Todesspritzen aus deutscher Produktion
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im März dieses Jahres attestierte Amnesty International eine positive Entwicklung für die globale Menschenrechtslage. Die Zahl der Länder, in denen Todesstrafen weiterhin verhängt und vollstreckt werden, ist rückläufig; nur noch in 20 Staaten weltweit wurden im Jahr 2011 Menschen durch die Strafjustizbehörden getötet. Die USA sind das einzige demokratisch verfasste Industrieland, in dem weiterhin Todesstrafen vollstreckt werden. Für das Jahr 2011 vermeldet Amnesty International 43 Exekutionen. Die häufigste Methode zur Exekution in den USA ist die letale Injektion, die sogenannte Todesspritze.
Zum zweiten Mal in anderthalb Jahren ähneln sich die Meldungen darüber, dass in den USA die Wirkstoffe für die Hinrichtungen per Todesspritze auszugehen drohen, und dass Arzneimittel für die Todesspritze aus deutscher Produktion als Ersatz in die USA geliefert werden könnten. Bei den Meldungen im Januar 2011 (www.sueddeutsche.de/panorama/lieferprobleme- in- usa- todesspritze- ohne- gift- 1.1049623) handelte es sich um das Betäubungsmittel Thiopental, ein kurzwirksames intravenöses Narkotikum, das inzwischen in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (Anti-Folter-Verordnung steht. Die neuesten Meldungen (www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/todesstrafe-in-usa-deutscher-konzern- liefert-wirkstoff-fuer-todesspritze-a-838941.html) betreffen das schnellwirkende Narkotikum Propofol.
Mit der Aufnahme bestimmter Substanzen in die Antifolterverordnung im Jahr 2011 versuchen die EU-Staaten, die als Wertegemeinschaft die Vollstreckung der Todesstrafe offiziell ablehnen, Ausfuhren von Wirkstoffen zu verhindern, die bei der Vollstreckung der Todesstrafe verabreicht werden könnten. Da die gelisteten Barbiturate, zu denen auch Thiopental gehört, ebenfalls zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden, soll nicht die Ausfuhr komplett unterbunden, sondern durch vorherige Genehmigungspflicht eine entsprechende Kontrolle hergestellt werden.
Die Liste in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung beinhaltet bislang vier Narkotika aus der Gruppe der Barbiturate, wobei klargestellt wird, dass die Liste nicht abschließend ist, sondern vielmehr alle kurz- und intermediär wirkenden Barbiturate erfasst, sofern diese die gleichen Wirkungen erzielen. Propofol wird wegen der Einschränkung auf Barbiturate nicht erfasst, obwohl es für den gleichen Zweck eingesetzt werden kann.
Als Alternative für Thiopental und Pentobarbital, das auch nur mit scharfen Auflagen in die USA geliefert wurde, ist nun Propofol im Gespräch. Der Hersteller Fresenius SE & Co. KGaA erklärt laut dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“, dass es faktisch nicht machbar sei, die Lieferung in die USA so zu steuern, dass verhindert werden kann, dass das Narkosemittel auch für Todesspritzen missbraucht wird.
Fragen und Antworten20
Welche Substanzen werden in den USA nach Kenntnis der Bundesregierung für Hinrichtungen verwendet (bitte alle bekannten Substanzen, auch der Begleitbehandlung, aufführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Hinrichtung überwiegend eine Mischung aus drei Substanzen verwendet. Dabei handelte es sich um ein Anästhesiemittel, für das bislang Natrium- Thiopental oder seit 2010 auch Pentobarbital verwendet wurde, ferner die muskellähmend wirkenden Substanzen Pancuronium, Suxamethonium oder Tubocurarin sowie die herzlähmende Substanz Kalium (Potassium). In einigen Staaten der USA (Ohio, Arizona) wird zur Hinrichtung nur ein Wirkstoff verwendet, nach Verbrauch des noch vorhandenen Natrium-Thiopental nunmehr Pentobarbital.
Nach Informationen von Nichtregierungsorganisationen kündigte der Bundesstaat Missouri Ende Mai 2012 an, von der 3-Substanzenspritze zu einer 1- Substanzenspritze zu wechseln und zur Hinrichtung das bislang noch nicht verwendete Propofol einsetzen zu wollen.
Welche dieser Substanzen werden nicht von der Antifolterverordnung erfasst? Nach welchen Kriterien sind Substanzen in den Verordnungsanhang III aufgenommen worden und andere, die auch für Exekutionen missbraucht werden, nicht?
Anhang III der so genannten Anti-Folter-Verordnung ((EG) Nr. 1236/2005) umfasst derzeit kurz- und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate zur Anästhesie, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, darunter Natrium-Thiopental und Pentobarbital. Propofol wird nicht von Anhang III der oben genannten Verordnung erfasst. Der Aufnahme von kurz- und intermediär wirkenden Barbitursäure-Derivaten lag die Erwägung zu Grunde, dass in einigen neueren Fällen Arzneimittel aus der EU in Drittländer exportiert und dort zweckentfremdet zur Vollstreckung der Todesstrafe durch Injektion eingesetzt wurden.
Wird sich die Bundesregierung in der EU-Kommission dafür einsetzen, dass Propofol bei der Überarbeitung der Antifolterverordnung in Anhang III aufgenommen wird (bitte begründen)?
Das Initiativrecht zur Unterbreitung von Legislativvorschlägen für EU- Verordnungen liegt grundsätzlich bei der Europäischen Kommission. Die Haltung der Bundesregierung zu der Frage, ob Propofol in die Verordnung aufgenommen werden sollte, hängt davon ab, ob eine derartige Maßnahme erforderlich und geeignet wäre, einen Missbrauch zur Vollstreckung der Todesstrafe durch Injektion zu verhindern. Dies wird momentan geprüft.
Wann ist mit der Überarbeitung der Antifolterverordnung zu rechnen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung prüft die Europäische Kommission derzeit möglichen Änderungsbedarf an der Verordnung.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ vom 18. Juni 2012 zitierten Äußerung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, wonach eine Aufnahme von Propofol in Anhang III voraussetzen würde, dass dieses Mittel bereits für Hinrichtungen benutzt worden sei? Teilt die Bundesregierung diese Auffassung?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
Wie könnte verhindert werden, dass sich Bundesstaaten in den USA vorsorglich mit propofolhaltigen Arzneimitteln zu Hinrichtungszwecken eindecken?
Dies könnte durch freiwillige Abgabebeschränkungen der Anbieter bewirkt werden.
Welche deutschen und welche weiteren europäischen Hersteller propofolhaltiger Arzneimittel sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind für Propofol-haltige Arzneimittel (Human- und Tierarzneimittel) – basierend auf Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – folgende deutsche und weitere europäische Zulassungsinhaber und Hersteller bekannt:
Zulassungsinhaber
Abbott Laboratories Ltd, Vereinigtes Königreich; AstraZeneca GmbH, Deutschland; Astra Zeneca Ltd; Vereinigtes Königreich; Bayer Oy, Finnland; B. Braun Melsungen AG, Deutschland; Corden Pharma Latina S. p. A. (BS), Italien; CP- Pharma Handelsgesellschaft mbH, Deutschland; Fresenius Kabi Deutschland GmbH; Intervet Deutschland GmbH; Norbrook Laboratories Ltd, Vereinigtes Königreich; Pfizer Pharma GmbH, Deutschland; ratiopharm GmbH, Deutschland; UAB Norameda, Litauen.
Hersteller
AstraZeneca UK Ltd, Vereinigtes Königreich; Bachem SA, Schweiz; Bayer Oy, Finnland; B. Braun Melsungen AG, Deutschland; Cilag AG, Italien; Corden Pharma Latina S. p. A. (BS), Italien; Fresenius Kabi Austria GmbH, Österreich; Fresenius Kabi AB, Schweden; Merkle GmbH, Deutschland; Pfizer PGM, Frankreich; Pfizer Service Company BVBA, Belgien; Synthon Hispania S. L., Spanien; Synthon B. V., Niederlande; Svizera Europe BV, Niederlande.
Welche Positionierungen der Hersteller von propofolhaltigen Arzneimitteln zu einer möglichen Verwendung des Wirkstoffs bei Hinrichtungen oder diesbezügliche Ausfuhrbestimmungen sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegt lediglich die Positionierung eines Zulassungsinhabers vor. Dieser gibt an, keine Gefängnisse in den USA mit Propofol zu beliefern, sondern dafür einzutreten, dass seine Produkte nur für die medizinische Verwendung, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Wird die Bundesregierung auf die Hersteller sowie auf die Großhändler einwirken, keine propofolhaltigen Arzneimittel für Hinrichtungen in die USA zu liefern, und wenn ja, in welcher Form? Hat die Bundesregierung entsprechende Selbstverpflichtungserklärungen als politisch wünschenswert deutlich gemacht?
Der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Markus Löning, hat auf entsprechenden Hinweis in einem Brief an einen deutschen Zulassungsinhaber die Position der Bundesregierung zur Todesstrafe erläutert und zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung von Unternehmen erwartet, dass sie geeignete Maßnahmen treffen, um einen bestimmungswidrigen Einsatz ihrer Produkte zu unterbinden. Der Zulassungsinhaber hat eine entsprechende Prüfung zugesichert.
Welche übertragbaren Regelungen gibt es bei Exportgütern, die für eine militärische Verwendung zweckentfremdet werden können?
Regelungen für Dual-Use-Güter, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, sind nicht direkt übertragbar auf Arzneimittel, die zur Hinrichtung von Menschen durch Injektion, missbraucht werden können, da sie eine Vielzahl von Tatbestandsvoraussetzungen enthalten, die speziell auf den militärischen Bereich bezogen sind, z. B. das Bestehen eines Waffenembargos.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Herstellers, dass eine Steuerung der Lieferung in die USA zur Verhinderung eines missbräuchlichen Einsatzes für Todesspritzen nicht machbar ist?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Muss nicht genau ein solcher Nachweis, dass das Mittel nicht für Todesspritzen bei Hinrichtungen verwendet wird, geführt werden, wenn Propofol in die Liste Anhang III der Anti-Folter-Verordnung aufgenommen würde?
Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung genannte Barbitursäure-Derivate werden nicht erteilt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Güter zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.
Ist es zum jetzigen Zeitpunkt schon möglich, den Verwendungszweck sicherzustellen bzw. andernfalls die Ausfuhr zu untersagen?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 bis 9 wird verwiesen.
In welchem Umfang ist die Ausfuhr von Arzneimitteln, die der Anti- Folter-Verordnung unterliegen, beantragt und dann genehmigt oder abgelehnt worden (bitte nach Empfängerländern, Anzahl der Dosen und Entscheidung der Behörden sowie wenn möglich nach Antragsteller auflisten)?
Die Bundesregierung veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die auf Basis der Anti-Folter-Verordnung erteilten und abgelehnten Anträge. Der 5. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2011 weist aus, dass für die der Fragestellung entsprechenden Güter im Berichtszeitraum weder Genehmigungen noch Ablehnungen erteilt wurden.
Nach vorläufiger Auswertung für 2012 wurden im ersten Halbjahr dieses Jahres 16 Genehmigungen für Ausfuhren von Barbitursäure-Derivaten nach Australien, Kanada, Mexiko, Peru, Südafrika, in die Schweiz und in die Türkei erteilt. Es gab keine Ablehnungen.
In welchem Umfang wurden Exporte durch den Zoll beschlagnahmt, die nicht genehmigt waren?
Im März 2012 wurde durch das Zollamt Bonn die Ausfuhr von 2,5 Kilogramm Thiopental-Natrium in den Iran unterbunden, weil die erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Die Ware wurde im Anschluss an die erfolgte Zollkontrolle sichergestellt.
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass Barbiturate bei Todesspritzen in so hohen Dosen verwendet werden, dass sie allein schon in der Regel tödlich wären? Wäre dies bei Propofol auch der Fall?
Zur Konzentration von Barbituraten in Todesspritzen verfügt die Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse. Beim vorgesehenen Einsatz von Propofol soll der Tod allein durch die Wirkung dieses Mittels eintreten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Hält es die Bundesregierung für erforderlich, sämtliche Substanzen, die von Exekutionsbehörden als Ausweichmittel für die heute verwendeten Substanzen missbraucht werden könnten, vorsorglich in Anhang III aufzunehmen (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen EU-Staaten, die Verantwortlichen in den USA dazu bewegen, künftig auf die Todesstrafe zu verzichten?
Gemeinsam mit ihren Partnern in der EU setzt sich die Bundesregierung für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein. Nach Maßgabe der EU-Leitlinien gegen die Todesstrafe wendet sie sich gemeinsam mit ihren Partnern in der EU in öffentlichen Erklärungen und in Demarchen gegen die Todesstrafe in den USA. Es wird auch örtlich in den jeweiligen US-Bundesstaaten demarchiert.
Die Bundesregierung arbeitet außerdem intensiv mit Nichtregierungsorganisationen in den USA zusammen, um ein Umdenken in den (Bundesstaaten der) USA zu erreichen. Darüber hinaus unterstützt sie aktiv Bemühungen zur Abschaffung der Todesstrafe in multilateralen Gremien, insbesondere der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
Welche weiteren Staaten weltweit verwenden nach Kenntnis der Bundesregierung die Todesspritze für Hinrichtungen? Ist diese Liste als abschließend anzusehen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt selbst nicht systematisch Informationen über die Hinrichtungsmethoden in den Staaten, die die Todesstrafe anwenden. Nach einer bei der Europäischen Kommission geführten indikativen Aufstellung besteht die Gefahr von Hinrichtungen mittels Injektion in Amerikanisch-Samoa, China, Guatemala, Guam, den Nördlichen Marianen, Thailand, Taiwan, den kleinen Inselbesitzungen der USA im Pazifik („US Minor Outlying Islands“), den Vereinigten Staaten von Amerika, den Jungfraueninseln sowie Vietnam. Zur Zusammensetzung der in diesen Staaten gegebenenfalls verwendeten Injektionen verfügt die Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse.
Inwieweit unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Zusammensetzung von den in den USA verwendeten Injektionen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt selbst nicht systematisch Informationen über die Hinrichtungsmethoden in den Staaten, die die Todesstrafe anwenden. Nach einer bei der Europäischen Kommission geführten indikativen Aufstellung besteht die Gefahr von Hinrichtungen mittels Injektion in Amerikanisch-Samoa, China, Guatemala, Guam, den Nördlichen Marianen, Thailand, Taiwan, den kleinen Inselbesitzungen der USA im Pazifik („US Minor Outlying Islands“), den Vereinigten Staaten von Amerika, den Jungfraueninseln sowie Vietnam. Zur Zusammensetzung der in diesen Staaten gegebenenfalls verwendeten Injektionen verfügt die Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse.