[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10911
17. Wahlperiode 02. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Annette Groth,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10709 –
Todesfälle bei klinischen Studien deutscher Pharmaunternehmen in
Entwicklungs- und Schwellenländern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut der niederländischen Patientenrechtsorganisation Wemos Foundation
testen Pharmakonzerne pro Jahr derzeit etwa 20 000 Medikamente in
Schwellenländern in klinischen Tests – Tendenz steigend. Gleichzeitig ist die Anzahl der
beantragten Studien in der Europäischen Union (EU) zwischen 2007 und 2011
von 5 000 auf 2 800 gefallen (Berliner Zeitung vom 18. Juli 2012). Die
Pharmaindustrie versucht mit der Verlagerung in Entwicklungs- und
Schwellenländern vor allem Geld zu sparen. Die klinischen Tests an Probanden verursachen
rund die Hälfte der Kosten, die bei der Entwicklung einer neuen Arznei
anfallen und weit über 100 Mio. Euro betragen können.
Pharmakonzerne lassen derzeit alleine in Indien etwa 1 900 Studien mit circa
150 000 Probanden durchführen (vgl.
www.cbgnetwork.org/4590.html). Die
Anzahl der Todesfälle bei klinischen Studien ist in den vergangenen Jahren
beständig gewachsen, erklärte Indiens Gesundheitsminister Ghulam Nabi Azad
im August 2011. Nach Angaben der indischen Regierung starben zwischen
2007 und 2010 während oder nach einer Medikamentenstudie: 2007 132
Menschen, 288 im Jahr 2008 und 637 im Jahr 2009. Allein im ersten Halbjahr 2010
gab es 463 Todesfälle (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 9. Mai 2012). Eine
Aufstellung des Drugs Controller General of India (DCGI) für 2011 zeigt, dass
allein bei Pharmatests von Novartis 57 Testpersonen starben. Auf der Liste
folgen Bayer und Pfizer mit je 20 Todesfällen und Bristol-Myers Squibb mit 19
(vgl.
www.cbgnetwork.org/4590.html).
Die deutsche Firma Bayer AG beauftragte in Indien in den vergangenen Jahren
Studien mit der Krebsarznei Nexavar, dem Augenpräparat VEGF, dem
Thrombosepräparat Xarelto, dem Diabetikum Glucobay, dem Potenzmittel Levitra,
der Hormonspirale Mirena, dem Blutermedikament Kogenate und dem
Röntgenkontrastmittel Gadovist. Allein bei den von Bayer in Auftrag gegebenen
Studien kamen zwischen 2007 und 2010 138 Inderinnen und Inder ums Leben.
Häufig findet keine Obduktion zur Ermittlung der Todesursache statt.
Mindestens vier Testpersonen starben an Nebenwirkungen des Gerinnungshemmers
Xarelto (vgl.
www.cbgnetwork.org/4590.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10911 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNicht alle Todesfälle stehen in Zusammenhang mit den getesteten
Medikamenten. Die Mehrheit der Todesfälle ist auf Vorerkrankungen der Probanden wie
etwa Krebs oder Herz-Kreislauf-Probleme zurückzuführen. Der
Pharmakonzern Bayer AG und andere Pharmaunternehmen verweigern aber konsequent
die Herausgabe genauer Zahlen zu Tests und Teilnehmern. Diese mangelnde
Transparenz nährt maßgeblich den Verdacht, die Pharmaindustrie führe aus
Gründen der Profitmaximierung unverantwortliche Menschenversuche in den
Ländern des Südens durch. In den meisten Entwicklungs- und
Schwellenländern gibt es keine wirksamen Kontrollen, keine Anlaufstellen für Geschädigte
und keine Offenlegungspflichten. Oft informieren Ärzte ihre häufig
analphabetischen Patientinnen und Patienten gar nicht darüber, dass sie an einer
Versuchsreihe teilnehmen. Über die Gefahren der getesteten Wirkstoffe findet
keinerlei Aufklärung statt.
Im Jahr 2009 finanzierte die Bill & Melinda Gates Foundation eine von der
gemeinnützigen Organisation Path in Indien durchgeführte sogenannte
Beobachtungsstudie, in deren Rahmen mehr als 24 000 Mädchen im Alter von zehn bis
14 Jahren mit Gardasil (MSD Sharp & Dohme) und Cervavix (GlaxoSmithKline)
gegen humane Papillomaviren geimpft wurden. Sie stehen im Verdacht,
Gebärmutterhalskrebs zu verursachen. Während der Studie verstarben sieben
Mädchen. Obwohl die Todesfälle laut Path und der indischen Regierung nicht mit
der Impfung in Verbindung standen, entwickelte sich der Fall in Indien zu einem
Pharmaskandal. Es stellte sich heraus, dass weder eine Nachbeobachtung
stattfand noch Nebenwirkungen erfasst wurden, noch eine unabhängige
Untersuchung der Todesfälle stattgefunden hatte. Path hatte außerdem zahlreiche
Impfungen durchgeführt, ohne die Erlaubnis der Eltern einzuholen. Stattdessen
hatten Lehrer die Einwilligungen unterschrieben. Im Jahr 2011 unterzeichneten
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
und die Bill & Melinda Gates Foundation eine Vereinbarung über die engere
Zusammenarbeit. Das sogenannte Memorandum of Understanding umfasst
unter anderem auch den Bereich der globalen Gesundheitspolitik (vgl. SPIEGEL
ONLINE vom 9. Mai 2012).
In den USA hat der Oberste Gerichtshof erst letzten Monat eine Klage
nigerianischer Familien gegen den weltgrößten Pharmakonzern Pfizer für zulässig
erklärt. Ende der 90er-Jahre soll dieser während einer Meningitisepidemie
illegale Medikamententests an 200 Kindern durchgeführt haben. Laut
Anklageschrift starben elf Kinder an den Folgen des verabreichten Medikaments Trovan,
zahlreiche weitere verloren ihr Gehör, erblindeten oder trugen Gehirnschäden
oder Lähmungen davon. Das sogenannte Alien Tort Statute ermöglicht es
Ausländern, Verstöße gegen das Völkerrecht auch vor US-Gerichten zu
verhandeln. In Europa und Deutschland bestehen derartige Klagemöglichkeiten
derzeit nicht (Frankfurter Rundschau vom 1. Juli 2010).
Die Europäische Kommission plant derzeit eine Erleichterung notwendiger
pharmazeutischer Tests an Menschen. Sie will die bürokratischen Hürden bei
multinationalen klinischen Studien innerhalb der EU deutlich reduzieren und
damit der fortschreitenden Verlagerung in Ländern außerhalb Europas
entgegenwirken. Gleichzeitig beabsichtigt die Kommission, den Schutz von
Versuchspersonen bei Tests außerhalb der EU dem heutigen EU-Standard anzugleichen.
Außerdem soll eine öffentlich zugängliche Datenbank über die
Nebenwirkungen von getesteten Wirkstoffen Auskunft geben.
Tests an unwissenden Patientinnen und Patienten in Entwicklungs- und
Schwellenländern gefährden auch die Gesundheit der Menschen in Deutschland, weil
kein offener Austausch zwischen Patientinnen und Patienten und dem
leitenden Arzt zum Beispiel über Nebenwirkungen stattfindet. Sie verstoßen
außerdem gegen die im Jahr 1964 vom Weltärztebund beschlossenen „Ethischen
Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstützt und fördert geeignete Maßnahmen zum Schutz
der von einer klinischen Prüfung betroffenen Personen und zur Sicherstellung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10911glaubwürdiger Ergebnisse solcher Prüfvorhaben, unabhängig davon, ob diese
Vorhaben innerhalb oder außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union
durchgeführt werden. Vorschriften für klinische Prüfungen sind im
Arzneimittelgesetz und der GCP-Verordnung in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Richtlinie 2001/20/EG) festgelegt. Wo es geboten und angemessen ist, bestehen zum
Teil auch darüber hinaus gehende mit dem EU-Recht konforme
Schutzbestimmungen. Nach den einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2001/83/
EG) müssen Antragsteller einer arzneimittelrechtlichen Zulassung eine
Erklärung abgeben, dass außerhalb der Europäischen Union durchgeführte klinische
Prüfungen unter ethischen Bedingungen durchgeführt wurden, die mit den
ethischen Bedingungen der Richtlinie 2001/20/EG gleichwertig sind. Die innerhalb
und außerhalb der Europäischen Union durchgeführten klinischen Prüfungen
können entweder durch die Europäische Kommission auf begründeten Antrag
eines Mitgliedstaates, aus eigener Initiative der Kommission oder aber auf
Vorschlag eines Mitgliedstaates in einem Drittland in der Prüfstelle und/oder in den
Einrichtungen des Sponsors und/oder bei dem Hersteller der Prüfarzneimittel
inspiziert werden.
Am 17. Juni 2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Ablösung der bisherigen Richtlinie 2001/20/EG für klinische
Prüfungen vorgelegt. Die Bundesregierung bringt in die Beratungen ihre eigenen
Erwägungen und alle plausiblen Aspekte der in Deutschland von klinischen
Prüfungen betroffenen oder daran beteiligten Gruppen, Institutionen, Einrichtungen
und Unternehmen ein. Hierzu hat die Bundesregierung bereits erste Anhörungen
mit den betroffenen Kreisen durchgeführt. Für die Dauer der Beratungen auf
EU-Ebene hat die Kommission einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren
veranschlagt. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den
Bundesrat über den jeweiligen Stand des Verfahrens. Kenntnisse zu den von den
Fragestellern angesprochenen Punkten hat die Bundesregierung primär auf
Grund der Arbeit der zuständigen Bundesoberbehörden. Die Antworten zu
entsprechenden Fragen beruhen deshalb im Wesentlichen auf den Angaben dieser
Behörden.
1. Welche deutschen Pharmaunternehmen führen nach Kenntnis der
Bundesregierung klinische Medikamententests außerhalb Europas durch?
a) Wie viele Studien laufen derzeit?
b) In welchen Ländern finden sie statt?
c) Wie viele Versuchspersonen sind beteiligt?
Den für die Genehmigung klinischer Prüfungen zuständigen
Bundesoberbehörden, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und
dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), liegen keine systematischen Informationen
darüber vor, welche deutschen pharmazeutischen Unternehmen klinische
Prüfungen von Arzneimitteln außerhalb Europas durchführen. Für klinische Prüfungen
außerhalb Europas besteht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
gegenüber den deutschen oder anderen europäischen Behörden. Im Rahmen der
Zulassung neuer Arzneimittel legen aber die meisten deutschen pharmazeutischen
Unternehmen häufig auch Ergebnisse klinischer Prüfungen vor, die zumindest
in Teilen auch im außereuropäischen Ausland durchgeführt wurden. Die
European Medicines Agency (EMA) hat auf ihrer Internetseite Informationen zu
klinischen Prüfungen, die im Rahmen von zentralen Zulassungsverfahren auch
außerhalb Europas durchgeführt wurden, zusammengestellt1. Diese Informationen
1
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2009/12/WC500016819.pdf.
Drucksache 17/10911 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebeziehen sich jedoch auf abgeschlossene und nicht auf laufende Studien.
Angaben zu den Ländern, in denen aktuell klinische Prüfungen durchgeführt werden
und wie viele Personen an diesen Studien teilnehmen, liegen dort nicht vor.
Darüber hinaus kommt es nach Auskunft der Bundesoberbehörden vor, dass
Drittstaaten eigene Studien für nationale Zulassungen verlangen, die gemäß den
dortigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und national überwacht
werden. Diese Studien würden häufig aufgrund ethnischer Besonderheiten oder
spezifischer Erregerspektren durchgeführt. Detaillierte Informationen über solche
Studien liegen nicht vor.
2. Ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus
Arzneimittelzulassungen auf Basis klinischer Studien an unwissenden Teilnehmerinnen und
Teilnehmern im europäischen Ausland negative Auswirkungen für die
Medikamentensicherheit auch in Europa und Deutschland (bitte begründen)?
Für klinische Studien sind gemäß dem Arzneimittelgesetz (AMG) und der
Europäischen Arzneimittelgesetzgebung vom Sponsor, Prüfer und allen weiteren
an der klinischen Prüfung beteiligten Personen die Anforderungen der Guten
klinischen Praxis (Good Clinical Practice, GCP) nach Maßgabe des Artikels 1
Absatz 3 der Richtlinie 2001/20/EG, der in § 40 Absatz 1 Satz 1 AMG umgesetzt
ist, einzuhalten; dies schließt die umfassende Information der
Prüfungsteilnehmer ein. Grundsätzlich sind Daten aus Studien, von denen bekannt ist, dass
diese Grundsätze nicht eingehalten wurden, nicht für eine Zulassung verwertbar.
Kommt während der Prüfung der Zulassungsunterlagen der Verdacht auf, dass
relevante GCP-Verstöße vorliegen, wird eine GCP-Inspektion der
entsprechenden klinischen Prüfung veranlasst. Bestätigt sich der Verdacht auf relevante
Verstöße, werden die Daten der klinischen Prüfung für die Zulassung nicht
akzeptiert.
Daher müssen alle klinischen Prüfungen, die der Arzneimittelzulassung
innerhalb der EU dienen, die gleichen ethischen und wissenschaftlichen Standards
erfüllen, unabhängig davon, ob sie innerhalb der EU oder in Drittstaaten
durchgeführt werden.
3. Kann die Europäische Zulassungsbehörde für Medikamente Arzneimittel
zulassen, wenn die klinischen Tests vorher gegen die im Jahr 1964 vom
Weltärztebund beschlossenen „Ethischen Grundsätze für die medizinische
Forschung am Menschen“ verstoßen haben?
Die zu beachtenden Anforderungen bei der Zulassung betreffen, wie in der
Antwort zu Frage 2 ausgeführt, auch Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG, die
sich auf die Anwendung der Guten klinischen Praxis, d. h. international
anerkannte ethische und wissenschaftliche Standards, wie z. B. in der Deklaration
von Helsinki ausgeführt, stützen. Unrichtige Angaben in Unterlagen zur
Zulassung zur Einhaltung der Anforderungen der Guten klinischen Praxis berechtigen
die Zulassungsbehörde zur Rücknahme der Zulassung (Artikel 26 Absatz 2
i. V. m. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ib der Richtlinie 2001/83/EG).
4. Welche Position hat die Bundesregierung zur Auslagerung medizinischer
Studien in Ländern ohne wirksame Kontrollmechanismen?
Grundsätzlich werden klinische Prüfungen auch in verschiedenen Regionen der
Welt durchgeführt, um eine möglichst effektive weltweite Verwendbarkeit der
gewonnen Daten sicherzustellen. Aufgrund ethnischer Unterschiede sind für
einen weltweiten Einsatz von Arzneimitteln auch Studien in unterschiedlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10911ethnischen Populationen erforderlich. Multinationale Studien, die einen
Vergleich in unterschiedlichen ethnischen Gruppen oder Regionen ermöglichen, sind
daher grundsätzlich sinnvoll.
Klinische Studien, die aufgrund nachvollziehbarer Gründe in Drittstaaten
durchgeführt werden, müssen den international festgelegten Anforderungen der
Guten klinischen Praxis entsprechen, einschließlich entsprechender Inspektions-
und Überwachungsmaßnahmen. Die Verantwortung für die Durchführung einer
klinischen Arzneimittelprüfung am Menschen liegt grundsätzlich beim Sponsor
der klinischen Prüfung. Unabhängig davon, wo die klinische Studie
durchgeführt wird oder wurde, können Verstöße gegen die Maßgaben der Richtlinie
2001/20/EG überprüft werden. Werden Verstöße gegen diese Maßgaben
festgestellt, führt dies, abhängig vom Schweregrad der Verstöße, dazu, dass die
gewonnenen Daten im Rahmen eines arzneimittelrechtlichen
Zulassungsverfahrens nicht akzeptiert werden.
5. In welcher Weise arbeiten deutsche Behörden mit der indischen Regierung
zusammen, um die hohe Zahl von Geschädigten zu verringern?
Eine spezielle Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden mit der indischen
Regierung besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 4 über
Inspektionsmöglichkeiten hingewiesen. Im Falle von GCP-Inspektionen ist die
Zustimmung der indischen Behörden erforderlich, die jedoch regelmäßig erteilt
wird. Es können dann im Falle von europäischen GCP-Inspektionen auch
indische Behördenvertreter an den Inspektionen teilnehmen.
6. Steht die Bundesregierung diesbezüglich mit deutschen
Pharmaunternehmen in Kontakt, und wie gestaltet sich der Austausch hierzu konkret?
Die für die Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesoberbehörden, BfArM
und PEI, stehen im Rahmen von Zulassungsfragen mit den deutschen
pharmazeutischen Unternehmen in Kontakt, insbesondere im Rahmen von
wissenschaftlichen Beratungsgesprächen, die bereits im Vorfeld einer
Arzneimittelentwicklung und einem Antrag auf Zulassung erfolgen.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bezüglich der
zunehmenden Auslagerung klinischer Studien durch die Pharmaindustrie an
sogenannte Contract Research Organisations, die die ohnehin nicht gegebene
Transparenz auf diesem Gebiet zusätzlich erschweren?
Auftragsforschungsinstitute (Contract Research Organisations – CRO) werden
häufig von pharmazeutischen Unternehmen in Anspruch genommen, die keine
hinreichende eigene regulatorische Expertise oder Personalressourcen besitzen.
Aus fachlicher Sicht ist diese Inanspruchnahme eher als vorteilhaft zu bewerten.
Solche von CROs durchgeführten Studien unterliegen den gleichen
Anforderungen und Überprüfungen im Rahmen von GCP-Inspektionen.
Die zuständigen Bundesoberbehörden in Deutschland, ihre Schwesterbehörden
in den EU-Mitgliedstaaten und die EMA haben seit der Inbetriebnahme der
EudraCT Datenbank im Jahr 2004 vollständigen Einblick in alle in der EU
durchgeführten oder im Rahmen europäischer Zulassungsverfahren
eingereichten klinische Prüfungen. Dies gilt unabhängig davon, ob klinische Prüfungen
von den pharmazeutischen Unternehmen in Eigenregie oder durch
Auftragsforschungsinstitute durchgeführt werden.
Drucksache 17/10911 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Transparenz für die Öffentlichkeit wurde darüber hinaus bei klinischen
Studien durch die Regelungen zur Veröffentlichungspflicht von Ergebnisberichten
klinischer Prüfungen (§ 42b AMG) sowie durch die seit Sommer 2011
öffentlichen Teile (
www.clinicaltrialsregister.eu) der Europäischen
Behördendatenbank (EudraCT) für klinische Prüfungen deutlich verbessert.
8. Liegen den deutschen Behörden Informationen zu den Schadensfällen vor,
die bei klinischen Studien deutscher Unternehmen im Ausland auftreten?
Grundsätzlich werden bei der Prüfung der Zulassung auch die beobachteten
Nebenwirkungen analysiert. In der Datenbank über unerwünschte
Arzneimittelwirkungen sind aktuell ca. 80 700 Berichte aus klinischen Prüfungen aus dem
Nicht-EU-Ausland registriert, davon 1 853 aus Indien. Die Anzeigepflichten der
Sponsoren richten sich dabei nach der deutschen GCP-Verordnung, d. h. es
handelt sich dabei sowohl um Sponsoren aus Deutschland als auch um ausländische
Sponsoren, die eine klinische Prüfung in Deutschland durchführen.
9. Welchen Handlungsbedarf und welche Handlungsmöglichkeiten sieht die
Bundesregierung, um die diesbezügliche Datenlage zu verbessern?
Die Regularien zur Durchführung klinischer Prüfungen und damit auch der
Schutz der Studienteilnehmer liegen zunächst in der Verantwortung des Staates,
in dem die klinische Prüfung durchgeführt wird. Handlungsmöglichkeiten für den
Fall, dass klinische Prüfungen nur in Drittstaaten durchgeführt werden, bestehen
dann, wenn die hiermit gewonnenen Daten später in einem
arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren verwendet werden sollen. Mit dem neuen
Verordnungsvorschlag der Kommission (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) werden
erweiterte Kontrollmöglichkeiten in Drittstaaten vorgesehen.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Todesfällen durch Nebenwirkungen der untersuchten Medikamente im Vergleich
zu Todesfällen durch die jeweiligen Vorerkrankungen?
Hierzu gibt es nach Auskunft von BfArM und PEI keine übergreifende Statistik.
Etwaige Nebenwirkungen hängen maßgeblich von den
Krankheitscharakteristika der jeweiligen Studienpopulation und der Studienmedikation ab. In jedem
individuellen Zulassungsverfahren geht die detaillierte Betrachtung der
schwerwiegenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen einschließlich der Todesfälle
in die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ein. Hierbei ist insbesondere
von Bedeutung, ob die jeweiligen Ereignisse einer (Vor-)Erkrankung oder der
Behandlung zugerechnet werden müssen. Eine seriöse Schätzung kann insoweit
nicht abgegeben werden, da Fälle, bei denen die (Vor-)Erkrankungen ursächlich
für die Ereignisse sind, keine Reaktion auf das Prüfpräparat darstellen und daher
als Einzelfall nicht anzeigepflichtig sind.
11. Kontrolliert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) oder eine andere Behörde den ordnungsgemäßen Ablauf der
Versuche?
Die Einhaltung der Grundsätze der Guten klinischen Praxis wird von den
zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten durch GCP-Inspektionen der
Prüfstellen, der Einrichtungen des Sponsors und sonstiger relevanter Einrichtungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10911überprüft. Diese Inspektionen finden sowohl in der EU als auch in Drittstaaten
statt.
12. Sieht die Bundesregierung angesichts der Todesfälle einen Anlass zu
strafrechtlichen Ermittlungen (bitte begründen)?
Ob ein Sachverhalt Anlass für strafrechtliche Ermittlungen bietet, haben die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden (in der Regel die Polizeien und
Staatsanwaltschaften der Länder) zu prüfen.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das aus Sicht der Fragesteller eklatante
Missverhältnis zwischen der immensen Anzahl der Versuche mit immer
denselben Wirkstoffen und der geringen Anzahl an wirklich neuen
innovativen Medikamenten?
Klinische Prüfungen mit bereits zugelassenen Wirkstoffen werden häufig zum
Zweck der Zulassung generischer Arzneimittel durchgeführt, um die
Bioäquivalenz des generischen Prüfpräparats zu belegen. Diese klinischen Prüfungen, die
in der Regel nur eine geringe Anzahl gesunder Teilnehmer (Probanden)
umfassen (meist unter 100), werden tatsächlich oft im nichteuropäischen Ausland
durchgeführt. Klinische Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln werden
ferner von nichtkommerziellen Forschungseinrichtungen zur notwendigen
Verbesserung der Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelversorgung durchgeführt. Die
Gründe für die Durchführung solcher klinischen Prüfungen mit zugelassenen
Wirkstoffen sind deshalb andere als bei einer klinischen Prüfung eines neuen
Wirkstoffs.
14. Hält die Bundesregierung die mittels Probanden aus Armutspopulationen
der Dritten Welt gewonnenen Testergebnisse für bedingungslos auf
Patienten aus den Industrieländern übertragbar oder zweifelt sie an der
Aussagekraft der Versuche und sieht aufgrund dessen die Gefahr von
unerwünschten Arzneiwirkungen steigen (bitte begründen)?
Daten aus klinischen Prüfungen aus nichteuropäischen Staaten werden nicht
bedingungslos akzeptiert. Die zuständigen Bundesoberbehörden prüfen bei
Zulassungsunterlagen immer, ob die Population, an der die Daten gewonnen wurden,
hinreichend vergleichbar mit der europäischen Zielpopulation ist und ob die
gewählten Vergleichsbehandlungen im Falle der Zulassung neuer Wirkstoffe
adäquat waren. Die Übertragbarkeit von Daten klinischer Prüfungen, die in
nichteuropäischen Ländern gewonnen wurden, hängt dabei vom jeweiligen
Einzelfall ab. Entscheidend können hierbei unter anderem Alter, Gewicht,
Vorerkrankungen, Ethnizität, Nahrungsgewohnheiten und Behandlungsstandards in
den jeweiligen Ländern sein. Die europäischen Zulassungsbehörden orientieren
sich dabei an der entsprechenden Leitlinie der International Conference on
Harmonization (ICH) Topic E 5 (R1) „Ethnic Factors in the Acceptability of
Foreign Clinical Data“.
15. Hält die Bundesregierung die geleisteten Entschädigungszahlungen – im
Falle von Bayer waren es umgerechnet 5 250 Dollar pro Verstorbenem –
für ausreichend (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht davon ab, das Entschädigungssystem in Indien zu
bewerten.
Drucksache 17/10911 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Welche grundsätzliche Position hat die Bundesregierung bezüglich der
zunehmenden Verlagerung von klinischen Tests in Ländern außerhalb der
EU?
Das für den Bereich der Europäischen Union beschriebene Phänomen
rückläufiger Anzahlen klinischer Prüfungen trifft für Deutschland nicht zu. Die Anzahl
von Anträgen auf Genehmigung klinischer Studien ist in Deutschland seit vielen
Jahren stabil. Die Antragszahlen und deren Entwicklung können auf der
Internetseite des BfArM2 und PEI3 eingesehen werden.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Praxis auch
deutscher Pharmaunternehmen, keinerlei Angaben über die Anzahl der
aktuell an Studien teilnehmenden Menschen oder die auftretenden
Nebenwirkungen zu veröffentlichen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen § 42b AMG wird der Forderung nach Veröffentlichung der
Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Studien Rechnung getragen. Die zu
veröffentlichenden Studienberichte enthalten sowohl Angaben zu den
Patientenzahlen als auch zu den aufgetretenen Nebenwirkungen.
18. Hat die Bundesregierung im Falle des Pharmaskandals der von der Bill &
Melinda Gates Foundation finanzierten Beobachtungsstudie in Indien ihre
bestehenden guten Kontakte zur Stiftung genutzt, um zur Aufklärung des
Falles beizutragen, und wenn nein, warum nicht?
Die Beobachtungsstudie wurde im Jahr 2009 durchgeführt und nach Abbruch im
Jahr 2010 bis Mitte 2011 von der indischen Regierung aufgrund ethischer
Bedenken untersucht. Die für die Studie mit verantwortliche und von der Gates-
Stiftung finanzierte NRO PATH hat diese Untersuchung vollständig unterstützt.
Da dieser Vorgang vor dem Zeitraum des Abschlusses des
Kooperationsabkommens zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ) und der Gates-Stiftung fällt, bestand keine
Notwendigkeit und Veranlassung, zur Aufklärung beizutragen. Die seit Juni 2012 von
wissenschaftlicher Seite veröffentlichten Kritiken an den Ergebnissen der Studie
sind dem BMZ bekannt.
19. Ist für die Bundesregierung der genannte Pharmaskandal Anlass genug,
die enge Kooperation mit der Bill & Melinda Gates Foundation im Bereich
„globale Gesundheitspolitik“ kritisch zu hinterfragen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Kooperation des BMZ und der Bill & Melinda Gates Foundation im
Gesundheitssektor konzentriert sich auf die globale Initiative zur Ausrottung der
Polio, die GAVI Alliance und die Familienplanung und Mutter-Kind-
Versorgung. Dies ist eine Schnittmenge von gemeinsamen Themen, die für die globale
Gesundheits- und Entwicklungspolitik von höchster Priorität ist.
Die Einführung von Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV, Humane
Papillomviren) ist im Rahmen der Unterstützung der GAVI Alliance relevant.
Der Verwaltungsrat der GAVI Alliance, dem das BMZ über eine Stimmrechts-
2
www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/1_vorDerZul/klinPr/klin_prf_genehm/Statistik.html?nn=1015162.
3
www.pei.de/cln_227/nn_2066788/DE/infos/pu/genehmigung-klinische-pruefung/
bearbeitungsstatistikantraege/klinische-pruefungen-statistik-node.html?__nnn=true.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10911gruppe angehört, hat im November 2011 einer sehr begrenzten und pilothaften
Unterstützung von HPV-Impfkampagnen in Entwicklungsländern zugestimmt.
Diese Impfkampagnen werden von der GAVI Alliance auf der Grundlage von
WHO-Empfehlungen und Richtlinien vorbereitet und unterliegen einem
genauen Wirkungsmonitoring.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der es
ähnlich dem Alien Tort Statute ausländischen Opfern von
Medikamententests deutscher Pharmaunternehmen ermöglicht, gegen diese
gegebenenfalls in Deutschland Klage einzureichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, eine Vorschrift wie 28 U.S.C. § 1350
(Alien Tort Statute) einzuführen. Gegen Unternehmen, die ihren Sitz in
Deutschland haben, kann nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw.
nach § 17 der Zivilprozessordnung schon jetzt in Deutschland geklagt werden,
auch wenn das Unternehmen die behaupteten Verletzungshandlungen im
Ausland begeht.
Im Übrigen ist selbst in den USA umstritten, ob und wie weit das über 200 Jahre
alte Alien Tort Statute zu einer verstärkten Unternehmenshaftung beitragen
kann. Das Statute lautet wie folgt: „The district courts shall have original
jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of
the law of nations or a treaty of the United States.”
Voraussetzung für eine Haftung ist eine Völkerrechtsverletzung, die ein
Unternehmen begangen hat. Eine unerlaubte Handlung reicht als solche nicht aus.
Soweit das Völkerrecht auch für die Haftung des Unternehmens maßgeblich sein
soll, unterliegt diese nach den völkerrechtlichen Grundsätzen der
Unternehmenshaftung Beschränkungen. Der Supreme Court der USA wird in dem
Verfahren „Kiobel gegen Royal Dutch Shell“ dazu eine verbindliche Auslegung
liefern.
21. Welche Position hat die Bundesregierung bezüglich der Absicht der
Europäischen Kommission, bürokratische Hürden bei der Genehmigung
klinischer Studien innerhalb der EU abzubauen, um eine weitere Verlagerung
in Entwicklungs- und Schwellenländern zu verhindern?
Die Ziele des Abbaus bürokratischer Hemmnisse und einer weiteren Stärkung
des europäischen Pharmastandortes werden grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich
der Einzelheiten des Verordnungsvorschlags der Kommission über klinische
Prüfungen mit Humanarzneimitteln besteht jedoch noch erheblicher Prüf- und
Erörterungsbedarf. Eine vergleichbare Auffassung besteht auch bei den anderen
Mitgliedstaaten. Siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Absicht der
Europäischen Kommission, die Sicherheitsstandards zum Schutz von
Versuchspersonen außerhalb der EU den hohen Richtlinien innerhalb der EU
anzugleichen?
Die Bundesregierung begrüßt es, dass die Sicherheitsstandards zum Schutz von
Versuchspersonen auch in Drittstaaten den hohen Standards innerhalb der
Europäischen Union angeglichen werden sollen.
Drucksache 17/10911 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Wie könnte die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards bei klinischen
Medikamentenstudien in Entwicklungs- und Schwellenländern nach Ansicht
der Bundesregierung wirksam kontrolliert werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen sowie auf die
Antworten zu den Fragen 3, 4 und 11. Ferner sind gesonderte Abkommen mit
einzelnen Drittstaaten denkbar, die die Kontrolle von klinischen Prüfungen zum
Inhalt haben.
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