[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7910
17. Wahlperiode 25. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Humme, Caren Marks,
Petra Crone, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/7693 –
Konsequenzen aus dem Fünften Erfahrungsbericht des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes – Sicherstellung der Teilhabe von Frauen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in
Gremien im Einflussbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz,
BGremBG) verpflichtet den Bund darauf hinzuwirken, dass die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen, verbessert und erhalten
wird.
Das Gesetz, als Artikel 11 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes ist am
1. September 1994 in Kraft getreten. Es erfasst Gremien u. a. in Form von
Beiräten, Kommissionen oder Ausschüssen, bei denen der Bund entweder die
berufende Stelle ist oder seinerseits Mitglieder in Gremien außerhalb des
Bundesbereichs entsendet.
Ein wesentliches Instrument des Gesetzes ist die Pflicht zur
Doppelbenennung, d. h. für jeden Sitz sind jeweils eine Frau und ein Mann mit der
persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation vorzuschlagen bzw. zu
benennen, sofern diese der vorschlagenden Stelle zur Verfügung stehen. Die
berufende Stelle hat dann ein Auswahlrecht und muss bei der Berufung von
Mitgliedern in ein Gremium Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer
gleichberechtigten Teilhabe berücksichtigen.
Mit der Vorlage des nun Fünften Erfahrungsberichtes der Bundesregierung
nach § 9 BGremBG wird deutlich, dass das Ziel der gleichberechtigten
Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien des Bundes nach wie vor in weiter
Ferne liegt. So ist gerade einmal jede vierte Gremienposition mit einer Frau
besetzt und nach wie vor ist jedes zehnte Gremium rein männlich besetzt
(2009). Nach 15 Jahren wird damit eine extrem langsame Entwicklung
deutlich, die in den letzten Jahren auch noch an Tempo verloren hat.
Die Hemmnisse in der Umsetzung des BGremBG und damit in der
gleichberechtigten Teilhabe von Frauen sind vielfältig. Sie reichen von mangelnder
Kenntnis der Inhalte des Gesetzes, der Nichtanwendung des
Doppelbenennungsverfahrens, fehlender Sanktionen, der Nichtbeteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten bis hin zur grundsätzlichen Intransparenz. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 24. November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7910 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSo hat die Bundesregierung im Erfahrungsbericht auch betont, dass sie die
Bewertung der Hertie School of Governance, dass sich das Ziel der
gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in Gremien in absehbarer Zeit nicht von
alleine einstellen wird, sehr ernst nimmt.
1. Wurden bereits konkrete Schritte auf der Basis der Schlussfolgerungen des
Erfahrungsberichtes eingeleitet, und wenn ja welche?
Die Bundesregierung sieht in ihrem Fünften Gremienbericht zum BGremBG
vom 16. Dezember 2010 eine gesetzliche Novellierung des BGremBG als
erforderlich an. Diese soll v. a. eine Verschlankung von Verfahrensvorschriften
und eine Effektivierung der Regelungen zur Zielerreichung zum Gegenstand
haben (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 36). Aufgrund der ähnlichen
Zielrichtungen beider Gesetze ist vorgesehen, die Novellierung des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes in Form einer Zusammenlegung des Gesetzes mit dem
Bundesgleichstellungsgesetz vorzunehmen. Die Novellierung von BGremBG
und BGleiG ist Teil des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
vorgesehenen Stufenplans der Bundesregierung zur Erhöhung des Anteils von
Frauen in Führungspositionen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in dieser
Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.
Neben einer gesetzlichen Novellierung sieht der Fünfte Gremienbericht zum
BGremBG auch vor, die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Public
Corporate Governance Kodex (PCGK) zu prüfen (Bundestagsdrucksache 17/4308
neu, S. 39). Für die Besetzung von Überwachungsorganen bei Unternehmen
mit Bundesbeteiligung enthält der Public Corporate Governance Kodex in der
derzeit geltenden Fassung die Empfehlung, dass bei den Vorschlägen zur Wahl
auf die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu
achten und in diesem Rahmen auch auf eine gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen hinzuwirken ist. Der PCGK wird aktuell einer Überprüfung auf
erforderlichen Anpassungsbedarf unterzogen, in deren Rahmen auch eine
Anpassung an die Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex erwogen
wird. Der DCGK empfiehlt neben den Qualifikationsanforderungen für die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats eine unternehmensinterne und an den
Besonderheiten des Unternehmens orientierte Quote, u. a. für die Berücksichtigung
von Frauen (aber auch sonstige Aspekte der Diversity).
2. Was gedenkt die Bundesregierung zu veranlassen, um die Inhalte des
Gesetzes bekannter zu machen?
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens sorgt die Bundesregierung für mehr
Transparenz und trägt dazu bei, die Inhalte des neuen Gesetzes bekannt zu
machen.
3. Mit welchen Verfahren will die Bundesregierung für mehr Transparenz
sorgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wer ist für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich?
Für die Einhaltung des Gesetzes sind nach § 1 BGremBG der Bund und alle
anderen am Besetzungsverfahren von Gremien im Sinne des § 2 Absatz 1
BGremBG Beteiligten verantwortlich. Dazu können nach § 19 Absatz 2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7910BGleiG auch die Gleichstellungsbeauftragten zählen. Gremien werden in der
Verantwortung des zuständigen Fachressorts besetzt.
5. Plant die Bundesregierung eine Novellierung des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes?
Wenn ja, mit welchem Ziel und wann ist mit einem Gesetzentwurf zu
rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Wie viele Gremien gibt es im Einflussbereich des Bundes insgesamt?
Es gibt keinen Überblick über alle derzeit bestehenden, im Geltungsbereich des
Gesetzes liegenden Gremien (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 37). Der
Gremienbericht nach § 9 BGremBG erfasst ausschließlich die wesentlichen
Gremien. Im aktuellen, Fünften Gremienbericht zum BGremBG sind 396
wesentliche Gremien aufgeführt.
7. Wie viele Gremiensitze unterliegen dem BGremBG?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Welche Gremien sind als „wesentliche Gremien“ einzustufen und
unterliegen der Berichtspflicht (bitte benennen)?
Die wesentlichen Gremien werden von den obersten Bundesbehörden selbst
festgelegt und unterliegen der Berichtspflicht nach § 9 BGremBG. Der Fünfte
Gremienbericht zum BGremBG hält dazu fest: „Der Begriff der Wesentlichkeit
wird durch das Gesetz nicht näher definiert, dessen Bestimmung obliegt damit
dem jeweiligen Rechtsanwender. Eine nähere Bestimmung des Begriffs
gestaltet sich der Praxis schwierig, da sich keine universellen Merkmale hierfür
finden lassen. Seitens der Ressorts angewandte Abgrenzungskriterien waren zum
Beispiel die Öffentlichkeitswirksamkeit, die Funktionsgebundenheit der
Besetzungen, die Initiierung eines Gremiums auf Gesetzesgrundlage oder die
Notwendigkeit eines Kabinettsbeschlusses. Da die ,Wesentlichkeit‘ von Gremien
jedoch auch subjektiven Bewertungen unterliegt, die Öffentlichkeitswirkung
nicht messbar ist und die Bedeutung von Gremien nach tagespolitischer Lage
schwanken kann, ist diese Abgrenzung nicht abstrakt allgemeingültig und
dauerhaft zu treffen.“ (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 10).
9. Wurde die Berichtspflicht von allen erfüllt (wenn nein, bitte die jeweiligen
Gremien benennen)?
Die Berichtspflicht nach § 9 BGremBG wurde von allen Ressorts erfüllt.
Drucksache 17/7910 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Ressorts haben eine zentrale Stelle zur Koordination der
Gremienbesetzungen geschaffen (bitte benennen) und wo ist diese jeweils
angesiedelt?
Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht in § 19 Absatz 2 die Möglichkeit vor,
ein Referat zur Gleichstellung von Frauen und Männern einzurichten. Existiert
ein solches Referat nicht, stellt das Gesetz klar, dass die
Gleichstellungsbeauftragte in allen Verfahren zur Besetzung von Gremien bei der Berufung, beim
Vorschlagsverfahren bei der Berufung oder Entsendung nach Maßgabe des
BGremBG zwingend zu beteiligen ist. Von der Möglichkeit, ein Referat zur
Gleichstellung von Frauen und Männern einzurichten, haben fünf Ressorts
Gebrauch gemacht (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
Bundesminsterium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Bundesministerium der
Verteidiung (BMVg) und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ).
Im BMAS ist das koordinierende Referat in der Abteilung Z angesiedelt. Im
BMBF ist jede Entscheidung über die Neubesetzung von Gremien bzw.
Änderungen in den Besetzungen im Hinblick auf den effizienten Einsatz der
personellen Ressourcen der Leitung der Zentralabteilung über das
Organisationsreferat vorzulegen. Weiterhin wird das Referat „Chancengerechtigkeit in Bildung
und Forschung“ zur Schaffung und Erhaltung einer gleichberechtigten Teilhabe
von Frauen und Männern in Gremien bei Kabinettvorlagen mit Vorschlägen zur
Gremienbesetzung beteiligt. Im BMFSFJ ist das für Gremienfragen zuständige
Referat in Abteilung 4 „Gleichstellung, Chancengleichheit“ angesiedelt. Im
BMVg ist das für Gleichstellungsfragen zuständige Referat in Fällen, in denen
das Bundesgremienbesetzungsgesetz zu beachten ist, grundsätzlich zu
beteiligen. Im BMZ erfolgt die administrative Umsetzung der Gremienbesetzungen in
den beteiligungsführenden Referaten. Referat 120 – Organisation und
Organisationsentwicklung – überwacht die Einhaltung der Berufungsrichtlinien und
damit auch des Bundesgremienbesetzungsgesetzes auf dem Wege der
Mitzeichnung und übersendet koordinierend die Beiträge für den Gremienbericht an
BMFSFJ.
11. Welche Rolle spielt die sogenannte funktionsgebundene
Gremienbesetzung in den einzelnen Ressorts, und wie will die Bundesregierung ihren
negativen Folgen entgegenwirken?
Gremienbesetzungen erfolgen häufig funktionsgebunden. So werden
Gremienmitglieder oftmals aufgrund der Position ausgewählt, die sie in der
Bundesverwaltung ausüben. Wie der Fünfte Gremienbericht zum BGremBG zeigt,
korrespondiert die Repräsentanz von Frauen in Gremien des Bundes mit der
Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen in der Bundesverwaltung.
Die Tatsache, dass weiter ein geringer Anteil der Führungspositionen von
Frauen besetzt wird (Bundestagsdrucksache 17/4307, S. 19 ff.), ist unter diesen
Umständen daher als mitursächlich dafür anzusehen, dass Frauen auch in
Gremien bislang unterrepräsentiert sind. Die Steigerung des Anteils von Frauen in
Führungspositionen – in dieser Legislaturperiode sind unter den beamteten
Staatssekretären z. B. fünf Frauen – trägt indirekt auch dazu bei, den Anteil von
Frauen in Gremien zu steigern (vgl. außerdem Antwort zu Frage 1).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/791012. Hält die Bundesregierung die Verknüpfung eines zu besetzenden
Gremiensitzes mit einer bestimmten Hierachiestufe fachlich zwingend für
erforderlich?
Wenn ja warum?
Wenn nein, warum nicht?
Funktionsgebundene Gremienbesetzungen sind nicht zwingend
vorgeschrieben, werden durch die Bundesregierung aber fachlich durchaus in vielen Fällen
als sinnvoll erachtet, da sie – zumindest bei der Funktionsgebundenheit nach
Zuständigkeits- bzw. Aufgabenbereichen – sicherstellen, dass das Gremium
über das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Fachwissen verfügt und die
Umsetzung von Beratungsergebnissen erleichtert werden kann.
Funktionsgebundene Vertretungen in Gremien können für die Durchsetzungsfähigkeit des
Ressorts innerhalb eines Gremiums und Unternehmens von maßgeblicher
Bedeutung sein.
Wie im Fünften Gremienbericht zum BGremBG dargelegt, ist allerdings darauf
zu achten, dass die stark hierarchische Funktionslogik der Verwaltung den
gleichstellungspolitischen Spielraum bei Gremienbesetzungen nicht unnötig
einengt (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 18).
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass das
Doppelbenennungsverfahren zur Anwendung kommt?
Ein zentrales Ergebnis des Fünften Gremienberichts zum BGremBG ist, dass
das gesetzlich vorgeschriebene Doppelbenennungsverfahren seine Wirkung
nicht erzielt hat. Die Bundesregierung erachtet das
Doppelbenennungsverfahren daher nicht länger als zielführend, um eine gleichberechtigte
Berücksichtigung von Frauen in Gremien im Einflussbereich des Bundes zu wesentlich zu
forcieren oder gar zu erreichen. Sie empfiehlt, künftig auf komplizierte
Verfahrensregelungen für Gremienbesetzungen zu verzichten und diese durch
nachvollziehbare, realistische Zielvorgaben für die wesentlichen Gremien, bei
denen der Bund auf die Besetzung von Mitgliedern Einfluss hat, zu ersetzen
(Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 38). Die vorgesehenen Regelungen
sollen im Zuge des geplanten Gesetzgebungsverfahrens (siehe Antwort zu den
Fragen 1 bis 3) umgesetzt werden.
14. Wie oft kam das Doppelbenennungsverfahren im Berichtszeitraum
faktisch zur Anwendung?
15. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt?
16. In wie viel Prozent aller Gremienbesetzungen im Einflussbereich des
Bundes kam das Doppelbenennungsverfahren zur Anwendung
(Schätzung erbeten)?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie der Fünfte Gremienbericht zum BGremBG zeigt, kommt das in § 4 Absatz 1
und § 7 Absatz 2 BGremBG vorgeschriebene Verfahren der Doppelbenennung
bei der Besetzung von wesentlichen Gremien bislang kaum zur Anwendung.
Stattdessen wurden und werden die gesetzlich formulierten Ausnahmen –
festgeschrieben in § 4 Absatz 2 BGremBG – standardmäßig in Anspruch
genommen (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 32). Aussagen zur Besetzung aller
sonstigen, nicht wesentlichen Gremien können nicht getroffen werden, da für
Drucksache 17/7910 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodediese keine Berichtspflicht nach § 9 BGremBG besteht und Besetzungen dieser
Gremien nur in wenigen Ausnahmefällen erfasst werden.
17. Ist dies Verfahren überhaupt zielführend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
18. Welches Verfahren könnte an die Stelle des Doppelbenennungsverfahrens
treten und zielführender sein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
19. Welches sind die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure zur
Umsetzung des Gesetzes in den einzelnen Ressorts, und besteht Klarheit über
ihre Aufgabe?
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz wird von den zuständigen Fachreferaten
bzw. Fachabteilungen der Ressorts umgesetzt. In einigen Ressorts sind auch die
Hausleitung, die Zentralabteilung und die Gleichstellungsbeauftragte bei der
Besetzung von Gremien beteiligt. Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 10
wird insofern verwiesen.
20. Wer kontrolliert die Einhaltung in den Ressorts?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 10 verwiesen.
21. Gibt es eine ressortübergreifende Kontrollinstanz?
Eine ressortübergreifende Kontrollinstanz im engeren Sinne gibt es nicht. Über
den regelmäßig dem Parlament nach § 9 BGremBG vorzulegenden Bericht
zum Gesetz erfüllt das Parlament eine übergreifende Kontrollfunktion.
22. Inwiefern werden die Gleichstellungsbeauftragen bei
Gremienbesetzungen eingebunden, und wie will die Bundesregierung ihre Einbeziehung
sicherstellen?
Existiert in den Ressorts kein Referat zur Gleichstellung von Frauen und
Männern gemäß § 19 Absatz 2 BGleiG (siehe Antwort zu Frage 10), erfolgt in der
Regel eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragte bei der Besetzung von
Gremien.
23. Welche Wirkung kann oder soll ihre Einbindung aus Sicht der
Bundesregierung entfalten?
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung von
Gremien ist in § 19 Absatz 2 BGleiG zwingend vorgeschrieben, sofern kein hierfür
kein eingerichtetes Referat existiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte
mit dieser Regelung die Beachtung der Vorschriften des BGremBG gesichert
und die Zielerreichung des Gesetzes – die gleichberechtigte Teilhabe von
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7910Frauen und Männer in Gremien – verbessert werden. Zugleich sollen die
Dienststellen des Bundes Kenntnisse und Sachverstand der
Gleichstellungsbeauftragten in Gleichstellungsfragen sowie deren Kenntnisse über geeignete
Kandidatinnen auch außerhalb der eigenen Dienststelle nutzen können
(Bundestagsdrucksache 14/5679, S. 30).
24. Hält die Bundesregierung zukünftig gesetzlich verankerte Sanktionen für
erforderlich, um das Gesetzesziel zu erreichen, wenn ja, welche sollen
dies sein, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung kommt in ihrem Fünften Gremienbericht zum BGremBG
zu dem Ergebnis, dass die unbefriedigende Umsetzung der Ziele des BGremBG
neben bestehenden Mängeln in der Gesetzesumsetzung vor allem auf
unzureichende Regelungen im Gesetz selbst zurückzuführen ist.
Dazu gehören nicht nur unklare bzw. nicht messbare Zielvorgaben, sondern
auch fehlende Kontrollmechanismen, anhand derer die Nichtbeachtung des
Gesetzes bzw. Zielverfehlungen überprüft werden können (Bundestagsdrucksache
17/4308 neu, S. 36). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist zu prüfen,
inwiefern und welche Kontrollmechanismen bzw. Sanktionen in das Gesetz
integriert werden sollten.
25. Welche Konsequenzen hat bisher die Nichteinhaltung der Vorschriften
des Gremienbesetzungsgesetzes für Entscheider und Entscheiderinnen
und die Ressorts?
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz sieht weder für die verantwortlichen
Akteurinnen und Akteure, noch für die Ressorts Kontrollmechanismen oder
Sanktionsmaßnahmen vor.
26. Kamen im Berichtszeitraum Sanktionen zur Anwendung, und wenn ja,
welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Sollen die Ressorts künftig die Gremienbesetzungen in ihrem
Geschäftsbereich erfassen, und wenn ja, wie soll dies erfolgen?
Die Bundesregierung empfiehlt im Fünften Gremienbericht zum BGremBG,
künftig an zentraler Stelle in den einzelnen Ressorts Listen aller Gremien, die
unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, zu führen
(Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 37). Die Erfassung der Gremien in einer Liste
könnte beispielsweise durch das nach § 19 Absatz 2 BGleiG eingerichtete
Referat zur Gleichstellung von Frauen oder Männern erfolgen.
Im BMBF existiert eine solche Liste bereits. Im BMAS wurde zudem eine
zentrale Gremiendatenbank als Kontroll- und Steuerungsinstrument eingeführt. In
der Gremiendatenbank des BMAS sind alle Gremien, die im
Zuständigkeitsoder im Einflussbereich des BMAS stehen, mit allen essentiellen Informationen
und zum gegenwärtigen Besetzungsproporz von Frauen und Männern erfasst.
Die Gremiendatenbank besitzt für die Gleichstellungsbeauftragte und für das
koordinierende Referat ein integriertes Berichtssystem. Sie ist für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMAS über das Intranet abrufbar und leistet
damit einen wichtigen Beitrag zur Transparenz bei der personellen Besetzung von
Gremien.
Drucksache 17/7910 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Welche Steuerungsmechanismen sind dabei vorgesehen, und erfolgen
regelmäßige Überprüfungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Welche Kontrollmechanismen hält die Bundesregierung für erforderlich,
damit das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in Gremien
überprüft werden kann?
Die Bundesregierung sieht Kontrollmechanismen ausschließlich für die
namentlich benannten, wesentlichen Gremien im Anhang des geplanten Gesetzes vor
(Bundestagsdrucksache 17/4308 neu, S. 38).
Die Prüfung, welche Kontrollmechanismen in das novellierte Gesetz integriert
werden sollten, um die Zielerreichung besser überprüfen zu können, bleibt dem
Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
30. Welche Instrumentarien des Bundesgleichstellungsgesetzes könnten im
Zusammenhang mit der Anwendung des BGremBG zur Anwendung
kommen?
Im Zusammenhang mit dem BGremBG können die in § 11 BGleiG enthaltenen
Vorschriften über den Gleichstellungsplan sowie die Vorschriften über die
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Absatz 2 BGleiG zur
Anwendung kommen.
31. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Bundesregierung für die
Übertragung von Gremienmitgliedschaften die Rahmenbedingungen für die
Vereinbarkeit mit Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, und welche
Angebote gibt es konkret von den einzelnen Ressorts?
Die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine notwendige
Voraussetzung für die Steigerung des Anteils von Frauen in Führungspositionen. Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Die Bundesregierung sieht es nicht nur als sinnvoll, sondern als notwendig an,
dass sich Gremienmitgliedschaften mit Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
vereinbaren lassen. Sämtliche Angebote der Ressorts zur besseren
Vereinbarkeit von Familie und Beruf stehen daher auch denjenigen Beschäftigten zur
Verfügung, die Gremienmitgliedschaften wahrnehmen.
32. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es trotz BGremBG bei
Neugründungen von Gremien zur Gremienbesetzung ohne Frauen kommen kann,
so z. B. beim Vermögensbeirat der Bundesstiftung „Mutter und Kind“
oder beim Lenkungsausschuss Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung
(bitte entsprechend darlegen)?
Da Gremienbesetzungen oftmals funktionsgebunden erfolgen (siehe Antwort
zu Frage 11), kann auch bei Neugründungen von Gremien nicht immer
ausgeschlossen werden, dass diese ausschließlich mit Männern besetzt werden.
Für den Vermögensbeirat der Bundesstiftung Mutter und Kind wurden
seinerzeit ausgewiesene Finanzfachleute gesucht, die sich durch Praxisnähe im
Bereich Finanzanlagen und Stiftungswesen sowie durch wirtschaftliche
Neutralität auszeichnen sollten und die Tätigkeit ehrenamtlich ausüben könnten. Es
wurden hierzu verschiedene Institutionen um Vorschläge gebeten. Die Bundes-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7910stiftung Mutter und Kind beachtet bei Ihren Gremienbesetzungen die
Regelungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und wirkt bei den
vorschlagsberechtigten Stellen darauf hin, möglichst Personen des unterrepräsentierten
Geschlechts vorzuschlagen bzw. eine Doppelbenennung vorzunehmen. In den
gesetzlichen Gremien der Bundesstiftung (Kuratorium, Stiftungsrat) sind Frauen
zu mehr als 50 Prozent vertreten.
Der Lenkungsausschuss entscheidet als interministerieller Ausschuss über
Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie über
wesentliche Auflagen. Gemäß § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Lenkungsausschusses ist dieser besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie einem Mitglied auf
Vorschlag der Länder (stimmberechtigte Mitglieder). Außerdem gehört ein
Vertreter der Deutschen Bundesbank dem Lenkungsausschuss beratend an. Die
Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss ist an fachliche Positionen in den
Ressorts gebunden. Im Übrigen ist der Lenkungsausschuss – anders als in der
Frage unterstellt – nicht rein männlich besetzt; das Bundesministerium der
Justiz wird dort durch die Staatssekretärin Dr. Birgit Grundmann vertreten.
33. Wann wird die Bundesregierung den Vorstand der 2011 neu geschaffenen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH paritätisch
besetzen, nachdem momentan im Vorstand alle sieben Positionen mit
Männern besetzt sind?
Am 30. Juni 2012 laufen die Verträge von fünf der sieben Vorstandsmitglieder
der GIZ aus. Bei der Neubestellung des Vorstandes zum 1. Juli 2012 soll gemäß
Public Corporate Governance Kodex und gemäß GIZ-Gesellschaftsvertrag auf
Vielfalt geachtet und eine angemessene Berücksichtigung von Frauen
sichergestellt werden.
34. Wie sind die Zahlen für die Bundesverwaltung im Vergleich zu den
Zahlen in den Bundesländern zu bewerten?
Wie der Fünfte Gremienbericht zum BGremBG zeigt, ist eine gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes
noch nicht erreicht. So betrug der durchschnittliche Frauenanteil in den
wesentlichen Gremien 2009 nur 24,5 Prozent.
Nur 14 Prozent der Gremien, die in Gänze im Einflussbereich des Bundes liegen,
waren gesetzeskonform paritätisch besetzt, während 10 Prozent noch immer
ausschließlich männliche Mitglieder hatten (Bundestagsdrucksache 17/4308 neu,
S. 36). Zur Situation in den Bundesländern liegen der Bundesregierung keine
detaillierten Informationen vor.
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