[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9108
17. Wahlperiode 23. 03. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. März 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln),
Kerstin Müller (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8941 –
Menschenrechtliche Aspekte der Strafverfolgung und des Strafvollzugs im
Rahmen der EU-Operation Atalanta
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 10. November 2008 beschloss die Europäische Union die Operation der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Atalanta, um der
Piraterie im Indischen Ozean militärisch zu begegnen. Seither wurden
Einsatzgebiet und Kompetenzen der Mission für die Bekämpfung der Piraterie
sukzessive ausgeweitet. Im Frühjahr 2011 wurde der Operationsplan der EU-
Operation EU NAVFOR Atalanta neu ausgestaltet.
Seit dem 23. Dezember 2008 beteiligt sich die Deutsche Marine an dieser EU-
Anti-Piraterie-Operation. In diesem Rahmen haben Einsatzkräfte der
Bundeswehr mutmaßliche Piraten festgenommen und an Drittstaaten, wie
beispielsweise Kenia, überstellt. Die Staatsanwaltschaft in Hamburg hat ebenfalls
Verfahren wegen Piraterie eingeleitet, nachdem Piraten ein unter deutscher
Flagge fahrendes Schiff beschossen hatten. Die deutsche Justiz hatte sich
daraufhin zuständig erklärt, da gewichtige Rechtsgüter mit deutschem Bezug
beschädigt worden seien. Die Europäische Union hat Überstellungsabkommen
mit Mauritius und den Seychellen abgeschlossen. Kenia hat ein bestehendes
Überstellungsabkommen mit der EU bereits 2010 nach nur einem Jahr
aufgekündigt.
Wenn mutmaßliche Piraten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
aufgegriffen, festgehalten und an Drittstaaten überstellt werden, finden neben
den internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen, wie dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), auch die
menschenrechtlichen Normen des deutschen Grundgesetzes (GG) ihre Anwendung. Die im
Zusammenhang mit der Strafverfolgung und dem Strafvollzug im Rahmen der
EU-Operation Atalanta ergriffenen Maßnahmen werfen daher zahlreiche
menschenrechtliche Fragen auf.
1. Wie viele mutmaßliche Piraten wurden seit 2008 im Rahmen der EU-
geführten Operation Atalanta in Gewahrsam genommen, und wie viele von
diesen in Gewahrsam genommenen Personen wurden aus Gründen der
Strafverfolgung und des Strafvollzugs an welche Staaten überstellt (bitte
nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?
a) Wie viele mutmaßliche Piraten wurden auf der Grundlage von
Überstellungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten überstellt (bitte
nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden seit 2008 101 mutmaßliche Piraten auf Grundlage von
Überstellungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten überstellt, davon 79 an
Kenia und 22 an die Seychellen.
b) Wie viele mutmaßliche Piraten wurden seit 2008 von deutschen
Soldaten in Gewahrsam genommen, und wie viele von diesen in Gewahrsam
genommenen Personen wurden aus Gründen der Strafverfolgung an
welche Staaten überstellt (bitte nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?
Seit 2008 wurden im Rahmen der EU-geführten Operation Atalanta 27
mutmaßliche Piraten durch deutsche Soldatinnen und Soldaten in Gewahrsam
genommen. 23 mutmaßliche Piraten wurden auf Grundlage eines von der EU
abgeschlossenen Überstellungsabkommens an Kenia überstellt. Vier weitere
Piraterieverdächtige, die ebenfalls durch deutsche Kräfte der Operation
Atalanta in Gewahrsam genommen worden waren, wurden wieder freigesetzt,
da nach Einschätzung der EU trotz Vorliegens eines Piraterieverdachts nicht
mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die
Piraterieverdächtigen in Kenia verurteilt würden. Die zuständige kenianische
Staatsanwaltschaft hatte zuvor gegenüber Vertretern der EU signalisiert, dass
sie nur in Fällen nachweisbarer Angriffe auf den Seeverkehr Anklage erheben
wolle.
2. a) Ist die Bundesregierung, ausgehend von den Rechtsprechungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Jamaa vs.
Italien (Application No. 27765/09), Medvedjev vs. Frankreich
(Application No. 3394/03) und Rigopoulos vs. Spanien (Application No. 37388/
97), der Auffassung, dass die effektive Kontrolle über die Besatzung
eines Schiffes hergestellt ist, sobald es von deutschen Soldaten
aufgebracht wurde?
b) Ab welchem Zeitpunkt des Verfolgens oder des Aufbringens auf Hoher
See wird nach Auffassung der Bundesregierung die „effektive
Kontrolle“ über mutmaßliche Piraten hergestellt, sodass der IPbpR, die
EMRK und das GG ihre Anwendung finden?
Die Frage der effektiven Kontrolle hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab und kann nicht allgemein beantwortet werden.
3. Handelt es sich bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, die durch deutsche
Soldatinnen und Soldaten auf Hoher See durchgeführt werden, nach
Auffassung der Bundesregierung um eine vorläufige Festnahme auf Grundlage
von Artikel 104 GG, und wenn nein, warum nicht?
Mit Ingewahrsamnahmen auf Hoher See zusammenhängende rechtliche
Fragestellungen sind Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, an dem
die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. Es ist daher die gerichtliche
Klärung abzuwarten.
4. Wie wird von deutscher Seite sichergestellt, dass mutmaßliche Piraten bei
der Festnahme über die Gründe der Festnahme in einer ihnen
verständlichen Sprache unterrichtet werden, wie es in Artikel 9 Absatz 2 IPbpR
vorgesehen ist?
Unabhängig von der Anwendbarkeit des Artikels 9 Absatz 2 IPbpR wird auf
deutschen Schiffen der Operation Atalanta durch den Einsatz von
Sprachmittlern sichergestellt, dass mutmaßliche Piraten bei einer Ingewahrsamnahme über
deren Gründe in einer ihnen verständlichen Sprache unterrichtet werden.
5. Nach welchen Kriterien und unter Einbeziehung welcher Institutionen
(z. B. ressortübergreifendes Entscheidungsgremium) wird von deutschen
Stellen die Entscheidung getroffen, wie mit festgenommenen
mutmaßlichen Piraten verfahren wird (Zuführung zu deutschem Gericht, Übergabe
an Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten; Freilassung)?
Über die Strafverfolgung mutmaßlicher Piraten in Deutschland haben die
zuständigen Stellen der Justiz zu entscheiden. Die zuständige
Landesstaatsanwaltschaft prüft und entscheidet, ob die Straftat in Deutschland zu verfolgen ist und
ggf. ein Haftbefehl beantragt werden soll oder nach Maßgabe der
Strafprozessordnung von der Verfolgung der Straftat abgesehen wird.
Das ressortübergreifende Entscheidungsgremium, dem Vertreter des
Bundesministeriums der Verteidigung, des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums
des Innern und des Bundesministeriums der Justiz angehören, wird durch den
Leiter des Einsatzführungsstabes im Bundesministerium der Verteidigung
einberufen, wenn deutsche Kräfte der EU-geführten Operation Atalanta
mutmaßliche Piraten in Gewahrsam genommen haben oder wenn der
Operationskommandeur der Operation Atalanta (Operationskommandeur)
Deutschland ersucht, mutmaßliche Piraten, die sich im für die EU ausgeübten
Gewahrsam eines Truppenstellers der Operation Atalanta befinden, zur Strafverfolgung
zu übernehmen. Das ressortübergreifende Entscheidungsgremium entscheidet,
– ob der Sachverhalt des zu Grunde liegenden Piraterievorfalls der
zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird (dies kommt nach Auffassung der
Bundesregierung insbesondere dann in Betracht, wenn Deutsche getötet
oder verletzt oder unter deutscher Flagge fahrende Schiffe angegriffen
worden sind);
– über die Art und Weise der Beantwortung von Auskunfts- und
Unterstützungsersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft;
– ob dem Operationskommandeur gegenüber ein Strafverfolgungsinteresse
bezüglich der in Gewahrsam genommenen Person(en) angezeigt wird;
– ob beim Operationskommandeur die Freisetzung der in Gewahrsam
genommenen Person(en) beantragt wird.
Über die Übergabe an Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten entscheidet
der Operationskommandeur.
6. Wie stellen Einsatzkräfte der Bundeswehr vor einem Zugriff auf
mutmaßliche Piraten sicher, dass sich keine Geiseln an Bord befinden oder dass
auf dem Schiff festgehaltene oder verbliebene Geiseln durch die
Festnahme nicht gefährdet werden, und was besagen dazu die Rules of
Engagement der Bundeswehr bzw. der EU-Operation EU NAVFOR Atalanta?
Obgleich die Gemeinsame Aktion und der Operationsplan der Operation
Atalanta sowie die entsprechenden Einsatzregeln (Rules of Engagement) die
Möglichkeit vorsehen, Piraterieverdächtige im Hinblick auf eine beabsichtigte
Strafverfolgung in Gewahrsam zu nehmen, ist die Ingewahrsamnahme von
Piraterieverdächtigen nicht vorrangiges Ziel der Operation. Der Schwerpunkt
liegt vielmehr in der Prävention und Verhütung von seeräuberischen
Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen.
Für Fälle, in denen das Leben Unbeteiligter gefährdet werden könnte, enthalten
die Einsatzregeln keine ausdrücklichen Festlegungen. Wie alle anderen
operieren auch deutsche Kräfte bei Atalanta immer in enger und auf den Einzelfall
bezogener Abstimmung mit der EU-Operationsführung. Dies schließt die
entsprechende Abwägung von Risiko und Verhältnismäßigkeit militärischen
Vorgehens bei wahrscheinlichen oder bestätigten Geisellagen mit ein.
7. Welche Maßnahmen werden vor der Versenkung eines Schiffes von
mutmaßlichen Piraten unternommen, um sicherzustellen, dass sich an Bord
keine Personen mehr befinden?
Bei der Zerstörung oder Versenkung von Booten oder Schiffen mutmaßlicher
Piraten im Rahmen der Operation Atalanta wird durch die deutschen Kräfte
sichergestellt, dass keine Personen zu Schaden kommen. Dies geschieht
abhängig von operativen Erfordernissen im Regelfall durch Inaugenscheinnahme,
z. B. im Rahmen eines vorangehenden Boarding oder durch den Einsatz von
Bordhubschraubern.
8. In welchen Fällen, auf wessen Initiative und unter Einbeziehung welcher
Stellen tritt für Entscheidungen über das Handeln deutscher Einsatzkräfte
innerhalb der EU-Operation EU NAVFOR Atalanta ein
ressortübergreifendes Entscheidungsgremium zusammen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
9. Welche Konsequenzen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
11. November 2011 (Az. 25 K 4280/09) zieht die Bundesregierung im
Hinblick auf die Überstellung von mutmaßlichen Piraten an Gerichte auf
den Seychellen, Mauritius oder anderen Drittstaaten?
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2011 – das nicht
rechtskräftig ist – bezieht sich lediglich auf die Überstellung mutmaßlicher
Piraten durch die Operation Atalanta an Kenia in einem Einzelfall, nicht jedoch
an die Seychellen, Mauritius oder andere Drittstaaten.
10. Mit welchen Instrumenten, Mechanismen und Verfahren überprüfen die
Bundesregierung und/oder die Europäische Union vor Abschluss eines
Überstellungsabkommens mit Drittstaaten die Einhaltung internationaler
Menschenrechtsstandards in den jeweiligen Staaten?
Der Rat der EU entscheidet in einem politischen Beschluss über die Aufnahme
von Verhandlungen zum Abschluss eines Überstellungsabkommens. Teil dieser
Entscheidung ist die Einschätzung der Menschenrechtslage vor Ort.
Verhandlungen werden nur aufgenommen, wenn menschenrechtliche Mindeststandards
erfüllt werden.
Während der Verhandlungen werden die EU-Mitgliedstaaten laufend über den
Fortgang informiert und entscheiden auf Basis der Ergebnisse, ob sie dem
Abkommen zustimmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben ferner die
Möglichkeit, sich jeweils durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen
über die Menschenrechtssituation zu informieren.
Zur laufenden Verbesserung der Haftbedingungen dienen Programme des Büros
der Vereinten Nationen für Verbrechens- und Drogenbekämpfung (UNODC),
die zum Teil EU-finanziert sind. Sie umfassen u. a. materielle Hilfe an
Drittstaaten, die mit der EU über ein Transferabkommen verhandeln, um die
Haftbedingungen vor Ort zu verbessern.
11. Inwiefern sind die für die Haft von mutmaßlichen Piraten auf den
Seychellen und auf Mauritius vorgesehenen Gefängnisse von deutschen und/
oder EU-Stellen auf die Vereinbarkeit mit internationalen
Menschenrechtsstandards überprüft worden?
Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 13 wird verwiesen.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung das am 22. Februar 2012 zwischen
den Seychellen und Somaliland abgeschlossene Abkommen, demzufolge
auf den Seychellen verurteilte Piraten somalischer Herkunft zum
Strafvollzug in Gefängnisse Somalilands überstellt werden können?
Die Bundesregierung nimmt die zwischen den Seychellen und Somaliland/
Somalia geschlossene Überstellungsvereinbarung zur Kenntnis. Die
Bundesregierung kommentiert eine solche zwischen Dritten geschlossene
Vereinbarung nicht.
13. a) Inwieweit gibt es ein formalisiertes Monitoringverfahren von Seiten
der Bundesregierung und/oder von Seiten der EU, das die Einhaltung
internationaler Menschenrechtsstandards, insbesondere
Verfahrensgarantien und Haftbedingungen, in aufnehmenden Drittstaaten überprüft,
wenn ja, wie gestaltet sich das Monitoringverfahren, und wenn nein,
warum nicht?
b) In welcher Form machen sich die für die Seychellen und Mauritius
jeweils zuständigen deutschen Botschaften regelmäßig ein Bild über die
Haftbedingungen und die Situation der durch deutsche
Marineeinheiten im Rahmen ihres Atalanta-Einsatzes überstellten
Piraterieverdächtigen?
Vonseiten der EU erfolgt ein Monitoring in den Fällen, in denen durch die
Operation Atalanta mutmaßliche Piraten an Staaten in der Region überstellt
worden sind. Ferner erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung ein Monitoring
der Haftbedingungen im jeweiligen Einzelfall durch beteiligte EU-
Mitgliedstaaten. So erfolgt das Monitoring der Haftbedingungen von durch deutsche
Schiffe im Rahmen von Atalanta überstellten mutmaßlichen Piraten nach Kenia
durch die Deutsche Botschaft in Nairobi, u. a. in Form von Haftbesuchen und
Teilnahme an Gerichtsverfahren.
Auf die Seychellen und nach Mauritius sind bislang durch deutsche Schiffe der
Operation Atalanta keine mutmaßlichen Piraten überstellt worden.
14. Inwieweit sind in den Überstellungsabkommen zwischen der EU und den
Seychellen sowie der EU und Mauritius international anerkannte
menschenrechtliche Standards festgelegt?
Die Überstellungsabkommen der EU mit den Seychellen (vom 2. Dezember
2009) und mit Mauritius (vom 30. September 2011) sichern die Einhaltung
menschenrechtlicher Standards wie in den Antworten auf die folgenden
Unterfragen dargelegt.
a) Wie ist in den Überstellungsabkommen sichergestellt, dass
festgenommene mutmaßliche Piraten, wie in Artikel 9 Absatz 3 IPbpR
vorgesehen, unverzüglich einem Richter vorzuführen sind?
Seychellen: „Jede überstellte Person (wird) unverzüglich einem Richter oder
einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben
ermächtigten Person vorgeführt, die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer
Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht
rechtmäßig ist.“
Mauritius: „Jede überstellte Person wird unverzüglich einem Richter oder einer
anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten
Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer
Festsetzung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Festsetzung nicht
gerechtfertigt ist.“
b) Wie ist in dem Überstellungsabkommen geregelt, dass eine
festgenommene Person unverzüglich über den Grund der gegen ihn erhobene
Anklage in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet wird (Artikel 14
Absatz 3 Buchstabe a IPbpR)?
Seychellen: „Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen
Sprache über die Art der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.“
Mauritius: „Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen
Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.“
c) Wie wird in den Übernahmeabkommen sichergestellt, dass
festgenommene mutmaßliche Piraten eine anwaltliche Vertretung erhalten, sofern
dies von ihrer Seite erwünscht ist, und wenn ja, inwiefern wird eine
solche anwaltliche Vertretung von Seiten der EU und/oder der
Bundesregierung finanziell unterstützt?
Seychellen: „Sie (die überstellte Person) muss hinreichend Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem
Verteidiger ihrer Wahl haben. Sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger
hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu
unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein
Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist.“
Mauritius: „Sie (die überstellte Person) muss hinreichend Zeit und Gelegenheit
zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger
ihrer Wahl haben. Sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und
sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen
zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen
Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur
Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.“
d) Wie ist die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers während
der Gerichtsverhandlung in dem Überstellungsabkommen
sichergestellt (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f IPbpR), und wenn ja, inwiefern
unterstützen die EU und/oder die Bundesregierung die Seychellen und
Mauritius in Bezug auf die Bereitstellung von Dolmetschern?
Seychellen: „Sie (die überstellte Person) kann die unentgeltliche Beiziehung
eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht.“
Mauritius: „Sie (die überstellte Person) kann die unentgeltliche Beiziehung
eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht.“
15. Wurde das im Dezember 2011 in Verhandlung befindliche Abkommen
zwischen der EU und Tansania abgeschlossen, und wenn ja, inwieweit
haben in diesem Abkommen menschenrechtliche Normen Eingang
gefunden?
Ein Überstellungsabkommen zwischen der EU und Tansania befindet sich
weiterhin in Verhandlung. Die oben genannten menschenrechtlichen Normen
sollen darin Eingang finden.
16. a) Aus welchen Gründen hat Kenia das Überstellungsabkommen mit der
EU im Jahr 2010 nach nur einem Jahr aufgekündigt?
Kenia hat das Überstellungsabkommen mit der EU, zusammen mit weiteren
Abkommmen mit Dänemark, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von
Amerika, unter Einhaltung der im Abkommen vorgesehenen Kündigungsfrist
ohne Angabe von Gründen zu Oktober 2010 gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt
finden Transfers von mutmaßlichen Pirateren auf der Grundlage von
Einzelfallregelungen statt.
b) Laufen derzeit Verhandlungen zu einem neuen
Überstellungsabkommen, und wenn ja, was ist der Sachstand?
Gespräche zu einer Neufassung des rechtlichen Rahmens der Transfers von
mutmaßlichen Piraten laufen. Die Ergebnisse einer internen Arbeitsgruppe der
kenianischen Regierung werden noch im Frühjahr 2012 erwartet.
17. Mit welchen weiteren Ländern in der Region (Dschibuti, Äthiopien,
Uganda, Eritrea) gibt oder gab es Verhandlungen hinsichtlich der
Überstellung und Strafverfolgung von Piraten, wie ist der Stand dieser
Verhandlungen, und wie bewertet die Bundesregierung die Erfolgsaussichten
(bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab und gibt es keine Verhandlungen der
EU zu Überstellungsabkommen mit weiteren Ländern in der Region.
18. Welche konkreten Projekte zur Strafverfolgung von Piraten sowie zur
Stärkung der Fähigkeiten Somalias und seiner Nachbarstaaten im
justiziellen Bereich werden im Rahmen des Trust Fonds der Kontaktgruppe
zur Piraterie vor der Küste Somalias (Contact Group on Piracy off the
Coast of Somalia, CGPCS) gefördert (mit der Bitte um Aufschlüsselung
nach Staaten)?
a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Jahr 2010 keinen
Beitrag für den Trust Fond geleistet?
b) Ist für das Jahr 2012 eine Einzahlung von Seiten der Bundesregierung
in den Trust Fonds vorgesehen, und wenn ja, in welcher Höhe, und
wenn nein, warum nicht?
c) Wie begründet die Bundesregierung die große Differenz zwischen den
militärischen Kosten, die dem Bund für die Präsenz der Marine im
Rahmen der Operation Atalanta entstanden sind (2011: 22,3 Mio.
Euro, Stand: 30. Juni 2011) und den Zahlungen für den Trust Fonds
der CGPCS, zur nichtmilitärischen Bekämpfung der Piraterie (2009:
1 Mio. US-Dollar; 2010: kein Beitrag), angesichts der Tatsache, dass
der von Somalia ausgehenden Piraterie nur durch einen umfassenden
Politikansatz und nicht ausschließlich durch technische und
militärische Mittel entgegengewirkt werden kann?
Die durch den Trust Fund der Internationalen Kontaktgruppe zur Bekämpfung
der Piraterie vor der Küste von Somalia (CGPCS) geförderten Projekte liegen
schwerpunktmäßig in den Bereichen Strafverfolgung von Piraten sowie
Stärkung der Fähigkeiten Somalias und der Staaten der Region im justiziellen
Bereich. Konkret umfassen die geförderten Projekte folgende Maßnahmen:
• Beratung bei der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für die
Strafverfolgung von Piraten;
• Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern, Polizei, Justiz- und
Gefängnispersonal;
• Ausbau von Gefängnis- und Gerichtskapazitäten und die Renovierung von
Gefängnissen unter Beachtung internationaler Standards;
• Übernahme von Kosten im Rahmen der Strafverfolgung von Piraten.
Darüber hinaus werden Medienprojekte zur Bekämpfung der sozialen
Akzeptanz von Piraterie gefördert.
Die einzelnen Projekte werden durch das Programm der Vereinten Nationen für
Suchtstoff- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) sowie das Politische Büro der
Vereinten Nationen in Somalia (UNPOS) umgesetzt. Zu den Staaten, in denen die
genannten Projektpartner die einzelnen Projekte durchführen, zählen vor allem
Somalia, die Seychellen und Kenia; im Rahmen von regional angelegten
Projekten auch weitere Staaten in der Region, die sich an der Strafverfolgung von
Piraten beteiligen (z. B. Mauritius, Tansania).
Deutschland hat Ende 2009 eine Einzahlung in Höhe von 1 Mio. US-Dollar
geleistet und zählt damit auch heute noch zu den größten Beitragszahlern des
Trust Funds. Der Trust Fund hat Anfang 2010 mit der Projektförderung
begonnen und diese im Jahr 2010 aus den bis dahin geleisteten Einzahlungen
bestritten. Im Jahr 2010 wurde daher keine weitere Einzahlung geleistet. Eine erneute
Einzahlung in den Trust Fund im Jahr 2012 wird derzeit geprüft. Die endgültige
Entscheidung wird unter anderem auf Grundlage der Verfügbarkeit von Mitteln
sowie der Absorptionsfähigkeit des Trust Funds im weiteren Jahresverlauf
entschieden.
Die Bundesregierung verfolgt bei der Bekämpfung der Piraterie vor der Küste
von Somalia einen umfassenden Ansatz, der sowohl die Pirateriebekämpfung
mit militärischen Mitteln, als auch die Stärkung regionaler Kapazitäten, eine
effiziente Strafverfolgung und die Bekämpfung der Ursachen der Piraterie zum
Ziel hat. Einzahlungen in den Trust Fund der Kontaktgruppe sind dabei nur ein
Baustein der Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie mit nicht-militärischen
Mitteln und orientieren sich unter anderem an der Absorptionsfähigkeit des
Fonds. Weitere Maßnahmen der Bundesregierung umfassen die Förderung des
Anti-Piraterieprogramms des Büros der Vereinten Nationen für Suchtstoff- und
Verbrechensbekämpfung (UNODC) mit bislang ca. 1,65 Mio. US-Dollar, eines
Projekts des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) zur
Förderung von Rechtsstaatlichkeit in Somalia (670 000 Euro) sowie eines Projekts
des Max-Planck-Instituts zur Unterstützung des Verfassungsprozesses in
Somalia durch rechtliche Beratung (550 000 Euro). Weitere Leistungen erfolgen über
die EU, hierzu wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Gemeinsam mit der EU und der weiteren internationalen Gemeinschaft
unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus mit der in Uganda stattfindenden
EU-Trainingsmission EUTM Somalia für somalische Soldaten die Schaffung
stabiler Sicherheitsstrukturen in Somalia als Voraussetzung für nachhaltige
Entwicklung. Die Bundesregierung leistet zudem umfangreiche humanitäre Hilfe
in Somalia.
19. Welche Zusammenarbeit besteht zwischen der EU und den somalischen
Regionen Somaliland, Puntland und Galmudug in den Bereichen
Seefahrt, Küstenschutz, Justiz und Justizvollzug, die auch auf eine
Eindämmung der Piraterie und die Strafverfolgung von Piraten zielen?
Es gibt in den genannten Bereichen keine unmittelbare Zusammenarbeit
zwischen der EU und den genannten somalischen Regionen. Die EU ist allerdings
über ihren Europäischen Entwicklungsfonds (European Development Fund,
EDF) einer der wichtigsten Geber für das VN-Programm für UNODC und
UNDP, die u. a. in Somalia, einschließlich der somalischen Regionen
Somaliland und Puntland, das „Counter Piracy Progamme“ sowie das „Rule of Law
and Security Programme“ durchführen. Diese Programme umfassen u. a. die
Ausbildung von Staatsanwälten, die Renovierung von Gerichtshöfen und
Gefängnissen und die Ausbildung von Gerichts- und Gefängnispersonal. Die EU
unterstützt zudem die Implementierung der Maritimen Sicherheitsstrategie und
des damit einhergehenden Aktionsplans der Region östliches und südliches
Afrika/Indischer Ozean (regional ESA/IO anti-piracy and maritime security
strategy and action plan). Eine der Komponenten dieses Aktionsplans ist die
Bekämpfung der sozioökonomischen Ursachen der Piraterie in Somalia.
Geplant ist zudem, in die voraussichtlich noch 2012 anlaufende EU-Mission
zur Stärkung Maritimer Kapazitäten am Horn von Afrika (Regional Maritime
Capacity Building RMCB, gelegentlich auch: EU Capacity Building Horn of
Africa/Western Indian Ocean EUCAP HoA/WIO) auch Somaliland und
Puntland einzubeziehen, die von Ausbildungsmaßnahmen für Richter und
Küstenpolizei profitieren sollen.
20. a) Welche Schritte erwägen die Vereinten Nationen (VN) und der VN-
Sicherheitsrat in Bezug auf die in der VN-Sicherheitsratsresolution
1976 vom 11. April 2011 in Erwägung gezogene Errichtung von
„specialized Somali courts“ und einem „extraterritorial Somali specialized
anti-piracy court“?
b) Welche Vorschläge und Vorstellungen hat die Bundesregierung als
Mitglied des VN-Sicherheitsrates in Bezug auf die Errichtung solcher
Gerichtshöfe?
Basierend auf den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
insbesondere Resolutionen 1976 (2011) und 2015 (2011), analysiert der jüngste
Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 20. Januar 2012
(VN-Dokument S/2012/50) den für die Errichtung von spezialisierten Anti-
Piraterie-Gerichten in Somalia und anderen Staaten der Region aus Sicht des
Sekretariats erforderlichen Bedarf an internationaler Unterstützung und
erarbeitet entsprechende operative Vorschläge. Der Bericht konzentriert sich auf die
Länder Somalia (Puntland und Somaliland), die Seychellen, Kenia, Mauritius
und Tansania als potentielle Sitzstaaten und behandelt jeweils die Art der
benötigten internationalen Unterstützung, die für eine Überstellung von
mutmaßlichen Piraten erforderlichen Verfahren sowie die voraussichtlichen
Kapazitäten, Zeitrahmen und Kosten. Die Bundesregierung begrüßt die diesbezüglichen
Schlussfolgerungen des Berichts. Nächste darauf basierende Schritte sollten
durch das Sekretariat der Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der
internationalen Gemeinschaft möglichst bald angegangen werden. Die
Schlussfolgerungen des Berichts sollten auch in die weitere Arbeit des Büros von
UNODC im Bereich der Strafverfolgung von Piraten einfließen. Die
Bundesregierung befürwortet weiterhin die Einrichtung eines extraterritorialen
somalischen Piraterie-Gerichtshofs in einem der Nachbarstaaten Somalias.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Errichtung eines internationalen
Piraterie-Gerichtshofes?
Die Errichtung eines internationalen Piraterie-Gerichtshofs ist derzeit nicht
realisierbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]