[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9708
17. Wahlperiode 21. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Kai Gehring, Josef Philip
Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9510 –
Lage der internationalen Studierenden in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bildung ist der entscheidende Schlüssel für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Teilhabechancen. Wohlstand und eine zukunftsfähige, nachhaltige
gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung lassen sich nur realisieren, wenn
das deutsche Wissenschafts- und Bildungssystem eng mit anderen Regionen
der Welt verwoben ist. Unser Wissenschafts- und Bildungssystem muss
deshalb auch über die Vernetzungen und Kooperationen im Rahmen der EU
hinaus weiter internationalisiert werden.
Der Begriff „internationale Studierende“ umfasst Studierende, die bislang ihre
Bildungslaufbahn in einem anderen Land absolviert haben und zum Zwecke
des Studiums nach Deutschland eingereist sind. Das Interesse vieler
internationaler Studierender an einem Studium in Deutschland ist in den letzten
Jahren stetig gestiegen. Das zeigt beispielsweise die 19. Sozialerhebung des
Deutschen Studentenwerks „Internationalisierung des Studiums“; seit 1997
hat sich die Zahl der internationalen Studierenden in Deutschland beinahe
verdoppelt. Deutschland ist damit (so die Studie der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD – „Bildung auf einen Blick
2011“) eines der fünf großen Zielländer internationaler Studierender weltweit.
Innerhalb der Europäischen Union belegt Deutschland den dritten Platz.
Dennoch wird Deutschland von internationalen Studierenden häufig als ein
Land mit restriktiven Zugangsbedingungen bzw. Bleibemöglichkeiten
wahrgenommen. Im Rahmen der letztjährigen Studie des Sachverständigenrats
deutscher Stiftungen für Migration und Integration „Vom internationalen
Studierenden zum hoch qualifizierten Zuwanderer“ äußerten 61 Prozent der
befragten internationalen Studierenden die Absicht, nach dem Abschluss des
Studiums in Deutschland bleiben zu wollen. Tatsächlich schaffen es aber
weniger als 30 Prozent der internationalen Studierenden, nach dem Abschluss
ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (vgl. OECD-Studie
2011). Fast ein Drittel (27 Prozent) der Befragten hat den Eindruck, dass
internationale Absolventen nach ihrem Studium in Deutschland nicht willkommen
seien. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9708 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung schlägt in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
(Bundestagsdrucksache 17/8682) zwei Verbesserungen für internationale Absolventinnen und
Absolventen deutscher Hochschulen vor. Sie sollen
• in dem Jahr ihrer Arbeitsplatzsuche nach dem Studienabschluss einen
uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang bzw.
• nach zweijähriger Beschäftigungszeit in einem dem Abschluss
angemessenen Beruf eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung nunmehr dem Vorschlag des
Bundesrates zugestimmt, den Umfang der erlaubten Nebenerwerbstätigkeit für
Studierende auf 120 Tage bzw. 240 halbe Tage zu erhöhen.
Mit diesem Vorschlag bleibt die schwarz-gelbe Koalition immer noch hinter
den Forderungen der Fachöffentlichkeit zurück.
A. Erleichterungen beim Zugang zu deutschen Hochschulen
1. Die u. a. vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) sowie
der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) beauftragte Studie „Student Pulse
2011“ wies auf die hohen Hürden für internationale Studierende im
Visaverfahren und auf die lange Verfahrensdauer hin. Auch im Hinblick auf
Beschwerden seitens der Studienbewerber aus dem Ausland (siehe
Bundestagsdrucksache 17/2559) erscheint der Umstand verbesserungsbedürftig, dass sich
die Visastellen deutscher Auslandsvertretungen immer wieder über eine
Zusage deutscher Hochschulen für internationale Studierende hinwegsetzen und
z. B. aufgrund fehlender „Ernsthaftigkeit der Studienabsicht“ oder einer
angeblich mangelnden Plausibilität des Wunsches, gerade in Deutschland
studieren zu wollen, den Visumantrag ablehnen.
2. Der Bundesverband für ausländische Studierende (BAS) fordert
Änderungen im Hinblick auf das Verfahren zur Feststellung ausländischer
Hochschulzugangsberechtigungen. Der BAS kritisiert, dass es die HRK deutschen
Hochschulen in ihrem „Nationalen Kodex für ausländische Studierende an den
deutschen Hochschulen“ seit 2009 ermöglicht, Zeugnisprüfungen an externe
Agenturen abgeben zu können. Diese Verschiebung der Kosten für
Zeugnisprüfungen von den Hochschulen an Studienanwärterinnen und
Studienanwärter sowie gebührenpflichtige Zulassungstests, wie etwa TestAS, sind nach der
Ansicht des Verbandes eine Belastung für Studieninteressierte vor allem aus
finanzschwachen Herkunftsfamilien. Allein die Studiengebühren, im Hinblick
auf begrenzte Stipendienprogramme für ausländische Studienbewerber,
stellen ein großes Hindernis für ein Studium in Deutschland dar.
3. Der BAS bemängelt darüber hinaus, dass der Bologna-Prozess zu
abweichenden Mobilitätsbedingungen für Studierende aus den Drittstaaten und den
EU-Inländerinnen und -Inländern führt. Der BAS fordert daher Änderungen
im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Sozialrecht vorzunehmen, damit die
Freizügigkeitsregelungen des Bologna-Prozesses für alle Studierende aus den
Drittstaaten gelten, die am Bologna-Prozess beteiligt sind.
B. Erleichterungen während des Studiums
1. Die Hochrangige Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung
schlägt eine Erweiterung der Nebenerwerbstätigkeitsmöglichkeit auf 180 Tage
bzw. 360 halbe Tage vor. Das Deutsche Studentenwerk (DSW) fordert,
internationale Studierende arbeitsrechtlich den Studierenden aus EU-Staaten
gleichzustellen.
In diesem Zusammenhang wies das DSW auf die nicht nachvollziehbare
Praxis vieler Ausländerbehörden hin, den Nachweis internationaler Studierender
über einzeln geleistete Arbeitsstunden nicht zu akzeptieren, wodurch
Studierenden ab der ersten geleisteten Stunde ein halber Arbeitstag angerechnet
wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/97082. Sinnvoll erscheint es, Studierende den Forschern dahingehend
gleichzustellen, dass ihre nachziehenden Ehegatten ohne eine zweijährige Wartefrist
eine Arbeitserlaubnis erhalten.
3. Studierende aus Drittstaaten müssen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder zum Zweck studienvorbereitender
Kurse (Deutschkurse oder Studienkollegs) Gebühren bezahlen. Diese
betragen ca. 100 Euro für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und für jede
weitere Verlängerung. Studierende, die ihr Studium aus eigenen Mitteln oder
mit Stipendien aus ihren Herkunftsländern finanzieren, sind in dieser Hinsicht
gegenüber Stipendiatinnen und Stipendiaten deutscher
Stipendienorganisationen benachteiligt, denn letztere sind von der Zahlung dieser Gebühren befreit.
4. Schon für die Dauer des Studiums wird eine deutlich verbesserte
Information für internationale Studierende über die Möglichkeiten, ihren Aufenthalt in
Deutschland nach dem Hochschulabschluss (durch die Suche bzw. Aufnahme
einer angemessenen Erwerbstätigkeit) fortsetzen zu können, angeregt. So
belegen die letztjährige Studie des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für
Migration und Integration „Vom internationalen Studierenden zum hoch
qualifizierten Zuwanderer“ und die letztjährige Dissertation von Dr. B. B. „Social
Support Networks of International PhD Students in Germany: Transnational
Connections and Cosmopolitan Imaginaries“, dass sich lediglich 16 Prozent
diesbezüglich „gut“ bis „sehr gut“ informiert fühlen. Fast ein Drittel der
Befragten in der Studie „Vom internationalen Studierenden zum hoch
qualifizierten Zuwanderer“ haben den Eindruck, dass internationale Absolventen nach
ihrem Studium in Deutschland nicht willkommen seien.
5. Unentgeltlich abgeleistete freiwillige Studienpraktika sowie Volontariate
sollten keiner Genehmigungsprüfung mehr unterliegen. Zudem sollten
entgeltliche Praktika, die kein fester Bestandteil der Studienordnung sind, nicht
länger als genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit gewertet werden, auf die
die restriktiven Regelungen zur Ausländerbeschäftigung anzuwenden sind,
fordert der BAS.
C. Erleichterungen nach einem Studienabschluss
1. Der Bundesrat hat eine Erhöhung der erlaubten Zeit zur Suche eines
angemessenen Arbeitsplatzes nach dem Studium auf 18 Monate, die Hochrangige
Konsensgruppe sogar auf 24 Monate empfohlen.
2. Der Bundesrat hat sich zudem die Forderung der Hochrangigen
Konsensgruppe bzw. des DSW zu eigen gemacht, die bislang restriktiv gehandhabte
Prüfung, ob eine „angemessene Beschäftigung“ i. S. d. § 16 Absatz 4
AufenthG vorliegt, so zu verändern, dass künftig jede Tätigkeit als
angemessen gilt, „wenn sie unabhängig von der Fachrichtung der
Hochschulausbildung üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit
der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder
mittelbar benötigt werden.“
3. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob auch
Erleichterungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch an
deutschen Hochschulen Studierende bzw. Absolventen von deutschen
Hochschulen aus Drittstaaten geschaffen werden können. Das DSW rät dringend zu
einer Verbesserung in diesem Bereich.
4. Studierende sind insoweit beim Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts
benachteiligt, da nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG die Dauer des
Studiums nur zur Hälfte auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit
des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden.
Alle Bundesländer, bis auf die Länder Sachsen und Bayern, rechnen im Zuge
eines Einbürgerungsverfahrens die Dauer eines Studienaufenthaltes an einer
deutschen Hochschule bei der Berechnung des nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen achtjährigen, rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland vollständig an. Sinnvoll erscheint es
aus bundespolitischer Sicht, nicht nur eine Vereinheitlichung der
Einbürgerungspraxis in allen 16 Bundesländern sicherzustellen. Vielmehr erscheint es
Drucksache 17/9708 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevor diesem Hintergrund geboten, den Wertungswiderspruch aufzulösen, der
darin besteht, dass beim Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9 Absatz 4
Nummer 3 AufenthG die Dauer des Studiums nur zur Hälfte angerechnet
wird.
5. Doktorandinnen und Doktoranden, die in dem Promotionsstudium den
Rechtsstatus eines Studenten haben und folglich über eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG verfügen, haben die Möglichkeit, gemäß § 16
Absatz 4 AufenthG nach dem Abschluss ihrer Promotion wie Studierende ein
Jahr lang zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland zu bleiben. Für
ausländische Doktorandinnen und Doktoranden besteht aber darüber hinaus die
Möglichkeit, ein sogenanntes Forschervisum nach § 20 AufenthG zu erhalten,
sofern sie ihre Dissertation an einer anerkannten Forschungseinrichtung und
im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen. Nach dem Abschluss ihrer
Promotion haben diese Doktorandinnen und Doktoranden keinen Anspruch
auf einen einjährigen Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsuche. Vor diesem
Hintergrund hält es u. a. die HRK für dringend erforderlich, dass auch
ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit
eingeräumt wird, sich nach dem Abschluss ihres Forschungsprojektes in
Deutschland aufzuhalten, um nach einem Anschlussprojekt oder einem angemessenen
Forschungsarbeitsplatz zu suchen.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Lage der internationalen
Studierenden ein?
Die internationale Attraktivität des Studienlands Deutschland hat in den
vergangenen Jahren deutlich zugenommen: Ende 2010 waren 184 960
ausländische Studierende (Bildungsausländer) an deutschen Hochschulen
eingeschrieben – fast doppelt so viele wie 1997. Dies spricht für die guten Studien- und
Lebensbedingungen, die Deutschland für Studierende bietet. Mit über einem
Viertel der ausländischen Studierenden, die nach ihrem Abschluss in
Deutschland bleiben, nimmt Deutschland im weltweiten Vergleich eine
überdurchschnittlich gute Position ein (Quelle: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen
für Integration und Migration, Value Migration Survey 2011). Diese wird
weiter gefestigt durch das am 27. April 2012 vom Deutschen Bundestag
beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen
Union. Es eröffnet ausländischen Studierenden, Absolventen und
Wissenschaftlern neue Perspektiven und Chancen, auch beim Zugang zum
Arbeitsmarkt.
2. Wie viele internationale Studierende haben in den letzten Jahren in
Deutschland einen Studienaufenthalt verbracht?
Wie haben sich die Zahlen und die Aufenthaltsdauer entwickelt?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Daten. Zur Aufenthaltsdauer gibt es keine
Angaben.
Bildungsausländer in Deutschland
insgesamt aus EU aus anderen
Ländern
WS 2007/08 177 852 57 025 120 827
WS 2008/09 180 222 56 675 123 547
WS 2009/10 181 249 56 280 124 969
WS 2010/11 184 960 57 064 127 896
Quelle: Statistisches Bundesamt, FS 11, R 4.1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9708Studienvorbereitung
3. Wie viele Anträge auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums
gemäß § 16 Absatz 1 AufenthG wurden in den letzten fünf Jahren jährlich
gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
Statistisch erfasst wird nur die Zahl der erteilten Visa zum Zwecke des
Studiums gemäß § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Zahl der erteilten Visa betrug 2007: 11 038, 2008: 13 720, 2009: 14 332,
2010: 15 493, 2011: 18 011.
Ablehnungen werden statistisch nur gesammelt für alle D-Visa erfasst. Eine
Erfassung der Ablehnungen getrennt nach Unterkategorien (wie z. B. zu
Studienzwecken) erfolgt nicht.
4. Hat die Bundesregierung die zuständigen Behörden angewiesen,
bestimmte Fristen für die Bearbeitung der Studentenvisa einzuhalten?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Das Aufenthaltsgesetz sieht für eine Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung eines nationalen Visums zu Studienzwecken keine Frist vor. Als Rahmen
für die Bearbeitungszeit gilt in Anlehnung an § 75 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass i. d. R. nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung
über einen Antrag entschieden sein muss. Die Auslandsvertretungen sind
demnach verpflichtet, ohne unnötige Verzögerungen und längstens innerhalb von
drei Monaten über einen Visumantrag zu entscheiden.
Dies gilt auch für Visumverfahren, bei denen innerdeutsche Behörden zu
beteiligen sind. Die Auslandsvertretung hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Beteiligung und spätere Anfragen bei den Ausländerbehörden innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgeschlossen werden. Entsprechende
Weisungen zur Entscheidungsfrist liegen den Auslandsvertretungen vor
(Visumhandbuch, siehe dazu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2671).
Sofern eine Beteiligung der Ausländerbehörde erforderlich ist, wird auf das in
§ 31 Absatz 1 Satz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) festgelegte
Schweigefristverfahren von drei Wochen und zwei Werktagen verwiesen. Dies
ist regelmäßig der Mindestbearbeitungszeitraum seitens der
Ausländerbehörden.
5. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der in der
Umfrage des Hochschulkonsortiums GATE-Germany geäußerten
Unzufriedenheit der Studienbewerber über die lange Dauer der Visaverfahren?
Zum dritten Mal infolge wurden im Rahmen der von Gate-Germany in Auftrag
gegebenen Studie „Student Pulse 2011/12“ internationale Studierende weltweit
zu ihren Beweggründen für ein Auslandsstudium befragt.
Die Zufriedenheit mit den deutschen Studien- und Rahmenbedingungen ist
2011/2012 im europäischen und globalen Vergleich gestiegen. Dies ist auch auf
die Qualität des Hochschulsystems und auf fortgesetzte Maßnahmen der
Bundesregierung, wie eine zielgerichtete Informations-, Beratungs- und
Unterstützungsarbeit auch mit Hilfe des DAAD, zurückzuführen, die eine
Willkommenskultur in Deutschland unterstützen. Nur eine Minderheit der Befragten
äußerte sich dahingehend, dass die Visaverfahren teilweise lange dauerten.
Drucksache 17/9708 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Plant sie die Maßnahmen zu ergreifen, die das Visumverfahren
verkürzen und den Visumerhalt erleichtern würden?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist ständig darum bemüht, das Visumverfahren für
Studienbewerber und Studierende so einfach, zügig und effizient wie möglich zu
gestalten. So können z. B. seit Mitte 2011 Absolventen deutscher
Auslandsschulen auch ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und somit deutlich
zügiger als bisher ein Visum zwecks Aufnahme eines Studiums in Deutschland
erhalten.
6. Welche Veränderungen hat es in der Anerkennungspraxis von
Schulabschlüssen für die Hochschulzugangsberechtigung in den letzten zehn
Jahren gegeben, und inwiefern sind weitere Änderungen beabsichtigt (z. B.
Ausweitung der anzuerkennenden Schulabschlüsse aus Drittstaaten)?
Hierzu hat das Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) der
Bundesregierung folgende Antwort gegeben:
Änderungen im Hinblick auf die Anerkennungspraxis von Schulabschlüssen
für die Hochschulzugangsberechtigung hat es im Arbeitsbereich der KMK/
ZAB durch die geänderte Rahmenordnung (Rahmenordnung für den
Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den
Studienkolleges und für die Feststellungsprüfung – Beschluss der KMK vom
15. April 1994 i. d. F. vom 21. September 2006) gegeben. Für die Anerkennung
eines Schulabschlusses als Hochschulzugangsberechtigung sollen danach nicht
mehr die Zeugnisanerkennungsstellen, sondern die Hochschulen zuständig
sein. Dies wurde in den meisten Ländern auch so umgesetzt, in einigen Ländern
sind die Zeugnisanerkennungsstellen allerdings noch für Deutsche mit
ausländischem Zeugnis zuständig. Die Rahmenordnung macht keine
Unterscheidungen zwischen deutschen und ausländischen Studienbewerbern, demzufolge
auch keine Unterscheidung zwischen EU- und Nicht-EU-Staatsangehörigen.
Für Deutschland ist das „Übereinkommen über die Anerkennung von
Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region“ (Lissabon-
Konvention) am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Sie gilt – auch im Hinblick auf
den Hochschulzugang – für die Signatarstaaten, die die Konvention ebenfalls
ratifiziert haben (derzeit 53 EU- und Drittstaaten). Für die Staaten, die die
„Lissabon-Konvention“ nicht ratifiziert haben, aber Signatarstaaten der
„Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“ aus dem
Jahr 1953 sind, wird diese Konvention angewendet.
Die Konvention regelt, dass ausländische Qualifikationen im Hochschulbereich
nicht auf „Gleichwertigkeit“ zu prüfen sind, sondern die Anerkennung nur dann
versagt werden darf, wenn „wesentliche Unterschiede“ im Vergleich zu der
deutschen Qualifikation festgestellt werden.
Die Bewertungsvorschläge insbesondere für die ausländischen
Sekundarschulabschlusszeugnisse werden regelmäßig unter Berücksichtigung der
Entwicklungen in den nationalen Bildungssystemen überprüft, um sie dann
gegebenenfalls anpassen zu können.
So wurden in den letzten Jahren durch die zuständigen Gremien der KMK
Sekundarschulabschlusszeugnisse aus einer Reihe von Staaten im Hinblick auf
den direkten Hochschulzugang höhergestuft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/97087. Plant die Regierung eine Gleichbehandlung der Studierenden und
Studienbewerberinnen und -bewerber aus allen Ländern, die den Bologna-
Prozess mittragen, mit den Studierenden aus EU-Ländern?
Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie hat sich die Zahl bzw. der Anteil von Studierenden aus Nicht-EU-
Staaten seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge
verändert?
Bei den Bildungsausländern sind die Zahlen von 115 344 (WS 2003/2004) auf
127 896 (WS 2010/2011) gestiegen (vgl. Tabelle). Als Bildungsausländer/-innen
werden die ausländischen Studierenden nachgewiesen, die ihre
Hochschulzugangsberechtigung im Ausland bzw. an einem Studienkolleg erworben haben.
Quelle: Statistisches Bundesamt.
9. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
Einführung der gestuften Studiengänge und den Veränderungen in der Zahl bzw.
dem Anteil von Studierenden aus Drittstaaten, und wenn ja, welchen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Wie haben sich die Studienerfolge von Studierenden aus Nicht-EU-
Staaten seit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge verändert?
Die amtliche Statistik enthält keine Erhebungen in diesem Detaillierungsgrad,
der Bundesregierung liegen daher keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
11. a) Wie viele Anträge auf Erteilung eines Visums zum Zweck der
Studienbewerbung gemäß § 16 Absatz 1a AufenthG aus den zehn
Hauptherkunftsländern wurden in den letzten fünf Jahren jährlich gestellt, und
wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen. Zur statistischen Erfassung der
Ablehnung von Visumanträgen zum Zweck der Studienbewerbung wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Bildungsausländer
gesamt
EU 27 EU 15 Nicht-EU-Staaten
Zahl % Zahl % Zahl % Zahl %
WS 2003/04 180 306 8,9
Damals noch
nicht existent
64 962
36 28 795 16 115 3441 64
WS 2010/11 184 960 8,3 57 064 30,9 – – 127 896 69,1
1 Wird EU 15 als Grundlage genommen, dann kamen 151 511 Bildungsausländer (84 Prozent aller Bildungsausländer) aus Nicht-EU-Staaten.
Drucksache 17/9708 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie viele Personen, die ein in Frage 11a genanntes Visum erhielten,
haben im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums nach § 16 Absatz 1 AufenthG beantragt, und wie viele dieser
Anträge wurden abgelehnt?
Die Zahl der Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland und deren
Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.
12. Welche Konsequenzen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die
Schließung der Studienkollegs durch die Bundesländer für internationale
Studierende, und inwiefern hat die Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass die Studienkollegs beibehalten werden?
Die Schließung der staatlichen Studienkollegs in Nordrhein-Westfalen erfolgte
auf Beschluss und entsprechend der föderalen Zuständigkeitsverteilung in
alleiniger Verantwortung der dortigen Landesregierung. Vergleichbare
Entscheidungen in anderen Bundesländern hat es nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht gegeben.
13. Inwiefern will die Bundesregierung das Bildungs- und
Hochschulmarketing bezüglich der internationalen Studierenden weiterentwickeln?
Die Bundesregierung wird auch weiterhin die Internationalisierung von
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie internationalen Austausch und
Netzwerkbildung von Studierenden und Wissenschaftlern konsequent fördern.
Gemeinsam mit den Hochschulen und Partnern wie dem Deutschen
Akademischen Austauschdienst e. V. (DAAD) verfolgt die Bundesregierung eine Reihe
weiterer Aktivitäten:
• Die Positionierung der deutschen Hochschulen auf dem internationalen
Bildungsmarkt unterstützt die Bundesregierung durch professionelles
Marketing und deutsche Hochschulangebote im Ausland, verbunden mit der Pflege
der ausländischen Alumni, um dauerhafte Freunde und Partner für
Deutschland in Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur zu gewinnen.
• Deutschland ist eines der beliebtesten Gastländer für ausländische
Studierende. Die Bundesregierung bemüht sich, Rahmenbedingungen zu schaffen,
damit Studierende aus dem Ausland erfolgreich studieren können. Dies
betrifft vor allem Verbesserungen bei Auswahl, Vorbereitung, Beratung und
Betreuung.
• Für eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind ausreichende
Deutschkenntnisse erforderlich. Betreuungs- und Integrationskonzepte an
der Hochschule spielen hierbei eine zentrale Rolle. Diese unterstützt das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) z. B. mit dem
Integrationsprogramm PROFIN des DAAD und dem Vorgängerprogramm
PROFIS.
• Dabei soll auch der Nationale Kodex für das Ausländerstudium an deutschen
Hochschulen helfen, der im Austausch mit internationalen und nationalen
Experten entwickelt wurde und eine hohe Qualität der Betreuung garantieren
soll.
• Die Entwicklung von englischsprachigen Lehrangeboten – aktuell gibt es
400 internationale BA- und MA-Studiengänge in der Unterrichtssprache
Englisch – wird vorangetrieben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9708Aufenthalt/Lage der Studierenden
14. Wie viele internationale Studierende haben seit 2005 ihr Studium
erfolgreich abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Daten über Studienabschlüsse.
Ein Studium kann aber auch ohne Studienabschluss erfolgreich sein, z. B. wenn
es von Anfang an als temporärer Studienaufenthalt geplant war. Hierüber gibt
es keine Datenerhebung.
15. Wie viele davon sind im Anschluss an ihren Abschluss zur Arbeitsuche in
Deutschland geblieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Zahlen zu erteilten Aufenthaltserlaubnissen pro Jahr werden seit dem Jahr 2006
erfasst. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 4 AufenthG (zur Suche
eines Arbeitsplatzes) erhielten im Jahr 2006 2 031 Personen, im Jahr 2007
2 856 Personen, im Jahr 2008 3 753 Personen, im Jahr 2009 4 418 Personen, im
Jahr 2010 5 141 Personen und im Jahr 2011 4 014 Personen.
16. Wie viele dieser Arbeitsuchenden haben tatsächlich eine Arbeit gefunden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Zahl der von der Bundesagentur für Arbeit an ausländische Absolventen
deutscher Hochschulen erteilten Zustimmungen zur Beschäftigung beträgt:
Für das Jahr 2005 liegen der Bundesagentur für Arbeit keine Zahlen vor.
von Bildungsausländern bestandene Prüfungen
insgesamt aus EU aus anderen Ländern
2005 18 302 5 281 13 021
2006 20 397 5 637 14 760
2007 23 777 8 048 15 729
2008 25 651 8 439 17 212
2009 27 095 8 598 18 497
2010 28 208 8 558 19 650
Quelle: Statistisches Bundesamt, FS 11, R 4.2
Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Zustimmungen 2 742 4 421 5 935 4 820 5 676 7 392
Drucksache 17/9708 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie hoch sind die Mittel, die der DAAD und andere öffentlich finanzierte
Programme für Stipendienprogramme bereitstellen?
Wie haben sie sich in den letzten Jahren entwickelt?
Welche Entwicklung wird für die nächsten Jahre angestrebt?
Stipendien für ausländische Studierende vergeben in erster Linie das
Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung. Die Höhe sowie Entwicklung der Mittel ergibt sich aus der
Tabelle Stipendien, Austauschmaßnahmen und Beihilfen für
Nachwuchswissenschaftler, Studierende und Hochschulpraktikanten aus dem Ausland sowie
Betreuung und Nachbetreuung:
Stipendien-, Alumni- und Sachmittelprogramme sowie
Hochschulpartnerschaften- und -Kooperationen:
a) Wird das Programm zur Förderung der Integration ausländischer
Studierender (PROFIN) weiterhin und dauerhaft gefördert?
Wenn ja, welche Mittel sind in den kommenden Jahren dafür
eingeplant?
Die Förderung des Sonderprogramms zur Förderung der Integration
ausländischer Studierender (PROFIN) läuft Ende 2013 aus. Über eine Fortsetzung bzw.
ein ergänzendes Programm kann erst nach Auswertung der
Programmevaluation, deren Ergebnisse für Ende 2012 erwartet werden, entschieden werden.
Titel 05 04 681 11 Ist 2009
1 000 Euro
Ist 2010
1 000 Euro
Ist 2011
1 000 Euro
Ist 2012
1 000 Euro
1 2 3 4 5
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. 92 258 83 514 76 814 76 814
Aus „Sonstige“ hat der DAAD folgende
Bildungs-/Forschungsmittel erhalten
5 400 6 900 6 700
Zwischensumme DAAD 92 258 88 914 83 714 83 514
Alexander von Humboldt-Stiftung 31 962 31 762 29 662 29 662
Konrad-Adenauer-Stiftung 2 649 2 649 2 223 2 223
Friedrich-Ebert-Stiftung 2 944 2 944 2 532 2 532
Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit 939 936 827 827
Hanns-Seidel-Stiftung 939 939 774 774
Heinrich-Böll-Stiftung 939 939 827 827
Rosa-Luxemburg-Stiftung 522 527 754 754
Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen (UNHCR)
3 901 3 423 3 401 3 401
Fulbright-Kommission 2 852 2 937 2 995 2 995
Sonstige 1 301 6 891 8 571 8 571
Zusammen 141 206 137 461 129 380 129 380
Titel 23 02 685 01 2009
1 000 Euro
2010
1 000 Euro
2011
1 000 Euro
Soll 2012
1 000 Euro
1 2 3 4 5
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. 29 902 32 900 34 920 37 040
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9708b) Wird das Stipendien- und Betreuungsprogramm STIBET weiterhin
und dauerhaft gefördert?
Wenn ja, welche Mittel sind in den kommenden Jahren dafür
eingeplant?
Die Bundesregierung strebt die Fortführung des Stipendien- und
Betreuungsprogramms (STIBET) an. Dafür sind in den kommenden Jahren vorerst Mittel
in Höhe von jeweils ca. 9,5 Mio. Euro vorgesehen.
18. Welche weiteren Möglichkeiten zur Studienfinanzierung haben
internationale Studierende in Deutschland?
Die Förderungsberechtigung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) für ausländische Studierende wurde durch das 22. Gesetz zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGÄndG) vom 23.
Dezember 2007 ganz erheblich ausgedehnt. Vom Grundsatz her
förderungsberechtigt sind Ausländer/-innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben
und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind nach § 8 BAföG
beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer
Niederlassungserlaubnis.
Zudem besteht für ein Studium an einer deutschen Hochschule neben etwaigen
Stipendien die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des von der
staatlichen KfW Bankengruppe (Kreditanstalt für Wiederraufbau) zinsgünstig
angebotenen sog. KfW-Studienkredites, der auch in weitreichendem Maße für
Studierende mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit offen steht. Dazu gehören
folgende Personengruppen:
• Familienangehörige (gleich welcher Staatsangehörigkeit) eines
Bundesbürgers, die sich mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten;
• Staatsangehörige eines EU-Staates, die sich rechtmäßig mindestens seit drei
Jahren ständig in Deutschland aufhalten;
• Familienangehörige (gleich welcher Staatsangehörigkeit) eines EU-
Staatsbürgers, die sich mit dem EU-Staatsbürger im Bundesgebiet aufhalten;
• sog. Bildungsinländer, d. h. Studierende nichtdeutscher Staatsangehörigkeit,
die in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland ihre
Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.
Der Studienkredit der KfW Bankengruppe wird generell Einkommens- und
elternunabhängig gewährt. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Studierende
können die Höhe des Kredits in einem vorgegeben Rahmen selbst wählen; die
Obergrenze für den Kredit liegt derzeit bei 650 Euro im Monat.
Internationale Studierende können sich zudem bei einem der zwölf
Begabtenförderungswerke um ein Stipendium bewerben. Die Zusätzlichen
Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studenten sowie begabter
Nachwuchswissenschaftler, die die Rahmenbedingungen der Förderung regeln, sehen vor, dass
Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Deutschland immatrikuliert sind und zu dem in § 8 Absatz 1 bis 3 BAföG
genannten Personenkreis gehören, Stipendien erhalten können, wenn ihre
Begabung und ihre Persönlichkeit besondere Leistungen in Studium und Beruf
erwarten lassen.
Außerdem haben auch internationale Studierende die Möglichkeit, mit einem
Deutschlandstipendium gefördert zu werden.
Drucksache 17/9708 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Welche Auswirkungen haben Studiengebühren auf die Attraktivität
Deutschlands für internationale Studierende im Vergleich zu anderen
Staaten?
Im Vergleich zu anderen Staaten sind die Gebühren für akademische Bildung in
Deutschland niedrig. Eine Auswirkung von Studiengebühren in einigen
Bundesländern auf die Attraktivität Deutschlands als Gastland für ausländische
Studierende insgesamt ist nicht belegbar. 2009 studierte die Mehrheit der
Bildungsausländer (61 Prozent) in den Ländern, die zum damaligen Zeitpunkt
Gebühren erhoben (Quelle: HIS, 19. Sozialerhebung).
20. Welche Regelungen für ausländische Studierende sind der
Bundesregierung in den geltenden Studiengebührengesetzen der Bundesländer
bekannt, und wie bewertet sie diese mit Blick auf ihre
Internationalisierungsstrategie?
Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes liegt die Entscheidung,
Studienbeiträge zu erheben, in der Zuständigkeit der einzelnen Länder. Derzeit
werden noch in vier Ländern Studienbeiträge verlangt: Bayern, Baden-
Württemberg, Niedersachsen und Hamburg. Baden-Württemberg sieht die
Abschaffung der Studiengebühren zum Sommersemester 2012 vor, in Hamburg
zum Wintersemester 2012/2013.
Die Beiträge sind von allen Studierenden zu entrichten, sofern sie nicht
aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen von der Studienbeitragspflicht befreit
sind oder ihnen wegen einer besonderen Härte die Zahlung der Studienbeiträge
erlassen worden ist. Beispielsweise werden in Bayern ausländische
Studierenden auf Antrag von den Studienbeiträgen befreit, wenn zwischenstaatliche bzw.
völkerrechtliche Abkommen oder Hochschulvereinbarungen, die die Freiheit
von Studienbeiträgen garantieren, bestehen. In Niedersachsen wurde den
Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, Stipendien aufgrund besonderer
Leistungen oder herausgehobener Befähigungen und zur Förderung der Ziele der
internationalen Zusammenarbeit und des Studierendenaustausches im
Hochschulbereich zu vergeben.
Eines der grundsätzlichen für Studierende relevanten Ziele der
Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung von 2008 ist, dass Deutschland zu
einer ersten Adresse für die besten Studierenden aus aller Welt werden soll. Die
Internationalisierungsstrategie legt den Fokus dabei auf die Verbesserung bei
der Auswahl der Studierenden, die Qualität des Studiums (inklusive der
Betreuung) und die Studienergebnisse bis hin zum Studienabschluss. Bund, Länder
und die Hochschulen haben durch zahlreiche Maßnahmen, z. B. durch die
Exzellenzinitiative, den Pakt für Forschung und Innovation, die Einrichtung
internationaler Studiengänge, durch bilaterale Abkommen zum
Studierendenaustausch oder durch Serviceangebote für ausländische Studierende, die
Attraktivität der deutschen Hochschulen für ausländische Studierende erhöht.
21. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen durch
Studiengebühren für Drittstaatlerinnen und Drittstaatler in der gesamten
Bundesrepublik Deutschland?
Die amtliche Statistik enthält keine Erhebungen in diesem Detaillierungsgrad,
der Bundesregierung liegen daher keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/970822. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Studierenden aus Drittstaaten, die für ihre Gebühren privat aufkommen bzw. für
deren Gebühren ihr Heimatstaat bzw. staatliche Einrichtungen
aufkommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
23. Inwiefern ist es ausländischen Studierenden möglich, an den
Studienkrediten der KfW Bankengruppe und am Deutschland-Stipendium zu
partizipieren?
Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme des Studienkredits der KfW
Bankengruppe durch ausländische Studierende vgl. Antwort zu Frage 18.
Das Deutschlandstipendium fördert an deutschen Hochschulen Studierende
aller Nationalitäten, deren bisheriger Werdegang herausragende
Studienleistungen erwarten lässt. Zu den Förderkriterien zählen neben besonderen Erfolgen
an Schule und/oder Universität auch das gesellschaftliche Engagement zum
Beispiel in Vereinen oder in der Hochschulpolitik, in kirchlichen oder
politischen Organisationen sowie der Einsatz im sozialen Umfeld, in der Familie
oder in einer sozialen Einrichtung. Berücksichtigt wird auch die Überwindung
besonderer biografischer Hürden, die sich aus der familiären oder kulturellen
Herkunft ergeben.
24. a) Wie begründet die Bundesregierung die Erhebung von Gebühren für
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von Studierenden, die nicht ein
Stipendium aus deutschen Stipendienorganisationen erhalten?
Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus
öffentlichen Mitteln erhalten, sind gemäß § 52 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) unter anderem von den Gebühren für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Diese Privilegierung ist deshalb
sachgerecht, weil der Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Zudem stellt die Befreiung sicher, dass Stipendien aus öffentlichen Mitteln für
besonders qualifizierte Bewerber attraktiv bleiben.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung eine Aufhebung der Gebühren auch
für Studierende aus Drittstaaten, die nicht ein Stipendium aus
deutschen Stipendienorganisationen erhalten?
Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen
und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten,
können gemäß § 52 Absatz 6 AufenthV unter anderem die Gebühren für die
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermäßigt werden oder es
kann ganz von ihrer Erhebung abgesehen werden.
Die Vorschrift begünstigt aus Gründen der auswärtigen Kulturpolitik vor allem
ausländische Studenten. In welchem Umfang die Gebühren bis hin zu einer
vollständigen Befreiung reduziert werden, bleibt jedoch der Entscheidung der
im Einzelfall zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen.
Eine solche Ermessensregelung ist sachgerecht, da die wirtschaftliche Situation
Studierender nicht per se mit den finanziellen Möglichkeiten anderer
Personenkreise, die nach den geltenden Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung
gänzlich von den Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit sind,
vergleichbar ist.
Drucksache 17/9708 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür die Ausländerbehörden der Länder besteht darüber hinaus gemäß § 53
Absatz 2 AufenthV stets und unabhängig von einer Studierendeneigenschaft die
Möglichkeit im Einzelfall mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Gebührenschuldner die Gebühr zu ermäßigen oder von einer Erhebung
gänzlich abzusehen.
Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund kein Erfordernis für eine
Änderung der Studenten betreffende Gebührenregelungen der
Aufenthaltsverordnung.
25. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die
Nebenerwerbstätigkeitsmöglichkeit für internationale Studierende auf 180 Tage bzw. 360 halbe
Tage zu erhöhen (so wie dies z. B. die unabhängige und
parteiübergreifende Hochrangige Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung
vorschlägt), und wenn nein, warum nicht?
Bei international Studierenden muss das Studium den Hauptaufenthaltszweck
bilden. Bei einer Erwerbstätigkeit an 180 Tagen bzw. 360 halben Tagen kann
nicht mehr von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden, da dieser Umfang in
vielen Fällen die reinen Studienzeiten überschreiten dürfte. Ein
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat durchschnittlich rund 220 Arbeitstage pro Jahr. Die
Bundesregierung hält es deshalb für sachgerecht, den Umfang der ohne
Erlaubnis möglichen Nebentätigkeit nur auf 120 Tage bzw. 240 halbe Tage zu
erhöhen. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetz zur Umsetzung der
Hochqualifizierten-Richtlinie enthalten. Eine Anhebung der
Nebenerwerbstätigkeitsmöglichkeiten in diesem Umfang wird auch vom Bundesrat als
sachgerecht angesehen (vgl. Bundesratsdrucksache 848/11 – Beschluss).
Soweit im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts ein darüber
hinausgehender Bedarf an zusätzlichen Beschäftigungszeiten besteht, kann auch eine
über den oben genannten Zeitraum hinausgehende Erwerbstätigkeit erlaubt
werden, wenn dadurch der Studienfortschritt nicht gefährdet wird.
26. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die besonderen
Beschränkungen für die Nebenerwerbstätigkeitsmöglichkeit internationaler
Studierender im Vergleich zu Studierenden aus Deutschland bzw. der EU
gänzlich aufzuheben und internationale Studierende damit
arbeitsrechtlich den deutschen Studierenden und Studierenden aus EU-Staaten
gleichzustellen, so wie es das DSW vorschlägt, und wenn nein, warum
nicht?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Ist der Bundesregierung die Praxis der Ausländerbehörden, die die
Arbeitsnachweise von einzelnen Arbeitsstunden nicht akzeptieren, bekannt?
Was beabsichtigt sie dagegen zu tun?
Diese Praxis der Ausländerbehörden basiert auf Vorgaben der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, wonach Berechnungsgrundlage
für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen die regelmäßige Arbeitszeit der
weiteren Beschäftigten des Betriebes ist. Als halber Arbeitstag sind
Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die
regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die
Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren
Beschäftigten zehn Stunden beträgt. Eine Addition einzelner Arbeitsstunden zu
halben oder ganzen Tagen ist damit nicht vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/970828. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um Studierenden den
Familiennachzug zu erleichtern (z. B. Erweiterung der
Beschäftigungserlaubnis oder die sofortige Arbeitserlaubnis für Familienangehörige)?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Für den Familiennachzug zu Studierenden bestehen keine auf diesen
Personenkreis speziell abgestellten Beschränkungen. Es gelten die Regelungen, wie sie
auch für andere Ausländer gelten, die nicht als Hochqualifizierte, z. B. mit
einer Blauen Karte EU besonderen Bestimmungen unterliegen. Eine
Privilegierung von Studierenden gegenüber anderen Ausländern ist nicht vorgesehen, da
sie im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen vor dem Abschluss des
Studiums nicht zum Kreis der Hochqualifizierten gezählt werden.
29. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die vorläufigen
Anwendungshinweise zu § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
der Praxis von 14 Bundesländern anzupassen, so dass sich Studierende
ihren studienbedingten Aufenthalt bei einem Antrag auf Einbürgerung
künftig vollständig anrechnen lassen können, und wenn nein, warum
nicht?
Nummer 10.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1.2 Buchstabe c und d der
Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Staatsangehörigkeitsgesetz sieht bereits die vollständige Anrechnung der mit einer
Aufenthaltserlaubnis sowie der vor 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung
verbrachten studienbedingten Aufenthaltszeiten auf die für die Einbürgerung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erforderliche
Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vor.
30. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass
heute schon 14 der 16 Bundesländer die Studienaufenthaltsdauer in
Deutschland im Einbürgerungsverfahren vollständig anrechnen, dass
diese Zeiten bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis gemäß
§ 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG nur zur Hälfte berücksichtigt werden?
31. Hält die Bundesregierung es vor diesem Hintergrund ebenfalls für
geboten, § 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG analog zur Anwendungspraxis der
Bundesländer zu § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
zu verändern, und wenn nein, warum nicht?
Die Berücksichtigung der Studienaufenthaltsdauer bei der Beantragung einer
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG nur zur
Hälfte basiert darauf, dass für den Erhalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG nach Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen Zeiten zwecks Studium oder Berufsausbildung nur zur Hälfte
berücksichtigt werden können.
Drucksache 17/9708 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. a) Wie begründet die Bundesregierung die Einschränkungen für
freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums sind, und
Volontariatsmöglichkeiten für internationale Studierende?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Einschränkungen aufzuheben,
um Studierende an den Arbeitsmarkt heranzuführen, und wenn nein,
warum nicht?
Ausländische Studierende dürfen ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit Praktika ausüben, die nach den Studienordnungen vorgeschriebener
Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich
sind. Als für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich werden
freiwillige Praktika angesehen, die zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen.
Darüber hinaus dürfen ausländische Studierende an bis zu 90 ganzen oder
180 halben Arbeitstagen im Jahr Beschäftigungen nachgehen. Eine längere
Beschäftigung kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Als
Beschäftigung gilt neben der Beschäftigung als Arbeitnehmer auch der Erwerb
beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung. Ausländische Studierende haben daher die Möglichkeit, auch
freiwillige Praktika, die nicht zur Erreichung des Studienziels erforderlich sind,
als Beschäftigung auszuüben.
Das vom Deutschen Bundestag am 27. April 2012 beschlossene Gesetz zur
Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union sieht
vor, dass ausländische Studierende künftig 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im
Jahr Beschäftigungen ausüben können. Längere Beschäftigungen sind wie
bisher mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Die Frist für die
Suche nach einem dem Studium angemessenen Arbeitsplatz wurde von einem
Jahr auf 18 Monate verlängert; in dieser Zeit kann jede Beschäftigung ausgeübt
werden.
Mit diesen Regelungen wird gewährleistet, dass das Studium der Hauptzweck
des Aufenthaltes bleibt und in angemessener Zeit abgeschlossen wird.
33. Beabsichtigt die Bundesregierung Nummer 16.1.1.6 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift dahingehend zu ändern, dass die regelmäßige
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bei der
Erteilung und Verlängerung von zwei Jahren auf die Regelstudienzeit
erhöht wird?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Nummer 16.1.1.6 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift dahin gehend zu ändern, dass die regelmäßige
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auf die
Regelstudienzeit erhöht wird, denn § 16 Absatz 1 Satz 5 schreibt u. a. vor, dass die
Geltungsdauer bei der Ersterteilung und der Verlängerung zwei Jahre nicht
überschreiten soll. Durch diese Soll-Vorschrift wird der Regelfall geregelt.
34. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die Frist für internationale
Studierende, sich nach Abschluss ihres Studiums einen Arbeitsplatz zu
suchen, auf 24 Monate zu erhöhen (so wie dies z. B. das DSW und die
Hochrangige Konsensgruppe vorschlagen), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, die Frist für internationale
Studierende, sich nach Abschluss ihres Studiums einen Arbeitsplatz zu suchen, auf
18 Monate zu erhöhen. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetz zur
Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie enthalten. Eine Anhebung des Zeitraums
zur Arbeitsplatzsuche in diesem Umfang wird auch vom Bundesrat als
sachgerecht angesehen (vgl. Bundesratsdrucksache 848/11 – Beschluss) und hat
auch die Zustimmung des Deutschen Studentenwerks e. V. (DSW) gefunden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/970835. Sind Maßnahmen der Bundesregierung für eine bessere
Informationsvermittlung zum Thema Aufenthaltstitel nach dem Studienabschluss für
internationale Studierende vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
a) Wie werden diese Maßnahmen umgesetzt?
b) In welchen Sprachen sind dafür Broschüren vorgesehen?
Die Bundesregierung vermittelt umfassend und auf verschiedensten Wegen
Informationen über alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Fachkräftemangel in
Deutschland zu beheben. Hierzu gehört neben der Frage der Aufenthaltstitel für
internationale Studierende beispielsweise auch die Anerkennung von
ausländischen Berufsabschlüssen. Beispiele für die dabei verwendeten Sprachen finden
sich auf der Internetseite
www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/84.php.
Darüber hinaus plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie, das auch
erhebliche gesetzliche Verbesserungen für ausländische Studierende und
Studienabsolventen vorsieht, weitergehende Informationen zu diesen
Verbesserungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland. Die
Informationen werden in verschiedenen Sprachen erfolgen. Eine Festlegung dazu ist
noch nicht erfolgt.
Die Bundesregierung sieht zur besseren Informationsvermittlung zum Thema
Aufenthaltstitel nach dem Studienabschluss für internationale Studierende aber
auch die beratenden Stellen an den Hochschulen, wie z. B. das DSW, den
DAAD und die Akademischen Auslandsämter in der Pflicht, entsprechend zu
informieren.
36. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, § 16 Absatz 4 AufenthG so
zu ändern, dass es künftig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nicht mehr auf den unklaren Begriff der Angemessenheit des
angestrebten Berufes ankommt, sondern nur darauf, dass dieser grundsätzlich einen
Hochschulabschluss voraussetzt (so wie dies z. B. die Hochrangige
Konsensgruppe vorschlägt), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, eine gesetzliche Definition
der Angemessenheit einer angestrebten Tätigkeit nach einem inländischen
Hochschulabschluss im Aufenthaltsgesetz vorzunehmen. Eine entsprechende
Definition ist bereits in den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für
Arbeit enthalten, die auch für die Ausländerbehörden ausschlaggebend für ihre
Bewertungen sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt wird.
37. Beabsichtigt die Bundesregierung, auch Doktorandinnen und
Doktoranden, die sich mit einem sog. Forschervisum nach § 20 AufenthG in
Deutschland aufhalten, die Möglichkeit einzuräumen, nach dem
Abschluss ihres Forschungsprojektes sich in Deutschland aufzuhalten (so
wie es die HRK vorschlägt), um nach einem angemessenen Arbeitsplatz
zu suchen?
Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, die Regelung von § 16 Absatz 4
AufenthG auch auf Doktoranden, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 20 AufenthG in Deutschland aufhalten, zu übertragen.
Studierende haben bis zum Abschluss des Studiums keine Möglichkeit,
verbindlich ein Arbeitsverhältnis anzubahnen, für das ihnen eine
Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erteilt werden kann. Insofern kann eine
Arbeitsplatzsuche mit den entsprechenden Erfolgsaussichten erst nach Studien-
Drucksache 17/9708 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeabschluss erfolgen, wozu ihnen die Suchzeit nach § 16 Absatz 4 AufenthG
eingeräumt wird. Dem gegenüber haben jedoch Doktoranden, die sich mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG in Deutschland aufhalten, die
Möglichkeit, während ihrer Forschungszeit auf der Basis ihrer bisherigen
Qualifikation einen Arbeitsplatz zu finden, für den eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Blaue Karte EU erteilt werden kann.
10 Herkunftsländer der erteilten Visa für Studienbewerber 2007 bis 2011
2007
Rang Vertretung erteilte Visa für Studienbewerber
1 Peking 1.767
2 Istanbul 302
3 Seoul 253
4 Jakarta 230
5 Hanoi 192
6 Moskau 174
7 Sanaa 166
8 Teheran 163
9 Taipeh 162
10 Shanghai 154
2008
Rang Vertretung erteilte Visa für Studienbewerber
1 Peking 657
2 Istanbul 313
3 Sanaa 258
4 Hanoi 174
5 Taipeh 169
6 Shanghai 168
7 Jakarta 140
8 Moskau 134
9 Seoul 112
10 Teheran 109
2009
Rang Vertretung erteilte Visa für Studienbewerber
1 Peking 1.613
2 Jakarta 352
3 Hanoi 252
4 Istanbul 233
5 Sanaa 178
6 Shanghai 173
7 Teheran 150
8 Tel Aviv 126
9 Ankara 124
10 Taipei 124
Anlage
10 Herkunftsländer der erteilten Visa für Studienbewerber 2007 bis 2011
2010
Rang
Vertretung erteilte Visa für Studienbewerber
1 Peking 1.496
2 Shanghai 704
3 Jakarta 333
4 Hanoi 237
5 Teheran 188
6 Moskau 161
7 Istanbul 157
8 Taipei 145
9 Sanaa 144
10 Damaskus 125
2011
Rang
Vertretung erteilte Visa für Studienbewerber
1 Peking 1.763
2 Shanghai 486
3 Jakarta 485
4 Rabat 473
5 Teheran 240
6 Hanoi 234
7 Ramallah 195
8 Moskau 168
9 Istanbul 165
10 Taipei 144
noch Anlage
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]