[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8668
17. Wahlperiode 13. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sönke Rix, Gabriele Hiller-Ohm,
Petra Crone, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8501 –
Fehlsteuerungen beim Bundesfreiwilligendienst
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz zur Einführung eines
Bundesfreiwilligendienstes in Kraft getreten. Seitdem haben sowohl junge als auch ältere Menschen
die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst in unterschiedlichen
Bereichen zu leisten. Nach der Aussetzung der Wehrpflicht und der damit
einhergehenden Aussetzung des Zivildienstes wurde es als notwendig erachtet, die
Lücke, die der Zivildienst hinterlässt, durch den Bundesfreiwilligendienst zu
ersetzen. Dieser Bundesfreiwilligendienst wird durch den Bund gesteuert. Der
prägnanteste Unterschied zwischen dem Zivildienst und dem
Bundesfreiwilligendienst besteht in erster Linie darin, dass es sich bei dem neuen Dienst um
einen Freiwilligendienst handelt und nicht um einen Ersatz- bzw.
Pflichtdienst. Dennoch wurden Strukturen des Zivildienstes übernommen.
Beispielsweise wird das frühere Bundesamt für Zivildienst (BAZ) als Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und werden die
anerkannten Zivildienstplätze als Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst
fortgeführt. Anders als der Zivildienst steht der Bundesfreiwilligendienst nun
auch Frauen offen; zudem ist der neue Dienst altersoffen gestaltet.
Die Altersöffnung sowie weitere Strukturmerkmale des neuen
Bundesfreiwilligendienstes stellen die Engagementpolitik vor neue Herausforderungen.
Eine dieser Herausforderungen ist die Sicherstellung der
Arbeitsmarktneutralität des neuen Dienstes. Auch müssen Mitnahmeeffekte verhindert, der
schmale Grat zwischen einem geregelten Engagement und beruflicher
Tätigkeit definiert und immer wieder überprüft werden. Dies gilt insbesondere für
die Gruppe der über 27-Jährigen. Laut Angaben der Bundesregierung ist
aktuell jeder fünfte der Bundesfreiwilligendienstleistenden über 27 Jahre alt.
Obwohl die zu leistende Stundenzahl für diese Gruppe mit 20 bis 40
möglichen Wochenstunden geringer und der Dienst somit individuell flexibler zu
gestalten ist als für die unter 27-Jährigen, ist sie im Vergleich zu der
Stundenzahl im Modellprogramm „Freiwilligendienste aller Generationen“ relativ
hoch.
Im Sinne der Freiwilligendienstleistenden bedarf es Rahmenbedingungen, die
weiterhin Freiwilligendienste als eine besondere Form des bürgerschaftlichen
Engagements sicherstellen. Zudem sind Freiwilligendienste weiterhin als
Bildungsdienste auszugestalten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 9. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8668 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesfreiwilligendienst ist zu einem alle Erwartungen übertreffenden
Erfolgsmodell geworden:
Nach einem halben Jahr waren bereits über 30 000 Verträge mit Freiwilligen
geschlossen, das von Vielen als „utopisch“ kritisierte Ziel von 35 000
Freiwilligen wird in den nächsten Tagen erreicht sein. Dies konnte nur durch enge
Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden und der Zivilgesellschaft sowie
durch das besondere Engagement des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gelingen. Voraussetzung dafür war auch, dass
die bewährten Strukturen und Standards des Zivildienstes und der
Jugendfreiwilligendienste genutzt wurden. Dies betrifft besonders die in der Kleinen
Anfrage thematisierte Arbeitsmarktneutralität.
Die Bundesregierung hält es nachdrücklich für positiv, dass auch
Langzeitarbeitslosen eine Teilnahme an einem Freiwilligendienst offensteht, so wie dies
seit vielen Jahren erfolgreich und beanstandungsfrei in den
Jugendfreiwilligendiensten praktiziert wird. In einem Freiwilligendienst können sie wertvolle
Schlüsselkompetenzen für ihre berufliche Integration erwerben bzw. erhalten.
Dies wurde beispielsweise von 1999 bis September 2004 explizit im
Freiwilligen Sozialen Trainingsjahr (FSTJ) erfolgreich erprobt und evaluiert.
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Arbeitsmarktneutralität bei
den Bundesfreiwilligendienstplätzen beachtet wird?
Die Arbeitsmarktneutralität war bereits im Zivildienst ein wichtiges Kriterium
und wurde sowohl im als auch nach dem Anerkennungsverfahren geprüft. Nach
den dort festgelegten bewährten Standards, die über die Standards der
Jugendfreiwilligendienste hinausgehen, erfolgt auch die Prüfung der
Arbeitsmarktneutralität im Bundesfreiwilligendienst. Eine erfolgte Anerkennung ist nach § 6
Absatz 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) zurückzunehmen oder
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Anerkennung, also auch
die Arbeitsmarktneutralität, nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
2. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen
Regionalbetreuerinnen und -betreuer vor Ort einem Verdacht auf Verstoß gegen die
Arbeitsmarktneutralität nachgegangen sind, und wie viele Verstöße gegen
die Arbeitsmarktneutralität sind bislang aufgetreten?
Der Bundesregierung sind weder solche Fälle noch solche Verstöße bekannt.
3. Falls Verstöße gegen die gebotene Arbeitsmarktneutralität aufgetreten
sind, welche Gegenmaßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw.
plant sie zu ergreifen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/86684. Werden Arbeitsuchende und Arbeitslose durch Jobcenter oder Agenturen
für Arbeit (ARGEn) in den Bundefreiwilligendienst vermittelt, und wenn
ja, um wie viele Personen handelt es sich bisher?
5. Wird der Bundesfreiwilligendienst offensiv von Jobcentern und ARGEn
beworben, und wenn ja, in welcher Form?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die Förderung von freiwilligem Engagement.
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Mit der
Ausübung entsprechender Tätigkeiten können erwerbsfähige
Leistungsberechtigte wertvolle Schlüsselkompetenzen für die berufliche Integration erwerben
bzw. erhalten.
Die gemeinsamen Einrichtungen erteilen deshalb gegenüber erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die eine Tätigkeit im Rahmen eines
Bundesfreiwilligendienstes ausüben möchten, Auskünfte und verweisen auf Informationsquellen.
Darüber hinaus sollen die gemeinsamen Einrichtungen keine aktiven
Beratungen bzw. Vermittlungen auf Stellen des Bundesfreiwilligendienstes
durchführen. Das grundlegende Prinzip der Freiwilligkeit im Rahmen der Entscheidung
für einen Freiwilligendienst ist zu wahren.
Die technischen Voraussetzungen für die Erfassung von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst liegen bei der Bundesagentur für
Arbeit voraussichtlich ab August 2012 vor. Aus diesem Grund können derzeit
noch keine Angaben zur Anzahl gemacht werden.
6. Auf welche Regelungen bezieht sich der Bundesbeauftragte für den
Zivildienst, Dr. Jens Kreuter, mit der Aussage, dass „Langzeitarbeitslose nach
einem Jahr Freiwilligendienst wieder in den ALG-I-Bezug kommen
könnten“ (Zitat aus dem Artikel „Arbeitslose meiden den
Bundesfreiwilligendienst“ auf
www.evangelisch.de vom 8. November 2011)?
Personen, die einen Freiwilligendienst im Rahmen des BFDG ableisten,
unterliegen der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Der
Bundesfreiwilligendienst ist daher dazu geeignet, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu
erwerben. Dieser setzt nach geltendem Recht u. a. voraus, dass der oder die
Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens
zwölf Monate versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war (§ 123 Absatz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III).
7. Kann im Falle einer nicht erfolgten Bewerbung des Leistungsempfängers
bzw. der Leistungsempfängerin oder im Falle einer Nichtaufnahme eines
Bundesfreiwilligendienstes sanktioniert werden, und wie nimmt die
Bundesregierung Stellung zu dieser Praxis?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können nicht zur Teilnahme am
Bundesfreiwilligendienst verpflichtet werden. Deshalb wird das Unterlassen von
Bewerbungsaktivitäten oder der Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes nicht
mit Sanktionen belegt.
Drucksache 17/8668 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende (absolut und in Prozent)
beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
9. Welche Maßnahmen setzt das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben um, um gezielt Langzeitarbeitslose als
Bundesfreiwilligendienstleistende zu gewinnen (bitte aufzählen)?
10. Wie hoch sind die bisherigen Ausgaben des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben für Maßnahmen zur Gewinnung von
Langzeitarbeitslosen für den Bundesfreiwilligendienst?
11. Wie viele Personalstellen des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben sind für die Gewinnung von Langzeitsarbeitslosen
für den Bundesfreiwilligendienst zuständig?
12. Welche Maßnahmen plant das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben im Jahr 2012, um gezielt Langzeitarbeitslose als
Bundesfreiwilligendienstleistende zu gewinnen (bitte aufzählen)?
a) Welche Zielsetzung verfolgt das BAFzA mit der Gewinnung von
Langzeitarbeitslosen für den Bundesfreiwilligendienst?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die dafür benötigten
Haushaltsmittel in 2012?
Die Fragen 9 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Maßnahmen, um Langzeitarbeitslose für den Bundesfreiwilligendienst zu
gewinnen, werden vom BAFzA weder durchgeführt noch geplant.
13. Wurden Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II in
Bundesfreiwilligendienstplätze umgewandelt?
a) Wenn ja, um wie viele Plätze handelt es sich dabei seit Inkrafttreten
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes?
b) Wenn ja, in welchen Einsatzfeldern ist eine Umwandlung von
Arbeitsgelegenheiten in Bundesfreiwilligendienstplätze erfolgt (bitte nach
Platzzahlen je Einsatzfeld auflisten)?
c) Wenn ja, wie steht die Bundesregierung zu diesem Vorgehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
14. Warum hat die Bundesregierung den Freibetrag nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch für das Taschengeld von
Bundesfreiwilligendienstleistenden und Jugendfreiwilligendienstleistenden verändert (§ 1 Absatz 7
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Absetzbetrag für das
Taschengeld im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und des
Jugendfreiwilligendienstes zum 1. Januar 2012 mit der Sechsten Verordnung zur
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung neu festgesetzt, weil sich
die mit Verabschiedung des BFDG geregelte Berücksichtigung des Taschen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8668geldes als verwaltungsaufwändig und bürokratisch erwiesen hat. Insbesondere
waren die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II
separat zu ermitteln und festzustellen. Die Höhe des Absetzbetrags war für die
Freiwilligen nicht transparent.
a) Welche Effekte erwartet sie von dieser Änderung?
Durch die Pauschalierung des Absetzbetrages mit § 1 Absatz 7 der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird das Verfahren der Berücksichtigung
vereinfacht und transparenter gestaltet. Zudem wird eine Harmonisierung mit
den Bestimmungen des § 11b Absatz 2 SGB II erreicht.
b) Welche Auswirkungen hat diese Neuregelung auf den Bundeshaushalt
(bitte jährliche Mehr- oder Minderausgaben beziffern)?
Durch die Änderungen bei der Nichtberücksichtigung von Taschengeld bei
Freiwilligendiensten ergeben sich Mehrkosten für Leistungen zum
Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in nicht
quantifizierbarer Höhe.
15. Inwieweit ist der Einsatz von Bundesfreiwilligen im Schicht- und
Feiertagsdienst geregelt und nach Einschätzung der Bundesregierung
erwünscht?
16. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende sind nach Informationen der
Bundesregierung im Schicht- und Feiertagsdienst im Einsatz?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich richtet sich die Einsatzzeit im Bundesfreiwilligendienst nach den
Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Die dort geltenden Regelungen sind
zu beachten. Darüber hinaus gelten die einschlägigen
Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das
Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das
Schwerbehindertengesetz entsprechend für den Bundesfreiwilligendienst.
17. Wie viele der ehemaligen Zivildienstplätze, die zu
Bundesfreiwilligendienstplätzen umgewandelt wurden, sind aktuell von
Bundesfreiwilligendienstleistenden besetzt?
In welche Bereiche lassen sich diese besetzten Plätze kategorisieren?
Derzeit sind 24 463 Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes in ehemaligen
Zivildienststellen tätig. Diese wurden damals in die in § 4 des
Zivildienstgesetzes (ZDG) vorgeschriebenen Bereiche (sozialer Bereich, Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege) kategorisiert.
Drucksache 17/8668 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. In welchem Umfang wird der Bundesfreiwilligendienst mit einer
geringfügigen Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle kombiniert?
19. Wie möchte die Bundesregierung ihre Datenlage zu den in Frage 18
beschriebenen Fällen verbessern, und wie positioniert sich die
Bundesregierung zu diesen Fällen?
20. Welche Kombinationsmöglichkeiten eines Bundesfreiwilligendienstes
mit anderen Tätigkeiten (z. B. Beruf, Studium, Pflegezeit, schulische
Ausbildung, Weiterbildung) sollen für Bundesfreiwilligendienstleistende
über 27 Jahre möglich sein, und inwiefern sieht die Bundesregierung hier
weiteren Regelungsbedarf?
Die Fragen 18 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesfreiwilligendienst wird grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Von
Freiwilligen, die älter als 27 Jahre sind, muss der Bundesfreiwilligendienst im
Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet werden.
Entsprechend müssen sich Freiwillige mindestens vergleichbar mehr als einer halben
Arbeitskraft in ihrer Einsatzstelle engagieren. Deshalb muss die Vereinbarkeit
mit anderen Tätigkeiten von der Einsatzstelle geprüft werden, z. B. müssen
Nebentätigkeiten von der Einsatzstelle genehmigt werden.
Es werden von der Bundesregierung keine diesbezüglichen Daten ermittelt.
21. Inwiefern wird das Taschengeld eines bzw. einer
Bundesfreiwilligendienstleistenden bei staatlichen Leistungen über das SGB II hinaus
berücksichtigt bzw. angerechnet, beispielsweise bei Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Elterngeld?
Da es sich bei dem im Bundesfreiwilligendienst ausgezahlten Taschengeld
grundsätzlich um positive Einkünfte gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt, ist es nach § 21 Absatz 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bei der Einkommensanrechnung im BAföG
zu berücksichtigen. Von den Bruttoeinkünften werden aber regelmäßig
bestimmte Abzüge vorgenommen, um die Summe der monatlich als Einkommen
anrechenbaren positiven Einkünfte i. S. v. § 21 BAföG, § 2 Absatz 1 und 2
EStG zu berechnen. Dazu gehören zunächst regelmäßig die Werbungskosten
(tatsächlich nachgewiesene Kosten oder ein Zwölftel des
Arbeitnehmerpauschbetrags von 1 000 Euro). Danach werden die tatsächlich geleisteten Steuern, je
nach Familienstand, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und
die Sozialabgaben von den Einkünften abgezogen. Von dem so ermittelten
anrechenbaren Einkommen kann der Auszubildende zusätzlich einen Freibetrag
geltend machen, der für den Auszubildenden selbst ohne weitere
unterhaltsberechtigte Angehörige derzeit 255 Euro beträgt (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 BAföG).
Für Geschwister des BAföG-Berechtigten, die einen Bundesfreiwilligendienst
leisten, wird bei der Anrechnung des Elterneinkommens gemäß § 25 Absatz 3
Nummer 2 BAföG ein Freibetrag von zurzeit 485 Euro gewährt.
Das Taschengeld wird aufgrund des Umstandes, dass das Taschengeld bzw.
gewährte Sachbezüge steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
im Sinne des § 19 EStG zuzuordnen sind, bei der Berechnung des Elterngeldes
berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei der Ermittlung des Einkommens vor der
Geburt als auch bei der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit.
Zudem gilt die Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes als Arbeit
im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8668(BEEG). Soweit wöchentliche Arbeitszeit der Antrag stellenden Person 30
Wochenstunden im Durchschnitt des Monats übersteigt, entfällt der Anspruch auf
Elterngeld.
Das Taschengeld eines bzw. einer Bundesfreiwilligen wird beim Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz nicht als Einkommen angerechnet.
22. Wie gestalten sich die Möglichkeiten für einen
Bundesfreiwilligendienstleistenden bzw. eine Bundesfreiwilligendienstleistende, einen Dienst
kurzfristig zu kündigen für den Fall, dass sich ihm oder ihr kurzfristig
eine Einstiegsmöglichkeit in eine Erwerbstätigkeit eröffnet?
a) Welche Rechtslage besteht für diese Fälle?
b) Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehende
Rechtslage für solche Fälle zu ändern?
Die Vereinbarungen mit den Freiwilligen zum Bundesfreiwilligendienst sehen
die Möglichkeit vor, diese im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit
aufzulösen. Weiterhin sehen die Vereinbarungen die Möglichkeit der
außerordentlichen (fristlosen) und ordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats (ordentliche Kündigung)
vor. Die Bundesregierung beabsichtigt keine Änderung der bestehenden
Rechtslage.
23. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob ein
Bundesfreiwilligendienstplatz ein Engagement im Bereich des klassischen Ehrenamtes
verdrängt und sich somit sogenannte Mitnahmeeffekte einstellen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift hier die Bundesregierung bzw.
hat sie ergriffen?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur
Vermeidung solcher möglichen Effekte?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass
Bundesfreiwilligendienst und Ehrenamt in einem Verdrängungswettbewerb stünden.
Ehrenamtliches Engagement ist in Deutschland gesellschaftlich hoch anerkannt
und wird deswegen u. a. auch steuerlich gefördert. Die Zielrichtung des im Jahr
2011 erst geschaffenen Bundesfreiwilligendienstes konzentriert sich auf die
vormals von Zivildienstleistenden ausgefüllten Tätigkeitsfelder. Insoweit wird
eine bestehende Lücke mit großem Erfolg geschlossen, aber keine
Konkurrenzsituation zum Ehrenamt geschaffen.
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass trotz der
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und der Bundesagentur für Arbeit, die institutionell von
Mehrgenerationenhäusern und den Jobcentern begleitet wird, die
Mehrgenerationenhäuser weiterhin Orte des bürgerschaftlichen Engagements
bleiben, die sich durch Freiwilligkeit auszeichnen?
Für alle Mehrgenerationenhäuser in dem Anfang 2012 von der
Bundesregierung gestarteten Aktionsprogramm II steht das freiwillige Engagement – als
eines von insgesamt vier Schwerpunktthemen* – im Mittelpunkt aller
Aktivitäten und Angebote. Dieses Themenfeld wird im Rahmen der programmbeglei-
* Die drei weiteren Schwerpunktthemen sind: Integration und Bildung, Haushaltsnahe Dienstleistungen
sowie Alter und Pflege.
Drucksache 17/8668 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetenden Beratung und der wissenschaftlichen Begleitung fachlich flankiert und
stellt ein Kernmerkmal für alle Häuser im Programm dar. Durch die
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und der Bundesagentur für Arbeit soll – auf freiwilliger
Basis und orientiert am regionalen Bedarf – das Angebotsspektrum der Häuser
ergänzt und ausgebaut werden. Die Freiwilligkeit des ehrenamtlichen
Engagements wird hierdurch nicht berührt.
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Engagement in einem
Mehrgenerationenhaus grundsätzlich keine arbeitsmarktpolitische
Maßnahme darstellt?
Freiwilliges Engagement in einem Mehrgenerationenhaus ist keine
arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Der Katalog arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
ist abschließend bestimmt. Eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme liegt nur
dann vor, wenn diese über den gesetzlich vorgesehenen Weg eingerichtet und
für den Leistungsberechtigten im Einzelfall bewilligt wurde. Möglich ist, dass
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in einem Mehrgenerationenhaus stattfinden
– allerdings nur unter den geltenden Voraussetzungen des
Arbeitsförderungsrechtes.
Das freiwillige Engagement in den Mehrgenerationenhäusern basiert auf den
persönlichen Interessen und Fähigkeiten der einzelnen Aktiven in den
Mehrgenerationenhäusern und ist eine wesentliche Grundlage für das breite
Angebotsspektrum der Mehrgenerationenhäuser. Ende 2011 waren im
Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser I mehr als 20 000 Personen aller
Altersgruppen in ganz verschiedenem Umfang freiwillig aktiv und haben durch ihr
Engagement das breite Spektrum an Angeboten die vor Ort geplant,
durchgeführt und erweitert werden erst möglich gemacht.
26. In welchen Einzelfällen können Mehrgenerationenhäuser als Träger
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen auftreten (bitte konkret darlegen)?
In Fällen, in denen Mehrgenerationenhäuser – bzw. die dahinter stehenden
Träger – als Anbieter von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen am Markt
auftreten, können sie sich an Vergabeverfahren, z. B. im Rahmen von Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, wie jeder andere Träger
beteiligen; dies setzt ab 1. April 2012 eine Zulassung des Trägers voraus. Ebenso
können sie Träger von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II sein. Konkrete
– statistisch auswertbare – Informationen zu arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen durch Träger von Mehrgenerationenhäusern liegen der Bundesregierung
nicht vor.
27. Welche Unterstützung kann entsprechend der Kooperationsvereinbarung
(§ 1) von den Mehrgenerationenhäusern bei der Integration von
Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt geleistet werden (bitte konkret darlegen)?
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Mehrgenerationenhäuser als Orte der
generationenübergreifenden Begegnung und des freiwilligen Engagements noch
stärker für die Kundinnen und Kunden der Bundesagentur für Arbeit nutzbar zu
machen. Von einem freiwilligen Engagement in den Häusern kann dieser
Personenkreis profitieren, weil die freiwillige Mitarbeit in einem
Mehrgenerationenhaus neue und interessante Möglichkeiten eröffnet, sich für andere einzu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8668setzen. Die freiwillig Aktiven werden in ihrer sozialen Kompetenz gestärkt.
Gleichzeitig können fachliche und beschäftigungsfördernde Fertigkeiten
vermittelt werden.
Mehrgenerationenhäuser können darüber hinaus – je nach örtlicher Bedarfslage
und Schwerpunktsetzung – ganz konkret Arbeitsuchende bei der Integration in
den Arbeitsmarkt durch folgende Angebote und Aktivitäten unterstützen:
● Arbeitsuchende können mittels freiwilligem Engagements ihre
Leistungsbereitschaft und ihre Leistungsfähigkeit belegen und beispielsweise in
Bewerbungen auf ihr freiwilliges Engagement aufmerksam machen.
● Kinder von Arbeitsuchenden erfahren bei der Teilnahme an
Programmangeboten der Mehrgenerationenhäuser soziale Teilhabe und können von
Schul- bzw. Bewerbungscoaches oder von Mentorenprogrammen
profitieren, besonders an der Schwelle zum Berufseinstieg.
● Mehrgenerationenhäuser können mit Kinderbetreuungsangeboten
hilfebedürftigen Alleinerziehenden bzw. Familien eine Arbeitsaufnahme
ermöglichen (Babysitter, Leihomas/-opas, Vermittlung von Tagesmüttern/
Tagesvätern, Ferienbetreuung, Randzeitenbetreuung etc.).
● In Mehrgenerationenhäusern können Beratungsangebote (z. B. für
Alleinerziehende, Migrantinnen und Migranten, Überschuldete, Menschen mit
Suchtproblemen etc.), aber auch Qualifizierungsangebote stattfinden (z. B.
Qualifizierung Tagesmütter/-väter, Sprachkurse für Migranten/
Migrantinnen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kommunikationskurse).
● Vernetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Ehrenamtlichen und
der Besucherinnen und Besucher untereinander kann das Bekanntwerden
und die Verbreitung offener Stellen erhöhen.
28. Welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen können durch die
Mehrgenerationenhäuser geplant bzw. durchgeführt werden, um Menschen
(wieder) an den Arbeitsmarkt heranzuführen (Anlage zur
Kooperationsvereinbarung, Eckpunkte der Zusammenarbeit)?
Mehrgenerationenhäuser sind Orte freiwilligen Engagements. Sie fördern die
Vernetzung von Menschen, sie sind nicht primär Träger von
Arbeitsmarktdienstleistungen. Gleichwohl sind sie Orte, in denen Austausch und Vernetzung
zur Lösung von Alltagsproblemen stattfindet. Die möglichen Themen sind
vielfältig (z. B. gesellschaftliche Teilhabe, Sprachbarrieren, fehlende
Kinderbetreuung). Identifizieren Mehrgenerationenhäuser Bereiche, bei denen der Erwerb
von Qualifikationen ein Schlüssel zur Lösung von Problemen ist, können dort
Beratungs- und/oder Qualifizierungsangebote eingerichtet werden.
Mehrgenerationenhäuser wären dabei der Ort, an dem Qualifikation angeboten und
erbracht wird. Sie wären nicht notwendigerweise Träger. Arbeitsagenturen oder
Jobcenter können im Rahmen der Regelungen von SGB III bzw. SGB II die
Teilnahme an Qualifizierungsangeboten fördern.
Denkbar wären beispielsweise:
● Bewerbungstraining,
● Qualifizierung zur Tagesmutter/zum Tagesvater,
● Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
Drucksache 17/8668 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Wodurch können oder sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung
die Jobcenter und Agenturen für Arbeit die vorhandenen Strukturen der
Mehrgenerationenhäuser im Bereich des freiwilligen Engagements
nutzbar machen?
Mehrgenerationenhäuser bieten eine niedrigschwellige Möglichkeit,
unterschiedliche Problemlagen anzugehen. Zum Beispiel bieten
Mehrgenerationenhäuser flexible und passgenaue Kinderbetreuungsmöglichkeiten, die es Eltern
erleichtern, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus wird durch
unterstützende Angebote für betreuende Angehörige von pflegebedürftigen
Menschen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessert.
30. Welche Personen zählen dabei zu denjenigen mit komplexen
Problemlagen, und welche Maßnahmen sind hierbei für sie als besonders geeignet
anzusehen?
Personen mit komplexen Problemlagen sind Menschen, bei denen die
Arbeitssuche bzw. Aufnahme einer Arbeit infolge besonderer Umstände besonders
erschwert ist. Treten bestimmte Risiken auf, verringert sich die
Wahrscheinlichkeit, eine Arbeit zu finden, zunehmend. Dazu gehören zum Beispiel ein höheres
Lebensalter, länger anhaltende Arbeitslosigkeit, gesundheitliche
Einschränkungen oder ähnliches (s. Achatz/Trappmann: Arbeitsmarktvermittelte Abgänge
aus der Grundsicherung, IAB discussion paper 2/2011, S. 24).
31. Kann seitens der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die
Jobcenter die Arbeitsuchenden auf die Freiwilligkeit ihres Engagements in
einem Mehrgenerationenhaus hinweisen müssen, und wenn ja, wodurch
soll dies erfolgen?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können nicht zur Ausübung eines
Ehrenamtes oder zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst verpflichtet werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
32. Welche passgenaue Unterstützung auf der Nachfrageseite von
erwerbslosen Menschen im Alltag und beim beruflichen Wiedereinstieg können
nach Auffassung der Bundesregierung die Mehrgenerationenhäuser im
Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen leisten (bitte
entsprechend darlegen)?
Auf der Nachfrageseite erhofft sich die Bundesregierung eine weitere
Entwicklung und Erschließung des Marktes für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Mehrgenerationenhäuser haben die Möglichkeit, Personen für entsprechende
Tätigkeiten zu qualifizieren, um so die Beschäftigungschancen der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zu verbessern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/866833. Plant die Bundesregierung, die Zusammenarbeit zwischen den
Mehrgenerationenhäusern und den Jobcentern zu überprüfen, wenn ja, wann wird
mit Ergebnissen zu rechnen sein, und wenn nein, warum nicht?
34. Gibt es seitens der Bundesregierung Planungen zur Messung der
erfolgreichen Umsetzung der Kooperationsvereinbarung, und wenn ja, welche
Kriterien sprechen für eine erfolgreiche Umsetzung?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Bundesagentur für Arbeit ist
befristet. Beide Seiten werden vor Ablauf der Vereinbarung den Erfolg
bewerten und ggf. über eine Folgevereinbarung entscheiden.
35. Hat die Bundesregierung vor oder während der Erarbeitung der
Kooperationsvereinbarung den Dialog mit Verantwortlichen in den
Mehrgenerationenhäusern geführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Ausgangspunkt für die Erarbeitung der Kooperationsvereinbarung waren
bereits bestehende Kooperationen zwischen einzelnen Mehrgenerationenhäusern
und Jobcentern bzw. Agenturen für Arbeit. Diese waren überwiegend situativ
und nicht auf Dauer angelegt. Für die Arbeit der Mehrgenerationenhäuser und
ihre Einbettung in die lokale Infrastruktur vor Ort ist eine gute und nachhaltige
Kooperation mit möglichst allen zentralen Akteuren vor Ort – und damit auch
mit den Jobcentern und Agenturen für Arbeit – von großer Bedeutung. Im
Dialog mit dem BMFSFJ haben die Mehrgenerationenhäuser regelmäßig eine
bundesweite Rahmenregelung erbeten, um so aus situativen Kooperationen
eine strukturierte Zusammenarbeit entwickeln zu können.
Mit der nunmehr abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung des BMFSFJ mit
der Bundesagentur für Arbeit wurde eine solche bundesweite Rahmenregelung
geschaffen.
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