[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6222
17. Wahlperiode 16. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 14. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6025 –
Gleichwertige Lebensbedingungen in Deutschland und Altenpflege
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für die Bundesrepublik Deutschland als ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat ist die Verantwortung für die „Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse“ ein Kernelement des Sozialstaates (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es die Aufgabe des
Staates, für soziale Gerechtigkeit und für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und
Ungleichheiten zu sorgen.
Der Begriff „gleichwertige Lebensverhältnisse“ gehört zur zentralen
Leitvorstellung des Bundes und der Länder. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des
Bundes konkretisiert gleich im ersten Grundsatz: „Im Gesamtraum der
Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,
infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse
anzustreben“ (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 ROG). Länderverfassungen und
Landesplanungsgesetze zitieren den Begriff ihrerseits und verpflichten sich damit zu
einer entsprechenden Strukturpolitik und Entwicklung ihres Landesgebietes.
Um die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in der
Bundesrepublik Deutschland zu bewerten, bedarf es auch einer Analyse relevanter
Aspekte im Bereich der Altenpflege, sowohl auf der Ebene des Bundes als
auch auf der Ebene der Bundesländer. Insbesondere geht es aber auch darum,
perspektivisch Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, um langfristig allen
Bevölkerungsschichten und Generationen in allen Teilen Deutschlands ein
Leben in Würde und gleichberechtigter Teilhabe zu sichern.
1. Welche unterschiedlichen Regelungen und Bestimmungen für die
Durchführung der Altenpflegeausbildung in den einzelnen Bundesländern sind
der Bundesregierung bekannt?
Die Altenpflegeausbildung ist im Altenpflegegesetz (AltPflG) des Bundes
geregelt. Die Länder führen dieses Gesetz als eigene Angelegenheit aus (Artikel 83,
84 des Grundgesetzes – GG). Entsprechend kann die Umsetzung im Rahmen
der Spielräume, die das Gesetz bietet, unterschiedlich sein. Hinzu kommt, dass
die Landesregierungen gemäß §§ 5, 13 und § 25 AltPflG ermächtigt sind, durch
Rechtsverordnung weitergehende Anforderungen an die Altenpflegeschulen,
das Nähere zur Bestimmung des Trägers der praktischen Ausbildung und zur
Einführung eines Ausgleichsverfahrens festzulegen.
Die Länder haben in unterschiedlicher Weise von diesen
Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. Ferner bestehen Unterschiede hinsichtlich der
Finanzierung der Schulkosten, die vom Bundesgesetzgeber mangels
Gesetzgebungskompetenz nicht geregelt wurde.
2. Wie ist die Finanzierung der Altenpflegeausbildung in den einzelnen
Bundesländern geregelt?
Aufgrund der Struktur der Altenpflegeausbildung ist zwischen der
Finanzierung der Schulkosten und der Finanzierung der Ausbildungsvergütung zu
unterscheiden. Die Finanzierung der Schulkosten wird auf Länderebene
sichergestellt mit der Folge, dass es keine bundeseinheitlichen Regelungen gibt. Eine
Übersicht über die konkreten Finanzierungsstrukturen auf Länderebene liegt
der Bundesregierung nicht vor.
Die Finanzierung der Ausbildungsvergütung ist in § 24 AltPflG i. V. m. § 82a
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Danach ist die
Ausbildungsvergütung während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses im Rahmen
der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig.
Darüber hinaus werden nach § 25 AltPflG die Landesregierungen ermächtigt,
unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsverfahren einzuführen. Von
dieser Regelung haben das Land Baden-Württemberg und das Land Rheinland-
Pfalz Gebrauch gemacht.
3. Welche unterschiedlichen Arten der Ausbildung in der Altenpflegehilfe
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern, und wie ist im Einzelnen deren Finanzierung geregelt?
Die Gesetzgebungskompetenz für die Altenpflegehilfe liegt bei den Ländern. In
den meisten Ländern wird die Altenpflegehilfeausbildung einjährig
durchgeführt. Einige Länder haben anderthalbjährige bzw. zweijährige Ausbildungen
zu Assistenzberufen im Pflegebereich geregelt. Der Bundesregierung liegt
keine Übersicht über die konkreten Finanzierungsstrukturen der
Helferausbildungen auf Länderebene vor. Nach einem Beschluss der 86. Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2009 ist es das Ziel der Länder, eine
Rahmenvereinbarung für die Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege zu
entwickeln.
4. Wie viele Altenpflegerinnen und -pfleger wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2000 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt und im Vergleich in den einzelnen Bundesländern ausgebildet?
Die Statistik „Schüler/innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen“ des
Statistischen Bundesamtes weist – bezogen auf die in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführten Länder – für die Schuljahre 2000/2001 bis 2009/2010 insgesamt
160 228 Eintritte von Schülerinnen und Schülern in die Altenpflegeausbildung
aus (Quelle: Arbeitstabellen zur Fachserie 11, Reihe 2, Statistisches
Bundesamt). Die Ausbildungszahlen der Länder Bremen, Hamburg, Hessen,
Schleswig-Holstein konnten hier nicht berücksichtigt werden, da aus diesen Ländern
keine bzw. keine vollständigen Zahlenreihen vorliegen.
Auszubildende im 1. Schuljahrgang der Schuljahre 2000/2001 bis 2009/2010:
5. Wie stellt sich in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den
einzelnen Bundesländern gegenwärtig die Trägerstruktur bei ambulanten und
stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen dar (bitte nach
privaten, öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern aufschlüsseln)?
Eine Übersicht über die Trägerstrukturen in den ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen in den einzelnen Bundesländern ergeben sich aus der
Pflegestatistik 2009 (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2009,
Ländervergleich – Ambulante Pflegedienste, Ländervergleich – Pflegeheime):
Auszug aus Tabelle 1.1: Pflegedienste nach Anzahl und Größe der Dienste
sowie Trägerschaft am 15. Dezember 2009
Baden-Württemberg 34 043
Bayern 22 793
Berlin 6 281
Brandenburg 2 488
Mecklenburg-Vorpommern 2 437
Niedersachsen 18 359
Nordrhein-Westfalen 38 192
Rheinland-Pfalz 7 447
Saarland 1 238
Sachsen 14 942
Sachsen-Anhalt 7 564
Thüringen 4 444
Land Anzahl Private Träger Freigemeinnützige
Träger
Öffentliche Träger
Baden-Württemberg 999 473 492 34
Bayern 1 843 1 013 817 13
Berlin 505 378 123 4
Brandenburg 573 360 210 3
Bremen1 / / / /
Hamburg 345 259 84 2
Hessen 947 633 257 57
Mecklenburg-Vorpommern 424 240 183 1
Niedersachsen 1 164 756 384 24
NRW 2 259 1 392 845 22
Rheinland-Pfalz 416 239 173 4
Saarland 114 78 34 2
Sachsen 997 697 290 10
1 Für Bremen sind geschätzte Daten im Deutschlandergebnis enthalten. Die Schätzung ist ausreichend genau für ein sinnvolles
Deutschlandergebnis, aber nicht hinreichend genau für eine Beschreibung der Situation in Bremen.
Auszug aus Tabelle 1.1: Pflegeheime nach Anzahl und Größe sowie
Trägerschaft am 15. Dezember 2009
1 Für Bremen sind geschätzte Daten im Deutschlandergebnis enthalten. Die Schätzung ist ausreichend genau für ein sinnvolles
Deutschlandergebnis, aber nicht hinreichend genau für eine Beschreibung der Situation in Bremen.
Sachsen-Anhalt 511 344 162 5
Schleswig-Holstein 392 220 165 7
Thüringen 396 229 162 5
Deutschland 12 026 7 398 4 433 195
Land Anzahl Private Träger Freigemeinnützige
Träger
Öffentliche Träger
Baden-Württemberg 1 466 488 868 110
Bayern 1 633 527 932 174
Berlin 378 181 188 9
Brandenburg 369 108 249 12
Bremen1 / / / /
Hamburg 187 91 96 /
Hessen 732 339 348 45
Mecklenburg-Vorpommern 302 94 201 7
Niedersachsen 1 477 878 563 36
NRW 2 232 671 1 451 110
Rheinland-Pfalz 454 173 271 10
Saarland 137 43 92 2
Sachsen 729 270 427 32
Sachsen-Anhalt 438 183 241 14
Schleswig-Holstein 664 448 188 28
Thüringen 338 104 204 30
Deutschland 11 634 4 637 6 373 624
Land Anzahl Private Träger Freigemeinnützige
Träger
Öffentliche Träger
6. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern organisatorisch die staatliche Heimaufsicht geregelt (bitte
aufschlüsseln, ob das Land, die Kreise, die Städte, die Gemeinden oder andere
Institutionen oder Behörden für die Heimaufsicht zuständig sind)?
Durch die Erste Stufe der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die
Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des
Heimrechts auf die Länder übergegangen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG).
Bis die Länder eigene heimrechtliche Gesetze erlassen haben, gilt das
Heimgesetz des Bundes fort (Artikel 125a Absatz 1 GG). Mittlerweile haben zwölf
Länder eigene Landesgesetze im Bereich des Heimrechts erlassen. Das
Heimgesetz des Bundes findet derzeit daher nur noch in vier Ländern Anwendung
und wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt (Artikel 83
und 84 GG). In beiden Fällen obliegt es somit den Ländern zu entscheiden,
welche Behörden und Einrichtungen für die Ausführung des Gesetzes
zuständig sind und wie viel Personal hierfür zur Verfügung gestellt wird. Das
beinhaltet auch die Entscheidung darüber, ob die Durchführung bestimmter Aufgaben
der kommunalen Ebene übertragen wird.
Zu der Frage, wie die Heimaufsicht, die im Übrigen in den einzelnen Ländern
nunmehr sehr unterschiedlich und zumeist nicht mehr als Heimaufsicht
bezeichnet wird, organisatorisch geregelt ist, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
7. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern die personelle Ausstattung der Heimaufsichten in absoluten
Zahlen dar?
8. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichend in den
einzelnen Bundesländern die Planstellensituation in den staatlichen
Heimaufsichtsbehörden dar?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Welche Bundesländer haben auf Grundlage des § 9 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) Landespflegegesetze erlassen (bitte auch die
Bundesländer benennen, die keine Landespflegegesetze erlassen haben)?
Alle Bundesländer haben entsprechende Gesetze erlassen. Im Land Sachsen ist
das Sächsische Pflegegesetz zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten.
10. Inwieweit unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern, die Landespflegegesetze erlassen haben, der Umfang der
darin enthaltenen Regelungen?
Die Regelungen in den Landespflegegesetzen der Länder weisen einen
unterschiedlichen Umfang auf. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu den von
den Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Regelungen keine
Bewertung vor.
Zur Investitionsförderung und zu den Förderquoten der Länder wird auf den
Dritten und Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Pflegeversicherung (Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum
Pflege-Versicherungsgesetz) verwiesen.
11. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung i. S. d. § 9 SGB XI in
den einzelnen Bundesländern die konkrete Bedarfsplanung für eine
pflegerische Versorgungsstruktur, und in Verantwortung welcher
Institutionen wird diese in den einzelnen Bundesländern gelegt?
Die Planung folgt den allgemeinen Grundsätzen der Sozialplanung durch
Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Planung zur Bedarfsbefriedigung.
Sie wird in der Regel durch die jeweils zuständigen Landesministerien
durchgeführt.
12. Welche rechtlichen Grenzen sind den Möglichkeiten der
Landesbedarfsplanung von Pflegeinrichtungen gesetzt, und inwieweit stehen diese aus
Sicht der Bundesregierung dem Ziel entgegen, langfristig möglichst
zielgenau und individuell die pflegerische Versorgung der Bevölkerung in
der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu sichern vor dem
Hintergrund, dass sich die Bedarfe hier regional stark unterscheiden?
Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Für die Pflegeeinrichtungen besteht der
Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, sofern die Voraussetzungen
nach § 72 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vorliegen. Durch diese Regelungen wird
dem Ziel einer langfristig möglichst zielgenauen und individuellen
pflegerischen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen.
13. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das zahlenmäßige
Verhältnis von Fachkräften der Altenpflege bzw. Fachkräften i. S. d. § 6
der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) zur Anzahl der zu
versorgenden Pflegebedürftigen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und
in den einzelnen Bundesländern dar (bitte nach öffentlichen, privaten und
freigemeinnützigen Trägern aufschlüsseln)?
Das zahlenmäßige Verhältnis von Fachkräften in der Altenpflege (Vollzeit bzw.
Teilzeit) zur Anzahl der Pflegebedürftigen lässt sich aus der Pflegestatistik
2009 ableiten. Danach werden 555 000 Pflegebedürftige zu Hause durch
ambulante Pflegedienste und 717 000 Pflegebedürftige in Pflegeheimen betreut
(Tabelle 1.1, Pflegestatistik 2009, Statistisches Bundesamt). Da der Begriff
„Fachkraft“ in der Altenpflege nicht bundeseinheitlich ausgelegt wird, wird
bezüglich der Angehörigen der Berufsgruppen auf die nachfolgenden Auszüge
aus den Tabellen 2.4 und 3.6 der Pflegestatistik 2009 verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine trägerbezogenen und länderspezifischen Angaben über die
Fachkräfte in Pflegeeinrichtungen vor.
Situation in den ambulanten Pflegediensten
Auszug aus Tabelle 2.4: Personal nach Berufsabschluss am 15. Dezember 2009
darunter
% %
s taatlich anerkannte/r A ltenpfleger/in.... . . . . . . . . . . . . . . . . 52 889 17,6 19,7 86,4 35,3 15,7
s taatlich anerkannte/r A ltenpflegehelfer/in.... . . . . . . . . 8 555 40,8 3,2 90,0 25,7 29,6
Ges undheits - und Krankenpfleger/in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 055 5,0 30,5 88,5 32,1 12,5
Krankenpflegehelfer/in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 704 14,9 4,4 90,4 26,4 31,4
Ges undheits - und Kinderkrankenpfleger/in.... . . . . . . . . 7 737 6,1 2,9 97,6 32,2 11,4
Heilerz iehungs pfleger/in; Heilerz ieher/in.... . . . . . . . . . . . . 1 127 31,2 0,4 82,0 29,5 30,5
Heilerz iehungs pflegehelfer/in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 29,2 0,1 75,2 26,8 31,5
Heilpädagogin, Heilpädagoge.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 - 23,6 0,0 84,4 32,5 26,0
Ergotherapeut/in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 58,1 0,2 88,1 29,5 29,1
Phys iotherapeut/in (Krankengymnas t/in)... . . . . . . . . . . . . 209 - 51,4 0,1 83,6 18,8 25,6
s ons tiger A bs chlus s im Bereich der nichtärz
tlichen Heilberufe.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 464 22,2 1,3 92,7 19,7 24,5
s oz ialpädagogis cher/s oz ialarbeiteris cher Berufs -
abs chlus s .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 553 1,2 0,6 80,3 31,5 22,1
Familienpfleger/in mit s taatlichem A bs chlus s ... . . . . . . 1 565 5,8 0,6 97,8 25,1 28,4
Dorfhelfer/in mit s taatlichem A bs chlus s .... . . . . . . . . . . . . . 138 - 31,5 0,1 97,8 14,0 27,9
A bs chlus s einer pflegew is s ens chaftlichen A us
bildung an einer Fachhochs chule oder Univers ität 1 067 - 45,1 0,4 73,2 58,2 18,6
s ons tiger pflegeris cher Beruf... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 643 27,0 8,0 92,0 17,9 42,0
Fachhaus w irts chafter/in für ältere Mens chen..... . 1 083 - 25,4 0,4 97,8 19,8 29,0
s ons tiger haus w irts chaftlicher Berufs abs chlus s . 6 608 - 27,3 2,5 95,5 15,0 30,5
s ons tiger Berufs abs chlus s .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 668 31,7 18,1 85,5 16,5 30,3
ohne Berufs abs chlus s /noch in A us bildung..... . . . . . . 18 022 20,0 6,7 74,9 17,7 33,3
Ins ge s am t.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 891 13,9 100,0 87,5 26,8 22,4
*) V ollz eitbes chäftigte ohne A us z ubildende, Helfer/innen im freiw illigen s oz ialen Jahr und Zivildiens tleis tende
weiblich Vollz eit *)
aus -
s
chließlich nach
S G B XI
tätig
Anteil
an
Pers onal
Berufs abs chlus s
Pers onal
ins ges amt
Veränderungen
z u 2007
Situation in den Pflegeheimen
Auszug aus Tabelle 3.6: Personal nach Berufsabschluss am 15. Dezember 2009
14. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das zahlenmäßige
Verhältnis von Altenpflegehilfskräften zur Anzahl der zu versorgenden
Pflegebedürftigen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und in
den einzelnen Bundesländern dar (bitte nach öffentlichen, privaten und
freigemeinnützigen Trägern aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Anzahl der Pflegebedürftigen und der Anzahl der
Altenpflegehelfer/-innen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
darunter
% %
s taatlich anerkannte/-r A ltenpfleger/-in.... . . . . . . . . . . . . 141 306 5,5 83,9 50,7 76,5
s taatlich anerkannte/-r A ltenpflegehelfer/-in.... . . . . 27 926 29,0 88,3 31,0 72,2
Ges undheits - und Krankenpfleger/-in.... . . . . . . . . . . . . . . 59 054 -4,0 90,0 43,7 75,6
Krankenpflegehelfer/-in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 486 -0,6 89,7 31,6 72,6
Ges undheits - und Kinderkrankenpfleger/-in.... . . . . 4 013 0,4 95,8 40,4 74,4
Heilerz iehungs pfleger/-in; Heilerz ieher/-in.... . . . . . . . 2 739 7,4 81,7 40,1 73,7
Heilerz iehungs pflegehelfer/-in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 37,7 80,2 34,2 76,2
Heilpädagogin, Heilpädagoge.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 -4,9 85,1 33,1 62,6
Ergotherapeut/-in.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 464 33,4 90,1 33,9 70,0
Phys iotherapeut/-in (Krankengymnas t/-in)... . . . . . . . . 1 059 11,7 82,2 32,3 69,2
s ons tiger A bs chlus s im Bereich der nichtärz
tlichen Heilberufe.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 767 3,9 87,7 26,0 69,7
s oz ialpädagogis cher/s oz ialarbeiteris cher Berufs -
abs chlus s .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 039 6,6 79,8 36,5 63,2
Familienpfleger/-in mit s taatlichem A bs chlus s ... . . . 1 400 -2,2 95,4 27,7 72,8
Dorfhelfer/-in mit s taatlichem A bs chlus s .... . . . . . . . . . 148 -31,7 93,9 27,9 69,4
A bs chlus s einer pflegew is s ens chaftlichen A us
bildung an einer Fachhochs chule oder Univers ität. 2 639 -19,0 70,3 68,1 69,3
s ons tiger pflegeris cher Beruf... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 606 12,5 91,5 27,4 70,7
Fachhaus w irts chafter/-in für ältere Mens chen... 2 566 -26,6 91,6 41,5 63,9
s ons tiger haus w irts chaftlicher Berufs abs chlus s 29 684 -10,3 87,7 33,9 62,5
s ons tiger Berufs abs chlus s .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 039 15,9 81,2 25,0 64,2
ohne Berufs abs chlus s /noch in A us bildung..... . . . . 116 483 12,7 82,1 19,6 70,0
Ins ge s am t.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621 392 8,3 84,6 33,3 70,4
*) V ollz eitbes chäftigte ohne A us z ubildende, Helfer/innen im freiw illigen s oz ialen Jahr und Zivildiens tleis tende
weiblich Vollz eit *)
aus -
s
chließlich nach
S G B XI
tätig
Berufs abs chlus s Pers onal
ins ges amt
Veränderungen
z u 2007
15. Wie hoch ist gegenwärtig der Fachkräfteanteil in der Altenpflege in der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt und in den einzelnen
Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen dazu keine konkreten Angaben vor. Gemäß § 5
Absatz 1 der Heimpersonalverordnung des Bundes muss mindestens jeder
zweite Beschäftigte in Heimen eine Fachkraft sein. Durch die Erste Stufe der
Föderalismusreform im Jahr 2006 ist auch die Zuständigkeit für die
Regelungen über die personellen Anforderungen für Heime auf die Länder
übergegangen. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung halten die Länder in
ihren bereits erlassenen oder sich im Verfahren befindlichen landesrechtlichen
Regelungen an der Fachkraftquote in Höhe von 50 Prozent weitestgehend fest.
16. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
Standards für die Personalbemessung in der Altenpflege festzulegen, da in
den bisherigen Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI keine festen
Anhaltspunkte für die Personalbemessung vorgegeben wurden (bitte
begründen)?
Die gesetzlichen Vorgaben des § 75 SGB XI enthalten bereits die
Mindestinhalte der Landesrahmenverträge für die personelle Ausstattung der
Einrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, insbesondere demenziell
erkrankter Menschen, und erlauben es den Vertragspartnern, sowohl landesweite
Richtwerte für eine typische Personalausstattung als auch Bemessungssysteme
für die Ermittlung von Pflegezeiten bzw. des Personalbedarfs zu regeln.
Die Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens obliegt der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Landesverbände der Pflegekassen und der Leistungserbringer.
In den Rahmenverträgen werden die Maßstäbe und Grundsätze für eine
wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtung geregelt. Personalrichtwerte sind
zwischenzeitlich in allen Ländern vereinbart worden. Als Alternative eröffnet
der Gesetzgeber in § 75 Absatz 3 Satz 1 SGB XI die Möglichkeit, anstelle
landesweiter Personalrichtwerte zunächst landesweit anzuwendende Verfahren zur
Bemessung der Pflegezeiten bzw. Ermittlung des Personalbedarfs mit
verbindlicher Wirkung einzuführen.
Bei Pflegesatzverhandlungen ist seit 1. Juli 2008 wesentlich stärker die
individuelle Situation des einzelnen Pflegeheims zu berücksichtigen. In § 84 Absatz 5
Satz 2 Nummer 2 SGB XI haben die Vertragsparteien, also die Träger der
Pflegeheime und die Kostenträger, den Auftrag erhalten, mit der
Pflegesatzvereinbarung prospektiv auch den individuellen Personalbedarf des Pflegeheims
vertraglich konkret zu vereinbaren. In der Begründung zur Änderung der
Vorschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser, das einzelne
Pflegeheim betreffenden Regelung auch von den allgemein gültigen Maßstäben
und Grundsätzen abgewichen werden kann, die auf Landesebene für eine
wirtschaftliche und leistungsbezogene personelle Ausstattung verbindlich
vereinbart wurden. Darüber hinaus können Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung
demenziell erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche
Betreuungskräfte anstellen (siehe § 87b SGB XI), die von den Pflegekassen gesondert
vergütet werden.
17. Welche Forschungsvorhaben bzw. Modellprojekte zu analytischen
Personalbemessungsinstrumenten, die sich am tatsächlichen Pflegebedarf
der Bewohner/-innen von Pflegeeinrichtungen und/oder den zu
versorgenden Menschen der ambulanten Pflege orientieren, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung durch öffentliche Gelder finanziert (bitte
einzeln auflisten)?
18. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung aus den jeweiligen
Forschungsvorhaben bzw. Modellprojekten vor (bitte ausführen)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat in den Jahren 1999 bis Anfang 2004 die
Anwendbarkeit, Anpassung und Erprobung des in Kanada entwickelten Verfahrens
PLAISIR zur Pflegezeit- und Personalbedarfsermittlung in der vollstationären
Pflege gefördert. Dieses EDV-unterstützte Verfahren ermöglicht eine Messung
des tatsächlichen, individuellen Bedarfs an Pflege und Betreuung der in den
vollstationären Einrichtungen lebenden Menschen sowie die Ermittlung des
dafür erforderlichen Personalaufwands. Der die Erprobung begleitende Beirat
empfahl den flächendeckenden Einsatz von PLAISIR in Deutschland. Dafür
war jedoch in Zusammenarbeit mit dem kanadischen Rechteinhaber eine
Anpassung und Weiterentwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der
Situation in der Pflege in Deutschland sowie pflegefachlicher Aspekte
erforderlich. Die Verhandlungen mit dem Rechteinhaber zur Einführung des Verfahrens
PLAISIR in Deutschland konnten jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen
werden.
Im Rahmen der Modellförderung nach § 8 Absatz 3 SGB XI hat der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009
die Studie „Entwicklung und Erprobung von Grundlagen der
Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen auf der Basis des
Bedarfsklassifikationssystems der Referenzmodelle“ gefördert. Die Veröffentlichung der
Ergebnisse dieser Studie steht noch aus. Deshalb können noch keine inhaltlichen
Aussagen dazu getroffen werden.
19. Welche weiteren Forschungsvorhaben bzw. Modellprojekte sind der
Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind keine aktuellen Forschungsvorhaben oder
Modellprojekte hierzu bekannt.
20. Ist aus Sicht der Bunderegierung die Neudefinition des Pflegebegriffs,
welche seitens der Bundesregierung angestrebt wird, eine geeignete
Grundlage für ein solches analytisches Personalbemessungsinstrument,
und wird die Bundesregierung hierzu entsprechende Forschungsvorhaben
initiieren?
Die Entscheidungen zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sind noch
nicht erfolgt. Daher können keine Aussagen über dessen Eignung für ein
analytisches Personalbemessungsinstrument getroffen werden.
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ISSN 0722-8333]