[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8089
17. Wahlperiode 07. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Andrej Hunko,
Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7687 –
Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Dateien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/7307)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskriminalamt (BKA) führt Spezialdateien, in denen politisch
linksstehende Personen gespeichert sind. Dazu gehören etwa die Datei „Gewalttäter
links“ und die im Jahr 2008 erstellte Datei „PMK-links Z (Politisch motivierte
Kriminalität-links – Zentralstelle)“, in die auch Daten der mittlerweile
aufgelösten Datei „International agierende gewaltbereite Störer“ eingeflossen sind.
In diesen Daten sind, wie die Bundesregierung mehrfach bestätigt hat,
keineswegs nur tatsächliche Gewalt- oder sonstige Straftäter gespeichert, sondern
auch Personen, die nach polizeilicher Auffassung „potentiell“ Straftaten
begehen könnten. Bei dieser Prognose hat die Polizei weitgehend freie Hand.
Die Fragesteller sehen in diesen Dateien eine Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten, da Einträge schwerwiegende Folgen für die Bewegungs- und
Berufsfreiheit haben können. Da zumindest Einträge in Verbunddateien (etwa
„Gewalttäter links“) von jeder Polizeidienststelle abgerufen werden können, ist mit
verschärften Maßnahmen gegen „Eingetragene“ zu rechnen. Journalisten
müssen unter Umständen in Kauf nehmen, dass ihnen die Akkreditierung für
sensible Bereiche verweigert wird – selbst dann, wenn gegen sie niemals Anklage
wegen einer Straftat erhoben worden ist.
Dabei ist aus Sicht der Fragesteller vor allem der Umstand zu monieren, dass
Einträge in die Datei vorgenommen werden, ohne dass die Betroffenen davon
informiert werden müssen und so die Chance erhalten, die Berichtigung oder
Löschung der Daten verlangen und durchsetzen zu können.
Die Fragesteller erklären sich damit einverstanden, dass die Bundesregierung
im Falle notwendig werdender umfangreicher Recherchen oder manueller
Auswertungen die Antwortfrist angemessen verlängert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Dezember 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8089 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Datei „Politisch motivierte Kriminalität links – Zentralstelle (PMK-links Z)“
dient dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als
Zentralstelle bei der Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität (§ 2
Absatz 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG). Sie ermöglicht vor allem
das Erkennen von relevanten Personen, Personengruppierungen, Institutionen,
Objekten und Sachen sowie das Erkennen von Verflechtungen bzw.
Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und
Sachen.
Personenbezogene Daten von Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen
Personen dürfen nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen von § 8
BKAG in derartige Dateien aufgenommen werden. Dabei gilt ein abgestufter
Maßstab für die Anforderungen an die Berechtigung zur Speicherung. Von
Beschuldigten einer Straftat kann nach § 8 Absatz 1 BKAG ein Grunddatensatz
gespeichert werden. Die Speicherung weiterer personenbezogener Daten von
Beschuldigten und die Speicherung von Daten von Tatverdächtigen ist nur unter
den engeren Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 BKAG möglich.
Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen dieser Verdächtigen und
Beschuldigten können nur in diese Datei aufgenommen werden, soweit dies zur
Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung erforderlich ist (§ 8 Absatz 4 BKAG).
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur
vorläufig eingestellt, so ist nach § 8 Absatz 3 BKAG die Speicherung, Veränderung
und Nutzung der Daten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen
hat.
Die Polizeigesetze des Bundes und der Länder und die Strafprozessordnung
(StPO) gehen im Wesentlichen von einer offenen Datenerhebung durch die
Polizei aus. Bei dieser Art der Ermittlung haben die Betroffenen in der Regel
Kenntnis von der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten und somit auch von
der Möglichkeit der Speicherung dieser Daten. Bezüglich verdeckt erhobener
Daten bestehen bereits Benachrichtigungspflichten (bspw. § 101 StPO).
Darüber hinaus können die Betroffenen von ihrem Auskunftsanspruch gemäß § 12
Absatz 5 BKAG i. V. m. § 19 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Gebrauch machen.
1. Wie viele der 2 285 in der Datei „Gewalttäter links“ gespeicherten Personen
sind
a) Beschuldigte,
b) (sonstige) Verdächtige,
c) rechtskräftig Verurteilte,
d) Personen, die Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitgeführt
haben und nach Auffassung der Polizei die Absicht hatten, damit
anlassbezogene Straftaten zu begehen,
e) sonstige Personen, von denen angenommen wird, sie könnten zukünftig
Straftaten begehen,
f) sonstige Personen (bitte hier Grund der Speicherung angeben),
g) aufgrund von Hinweisen (welcher?) ausländischer Sicherheitsbehörden
eingetragen worden,
h) Minderjährige, und wie viele davon Kinder?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8089i) Sind Personen mehrfach gespeichert, etwa wenn sie mehrere der
vorgenannten Kriterien erfüllen (bitte in diesem Fall jeweils die Gesamtzahl
pro Rubrik angeben)?
Zu Frage 1a
Eine Auswertung der in der Datei „Gewalttäter links“ gespeicherten
„Beschuldigten“ ist nicht möglich, da für die Speicherung dieser Information kein
Datenfeld in der Datei vorgesehen ist.
Zu den Fragen 1b bis 1d
Die Antwort zu Frage 1a gilt entsprechend.
Zu Frage 1e
Für die Personenkategorie „Sonstige Personen“ gemäß § 8 Absatz 5 BKAG gilt
die Antwort zu Frage 1a entsprechend.
Zu Frage 1f
Die Speicherung von Personen in der Datei „Gewalttäter links“ beschränkt sich
auf die Personenkategorien des § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG.
Zu Frage 1g
Eine Auswertung der in der Datei „Gewalttäter links“ gespeicherten Daten
hinsichtlich der Rückführbarkeit auf Hinweise ausländischer Sicherheitsbehörden
ist nicht möglich, da für die Speicherung dieser Information kein Datenfeld in
der Datei vorgesehen ist.
Zu Frage 1h
In der Datei „Gewalttäter links“ sind 63 Minderjährige gespeichert, Kinder
allerdings nicht.
Zu Frage 1i
Nein.
2. Welche automatisiert auswertbaren Datenfelder enthält die Datei
„Gewalttäter links“ (bitte vollständig mit Titel angeben)?
Die Datei „Gewalttäter links“ erfasst auswertefähige Erkenntnisse zu
eingeleiteten und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftigen
Verurteilungen, besonders in folgenden Fällen:
– Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben oder fremde
Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
– Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)
– Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a StGB)
– Mitgliedschaft und Unterstützung ausländischer terroristischer
Organisationen (§129 b StGB)
– gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB)
– Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
– Nötigung (§ 240 StGB)
– Verstöße gegen das Waffengesetz
Drucksache 17/8089 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)
– Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
– Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)
– Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB)
– Gewaltdarstellung (§131 StGB)
– Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127 StGB)
– Landfriedensbruch (§§ 125, 125a, 126 Absatz 1 Nummer 1 StGB)
– Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
– Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
– Raubdelikte
– Diebstahlsdelikte, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen eine
Gewaltbereitschaft des Täters erkennbar ist
– Straftaten nach § 27 VersammlG
– Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 ff. StGB)
– Volksverhetzung (§ 130 StGB), sofern aufgrund bestimmter Tatsachen eine
Gewaltbereitschaft des Täters erkennbar ist
– Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen
gefährlichen Gegenständen, die der Betroffene in der Absicht mitführt, Straftaten zu
begehen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen Verstoßes
gegen das Waffengesetz oder Versammlungsgesetz erfolgte)
– sonstigen polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung anlassbezogener
Straftaten
Folgende personenbezogene Daten werden dabei unter Umständen gespeichert:
– Personendaten (z. B. „Name“)
– Personengebundene Hinweise (z. B. „Bewaffnet“)
– Personenbeschreibung (z. B. „Gestalt“)
– zusätzliche Personeninformationen (z. B. „Erlernter Beruf“)
– Maßnahmendaten („Sachbearbeitende Polizeidienststelle“)
– Fallgrunddaten (z. B. „Tatzeit“).
Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716).
3. Welche Erwägungen lagen der Einrichtung der Datei PMK-links Z
zugrunde?
Mit Einführung einer neuen technischen Basis wurde eine Neugestaltung der
Dateienlandschaft der Abteilung Staatsschutz notwendig. Infolgedessen wurde
die Datei „PMK-Links-Z“ eingerichtet.
a) Warum hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf vergleichbare
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (insbesondere auf
Bundestagsdrucksachen 17/2803 und 16/13563) die Existenz dieser Datei nicht
erwähnt, obwohl sie unter das Frageprofil („zum Zwecke der Prävention
und Gefahrenabwehr“) fällt und bereits 2008 eingerichtet wurde?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8089Die Datei ist in der Anlage 2* der Bundestagsdrucksache 17/2803 und der
Anlage 5 der Bundestagsdrucksache 16/13563 aufgeführt.
b) Welche Kriterien bzw. Einstufungen werden bei dieser Datei bei der
Speicherung von Personen angewandt, und wie viele der gespeicherten
Personen sind jeweils wegen welchen Kriteriums gespeichert bzw. wie
eingestuft worden (bitte vollständig angeben)?
Die Speicherung von Personen in der Datei „PMK-links-Z“ beschränkt sich
ausschließlich auf Personen, welche nach § 7 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5
BKAG gespeichert werden dürfen. Insgesamt sind in der Datei 2 900 Personen
gespeichert.
Aufgrund der einzelnen Speicherungsgrundlagen sind derzeit jeweils folgende
Personenanzahlen gespeichert:
– § 7 Absatz 1 BKAG: 995 Personen
– § 8 Absatz 1 und 2 BKAG: 2 249 Personen
– § 8 Absatz 1 BKAG: 637 Personen
– § 8 Absatz 4 BKAG: 97 Personen
– § 8 Absatz 5 BKAG: 304 Personen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Person mehrere
Speicherungsgrundlagen erfüllen kann.
c) Über welchen Personenkreis werden Daten gespeichert, und welcher Art
sind die zu speichernden Daten?
Hinsichtlich des Personenkreises wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen.
Folgende Arten von Daten werden gespeichert:
– Personendaten (z. B. „Name“)
– Örtlichkeits-/Institutionsdaten (z. B. „Adresse“)
– Sachdaten (z. B. „Dokumentenart“)
– Ereignisdaten (z. B. „Aktenzeichen“)
– Daten zur spurenintensiven Ermittlung (z. B. „Dienststelle“)
– TKÜ-Daten (z. B. „Beschlussdatum“)
Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BBKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716).
d) Worin unterscheidet sich die Datei von ihrem Zweck und Inhalt her von
der früheren Datei IgaSt (International agierende gewalttätige Störer)
und, abgesehen von ihrem Charakter als Zentraldatei, von der Datei
„Gewalttäter links“?
Die Datei „PMK-links-Z“ dient dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Sammlung
und Auswertung der im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung anfallenden
Informationen.
Die Datei ist eine Zentraldatei, auf welche ausschließlich Mitarbeiter der
Abteilung Staatsschutz Zugriff erhalten.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8089 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Datei „IgaSt“ diente dazu, im Rahmen der Zentralstellenfunktion bezüglich
international agierender gewaltbereiter Störer im Themenzusammenhang
„Globalisierung“ anfallende Informationen zu sammeln und auszuwerten und
unterstützte damit die Verhütung und Aufklärung von Straftaten in diesem
Phänomenbereich. Die Datei war eine Zentraldatei, auf welche ebenfalls
ausschließlich Mitarbeiter der Abteilung Staatsschutz Zugriff erhielten.
Die Datei „Gewalttäter links“ dient der Polizei zur Verhinderung und
Verfolgung politisch motivierter Straftaten im Sinne des Definitionssystems Politisch
motivierte Kriminalität – links –, insbesondere zur Verhinderung gewalttätiger
Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit
öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie zur Abwehr von
Gefahren, die von Ansammlungen gewaltbereiter Personen ausgehen. Die Datei ist
eine Verbunddatei.
e) Wie viele der darin gespeicherten Personen sind zugleich in der Datei
„Gewalttäter links“ gespeichert?
290 der in der Datei „PMK-links-Z“ gespeicherten Personen sind zugleich in der
Datei „Gewalttäter links“ gespeichert.
f) Wie viele Personen sind aufgrund von Hinweisen (welcher?)
ausländischer Sicherheitsbehörden eingetragen worden?
Auf die Antwort zu Frage 1g wird verwiesen.
4. Welche automatisiert auswertbaren Datenfelder enthält die Datei PMK-
links Z (bitte vollständig mit Titel angeben)?
Die in der Datei PMK-links zur Verfügung stehenden Datenfelder ergeben sich
aus der Art der Daten, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen. Hierzu
wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen.
5. Welchem Zweck dient die Erfassung von Personen als „Straftäter
linksmotiviert“ in den Dateien „Personenfahndung“, „Erkennungsdienst“ und
„Kriminalaktennachweis“ jeweils?
Der Zweck des personengebundenen Hinweises „Straftäter, politisch links
motiviert“ ergibt sich aus § 7 Absatz 3 BKAG. § 7 Absatz 3 BKAG ermöglicht die
Speicherung von personengebundenen Hinweisen zu bereits gespeicherten
Personen zum Schutz dieser Personen oder zur Eigensicherung.
a) Beschränkt sich die Speicherung von Personen mit diesem Vermerk in
den genannten Dateien auf solche Fälle, in denen eine rechtskräftige
Verurteilung vorliegt, und wenn nein, welche (weiteren) Kriterien gelten
hierfür?
Die Speicherung von Personen mit diesem Hinweis in den Dateien
„Personenfahndung“, „Erkennungsdienst“ und „Kriminalaktennachweis“ kann sich auf
alle Personen, welche in den genannten Dateien gespeichert werden dürfen,
erstrecken.
b) Wie verteilen sich die derzeit 7 642 mit dem Vermerk „Straftäter links“
erfassten Personen auf die genannten Dateien, und wie viele von diesen
sind zugleich in den Dateien PMK-links Z und Gewalttäter links
gespeichert?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8089Derzeit sind in den Dateien „Personenfahndung“, „Erkennungsdienst“ und
„Kriminalaktennachweis“ insgesamt 4 620 Personen mit dem Hinweis „Straftäter,
politisch links motiviert“ gespeichert. Diese Personen verteilen sich auf die
genannten Dateien wie folgt:
– Einträge in „Personenfahndung“ und „Erkennungsdienst“ und
„Kriminalaktennachweis“: 93 Personen
– Einträge nur in „Personenfahndung“ und „Erkennungsdienst“: 117 Personen
– Einträge nur in „Personenfahndung“ und „Kriminalaktennachweis“: 43
Personen
– Einträge nur in „Erkennungsdienst“ und „Kriminalaktennachweis“: 51
Personen
– Einträge nur in „Personenfahndung“: 376 Personen
– Einträge nur in „Erkennungsdienst“: 112 Personen
– Einträge nur in „Kriminalaktennachweis“: 3 828 Personen.
Von den vorgenannten 4 620 Personen sind 439 Personen in der Datei „PMK-
links-Z“ gespeichert. Außerdem sind von den vorgenannten 4 620 Personen
1 271 Personen in der Datei „Gewalttäter links“ gespeichert.
6. Welchem Zweck dient die Datei „PMK Finanz-Z (Bekämpfung der
Finanzierung der PMK – Zentralstelle“?)
Die Datei dient dem BKA zur Sammlung und Auswertung der im Rahmen
seiner Aufgabenwahrnehmung anfallenden Informationen.
a) Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2803 die Existenz dieser Datei nicht
erwähnt, obwohl sie bereits zum 3. September 2009 erstellt worden ist?
Die Datei „PMK-Finanz-Z“ wurde in der Anlage 2* der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2803 aufgeführt.
b) Ist der Hinweis der Bundesregierung (auf Bundestagsdrucksache 17/7307)
auf Bekämpfung der Geldwäsche so zu verstehen, dass sie solche
Geldwäsche meint, die mit politisch motivierter Kriminalität zu tun hat?
Soweit sich die Frage auf den Hinweis aus der Tabellenspalte 9 auf Seite 6 auf
Bundestagsdrucksache 17/7307 bezieht, geht es dort um die Frage, ob
Geldwäsche im Zusammenhang mit Politisch motivierter Kriminalität festgestellt
worden ist.
c) Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf einen Zusammenhang
von Finanzierung politisch motivierter Kriminalität und Geldwäsche?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf einen Zusammenhang
zwischen der Finanzierung Politisch motivierter Kriminalität und Geldwäsche vor.
d) Welche Phänomenbereiche der PMK sind davon betroffen?
Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 6c.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8089 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Wie teilen sich die derzeit 124 in der Datei gespeicherten Personen auf
die Phänomenbereiche der PMK auf?
Derzeit sind 125 Personen in der Datei „PMK-Finanz-Z“ gespeichert. Diese sind
im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit islamistischem Hintergrund in
Erscheinung getreten.
f) Wie viele Organisationen (bitte nach Phänomenbereichen aufgliedern)
sind in dieser Datei gespeichert, und welche Kriterien werden für eine
Speicherung angewandt?
In der Datei „PMK-Finanz-Z“ sind insgesamt 117 Institutionen gespeichert, die
im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit mutmaßlich islamistischem
Hintergrund in Erscheinung getreten sind. Die Speicherung erfolgt, wenn sie zur
Erfüllung des Zwecks der Datei erforderlich ist.
g) Über welchen Personen- und Organisationenkreis werden Daten
gespeichert, und welcher Art sind die gespeicherten bzw. zusammengeführten
Daten?
Die Speicherung von Personen in der Datei „PMK-Finanz-Z“ beschränkt sich
ausschließlich auf Personen, welche nach § 7 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1, 2, 4
und 5 BKAG gespeichert werden dürfen. Die Speicherung von Institutionen
erfolgt, wenn sie zur Erfüllung des Zwecks der Datei erforderlich ist.
Folgende Arten von Daten werden dabei gespeichert:
– Personendaten (z. B. „Name“)
– Örtlichkeits-/Institutionsdaten (z. B. „Adresse“)
– Sachdaten (z. B. „Dokumentenart“)
– Ereignisdaten (z. B. „Aktenzeichen“)
– Daten zur spurenintensiven Ermittlung (z. B. „Dienststelle“)
– TKÜ-Daten (z. B. „Beschlussdatum“).
Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716).
h) Ist die Speicherung auf rechtskräftige Feststellungen zum kriminellen
Charakter der betroffenen Personen oder Organisationen beschränkt,
und wenn nein, welche Kriterien werden bei der Speicherung
angewandt?
Auf die Antworten zu Frage 6g wird verwiesen.
i) Welche Referate gibt es beim BKA zur Bekämpfung der Finanzierung
der politisch motivierten Kriminalität?
Beim BKA ist das Referat ST 45 für die Bekämpfung der Finanzierung der
politisch motivierten Kriminalität zuständig.
7. Welche Informationen der Datei „Gewalttäter links“ werden zugreifenden
Polizisten bzw. ihrer Dienststelle im Rahmen einer einfachen
Personenüberprüfung mitgeteilt bzw. angezeigt, und welche Informationen können
die Landeskriminalämter bzw. Staatsschutzstellen im Rahmen von
Personenüberprüfungen in diese Datei einstellen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8089Im Rahmen einer Abfrage der Datei werden zugreifenden Polizisten und deren
Dienststellen alle in der Errichtungsanordnung benannten Daten übermittelt.
Dienststellen, welche zur Eingabe in die Datei berechtigt sind, können alle in der
Errichtungsanordnung benannten Daten speichern.
Folgende personenbezogene Daten werden dabei unter Umständen gespeichert:
– Personendaten (z. B. „Name“)
– Personengebundene Hinweise (z. B. „Bewaffnet“)
– Personenbeschreibung (z. B. „Gestalt“)
– zusätzliche Personeninformationen (z. B. „Erlernter Beruf“)
– Maßnahmendaten („Sachbearbeitende Polizeidienststelle“)
– Fallgrunddaten (z. B. „Tatzeit“).
Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716).
8. Warum wird die Staatsschutzverbunddatei „Innere Sicherheit“ in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 17/7160 nicht mehr
erwähnt?
Die Staatsschutz-Verbunddatei „Innere Sicherheit“ wird in der Anlage zur
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/7307 erwähnt.
9. Falls die Datei „Innere Sicherheit“ unter diesem oder einem anderen Namen
weiter existiert oder die Daten in andere Dateien übertragen worden sind:
a) Wann erfolgte die Namensänderung bzw. der Übertrag der Daten?
Die Datei „Innere Sicherheit“ existiert weiterhin.
b) Wie viele Datensätze sind in der jetzigen Datei gespeichert (bitte
Vergleichswerte für 2010 und 2009 angeben)?
In der Datei „Innere Sicherheit“ sind derzeit 837 927 Datensätze gespeichert.
Eine retrograde Erhebung für die Jahre 2009 und 2010 ist nicht möglich.
c) Bei wie vielen Datensätzen handelt es sich um Einträge zu Personen,
und über wie viele Personen sind Daten vorhanden?
In der Datei „Innere Sicherheit“ sind derzeit 89 715 Personen mit
entsprechenden Daten gespeichert.
d) Welche Kriterien führen zur Speicherung von Personen?
Die Speicherung von Personen in der Datei „Innere Sicherheit“ beschränkt sich
auf die Personenkategorien des § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG sowie Opfer einer
Straftat, die einer Speicherung von Daten zu ihrer Person nach §§ 4 i. V. m. 4a
BDSG zugestimmt haben.
e) Worin unterscheidet sich die Datei von ihrem Zweck und Inhalt her von
„Gewalttäter“-Dateien und anderen Dateien des polizeilichen
Staatsschutzes?
Drucksache 17/8089 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Unterschiede zwischen der Datei „Innere Sicherheit“ und anderen Dateien
des polizeilichen Staatsschutzes (wie etwa der Datei „Gewalttäter links“)
ergeben sich daraus, dass in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“
phänomenübergreifend alle politisch motivierten Straftaten – wie in den Richtlinien für den
kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität
definiert – erfasst werden.
Folgende personenbezogene Daten werden dabei unter Umständen gespeichert:
– Personendaten (z. B. „Name“)
– Organisationsdaten (z. B. „Gründungsdatum“)
– Sachdaten (z. B. „Asservatennummer“)
– Ereignisdaten („z. B. Ort“)
– Adressdaten („z. B. Anschrift“).
Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716).
f) Nach welchen Kriterien entscheiden die Staatsschutzdienststellen,
Daten in diese Datei einzustellen, und in welchem Verhältnis stehen diese
Kriterien zu jenen der Speicherung von Daten in anderen Dateien des
polizeilichen Staatsschutzes?
Auf die Antworten zu den Fragen 9d und 9e wird verwiesen.
10. Wie häufig sind Bundespolizei sowie Länderpolizeien (welchen?) im Jahr
2010 und 2011 Datensätze aus den zum Zweck der Prävention und
Gefahrenabwehr geführten Zentraldateien übermittelt worden (bitte Angaben zu
den Unterfragen für jeden Einzelfall aufgliedern)?
a) Aus welchen Dateien stammten diese Daten jeweils, und handelte es
sich um den kompletten Datensatz oder um Auszüge?
b) Handelte es sich um den kompletten Datensatz oder um Auszüge, und
wenn um Auszüge, welchen Umfang hatten diese im Verhältnis zum
kompletten Datensatz, und nach welchen Kriterien richtete sich die
Auswahl?
c) Welcher Anlass lag der Datenüberlassung zu Grunde, und welcher
Zweck wurde damit verfolgt?
d) Für welchen Zeitraum erfolgte die Überlassung, und wie wurde nach
dessen Ablauf mit den Daten verfahren?
Eine Übermittlung personenbezogener Daten aus Zentralstellendateien durch
das BKA an Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt gemäß § 10 Absatz 1
BKAG, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers
erforderlich ist. Eine Protokollierung solcher Übermittlungen erfolgt
ausschließlich im Rahmen von automatisierten Abrufverfahren. Auch in Bezug auf diese
Fälle kann die Bundesregierung die Frage nicht beantworten, denn eine für die
Antwort erforderliche Auswertung der Protokolldaten ist der Bundesregierung
gesetzlich verboten. Gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2BKAG dürfen die
Protokolldaten „nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitunganlage
verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre
Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre“. Das Informationsinteresse der Fragesteller erlaubt keine
Abweichung, da die Bundesregierung auch im Kontext einer parlamentarischen Frage
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8089gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden
ist.
11. In welchen zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention genutzten
Dateien werden Kontakt- und Begleitpersonen erfasst?
In folgenden zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention genutzten
Dateien werden Kontakt- und Begleitpersonen erfasst:
– IntTE-Z
– PMK-links-Z
– PMK-rechts-Z
– PMK-Finanz-Z
– Spionage/Tec-Z
– EGE-Ausland-Z
– Internationaler Terrorismus – Gefahrenabwehrsachverhalte
– Internationaler Terrorismus – Gefahrenermittlungssachverhalte
– INPOL Fall Innere Sicherheit
– INPOL Fall Landesverrat
– Antiterrordatei.
12. Welche technischen Auswertungsfunktionen der Dateien nutzen
zugreifende Bundesbehörden, und inwieweit unterscheiden sich diese durch jene
der Landesbehörden?
a) Welche Such- und Sortierfunktionen stehen pro Datei und auf
Systemebene zur Verfügung?
Soweit sowohl Bundes- als auch Landesbehörden Zugriff auf eine zum Zwecke
der Gefahrenabwehr oder Prävention genutzte Datei erhalten, nutzen sie
dieselben technischen Auswertefunktionen, weil sie auf dasselbe System zugreifen. In
den zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention genutzten Dateien stehen
folgende Auswertefunktionen zur Verfügung:
– einfache Suche in den jeweiligen Datenfeldern,
– Komplex-/Verknüpfungsrecherche,
– Volltextsuche und
– Visualisierung des Datenbestandes.
b) In welcher Weise können Daten mehrerer Dateien übergreifend
analysiert werden?
Die Systeme, in welchen die zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention
genutzten Dateien abgebildet werden, bieten lediglich die in der Antwort zu
Frage 12a genannten Analysefunktionen.
c) Wie wird sichergestellt, dass Daten nur für zugriffsberechtigte
Personen abrufbar sind, und wie wird dieses Verfahren regelmäßig durch
wen überprüft?
Der Zugang zu den Dateien wird durch die Verwendung von persönlichen
Kennungen und Passwörtern geregelt, so dass nur die zur Nutzung des EDV-Systems
Drucksache 17/8089 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBerechtigten auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
können.
13. Welche Analysesoftware (bitte genaue Bezeichnung angeben) welcher
Hersteller kommt bei der Auswertung der Dateien zur Anwendung?
Folgende Analysesoftware kommt zum Einsatz:
– ArcGis der Firma ESRI, löst die Software Map&Market der Firma PTV ab
– Infozoom der Firma humanIT
– Analyst's Notebook der Firma i2
– durch eigene Informatiker entwickelte Anwendungen
– Microsoft Excel der Firma Microsoft.
a) Was ist jeweils Zweck und Funktionalität der Software?
Die eingesetzte Software erfüllt jeweils folgende Zwecke/Funktionalitäten:
– ArcGis: Visualisierung von Geografischen Daten
– Infozoom: Auswertung von Massendaten (dient der Erschließung von Daten,
die in tabellarischer Form vorliegen mit Hilfe von Selektionsfunktionen und
Filterfunktionen)
– Analyst's Notebook: Visualisierung von Daten (Visualisierung von
Beziehungen und Erkennen von Kreuztreffern)
– Microsoft Excel: Auswertung von Massendaten, Durchführung von
Datenabgleichen.
b) Wann wurden die Produkte beschafft bzw. kamen sie erstmals zur
Anwendung?
Die genannte Software wird bereits seit mehreren Jahren eingesetzt. Ein
Nachhalt für das Datum der jeweiligen Erstbeschaffung liegt hier nicht mehr vor.
Beschaffungsjahre:
– Map &Market: 2006
– ArcGis der Firma ESRI: 2011
– Infozoom der Firma humanIT: 2006
– Analyst's Notebook der Firma i2: 2000
– Microsoft Excel der Firma Microsoft: 1995.
c) Welche Software der Firma rola Security Solutions GmbH kommt bei
Bundesbehörden, insbesondere dem BKA und dem Zollkriminalamt
(ZKA), zum Einsatz (bitte mit Produktnamen aufführen)?
Das BKA nutzt von der Firma rola Security die Software „rsCase“.
d) Über welche Schnittstellen zu welchen polizeilichen Dateien verfügt
die rola-Software (bitte für jedes Produkt einzeln aufführen)?
„rsCase“ verfügt über eine unidirektionale Schnittstelle zur Antiterrordatei.
Diese dient ausschließlich der Anlieferung von Daten aus „rsCase“ in die
Antiterrordatei.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/808914. Wie wird seitens des BKA geprüft, ob eine Speicherung Betroffener der
tatsächlichen Sachlage entspricht?
Gemäß § 12 Absatz 1 BKAG hat das BKA als Zentralstelle für den
elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und
zur Führung des polizeilichen Informationssystems zu überwachen. Daraus
ergibt sich jedoch nicht die volle datenschutzrechtliche Verantwortung für die
Richtigkeit der gespeicherten Daten. Vielmehr obliegt im Rahmen des
polizeilichen Informationssystems die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei
der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der
Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der
Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 BKAG den Stellen, die die Daten unmittelbar
eingegeben haben. Daher erfolgt seitens des BKA keine Prüfung der durch die
Bundespolizei und Polizeien der Länder gespeicherten Daten. Die Prüfung der
Richtigkeit der durch das BKA einzugebenden Daten erfolgt im Rahmen einer
Einzelfallbearbeitung durch den eingebenden Sachbearbeiter.
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Speicherung von Personen
als vermeintliche Straf- oder Gewalttäter, ohne die Betroffenen hiervon
zu informieren, zu Beeinträchtigungen der Berufsausübung und
Bewegungsfreiheit führen kann?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in welchen die Speicherung von
Personen als vermeintliche Straf- oder Gewalttäter, ohne die Betroffenen über
die Speicherung zu informieren, zu Beeinträchtigungen der Berufsausübung und
Bewegungsfreiheit geführt hat.
b) Wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund die Zweckmäßigkeit einer
Benachrichtigung über vorgenommene Einträge, um den Betroffenen
frühzeitig die Möglichkeit einer Überprüfung durch
Datenschutzbeauftragte oder Gerichte zu geben?
Die Polizeigesetze des Bundes und der Länder und die StPO gehen im
Wesentlichen von einer offenen Datenerhebung durch die Polizei aus. Bei dieser Art der
Ermittlung haben die Betroffenen in der Regel Kenntnis von der Erhebung ihrer
personenbezogenen Daten und somit auch von der Möglichkeit der Speicherung
dieser Daten. Bezüglich verdeckt erhobener Daten bestehen bereits
Benachrichtigungspflichten (beispielsweise § 101 StPO). Darüber hinaus können die
Betroffenen von ihrem Auskunftsanspruch gemäß § 12 Absatz 5 BKAG i. V. m. § 19
Absatz 1 BDSG Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund werden die
bestehenden Verfahren zur Benachrichtigung bzw. Auskunftserteilung als
ausreichend und transparent bewertet. Schutzpersonen nach § 5 I BKAG, deren
Datenspeicherung zur Erfüllung der Aufgabe des BKA erforderlich ist, werden von
der Speicherung benachrichtigt.
15. Wie viele Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern auf Auskunft aus den
Akten hat das BKA im Jahr 2010 und im ersten Halbjahr 2011 beschieden
(bitte nach Monaten aufgeschlüsselt ausführen)?
Im Jahr 2010 beantragten 1056 Bürgerinnen und Bürger Auskunft gemäß § 19
BDSG. Im ersten Halbjahr 2011 waren es 570 Bürgerinnen und Bürger. Eine
Aufschlüsselung nach Monaten kann nicht vorgenommen werden, da
diesbezüglich keine Statistik geführt wird.
Drucksache 17/8089 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Wie oft und aus welchen Gründen wurde eine Auskunft ganz
verweigert (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Im Jahr 2010 wurde die Auskunft in sieben Fällen, und im ersten Halbjahr 2011
in drei Fällen vollständig verweigert. Dies erfolgte auf Grundlage des § 19
Absatz 4 Nummer 1 BDSG.
Eine Aufschlüsselung nach Monaten kann nicht vorgenommen werden, da
diesbezüglich keine Statistik geführt wird.
b) Wie oft und aus welchen Gründen wurde nur eine Teilauskunft gewährt
(bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Im Jahr 2010 wurde die Auskunft in 23 Fällen, und im ersten Halbjahr 2011 in
fünf Fällen teilweise verweigert. Dies erfolgte auf Grundlage des § 19 Absatz 4
Nummer 1 BDSG. Eine Aufschlüsselung nach Monaten kann nicht
vorgenommen werden, da diesbezüglich keine Statistik geführt wird.
c) In wie vielen Fällen wurde im Rahmen von Widerspruchsverfahren den
Widersprüchen der Antragsteller stattgegeben, in wie vielen Fällen
abgeholfen, und in wie vielen Fällen wurde die ursprüngliche
Entscheidung bestätigt?
Im Jahr 2010 wurden im Rahmen von Widerspruchsverfahren sechs
Widersprüchen von Antragstellern stattgegeben. In sieben Fällen wurden die Widersprüche
zurückgewiesen. Im ersten Halbjahr 2011 wurde im Rahmen von
Widerspruchsverfahren dem Widerspruch von einem Antragsteller stattgegeben. In einem Fall
wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
d) Wie oft wurden im genannten Zeitraum Betroffene ohne
vorangegangenes, eigenes Auskunftsersuchen vom BKA von einer Speicherung
unterrichtet (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Vom BKA wurden keine Betroffenen ohne vorangegangenes, eigenes
Auskunftsersuchen über eine Speicherung unterrichtet, deren Daten in Dateien zum
Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention gespeichert wurden. Eine
Ausnahme bilden Schutzpersonen. Hierzu wird auf die Antwort auf Frage 14b
verwiesen.
e) Wie oft wurden im genannten Zeitraum Betroffene ohne
vorangegangenes, eigenes Auskunftsersuchen vom BKA von einer Löschung
unterrichtet (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Vom BKA wurden keine Betroffenen ohne vorangegangenes, eigenes
Auskunftsersuchen über eine Löschung unterrichtet, deren Daten in Dateien zum
Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention gespeichert waren. Eine
Ausnahme bilden Schutzpersonen.
Hierzu wird auf die Antwort auf Frage 14b verwiesen.
16. Seit wann verlangt das BKA für Auskunftsersuchen eine beglaubigte bzw.
eine polizeilich bestätigte Kopie des Personalausweises?
Seit 2006 verlangt das BKA für Auskunftsersuchen eine beglaubigte bzw. eine
polizeilich bestätigte Kopie des Personalausweises. Der Betroffene kann
allerdings auch eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, einen
Auskunftsantrag für ihn zu stellen. In diesem Fall ist aus Datenschutzgründen die Vorlage
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8089einer Vollmacht und eine beglaubigte bzw. eine polizeilich bestätigte Kopie des
Personalausweises des Betroffenen erforderlich.
a) Wer hat dies konkret angeordnet?
Die Verpflichtung zur Identitätsprüfung vor Erteilung einer Auskunft ergibt sich
aus § 19 BDSG, wonach das Auskunftsrecht nur dem Betroffenen selbst zusteht.
b) Von welcher Rechtsgrundlage ist diese Praxis gedeckt?
Bei den beim BKA gespeicherten Daten handelt es sich um polizeiliche und
damit äußerst sensible Daten. Das BKA hat sicherzustellen, dass diese Daten nur
dem Betroffenen selbst zugänglich gemacht werden. Insofern ergibt sich die
Grundlage aus der Notwendigkeit das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes zu wahren. Für den Datenschutzbeauftragten ergibt sich die Pflicht zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die
Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, direkt aus § 4f Absatz 4 BDSG.
c) Welche Erfahrungen oder Überlegungen lagen der Entscheidung
zugrunde?
Bei Einträgen in kriminalpolizeilichen Dateien und Aktensammlungen handelt
es sich um besonders sensible Daten. Daher wird durch das BKA eine
beglaubigte oder polizeilich bestätigte Kopie des Ausweisdokumentes verlangt. Es
sollte dem Anfragenden die Möglichkeit gegeben werden, eine Ausweiskopie zu
übersenden, ohne dass ihm Kosten entstehen, da nur wenige Gemeinde- und
Stadtverwaltungen eine amtliche Beglaubigung kostenlos vornehmen.
d) Wie kam das BKA zur in entsprechenden, den Fragestellern
vorliegenden Schreiben mitgeteilten Behauptung, die kostenlose Ausstellung
einer polizeilich bestätigten Kopie könne durch jede Polizeidienststelle
erledigt werden?
Die Aussage des BKA, dass diese Ausstellung durch jede Polizeidienststelle
erledigt werden könne, wird durch die Praxis bestätigt. Dies kann anhand der
eingegangenen polizeilichen Bestätigungen nachgewiesen werden. Es ist bekannt,
dass in Einzelfällen Polizeidienststellen zunächst eine Bestätigung der
Übereinstimmung der Kopie mit dem vorgelegten Original wegen Unzuständigkeit
ablehnen. In den Fällen, die dem Datenschutzbeauftragten des BKA bekannt
wurden, konnte immer nach Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Dienststelle
eine einvernehmliche Lösung zu Gunsten des Petenten gefunden werden.
e) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Polizeidienststellen dies
nicht als ihre Aufgabe ansehen und entsprechende Ersuchen in der
Vergangenheit abgelehnt haben?
Auf die Antwort zu Frage 16d wird verwiesen.
f) Wie steht das BKA zur Übernahme der Mehrkosten, die den um
Auskunft Ersuchenden durch die Beibringung einer beglaubigten
Ausweiskopie entstehen?
Die polizeiliche Bestätigung erfolgt kostenfrei. Diese Regelung wurde zu
Gunsten der Petenten eingeführt, um diesen die Kosten einer amtlichen Beglaubigung
zu ersparen. Die mit der Beglaubigung verbundenen Kosten stehen nicht im
Widerspruch zu der Regelung des § 19 Absatz 7 BDSG: Die Auskunft über
Datenspeicherungen selbst wird kostenfrei erteilt.
Drucksache 17/8089 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Teilt das BKA die Ansicht der Fragesteller, dass sich die Forderung
nach einer beglaubigten Ausweiskopie mit den damit verbundenen
Kosten negativ auf die Initiative Betroffener zu Auskunftsersuchen
über die eigenen bei Polizeien abgelegten Daten auswirkt, und wenn
nein, warum nicht?
Diese Ansicht teilt das BKA nicht. Durch die Möglichkeit, eine polizeilich
bestätigte Kopie vorzulegen, steht dem Betroffenen eine kostenfreie Alternative
zur Beglaubigung zur Verfügung. Auch die Anzahl der Auskunftsersuchen
spricht gegen eine solche Auslegung. So sind Auskunftsersuchen in den
vergangenen Jahren kontinuierlich um 10 bis 20 Prozent gestiegen. Im laufenden Jahr
werden es voraussichtlich sogar 30 Prozent sein.
17. Welche Rolle spielt die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)
hinsichtlich der Datensammlung „Gewalttäter Sport“, und welche Rolle
spielt die ZIS bezüglich Auskunftsersuchen zu dieser Datensammlung?
Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) speichert gemäß Nummer 6.3
der Errichtungsanordnung der Datei „Gewalttäter Sport“ anlassbezogene
Sachverhalte mit Ereignisorten im Ausland (sogenannte Auslandssachverhalte), die
in Deutschland auch zu einer Erfassung in der Datei „Gewalttäter Sport“ führen
würden, sofern sich der Ausgangssachverhalt in Deutschland zugetragen hätte.
Im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen von Betroffenen prüft die ZIS diese
Anschreiben in Bezug auf die Datenbesitzereigenschaft. Hiernach erfolgt dann
die Weiterleitung an die zuständige (datenbesitzende) Polizeibehörde. Sofern
die ZIS Datenbesitzer eines sogenannten Auslandssachverhaltes ist, erfolgt
gemäß Nummer 7.4 der Errichtungsanordnung eine Antwort an den Petenten durch
den Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Nordrhein-Westfalen „Gewalttäter Sport“. Bei Auskunftsersuchen, die an das
BKA gerichtet sind, wird die ZIS durch das BKA dann beteiligt, wenn sie die
datenschutzrechtliche Verantwortung gem. § 12 Absatz 5 BKAG trägt. Dabei
wendet sich das BKA an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
18. Welche Zentraldateien stehen auf Grundlage des § 10 Absatz 7 des
Bundeskriminalamtgesetzes für einen automatischen Abruf durch andere
Behörden (welche?) bereit?
Folgende zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder Prävention genutzten
Zentraldateien stehen laut deren Errichtungsanordnungen für einen automatischen
Abruf durch andere Behörden (in Klammern sind die Behörden genannt) bereit:
– Falldatei Bundeskriminalamt (FBK)-Falschgeld (Landeskriminalämter und
ggf. von diesen zusätzlich bestimmte Polizeidienststellen, die
Ermittlungsvorgänge wegen einschlägiger Straftaten bearbeiten)
– FBK-Tötungs- und Sexualdelikte (Landeskriminalämter und ggf. von diesen
zusätzlich bestimmte Polizeidienststellen, die Ermittlungsvorgänge wegen
einschlägiger Straftaten bearbeiten)
– FBK-Waffen (Landeskriminalämter und ggf. von diesen zusätzlich
bestimmte Polizeidienststellen sowie die Bundespolizei, die
Ermittlungsvorgänge wegen einschlägiger Straftaten bearbeiten)
– FBK-GER (Geiselnahme/Erpressung/Raub) (Landeskriminalämter und ggf.
von diesen zusätzlich bestimmte Polizeidienststellen, die
Ermittlungsvorgänge wegen einschlägiger Straftaten bearbeiten).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/808919. Wie lauten die Errichtungsanordnungen sämtlicher zum Zwecke der
Prävention und Gefahrenabwehr beim Bundeskriminalamt, der Bundespolizei
sowie beim Zollkriminalamt genutzten Dateien in vollem Wortlaut (die
Fragesteller weisen darauf hin, dass es ihnen nicht nur um den Titel der
Errichtungsanordnung geht, sondern um den vollständigen Wortlaut der
Anordnungen)?
Die Bundesregierung sieht von der Übermittlung der Errichtungsanordnungen
ab, da das parlamentarische Fragerecht ein Recht auf Selbstinformation durch
Einsicht in Akten oder andere Unterlagen der Bundesregierung nicht beinhaltet.
Die vollumfängliche Wiedergabe eines solchen Dokumentes käme einer solchen
Übermittlung gleich. Ein solches Recht besteht ausschließlich im Rahmen von
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
20. Falls die Bundesregierung nicht bereit ist, dem Deutschen Bundestag den
Inhalt dieser Errichtungsanordnungen vollumfänglich zur Kenntnis zu
bringen: Warum nicht, und welche Angaben kann sie machen hinsichtlich
a) der Kriterien, die zur Eintragung von Personen sowie Organisationen
führen,
b) den vorhandenen Datenfeldern zur automatisierten Auswertung (bitte
jeweils für jede Datei einzeln angeben)?
Die Speicherung von Personen und Organisationen richtet sich nach den §§ 7 ff.
BKAG. Das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG
gespeichert werden dürfen, ergibt sich aus der BKA-Daten-Verordnung vom
4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716). Daraus ergeben sich die auswertbaren
Datenfelder (siehe auch Antworten zu den Fragen 2 und 3c). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]