Defizite der Elektroaltgeräteentsorgung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) änderten sich im März 2006 die Bedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Neue Auflagen für die Behandlung und veränderte Materialqualität aufgrund neuer Sammelsysteme stellen offensichtlich vor allem kleine Demontagebetriebe vor gravierende wirtschaftliche Probleme. Auch seitens der umweltpolitischen Zielsetzung des Gesetzes – ein weitgehendes und qualitativ hochwertiges Recyclingsystem – scheint die Konstruktion des ElektroG beziehungsweise dessen Umsetzung problematisch. So erklärte der Sprecher des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse), Jörg Lacher, in „die tageszeitung“ vom 24. Oktober 2006: „Ökologisch ist die Umsetzung des ElektroG ein Desaster“.
Durch das ElektroG wird die Zuordnung des Verwertungsauftrags der aktuell gesammelten Materialien an einen konkreten Hersteller nach dem Primat der möglichst gerechten Lastenverteilung zwischen den Herstellern organisiert.
Die Fachgruppe für Gebrauchtwaren und Recycling (FGR) der Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e. V. (bag arbeit), einem Dachverband sozialer Unternehmen, die Menschen qualifizierende Beschäftigung und Ausbildung unter anderem im Wertstoffrecycling anbietet, urteilt jedoch in einer Stellungnahme zum ElektroG, die daraus resultierende „zentrale Abholkoordination“ sei ein „logistisches Monster“. Sie führe dazu, „dass bestehende lokale Systeme zugunsten zentralistischer Lösungen zerschlagen werden“.
Vor Inkrafttreten des ElektroG wurden Altgeräte aus privaten Haushalten überwiegend entweder sperrmüllbegleitend im Holsystem oder auf kommunalen Wertstoffhöfen im Bringsystem gesammelt. In enger Abstimmung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und beauftragten Verwertern – häufig kommunale oder kommunal geförderte (Sozial-)Betriebe – konnten so effiziente regionale Lösungen für die Sammlung, Sortierung, (Vor-)Behandlung und Verwertung entwickelt werden. Vielfach wurden leicht beschädigte Altgeräte instand gesetzt und wieder verkauft.
Nunmehr müssen die Kommunen – soweit sie sich nicht dafür entschieden haben, die Geräteverwertung auch künftig in eigener Regie zu betreiben – die gesammelten Geräte in Großcontainer (> 30 m3) laden und zur Abholung an eine von den Herstellern eingerichtete „Gemeinsame Stelle“ (Stiftung Elektro-Altgeräte Register, EAR) melden. Diese ordnet die Verwertung des Containerinhalts nach einem mathematischen Modell einem Hersteller zu, der binnen 48 Stunden den Container abzuholen und die anschließende Verwertung zu finanzieren hat. Im günstigsten Fall wird der Container also bei einem Verwerter „um die Ecke“ wieder ausgeladen, im ungünstigsten Fall aber quer durch die Bundesrepublik Deutschland transportiert. In jedem Fall erfordert dieses Modell eine Be- und Entladung eines Abrollcontainers und einen Transport mit allen Folgen für den Zustand der darin gelagerten Geräte. Da die Beladung je nach Organisationsmodell durch den anliefernden Bürger oder ohnehin häufig überlastete Wertstoffhof-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt, kann auch nicht von einer optimalen, werterhaltenden Stapelung ausgegangen werden.
Ferner besteht aufgrund der fehlenden vertraglichen Bindung zwischen dem jeweiligen vom Hersteller beauftragten Transportbetrieb und dem eigentlichen Entsorger/Verwerter kaum ein Eigeninteresse der Transportfirmen an einem schonenden Transport und Umschlag der Geräte. Zudem verursacht das System nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) bis zu 50 Prozent Leerfahrten.
Bei der Sammlung oder beim Transport zerstörte oder beschädigte Elektroaltgeräte bedrohen offensichtlich auch die Gesundheit der Mitarbeiter von Wertstoff- und Recyclinghöfen sowie Entsorgungsfachbetrieben. So enthalten beispielsweise Bildröhren eine schwermetallhaltige Innenbeschichtung, die unterschiedliche Mixturen toxischer Stoffe enthalten kann. Viele Arbeitskräfte der Branche dürften in der Praxis zwangsläufig mit implodierten Bildschirmen in Kontakt kommen, da geeignete Container für den sicheren Transport von Bildschirmgeräten in der gemischten Sammelgruppe 3 praktisch nicht benutzt werden.
Um die Kosten für die Sammlung von Kleingeräten niedrig zu halten, sind vielerorts Einwurfcontainer eingeführt worden, die mit einer Einwurfklappe von 40 bis 50 cm Breite und einer Fallhöhe von zirka einem Meter die so genannten mülltonnen-gängigen Geräte aufnehmen sollen. Der Inhalt dieser Container wird später von oben in den Sammelcontainer entleert, was zur weiteren Deformation bzw. Zerstörung eines Großteils der darin enthaltenen Geräte führt. Dabei können schadstoffhaltige Komponenten (Batterien, Akkumulatoren, Kondensatoren, Quecksilberschalter u. a.) schon in den Sammelcontainern zerstört werden. Zudem wird die Mehrheit der Geräte derart zerbeult, dass eine Demontage und Entfernung der Schadstoffe kaum noch möglich ist. Konsequenterweise geht diese Gruppe dann in der Regel in Anlagen, in denen die Geräte „mechanisch aufbereitet“, das heißt in quadratzentimetergroße Teile gebrochen oder geschreddert werden. Schadstoffhaltige Teile werden erst anschließend aus dem gebrochenen Material aussortiert, wobei Sortiermenge und -qualität niemals den Standard erreichen können, der bei einer fachgerechten Demontage der Einzelgeräte möglich wäre. Diese Praxis dürfte gegen Anhang III ElektroG verstoßen. Dennoch wurde z. B. in Nordrhein-Westfalen der Betrieb einer Neuanlage der Firma Remondis genehmigt, die nach dem beschriebenen System im großen Maßstab arbeitet. Fraglich ist zudem, ob nicht auch die „Gelbe Tonne plus“ (gleichzeitige Erfassung von Leichtverpackungen, materialgleichen Nichtverpackungen und kleinen Elektrogeräten) gegen Anhang III ElektroG verstößt. Schließlich werden hier Kleingeräte in Behältern gesammelt, die anschließend mit Pressfahrzeugen geleert werden.
Die FGR der bag arbeit schätzt ein, dass mit dem Modell der zentralen Abholkoordination die bisher häufig unmittelbar nach der Sammlung oder bei der Annahme mögliche Sichtung nach Wiederverwendbarkeit, Sortierung nach Verwertungswegen und (Vor-)Behandlung vor Ort unmöglich gemacht wird. Durch die Einführung einer künstlichen Schnittstelle bei der Sammlung und einen anschließenden zentralistischen Verteilungsmechanismus seien zudem die Zahl der Umladeprozesse erhöht, die Transportqualität verschlechtert und die Transportwege verlängert worden. Erschwerend käme hinzu, dass die Verantwortung für nur ein Teilsystem dazu führe, dass die jeweiligen Akteure versuchten, ihr Teilsystem ohne Rücksicht auf die Funktion des Gesamtsystems zu optimieren.
Laut einer Presseerklärung Hewlett-Packard GmbH, über die in „EUWID“ Nr. 30 vom 25. Juli 2006 berichtet wurde, müssen deutsche Verwertungsbetriebe mit der Tatsache fertig werden, dass die Preise für die Verwertung pro Kilogramm Gerät in der Bundesrepublik Deutschland nur noch ein Zehntel bis ein Hundertstel der Preise in vergleichbaren europäischen Ländern betragen. Branchenkenner führen das unter anderem auf die drastisch gesunkene Sortier- und Verwertungsqualität zurück. Laut bvse treibt dieser Prozess die Konzentration auf den Entsorgungsmärkten voran. Unter diesen Bedingungen leiden vor allem kleine Demontagebetriebe, die bislang die Entsorgung und Verwertung sorgsam und ortsnah durchführen. Nicht selten werden in diesen Firmen schwer vermittelbare Arbeitskräfte oder Menschen mit Behinderung eingesetzt oder ausgebildet. Diese Arbeitsplätze sind nunmehr bedroht.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Mit dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. 2005 I S. 762) hat die Bundesrepublik Deutschland die europäischen Richtlinien 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE) in nationales Recht umgesetzt.
Hierdurch wurde das Prinzip der individuellen Produktverantwortung der Hersteller für die von ihnen produzierten Elektrogeräte als maßgeblicher Eckpunkt der Wiederverwendung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung von Elektro-Altgeräten gesetzlich verankert. Ziel der Regelung ist die Sammlung von mindestens 4 kg Elektro-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr sowie die Förderung der Entwicklung leichter wiederverwend- und verwertbarer Neugeräte.
Der Gesetzgeber setzt dabei auf eine zwischen Herstellern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen und Landkreisen) geteilte Produktverantwortung, welche den Erhalt und die Ausweitung bestehender Sammelstrukturen ermöglicht hat. So sind bundesweit derzeit nahezu 1 500 Übergabestellen für Elektro-Altgeräte in Betrieb, welche in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl haushaltsnaher Sammelstellen Elektro-Altgeräte aus Privathaushalten kostenlos erfassen und zur Übergabe an die Gerätehersteller und Importeure der Elektroindustrie bereitstellen.
Der Betrieb der Übergabestellen liegt dabei weiterhin in den bewährten Händen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, während deren Ausstattung mit Behältnissen (Container) und Kommunikationsgerät durch die Hersteller veranlasst und finanziert wurde. Die Entscheidung über Art und Zahl der bereitzustellenden Behältnisse war dabei den Kommunen vorbehalten, so dass örtliche Verhältnisse berücksichtigt und bewährte Behältertypen beibehalten werden konnten.
Die dort erfassten Elektro-Altgeräte werden zu fünf Sammelgruppen zusammengeführt und anschließend entsprechend dem jeweiligen Marktanteil an Neugeräten einzelnen Herstellern zur Wiederverwendung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung überlassen. Auf diese Weise konnten in der Zeit von Ende März 2006 bis Mitte Oktober 2006 bereits weit über 40 000 Behälter mit Elektro-Altgeräten gesammelt und an die entsorgungspflichtigen Hersteller übergeben werden. Der Systemstart wird von führenden Unternehmen der Entsorgungswirtschaft als gelungen bewertet.
Daneben betreiben Hersteller und Vertreiber bundesweit Sammelstellen für Altgeräte aus privater und gewerblicher Nutzung; so unterhält allein die Gemeinschaftsorganisation der auf dem deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure von Leuchtmitteln bereits über 500 Sammelstellen.
Um die gerechte Zuweisung von Altgeräten zu einzelnen Herstellern auf Basis des jeweiligen Marktanteils an Neugeräten realisieren zu können, sind alle Hersteller und Importeure, die Elektrogeräte auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, seit dem 24. November 2005 verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) mit ihren jeweiligen Mengen an neu in Verkehr gebrachten Elektrogeräten registrieren zu lassen. Dabei wurde von Bund und Ländern ein System mit einer bundesweit zuständigen Registrierungsstelle, dem Umweltbundesamt, implementiert, um eine Vervielfachung des bürokratischen Aufwands durch föderale Strukturen zu vermeiden. Um die Effizienz weiter zu steigern, und Wissen wie auch Erfahrung der beteiligten Wirtschaftskreise in den Verwaltungsprozess zu integrieren, hat das Umweltbundesamt anschließend wesentliche Aufgabenbereiche an eine private Einrichtung der Wirtschaft, die Stiftung Elektro-Altgeräte Register in Fürth übertragen und sich weitgehend auf Kontroll- und Überwachungsfunktionen zurückgezogen. Damit ist erstmals ein System der institutionalisierten Selbstverwaltung der Elektro- und Elektronikindustrie unter staatlicher Aufsicht geschaffen worden, an dessen Regelsetzung alle registrierten Hersteller mitwirken.
Dieses Konzept hat es ermöglicht, bundesweite einheitliche Strukturen zu realisieren, in denen sich eine Vielzahl von Herstellern und Entsorgungsunternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gegenüberstehen und Aufträge wie Dienstleistungen im Wettbewerb anbieten und nachfragen. Hierdurch konnten die durchschnittlichen Entsorgungskosten für Elektro-Altgeräte erheblich gesenkt werden.
Fragen und Antworten25
Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen der derzeitigen Praxis bei der Umsetzung des ElektroG für die Gesundheit der Mitarbeiter von Wertstoffhöfen sowie Demontage- und Entsorgungsfachbetrieben ein, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Soweit der Bundesregierung bekannt ist, wurden Transporte von Elektro-Altgeräten von den Übergabestellen zu den Erstbehandlungsanlagen nicht immer entsprechend den Vorgaben aus § 9 Abs. 9 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) abgewickelt. Konkrete Erkenntnisse über eine hieraus resultierende Gefährdung für die Mitarbeiter von Wertstoffhöfen sowie Demontage- und Entsorgungsfachbetrieben liegen der Bundesregierung nicht vor. Das Bundesumweltministerium hat die ihm bekannt gewordenen Fälle bereits im August 2006 zum Gegenstand eines Gesprächs mit Vertretern von Bundesländern, Kommunen und Entsorgungswirtschaft gemacht und dabei alle Beteiligten dringend zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen aufgefordert.
Zum Schutz der Beschäftigten bei Reinigungs- und Zerlegearbeitsplätzen existiert seit April 2002 die LASI/ALMA-Empfehlung LV 27 „Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten“. Diese Länder-Empfehlung gilt für Arbeiten, bei denen Bildschirmgeräte (z. B. Fernseher, Computermonitore, Oszillographen u. Ä.) oder andere Elektrogeräte (z. B. Telefone, Computer, Staubsauger, Unterhaltungselektronik) bereitgestellt und unter Verwendung von Werkzeugen demontiert, Bildröhren belüftet und schadstoffhaltige Bauteile entfernt werden. Sie enthält detaillierte Empfehlungen für technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Belastung durch Gefahrstoffe und zur Einhaltung von Grenzwerten. Nach dieser Länder-Empfehlung ist bezüglich der Anlieferung eine schriftliche Vereinbarung zur schonenden und zerstörungsfreien Sammlung und Lagerung der Elektrogeräte zu treffen. Bei Anwendung der in der Länder-Empfehlung aufgeführten Maßnahmen können die in der Kleinen Anfrage beschriebenen Gefährdungen der Beschäftigten minimiert werden. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sollte durch eine effektive Vollzugsarbeit unterstützt werden.
Teilt die Bundesregierung die Aussage des bvse, nach der die Umsetzung des ElektroG ökologisch ein Desaster sei, und wenn nein, wie begründet sie dies?
Das ElektroG hat in der Bundesrepublik Deutschland ein dezentrales System der Wiederverwendung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung von Elektro-Altgeräten etabliert, welches auf den bewährten Sammelstrukturen der Kommunen und Landkreise aufsetzt, Bürgerinnen und Bürgern die kostenfreie Rückgabe ihrer Altgeräte ermöglicht und zugleich die Produktverantwortung der Hersteller für ihre Geräte realisiert. Dies ist von der Bevölkerung in der Praxis positiv aufgenommen worden. Die Umsetzung des ElektroG leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Entfrachtung des Siedlungsabfalls von gefährlichen Schadstoffen. Von einem „ökologischen Desaster“ kann daher keine Rede sein.
Hält die Bundesregierung das Modell der zentralen Abholkoordination im Hinblick auf eine ökologisch nachhaltige Kreislaufwirtschaft für sachgerecht?
Die zentrale Abholkoordination durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) beschränkt sich auf die Zuweisung von Elektro-Altgeräten zur Wiederverwendung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung. Der eigentliche, logistisch-organisatorische Prozess der Altgeräte-Entsorgung liegt allein in der Verantwortung der verpflichteten Hersteller und ihrer Entsorgungsdienstleister. Damit ist ein wettbewerbsneutrales Steuerungsinstrument mit der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb verknüpft worden. Durch diese Verbindung schlagen sich Designentscheidungen der Hersteller bei der Konstruktion von Neugeräten in Gestalt von höheren bzw. niedrigeren Entsorgungskosten nieder und fördern damit die Entwicklung verwertungsfreundlicher Geräte. Zudem animiert es die Hersteller zu einer möglichst umfassenden Verwertung der Altgeräte, da ihnen die Gewinnung von Sekundärrohstoffen eine Kompensierung ihrer Entsorgungskosten ermöglicht. Das mit dem ElektroG verfolgte Modell ist mithin gerade in Hinblick auf eine ökologisch nachhaltige Kreislaufwirtschaft als sachgerechte Lösung anzusehen.
Sieht die Bundesregierung die in § 9 Abs. 9 ElektroG formulierte Verpflichtung aller Beteiligten durch die jetzige Praxis als erfüllt an, nach der die Sammlung und Rücknahme der Altgeräte so durchzuführen ist, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung nicht behindert wird, und wenn ja, wie begründet sie dies?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die von § 9 Abs. 9 ElektroG formulierten Verpflichtungen in der überwiegenden Zahl der Fälle erfüllt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung bei der Verwertung/ Entsorgung von Elektroaltgeräten der zerstörungsfreien Demontage ein, insbesondere im Hinblick darauf, wiederverwendbare Bauteile und besonders saubere Fraktionen zur stofflichen Verwertung zu gewinnen sowie schadstoffhaltige Komponenten gefahrlos zu entsorgen, und wie sieht sie ihre Prämissen mit dem ElektroG umgesetzt?
Die Abfallpolitik der Bundesregierung räumt der Wiederverwendung von Bauteilen den Vorrang noch vor der ansonsten anzustrebenden, qualitativ hochwertigen stofflichen Verwertung ein. Die Entfernung und getrennte Entsorgung von schadstoffhaltigen Komponenten ist hierfür unabdingbare Voraussetzung. Diese Prämissen wurden durch § 11 Abs. 1 ElektroG sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anhang III ElektroG in geltendes Recht umgesetzt.
Sieht die Bundesregierung durch die jetzige Praxis infolge des ElektroG den in der europäischen Richtlinie über Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten (sog. WEEE-Richtlinie) klar formulierten Vorrang der Wiederverwendung vor anderen Verwertungswegen als umgesetzt an, und wenn ja, wie begründet sie dies?
Das ElektroG setzt die Richtlinien 2002/95/EG (RoHS) und 2002/96/EG (WEEE) 1:1 in nationales Recht um. Die Vorgaben der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) zum Vorrang der Wiederverwendung vor anderen Verwertungswegen sind im ElektroG u. a. durch § 11 Abs. 1 verwirklicht.
Wie steht die Bundesregierung speziell zur Zerstörung eines Großteils der Bildröhren bei Fernsehern und Monitoren infolge der zentralen Abholkoordination angesichts der Tatsache, dass Bildröhren bei fachgerechtem Recycling in geschlossenen Kreisläufen beinah zu 100 Prozent zu neuem Bildröhrenglas werden könnten?
Gemäß § 9 Abs. 9 ElektroG sind Elektro-Altgeräte so zu sammeln und zu transportieren, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung nicht behindert werden. Speziell für Bildschirmgeräte ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ElektroG eine bruchsichere Erfassung vorgeschrieben. Großflächige Zerstörungen von Bildröhren auf dem Transport entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist Aufgabe der für die Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften zuständigen Bundesländer hier auf rechtskonforme Verfahren hinzuwirken. Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen.
Sieht die Bundesregierung die nach dem ElektroG geforderte selektive Behandlung der Elektroaltgeräte, bei der nach Anhang III ElektroG eine Reihe von Stoffen und Komponenten vor jeder weiteren Behandlung entfernt werden muss, als adäquat umgesetzt an?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Informationen vor, die Zweifel an einer adäquaten Umsetzung der Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 ElektroG gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zertifizierten Erstbehandler den Anforderungen des ElektroG ordnungsgemäß nachkommen.
Hält die Bundesregierung Anlagen, in denen die Elektroaltgeräte „mechanisch aufbereitet“, das heißt in quadratzentimetergroße Teile gebrochen oder geschreddert werden und erst anschließend schadstoffhaltige Teile aus dem gebrochenen Material aussortiert werden, für konform mit den Vorgaben des Anhangs III ElektroG?
Soweit Elektro-Altgeräte schadstoffhaltige Teile im Sinne des Anhangs III zum ElektroG enthalten, sind diese grundsätzlich vor der mechanischen Weiterverarbeitung der Geräte zu entfernen. Eine andere Vorgehensweise kommt nur dann in Betracht, wenn das angewandte Verfahren dem Stand der Technik im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ElektroG i. V. m. § 3 Abs. 12 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWAbfG) entspricht oder in den Anhang II zur Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) aufgenommen worden ist. Auch hierbei ist in der Regel jedoch eine Sichtprüfung durchzuführen, in der besonders schadstoffhaltige Geräte (PCB, Asbest, Quecksilber) vor dem Zerspanungsprozess aussortiert werden, um eine Kontamination des Materials zu vermeiden.
Hält die Bundesregierung die Leerung der „Gelben Tonne plus“ mit Pressfahrzeugen für konform mit den Vorgaben des Anhangs III ElektroG?
Das Projekt „Gelbe Tonne Plus“ wird derzeit in Berlin und Leipzig unter anderem auf seine Vereinbarkeit mit § 9 Abs. 9 ElektroG erprobt. Der Versuch wird vom Bundesumweltministerium kritisch beobachtet. Ergebnisse liegen bislang noch nicht vor.
Wie steht die Bundesregierung dazu, dass durch die Aggregation der Geräte in grobe Sammelgruppen der Zugriff auf speziell zu verwertende Gerätearten erschwert wird?
Die Bildung der unter § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG genannten 5 Sammelgruppen erfolgte unter der Prämisse, Geräte mit gleichen oder ähnlichen Verwertungswegen und identischen Verwertungsquoten mit dem Ziel zusammenzuführen, die begrenzten räumlichen Kapazitäten der öffentlich-rechtlichen Sammelleinrichtungen für eine haushaltsnahe Erfassung nutzen zu können. Eine nach Gerätearten getrennte Erfassung der Altgeräte verspricht zudem keinen dem ökonomischen Aufwand angemessenen ökologischen Zusatznutzen.
Wie bewertet die Bundesregierung aus Sicht des Klima-, Immissions- und Ressourcenschutzes den Umstand, dass das Logistikkonzept der zentralen Anholkoordination offensichtlich zu 50 Prozent unnötige Leerfahrten verursacht?
Zum aktuellen Umfang von Leerfahrten liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Optimierung der logistischen Abwicklung der Abholung bei den kommunalen Sammelstellen aber wünschenswert, um tatsächlich anfallende Leerfahrten zu vermeiden, die aufgrund von Schwierigkeiten bei der Abstimmung der Beteiligten entstehen können.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die Hauptzielländer der legalen und der illegalen Verbringung von deutschem Elektroschrott nach Osteuropa beziehungsweise in Entwicklungsländer, und welche Rolle spielt dabei die Deklaration als Gebrauchtwaren, obwohl viele dieser Altgeräte in den Zielländern nicht selten ausschließlich dafür bestimmt sind, unter prekären Bedingungen verwertet bzw. entsorgt zu werden?
Der Export von gefährlichen Abfällen aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist verboten. Die Bundesregierung verurteilt den illegalen Export von Abfällen aus umwelt-, entwicklungs- und außenpolitischen Gründen. Betroffene Importstaaten verfügen häufig nicht über qualifizierte Zollbehörden, ausreichende Kontrollinstrumente, geeignete Infrastrukturen und umwelt- bzw. gesundheitsverträgliche Entsorgungstechnologien (was u. a. der Anlass für das Basler Übereinkommen war).
Wie groß das Volumen der exportierten Elektro-Altgeräte in Staaten außerhalb der OECD ist, lässt sich nicht quantifizieren. Aus internationalen Kontakten und Meldungen von Nichtregierungsorganisationen und der Presse lässt sich allerdings schließen, dass China und Nigeria, sowie in kleinerem Maße auch südostasiatische Staaten Empfänger solcher Lieferungen sind; Osteuropa scheint keine besonders betroffene Region zu sein.
Ein zentrales Überwachungsproblem ist die unscharfe Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall („reparaturfähiges Produkt“). Dies betrifft vor allem Elektroaltgeräte, die in den asiatischen Raum verbracht werden, mutmaßlich dort in vielen Fällen nur zur Wertstoff-, insbesondere NE-Metallgewinnung. Dagegen finden Exporte nach Afrika größtenteils zur weiteren, auch teilweisen Wiederverwendung der Altgeräte statt. Es wird von den Vollzugsbehörden immer wieder von Fällen berichtet, in denen es bei der Beurteilung der Wiederverwendungs- und Gebrauchsfähigkeit der Elektroaltgeräte zu Problemen hinsichtlich der Begutachtung von z. T. großen Frachtmengen auf Schiffen kommt und es tatsächlich fast unmöglich ist, einzelne Altgeräte entsprechend zu klassifizieren oder als Abfall zu identifizieren. Im Übrigen fänden solche Gerätebeurteilungen in der Regel nicht bereits im Herkunfts-, sondern erst im Bestimmungsland statt – eine Verhinderung der Abfallverbringung ist dann nicht möglich.
Ein weiteres Problem bei Elektronik-Altgeräten besteht in den Unklarheiten bei der Einstufung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und bei der sachgerechten Listenzuordnung nach EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Unsicherheiten werden noch dadurch verstärkt, dass in manchen Entwicklungs- und Schwellenländern – vor allem im asiatischen Raum – bestimmte Abfallarten nach entsprechender Meldung gegenüber der Kommission grundsätzlich als grün gelistete und damit nicht zu kontrollierende Abfälle klassifiziert werden; damit besteht keinerlei Notifizierungspflicht.
Da die definitorische und praktische Abgrenzung zwischen Abfällen und Nicht-Abfällen („Produkte“) in manchen Bereichen schwierig bzw. unklar ist, gilt es, den Graubereich zu minimieren. So setzt sich die Bundesregierung insbesondere im Rahmen der Novelle der EG-Abfallrahmenrichtlinie für Rechtsklarheit und -sicherheit ein. Die genannten praktischen Unsicherheiten und Probleme sind inzwischen ebenfalls von der Kommission in der Erkenntnis aufgegriffen worden, dass sie nicht durch einen nationalen Ansatz allein gelöst werden können. Der Entwurf einer Leitlinie für die Kontrolle der Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird von der Bundesregierung und den Bundesländern aktiv unterstützt.
Im Rahmen des Basler Übereinkommens finden regelmäßig Treffen mit dem Ziel der gegenseitigen Information und Lösung rechtlicher und praktischer Probleme bei der Verbringung und Entsorgung von Abfällen, so auch von Elektroaltgeräten statt. Darüber hinaus gibt es bilaterale Kontakte auf fachlicher Ebene.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Marktpreise in Deutschland für die Verwertung pro Kilogramm Elektroaltgerät im Vergleich zu europäischen Nachbarländern?
Nach Auskunft europaweit agierender Unternehmen der Elektroindustrie verursacht die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG den betroffenen Unternehmen im europäischen Vergleich die geringsten Kosten, was nicht zuletzt auf gesunkene Entsorgungskosten zurückzuführen ist (EUWID Nr. 42 vom 17. Oktober 2006).
Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den in der Bundesrepublik Deutschland stark gesunkenen Marktpreisen für die Verwertung pro Kilogramm Elektroaltgerät und der Qualität der Verwertung?
Hinsichtlich der Qualität der Verwertung liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor, die eine negative Entwicklung befürchten lassen würden. Die gesunkenen Marktpreise für Verwertungsleistungen gehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf den verschärften Wettbewerb in der Entsorgungswirtschaft sowie insbesondere auf die steigenden Marktpreise für Sekundärrohstoffe zurück. Im europäischen Vergleich kommt daneben dem von der deutschen Entsorgungswirtschaft in den letzten Jahren gezeigten hohen Innovationstempo sowie der großen Investitionsbereitschaft besondere Bedeutung für die Reduzierung der durchschnittlichen Entsorgungskosten zu.
Sieht die Bundesregierung einen Konzentrationsprozess auf dem Entsorgungsmarkt für Elektroaltgeräte, der durch die geschilderte Praxis der Umsetzung des ElektroG angetrieben wird?
Dem Bundesumweltministerium liegen keine Hinweise auf durch das ElektroG bedingte Marktkonzentrationen im Bereich der Entsorgungswirtschaft vor. Die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde in Deutschland stark auf Wettbewerbsaspekte hin ausgerichtet. Dies wurde von den Wirtschaftsbeteiligten ausdrücklich begrüßt.
Wie steht die Bundesregierung zur Bedrohung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in kleinen Entsorgungsfachbetrieben aufgrund der geschilderten Entsorgungspraxis, insbesondere in Sozialbetrieben für schwer vermittelbare Arbeitslose oder für Menschen mit Behinderung?
Eine Bedrohung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Entsorgungsfachbetrieben ist nicht ersichtlich, da durch das ElektroG einheitliche, hohe Standards für die ordnungsgemäße Wiederverwendung bzw. Verwertung von Elektro-Altgeräten implementiert worden sind, die umfangreiche manuelle Tätigkeiten und erweiterte Sachkunde erforderlich machen. Gerade die Sozialbetriebe haben sich hervorragend mit der Tatsache arrangiert, seit kurzem neben öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verstärkt auch Hersteller und deren Dienstleister zu ihrem Kundenkreis zu zählen. So arbeitet z. B. die Genossenschaft der Werkstätten für Behinderte Hessen und Thüringen eG (GDW) eng mit dem Hauptentsorgungsdienstleister der auf dem deutschen Markt vertretenen Leuchtmittelindustrie zusammen, der vor kurzem seine 500. private Sammelstelle in der Bundesrepublik eröffnet hat.
Wie schätzt die Bundesregierung die Qualität des Monitorings der gesamten Entsorgungskette im Zuge der Umsetzung des ElektroG ein? Sieht sie insbesondere die Voraussetzung für das Monitoring der ab dem kommenden Jahr an die EU zu berichtenden Verwertungsquoten als gegeben an?
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Meldeverhalten der Verpflichteten bieten keinen Anlass für Zweifel daran, dass die Bundesrepublik der Europäischen Kommission einen vollständigen Bericht vorlegen wird.
Hält die Bundesregierung die Überwachung und den Vollzug des ElektroG durch die Länder für ausreichend und angemessen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Vollzugs- und Überwachungstätigkeit der Bundesländer im Bereich des ElektroG nicht zu beanstanden.
Stimmt die Bundesregierung der These zu, dass im Rahmen des praktizierten Modells der zentralen Abholkoordination bei den zugewiesenen Transportfirmen das Eigeninteresse fehlt, den Transport und den Umschlag von Elektroaltgeräten so schonend wie möglich durchzuführen, da keinerlei Vertragsbindung zwischen Transporteur und Entsorger/ Verwerter existiert?
Transportfirmen, welche Elektro-Altgeräte nicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 9 ElektroG transportieren, verstoßen in der Regel gegen ihre Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit den entsorgungspflichtigen Herstellern bzw. deren Hauptdienstleistern. Da sich für die Hersteller aus diesem Verhalten ihrer Transportfirmen das Risiko ergibt, dass die Stiftung EAR ihre Meldung über „ordnungsgemäß“ entsorgte Geräte nicht akzeptiert, besteht für die Transportfirmen auch ohne eigene vertragliche Bindung an die Verwertungsbetriebe ein Eigeninteresse an einer schonenden Behandlung der Geräte.
Wie steht die Bundesregierung zu den hohen volkswirtschaftlichen Zusatzkosten, die sich aus dem unnötigen logistischen und organisatorischen Aufwand der Abholkoordination ergeben und welche sich früher oder später auch in höheren Preisen für die entsprechenden Produkte niederschlagen müssen?
Nach den Vorgaben des ElektroG sind die Bereiche Abholkoordination und Logistik/Organisation streng getrennt. Für die Abholkoordination (Schnittstelle zwischen Übergabestellen und Herstellern) ist allein die Stiftung EAR verantwortlich, für Logistik und Organisation der Altgeräteentsorgung allein die Hersteller und ihre Dienstleister. Der Stiftung EAR ist gemäß § 14 Abs. 9 ElektroG jede Betätigung im Bereich Logistik/Organisation untersagt. Auf die Antwort zu Frage 12 wird hingewiesen.
Wie steht die Bundesregierung zum Modell einer Gebietsaufteilung als ersten Schritt zu einer Reregionalisierung des Recycling bzw. der Entsorgung von Elektroaltgeräten, bei der einem Hersteller nicht ein einzelner Container, sondern ein bestimmtes Entsorgungsgebiet für eine gewisse Zeit zugewiesen wird?
Soweit Modelle zur Gebietsaufteilung so gestaltet werden, dass wettbewerbsbeschränkende Elemente vermieden und allen Herstellern eine gleichberechtigte Teilhabe an wirtschaftlich vorteilhaften wie auch an weniger vorteilhaften Gebieten ermöglicht wird, steht die Bundesregierung diesem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber. Fragen der Gebietsaufteilung betreffen aber primär den Bereich Logistik/Organisation und sind daher von den betroffenen Herstellern zu beantworten. Auf die Antwort zu Frage 21 wird hingewiesen.
Wie steht die Bundesregierung zur Einrichtung von so genannten kollektiven Systemen bei der Sammlung, dem Recycling bzw. bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten, wie sie die meisten vergleichbaren europäischen Staaten eingerichtet haben, insbesondere solche mit langer Erfahrung und hohen Sammelquoten wie Belgien, die Niederlande, Norwegen, Schweden und die Schweiz?
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG in nationales Recht in Übereinstimmung mit den betroffenen Wirtschaftskreisen bewusst gegen ein einheitliches Entsorgungssystem entschieden. Im implementierten Modell werden Entsorgungsaufträge dezentral im Wettbewerb vergeben. Dies hat zu einer erheblichen Reduzierung der durchschnittlichen Entsorgungskosten beigetragen.
Wie steht die Bundesregierung zu Vorschlägen, die bereits im Vorfeld der Gesetzgebung zum ElektroG gemacht wurden und darauf abzielten, die damals bestehenden Rücknahmesysteme möglichst bruchlos in ein herstellerfinanziertes Verwertungssystem überzuleiten, wobei das in Großbritannien praktizierte Modell für die Verwertung von Verpackungen mit Verwertungszertifikaten als Vorbild diente, welches klar zwischen den technischen Verwertungsabläufen und den jeweiligen Finanzierungsverpflichtungen trennt und vom Ansatz auch für die Kreislaufwirtschaft von Elektroaltgeräten in Deutschland von Interesse sein könnte, weil hier zentralistische Eingriffe in die technischen Verwertungsabläufe nicht notwendig wären?
Durch das ElektroG wurden die in Deutschland bestehenden kommunalen Sammelstrukturen bruchlos in die geteilte Produktverantwortung überführt. Hiernach fällt den Kommunen die Aufgabe der Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten (§ 9 Abs. 3 ElektroG), den Herstellern die Aufgabe der Rücknahme von Altgeräten aus anderen Herkunftsbereichen (§ 10 Abs. 2 ElektroG) zu. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwertung aller gesammelten Geräte liegt bei den Herstellern (§ 10 Abs. 1 und 2 ElektroG), soweit einzelne Kommunen diese nicht freiwillig für einzelne Sammelgruppen übernehmen (§ 9 Abs. 6 ElektroG). Zentralistische Eingriffe in technische Verwertungsabläufe kommen dabei nicht vor. Auf die Antworten zu den Fragen 21 und 23 wird hingewiesen.
Was will die Bundesregierung ansonsten unternehmen, damit im Rahmen des Recycling bzw. der Entsorgung von Elektroaltgeräten regionale Lösungen wieder möglich werden, die eine Erfassung und Vorsortierung hochwertig verwertbarer Geräte ermöglichen, zudem der Standard der Verwertung wieder auf den bereits einmal erreichten Stand gebracht und weiterentwickelt sowie faire Marktbedingungen garantiert werden, die eine Marktbereinigung per Preisdumping verhindern?
Die Erfassung, Vorsortierung und Verwertung von Elektro-Altgeräten ist bereits heute nahezu vollständig regionalisiert, da weite Transportwege und damit hohe Transportkosten zu unwirtschaftlichen und damit für Hersteller und Entsorgungsdienstleister unerwünschten Ergebnissen führen. Der deutsche Standard bei der Wiederverwendung und Verwertung von Elektro-Altgeräten hat sich durch den Innovationsdruck der durch die europäische und deutsche Gesetzgebung geschaffenen Vorgaben positiv entwickelt. Die deutsche Entsorgungswirtschaft ist durch ihre fortgeschrittene Technik für den europäischen Wettbewerb gut aufgestellt. Die Bundesregierung wird sich auf europäischer Ebene auch zukünftig dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben Anreize für Innovationen bieten. Für ein einseitiges Tätigwerden der Bundesregierung außerhalb der europäischen Rechtsentwicklung besteht keine Veranlassung.