[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10216
17. Wahlperiode 02. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Groß, Sören Bartol,
Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9941 –
Wohnungseigentümer zur energetischen Sanierung bewegen –
Immobilienverwaltung in die Verantwortung nehmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Energiekonzept 2050 der Bundesregierung sieht bis zum Jahr 2050 vor,
einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Auf dem Weg dahin ist es
erklärtes Ziel, den Wärmeenergiebedarf bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent und
den Primärenergiebedarf um ca. 80 Prozent bis zum Jahr 2050 abzusenken.
Bereits heute zeichnet sich deutlich ab, dass die derzeitigen Bemühungen der
Bundesregierung und die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht
ausreichen werden.
Völlig unberücksichtigt bei dem Ziel eines nahezu klimaneutralen
Wohnungsbestandes bleibt bisher die Motivation der Wohnungseigentümer und
Wohnungseigentümergemeinschaften zur energetischen Sanierung. Wenn man
berücksichtigt, dass es derzeit etwa 46 Prozent Wohn- und Hauseigentum in der
Bundesrepublik Deutschland mit steigender Tendenz gibt, wovon annähernd
20 Prozent Wohnungseigentümergemeinschaften sind, sollte diese Gruppe
zukünftig nicht unberücksichtigt bleiben. Im Gegensatz zu anderen
Wohnungsunternehmern oder Einfamilienhauseigentümern bilden die
Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer ein heterogenes Gebilde mit
unterschiedlichen finanziellen und sozialen Hintergründen ab. Hohe
Sanierungsstandards stellen unter den heutigen Bedingungen und der geltenden
Rechtslage gerade Wohnungseigentümergemeinschaften vor eine fast
unüberwindbare Hürde. Viele Eigentümergemeinschaften sind nicht in der Lage,
umfassende Sanierungen am Stück durchzuführen. Die Rücklagen reichen dafür
nicht aus, hohe Sonderumlagen können viele Eigentümer nicht aufbringen,
einen langfristigen Kredit des Verbandes der
Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der internen Haftung bei Zahlungsausfällen von
Miteigentümern wollen viele Beteiligte nicht mittragen. In der Praxis wird deshalb erst
für Einzelmaßnahmen gespart und dann saniert, oder es werden energetische
Gesamtkonzepte mit Stufenplänen erarbeitet, auf deren Grundlage dann die
energetischen Einzelmaßnahmen nach und nach durchgeführt werden. KfW-
Effizienzhäuser können mit dieser Vorgehensweise nicht erzielt werden.
Außerdem leben gerade in lange bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaften inzwischen viele ältere bis hochbetagte Miteigentümer. Hier fehlt es
an Anreiz, für die Sanierung zu stimmen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28. Juni 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10216 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine entscheidende Rolle zur erfolgreichen Umsetzung von energetischer
Sanierung kann bei Wohnungseigentümergemeinschaften dem
Immobilienverwalter zufallen. Er kann die entsprechenden Beschlüsse in der
Eigentümerversammlung herbeiführen, informieren, beraten und begleiten, wohl wissend,
dass das ihm anvertraute Eigentum, was nicht nur Kapitalanlage und Wohnort,
sondern oft auch wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge von vielen
Bürgerinnen und Bürgern ist.
Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang vor wenigen Wochen eine
Studie zur CO2-Gebäudesanierung bei Wohnungseigentümergemeinschaften
mit besonderer Berücksichtigung energetischer und altersgerechter
Sanierungen ausgelobt, um tiefergehende Kenntnisse zu
Wohnungseigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltern zu erhalten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung sind die unterschiedlichen finanziellen und sozialen
Hintergründe von Wohnungseigentümern in Wohnungseigentümergemeinschaften
und der daraus resultierenden Besonderheiten bei der energetischen Sanierung
der Wohnungsbestände bewusst. Mit der im Jahr 2007 erfolgten Novellierung
des Wohnungseigentumsgesetzes ist daher insbesondere die Willensbildung der
Wohnungseigentümer bei energetischen Sanierungen erleichtert worden. Um
verstärkt Anreize für Wohnungseigentümergemeinschaften zur Durchführung
von energetischen Sanierungen zu setzen hat die Bundesregierung 2007 im
Programm Energieeffizient Sanieren der KfW Bankengruppe (CO2-
Gebäudesanierungsprogramm) neben der Kreditvariante alternativ Investitionszuschüsse
eingeführt. In diesem Programm der KfW Bankengruppe wird auch die
Durchführung von Einzelmaßnahmen gefördert, die insbesondere auch den
Wohnungseigentümergemeinschaften die schrittweise Sanierung ihrer Wohngebäude
ermöglicht.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Studie der
Bundesregierung dient zudem dazu, gute Beispiele für die erfolgreiche Vorbereitung und
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen. Daraus sollen
verallgemeinerungsfähige Erfahrungen für die Wohnungseigentümer abgeleitet und in
Form einer Handreichung zur Verfügung gestellt werden.
1. Sind der Bundesregierung annähernd konkrete Zahlen über
Wohnungseigentum und Wohnungseigentumsgemeinschaften und deren Anteil am
deutschen Wohnungsmarkt sowie deren Struktur und Bestand bekannt?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Derzeit liegen nur wenige Daten über Wohnungseigentum i. S. d.
Wohnungseigentumsgesetzes vor. Im Ergebnis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 verfügten 13,3 Prozent aller Haushalte (ca. 5,2 Millionen Haushalte)
in Deutschland über Eigentum an Eigentumswohnungen. Zu Anzahl und
Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaften liegen keine Informationen vor.
Aktuelle Zahlen wurden im Zensus 2011 erfasst, dessen Ergebnisse für Ende
2012 erwartet werden.
2. Liegen der Bundesregierung konkrete Zahlen zu bereits erfolgten
energetischen Sanierungen der Gebäude von Wohnungseigentümern und
Wohnungseigentümergemeinschaften vor?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Finanzierung von energetischen Maßnahmen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10216bei Wohnungseigentümergemeinschaften“ (Bundestagsdrucksache 17/7689,
Fragen 3 und 4) wird verwiesen. Nach Schätzungen der KfW Bankengruppe
beziehen sich ca. 5 bis 7 Prozent der Zusagen im Programm Energieeffizient
Sanieren auf Wohnungseigentümergemeinschaften oder Wohnungseigentümer.
3. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei den
Förderantragsbedingungen der KfW Bankengruppe für Wohnungseigentümergemeinschaften,
vor dem Hintergrund, dass nach einer Umfrage des Dachverbandes
Deutscher Immobilienverwalter e. V. mehr als 60 Prozent der befragten
Immobilienverwalter das Antragsverfahren für zu aufwendig halten (
http://ddiv-
service.de/ein-steiniger-weg-das-energiekonzept-2050-und-seine-
umsetzung.html)?
Wenn ja, was ist geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Das Antragsverfahren in den Programmen der KfW Bankengruppe für
„Energieeffizientes Bauen und Sanieren“ unterscheidet sich nicht von den üblichen
Verfahren bei anderen der KfW Bankengruppe oder Förderinstitutionen. Die
Antragstellung in diesen Programmen kann sowohl durch einzelne WEG-
Mitglieder als auch durch eine antragstellende (Teil-)Gemeinschaft, in der Regel
vertreten durch den WEG-Verwalter, erfolgen. Für die einzelnen
Wohnungseigentümer oder die WEG ist dabei eine Antragstellung in der Kredit- oder in
der Zuschussvariante möglich. Aus Sicht der Bundesregierung sind daher keine
Änderungen beim Antragsverfahren erforderlich.
4. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf beim Thema
Bankendurchleitungsprinzip und KfW-Kreditvergabe?
Wenn ja, was ist geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist die KfW Bankengruppe gemäß § 3
des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau gesetzlich verpflichtet, bei
der Durchführung ihres öffentlichen Förderauftrags Kreditinstitute oder andere
Finanzierungsinstitutionen einzuschalten. Durch dieses so genannte
Hausbankprinzip wird die Vergabe der Förderdarlehen angesichts mehrerer 100 000
Einzeldarlehen pro Jahr überhaupt erst ermöglicht, da die existierenden
Vertriebsstrukturen der Hausbanken genutzt werden können. Die Hausbanken haben
aufgrund ihrer Nähe zum Kunden und ihrer langjährigen Erfahrung im lokalen
Markt umfangreiche Informationen für eine verlässliche Kreditbeurteilung und
Risikoeinschätzung.
Insoweit übernehmen die Hausbanken auch im Rahmen der Mittelvergabe eine
zentrale Funktion. Für die Risikoeinschätzung und die Beurteilung der
Kapitaldienstfähigkeit eines Vorhabens ist die Prüfung der (Bau-)Vorhaben sowie der
Personen- und Unternehmensdaten erforderlich und wird durch das
Hausbankprinzip effizient abgewickelt.
5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass
Wohnungseigentümergemeinschaften als relativ ausfallsicher gelten und beispielsweise
Landesbürgschaften aus Sicht von Wohnungseigentümern und
Wohneigentumsverwaltung ein gutes Instrument sein könnten, um die energetische
Sanierung und Modernisierung anzukurbeln?
Drucksache 17/10216 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wenn ja, welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen,
um hier die Bundesländer zum Handeln zu bewegen und dadurch die
energetische Sanierung voranzubringen, um die klimapolitischen
Zielsetzungen zu erreichen?
Wenn nein, was gedenkt sie zukünftig zu tun?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Landesbürgschaften können die Durchführung von Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften unterstützen. Die
Bundesregierung hatte die Länder gebeten, die Übernahme von
Landesbürgschaften zu prüfen. Nach Kenntnis der Bundesregierung vergibt Baden-
Württemberg diese Bürgschaften. Im Rahmen der Föderalismusreform I ist die
Zuständigkeit für die Wohnungsbauförderung in die alleinige Verantwortung
der Länder übergegangen. Dies gilt auch für die Gewährung von Bürgschaften
für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen durch die Länder. Eine
Einflussnahme durch den Bund ist hier nicht möglich.
7. Gibt es, auf Grund der Tatsache, dass bisher nur 5 Prozent der
Förderzusagen der KfW-Fördermittel zum energetischen Sanieren für
Wohneigentümergemeinschaften oder Wohneigentümer erteilt wurden,
Überlegungen der Bundesregierung, bei der KfW Bankengruppe ein eigenes, auf die
spezifischen Wohneigentümergemeinschaftserfordernisse abgestimmtes
Förderprogramm einzurichten, um die energetische Sanierung und
Modernisierung in diesem Segment anzukurbeln?
Wenn ja, was ist geplant?
Wenn nein, warum nicht?
8. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung den Umstand bei
energetischer Sanierung und Modernisierung, dass es in
Eigentümergemeinschaften unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten der Eigentümer gibt,
und wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass es dabei zu
sozialen Spannungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
kommen kann oder gar zu Beschlüssen, die einzelne Eigentümer in
finanzielle Notlagen bringen könnten, beispielsweise weil die Hausbank
aufgrund fehlender Einkommen und eines zu hohen Alters keinen Kredit
mehr bewilligen will?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, hier Konzepte und
abgestimmte Programme zur Förderung des energetischen Sanierens zu
gestalten?
Die Fragen 7, 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle des Immobilienverwalters
unter verbraucherschutzpolitischen Gesichtspunkten – auch im Hinblick
darauf, dass die Sanierung von Wohneigentum auch als eine
Finanzanlage zu sehen ist?
Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG)
ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die für die
ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10216Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Haben die
Wohnungseigentümer eine Sanierung beschlossen, so hat der Verwalter die beschlossenen
Maßnahmen durchzuführen und die Durchführung zu überwachen.
11. Wie schätzt die Bundesregierung den Rechtszustand ein, dass
Immobilienverwalter laut § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für Dritte erbringen können, wenn
diese zum Berufs- und Tätigkeitsfeld gehören, und sogar nach § 79 der
Zivilprozessordnung (ZPO) bei Rechtsstreitigkeiten beauftragt werden
können ohne eine Regelung der Zugangsvoraussetzungen –
ausgenommen der Pflicht zur Gewerbeanzeige – für diesen Berufsstand oder eine
geschulte Berufsausbildung?
12. Wie begründet die Bundesregierung dies, unabhängig von Artikel 12 des
Grundgesetzes (GG – Berufswahlfreiheit), aber im Vergleich
beispielsweise zu Österreich, Frankreich oder Großbritannien, wo es
umfangreiche Zugangsvoraussetzungen und Prüfkriterien zur Zulassung von
Immobilienverwaltern gibt und vor dem Hintergrund von § 5 RDG und § 79
ZPO?
13. Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
14. Sieht die Bundesregierung angesichts der hohen Anforderungen des
Rechtsdienstleistungsgesetzes an die Durchführung von
Rechtsberatungen hinsichtlich der Tatsache, dass keinerlei Sachkundenachweis für oder
zwingende Haftpflichtversicherung im Falle fehlerhafter und
unsachgemäßer Beratung notwendig ist, hier Handlungsbedarf zur Angleichung
derzeit weit divergierender Qualifikationsanforderungen zwischen den
Rechtsberatern in Form von Berufszugangsbeschränkungen für
Wohneigentumsverwalter?
Die Fragen 11 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Immobilienverwalter können Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
erbringen, wenn die Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer Haus- und
Wohnungsverwaltung erbracht wird (§ 5 Absatz 2 Nummer 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
der Aufgabenbereich der Immobilienverwalter regelmäßig auch Tätigkeiten
rechtsdienstleistender Art umfasst. § 5 RDG beschränkt sich darauf, die
Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu regeln. Die Vorschrift dient
dazu, die sachgerechte Berufsausübung nicht spezifisch rechtsdienstleistender
Berufe zu ermöglichen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 51).
Nach Auffassung der Bundesregierung liegen im Bereich der gewerblichen
Verwaltung von Wohnungseigentum keine gravierenden Missstände vor, die die
Einführung von Berufszugangsbeschränkungen in Form von
Qualifikationsanforderungen und damit einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen
würden. Die Einführung von Berufsqualifikationen stellt eine subjektive
Berufswahlschranke dar. Für derartige Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit
bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hohe
Hürden. Sie dürfen nur insoweit erfolgen, wie der Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordert.
Nach Auffassung der Bundesregierung soll es grundsätzlich der
Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen bleiben, wen sie als Verwalter für geeignet
hält. Besondere Qualifikationsanforderungen würden die Möglichkeit
verhindern, einen geeigneten Verwalter aus den eigenen Reihen der
Wohnungseigentümer auszuwählen.
Drucksache 17/10216 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSofern der Verwalter unseriös oder unprofessionell agiert, können ihn die
Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch
Mehrheitsbeschluss ordentlich abberufen bzw. nach Ablauf der Bestellungsdauer von
höchstens fünf Jahren nicht erneut zum Verwalter bestellen. Bei einem
besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Verwalters ist zudem die sofortige
Abberufung aus wichtigem Grund möglich.
Im Zivilprozess ist die Vertretungsbefugnis im Parteiprozess gemäß § 79
Absatz 2 der Zivilprozessordnung eingeschränkt. Neben Rechtsanwälten sind als
Bevollmächtigte nur bestimmte, im Einzelnen benannte Personengruppen
vertretungsbefugt, zu denen die Immobilienverwalter nicht zählen. Für WEG-
Verwalter gilt jedoch die Sonderregelung des § 27 Absatz 2 WoEigG. Sie sind
berechtigt, nach Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer Ansprüche
gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Im Zivilprozess sind die erhobenen Bedenken zudem dadurch berücksichtigt,
dass für Wohnungsverwalter allein § 27 Absatz 2 WoEigG eine beschränkte
Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ermöglicht, diese
ansonsten jedoch ausgeschlossen ist. Der Grund für diese Unterscheidung
zwischen Verwaltern von Wohnungseigentümergemeinschaften und sonstigen
Immobilienverwaltern, denen diese Befugnis nicht zusteht, ist darin zu sehen, dass
für WEG-Verwalter eine Vertretungsbefugnis nach § 27 WoEigG mit gesetzlich
ausgestaltetem Tätigkeitsumfang besteht, während für sonstige
Immobilienverwalter eine solche gesetzliche Eingrenzung nicht besteht.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die gestiegenen Anforderungen an die
komplexen Aufgaben eines Immobilienverwalters, die heutzutage
Bereiche umfassen, wie Finanzen, Architektur/Sanierung, Verkehrssicherung,
Instandhaltung und Recht/Verordnungen?
Die Bundesregierung erkennt die gestiegenen Anforderungen an die Aufgaben
des Immobilienverwalters an. Es liegt nach Auffassung der Bundesregierung
im eigenen Interesse des Immobilienverwalters, dass er über die notwendigen
Kenntnisse verfügt und sich fachlich fortbildet, um sich im Wettbewerb
behaupten zu können.
Die von der Wirtschaft angebotenen, bundesweit einheitlichen Aus- und
Fortbildungen wie z. B. die 1993 in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie geschaffene Weiterbildung zum
„Fachkaufmann/-kauffrau für die Verwaltung von Wohnungseigentum“ gewährleisten,
dass Immobilienverwalter über ein angemessenes Qualifikationsniveau
verfügen und den gestiegenen Anforderungen gerecht werden.
Auch die Berufsverbände der Immobilienverwalter leisten dazu einen
wichtigen Beitrag. So ist die freiwillige Zugehörigkeit zu einem Berufsverband mit
strengen Aufnahmebedingungen und der Verpflichtung zur Einhaltung der
Berufsordnungen verbunden. Die Mitgliedschaft eines Immobilienverwalters in
einem Berufsverband gilt daher als aussagekräftiges „Gütesiegel“, das auch für
Wohnungseigentümer transparent ist.
16. Sieht die Bundesregierung hier ähnlichen Handlungsbedarf wie bei der
Zertifizierung von Energieberatern, um den steigenden zukünftigen
Anforderungen eines Immobilienverwalters und dem Verbraucherschutz von
Wohnungseigentümern gerecht zu werden?
Angesichts der in der Antwort zu Frage 15 dargestellten Aus- und
Fortbildungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf für die
Einführung einer Zertifizierung für Immobilienverwalter.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1021617. Sieht die Bundesregierung Missstände am Markt, die auch auf die
fehlenden Qualifikationen für Immobilienverwalter zurückzuführen sind, und
wie sollen sie beseitigt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über grundlegende Missstände
im Bereich der Immobilienverwaltung vor, die auf der fehlenden Qualifikation
der Verwalter beruhen.
18. Sieht die Bundesregierung hier Handlungs- bzw. Evaluationsbedarf, um
einen Sachstandsüberblick zu erhalten?
Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?
Wenn nein, warum nicht?
Da der Bundesregierung keine Anhaltspunkte für grundlegende Missstände
vorliegen, sieht sie keinen Handlungs- bzw. Evaluierungsbedarf.
19. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit der Stärkung des
Kontrollorgans „Beirat“, um mit der gesetzlichen Stärkung dieses Gremiums die
Wirtschaftlichkeit und Amortisierung energetischer Sanierungen
sicherzustellen bzw. zu verbessern?
Bereits nach jetziger Rechtslage kommen dem Verwaltungsbeirat wichtige
Kontrollaufgaben zu. Nach § 29 Absatz 3 WoEigG ist der Beirat zuständig für
die Kontrolle des Wirtschaftsplans, der Abrechnung über den Wirtschaftsplan
sowie von Rechnungslegungen und Kostenanschlägen. Der Verwaltungsbeirat
hat im Rahmen seiner Prüfungsaufgabe das Recht zur Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen und kann vom Verwalter Auskunft verlangen (Bärmann/Pick,
Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 29 Rn. 6). Damit ist bereits
gegenwärtig eine umfassende Kontrolle des Verwalters, auch im Hinblick auf
dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit energetischer Sanierung, möglich.
20. Sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf, um die
Möglichkeiten von Wohnungseigentümergemeinschaften zu verbessern,
Verwaltertätigkeiten angemessen zu kontrollieren, und um so die Akzeptanz für
größere Investitionen wie energetische Sanierungen in den
Wohnungseigentümergemeinschaften zu erhöhen?
Der Verwaltungsbeirat stellt für die Wohnungseigentümer eine effektive
Kontrollmöglichkeit dar. Daneben bestehen weitere Möglichkeiten der Kontrolle. So
hat jeder Wohnungseigentümer unabhängig vom Bestehen eines Beirats
umfassende Kontroll- und Einsichtnahmerechte und insbesondere das Recht, vor
der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die Gesamtjahresabrechnung
sowie sämtliche hieraus für die jeweiligen Eigentümer resultierenden
Einzelabrechnungen einzusehen und zu kontrollieren (Urteil des Landgerichts Karlsruhe
17. Februar 2009, Aktenzeichen 11 S 13/07, veröffentlicht in: Zeitschrift für
Wohnungseigentumsrecht 2009, S. 325). Schließlich kann der Verwalter bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden; diese
Abberufungsmöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden (§ 26 Absatz 1 Satz 3
und 5 WoEigG). Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter
die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt (§ 26 Absatz 1 Satz 4
WoEigG), aber auch allgemein immer dann, wenn das erforderliche
Vertrauensverhältnis zerstört ist (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in:
Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 3240, 3243). Zudem haben die
Wohnungseigentümer die Möglichkeit, ihre Kontrollmöglichkeiten über die Ge-
Drucksache 17/10216 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestaltung des Verwaltervertrags zu erweitern. Hier kann beispielsweise
schuldrechtlich vereinbart werden, dass Durchführungsmaßnahmen des
Verwalters der vorherigen Billigung der Wohnungseigentümer bedürfen.
21. Hält die Bundesregierung es für notwendig, zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes, aber angesichts der Risiken bei der Verwaltung von
Wohnungseigentum – des sorgsamen Umgangs mit dem Geld Dritter
wegen – Berufszugangsqualifikationen für Verwalter einzuführen?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 14 wird verwiesen.
22. Welche konkreten Umsetzungsmöglichkeiten plant die Bundesregierung,
an denen sich die in sich sehr heterogenen
Wohnungseigentümergemeinschaften orientieren können, beispielsweise zur steuerlichen
Absetzbarkeit von Einzelmaßnahmen, wenn ein beschlossener Stufenplan vorliegt,
zur Vererbbarkeit und rechtsgeschäftlichen Übertragbarkeit des
Steuerabzugsanspruchs, um Anreize – speziell auch für ältere Miteigentümer – zu
schaffen?
Die Eigentümer von Wohngebäuden bilden eine sehr heterogene Gruppe.
Daher stellt die Bundesregierung verschiedene Förderinstrumente zur Verfügung.
Der Bürger kann daraus die Förderung auswählen, die für seine individuelle
Lebenssituation am besten geeignet ist.
Bereits im Jahr 2011 hat die Bundesregierung die steuerliche Förderung von
energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden auf den Weg
gebracht. Diese wird die Förderung durch die bewährten Programme der KfW
Bankengruppe sinnvoll ergänzen. Insbesondere selbst nutzende
Wohneigentümer erhalten so ein weiteres, attraktives Förderangebot. Allerdings konnte
das entsprechende Gesetz bisher nicht in Kraft treten, da der Bundesrat die
notwendige Zustimmung nicht erteilt hat. Die Bundesregierung hat daraufhin den
Vermittlungsausschuss angerufen. Die Beratungen dort dauern an.
23. Hält die Bundesregierung – auch angesichts einer angekündigten
Mietrechtsnovelle – eine Angleichung des Wohnungseigentümergesetzes an
die Klimaschutz- und Energieeffizienzziele für erforderlich?
Nach dem Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von
vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von
Räumungstiteln vom 25. Mai 2012 (Bundesratsdrucksache 313/12) wird § 22
Absatz 2 WoEigG neu gefasst und auf § 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) Bezug genommen. § 555b BGB regelt
Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere auch zur energetischen Modernisierung. Dadurch
wird für diese Maßnahmen eine Harmonisierung zwischen dem Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sichergestellt.
24. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um die
Ziele der Barrierefreiheit laut UN-Behindertenrechtskonvention auch für
Wohnungseigentümergemeinschaften praktikabel umzusetzen?
Ein wichtiges wohnungs- und stadtentwicklungspolitisches Anliegen der
Bundesregierung ist die Unterstützung des Abbaus von Barrieren im
Wohnungsbestand, damit ältere und behinderte Menschen möglichst dauerhaft und
selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können. Entsprechende
Investitionsanreize wurden mit dem im Rahmen des Konjunkturpaketes I auf-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10216gelegten Programm „Altersgerecht Umbauen“ der KfW Bankengruppe von
2009 befristet bis Ende 2011 mit Programmmitteln in Höhe von jeweils 80 bis
100 Mio. Euro für Zinsverbilligungen von Darlehen sowie Zuschüssen gesetzt.
Seit Januar 2012 fördert die KfW Bankengruppe das altersgerechte Umbauen als
Eigenmittelprogramm in einer Darlehensvariante. Das Programm steht selbst
nutzenden Eigentümern, d. h. auch Wohnungseigentümergemeinschaften,
privaten Vermietern sowie Wohnungsunternehmen zur Verfügung.
Menschen mit Behinderung zählen auch zu den Zielgruppen der sozialen
Wohnraumförderung. Diese ist im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes
geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für die
Wohnraumförderung ab 2007 vom Bund auf die Länder übertragen worden. Das
WoFG ist in der Folge in einigen Bundesländern durch eigene Gesetze ersetzt
worden. Diese sehen ähnlich wie die Bundesvorschriften Fördermaßnahmen für
Menschen mit Behinderung vor. Insbesondere die Errichtung barrierefreier
Wohnungen und der Barriereabbau im Wohnungsbestand werden gefördert. Die
Maßnahmen kommen dabei auch Wohneigentümergemeinschaften zugute.
Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für den Wegfall der bis zur
Föderalismusreform bereitgestellten Bundesfinanzhilfen bis zum 31. Dezember
2019 Kompensationsmittel aus dem Bundeshaushalt. Die Höhe der Zahlungen
ist bis zum Jahr 2013 auf jährlich 518,2 Mio. Euro festgelegt. Die Mittel sind
von den Ländern zweckgebunden für investive Maßnahmen der
Wohnraumförderung einzusetzen. Das Grundgesetz enthält den Auftrag, bis Ende 2013 zu
prüfen, in welcher Höhe die Kompensationsmittel ab 2014 zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Die Verhandlungen
zwischen Bund und Ländern unter Federführung des Bundesministeriums der
Finanzen sind noch nicht abgeschlossen.
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ISSN 0722-8333]