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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei Aufgriffen durch die Bundespolizei

Verfahrensabläufe bei Aufgriffen bzw. Übergaben unbegleiteter Minderjähriger in die Obhut von Jugendämtern nach § 42 SGB VIII, medizinische Verfahren zur Altersbestimmung, Zurückschiebungen, Umgang mit nicht verfahrensfähigen Minderjährigen, Notwendigkeit von Änderungen des Rechts und der Praxis im Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegen die UN-Kinderrechtskonvention<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.10.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/726204. 10. 2011

Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei Aufgriffen durch die Bundespolizei

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Diana Golze, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Rahmen der Aufgaben der Bundespolizei zur Sicherung der Grenzen gegen unerlaubte Einreisen kommt es auch zu Aufgriffen von unbegleiteten Minderjährigen, von denen nicht wenige Schutz vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung suchen. Auch in diesem Bereich gilt der nicht zuletzt aus der UN-Kinderrechtskonvention folgende Grundsatz einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls, der insbesondere auch sicherheits- oder migrationspolitische Zielsetzungen zurückdrängt. Das Bedürfnis der Kinder nach Hilfe und Unterstützung muss in besonderer Weise im behördlichen Umgang beachtet werden. Über die gegenwärtige Praxis der Bundespolizei im Umgang mit minderjährig unbegleiteten Flüchtlingen ist wenig bekannt. Es bestehen Zweifel, ob auch im Rahmen der Grenzsicherung stets das Kindeswohl an erster Stelle steht.

In einem Positionspapier im Rahmen der Kampagne „Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder“, das auch als Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet wurde und das von derzeit fast 40 000 Menschen unterstützt wird, beklagen über 40 Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbände und Nichtregierungsorganisationen die mangelhafte Umsetzung und ungenügende rechtliche Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Zu den Forderungen der Kampagne gehört unter anderem die Sicherstellung einer kindgerechten Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen, ein Asylverfahren, das dem Alter, der Herkunft und dem Entwicklungsstand der Kinder angepasst ist (vorgelagertes Clearingverfahren), die Rücknahme der gesetzgeberischen Annahme einer Verfahrens- bzw. Asylmündigkeit bereits ab 16 Jahren, ein absolutes Verbot der Inhaftierung Minderjähriger, die explizite Berücksichtigung des Kindeswohls bei Abschiebungen und vieles mehr.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wurden von der Bundespolizei in den Jahren 2010, 2009 und 2008 aufgegriffen (bitte soweit als möglich nach Aufgriff an der Grenze, im grenznahen Raum, im übrigen Bundesgebiet differenzieren), und wie viele von ihnen wurden an die gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zur Inobhutnahme berechtigten und verpflichteten Jugendämter übergeben (bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht, wichtigste Staatsangehörigkeiten und Jahren auflisten)?

2

Wie sieht der genaue Verfahrensablauf aus, wenn die Bundespolizei unbegleitet minderjährige Flüchtlinge aufgreift?

a) Wie werden die Regelungen des § 42 SGB VIII im Vorgehen der Bundespolizei berücksichtigt?

b) Gibt es diesbezüglich eine Dienstanweisung oder andere Verwaltungsvorschriften, und wenn ja, welche, und mit welchem Inhalt?

3

Welche Arten von Verfahren zur Bestimmung des Alters von Personen, die erklären, minderjährig zu sein, werden von der Bundespolizei oder auf Veranlassung der Bundespolizei angewendet, und auf welcher rechtlichen Grundlage?

a) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden nach dem Aufgriff durch die Bundespolizei medizinische Verfahren zur Altersfestsetzung und durch wen durchgeführt?

b) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden medizinische Verfahren bei Personen angewendet, die keinen Asylantrag stellen wollen bzw. die nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind?

c) Über welche Kenntnisse und Ausbildungen verfügen die für die Inaugenscheinnahmen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei?

4

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden in den Jahren 2010, 2009 und 2008 an den bundesdeutschen Grenzen zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht, Jahren und wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten und für die Seegrenze, Landesgrenze und Luftgrenze getrennt angeben)?

5

In wie vielen Fällen wurden unbegleitete Minderjährige in den Jahren 2010, 2009 und 2008 im Rahmen eines Aufgriffs an der Grenze oder im grenznahen Raum oder im Inland (bitte differenzieren) inhaftiert (Polizeigewahrsam oder Abschiebehaft, bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht und Jahren auflisten)?

6

Wie wird mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verfahren, die direkt an der Grenze zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben werden sollen? Inwieweit werden diese nach Eltern und anderen Familienangehörigen befragt, und inwieweit werden diese Informationen bei der Frage einer Zurückweisung berücksichtigt?

7

Wie sieht die Bundesregierung das Verhältnis von § 80 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung auch von nicht handlungsfähigen Minderjährigen erlaubt, zu § 42 SGB VIII, der ausdrücklich die Inobhutnahme durch das örtliche Jugendamt bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vorsieht, und wie wird dieses Spannungsverhältnis in der Praxis aufgelöst?

8

Wie wird mit unbegleiteten Minderjährigen verfahren, die bei ihrer Festnahme an der Grenze oder im grenznahen Raum ein Asyl- oder Schutzgesuch äußern, aber nach § 80 Absatz 1 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG nicht verfahrensfähig sind?

9

Wie wird der durch die UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 3 und der EU- Grundrechtecharta in Artikel 24 festgelegte Grundsatz der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Zurückweisung bzw. Zurückschiebung an der Grenze berücksichtigt, und inwieweit sind Zurückweisungen unbegleiteter Minderjähriger an der Grenze mit Artikel 20 der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar?

10

Welche konkretisierenden Anweisungen und Regeln der Bundespolizei zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls im Rahmen von Abschiebungen, bei denen die Bundespolizei meist in Amtshilfe für die Länder tätig wird, gibt es, und was beinhalten diese?

11

Wie ist inzwischen die Haltung des Bundesministeriums der Justiz zu der Frage, inwieweit nach der Rücknahme der ausländerrechtlichen Vorbehaltserklärungen gegen die UN-Kinderrechtskonvention Änderungen des Rechts bzw. der Praxis im Umgang mit minderjährigen bzw. unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Zuständigkeit des Bundes erforderlich sind, nachdem in den letzten Monaten zahlreiche Studien, Ausarbeitungen und Forderungen bekannt wurden, die solche Änderungen für erforderlich halten und dies umfassend begründen (vgl. Positionspapier von mehr als 40 Verbänden „Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder!“ vom Mai 2011; Deutsches Institut für Menschenrechte: „Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte“ vom Juni 2011, insbesondere S. 24; „Kinderrechte für alle! Handlungsbedarf nach der Rücknahme der ausländerrechtlichen Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention“, Fachpapier des Deutschen Caritasverbandes vom Juli 2010; bitte konkret benennen, bezüglich welcher Themen – Inhaftierung, Handlungsfähigkeit, Unterbringung usw. – eine Änderung zumindest geprüft wird bzw. gegebenenfalls genau darlegen, weshalb in Auseinandersetzung mit den in den genannten Ausarbeitungen genannten Argumenten nach wie vor kein Handlungsbedarf gesehen wird)?

Berlin, den 4. Oktober 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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