[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8373
17. Wahlperiode 18. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Kathrin Senger-Schäfer,
Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8193 –
Arbeitnehmerrechte ausländischer Pflegehilfskräfte im grauen Pflegemarkt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Pflegeversicherung ist eine „Teilkaskoversicherung“. Sie gewährt
pflegebedürftigen Menschen nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Dieser
Zuschuss dient vorrangig dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder
ehrenamtliche Pflege zu ergänzen. Um den individuellen Bedarf abzudecken, müssen
die Betroffenen und ihre Angehörigen auf ihr Einkommen und Vermögen
zurückgreifen. Vielen ist das nicht möglich. Menschen mit Pflegebedarf werden
häufig von der Sozialhilfe oder von der Unterstützung ihrer Angehörigen
abhängig. Überforderung und Überlastung sind keine Seltenheit. Hinzu kommen
Pflegefachkräftemangel und eine enorme Arbeitsbelastung der Pflegekräfte.
Bei ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen führen
Kommerzialisierung und Privatisierung zu Arbeitsverdichtung und Lohndumping
und zum Ersatz von professionellen Fachkräften durch Pflegehilfskräfte.
Angehörige versuchen, die Lücke zwischen tatsächlichem Bedarf und den real
verfügbaren und bezahlbaren Pflegefachkräften und Betreuungskräften zu
schließen, indem sie Migrantinnen – meist aus Osteuropa – für die häusliche
Versorgung anwerben und beschäftigen. Meist als Haushaltshilfen beschäftigt,
treffen Migrantinnen auf komplexe Anforderungen und undurchsichtige
rechtliche Arrangements. Arbeitsschutz und menschenwürdige
Beschäftigungsbedingungen bleiben auf der Strecke. Entstanden ist ein grauer Pflegemarkt,
in dem private Leistungsanbieter und Vermittler von der Not der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen profitieren.
Begünstigt wird der graue Pflegemarkt durch die europäische Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit sowie durch die seit dem 1. Mai 2011 geltende volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit: Voraussetzung für eine Entsendung als
Pflegehilfskraft ist ein im Herkunftsland tätiges Unternehmen, auf dessen Rechnung die
Arbeitsleistung in Deutschland erfolgt. Die zuständige Behörde im Land des
entsendenden Unternehmens stellt eine Entsendebescheinigung A 1 aus. Diese
Bescheinigung ist für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich. Das
tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen darf von deutschen Gerichten nicht
überprüft werden.
Doch die Entsendung einer Pflegekraft ist aufgrund der Regelungen des
Arbeitnehmerentsendegesetzes unattraktiv. Bei überwiegender Tätigkeit in der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
16. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8373 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundpflege sind die deutschen Vorschriften der Mindestentlohnung von
7,50 Euro (Ost) und 8,50 Euro (West) einzuhalten. Die Entsendung erfolgt
daher in der Regel als Haushaltshilfe. Die Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) gilt für Haushalts-/
Pflegehilfskräfte nicht. Der Pflegemindestlohn ist nur bei der Beschäftigung bei
einem Pflegebetrieb oder Entsendung in diesen und einer Tätigkeit mit
überwiegend grundpflegerischen Aufgaben zu zahlen, so dass der
Pflegemindestlohn bei der Bezeichnung der Tätigkeit als Haushalts-/Pflegehilfskraft ins
Leere läuft. Welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden, wird nicht
kontrolliert. Außerdem ist umstritten, ob das Arbeitszeitgesetz Anwendung
auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen findet, die in häuslicher
Gemeinschaft mit den Pflegebedürftigen leben. Ohne Kontrolle und Überprüfung
bleibt auch die Einhaltung des Mindesturlaubs von 24 Werktagen im Jahr. Es
besteht die Gefahr, dass arbeits- und sozialrechtliche Normen, wie Arbeitszeit,
Urlaub und Sozialversicherungspflicht missachtet werden. Die Folge sind
meist ungeschützte und prekäre Beschäftigungsverhältnisse.
Die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen schließen dafür einen
Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Entsendeunternehmen, bei dem die
Pflegekräfte angestellt sind. Eine Weisungsbefugnis der Pflegebedürftigen
oder ihrer Angehörigen gegenüber der Pflegekraft ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Das Zusammenleben der Pflegekraft mit dem oder der
Pflegebedürftigen bedeutet faktisch 24-Stunden-Pflege. Die Pflegekraft ist voll in
die alltäglichen Arbeitsabläufe des Haushalts eingebunden und verwendet
Arbeitsmittel, die der Haushalt zur Verfügung stellt. Es ist wirklichkeitsfremd,
anzunehmen, dass die Gepflegten oder ihre Angehörigen nicht den Inhalt der
Tätigkeit, die Arbeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit bestimmen.
Eine Kontrolle und Regulierung durch den Gesetzgeber erfolgt aber nicht.
Sofern im Alltag der Pflegetätigkeit umfassende Weisungen durch die
Pflegebedürftigen erfolgen und nicht durch das entsendende Unternehmen im
Ausland, liegt damit der Tatbestand einer gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung vor. Diese wäre erlaubnispflichtig, auch dann, wenn es sich um ein
ausländisches Unternehmen handelt. Fehlt eine Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung, dann ist zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegekraft ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Eine
Überprüfung hierzu erfolgt jedoch regelmäßig nicht, wenn die
Entsendebescheinigung A 1 vorliegt.
Diese Gesamtproblematik machen sich in Deutschland sitzende
Vermittlungsfirmen, z. B. Seniocare24, zu Nutze. Nach eigenen Angaben arbeitet die
Seniocare24 mit 40 polnischen Arbeitsvermittlungen zusammen, betreut
1 000 Kunden in Deutschland und hat rund 2 000 Pflegekräfte im Einsatz. Für
die Vermittlung erhält die Seniocare24 nach eigenen Angaben pro Jahr und
Pflegefall 850 Euro (vgl. „Die Chemie mit der Ersatztochter muss stimmen“,
Die Rheinpfalz vom 7. Oktober 2010). Explizit wirbt das Unternehmen auf
seiner Homepage mit einer „24-Stunden-Betreuung“ bzw. „24-Stunden-
Pflege“. Die Seniocare24 nutzt mehrere rechtliche Lücken im Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) sowie in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung
(PflegeArbbV) aus: Die Seniocare24 tritt im Dienstleistungsvertrag mit den
Pflegebedürftigen ausdrücklich nicht als Vertragspartner, sondern lediglich als
Vermittler auf. Tatsächlich fungiert die Seniocare24 aber als Ansprechpartner
sowohl für den Auftraggeber als auch für die Pflegehilfskraft. Somit entzieht
sich die Seniocare24 jeglicher arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher
Verantwortung. Aufgrund fehlender Generalunternehmerhaftung kann die
Agentur bei arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verstößen auch nicht
belangt werden.
Die Beratungsstelle für entsendete Beschäftigte des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) Berlin-Brandenburg sowie die
Dienstleistungswerkschaft ver.di haben mehrere Beschwerden von polnischen und rumänischen
Haushalts- /Pflegehilfskräften wegen des Verdachts des Verstoßes gegen
deutsches Arbeits- und Sozialrecht erhalten. Das Geschäftskonzept der 24-
Stunden-Pflege beruht einzig und allein in der Ausnutzung der wirtschaftlichen
Zwangslage der mittel- und osteuropäischen Haushalts-/Pflegehilfskräfte und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8373der deutschen Familien und ihren pflegebedürftigen Angehörigen.
Gleichzeitig profitieren die Agenturen von den rechtlichen Grauzonen im AEntG sowie
mangelnden Kontrollen.
1. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele mittel- und
osteuropäische Pflegekräfte in Privathaushalten beschäftigt sind?
Welche Daten liegen der Bundesregierung zu mittel- und osteuropäischen
Pflegekräften in Privathaushalten vor?
Aus den verfügbaren Informationsquellen, zum einen der Beschäftigtenstatistik
der Bundesagentur für Arbeit (BA) und zum anderen den Daten der Deutschen
Rentenversicherung, ist es der Bundesregierung nicht möglich, für den eher
kleinen Wirtschaftszweig der Privaten Haushalte – sofern diese überhaupt
Personal beschäftigen – und dort wiederum für die spezielle Gruppe der
Pflegekräfte aus Mittel- und Osteuropa verlässlich statistische Angaben zu machen.
2. Wie viele Unternehmen bieten ihre Dienste zur Vermittlung von
Haushalts-/Pflegehilfskräfte in Deutschland an?
Der Bundesregierung ist weder die Zahl der Unternehmen, die Haushalts- und
Pflegehilfskräfte (aus dem In- und Ausland) in Deutschland vermitteln, noch
die Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungsverträge vermitteln, bekannt.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die derzeitige
Haftungskonstruktion nach § 14 AEntG nicht auf den Bereich der häuslichen
Pflege anwenden lässt, weil formell die für die Erteilung des
Pflegeauftrages verantwortlichen deutschen Vermittlungsagenturen lediglich als
Vermittler auftreten, obwohl sie tatsächlich gegenüber der vermittelten
Haushalts-/Pflegehilfskraft bei arbeits- und sozialrechtlichen Belangen
Weisungen erteilt (bitte begründen)?
Die Haftung einer Vermittlungsagentur nach § 14 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) käme nur in Betracht, wenn sie zwar formell als Vermittler
eines Pflegedienstleistungsvertrages auftritt, tatsächlich aber im Verhältnis zur
pflegebedürftigen Person oder zum Privathaushalt die Verantwortung für die
Erbringung der Pflegedienstleistungen übernimmt. Würde ein solch unechter
Vermittlungsvertrag durchgeführt, und delegierte die Vermittlungsagentur den
übernommenen Pflegeauftrag an ein (ausländisches) Pflegeunternehmen, so
käme eine Haftung in Betracht, wenn die Mitarbeiter des Pflegeunternehmens
in Privathaushalten eingesetzt würden und nicht den Mindestlohn erhielten.
Werden von der Vermittlungsagentur dagegen tatsächlich
Dienstleistungsverträge vermittelt, kommt ihre Haftung nach § 14 AEntG nicht in Betracht, weil
sie gerade keinen Auftrag zur Erbringung der Pflegedienstleistungen
übernimmt. Darüber hinaus scheidet eine Haftung der pflegebedürftigen Person
oder des Privathaushaltes bereits deshalb aus, weil § 14 AEntG ausdrücklich
die Haftung von Unternehmern, nicht aber von Privatpersonen und
Privathaushalten regelt.
Drucksache 17/8373 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Trifft es zu, dass ein privater Haushalt ein Betrieb im Sinne der
Pflegeverordnung ist und der Mindestlohn somit auch bei Pflegetätigkeiten im
Haushalt anzuwenden ist (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mindestlohn in der Pflegebranche“
(Bundestagsdrucksache 17/2844) verwiesen.
5. Trifft es zu, dass es aufgrund fehlender Haftungsmöglichkeiten deutschen
Vermittlungsagenturen erleichtert wird, arbeits- und sozialrechtliche
Regelungen nach dem AEntG und der PflegeArbbV zu umgehen und so
insbesondere Beschäftigte aus Mittel- und Osteuropa nicht wirksam vor
Missbrauch ihrer Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenrechte geschützt werden
können?
In den dargestellten Fällen kommt eine Umgehung des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und der Pflegearbeitsbedingungenverordnung mangels Pflicht
zur Zahlung des Pflegemindestlohnes nicht in Betracht (siehe Antworten zu
den Fragen 3 und 4).
6. Gilt auch bei Haushalts-/Pflegehilfskräften im Rahmen der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), und wenn ja, trifft es
zu, dass nach § 2 AEntG grundsätzlich die Arbeitszeit von acht Stunden, in
Ausnahmefällen von zehn Stunden Werktags, nach dem deutschen ArbZG
bei Haushalts-/Pflegehilfskräften in privaten Haushalten einzuhalten ist,
und wenn nein, welche Einschränkungen des § 18 ArbZG sind wirksam
(bitte begründen)?
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt grundsätzlich die Rahmenbedingungen für
die Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Deutschland. Deshalb gehört das Arbeitszeitgesetz auch zu den nach § 2 AEntG in
Entsendefällen Anwendung findenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Demnach müssen auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im
Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und
Mindestruhezeiten eingehalten werden. Insbesondere darf die werktägliche
Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss mindestens elf
ununterbrochene Stunden betragen. Unter besonderen Voraussetzungen sind Ausnahmen
zulässig, teilweise auf tarifvertraglicher Grundlage oder durch
Ausnahmegenehmigung der Arbeitsschutzbehörden.
Vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes sind nach § 18 Absatz 1
Nummer 3 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen, die in
häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben
und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Sofern diese
Voraussetzungen vorliegen, findet das Arbeitszeitgesetz auch auf ausländische
entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Anwendung. Bei der
Beurteilung, ob eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nach § 18 Absatz 1
Nummer 3 ArbZG vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen
werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher ist
eine generelle Aussage hierzu nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/83737. Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass durch das Vorlegen der
Bescheinigung A 1, die in Deutschland geltenden arbeitsrechtlichen
Vorschriften faktisch ausgehebelt werden?
Arbeitnehmer unterliegen nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004 für die Dauer einer vorübergehenden Entsendung von nicht mehr als
24 Monaten weiterhin den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit ihres
Heimatstaates. Die Bescheinigung A1 dient dem Nachweis, dass die betreffende
Person weiterhin diesen Rechtsvorschriften unterliegt. Diese Bescheinigung
betrifft also nicht die arbeitsrechtlichen, sondern ausschließlich die
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates.
8. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die unzumutbare
Situation ausländischer Pflegekräfte – wie sie dem DGB und den der
Gewerkschaft ver.di in zahlreichen Beschwerdebriefen anschaulich geschildert
wird – abzuwenden und menschenwürdige Arbeitsverhältnisse
herzustellen?
Der Bundesregierung ist der Inhalt der an den Deutschen Gewerkschaftsbund
und die Gewerkschaft ver.di gerichteten Beschwerdebriefe nicht bekannt.
9. Sind der Bundesregierung Geschäftsmodelle bekannt, die dem Beispiel
der Vermittlungsagentur Seniocare24 ähnlich sind, und wie bewertet sie
aus dieser Sicht die Einhaltung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen?
10. Prüft die Bundesregierung, ob derartig praktizierte Geschäftsmodelle, die
dem Beispiel der Vermittlungsagentur Seniocare24 ähnlich sind,
eingeschränkt oder verboten werden sollten?
Der Bundesregierung ist der Internetauftritt der Firma Seniocare24 e. K.
bekannt. Danach vermittelt das Unternehmen Dienstleistungsverträge für Pflege-
und Haushaltsdienstleistungen. Nach eigenen Angaben handelt es sich dabei
um Dienstleistungsverträge mit Unternehmen in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die zur Vertragserfüllung ihre ausländischen Beschäftigten
nach Deutschland entsenden. Eine Einschränkung oder ein Verbot dieses
Geschäftsmodells wird derzeit nicht erwogen.
Die Bundesregierung kann nicht ausschließen, dass es weitere Agenturen gibt,
die ähnliche Geschäftsmodelle verfolgen.
11. Haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die gesetzliche
Rentenversicherung, die Gewerbe- und Finanzämter, die Bundesagentur für
Arbeit oder andere Behörden die Vermittlungsagentur Seniocare24 e. K.
einer Kontrolle unterzogen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis sind sie
dabei gelangt (bitte Art der Verstöße auflisten)?
Zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung wird auf die Antwort
des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. August 2011 auf die
Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Klaus Ernst (Bundestagsdrucksache 17/6812)
verwiesen. Die Finanz- beziehungsweise Gewerbeämter sind Landes-
beziehungsweise kommunale Behörden, für die der Bund nicht zuständig ist; daher
liegen der Bundesregierung insoweit keine Informationen vor.
Die Bundesagentur für Arbeit hat keine Prüfungen bei Seniocare24 e. K.
durchgeführt, da das Unternehmen keine Verleiherlaubnis nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzt. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für
Arbeit keine Kontrollbefugnisse, soweit ausländische Pflegekräfte freizügig-
Drucksache 17/8373 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeitsberechtigt sind oder im Rahmen der europarechtlichen
Dienstleistungsfreiheit entsandt werden.
Die zuständigen Rentenversicherungsträger hatten bei Überprüfung einer
Vielzahl auf Antrag einer polnischen Firma ausgestellter Entsendebescheinigungen
den Verdacht, dass hierbei das Ablöseverbot nicht immer beachtet wurde.
Nachdem der Verdachtsfall zwischen den Rentenversicherungsträgern nicht
aufgeklärt werden konnte, wandte sich das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Oktober 2011 an das zuständige Ministerium in Polen mit der Bitte
um Überprüfung des Sachverhalts. Eine Antwort steht noch aus.
12. Über welche Erkenntnisse verfügen die Bundesregierung bzw. die
zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland bzw. die
Sozialversicherungsträger in den betreffenden mittel- und osteuropäischen Staaten
über die Pflegedienstanbieter, die mit der Seniocare24
zusammenarbeiten, und erbringen diese Unternehmen tatsächlich überwiegend
Pflegeleistungen in ihrem Heimatland, oder handelt es sich bei diesen Anbietern
tatsächlich um so genannte Briefkastenfirmen?
Wer und auf welchem Wege prüft dies?
Der Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu den ausländischen
Pflegedienstanbietern, die mit Seniocare24 e. K. zusammenarbeiten. Von einer
Befragung ausländischer Sozialversicherungsträger wurde abgesehen.
Die Prüfung, ob ein Unternehmen eine hinreichende nennenswerte
Geschäftstätigkeit im Heimatland erbringt, obliegt in erster Linie dem Träger des
Herkunftsstaates, der die Entsendebescheinigung A1 ausstellt.
Bestehen im Einzelfall konkrete Verdachtsmomente, dass eine
Entsendebescheinigung zu Unrecht ausgestellt oder gefälscht worden ist, können die
deutschen Träger (Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und
Rentenversicherungsträger) die ausländischen Träger um eine Überprüfung und
gegebenenfalls Rücknahme der Entsendebescheinigung ersuchen.
13. Trifft es zu, dass eine Haushalts-/Pflegehilfskraft in einem deutschen
Haushalt nach 24 Monaten durch die nächste Pflegehilfskraft nicht
abgelöst werden darf, und wenn ja, wie wird die Überprüfung dieser Regelung
von den zuständigen Prüfstellen gewährleistet?
Entsendungen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, bei
denen das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates Anwendung findet,
sind nur zulässig, sofern ihre voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht
überschreitet und die entsandte Person nicht eine andere, bereits vorher entsandte
Personen ablöst. Dieses sog. Ablöseverbot wird in dem von der europäischen
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit angenommenen Praktischen Leitfaden zur Entsendung unter
Nummer 13 wie folgt präzisiert: „Ist die Entsendung eines Arbeitnehmers
abgelaufen, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben
Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei
Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen
werden.“
Die Einhaltung dieses Ablöseverbots wird insbesondere von der Datenstelle der
Deutschen Rentenversicherung Bund überprüft, die alle
Entsendebescheinigungen für Entsendungen nach Deutschland registriert.
Unabhängig davon kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung, sofern sich im Rahmen ihrer Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8373für einen Verstoß gegen das Ablöseverbot ergeben, eine Überprüfung
ausgestellter Entsendebescheinigungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger
des anderen EU-Mitgliedstaats veranlassen oder – sofern eine weitere
Aufklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint – die Anhaltspunkte der Deutschen
Rentenversicherung Bund übermitteln.
14. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass über sogenannte
Vermittlungsverträge, die Seniocare24 mit rund 40 ausländischen Pflegeagenturen
abgeschlossen hat, circa 2 000 Haushalts- /Pflegehilfskräfte in Deutschland
gemeldet sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
15. Mit welchen ausländischen Pflegeagenturen hat die Seniocare24 nach
Kenntnissen der Sozialversicherungsträger abgeschlossene
Vermittlungsverträge, über die Haushalts-/Pflegehilfskräfte nach Deutschlands
entsandt werden?
Da Betriebsprüfungen beziehungsweise Überprüfungen ausländischer
Arbeitnehmer in Deutschland nur anlassbezogen erfolgen, liegen den deutschen
Sozialversicherungsträgern keine umfassenden Erkenntnisse über die
ausländischen Pflegeagenturen vor, mit denen Seniocare24 e. K. Vermittlungsverträge
abgeschlossen hat.
16. Wie viele Entsendebescheinigung A 1 für Haushalts-/Pflegehilfskräfte
wurden von ausländischen Pflegeagenturen, die mit der Seniocare24 ein
Vertragsverhältnis unterhalten, nach Kenntnis der Deutschen
Rentenversicherung Bund seit 2009 ausgestellt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verfügt über keine Erkenntnisse über
die Anzahl der von Seniocare24 e. K. vermittelten Entsendungen von
Haushalts-/Pflegekräften nach Deutschland. Bei Vorliegen einer A1-
Entsendebescheinigung werden im Zusammenhang mit Entsendungen nur Informationen
zum direkten Arbeitgeber einer entsandten Person und zu dem aufnehmenden
Unternehmen, bei dem die Person im Inland tätig ist, gespeichert. Inwieweit
hier ein mittelbarer Bezug zwischen Arbeitnehmer und Seniocare24 e. K.
bestand, lässt sich diesen Daten nicht entnehmen.
17. Hat die FKS seit Bestehen des Pflegemindestlohns ausgewiesene
Vermittlungsagenturen kontrolliert, und wenn ja, wie viele, und welche
arbeits- und sozialrechtlichen Verstöße wurden festgestellt (bitte Zahl und
Art der Verstöße getrennt auflisten)?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung kontrolliert auch die in
der Frage angesprochenen Vermittlungsagenturen. Die arbeitsstatistischen
Aufzeichnungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung halten
Informationen zu Zahl und Ergebnissen derartiger Prüfungen nicht vor, da
Vermittlungsagenturen nicht gesondert erfasst werden.
Soweit Vermittlungsagenturen sich darauf beschränken, Haushaltshilfen und
Pflegekräfte in Privathaushalte zu vermitteln, werden sie nicht zum Arbeitgeber
dieser Personen. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, die
Arbeitgeber zu beachten haben, bleiben dann für die Vermittlungsagenturen in
ihrer Funktion als Vermittler unbeachtlich.
Drucksache 17/8373 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wenn bei deutschen Vermittlungsagenturen keine Lohn- und
Gehaltsunterlagen der vermittelten Haushalts- und Pflegekräfte vorliegen, wie
wird von Seiten der FKS die Einhaltung deutscher Arbeits- und
Sozialvorschriften kontrolliert?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf
der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einhaltung deutscher Arbeits- und Sozialvorschriften
prüfen.
Soweit mit der Betreuung beauftragte Pflegekräfte aus dem Ausland entsandt
werden und unter den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
fallen, treffen die Arbeitgeber die Nachweis- und Meldepflichten nach den
§§ 17 bis 19 AEntG. Auf dieser Grundlage ist der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit eine Überprüfung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich. Zur
Anwendung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung in Privathaushalten wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Soweit auf die Haushaltshilfen und Pflegekräfte die
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes anzuwenden sind, was dem Regelfall
entspricht, ist dies durch Vorlage einer A1-Bescheinigung des ausländischen
Versicherungsträgers der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nachzuweisen. Zum
Überprüfungsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
19. Trifft es zu, dass die FKS, wegen der verfassungsrechtlich geschützten
Unverletzlichkeit der Wohnung, private Haushalte nur mit Einverständnis
des Berechtigten, zur Durchführung einer Prüfung nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) betreten darf, und teilt die
Bundesregierung die Auffassung, dass dadurch eine lückenlose
Überprüfung der Einhaltung des geltenden Arbeits- und Sozialrechts innerhalb der
Haushalte, etwa durch Befragung der Beschäftigten, kaum möglich ist?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung wird hier auf Grundlage
ihrer Prüfzuständigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz tätig.
Es trifft zu, dass Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung in Privathaushalten nur mit dem Einverständnis des Wohnungsinhabers
durchgeführt werden können, da dieser dem Betreten der Wohnung zustimmen
muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Prüfung im Rahmen der
Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung insgesamt
ausgeschlossen ist, da die in der Antwort zu Frage 18 dargestellten
Mitwirkungspflichten bestehen.
Soweit ausreichende Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass ein einschlägiger
Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, kann die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung den Haushalt auch ohne
Einwilligung des Wohnungsinhabers auf Grundlage der §§ 102 bis 107 der
Strafprozessordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des
Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten, betreten und durchsuchen.
Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung stehen damit
ausreichende Befugnisse zu, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/837320. Wie viele private Haushalte hat die FKS mit Billigung des Berechtigten
im vergangenen Jahr kontrolliert, und wie viele arbeits- und
sozialrechtliche Verstöße wurden festgestellt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die
arbeitsstatistischen Ergebnisse der Zollverwaltung halten diese Informationen nicht vor.
21. Prüft die FKS bei Hinweisen einer „24-Stunden-Pflege“ bzw. einer
„Rund um die Uhr-24-h-Betreuung“, die Einhaltung der Obergrenze von
300 Arbeitsstunden nach § 3 der PflegeArbbV anhand der tatsächlich
geleisteten Stundenzahl?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft die Einhaltung der
zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (zum Anwendungsbereich siehe Antwort zu
Frage 18). Sie beachtet in der Pflegebranche bei der Ermittlung des individuellen
Lohnes auch die von den Tarifparteien vereinbarten Arbeitszeitkonten und
besonderen Fälligkeitsregelungen (vgl. § 3 der
Pflegearbeitsbedingungenverordnung). Wenn die Pflegearbeitsbedingungenverordnung sich im Einzelfall auf
das Arbeitsverhältnis erstreckt, wird auch die Einhaltung der Obergrenze von
300 Arbeitsstunden nach § 3 der Pflegearbeitsbedingungenverordnung durch
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung geprüft. Sollten dabei
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt werden, werden die
zuständigen Arbeitsschutzbehörden auf der Grundlage von § 6 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und der Vereinbarung über Grundsätze der Zusammenarbeit
zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und den für
den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder unterrichtet.
22. Trifft es zu, dass die FKS die Prüfung von Pflegeunternehmen lediglich
anhand der Geschäftsunterlagen vornimmt und auf die Befragung der
Beschäftigten verzichtet und somit eine lückenlose Aufklärung gegen
arbeits- und sozialrechtliche Verstöße nicht möglich ist?
Dies ist nicht zutreffend. Es wird auf die Antwort zu Frage 25 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Arbeitsbedingungen in der
Pflegebranche und Kontrolle des Pflegemindestlohns“ (Bundestagsdrucksache
17/4133) verwiesen.
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