Militärischer Fluglärm im Saarland
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Herbert Behrens, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Militärische Übungsmanöver quälen besonders die Bewohner des Saarlandes, die im Gebiet TRA Lauter (Temporary Reserved Airspace Lauter) leben.
Der schwerwiegende militärische Flugverkehr im Saarland sowie in der westlichen Region von Rheinland-Pfalz führt nicht nur zu einer Verminderung der allgemeinen Lebensqualität und zur Schwächung der Tourismusbranche; ebenso sind Krankheitsbilder, die durch ständige Lärmbelästigung hervorgerufen werden, und Emigrationsbewegungen aus den betroffenen Gebieten zu bedenken.
Erfahrungsberichte von Lärmgeschädigten verdeutlichen, dass Anwohner von Militärbasen nachts häufig nicht oder schlecht Schlaf finden und dementsprechend nicht voll arbeitsfähig sind, Kleinkinder bei Überflügen aufwachen und Seniorinnen und Senioren seit Zunahme des Fluglärms vermehrt über Bluthochdruck klagen.
In letzter Zeit nahm die Zahl der Beschwerden wegen Fluglärms deutlich zu.
Fragen und Antworten12
Hält das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) an der „TRA Lauter“, die sich nahezu über das gesamte Saarland – dem zweitdichtest besiedelten Flächenland – erstreckt, fest? a) Hält das BMVg an der Konzentration der Kampfjetübungen in dieser stark genutzten TRA fest?
Zur Entflechtung der militärischen Übungsflüge von zivilen Luftraumnutzern führen Luftstreitkräfte eine Vielzahl ihrer Übungsflüge in zeitlich reservierten Lufträumen (Temporary Reserved Airspace = TRA) durch. Diese Übungsräume sind in Abstimmung mit den zuständigen zivilen Luftfahrtbehörden bundesweit im deutschen Luftraum eingerichtet worden. Die Dimensionierung der Lufträume berücksichtigt ihren originären Bestimmungszweck sowie die Leistungsparameter der modernen Kampfflugzeuge. Die Nutzungsrate der „TRA LAUTER“ liegt im Vergleich mit den übrigen Lufträumen, die für Luftkampfübungen und taktische Verfahren genutzt werden, im Mittelfeld. Bei der „TRA LAUTER“ kann keine Konzentration von Übungsflügen festgestellt werden. Darüber hinaus wird durch die Sektorisierung der TRA LAUTER eine möglichst gleichmäßige Nutzung des gesamten Luftraums sichergestellt.
b) Hält das BMVg daran fest, dass die TRA und der Luftraum unter der TRA stark von Nationen genutzt werden, die menschenleere Einöden (USA) oder eine nahe Küste (Belgien) ihr Eigen nennen?
Der militärische Übungsflugbetrieb in Deutschland sowie die Nutzung des deutschen Luftraums einschließlich der Übungslufträume durch verbündete Streitkräfte ist in Stationierungsabkommen, zwischenstaatlichen Übereinkünften sowie im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland geregelt. Aussagen über die Populationsdichte anderer Staaten obliegen nicht dem Bundesministerium der Verteidigung.
c) Wird das BMVg angesichts neuer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung die Verhältnismäßigkeit von bequemem Üben der US Air Force und anderer ausländischer Streitkräfte (vor allem Belgien) einerseits und der Gesundheit vieler Tausender Bürger andererseits neu bewerten?
Der militärische Übungsflugbetrieb findet in Übereinstimmung mit den flugbetrieblichen Vorschriften statt.
Plant das BMVg bezüglich des Luftraums „TRA Lauter“ und darunter Nutzungseinschränkungen, zum Beispiel Einschränkungen der Übungszeiten – am Abend, über die Mittagszeit, in den Sommerferien und im Advent –, die weitergehend sind, als die derzeitigen Bestimmungen? Wenn ja, wie sollen diese aussehen? Wenn nein, warum nicht?
Die TRA LAUTER nimmt hinsichtlich ihrer Nutzungszeiten bereits eine Sonderrolle im bundesweiten Vergleich ein (montags – donnerstags 8 Uhr bis 23.30 Uhr Ortszeit; freitags bis 17 Uhr Ortszeit; in den Monaten Mai bis September ist die Nutzung grundsätzlich bis 21 Uhr Ortszeit festgelegt). Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.
Möchte das BMVg die Vorgaben in einer TRA in Franken, wo nach „Militärischem Luftfahrthandbuch“ der Bundeswehr um 16 Uhr Flugübungen beendet sein müssen, für die „TRA Lauter“ übernehmen? Wenn nein, warum nicht?
Die TRA FRANKEN dient vornehmlich der Durchführung von Erprobungsflügen und ist daher im Vergleich zur TRA LAUTER kleiner dimensioniert. Neben diesem anderweitigen Bestimmungszweck können die Öffnungszeiten der TRA FRANKEN in Abhängigkeit des Erprobungsbedarfes kurzfristig und jederzeit geändert werden (siehe Aeronautical Information Publication (AIP) Deutschland, Kapitel ENROUTE). Daher ist eine Übernahme der Vorgaben für die TRA LAUTER nicht vorgesehen.
Werden die im Jahr 2008 eingeführten Beschränkungen, dass der Flugbetrieb in der „TRA Lauter“ im Sommer bis 21 Uhr eingegrenzt und Flugübungen unter 3 000 Metern zeitlich beschränkt wurden, eingehalten? a) Wurde die Beschränkung unterlaufen, indem unter der TRA oder im Bereich der TRA ohne Aktivierung der TRA geflogen wurde? Wurden Kampfjetflüge in oder unter diesem Luftraum außerhalb der Betriebszeiten der TRA durchgeführt?
Dem Bundesministerium der Verteidigung liegen keine Erkenntnisse über ein Unterlaufen der Beschränkungen der TRA LAUTER vor.
b) Wurde es zum Erhalt der Einsatzbereitschaft der Luftwaffe oder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland seit 2008 erforderlich, von dieser freiwilligen Selbstbeschränkung abzuweichen? Falls ja, wie oft ist das seit 2008 geschehen (bitte chronologisch aufschlüsseln)?
Nach Kenntnissen des Bundesministeriums der Verteidigung waren Abweichungen von den freiwilligen Selbstbeschränkungen für die TRA LAUTER zum Erhalt der Einsatzbereitschaft im Berichtzeitraum nicht erforderlich.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass es gängige Praxis ist, dass schon vor dem Betriebsstart in die TRA eingeflogen wird, um schon vor Ort zu sein, wenn die TRA aktiviert wird? Wie beabsichtigt die Bundesregierung, dagegen vorzugehen?
Militärischer Flugbetrieb ist grundsätzlich zulässig von montags 6 Uhr bis freitags 24 Uhr. Der militärische Flugbetrieb ruht an Wochenenden von samstags 0 Uhr bis montags 6 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen. Die Regelungen für den militärischen Flugbetrieb sowie Ausnahmen sind im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlicht. Dies betrifft insbesondere auch militärische Tiefflüge, die nicht vor 7 Uhr Ortszeit zulässig sind. Demgegenüber sind die zeitlich begrenzten Übungslufträume grundsätzlich erst ab 8 Uhr Ortszeit aktiviert. Somit ist die Möglichkeit einer optimierten und effizienten Nutzung unter Berücksichtigung der erforderlichen Transitzeiten gegeben. Außerhalb der Aktivierungszeiten stehen die TRA’s dem allgemeinen Luftverkehr zur freien Verfügung.
Warum liegen der Bundesregierung keine Informationen über die Lärmwerte in den Spitzenzeiten im Durchschnitt und den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Menschen in den betroffenen Gebieten im nördlichen Saarland vor, und plant sie, solche Informationen zu erheben und zu analysieren? Wenn nein, warum nicht?
Für den Bund besteht keine gesetzliche Grundlage, Lärmwerte im nordöstlichen Saarland zu erheben und zu analysieren.
Wann will die Bundesregierung das Fluglärmgesetz von 2007 mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP erklärten Ziel novellieren, die Anwohner von Militärflughäfen bei den Grenzwerten und den Entschädigungen den Anwohnern von zivilen Flugplätzen gleichzustellen? Sind die bereits seit 2010 laufenden Prüfungen zu der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angesprochenen Anpassungen des Fluglärmgesetzes abgeschlossen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen, und auf welchem Stand befindet sich die Prüfung?
Die Festsetzung neuer Lärmschutzbereiche nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes dauert weiterhin an. Bei den vom Anwendungsbereich des Fluglärmgesetzes erfassten militärischen Flugplätzen müssen dabei auch die aktuellen Stationierungsentscheidungen und Realisierungsplanungen zur Neuausrichtung der Bundeswehr einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP angesprochene Anpassung des Fluglärmgesetzes für den Bereich der militärischen Flugplätze zu berücksichtigen, dass dem zeitnahen und effizienten Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes durch die Länder eine vorrangige Bedeutung zukommt. Die Festsetzung neuer Lärmschutzbereiche bildet die Voraussetzung dafür, dass an betroffenen Wohngebäuden in den entsprechenden Teilen der neuen Lärmschutzbereiche möglichst bald bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes durchgeführt werden können. Außerdem gelten abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Lärmschutzbereich. Vor diesem Hintergrund lässt sich gegenwärtig noch kein genauer Termin für die Änderung des Fluglärmgesetzes angeben.
Wann wird die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag angekündigt – die gesetzlichen Grundlagen für die Anpassung sowie Harmonisierung der Berechnungsmethoden bei den Lärmbelastungswerten verschiedener Lärmquellen im Rahmen der Vorbereitungen für die Weiterentwicklung der EU-Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 vorlegen?
Nach Artikel 6 der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und ihrer Anhänge II und III erlässt die Europäische Kommission im Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 entsprechende Leitlinien. Sie bereitet derzeit Leitlinien für harmonisierte Berechnungsmethoden vor. Die Bundesregierung wirkt daran intensiv mit; die von ihr benannten deutschen Experten sind maßgeblich in den Arbeitsgruppen beteiligt. Ein Zeitpunkt für die abschließende Entscheidung ist noch nicht festgelegt; die Bundesregierung geht aufgrund des erreichten Vorbereitungsstands davon aus, dass eine Entscheidung bis Ende 2012 getroffen werden kann. Erst nach Erlass der Leitlinien kann geprüft werden, welche Bedeutung diese auch für die akustische Planung nach nationalem Recht haben und welcher Anpassungsbedarf sich daraus ergeben wird.
Wie ist die Entwicklung der Beschwerdefälle von Anwohnern in dem vom „TRA Lauter“ betroffenen Gebiet im Zeitraum 2005 bis 2012 (bitte chronologisch auflisten)? Wurden mehrere Anrufe derselben Person an einem Tag in der Statistik zusammengefasst? Wenn ja, warum?
Aufgrund der bestehenden Archivierungszeiträume stehen nur Daten seit 2008 zur Verfügung. Demnach waren in der zentralen Beschwerdestelle der Bundeswehr im Luftwaffenamt folgende Beschwerdezahlen (telefonisch und schriftlich) aus dem Saarland zu verzeichnen:
Bei der Erfassung der Beschwerden werden im Luftwaffenamt mehrere Vorgänge von einer Person an einem Tag zusammengefasst, wenn sich die Beschwerden gegen den identischen Beschwerdegegenstand richten. Richten sich mehrere Eingaben ein und derselben Person gegen unterschiedliche Beschwerdegegenstände, werden diese als selbstständige Vorgänge erfasst. Bei einer ausschließlichen Betrachtung der Mehrfachbeschwerdeführer konnten fünf Personen jeweils mehr als 100 Beschwerden zugeordnet werden.
- Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 (bis 09.07.12)
- Gesamtzahl Beschwerden 1 774 1 200 2 314 1 201 970
- davon von Mehrfachbeschwerdeführer 718 515 1 451 833 596
- 40,47 % 42,92 % 62,71 % 69,36 % 61,44 %