[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6206
17. Wahlperiode 15. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Cornelia Behm, Friedrich
Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5995 –
Zulassung von dimethoathaltigen Pestiziden zur Bekämpfung von
Kirschfruchtfliegen und Konsequenzen für den Umwelt- und Verbraucherschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat
den Einsatz der Pflanzenschutzmittel Perfekthion und Danadim Progress mit
dem Wirkstoff Dimethoat gegen Kirschfruchtfliegen in Süß- und Sauerkirschen
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes bis zum
12. August 2011 genehmigt.
Dimethoat gilt als erbgutschädigend und neurotoxisch. Es ist stark
wassergefährdend und giftig für Wasserorganismen. Die Schädlichkeit für die Umwelt,
vor allem für Bienen und Vögel, ist hoch. Aus diesem Grund führen sowohl
Greenpeace als auch das Pestizid Aktions-Netzwerk e. V. PAN Dimethoat auf
ihren jeweiligen sog. schwarzen Listen der besonders gefährlichen
Pestizidwirkstoffe.
1. Welche Anwendungsbestimmungen und Auflagen hat das BVL für die
Anwendung von dimethoathaltigen Pestiziden im Kirschanbau verfügt?
Die Anwendung der dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel „Danadim
Progress“ und „Perfekthion“ darf nur bei Starkbefall nach Warndienstaufruf der
zuständigen Landesbehörde erfolgen. Vom Anwender ist zu belegen, dass die
erforderliche Technik zur Anwendung vorhanden ist. Anwendungen sind zu
dokumentieren und der zuständigen Landesbehörde zu melden. Die
festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Auflagen dienen dem Schutz von
Anwendern, Arbeitern, Bienen sowie Fischen und Fischnährtieren.
Für „Danadim Progress“ und „Perfekthion“ wurden Sicherheitsabstände zu
Gewässern von mindestens 5 bis 10 Metern in Abhängigkeit von der Qualität der
Pflanzenschutzgeräte (Abdriftminderung) als Anwendungsbestimmungen
festgesetzt. Zum Schutz von in Saumbiotopen lebenden Arten dürfen bei einem
Mindestabstand von 5 Metern nur Geräte mit einer Abdriftminderung von min- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 10. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6206 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedestens 99 Prozent gegenüber einem Standardgerät verwendet werden. Die
Genehmigungsbescheide des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) vom 14. April 2011 nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) für die Pflanzenschutzmittel „Danadim
Progress“ und „Perfekthion“ mit dem Wirkstoff Dimethoat enthalten im
Einzelnen folgende Anwendungsbestimmungen und Auflagen:
A. Anwendungsbestimmungen
NW468
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte
Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in
Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die
Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW605
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von
Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich
periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät
erfolgen, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober
1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung
eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten
Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten
Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit „*“
gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich
vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2
PflSchG zu beachten.
50 Prozent – 5 Meter; 75 Prozent – *; 90 Prozent – *
NW606
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn
bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu
Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber
einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – eingehalten
wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von
50 000 Euro geahndet werden.
10 Meter
NT110
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 Meter zu
angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss
die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 Meter mit
einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis
„Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der
jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 99
Prozent eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz
verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens
5 Meter erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren
Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln)
weniger als 3 Meter breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die
Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 Meter nicht erforderlich, wenn die
Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen
Bundesanstalt im „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile“ vom
7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6206geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an
Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine,
Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Flächen angelegt worden sind.
B. Auflagen
Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die
in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen sowie
NW264
Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
NB6611
Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende
oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für
Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410,
beachten.
SB001
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu
Gesundheitsschäden führen.
SB110
Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im
Pflanzenschutz „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SE110
Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten
Mittel.
SF1891
Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der
Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das
Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/
Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des
Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug
gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz)
zu tragen.
SS110
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem
unverdünnten Mittel.
SS120
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/
Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS2101
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B.
Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
Drucksache 17/6206 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSS2202
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B.
Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen
Mittels.
SS422
Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der
Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS610
Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1102
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2
(Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die
persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden
Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
ST1203
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2
(Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die
persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden
Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen
Mittels.
2. Welchen Umfang wird der Einsatz von dimethoathaltigen Pestiziden nach
Schätzung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz haben (sowohl bezüglich der Menge als auch der Fläche)?
Die tatsächliche Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln lässt
sich derzeit nicht abschließend feststellen. Das BVL geht aber davon aus, dass
die maximal genehmigte Menge von 1 350 Litern je genehmigtem
Pflanzenschutzmittel (insgesamt 2 700 Liter) nicht überschritten wird. Diese Menge
wäre ausreichend für die Behandlung von insgesamt 4 000 Hektar. Vielmehr ist
anzunehmen, dass diese Menge nicht vollständig benötigt wird.
Aufgrund des frühen Vegetationsbeginns ist die Entwicklung der Kirschen
bereits sehr weit fortgeschritten, so dass für frühe Sorten aufgrund der 28-tägigen
Wartezeit in den meisten Fällen keine Anwendung dimethoathaltiger
Pflanzenschutzmittel mehr in Frage kam.
Das Auftreten der Kirschfruchtfliege ist regional unterschiedlich, da in
Abhängigkeit von Bodenbeschaffenheit, Austrocknung bzw. Niederschlägen der
Schlupf aus dem Boden unterschiedlich verläuft. Es ist jedoch auch bei
geringer Populationsdichte mit Befall zu rechnen, da die Weibchen eine hohe Anzahl
an Eiern produzieren und diese jeweils einzeln in die Kirschen ablegen.
Für spätere Kirschsorten sowie für Sauerkirschen bei Auftreten der
Amerikanischen Kirschfruchtfliege ist daher mit einer Behandlung mit dimethoathaltigen
Pflanzenschutzmitteln zu rechnen. Da die Anwendungen zu dokumentieren und
der zuständigen Länderbehörde zu melden sind, wird die tatsächliche
Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln nach der Saison erfasst
werden können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/62063. Wurden die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder durch das
BVL über die Zulassung von dimethoathaltigen Pestiziden für Kirschen
informiert, und wenn nein, warum nicht?
Genehmigungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PflSchG werden im
Internet unter folgender Adresse bekannt gemacht:
http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/
02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/02_Genehmigungen/
psm_ZugelPSM_genehmigungen_basepage.html?nn=1400372
Sie sind dort auch von den Lebensmittelbehörden der Länder einzusehen.
4. Wird es als Folge der Zulassung von dimethoathaltigen Pestiziden im
Kirschanbau ein besonderes Rückstandsmonitoring bei Kirschen geben,
und wenn ja, wie wird dieses umgesetzt?
Im Rahmen der risikoorientierten Überwachung der Länder wurde bislang
regelmäßig auf Dimethoat in Kirschen untersucht, so im Jahr 2009 insgesamt
279 Proben. Das BVL sieht vor dem Hintergrund der vorliegenden
Rückstandsdaten keine Veranlassung für ein besonderes Rückstandsmonitoring.
5. Wird es als Folge der Zulassung von dimethoathaltigen Pestiziden im
Kirschanbau eine Erfassung und Bewertung möglicher ökologischer
Auswirkungen insbesondere auf Bienen sowie Boden- und Wasserorganismen
geben, und wenn ja, wie werden diese umgesetzt?
Ein Überwachungsprogramm für Bienen, Boden- und Wasserorganismen
wurde im Rahmen der Genehmigung der dimethoathaltigen
Pflanzenschutzmittel nicht gefordert und wird vom BVL nicht für erforderlich angesehen.
6. a) Können Rückstände von Dimethoat in den üblichen
Untersuchungsverfahren erfasst werden oder sind hierfür Einzelnachweisverfahren nötig?
b) In wie vielen staatlichen und durch staatliche Kontrollbehörden
genutzten Laboren können Rückstandsuntersuchungen für Dimethoat
durchgeführt werden?
Der Wirkstoff Dimethoat und sein Metabolit Omethoat können in Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs mit Multimethoden (§ 64 LFGB Methode L 00.00-34,
ChemElut Methode, QuEChERS Methode) mit Bestimmungsgrenzen zwischen
0,01 und 0,02 mg/kg erfasst werden. Einzelmethoden sind nicht erforderlich. Die
genannten Multimethoden gehören zum Standard in der
Lebensmittelüberwachung der Länder.
7. a) Welche dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel sind in welchen
anderen EU-Ländern für welche Kulturen zugelassen?
b) Welche Auswirkungen haben diese Zulassungen auf das
Rückstandsmonitoring bei aus diesen Ländern importierten Produkten?
Der Wirkstoff Dimethoat ist mit Richtlinie 2007/25/EG vom 23. April 2007 in
den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bis zum 30. September 2017
aufgenommen worden. Laut Wirkstoff-Datenbank der Europäischen Kommission
sind in 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zulassungen
dimethoathaltiger Pflanzenschutzmittel erteilt worden. In Litauen befindet sich ein
Zulassungsantrag in Bearbeitung.
Eine umfassende und abschließende Aufstellung nach Kulturen, für die in den
Mitgliedstaaten Zulassungen bestehen, ist nicht möglich, da nicht alle Mitglied-
Drucksache 17/6206 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestaaten diese Informationen bereithalten, die Datenbanken oft nur in
Landessprache abgefasst sind und zudem die Gültigkeit der teils durch Bescheide oder
ähnliche Rechtsakte dargestellten Angaben nicht einwandfrei nachvollziehbar
ist.
Nach einer Überblicksrecherche konnten folgende Informationen
zusammengestellt werden:
Mitgliedstaat Kulturen, für die dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen sind
Belgien Zucker- und Futterrübe, Karotte, Pastinak, Sellerie, Rettich, Schwarzwurzel, Steckrübe,
Mairübe, Küchenzwiebel, Schalotte, Blumenkohl, Rosenkohl, Weißkohl, Spitzkohl, Rotkohl,
Chicoree, Futtererbse, Spargel, Zierpflanzen
Dänemark Rüben, Getreide, Erbsen, Ackerbohne, Mais, Raps, Kartoffel, Gemüse, Kern- und Steinobst,
Beerensträucher, Erdbeere, Zierpflanzen, Grassamen
Deutschland Zucker- und Futterrübe, Getreide, Rosenkohl, Spargel, Chicoree, Schnittlauch, Möhre,
Radieschen, Rettich, Knollensellerie, Zwiebelgemüse, Kopfkohl, Blumenkohl, Pastinak,
Speiserüben, Beeten, Brokkoli, Porree, Ziergehölze, Zierpflanzen
Estland Hafer, Gerste, Kohl, Saatkartoffeln, Erdbeeren (Vermehrungspflanzen), Zuckerrübe,
Sommerweizen, Futterrübe, Winterweizen, Winterraps
Finnland Apfel, Stachelbeere, Johannisbeere, Steckrübe, Kohl, Zwiebel, Karotte, Zuckerrübe,
Getreide
Frankreich Kirsche, Weintraube, Apfel, Olive, Artischocke, Spargel, Karotte, Chicoree, Kohl, Salat,
Melone, Rosen
Griechenland keine Recherche nach Kulturen möglich (8 Produktzulassungen)
Irland Forstpflanzen
Italien keine Recherche nach Kulturen möglich (mehrere Produktzulassungen)
Lettland Getreide, Futtererbsen, Zucker- und Futterrübe, Kartoffel, Apfel, Birne, Pflaume, Erdbeere,
Zwiebel, Zierpflanzen, Kiefer, Hartholz
Malta keine Recherche nach Kulturen möglich (4 Produktzulassungen)
Niederlande Getreide, Zucker- und Futterrübe, Pflanzkartoffeln, Kartoffel, Zierpflanzen, Möhren,
Kohlrabi, Zichorie, Sellerie, Zwiebel, Kohl
Österreich Kirschen, Zwiebelgemüse, Erbsen, Brokkoli, Karfiol, Kohl, Kohlsprossen, Kraut, Salat,
Zierpflanzen, Rüben, Beta-Rüben
Polen keine Recherche nach Kulturen möglich (mehrere Produktzulassungen)
Portugal keine Recherche nach Kulturen möglich (mehrere Produktzulassungen)
Rumänien keine Recherche nach Kulturen möglich (mehrere Produktzulassungen)
Schweden Zuckerrübe, Karotte
Slowakei Winterweizen, Bohnen, Zucker- und Futterrübe, Pflanzkartoffel, Raps, Sonnenblume, Tabak,
Kernobst, Steinobst, Kohlgemüse, Tomaten, Gurken, Porree, Zwiebeln, Knoblauch, Spinat,
Zierpflanzen
Slowenien Erdbeere, Zucker- und Futterrübe, Spargel, Olive, Zierpflanzen, Zwiebel
Spanien Baumwolle, Zitrusfrüchte, Nelken, Ziergräser, Ziergehölze, Zuckerrübe, Kichererbse, Olive,
Kohl
Tschechien Petunie, Gurke, Tomate, Tabak, Kohlgemüse, Raps, Bohnen, Kartoffel, Zwiebel, Knoblauch,
Porree, Zuckerrübe, Getreide
Ungarn Luzerne, Mandel, Schwarzer Nachtschatten, Bohne, Gerste, Kirschen, Walnuss, Flachs,
Kümmel, Forstpflanzen, Fingerhut, Knoblauch, Weintraube, Grüner Pfeffer, Hopfen,
Hülsenfrüchte, Liebstöckel, Lupine, Futtermais, Arzneipflanzen, Hirse, Minze, Hafer,
Zwiebel, Zierpflanzen, Trockenerbsen, Apfel, Mohn, Roggen, Sauerkirsche, Fenchel, Tabak,
Tomaten, Triticale, Weizen, Quitte, Sonnenblume, Engelwurz
Vereinigtes
Königreich
Futtergräser, Zucker- und Futterrübe, Mangold, Zierpflanzen, Rote Beete, Roggen, Triticale,
Weizen
Zypern keine Recherche nach Kulturen möglich (mehrere Produktzulassungen)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6206Nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Kapitel 5, führen die
Mitgliedstaaten repräsentativ und stichprobenartig amtliche Kontrollen durch,
um die Einhaltung der genannten Verordnung sicherzustellen. Auch sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Risiko orientiert nationale Mehrjahresprogramme
zur Kontrolle von Rückständen durchzuführen. Hinzu kommt ein koordiniertes
mehrjähriges Kontrollprogramm der Gemeinschaft das im Rahmen des
nationalen Kontrollprogramms berücksichtigt wird. Das Gemeinschaftsprogramm
sieht aktuell Untersuchungen auf Dimethoat in verschiedenen Kulturen vor
(vgl. Verordnung (EG) Nr. 901/2009 über ein mehrjähriges koordiniertes
Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2010, 2011 und 2012 zur Gewährleistung
der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der
Verbraucherexposition (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 14)). Die Ergebnisse der
Überwachungstätigkeiten sind zu veröffentlichen. Für das koordinierte
Kontrollprogramm der Gemeinschaft veröffentlicht die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit die Ergebnisse. In Deutschland veröffentlichen die zuständigen
Länder ihre Ergebnisse. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in Absprache mit den Ländern die Ergebnisse
aller Länder.
8. Werden die nun in Kraft tretenden Vorgaben für die zonale Zulassung von
Pestiziden innerhalb der EU Auswirkungen auf die Zulassungssituation von
dimethoathaltigen Pestiziden in Deutschland haben, und wenn ja, welche
sind dies?
Die Auswirkungen der zonalen Zulassung auf die Zulassungssituation von
dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist derzeit noch nicht absehbar.
9. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forschung zu alternativen
Bekämpfungsmethoden gegen die Kirschfruchtfliege und deren
Praxiseinführung?
Seit 2002 bilden Forschungsarbeiten zu neuen, selektiven Verfahren zur
Bekämpfung der Kirschfruchtfliege einen Schwerpunkt am Institut für
Pflanzenschutz in Obst- und Weinbau in Dossenheim, das Teil des Julius Kühn-Instituts
(JKI), Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, ist. Intensiv bearbeitet
wurde die biologische Bekämpfung mit insektenpathogenen Nematoden und
bis heute die Anwendung von Ködersprays. Begleitend hierzu und als wichtige
Grundlage für die Optimierung der Bekämpfung wird eine Vielzahl von
Aspekten der Biologie der Kirschfruchtfliege untersucht. Außerdem konnte ein
Zuchtverfahren etabliert werden, damit grundlegende Fragen zur Entwicklung
neuer Verfahren fortlaufend im Labor bearbeitet werden können und nicht nur
einmal im Jahr während des natürlichen Auftretens. Des Weiteren wurden
mehrere Fachgespräche zur Problematik der Bekämpfung der Kirschfruchtfliege
durchgeführt, auch mit Expertinnen und Experten aus anderen europäischen
und außereuropäischen Ländern.
Biologische Bekämpfung mit insektenpathogenen Nematoden
Unter optimalen Bedingungen im Labor wurden hohe Infektionsraten an den zur
Verpuppung in den Boden einwandernden Larven erzielt. Unter
Praxisbedingungen lagen die Infektionsraten jedoch auch bei hohen Aufwandmengen
(250 000 oder 500 000 Nematoden der Arten Steinernema feltiae und
Steinernema carpocapsae pro m2) und mehrfacher Behandlung unter 50 Prozent.
In Labor- und Freilandversuchen wurde auch die Anwendung der Nematoden
gegen schlüpfende Kirschfruchtfliegen geprüft. Adulte Kirschfruchtfliegen
Drucksache 17/6206 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewurden zwar erfolgreich von Nematoden infiziert, doch erwies sich die
Behandlung trotz doppelter Aufwandmenge (d. h. 1 Mio. Nematoden/m2) als nicht
effektiv genug, um die Zahl vitaler Fliegen wirksam zu reduzieren. Der Einsatz
von insektenpathogenen Nematoden kann somit für die Praxis vom JKI nicht
empfohlen werden.
Ködersprays
Das Verfahren beruht auf der Behandlung von Teilbereichen der Kirschbäume
mit einer Mischung aus Futtersubstanzen (z. B. Eiweiße, Zucker) und einem
Insektizid. Mit dem Futterköder nehmen die adulten Fliegen das Insektizid auf.
Ein großer Vorteil des Verfahrens ist, dass im Vergleich zur üblichen Flächen-/
Baumapplikation geringere Insektizidmengen angewandt werden. Während
durchaus gute bis sehr gute Bekämpfungserfolge mit einem Spinosad-haltigen
Produkt (GF-120®, Dow AgroSciences GmbH) sowie eigenen
Ködermischungen mit Spinosad oder dem Insektizid NeemAzal-T/S® (Trifolio-M GmbH) in
Feldkäfigversuchen erzielt wurden, konnte der Nachweis der sicheren Wirkung
im Praxisversuch mit der natürlichen Population noch nicht erbracht werden.
Ein großer Nachteil der verfügbaren Ködersprays ist ihre geringe
Regenstabilität. Außerdem muss die Anlockung zum Insektizidköder verbessert werden,
z. B. durch das Einbinden von Lockstoffen. Hierzu haben am JKI bereits
Forschungsarbeiten begonnen.
10. a) Welche alternativen Ansätze zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliege
sind der Bundesregierung aus anderen Staaten inner- und außerhalb der
EU bekannt?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Ansätze?
Untersuchungen in der Schweiz haben für Beauveria bassiana bei
Baumbehandlung und mehrfacher Anwendung Wirkungsgrade von 60 bis 70 Prozent belegt.
Naturalis-L (Beauveria bassiana) ist seit 2008 in der Schweiz und Italien gegen
die Kirschfruchtfliege zugelassen. Naturalis-L sollte fünf bis zehn Tage nach
Flugbeginn bis sieben Tage vor der Ernte in siebentägigen Abstand appliziert
werden. Bei höherem Befallsdruck sowie bei Hochstammbäumen, bei denen
eine gute Benetzung der oberen Baumkrone applikationstechnisch oft nicht
möglich ist, ist die Wirksamkeit nicht ausreichend.
In der Schweiz, Italien und Deutschland wurden Versuche mit
Netzabdeckungen durchgeführt. Mit Netzabdeckung des Bodens unter den Kirschbäumen
konnte die Vermadung in Schweizer Untersuchungen signifikant reduziert
werden. Das Verfahren ist jedoch sehr teuer und zeitaufwendig. Zudem muss
die Abdichtung durch das Netz über die gesamte Dauer des Adultenschlupfes
(ca. vier Wochen) gewährleistet sein. Die Bodenabdeckung schützt allerdings
nicht vor Zuflug, so dass diese Methode nur für isolierte Anlagen in Frage
käme. In Kombination mit Überdachungssystemen können Kirschanlagen
durch das Anbringen von Kulturschutznetzen prinzipiell gegen den Zuflug von
Kirschfruchtfliegen geschützt werden. In Anlagen, die bereits Befall aufweisen,
muss die vorhandene Population zunächst bekämpft werden. Diese Methode ist
jedoch nur für junge Intensivanlagen geeignet und schon allein aufgrund der
Überdachungssysteme sehr teuer. Außerdem liegen bisher keine Erfahrungen
vor, ob es unter Praxisbedingungen gelingt, die Dichtigkeit der Netze über
mehrere Jahre zu erhalten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass für das
Befahren der Kirschanlage im Rahmen üblicher Pflegemaßnahmen sowie bei
gestaffelter Ernte verschiedener Kirschsorten praktikable Zugänge durch die Netze
notwendig sind.
Nach Untersuchungen in Italien erwies sich die komplette Einnetzung der
Bäume und damit die aufwändigste Methode als am effektivsten. Die Kosten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6206einer Kompletteinnetzung stehen jedoch in keiner Relation zu den zu
erzielenden Erzeugerpreisen für Kirschen. Die Investitionskosten können durch die
Einnahmen nicht gedeckt werden.
In den USA und Kanada ist ein Köder mit dem Insektizid Spinosad
(GF-120 NF Naturalyte Fruit Fly Bait, Fa. Dow AgroSciences) zur
Bekämpfung der Kirschfruchtfliege zugelassen. Wie bereits oben beschrieben, sind
auch bei diesem Köderspray die fehlende Regenbeständigkeit und die fehlende
Fernanlockung der Fliegen nachteilig. Im Praxiseinsatz sind wöchentliche
Behandlungen sowie Nachbehandlungen nach Regen erforderlich. Bei höherem
Befallsdruck war die Wirksamkeit oft nicht ausreichend. Außerdem wurden
Randeffekte, d. h. höherer Befall am Rand der Kirschanlagen, beobachtet, die
durch Zuflug von befruchteten Weibchen zu erklären sind.
Wirksame Alternativen zur Anwendung von Insektiziden stehen für die
Bekämpfung der Kirschfruchtfliege derzeit weltweit nicht zur Verfügung. Die
Optimierung von Ködersprays und ggf. die Entwicklung von Köderstationen
werden vom JKI favorisiert und weiterverfolgt. Aufgrund der Komplexität der
Forschungsarbeiten zu volatilen Wirtspflanzenduftstoffen und Pheromonen der
Kirschfruchtfliege sind dies langfristige Ansätze.
Des Weiteren werden alternative Verfahren derzeit in einem Forschungsprojekt
der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft in Kooperation mit dem JKI
verfolgt. Dabei geht es besonders um eiablagehemmende Stoffe, die die
Wirkung von Insektiziden natürlichen Ursprungs verstärken sollen, die allein keine
hinreichende Wirksamkeit haben. Ein weiterer Lösungsansatz zielt auf die
Bekämpfung der Fliegen direkt nach dem Schlupf am Boden.
Die Bundesregierung erwartet, dass die genannten Forschungsansätze noch
mehrere Jahre untersucht werden müssen, bevor praxisreife Lösungen als
Alternativen zur derzeitigen Strategie verfügbar sind.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die ökologischen Folgen des als
Dimethoatalternative eingesetzten Neonicotinoids Acetamiprid
(Handelsname Mospilan), gerade auch in Bezug auf Bienengefährlichkeit und
Toxizität für Boden- und Wasserorganismen?
Im Hinblick auf das zur Bekämpfung der Kirschfruchtfliegen zugelassene
Pflanzenschutzmittel „Mospilan SG“ stellt sich die Situation wie folgt dar:
Der Bundesregierung ist die außerordentlich prekäre Situation im heimischen
Anbau von Süß- und Sauerkirschen seit Jahren bekannt. An dieser Situation hat
sich nach den Erfahrungen des Jahres 2010 auch durch die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels „Mospilan SG“ grundsätzlich nichts geändert. Aus
diesem Grunde wurde in einem Fachgespräch, zu dem das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 29. November 2010
eingeladen hatte, vereinbart, dass die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss
Obst und Gemüse bis Mitte Januar 2011 ein umfassendes Strategiepapier, das
den aktuellen Forschungsstand und alle verfügbaren Alternativen
berücksichtigt, erstellt. Dieses Strategiepapier liegt vor und wird Grundlage für weitere
Gespräche sein.
Den Darstellungen folgend ist von fachlicher Seite unstrittig, dass zurzeit eine
wirksame Bekämpfung besonders in den Hauptanbaugebieten mit dem Mittel
„Mospilan SG“ allein nicht möglich ist. Es stehen derzeit keine praxisreifen,
hinreichend wirksamen Alternativen zur Verfügung, so dass weiterer
Forschungs- und Optimierungsbedarf besteht. Die Autoren des Strategiepapiers
erläutern nachvollziehbar, dass die chemische Bekämpfung der
Kirschfruchtfliege unverzichtbar ist, um weiterhin Kirschen in Deutschland produzieren zu
können. Da das Pflanzenschutzmittel „Mospilan SG“ in der Praxis die erforder-
Drucksache 17/6206 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeliche Wirkungssicherheit allein jedoch nicht gewährleisten kann, sieht die
Bekämpfungsstrategie eine vorgelagerte Behandlung mit einem dimethoathaltigen
Pflanzenschutzmittel vor, da dieses im Gegensatz zu „Mospilan SG“ auch die
adulten Fliegen bekämpft und somit nachhaltig die Populationsdichte und
damit den Befallsdruck verringert.
Für die in Saumbiotopen lebenden Nichtzielarten wie Insekten und Spinnen ist
das durch die Anwendung von „Mospilan SG“ (Wirkstoff Acetamiprid) zu
erwartende Risiko im Vergleich zu den dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln
deutlich geringer. Bei der Nutzung von Geräten mit einer Abdriftminderung
von 90 Prozent ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht notwendig.
Für Gewässerorganismen stellt die Anwendung von „Mospilan SG“ im
Vergleich zu den dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel ein etwas höheres Risiko
dar. Deswegen ist bei Nutzung von Geräten mit einer Abdriftminderung von
90 Prozent ein Sicherheitsabstand von 10 Metern statt 5 Metern einzuhalten.
Insgesamt wird „Mospilan SG“ im Hinblick auf die Auswirkungen auf den
Naturhaushalt vom BVL als günstiger eingeschätzt als dimethoathaltige
Pflanzenschutzmittel.
Die für die Risikobewertung der Honigbiene heranzuziehenden
Schädigungsquotienten für das Pflanzenschutzmittel „Mospilan SG“ (200 g/kg Acetamiprid)
liegen deutlich unter dem für die Zulassung geltenden Schwellenwert (HQ 50).
In Halbfreilandversuchen in blühender Bienenweide (Phacelia tanacetifolia)
hatte „Mospilan SG“ keine negativen Effekte auf die getesteten Bienenvölker.
Verhaltensstörungen der Bienen wurden unter praxisnahen Bedingungen nicht
beobachtet.
Hinsichtlich Mortalität und Volksentwicklung war kein Unterschied zu den
Bienen in der unbehandelten Kontrolle erkennbar. Es wurden keine
Verhaltensauffälligkeiten der Bienen beobachtet. Lediglich die Flugintensität war am Tag
der Behandlung reduziert. Auch in einem Bruttest nach EPPO-Richtlinie 170
waren keine negativen Effekte erkennbar. Aufgrund der Ergebnisse kann
„Mospilan SG“ als nicht bienengefährlich eingestuft werden.
12. Wird die Bundesregierung im Rahmen der von ihr geplanten Initiative
gegen die Verschwendung von Lebensmitteln auch die extrem geringe
Toleranz des Handels gegenüber vereinzeltem Madenbefall von Kirschen
thematisieren, welche die Erzeuger zu einer ökologisch und
gesundheitlich hoch problematischen Bekämpfungsintensität zwingt?
Die vom Handel praktizierte sehr geringe Toleranz gegenüber vermadeten
Kirschen ist grundsätzlich nachvollziehbar, da Verbraucherinnen und Verbraucher
solche Kirschen in der Regel nicht akzeptieren. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass vermadete Kirschen wesentlich schneller verderben und damit vom
Handel auch aus diesem Grund nicht mehr weiter vermarktet werden könnten.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, diese Frage im Zusammenhang mit
der geplanten Initiative gegen die Verschwendung von Lebensmitteln zu
thematisieren.
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ISSN 0722-8333]