[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9592
17. Wahlperiode 09. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9126 –
Atommüll – Fragen zur Lagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle
und diesbezüglichen Korrosionsproblemen (verrostete Atommüllfässer)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 7. März 2012 wurde durch Medienberichte bekannt, dass am
Atomkraftwerksstandort Brunsbüttel ein korrosionsgeschädigtes Fass bei einem
Entleerungsvorgang zerstört wurde. Der Brunsbüttel Betreiber Vattenfall Europe
Nuclear Energie GmbH, der in den letzten Jahren wiederholt wegen
unsachgerechter und intransparenter Informationspolitik im Zusammenhang mit
Zwischenfällen in seinen Atomkraftwerken (AKW) in die Schlagzeilen
geraten war, musste abermals einräumen, die zuständige Landesbehörde und die
Öffentlichkeit zu spät bzw. über mehrere Wochen hinweg gar nicht informiert
zu haben.
Erste inhaltliche Angaben zu dem Vorgang seitens der Bundesregierung
enthält deren Antwort vom 16. März 2012 auf die Schriftliche Frage 105 auf
Bundestagsdrucksache 17/9085 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl. Laut
dieser Antwort wurde das betroffene Fass im Jahr 1981 in das Kavernenlager
am Standort Brunsbüttel eingelagert, im Dezember 2011 daraus entnommen
und vor Ort in eine Entleerungsanlage gegeben. Neben ersten Informationen
zum Sachverhalt der Korrosion des Fasses, zu den technischen Problemen bei
der Fassentleerung inklusive Zerstörung des Fasses und zeitlichen Angaben
enthält die oben genannte Antwort auch den Hinweis, dass die
Bundesregierung eine mögliche bundesweite Relevanz der Problematik korrodierter
Atommüllfässer nicht ausschließt. Zwischenzeitlich wurde auch der Fund
eines rostigen Atommüllfasses am Standort Neckarwestheim gemeldet.
Sogenannte Kavernenlager weisen grundsätzlich unter anderem gegen
Einwirkungen von außen im Vergleich zu anderen Lagertypen gewisse Vorteile auf.
Es stellen sich bei ihnen aber auch besondere Fragen und Herausforderungen
bezüglich einer sachgerechten Atommülllagerung, insbesondere im Hinblick
auf die Belüftung. Gegenwärtig ist nicht auszuschließen, dass in bestimmten
Fällen die Lagersituation vor Ort in breiterer Hinsicht als unsachgerecht
anzusehen ist. Diese Kleine Anfrage soll dazu dienen, erste Daten und Fakten
zusammenzutragen und öffentlich zugänglich zu machen, die es der
Öffentlichkeit erlauben, der Frage der bundesweiten Relevanz korrodierter
Atommüllfässer nachzugehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 7. Mai 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9592 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie folgenden Fragen beziehen sich auf alle Atomkraftwerksstandorte, an
denen schwach- und/oder mittelradioaktiver Atommüll zwischengelagert
werden, sowie auf das von der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau-
und Entsorgungs-GmbH (WAK GmbH) betriebene größere Zwischenlager in
Karlsruhe, das offiziell den Namen „Hauptabteilung
Dekontaminationsbetriebe“, kurz HDB, trägt. Die WAK GmbH gehört den bundeseigenen
Energiewerken Nord GmbH. Andere Zwischenlager und Landessammelstellen
wurden angesichts des Bearbeitungsaufwandes von dieser Kleinen Anfrage
vorerst ausgenommen.
Zu den Fragen 1 bis 14 wird darum gebeten, für jeden betreffenden Standort
eine spezifische Antwort zu geben.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nachdem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) von den oben genannten Vorgängen Kenntnis erlangt hat, hat es mit
Schreiben vom 7. März 2012 die atomrechtlichen Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden der Länder auf Grundlage des Schreiben des Ministeriums für
Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MJGI)
davon unterrichtet, dass es im Rahmen einer Entsorgungskampagne am 15.
Dezember 2011 zu einer Beschädigung eines korrodierten Abfallfasses kam. Die
Länder wurden gebeten, im Rahmen des zuständigen Fachausschusses Ver- und
Entsorgung über vergleichbare Vorkommnisse mit korrodierten Abfallbehältern
in ihrem Zuständigkeitsbereich zu berichten.
In einer Erhebung im Jahr 2005 in Lagern für radioaktive Abfälle, in denen
bereits vorab Informationen über Korrosionsschäden vorlagen und in denen die
ältesten Fässer vor 38 Jahren eingelagert wurden, zeigten Untersuchungen, dass
von insgesamt rund 26 000 Fässern rund 1 000 Fässer Korrosionsspuren,
zumeist Lackschäden, aufwiesen.
Ein vergleichbares Bild hat sich bei den Berichten der Länder in der Sitzung
des Fachausschusses Ver- und Entsorgung im April dieses Jahres ergeben. Von
keinem Vertreter bzw. keiner Vertreterin eines Landes wurde über besondere
auffällige Feststellungen im Zusammenhang mit den erbetenen Prüfungen
durch die Länder berichtet. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Umgang mit
radioaktiven Abfällen in Kernkraftwerken in der Regel im Kontrollbereich
erfolgt, regelmäßig Prüfungen erfolgen und alle Anlagen über ein
Reparaturkonzept für beschädigte Fässer verfügen. Die Vertreter/Vertreterinnen der Länder
würden für den Fall, dass bei weiteren Konditionierungskampagnen
insbesondere zur Vorbereitung der Einlagerung der Abfälle im Endlager Konrad
Auffälligkeiten festgestellt würden, im Länderausschuss berichten.
Die atomrechtliche Aufsicht über Kernkraftwerke und die weiteren in dieser
Kleinen Anfrage aufgeführten kerntechnischen Einrichtungen obliegt den
zuständigen Behörden der Länder. Das BMU hat nach Artikel 85 Absatz 3 des
Grundgesetzes die Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Ausführung des
Atomgesetzes durch die Länder zu überwachen. Dafür ist die vollständige Kenntnis der
mit dieser Kleinen Anfrage erbetenen Informationen nicht erforderlich. Wenn
das BMU etwa von Vorgängen der oben genannten Art Kenntnis erlangt,
fordert es bei den zuständigen Behörden der Länder die für die Wahrnehmung
seiner Aufgabe erforderlichen Hintergrundinformationen ab.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/95921. Welche Lager für schwach- und/oder mittelradioaktive Stoffe sind in dem
jeweiligen AKW konkret vorhanden (bitte jeweils mit Angabe des Typs
wie unterirdische Kaverne, oberirdische Halle etc.)?
In der Regel werden in den Kernkraftwerken radioaktive Abfälle in
Gebäudeteilen des Kernkraftwerkes bzw. in angrenzenden Lagereinrichtungen bis zum
Abtransport aufgewahrt. Die Lagerung in Kavernen stellt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Ausnahme dar und findet sich nur in den
Siedewasserreaktoren der Baulinie 69 (Brunsbüttel, Krümmel, Philippsburg Block 1 und
Isar Block 1). Die Antwortbeiträge zu den Fragen 1 bis 3 sind für die
verschiedenen Kernkraftwerksstandorte in einer Tabelle zusammengestellt.
Die der Bundesregierung vorliegenden atomrechtlichen
Genehmigungsbescheide nach § 7 des Atomgesetzes sind in Bezug auf die vorliegenden
Fragestellungen sehr allgemein gehalten und geben keine konkreten Informationen
über die Art und den Ort der Lagerung. Weitere Informationen können
teilweise den Strahlenschutzordnungen aus den Betriebshandbüchern, die
Bestandteil der Sicherheitsspezifikationen sind, entnommen werden. In den
langjährigen Anlagenhistorien haben sich speziell im Bereich der Behandlung und
Lagerung radioaktiver Abfälle in den Kernkraftwerken umfangreiche
Ergänzungen und Veränderungen ergeben, z. B. durch An- und Neubauten oder
Ausweisung neuer Entsorgungs- und Lagerplätze. Diese Ergänzungen und
Veränderungen wurden nicht nur durch Genehmigungen zugelassen, sondern auch im
Aufsichtsverfahren behandelt und liegen in der Regel der Bundesregierung
nicht vor. Auch Umgangsgenehmigungen nach § 7 der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (alt: § 3 StrlSchV) oder detaillierte
Strahlenschutzanweisungen liegen in der Regel nicht vor.
Weiterhin sind die tatsächlichen Inbetriebnahmezeitpunkte der einzelnen
Lagerungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Anlagengelände aus den der
Bundesregierung vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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1
7
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e: AtG: Atomgesetz, ÄG=
Änderungsgerichtungsgenehmigung, TG =
Teilgenehmiaktive Abfälle, GAA = Gewerbeaufsichts-
Allgemeine Bemerkungen
70
5
2 auf
migung
g nach §
7 AtG
7
2006
Regelungen zu radioaktiven
Abfällen gemäß BHB Kapitel
00.10 (Abfall- und
Reststoffordnung) liegen nicht vor.
Umgang mit sonstigen
radioaktiven Stoffen
Errichtung, Ertüchtigung und
Betrieb LAW-Lager für
radioaktive Reststoffe; max.
Gebindeanzahl 7500 Stück,
max. 3,071x1015 Bq
Lagerung von nicht
wärmeentwickelnden konditionierten
radioaktiven Abfällen, die
Genehmigung ist befristet für
zehn Jahre ab der ersten
EinlagerungTabelle: Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle an den Standorten der Kernkraftwerke (Legend
nehmigung, BG = Betriebsgenehmigung, G = Genehmigung, NG = Nachtragsgenehmigung, TEG = Teiler
gung, TGB = Teilgenehmigung Betrieb, BHB = Betriebshandbuch, LAW = Lager für schwach- und mittel
amt, STMUG = bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit)
Kernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Biblis A und B Werkzeughalle, Container
auf Freilagerflächen
Abfalllager
LAW-Lager
Ertüchtigung LAW-Lager
Standortzwischenlager,
Halle 2
Reaktorneben- und
Hilfsanlagengebäude,
Kraftwerksgelände
LAW-Lager
LAW-Lager
Standortzwischenlager, Halle 2
1. TEG vom 31.07.19
8. TG vom 02.06.197
Bau von 1980 bis 198
Basis einer Baugeneh
i.V. mit Genehmigun
3 StrlSchV
Genehmigung nach §
vom 24.11.1994
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 13.12.
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Allgemeine Bemerkungen
72
82
88
Gerüstcontainer können, unter
bestimmten
Randbedingungen, südlich vom
Maschinenhaus Block II aufgestellt
werden. Eine Aufstellung
außerhalb des Kontrollbereiches
länger als eine Woche bedarf
der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.
ehmivom
ehmivom
6 und 3.
id Nr. 2
id Nr. 3
6 und 3.
Pfahlgründung
Rohbau
Umgang mit sonstigen
radioaktiven Stoffen in der
Reaktoranlage
Pfahlgründung
Rohbau
Umgang mit sonstigen
radioaktiven Stoffen in der
ReaktoranlageKernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Neckarwestheim
(GKN)
Fasslager für feste Abfälle
(z. B. Filter und Filtrate,
kontaminierte
Gegenstände)
Ein Bauwerk zur
Zwischenlagerung von
schwachaktiven Abfällen
und kontaminierter Teile
Containerlager
nordöstlich vom
Reaktorgebäude
Hilfsanlagen (UKT)-Gebäude
GKN-1
1. TEG vom 24.01.19
GKN-2
1. TEG vom 09.11.19
3. TEG vom 05.01.19
Brunsbüttel Feststofflager
Fasslager
dem Reaktorgebäude
vorgelagertes Gebäudeteil
Reaktorgebäude
1. Nachtrag zum Gen
gungsbescheid Nr. 2
30.09.1970
2. Nachtrag zum Gen
gungsbescheid Nr. 3
17.05.1971
1. BG vom 22.06.197
BG vom 11.08.1983
Genehmigungsbesche
vom 28.05.1976
Genehmigungsbesche
vom 22.12.1976
1. BG vom 22.06.197
BG vom 11.08.1983
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Allgemeine Bemerkungen
3
982
3
982
3
991
3
995 und
Bereitstellungsgenehmigung
(Transport zwischen
Kernkraftwerk und
Bereitstellungshalle; Handhabung und
Lagerung) für radioaktive
Reststoffe sowie ausgebaute
radioaktive Anlagenteile
Umgangsgenehmigung für
Bauschutt im Rahmen der
Genehmigung nach § 3
StrlSchV vom 15.06.1982
Umgangsgenehmigung
(Transport zwischen
Kernkraftwerk und
Bereitstellungshalle; Handhabung und
Lagerung) für zwischen- und
endlagergerecht konditionierte
kernbrennstoffhaltige Abfälle
Umgangsgenehmigung
(Transport zwischen
Kernkraftwerk und
Bereitstellungshalle, Handhabung und
Lagerung; Umgang mit
endlagergerecht konditionierten
Abfällen aus KKK zur
Zwischenlagerung)Kernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Transportbereitstellungshalle (TBH) I
Transportbereitstellungshalle (TBH) II
Kraftwerksgelände
Kraftwerksgelände
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 15.06.1
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 26.07.1
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 26.04.1
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 09.05.1
23.12.1999
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Allgemeine Bemerkungen
3
1982
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87
88
Die Einrichtung weiterer
Abfalllagerflächen im
Kontrollbereich bedarf der
Zustimmung des
StrahlenschutzbeauftragtenKernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Isar
(KKI)
KKI-1
Großkomponentenlager
Komponentenlager
Zellenlager
Stauraum
Öllager
Ölsammeltanks
Fasslager
Vor dem Einbringen der
radioaktiven Abfälle in die
Abfallbehälter werden
diese im separaten Raum
zwischengelagert.
KKI-2
Stauraum
Bereitstellungsraum
Röhrenlager
Vor dem Einbringen der
radioaktiven Abfälle in die
Abfallbehälter werden
diese im separaten Raum
zwischengelagert.
Gemeinsam für den
Standort:
Bereitstellungshalle
Containerabstellplatz
KKI-1
C01.01
L01.12/13
unterhalb C02.01
C01.07
F01.48
A03.14
C01.05
KKI-2
UKA01 008
UKA04 012
UKA01 025
UKA01 024
KKI-1
Genehmigung nach §
StrlSchV vom 01.10.
KKI-2
2. TEG vom 28.09.19
3. TEG vom 23.06.19
4. TEG vom 11.01.19
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Allgemeine Bemerkungen
78
eid des
1.6/16-
4.06.1981,
er 7.
Äng des
eides Nr.
vom
t für die
ierung
nicht
Allgemein: Radioaktive
Abfälle werden mit einem
elektronischen
Buchführungssystem gemäß § 73 StrSchV
bilanziert.
Externes Fasslager
(anlagenfremde Abfälle)
70
71
G vom
1 Kernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Unterweser
(KKU)
Internes Lager für radioaktive
Reststoffe (ZC0102/105-
106/130)
Externe Lagerhalle des KKU
Filterkerzenlager (Reststoffe
mit hoher Dosisleistung)
KA-Anbau (Reststoffe gemäß
Freigabebescheid nach § 29
StrlSchV)
Bescheid I - G vom
06.03.2007
1. TGB vom 14.04.19
Genehmigungsbesch
GAA Oldenburg Nr.
5/81 Wan/Ma vom 2
zuletzt geändert mit d
derung und Ergänzun
Genehmigungsbesch
1.6/16-5/81 Wan/Ma
18.06.2001
Bescheid I/1994 vom
20.06.1994 genehmig
Behandlung und Sort
von radioaktiven und
radioaktiven Abfällen
Philippsburg
(KKP)
KKP-1
Feststofflager- und
Dekontaminationsgebäude
KKP-2
Lagerbehälter für
kontaminierte Flüssigkeiten
KKP-1
ZC (Hilfsanlagengebäude)
KKP-2
KS 05.01, KS 05.10
(Aufbereitungsgebäude)
KKP-1
1. TEG vom 09.10.19
2. TEG vom 08.01.19
4. Nachtrag zur 2. TE
01.10.1974
KKP-2
4. ÄG vom 23.10.199
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Allgemeine Bemerkungen
1.1981
0
2
Auflage 8.6: Vor Beginn eines
jeden Betriebszyklus ist dem
StMLU der Nachweis
vorzulegen, dass der sichere
Verbleib der in diesem
Betriebszyklus anfallenden schwach-
und mittelradioaktiven Abfälle
aus dem KKG sichergestellt
ist.
Diese Genehmigung schließt
die Beförderung der
Kernbrennstoffe und sonstigen
radioaktiven Stoffen auf dem
Betriebsgelände ein.
Errichtung
EntsorgungsgebäudeKernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Behandlung und Lagerung
von radioaktiven Abfällen
Aufbereitungsgebäude für
radioaktive Abfälle (UKS)
Grafenrheinfeld
(KKG)
Entsorgungsgebäude mit
überdachtem Freilager
östlich
Reaktorhilfsanlagengebäude
5. TG (BG) vom 10.1
3. TG vom 24.09.198
5. ÄG vom 10.02.199
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Allgemeine Bemerkungen
3
tG vom
13. TG
BG vom
Vorbereitung Lagergebäude
W4
Betrieb Lagergebäude W4 für
die kraftwerkszentrale
Behandlung von
volumenbeanspruchenden brennbaren und
nicht brennbaren
Mischabfällen, von Altöl (schwachaktive
Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung) und von
metallischen Reststoffen
76
84 Block
84 Block Kernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Krümmel
Lagergebäude W4 Westseite des Maschinenhauses
1. BG vom 14.09.198
ÄG nach § 7 Abs. 1 A
14.04.2004
NG zur 2., 5., 9. und
sowie zur 2. BG vom
24.04.1989
NG zur 2. TG und 2.
07.05.1991
Grundremmingen Radioaktive Abfälle
werden bis zu ihrer
Verarbeitung oder ihrem
Abtransport an den im
Technischen Bericht UC
„Konzept zur Entsorgung
radioaktiver Betriebsabfälle aus
dem Kernkraftwerk
Grundremmingen II, Blö-
1. TEG vom 16.07.19
(Block B und C)
10. TG vom 22.02.19
B
11. TG vom 18.10.19
C
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Allgemeine Bemerkungen
eid 1)
eid 2)
mgang
fen aus
enlager
§ 7 AtG
76
80
81
igung
84
u.a. Umgang mit
querkontaminierten und vermischten
radioaktiven Abfällen
Errichtung und Betrieb eines
Konditionierungsanlagenanbaus an das
HilfsanlagengebäudeKernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
cke B und C" in der jeweils
gültigen Revision
angegebenen Lagerorten
bereitgestellt.
Grohnde Verschlossene und für
Unbefugte nicht zugängliche
Räume, z. B.:
- Fasslager für
Filtereinsätze
- Fasslager
- Lager
- Lager für Gussfässer
- Raum für inaktive
Abfälle
- LKW-Schleusen für
den Abtransport
Räume:
C 0101
C 0103
C 0115
C 1497
C 1698
C 1498 und C 0403
Genehmigung (Besch
vom 09.02.1990
Genehmigung (Besch
vom 15.06.1990
Genehmigung zum U
mit radioaktiven Stof
dem Standort-Zwisch
vom 06.04.2006 nach
1. TEG vom 08.06.19
3. TEG vom 16.07.19
5. TEG vom 23.12.19
Dauerbetriebsgenehm
vom 13.12.1985
1. TGB vom 31.08.19
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Allgemeine Bemerkungen
81
82
81
985
986
(Daung)
82
84
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88
Werden andere Räume im
Kontrollbereich zur
längerfristigen Lagerung radioaktiver
Abfälle benutzt, so werden
Nutzungsänderungen im
Rahmen des Ä/I-Verfahrens
beantragt.Kernkraftwerk Lagermöglichkeit Ort der Lagerung Genehmigung
Brokdorf Verschlossene und für
Unbefugte nicht zugängliche
Räume, z. B.:
- Fasslager für
Filtereinsätze
- Lager
Für nicht brennbare
Rohabfälle
- Bereitstellungsraum für
Gussfässer
- Bereitstellungsraum für
brennbare Rohabfälle
Räume:
C 0101
C 0103
C 0115
D 0207
2. TEG vom 19.02.19
3. TEG vom 08.01.19
5. TEG vom 23.12.19
1. TGB vom 30.12.1
2. TBG vom 03.10.1
erbetriebsgenehmigu
Emsland Fasslager für Konzentrate
und feste Abfälle
Fasslager für Harze und
Filterkerzen
UKA01 024
UKA01 025
1. TEG vom 04.08.19
2. TEG vom 20.09.19
3. TEG vom 04.05.19
4. TEG vom 30.03.19
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/95922. Wo genau befinden sich die jeweiligen Lager im Gebäude und
insbesondere unter welchen Einrichtungen bzw. Gebäudeteilen der Anlage oder im
Falle eigenständiger Lager, wo genau auf dem Kraftwerksgelände befinden
sie sich?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wann wurden sie jeweils genehmigt, und wann wurden sie jeweils in
Betrieb genommen?
Die Inbetriebnahme der Lagereinrichtungen erfolgte mit dem ersten Anfall von
radioaktiven Abfällen durch den Betrieb der Kernkraftwerke bzw. durch die
erste Einlagerung eines Abfallgebindes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Welche Änderungen an den Lagern, die einer Genehmigung oder
aufsichtlichen Zustimmung bedurften, gab es jeweils wann?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Für welches maximale Einlagerungsvolumen bzw. welche maximale
Fässer-/Gebinde-Anzahl sind die Lager jeweils genehmigt?
Anmerkung zum Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB): In den Genehmigungen
nach § 3 StrlSchV (alte Fassung) für die Transportbereitstellungshallen (TBH) I
und II im KKB ist kein maximales Einlagerungsvolumen bzw. keine maximale
Fass-/Gebindeanzahl festgelegt. Der Umgang mit den radioaktiven Reststoffen
und Abfällen in den TBH ist durch eine maximal genehmigte Aktivität
begrenzt. Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in der Reaktoranlage
ist mit der 1. und 3. BG genehmigt. Für das Fasslager und das Feststofflager
sind in den Genehmigungen keine maximalen Einlagerungsvolumen bzw. die
maximale Fässer-/Gebindeanzahl genehmigt. Für die Kaverne 5 liegt eine
Genehmigung nach § 3 StrlSchV für die Einlagerung von 21 Stück 200-l-
Rollreifenfässern mit einbetonierten radioaktiven Fremdabfällen aus Mol vor.
Anlage Volumen Genehmigung nach
Biblis A und B 7.500 Gebinde § 7 AtG
Standortzwischenlager
Biblis, Halle 2
3.000 m3 (aus
Gebindemix berechnet)
§ 7 StrlSchV
Brokdorf 560 m3 § 7 AtG
Brunsbüttel 3.225 m3 /4.150 m3 § 7 AtG
Emsland 185 m3 § 7 AtG
Grafenrheinfeld 200 m3 / 200 m3 § 7 AtG
Grohnde 280 m3 § 7 AtG
Grundremmingen B und C 300 m3 § 7 AtG
Isar, Block 1 4.000 m3 § 7 AtG
Isar, Block 2 160 m3 § 7 AtG
Krümmel 1.340 m3 § 7 AtG
Neckarwestheim 1 und 2 3.264 m3 § 7 AtG
Philippsburg 1 und 2 3.775 m3 § 7 AtG
Unterweser 350 m3 § 7 AtG
Drucksache 17/9592 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Jeweils welche Atommüllfässer, -gebinde etc. welchen genauen Typs und
Fassungsvermögens und mit welchem Inhalt befinden sich darin seit wann
genau (bitte für jedes Lager eine vollständige tabellarische Übersicht)?
Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt in jedem Jahr den Anfall und den
Bestand an konditionierten radioaktiven Abfällen. Im Folgenden wird ein
Überblick über die bis zum 31. Dezember 2010 an den Standorten der in
Betrieb befindlichen und der stillgelegten KKW vorhandenen konditionierten
radioaktiven Abfälle gegeben. Aufgeführt werden die dort zwischengelagerten
Abfallbehälter. Dabei ist zu beachten, dass alle Typen von Fässern lediglich als
Zwischenprodukte anzusehen sind und für die Endlagerung als Innenbehälter
entweder in zylindrische (Beton- oder Gussbehälter) oder kubische
Endlagerbehälter (Konrad-Container) verpackt und ggf. vergossen werden. Eine
Beschreibung des Inhalts erfolgt im Rahmen dieser Abfallerhebung nur global.
Genaue Angaben zu den Zwischenlagerräumen an den Standorten der
Kernkraftwerke werden nicht übermittelt, werden für die Abfallerhebung aber auch
nicht benötigt.
Für die Bruttovolumina der beschriebenen Behälter werden folgende Angaben
zugrunde gelegt:
180-l-Fass1 ca. 0,2 m3
200-l-Fass: 0,27 m3
280-l-Fass: 0,38 m3
400-l-Fass: 0,52 m3
570-l-Fass: 0,75 m3
Betonbehälter: 1,3 m3
Gussbehälter Typ II: 1,3 m3
Konrad-Container Typ II: 4,6 m3
Konrad-Container Typ III: 8,7 m3
Konrad-Container Typ IV: 7,4 m3
Konrad-Container Typ V: 10,9 m3
Konrad-Container Typ VI: 5,4 m3
Die Inhalte der aufgeführten Behälter werden von den Abfallverursachern wie
folgt beschrieben: Anorganische und organische feste Mischabfälle, verpresste
Mischabfälle, zementierte Abfälle, Metalle/Metallschrott, Kernbauteile, CORE
Schrott, Asche, Schlacke, Verbrennungsrückstände, Erde, Filterharze,
Filterkonzentrate, Filterstaub, Ionenaustauscherharze, Verdampferkonzentrate,
zementierte Verdampferkonzentrate.
1 Knautschfässer zum Verpressen.
D
eu
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1
7
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1
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e 17/9592
An nicht genannten KKW-Standorten
agert.
zylindrische
C
ontainer T
yp II
C
ontainer T
yp III
C
ontainer T
yp IV
C
ontainer T
yp V
C
ontainer T
yp V
I
55
1
7 19 24 85
1
1
16
8 1
22 1
7
4
1 14 80 2
0 23
2
3 19 135 31 82
Tabelle: Übersicht über die jeweiligen Abfallgebinde an den Standorten der Kernkraftwerke.
werden keine Abfallgebinde mit konditionierten radioaktiven Abfällen zwischengel
Kernkraftwerke
180-l-Fässer
200-l-Fässer
280-l-Fässer
400-l-Fässer
570-l-Fässer
zylindrische
B
etonbehälter
G
ussbehälter
Kernkraftwerk Biblis A und B 37 2 559 10
Kernkraftwerk Brokdorf 5
Kernkraftwerk Brunsbüttel 128 800 47 165 24 559 22
Kernkraftwerk Emsland 23 4
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld 2
Kernkraftwerk Grohnde 9
Kernkraftwerk Isar 1 1123 89 39 11 4 28
Kernkraftwerk Isar 2 6 3
Kernkraftwerk Krümmel 71 115
Kernkraftwerk Neckarwestheim Blöcke 1 und 2 294 4 14
Kernkraftwerk Philippsburg Blöcke 1 und 2 2774 74 64 1
Kernkraftwerk Unterweser 350 1 12 5
Kernkraftwerk Obrigheim 1075 4 6
Kernkraftwerk Stade 1 32
Kernkraftwerk Grundremmingen Block A 732 0 3
Kernkraftwerk Lingen 525 26 14
Kernkraftwerk Rheinsberg 98
Kernkraftwerk Würgassen 23 1369 6 3 1
Drucksache 17/9592 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Jeweils welche Arten von Informationen neben Typ, Fassungsvermögen
und Inhalt der Fässer/Gebinde werden noch aufsichtlich erfasst bzw.
überwacht?
Der Aufsichtspraxis der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden bei der Lagerung
von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen liegen das Atomgesetz, die
Strahlenschutzverordnung, die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, die
Richtlinie des BMU zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver
Abfälle, die Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission zu
Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung schwach- und
mittelradioaktiver Abfälle, die Anforderungen des Bundesamtes für Strahlenschutz an
endzulagernde radioaktive Abfälle (Endlagerungsbedingungen für die
Schachtanlage Konrad) und Regel 3604 „Lagerung, Handhabung und
innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in
Kernkraftwerken“ des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) zugrunde. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Mit jeweils welchen Verfahren und Instrumenten wird seit wann der
Zustand der eingelagerten Fässer, Gebinde etc. in welcher Regelmäßigkeit
und wann zuletzt überwacht (bitte differenzierte Erläuterung nach den
wesentlichen Ansätzen wie Videoüberwachung, Strahlenüberwachung,
Stichprobenkontrollen etc.)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Für welche Lager existieren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
welche Jahresberichte o. Ä. zum Zustand der Fässer und zur
Strahlenüberwachung?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
10. Wurden Fässer zur Überprüfung nach ihrer Einlagerung in die jeweiligen
Lager nochmals heraus- bzw. hervorgeholt/hantiert?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Falls es Fässer gibt, die vor 1986 eingelagert wurden und seit der
Einlagerung nie heraus- bzw. hervorgeholt wurden – insbesondere zur
Inspektion –, warum wurde dies nach dem Transnuklear-Skandal von 1986/1987
nicht getan (bitte jeweils auch mit Begründung)?
Im Zusammenhang mit den Unregelmäßigkeiten bei der Behandlung von
radioaktiven Abfällen im Ausland waren nur Abfallgebinde betroffen, die in
Einrichtungen im Ausland behandelt wurden. Bei den Eingangskontrollen von
Fässern, die aus ausländischen Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
zurückgeführt wurden, wurden neben der Kontrolle der Begleitpapiere
stichprobenartige Messungen der Oberflächendosisleistung an Einzelgebinden,
Wischtests und Deckelinspektionen durchgeführt. Die Notwendigkeit einer
Inspektion von Abfallgebinden, die nicht im Ausland behandelt wurden, ergab
sich daraus nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/959212. Welche meldepflichtigen Ereignisse oder sonst von den Betreibern
gemeldeten Ereignisse gab es jeweils im Zusammenhang mit diesen Lagern
und/oder ihrem Inventar (bitte mit Datum, kurzer Beschreibung und nach
meldepflichtig oder sonstige differenzieren)?
In der Tabelle sind alle meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit der
Handhabung von radioaktiven Abfällen erfasst (INES = International Nuclear
Event Scale).
Datum Anlage Ereignis Er.-Nr. Kate-gorie INES
15.05.1979 KKB
Austritt von
Verdampferkonzentraten aus einem
Verdampferkonzentratfass bei
Reaktorstillstand
79/068 B -
27.10.1979 KKB
Leckage aus einem
Verdampferkonzentratfass bei
Reaktorstillstand
79/157 C -
24.08.1982 KWW
Fass mit getrocknetem
Filterkonzentrat fiel bei Umlagerung um
und entleerte sich teilweise
82/094 C -
25.03.1985 RBU 11
Brand eines 200-l-Fasses mit
Zircaloyspänen im Reststoff-
Abfalllager
85/004 - -
30.08.1985 WAK2 Brand in einem Abfallfass der Zelle I 85/027 C -
19.03.1986 KKI-1
Gasbildung in Gussfässern mit
Crud aus Brennelement-
Reinigung
86/059 N -
20.03.1987 KKI-1
Veränderung der Geometrie von
endkonditionierten 200-l-Fässern
mit hochdruckverpressten
Abfällen
87/048 N -
01.04.1987 KWB3
Veränderung der Geometrie von
endkonditionierten 200-l-Fässern
mit hochdruckverpressten
Abfällen
87/129 N -
14.01.1988 KKG
Leichte Deckelwölbung an
endkonditionierten 200-Liter-Fässern
mit betonverfestigter Asche
88/007 N -
20.01.1988 KWB
Erhöhte Neutronendosisleistung
im Zwischenlager für radioaktive
Abfälle
88/009 N -
1 RBU: Reaktor-Brennelement Union, Hanau
2 WAK: Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe
3 KWB: Kernkraftwerk Biblis (gemeinsame Anlagen)
Drucksache 17/9592 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Durch welche wesentlichen Elemente welcher Art und Stärke wird bei
den jeweiligen Lagern die Abschirmung der vom radioaktiven Inventar
ausgehenden Strahlung bewerkstelligt?
Die erforderliche Abschirmung der Lagergebinde wird in der Regel durch
Betonwände sowie geeignete Tore mit Abschirmfunktion gewährleistet. Die
Ausführung dieser baulichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der für die
Lagerung vorgesehenen radioaktiven Abfälle und ist durch Berechnungen vor
Inbetriebnahme und geeignete Messungen nachzuweisen. Bei Abfallgebinden,
deren Aktivitätsinventar eine Einlagerung in Fässer nicht zulässt, wird eine
zusätzliche Abschirmung durch die Verwendung spezieller Behälter (z. B.
Mosaikbehälter) erzielt. Auf die Antwort zu Frage 7 wird hingewiesen.
Datum Anlage Ereignis Er.-Nr. Kate-gorie INES
08.02.1988 KKP-1
Leichte Fassdeckelwölbung an
endkonditionierten 200-Liter-
Fässern mit
hochdruckverpressten Mischabfällen
88/030 N -
12.02.1988 GKN-1
Leichte Fassdeckelwölbung an 2
endkonditionierten 200-Liter-
Fässern mit betonverfestigtem,
hochdruckverpresstem Schrott
88/026 N -
29.05.1989 KKI-1
Undichtigkeiten im
Mantelbereich von 400-l-Fässern mit
betonierten Abfällen
89/131 N -
20.02.1991 KWO Umkippen gestapelter Abfallfäs-ser 91/030 N 0
06.05.2006 KWW Ausfall der Krananlage der Konzentrataufbereitung 06/072 N 0
07.02.2008 KKR
Lastabsturz im Gleiskorridor des
Reaktorgebäudes bei der
Handhabung eines unbeladenen MO-
SAIK-Shuttle-Behälters
08/010 N 0
30.09.2011 KKI-1
Schwelbrand von Reststoffen in
einem Abfallgebinde innerhalb
der Trocknungsanlage
11/084 N 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/959214. Wie genau funktioniert jeweils die Belüftung und
Feuchtigkeitsüberwachung der Kavernen?
Jeweils welche technischen Systeme welchen genauen Typs sind dabei
seit wann genau im Einsatz?
Die Kavernen bzw. die Gebäudeteile für die Lagerung von radioaktiven
Abfällen sind Strahlenschutzbereiche im Sinne der Strahlenschutzverordnung. Die
Kontrollbereiche der Kernkraftwerke verfügen über eine gezielte Luftführung
und -überwachung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Speziell zur HDB in Karlsruhe
15. Aus welchen einzelnen Lagern für schwach- und/oder mittelradioaktive
Stoffe besteht die HDB konkret (bitte mit Angabe des Typs wie
unterirdische Kaverne, oberirdische Halle etc.)?
Lager 519/526: LAW-Zwischenlager für konditionierte Abfälle (Lagerung
zylindrischer Abschirmverpackungen und Fässer (L519),
Lagerung von Containern (L526))
Lager 529: Pufferlagerhalle zur temporären Lagerung von Containern
und zylindrischen Abschirmverpackungen zur
Nachkonditionierung oder Transportbereitstellung
Lager 535: Lagerung von unverarbeiteten radioaktiven Reststoffen und
vorbehandelten Zwischenprodukten in
Transportverpackungen
Lager 563: MAW-Zwischenlager für konditionierte Abfälle (Lagerung
von Fässern)
Lager 570: Lagerung von unverarbeiteten radioaktiven Reststoffen,
Komponenten und Anlageteile (Schrott) in
Transportverpackungen.
16. Wann wurden sie genehmigt, und wann wurden sie in Betrieb
genommen?
Erteilung Genehmigung: Lagerteil 519: 1979
Lagerteil 526: 1983
Lager 529: 2007
Lager 535: 1981
Lager 563: 1986
Lager 570: 1977.
17. Welche Änderungen an den Lagern, die einer Genehmigung oder
aufsichtlichen Zustimmung bedurften, gab es jeweils wann?
Das Lager 526 wurde 1996 und 2004 durch Anbauten erweitert.
Ferner wurden Änderungsverfahren für betriebliche Anpassungen und
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Beispiele sind:
– Einbau einer Lüftungsanlage Lager 526 2004
– Anpassung Bilanzierung von Kernbrennstoffen
aufgrund einer Novellierung des Atomgesetzes 1999.
Drucksache 17/9592 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Für welches maximale Einlagerungsvolumen bzw. welche maximale
Fässer-/Gebinde-Anzahl sind die Lager jeweils genehmigt?
Die einlagerbare Anzahl der Gebinde in den Lagerstätten ist abhängig von der
Kombination der eingelagerten Gebindetypen. Eine Beschränkung der Anzahl
der Gebinde in den jeweiligen Lagerstätten ergibt sich aus der Lagerlogistik.
Darüber hinaus ist für die jeweilige Lagerstätte das Aktivitätsinventar durch die
Genehmigung begrenzt.
Lager 519: ca. 9 750 Betonbehälter Typ I gemäß Konrad-Gebindekatalog
Lager 526: ca. 7 700 Container Typ IV gemäß Konrad-Gebindekatalog
Lager 529: ca. 340 Container Typ IV oder 2 100 zylindrische
Abschirmungen Typ I gemäß Konrad-Gebindekatalog oder eine
Kombination aus beiden Behältertypen
Lager 535: ca. 280 Transportcontainer (6-, 10-, und 20-Fuß-Container),
ca. 150 Einzelabschirmungen und ca. 6 700 200-l-Fässer oder
eine Kombination aus den genannten Behältertypen
Lager 563: ca. 2 400 200-Liter-Fässer
Lager 570: ca. 2 000 m3 Reststoffe verpackt in Transportverpackungen.
19. Jeweils welche Atommüllfässer, -gebinde etc. welchen genauen Typs und
Fassungsvermögens und mit welchem Inhalt befinden sich darin seit
wann genau (bitte für jedes Lager vollständige tabellarische Übersicht
mit Ablieferer und Eigentümer)?
Die Gebindetypen ergeben sich aus der Antwort zu Frage 18. Die in der HDB
gelagerten Abfallgebinde stammen zu ca. 92 Prozent aus dem Forschungs- und
Entwicklungsbetrieb des ehemaligen Forschungszentrums Karlsruhe sowie
dem Rückbau früherer nuklearer Forschungsanlagen am Standort Karlsruhe.
Das ehemalige nukleare Forschungsprogramm betraf u. a. die Entwicklung und
den Betrieb von Forschungsreaktoren, von Anlagen und Hilfseinrichtungen
zum nuklearen Brennstoffkreislauf sowie Arbeiten im Rahmen der
Nuklearmedizin. Die Abfallgebinde befinden sich zu ca. 92 Prozent im Eigentum der
WAK GmbH. Die übrigen 8 Prozent sind im Eigentum z. B. von
Landessammelstelle BW, Siemens AG oder dem Kernkraftwerk Neckarwestheim.
20. Welche Arten von Informationen neben Typ, Fassungsvermögen und
Inhalt der Fässer/Gebinde werden noch aufsichtlich erfasst bzw.
überwacht?
Monatsmeldung: Mitteilung gemäß § 70 StrSchV über den Erwerb und die
Abgabe von radioaktiven Stoffen
Jahresmeldung: Mitteilung gemäß Genehmigung nach § 9 AtG über den
Bestand an radioaktiven Stoffen
Jahresbericht: Bericht der Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe über
Arbeiten im jeweiligen Jahr
– erbrachte Leistungen
– Berichte der Betriebsstätten
– Eingänge an Reststoffen, Verarbeitung und Bestand an
Reststoffen und Abfallprodukten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/959221. Mit welchen Verfahren und Instrumenten wird seit wann der Zustand der
eingelagerten Fässer, Gebinde etc. in welcher Regelmäßigkeit und wann
zuletzt überwacht (bitte differenzierte Erläuterung nach den wesentlichen
Ansätzen wie Videoüberwachung, Strahlenüberwachung,
Stichprobenkontrollen etc.)?
Bei allen Arbeiten in Strahlenfeldern hat der Betreiber einer kerntechnischen
Anlage stets die Grundsätze des Strahlenschutzes zum Schutz seines Personals
zu berücksichtigen. Die Vorgaben zur Dosisminimierung des beauftragten
Personals gelten auch bei der Überprüfung von Verpackungen für radioaktive
Abfälle. Daher sind auch für derartige Maßnahmen in genehmigten
Lagerstätten die zu erwartenden Dosisbelastungen des Personals dem zu erwartenden
Erkenntnisgewinn gegenüber zu stellen. Im Lager 526 werden seit etwa zehn
Jahren routinemäßige Inspektionsmaßnahmen an beladenen Containern und,
bei Bedarf, Umpackungen durchgeführt. Diese Maßnahmen umfassen im
Einzelnen:
● Auslagern und Sichten der Abfallgebinde (Container, darin enthaltene
Fässer);
● Bei Schäden: Nachkonditionieren von Fässern, evtl. Reparatur von
Containern. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen routinemäßiger
Konditionierungsarbeiten an dafür ausgelegten und ausgestatteten Arbeitsstätten in
Kontrollbereichen;
● Dokumentation Fasszustand;
● Vorgezogene Produktkontrolle radioaktiver Abfälle, die für das Endlager
KONRAD bestimmt sind (z. B. Gasanalysen, Gamma-Spektrometrie);
● Nachdeklaration von Altabfällen zur Erstellung der Endlagerdokumentation;
● Erneutes Verpacken der Abfallprodukte in Container;
● Vergießen der Container mit inaktivem Beton.
Im Lager 526 wurden etwa 40 Prozent der Container inspiziert. Im Lager 519
wurden alle eingelagerten Gebinde gesichtet. Das Lager 563 ist zu ca. 50
Prozent inspiziert.
22. Für welche Lager existieren nach Kenntnis der Bundesregierung welche
Jahresberichte o. Ä. zum Zustand der Fässer und zur
Strahlenüberwachung?
Jahresberichte zum Zustand der Fässer und zur Strahlenüberwachung liegen
der Bundesregierung einrichtungsspezifisch nicht vor. Auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung wird verwiesen.
23. Welche meldepflichtigen Ereignisse oder sonst von der HDB gemeldeten
Ereignisse gab es im Zusammenhang mit diesen Lagern und/oder ihrem
Inventar (bitte mit Datum, kurzer Beschreibung und nach meldepflichtig
oder sonstige differenzieren)?
Die Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB) verfügt über eine
Umgangsgenehmigung nach § 9 des Atomgesetzes (Bearbeitung, Verarbeitung und
sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
genehmigungspflichtiger Anlagen). Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung findet nur Anwendung auf Genehmigungen nach §§ 6 und 7 des
Atomgesetzes. Von daher liegen der Bundesregierung keine meldepflichtigen
Ereignisse vor. Gleichwohl wird über besondere Ereignisse, die möglicherweise
Drucksache 17/9592 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauch auf andere Einrichtungen übertragen werden können, berichtet. So wurde
im Jahr 2009 im Lager 526 bei Inspektionsmaßnahmen (siehe Antwort zu
Frage 21) eine Kontamination an einem Container im Deckelbereich
festgestellt. Ursache für die Kontamination war ein im Container eingestelltes Fass,
bei dem auf Grund von Gasbildung die Deckeldichtung herausgedrückt wurde.
Das eingestellte Fass besaß noch nicht den im Rahmen der Inspektionsarbeiten
einzubauenden Druckentlastungsfilter. Es gab keine Auswirkungen auf die
Lagereinrichtungen.
24. Durch welche wesentlichen Elemente welcher Art und Stärke wird bei
den Lagern die Abschirmung der vom radioaktiven Inventar ausgehenden
Strahlung bewerkstelligt?
Die Lager 519, 526, 529, 570 und 563 besitzen Betonstrukturen. Das
Reststoffeingangslager 535 besitzt zu Außenbereichen Abschirmwände. Aus
Gründen des physischen Schutzes (Sicherung) können darüber hinaus keine
weiteren Angaben gemacht werden.
Sowohl zu den oben genannten Standortlagern sowie zur HDB
25. Welche Konsequenzen wurden an welchem Standort aus den
Korrosionsvorfällen an Altabfällen in der Landessammelstelle Geesthacht im Jahr
2000 insbesondere hinsichtlich der Zustandskontrolle aber auch Wartung
und Umkonditionierung der Fässer/Gebinde wann gezogen?
Die Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vom 5. Dezember
2002 „Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung
schwach- und mittelradioaktiver Abfälle“ sieht zur Erkennung von Langzeit-
und Alterungseffekten während der Lagerung ein Überwachungskonzept im
Hinblick auf die Lagereinrichtung selbst und die gelagerten Abfallgebinde vor.
Altgebinde, d. h. Abfallgebinde, die vor der Empfehlung der RSK bereits
behandelt wurden, sind entsprechend nachzuqualifizieren. Die Tätigkeit der
atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder beruht unter anderem auf dieser
Empfehlung (siehe Antwort zu Frage 7).
Bezogen auf die HDB wird auch auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
26. Welche neuen Maßnahmen werden seither durchgeführt, und – sofern es
sich nicht um fortlaufende Maßnahmen handelt – wann wurden sie
abgeschlossen?
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einzelne Abfallgebinde
aufgrund der langen Lagerzeit eine Nachbehandlung erforderlich ist, erfolgt eine
regelmäßige Sichtprüfung der Gebinde (z. T. stichprobenartig) oder die
Prüfung von Referenzgebinden, sofern Sichtprüfungen und Inspektionen direkt
an den Abfallgebinden aufgrund hoher Ortsdosisleistungen zu relevanten
Strahlenexpositionen führen würden. Sofern Schäden an den Abfallgebinden
festgestellt werden, die einen relevanten Einfluss auf den Aktivitätseinschluss
oder auf die Handhabbarkeit haben, werden entsprechende Nachbehandlungen,
wie beispielsweise eine Neuverpackung in sogenannte Überfässer,
durchgeführt.
Bezogen auf die HDB wird auch auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]