[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9161
17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan van Aken,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8744 –
Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Anwendung von Antibiotika zur Behandlung von bakteriellen infektiösen
Erkrankungen in einem Nutztierbestand ist notwendig und auch
tierschutzkonform, wenn Infektionskrankheiten bei Tieren im Bestand diagnostiziert
wurden. Immer wieder steht jedoch die unverhältnismäßige oder gar
missbräuchliche Anwendung von Antibiotika auch in der Tierhaltung in der Kritik.
Zu Recht erwarten Verbraucherinnen und Verbraucher einen sorgsamen
Umgang nicht nur mit Antibiotika, sondern auch mit allen anderen
Tierarzneimitteln.
Untersuchungen aus dem Jahr 2011 legen nahe, dass Antibiotika zu oft
regelwidrig zur Verhütung von Infektionen, zur ungezielten Steigerung der
Tiergesundheit oder auf Verdacht verabreicht werden. Besonders dort, wo es an
Hygiene oder fachgerechter Betreuung mangelt, steigt das Risiko von
Infektionskrankheiten. Durch die Haltung vieler Tiere auf engem Raum ergeben
sich mehr Kontaktmöglichkeiten. Dadurch steigt das Risiko schwerwiegender
Bestandserkrankungen und damit die Anforderungen an ein
tierwohlorientiertes Bestandsmanagement. Statt Haltungs- und Betreuungsmängel zu
beseitigen, wird zu oft versucht, mit umfangreichen Antibiotikaanwendungen die
Bestandsgesundheit zu erhalten. Diese Praxis im rechtlichen Graubereich
scheint in einigen Ställen gängige Praxis zu sein.
1. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes im veterinärmedizinischen Bereich in den Deutschen
Bundestag einbringen?
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes liegt den Fraktionen
bereits vor. Er durchläuft derzeit das für Gesetzesänderungen in der GGO der
Bundesministerien festgelegte Verfahren. Die dabei vorgesehene Anhörung
von Ländern und Verbänden ist noch nicht abgeschlossen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 26. März 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9161 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die eine
unterschiedlich hohe Infektionsrate bei unterschiedlichen Tierhaltungssystemen
aufzeigen, und welches sind die Ergebnisse?
Im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen
nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wurde das Projekt „Epidemiologische
Studie zur Entwicklung von MRSA (Methicillinresistente Staphylococcus
aureus) in ökologisch wirtschaftenden Betrieben“ gefördert. In der
bundesweiten Studie wurden auf 42 ökologischen (Projektträger BÖLN) und 88
konventionellen Betrieben (Projektträger Agrarforschung) Untersuchungen zum
Vorkommen von MRSA durchgeführt. Eine erste Auswertung ergab, dass
La- MRSA-Stämme in konventionellen Betrieben stärker verbreitet sind als in
ökologischen Beständen.
Über das BÖLN wurden noch weitere Projekte gefördert, die sich – unter
anderem – mit unterschiedlich hohen Infektionsraten bei unterschiedlichen
Haltungssystemen befassten. Zusammenfassend kann hier gesagt werden, dass
– unabhängig vom Haltungssystem – das Hygiene- und
Gesundheitsmanagement in den einzelnen Betrieben eine wesentliche Rolle spielt.
3. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass durch eine
tierschutzkonforme Tierhaltung das Infektionsrisiko gesenkt werden kann?
Falls ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung diesbezüglich in
die Wege leiten?
Die Anfälligkeit von Tieren für Infektionskrankheiten und der damit
verbundene Antibiotikaeinsatz hängen mit einer Vielzahl von Faktoren zusammen
(z. B. Art und Schwere der Erkrankung, Haltungsbedingungen, Management,
Genetik), die sich gegenseitig beeinflussen können. Insofern ist eine
ganzheitliche Betrachtung erforderlich.
4. Welche Hinweise sind der Bunderegierung bekannt, die die Tierhaltung als
Quelle von Antibiotikaresistenzen nahelegen?
Welche Bedeutung hat dies insbesondere auf multiresistente Keime?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Es wird auf die Bundestagsdrucksache 17/6908 vom 5. September 2011 und
hierin insbesondere auf die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der
Vorbemerkung (Satz 2) und auf die Antworten zu den Fragen 7, 15, 17, 18, 21,
22, 24 und 25 hingewiesen.
In Einzelfällen konnten bestimmte Besiedelungen oder Infektionen des
Menschen mit antibiotikaresistenten Bakterien, die ihren Ursprung in der
Tierhaltung nahmen, belegt werden. Hierzu gehören z. B. Salmonellen des Typs
DT104 (seit den 90iger Jahren) oder MRSA – wie in der Bundestagsdrucksache
17/6908 näher ausgeführt – oder, wie in aktuellen vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Untersuchungen (RESET,
www.reset-verbund.de/) festgestellt, ESBL*-tragende Darmbakterien.
Die Bundesregierung zieht daraus den Rückschluss, dass der Einsatz von
Antibiotika in der Tierhaltung reduziert werden muss (Deutsche Antibiotika-
Resistenzstrategie, DART;
www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/
DART.html). Denn je häufiger Bakterien mit Antibiotika in Kontakt kommen,
desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass resistente Keime selektiert werden
* ESBL – Extended Spectrum ß-Lactamase
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9161oder dass resistente Keime ihre Resistenzeigenschaften an andere, bislang noch
nicht resistente Keime weitergeben. Insofern sieht sich die Bundesregierung
mit ihrem aktuellen Maßnahmenpaket zur Reduktion des Einsatzes von
Antibiotika in der Tierhaltung auf dem richtigen Weg.
Während die Möglichkeit der Übertragung von Bakterien aus der Tierhaltung
auf den Menschen außer Frage steht, ist es derzeit nicht möglich abzuschätzen,
welchen Anteil die Tierhaltung an der Resistenzproblematik in der
Humanmedizin hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sowohl in der Tiermedizin
als auch in der Humanmedizin durch den Einsatz von Antibiotika resistente
Bakterien angereichert werden und somit die Situation im Humanbereich von
beiden Bereichen beeinflusst wird.
Im Falle von MRSA waren beispielsweise 3 Prozent der im Jahr 2010 am
Nationalen Referenzzentrum für Staphylokokken beim Robert Koch-Institut
typisierten MRSA aus Krankenhausinfektionen dem Nutztier-assoziierten
la- MRSA zuzuordnen. Von diesen Isolaten stammte der überwiegende Teil aus
Besiedlungen, d. h. der Erreger konnte bei Personen nachgewiesen werden,
ohne dass diese daran erkrankt waren (Robert Koch-Institut 2011). Die anderen
97 Prozent waren MRSA-Typen zuzuordnen, die fast ausschließlich beim
Menschen vorkommen, so dass für diese Keime Tierhaltungen als Quelle mit großer
Sicherheit ausgeschlossen werden können.
In vielen anderen Fällen ist eine klare Differenzierung nicht so leicht möglich,
weil beispielsweise Zoonoseerreger bei Mensch und Tier auftreten können und
die Herkunft des Keimes deshalb häufig nicht klar zuzuordnen ist. Von
Bedeutung ist auch, dass die Übertragung der Keime meist in beiden Richtungen
möglich ist, d. h. resistente Keime in der Tierproduktion können auch aus der
Humanmedizin stammen und dann z. B. über Lebensmittel oder beruflich
exponierte Personen wieder zum Menschen gelangen. Auch können Keime, die
von Tieren auf Menschen übertragen wurden, in der Folge von Mensch zu
Mensch übertragen werden. Für die Begrenzung der Resistenzentwicklung ist
deshalb ein konzertiertes Vorgehen von Human- und Tiermedizin gegen
Antibiotikaresistenzen erforderlich, wie es in der Deutschen Antibiotika-
Resistenzstrategie (DART) angelegt ist.
5. Welche Sonderregelungen gibt es für die Geflügelhaltung, und wie
begründet die Bundesregierung diese?
Welche Infektionsraten in der Geflügelhaltung im Vergleich zu
Infektionsraten bei der Haltung anderer Tierarten sind der Bunderegierung bekannt,
und welche Zusammenhänge sieht sie zu den genannten
Sonderregelungen?
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage auf die tierarzneimittelrechtlichen
Regelungen der DIMDI-Arzneimittelverordnung abzielt. Für Tierarzneimittel,
die ausschließlich für Geflügel zugelassen sind, gibt es für die Erfassung der
von pharmazeutischen Unternehmern an Tierärzte abgegebenen Mengen von
Tierarzneimitteln bislang eine Sonderregelung. Grundsätzlich muss bei allen
Arzneimitteln die jährlich abgegebene Gesamtmenge aufgeschlüsselt nach den
ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes
angegeben werden. Bei ausschließlich für Geflügel zugelassene
Tierarzneimitteln wird diese Angabe der ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der
zuständigen Länderbehörde nicht bereitgestellt, da davon ausgegangen wird, dass es
sich dabei um personenbezogene Daten handelt.
Die bislang fehlende Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener
Daten sowie die Definition der Zweckbestimmung für die Verwendung der Daten
durch die Länder (Monitoring) soll durch die 16. AMG-Novelle erfolgen.
Drucksache 17/9161 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEinen Zusammenhang zwischen der Sonderregelung für ausschließlich für
Geflügel zugelassene Tierarzneimittel und möglichen unterschiedlichen
Infektionsraten bei Geflügel im Vergleich zu denjenigen bei anderen Tierarten gibt
es nicht. Zu den Infektionsraten wird inhaltlich auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
6. Welche konkreten Bestandteile der Leitlinien zur Verabreichung von
Antibiotika, die über das in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 17/8338 genannte Beispiel hinausgehen, wird
die Bundesregierung rechtsverbindlich festschreiben?
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes liegt den Fraktionen
vor. Die geplanten Änderungen sind der Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 zu
entnehmen. Ausgehend von den Ermächtigungen werden die Regelungen in
den betroffenen arzneimittelrechtlichen Verordnungen entwickelt.
7. Wie wird die Bundesregierung die Integration der veterinärmediznischen
Bestandsbetreuung in den Produktionsprozess der Nutztierhaltung
gesetzlich verankern?
Grundsätzlich ist der Tierhalter für die Gesundheit seiner Tiere verantwortlich.
Insoweit ist es an ihm sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß
tierärztlich versorgt werden. Die Bundesregierung sieht bislang nicht die
Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung einer veterinärmedizinischen
Bestandsbetreuung.
8. Welche wissenschaftlichen Projekte befassen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der Identifizierung von häufig bzw. latent in
Nutztierbeständen auftretenden Krankheiten und sich daraus ableitenden
Empfehlungen zum Hygiene- und Haltungsmanagement bzw. zu
Behandlungskonzepten?
9. Sind weitere Projekte mit dieser Zielrichtung geplant (bitte beschreiben),
und wie werden diese finanziert?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Ausgehend von aktuellen Fragestellungen oder Problemen wurden und werden
eine Reihe von Forschungsprojekten, Modell- und Demonstrationsvorhaben
sowie Innovationsprojekten initiiert, die zur Optimierung der
Haltungsbedingungen und somit auch zur Verbesserung der Tiergesundheit und des
Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere beitragen sollen. Je nach Thema werden im
Rahmen dieser Projekte auch Haltungs- und Managementempfehlungen
erarbeitet. Auch zukünftig wird das BMELV derartige Forschungsprojekte
unterstützen. Ein konkretes Beispiel stellen die Studien zu MRSA in der Tierhaltung
und am Schlachthof dar. Hierzu plant das BMELV ein wissenschaftliches
Symposium zur Veröffentlichung der Ergebnisse im Mai 2012.
10. Plant die Bundesregierung (analog zur
Humanarzneimittelpreisverordnung) für Tierarzneimittel, insbesondere Antibiotika, eine Änderung der
bisherigen Höchstpreis- in eine Mindestpreis-Verordnung (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass alle Einflussgrößen auf den
Antibiotikaeinsatz zu prüfen sind. Dazu gehört auch die Preisgestaltung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/916111. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, auf EU-Ebene
das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel zu lockern
oder abzuschaffen, und welche Position vertritt sie dazu in Brüssel?
Die Europäische Kommission bereitet eine Revision der
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für Tierarzneimittel vor. Dabei ist von einer Stärkung des
Regelungsrahmens für Tierarzneimittel auszugehen (vgl. Aktionsplan der
Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz). Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis, dass es auf EU-Ebene Bestrebungen gibt, das
im Gemeinschaftsrecht verankerte Werbeverbot für verschreibungspflichtige
Tierarzneimittel zu lockern oder abzuschaffen. Der Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften sieht im
Heilmittelwerbegesetz vor, dass die Bereitstellung von Packungsbeilage,
Fachinformation auf Aufforderung einer Person durch pharmazeutische
Unternehmer zulässig ist; dies gilt auch für die Bereitstellung dieser Informationen im
Internet. Diese Neuregelung stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH
(Rechtssache C-316/09) und die vorgeschlagenen Rechtsakte der Europäischen
Kommission zur Patienteninformation für verschreibungspflichtige
Humanarzneimittel, wird aber auch für Tierarzneimittel gelten.
12. Welche Aussichten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Bestrebungen nach einer einheitlichen Verschreibungspflicht für
Tierarzneimittel, und welche Position vertritt sie dazu in Brüssel?
Nach Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG sind bereits Vereinheitlichungen
der Verschreibungspflicht erfolgt. Die Richtlinie 2006/130/EG der Kommission
schreibt darüber hinaus Kriterien fest, nach denen die Mitgliedstaaten noch
Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für Tierarzneimittel genehmigen
können. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, welche Aussichten
Bestrebungen nach einer vollständigen Vereinheitlichung der
Verschreibungspflicht für Tierarzneimittel haben. Im Vorfeld der Revision der
Tierarzneimittel-Richtlinie 2001/82/EG hat die Europäische Kommission eine Umfrage bei
den Mitgliedstaaten durchgeführt, in der auch nach der Auffassung zu
Änderungen bei den Vertriebswegen gefragt worden ist. Die Bundesregierung hat
dargelegt, dass sie es sehr befürworten würde, wenn die Verschreibungspflicht
von Arzneimitteln für Tiere in der EU weiter harmonisiert werden würde.
13. Wann und wie wird die Bundesregierung Forderungen nach einer
gesetzlichen Verankerung gezielter Organentnahmen unter definierten
Bedingungen zur besseren Diagnostik umsetzen?
Grundsätzlich ist nach dem derzeit geltenden Recht (§ 10 Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) die Organentnahme verboten; eine Ausnahme
besteht allerdings für die beamteten Tierärzte. Die Bundesregierung beabsichtigt,
eine Organentnahme auch für andere Tierärzte als beamtete Tierärzte in
bestimmten Fällen zuzulassen. Dabei werden sowohl an die Qualifikation der
Tierärzte als auch an die räumliche und sächliche Ausstattung der jeweiligen
Örtlichkeiten sehr strenge Maßstäbe anzulegen sein, um in jedem Fall eine
eventuelle Seuchenverschleppung zu vermeiden.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der
Überwachung und der sicheren Entsorgung von Restmengen von
Tierarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben und tierärztlichen Praxen?
Apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz
(AMG) u. a. nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn ihre Anwendung
Drucksache 17/9161 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeu. a. auch mengenmäßig gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu
erreichen. Aufgrund dieser Vorgabe sollten Restmengen nur in ganz begrenztem
Umfang anfallen. Eventuell vorhandene Restmengen können nach tierärztlicher
Behandlungsanweisung für weitere Behandlungen verwendet werden.
Spezielle Hinweise zur Entsorgung sind dem Beipackzettel zu entnehmen. Ob
Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung erforderlich sind, ist von den
zuständigen Behörden in den Ländern zu beurteilen.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Unterbindung des
illegalen grenzüberschreitenden Tierarzneimittelverkehrs und der
effektiven Überwachung des Internethandels?
Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln obliegt den zuständigen
Behörden der Länder.
Des Weiteren wirkt die Zollverwaltung an der Überwachung des Verbringens
von Arzneimitteln mit. Bei Sendungen, die aus Drittstaaten nach Deutschland
verbracht werden, wird im Rahmen der zollamtlichen Überwachung die
Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen des Arzneimittelrechts geprüft.
16. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig und
geeignet, um das Studium und die postgraduale Ausbildung von Tierärztinnen
und Tierärzten hinsichtlich pharmakologischer und
arzneimittelrechtlicher Kenntnisse zu qualifizieren, und wie und in welchem Zeitraum
wird sie diese Maßnahmen umsetzen?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die Fächer Pharmakologie und
Arzneimittelrecht in der tiermedizinischen Ausbildung im Hinblick auf den
Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung besonders zu regeln. Defizite in der
Ausbildung in diesen Fächern, die eine Änderung der Verordnung zur Approbation
von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) notwendig machen könnte, sind
bisher nicht bekannt geworden.
Zur Frage von Maßnahmen im Rahmen der postgradualen Ausbildung (z. B.
Weiterbildung, Fortbildung) wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Bund
nach den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes lediglich die
Hochschulzulassung, die Hochschulabschlüsse sowie die Zulassung zu ärztlichen und
anderen Heilberufen, d. h. den Berufszugang, regeln kann, wie es für den
tierärztlichen Beruf erfolgt ist (Ausbildung, Abschluss und Approbation). Die daran
anschließende postgraduale Ausbildung liegt ausschließlich im
Verantwortungsbereich der Länder.
17. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem
Wissenschaftsgebiet Epidemiologie unter den aktuellen Bedingungen globalisierter
Handels- und Personenströme zu?
Die Bundesregierung misst der Epidemiologie nicht nur unter den aktuellen
Bedingungen globalisierter Handels- und Personenströme eine große
Bedeutung bei. Insoweit ist es auch Ziel der Bundesregierung, das Fachgebiet durch
eine enge, auch räumliche Verzahnung mit infektiologischen Fachgebieten zu
stärken.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/916118. Welche finanziellen und personellen Mittel stellt der Bund für welche
epidemiologischen Forschungsprojekte bereit?
Aktuell finanziert das BMELV mit ca. 1,4 Mio. Euro ein Forschungsprojekt
zum sog. Viszeralen Botulismus. Im Rahmen des Innovationsprogramms
wurden seit 2007 Projekte mit epidemiologischen Fragestellungen mit einem
Volumen von mehr als 8,5 Mio. Euro gefördert, im Rahmen des
Entscheidungshilfebedarfs und des BÖLN waren es seit 2007 56 Projekte mit epidemiologischen
Fragestellungen mit einem Volumen von ca. 12,4 Mio. Euro.
Die Fachgruppe Epidemiologie, Biometrie und mathematische Modellierung
der Abteilung Wissenschaftliche Querschnittsaufgaben des BfR sowie die
Fachgruppe Infektionsepidemiologie und Zoonosen der Abteilung Biologische
Sicherheit des BfR bearbeiten epidemiologische Fragestellungen. In 2011
wurde beispielsweise das Projekt „Repräsentative Erfassung von
Verbrauchsmengen für Antibiotika bei Lebensmittel liefernden Tieren“ im Rahmen von
Zuwendungen und Aufträgen des BfR in Höhe von ca. 100 000 Euro finanziert.
Das BMBF unterstützt im Rahmen seiner Forschungsförderung zu
zoonotischen Erkrankungen eine großen Forschungsverbund, innerhalb dessen auch
epidemiologische Fragen zum Auftreten und der Verbreitung multiresistenter
Stämme von Staphylococcus aureus (MRSA) behandelt werden. Für diese
Projekte werden rund 2,7 Mio. Euro für drei Jahre zur Verfügung gestellt.
19. Hält die Bundesregierung gesetzlich verankerte und überwachte
Qualitätssicherungsmaßnahmen in den tierärztlichen Praxen für notwendig,
und welche Regelungen sollten zu einer guten veterinärmedizinischen
Praxis gehören?
Nein. Die Bundesregierung hält Qualitätssicherungsmaßnahmen in den
tierärztlichen Praxen schon im Eigeninteresse der Tierärzte für hilfreich. Dies muss
jedoch nicht auf gesetzlicher Basis erfolgen.
20. Muss nach Ansicht der Bundesregierung das Dispensierrecht für
Tierarzneimittel geändert werden, und wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung führt derzeit eine ergebnisoffene Prüfung der Vor- und
Nachteile des tierärztlichen Dispensierrechts durch. Dies entspricht auch dem
Auftrag der Amtschefkonferenz der Agrarminister vom Januar dieses Jahres.
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Belastung von
Gewässern durch Rückstände von Tierarzneimitteln?
Wie kann der Eintrag solcher Stoffe in die Umwelt weitgehend verhindert
werden, und was sind die häufigsten Ursachen solcher Einträge?
Untersuchungsdaten zur Gewässerbelastung durch Human- und
Tierarzneimittel wurden vom Umweltbundesamt in einer Datenbank erfasst und mit
wissenschaftlichen Beiträgen z. B. in den folgenden Zusammenstellungen 2005 und
2011 veröffentlicht:
„Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das
Umweltbundesamt“, Text 29/05 oder
„Zusammenstellung von Monitoringdaten zu Umweltkonzentrationen von
Arzneimitteln“, Text 66/2011.
Drucksache 17/9161 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundsätzlich können Tierarzneimittel auch über die Ausbringung von
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft infolge der Abschwemmung von
Bodenpartikeln in Oberflächengewässer oder durch Versickerung in den Untergrund in das
Grundwasser eingetragen werden. Entsprechende Verminderungsstrategien
reduzieren damit auch das Eintragsrisiko für Tierarzneimittel.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Antibiotikaeinsatz
bei Fischen, insbesondere in Aquakulturen, und davon ausgehende
Umweltbeeinträchtigungen und Gesundheitsrisiken für Verbraucherinnen
und Verbraucher?
Der Bundesregierung werden Informationen über die Abgabemengen von
Antibiotika mit den ersten Daten gemäß DIMDI-Arzneimittel-Verordnung im Laufe
des Jahres 2012 vorliegen. Für die Behandlung von Fischen ist in Deutschland
einzig die Wirkstoffkombination Trimethoprim/Sulfadoxin zugelassen. Da
diese Kombination auch für andere Tierarten zugelassen ist, wird eine
detaillierte Aufschlüsselung der Abgabemengen für die Tierart Fisch nicht möglich
sein. Andere Wirkstoffe dürfen nur im Rahmen eines Therapienotstandes bei
Fischen eingesetzt werden.
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass in Deutschland
Antibiotikarückstände in Oberflächengewässern in der Regel in nicht zu
vernachlässigenden Konzentrationen nachgewiesen werden. Es können Effekte auf
Umweltorganismen nicht ausgeschlossen werden. In Fischproben der
Umweltprobenbank des Bundes wurden Metabolite einzelner Wirkstoffe aus
Tierarzneimitteln aufgefunden. Es ist nicht zweifelsfrei zu bestimmen, auf welchen
Wegen die Einträge erfolgt sind.
Untersuchungen von Fischen auf Rückstände erfolgen durch die Länder
insbesondere im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans.
23. Welche Antibiotika werden sowohl in der Human- als auch in der
Veterinärmedizin eingesetzt, und welche dieser Antibiotika hält die
Bundesregierung in der Anwendung bei welchen Tierhaltungsformen für
unersetzlich?
Folgende Antibiotika werden sowohl in der Human- als auch in der
Veterinärmedizin eingesetzt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9161Die Anwendung dieser Antibiotika orientiert sich an der Zulassung dieser
Arzneimittel. Diese Arzneimittel sind notwendig für die Therapie von Tieren.
24. Welche Behandlungsnotstände wären bei strikter Trennung von human-
und veterinärmedizinisch verwendeten Wirkstoffen in der Tierhaltung zu
erwarten?
Eine strikte Trennung von in der Human- und Veterinärmedizin zugelassenen
Wirkstoffklassen, z. B. durch ein Anwendungsverbot der in der Humanmedizin
zugelassenen Wirkstoffklasse in der Veterinärmedizin, würde zu einem
Therapienotstand bei der Behandlung von bakteriellen Infektionen in der
Veterinärmedizin führen. Dagegen würde eine strikte Trennung der Wirkstoffe nicht zu
einem solchen Therapienotstand führen.
WIRKSTOFFKLASSE WIRKSTOFF
ZIELTIERART
Lebensmittelliefernde Tiere
Nicht-Lebensmittel
liefernde Tiere
Aminoglykoside FRAMYCETIN x x
GENTAMICIN x x
KANAMYCIN x x
NEOMYCIN x
STREPTOMYCIN x x
Cephalosporine
1. Generation
CEFALEXIN x x
CEFAZOLIN x
Folsäureantagonisten TRIMETHOPRIM x x
Fluorchinolone DIFLOXACIN x x
Lincosamide CLINDAMYCIN x
LINCOMYCIN x x
Makrolide ERYTHROMYCIN x x
SPIRAMYCIN x
Penicilline AMOXICILLIN x x
AMPICILLIN x x
BENZYLPENICILLIN x x
CLOXACILLIN x x
OXACILLIN x x
b-Laktamasehemmer CLAVULANAT x x
Phenicole CHLORAMPHENICOL x
Polypeptide BACITRACIN x
COLISTIN x
Sulfonamide SULFADIAZIN x x
SULFAMETHOXAZOL x
Tetracycline DOXYCYCLIN x x
TETRACYCLIN x x
Drucksache 17/9161 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung zur sachgerechten
Anwendung antibiotischer Wirkstoffe in der Heim- und Haustierhaltung
sowie im Gartenbau bekannt?
Hierzu wird auf die Zuständigkeit der Länder für die Überwachung des
gesamten Arzneimittelverkehrs verwiesen.
Die Untersuchungen zur Anwendung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel
sowie zum Ersatz dieser Pflanzenschutzmittel sind in den Jahresberichten zur
Strategie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit im Obstbau ohne
Antibiotika veröffentlicht (
www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/
Pflanze/Pflanzenschutz/StrategieBekaempfungFeuerbranderreger.html).
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Gabe des Spurenelementes Zink
als Futtermittelzusatzstoff in der Tiermast, und welche Erfahrungen aus
Dänemark oder anderen EU-Mitglied- oder Drittstaaten sind ihr in
diesem Zusammenhang bekannt?
Zum Einsatz als Futtermittelzusatzstoff ist Zink nach EU-rechtlichen
Vorschriften zugelassen. Sofern Zink nach diesen Rechtsvorschriften als
Futtermittelzusatzstoff eingesetzt wird, bewertet die Bundesregierung die Gabe in der
Tiermast als rechtskonform. Einer Erhebung der Universität von Gent (Technical
Report on Selected trace and ultratrace elements: Biological role, content in
feed and requirements in animal nutrition,
www.efsa.europa.eu/en/supporting/
pub/68e.htm) zufolge, die im Auftrag der Europäischen Lebensmittelbehörde
durchgeführt wurde, werden mit der in den Mitgliedstaaten üblichen
Fütterungspraxis die maximal geregelten Höchstgehalte für Zink zu 73 bis 100 Prozent
ausgeschöpft. Weitere zuverlässige Informationen über Erfahrungen aus
anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
27. Welche Studien sind der Bundesregierung zur Wirkung des
Spurenelementes Zink als Futtermittelzusatzstoff bekannt, und welche
Rückschlüsse zieht sie aus diesen wissenschaftlichen Ergebnissen?
In der Literatur sind zahlreiche Studienberichte zu den Wirkungen von Zink bei
ernährungsphysiologisch bedarfsgerechter Versorgung der Tiere verfügbar. Als
zusammenfassende wissenschaftliche und bewertende Studien zur Wirkung
von Zink als Futtermittelzusatzstoff sind insbesondere der SCAN-Bericht 2003
(SCAN 2003 – Opinion of the Scientific Committee for Animal Nutrition on
the use of zinc in feedingstuffs) und der EFSA-Bericht 2010 (Technical Report
on Selected trace and ultratrace elements: Biological role, content in feed and
requirements in animal nutrition) zu nennen.
Bei der Bewertung des Zinkeinsatzes in der Tierernährung ist zu
berücksichtigen, dass sowohl eine Unterschreitung des physiologischen Bedarfs als auch
eine Überschreitung der maximal tolerierbaren Aufnahme die Gesundheit und
Leistungsfähigkeit der Tiere nachteilig beeinflussen kann. In der
internationalen Fachliteratur werden auch höhere Zinkgaben als die derzeit in der
Europäischen Union festgesetzten Höchstgehalte in der Fütterung empfohlen, da sich
aus Versuchen mit entsprechend hohen Zinkgaben Hinweise auf Sondereffekte,
wie ein verbessertes Wachstum, verbesserte Klauenstabilität, verminderte
Zellzahlen in der Milch u. a. Effekte ergaben, wobei die zugrunde liegenden
Mechanismen bis heute nicht vollständig geklärt sind (Schenkel und
Flachowsky 1998, Bewertung zulässiger Spurenelementhöchstgehalte aus Sicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9161der Tierernährung, in: Kreisläufe unerwünschter Stoffe – ihre Bedeutung in der
Nahrungskette, Schriftenreihe des BML, Heft 483, 67-95).
Darüber hinaus wird im internationalen Schrifttum über einen kurzfristigen
Einsatz hoher Zinkmengen bei Absetzferkeln zur Durchfallprophylaxe
diskutiert. Im Rahmen der Tierernährung werden diese hohen Zinkgaben vor allem
auch im Hinblick auf die Umweltwirkungen nicht unterstützt (Windisch et al.
2009, Zink und Kupfer im Wirtschaftsdünger: Ein Problem der Tierernährung?
In: Tagungsband 8. BOKU-Symposium Tierernährung, 01.10.2009, pp 37-44).
28. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten bei der Bekämpfung von
Faktorenkrankheiten in Beständen intensiver Tierproduktion auf den Einsatz
von Antibiotika zu verzichten und Alternativen wie z. B. den Einsatz von
Senfölen als Futterzusatz zu fördern (bitte begründen)?
Futtermittelzusatzstoffe dürfen in der Europäischen Union nur in den Verkehr
gebracht, verwendet oder verfüttert werden, wenn sie gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
zugelassen sind.
Andere pharmakologisch wirksame Stoffe außer Kokzidiostatika und
Histomonostatika sind in der Europäischen Union als Futtermittelzusatzstoffe nicht
zugelassen. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen fallen, wenn sie zur
Vorbeugung, Therapie oder Bekämpfung von (infektiös bzw. nicht infektiös
bedingten) Faktorenkrankheiten in Beständen intensiver Tierproduktion alternativ zu
den Antibiotika verwendet werden sollen, grundsätzlich unter den
Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes.
„Senföle“, die beispielhaft als Alternative aufgeführt werden, sind in
Deutschland nicht als Tierarzneimittel zugelassen. Für „Senföle“ sind in der Richtlinie
2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über
unerwünschte Stoffe in der Tierernährung unter Berücksichtigung der
vorhandenen Gehalte in verschiedenen Futtermitteln Höchstgehalte im Hinblick auf
eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die
Umwelt festgelegt. Daher kann futtermittelrechtlich eine Supplementierung
von Futtermitteln mit Senfölen nicht unterstützt werden. Dennoch kann durch
die Optimierung der Haltung, des Managements der Tiergesundheit, der
Hygiene und der besseren Nutzung von Impfprogrammen der
Antibiotikaeinsatz reduziert werden.
29. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Bundesrates vom 10. Februar 2012 (TOP 75) hinsichtlich
a) einer Neudefinition von Tierhaltung mit europaweit klaren und
umfassenden Standards einer tiergerechten Haltung;
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die weitere Behandlung der von der
Europäischen Kommission vorgelegten Strategie der Europäischen Union für
den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012 bis 2015 einen geeigneten
Rahmen zur Erörterung dieser Frage darstellt.
Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige, wettbewerbsfähige Tierhaltung,
die insbesondere den Tierschutz, Umweltschutz sowie den Verbraucherschutz
beachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass rechtliche Regelungen zur
Realisierung von Umwelt- und Tierschutzbelangen langfristig nur dann die
angestrebten Wirkungen erzielen können, wenn sie auf europäischer Ebene und
möglichst auch international vereinbart werden.
Drucksache 17/9161 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNationale Alleingänge können zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche
Landwirtschaft und zu Produktionsverlagerungen ins Ausland führen.
b) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Errichtung von nationalen
Datenbanken, in denen die Antibiotikaabgabe und -anwendung vom
Hersteller, Handel über den Tierarzt bis hin zum Landwirt lückenlos
und umfassend dokumentiert wird;
Die Bundesregierung prüft, ob eine vollständige Erfassung der Anwendung von
Tierarzneimitteln in rechtlicher Hinsicht möglich ist und ggf. in bereits
existierende Datenbanksysteme wie z. B. das Herkunfts- und Informationssystem für
Tiere (HIT) integriert werden kann.
c) der Festlegung von Antibiotika, deren Anwendung allein der
Humanmedizin vorbehalten bleiben soll (Reserveantibiotika) und für die eine
Anwendung am Tier im Regelfall ausgeschlossen ist?
Dazu wird auf Artikel 1 Nummer 4 des Entwurfs der 16. AMG-Novelle
verwiesen.
30. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen generellen Zusammenhang
der Bestandsgröße bzw. Bestandsdichte in der Tierhaltung und der
Einsatzhäufigkeit von Antibiotika (bitte begründen)?
Es gibt bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die einen
Zusammenhang zwischen Bestandsgröße bzw. der Bestandsdichte in der Tierhaltung
und der Einsatzhäufigkeit von Antibiotika belegen.
31. Kann der Antibiotikaeinsatz in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung
nach Ansicht der Bundesregierung als ein Indikator tiergerechter
Haltungsverfahren entwickelt werden (bitte begründen)?
Indikatoren für tiergerechte Haltungsverfahren werden seit längerem
wissenschaftlich diskutiert. Eine Prüfung im BMELV ist noch nicht abgeschlossen.
Eine Festlegung ist bislang nicht erfolgt. Der bereits in der Antwort zu Frage 20
erwähnte Beschluss der Amtschefkonferenz wird hierbei berücksichtigt.
32. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Baugesetzbuches – speziell für Bauten im Außenbereich – in den
Deutschen Bundestag einbringen?
Der zwischen den Bundesministerien abgestimmte Entwurf des Gesetzes zur
Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren
Fortentwicklung des Städtebaurechts liegt derzeit den Ländern und Verbänden
mit Gelegenheit zur Stellungnahme vor. Nach Abschluss der erforderlichen
Beteiligungen wird das Bundeskabinett, voraussichtlich noch vor der
Sommerpause, über den Gesetzentwurf beschließen. Die parlamentarischen Beratungen
werden voraussichtlich im Herbst stattfinden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]