[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12264
17. Wahlperiode 05. 02 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen-Claudio Lemme, Bärbel Bas,
Elke Ferner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12131 –
Entwicklung der Versorgung mit medizinischer Rehabilitation
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ziel medizinischer Rehabilitation ist die Wiederherstellung bzw. Förderung
der Teilhabe und Selbstständigkeit kranker und pflegebedürftiger Menschen
sowie von Menschen mit Behinderung. Rehabilitative Maßnahmen kommen
jenen zugute, die infolge einer Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder
Behinderung Störungen ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten aufweisen und
daraufhin von sozialer Benachteiligung bedroht sind. Die Maßnahmen sollen
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abwenden, beseitigen,
mindern, ausgleichen oder deren Verschlimmerung verhüten sowie auch eine
möglicherweise drohende Pflegebedürftigkeit verhindern.
In unserer vom demografischen Wandel und von einem stetig wachsenden
Leistungsdruck am Arbeitsmarkt geprägten Gesellschaft ist eine umfassende
Strategie zur Sicherstellung sozialer Teilhabe und Pflegevermeidung von
wachsender Bedeutung. Es konnte in namhaften Studien der Beweis
angetreten werden, dass sich Investitionen in Rehabilitation volkswirtschaftlich
auszahlen. Für jeden in Rehabilitation investierten Euro gewinnt die Gesellschaft
schon heute durch reduzierte Krankheitstage und gewonnene
Berufstätigkeitsjahre bis zu 5 Euro.
Mittlerweile zählen wir in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt über
1 200 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit einem Umsatz von
rund 8 Mrd. Euro. 120 000 Beschäftigte versorgen über 2 Millionen
Patientinnen und Patienten jährlich. Insgesamt über 75 Prozent der Einrichtungen
konzentrieren sich dabei in ländlichen Gebieten. Sie stellen hier einen nicht zu
unterschätzenden Wirtschaftsfaktor dar.
Veränderte Rahmenbedingungen haben die damalige Bundesregierung aus
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bereits vor über zehn Jahren zur
Schaffung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) veranlasst, in
welchem die medizinische Rehabilitation eine zentrale Stellung einnimmt. Ein
entwicklungsbedingter Anstieg der Bedarfe an medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen hat außerdem dazu geführt, dass die damalige Bundesregierung
aus CDU, CSU und SPD die medizinische Rehabilitation im Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wett- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. Februar
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12264 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) zur Pflichtleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung erhoben hat. Die Rahmenbedingungen für die
Versorgung mit rehabilitativen Leistungen verändern sich aber weiter, was den
Weiterentwicklungsdruck kontinuierlich aufrechterhält. Prognosen beziffern den
Anstieg des Bedarfs an medizinischer Rehabilitation bis zum Jahr 2020 auf bis
zu 11 Prozent. Nur eine politische Strategie, die umfassend auf vielseitige
Versorgungsaspekte und Determinanten von Rehabilitation abhebt, wird die
Versorgung zukunftsfähig machen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wurden einige
Maßnahmen für den Bereich der Rehabilitation angekündigt. Hiernach sollten die
individuellen Wahlmöglichkeiten der Patientinnen und Patienten erweitert, die
Transparenz und Orientierung über das Leistungsangebot sollte erhöht werden
und darüber hinaus wurde der Ausbau von Mehrkostenregelungen erwogen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Leistungsbereich der medizinischen Rehabilitation ist in Zeiten
zunehmender chronischer Erkrankungen und der steigenden Lebenserwartung der
Menschen für die Gesundheitsversorgung von besonderer Bedeutung. Die
Bundesregierung ist davon überzeugt, dass sich Leistungen der Rehabilitation
insgesamt für die Gesellschaft positiv auszahlen und auch volkswirtschaftlichen
Nutzen bringen. In diese Richtung weisen zahlreiche Studien. Die Leistungen der
Rehabilitation und ihr Nutzen für die Gesellschaft stehen in Zusammenhang mit
den verschiedenen Zielen der Rehabilitationsträger. So ist Ziel der
Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Sicherung und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten. Daraus folgend
sollen die Versicherten länger im Erwerbsleben verbleiben und die Zahlung von
Erwerbsminderungsrenten möglichst vermieden werden. Für die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) geht es im Hinblick auf die Veränderungen der
Altersstruktur der Bevölkerung insbesondere um die Vermeidung, die
Verminderung oder die Verhütung einer Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit
durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.
Die 1 233 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die mit rd. 119 000
Beschäftigten im Jahr 2011 ca. 1,9 Millionen Patienten betreuten, haben einen
besonderen wirtschaftlichen Stellenwert, weil hierdurch Arbeitsplätze geschaffen
werden und erhalten bleiben. Gesundheitspolitisch liegt das Hauptaugenmerk
von Rehabilitationsleistungen auf einer qualitativ hochwertigen und effizienten
Versorgung der Patientinnen und Patienten gemäß deren jeweiligen Bedarfen.
Hierbei sind auch ambulante, wohnortnahe Möglichkeiten der Integration von
Rehabilitationsleistungen in den Lebensalltag der Versicherten angemessen zu
berücksichtigen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wird der Stellenwert
qualifizierter medizinischer Rehabilitation hervorgehoben. Als Ziele werden eine
bessere Abstimmung von Prävention, Rehabilitation und Pflege und eine
verbesserte Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ genannt.
Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme zwischen den Trägern sollen behoben
werden. Außerdem sollen bei Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen
und Rehabilitationseinrichtungen Schiedsstellen eingerichtet werden.
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung mit Blick auf ihre
politischen Ziele im Bereich der Rehabilitation in dieser sich dem Ende
neigenden Legislaturperiode jenseits der dauerhaften Finanzausstattung
der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ergriffen, auf die
sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12264GRÜNEN – Stand und Umsetzung der medizinischen Rehabilitation
(Bundestagsdrucksache 17/1827) – verweist?
Eines der wesentlichen Ziele des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom
23. Oktober 2012 ist es, die Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor
Pflege“ zu verbessern. Hierzu werden die Rechte der Pflegebedürftigen und
ihrer Angehörigen auf Beratung und Information durch die Pflegekassen und
auf eine nachvollziehbare und transparente Prüfung eines möglichen Anspruchs
auf Leistungen zur Rehabilitation gestärkt (vgl. Antwort zu Frage 6a).
Um pflegende Angehörige zu unterstützen, wird im Recht der GKV
ausdrücklich betont, dass ihre besonderen Belange bei anstehenden Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Zudem können auch
Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen stärker als
bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen einbezogen werden, soweit sie dazu geeignet sind.
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 28. Juli 2011
wurde im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Schiedsstellenverfahren
für Versorgungsverträge im Bereich der stationären medizinischen
Rehabilitation eingeführt, um den Interessenausgleich zwischen den
Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen zu unterstützen.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 wurde zur
Gleichstellung der ambulanten mit stationären Rehabilitationseinrichtungen der
Abschluss einheitlicher Versorgungsverträge über die Durchführung
ambulanter Rehabilitationsleistungen vorgesehen. Außerdem wurde mit dem GKV-
Versorgungsstrukturgesetz für die ambulante Rehabilitation ein Schiedsverfahren
zu Vergütungsverträgen wie im Bereich der stationären Rehabilitation
vorgesehen.
Um Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme zu überwinden, ist mit dem
GKV-Versorgungsstrukturgesetz eine Konkretisierung des Entlassmanagements
erfolgt. Es wurde klargestellt, dass das Entlassmanagement Teil der
Krankenhausbehandlung ist, um die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten und
die Kommunikation zwischen den beteiligten ambulanten oder stationären
Versorgungsbereichen sowie mit der Pflege zu verbessern.
Zur Stärkung des Wettbewerbs der Krankenkassen können die Krankenkassen
nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ihren Versicherten über die
gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus in bestimmten Bereichen, u. a. bei
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zusätzliche Satzungsleistungen
anbieten, um besonderen Bedarfen ihrer Versicherten entgegenkommen zu können.
Im Hinblick auf vielseitige Kritik an der Bewilligungspraxis der Krankenkassen
bei der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
(Mutter-/Vater-Kind-Leistungen) haben sich die Verbände der Krankenkassen und
Einrichtungen Ende Januar 2012 auf eine überarbeitete Fassung der für die
Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bei der
Prüfung der Anträge maßgebenden „Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und
Rehabilitation“ und auf Umsetzungsempfehlungen verständigt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012
ist die versicherungsrechtliche Absicherung der Spender von Organen oder
Geweben klar geregelt und verbessert worden. Nunmehr ist ausdrücklich geregelt,
dass der Spender gegen die Krankenkasse des Empfängers von Organen oder
Geweben einen Anspruch auf nach der Organ- oder Gewebeentnahme
erforderliche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat.
a) Welche Bedeutung bzw. welcher Stellenwert kommt nach
Informationen der Bundesregierung der Beratung in Sachen medizinischer Reha-
Drucksache 17/12264 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebilitation im Rahmen der Unabhängigen Patientenberatung zu, und
welche Bilanz zieht die Bundesregierung bisher für diesen speziellen
Beratungsaspekt?
Wie stellt sich darüber hinaus für die Bundesregierung die
Beratungstätigkeit der Rehabilitationsträger im Rahmen der Gemeinsamen
Servicestellen aktuell dar, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem „Dritten Bericht über die Gemeinsamen Servicestellen
nach § 24 Abs. 2 SGB IX“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation vom 16. Februar 2011?
Mit Blick auf welche konkreten Erkenntnisse des Berichts sieht die
Bundesregierung Handlungsbedarf?
Zur Bedeutung der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des
Beratungsgeschehens der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) lassen sich zurzeit
keine gesicherten Aussagen machen. Das für eine vertiefte Erfassung des
Beratungsgeschehens erforderliche Dokumentationssystem wurde nach Start der
UPD erst erarbeitet und befindet sich seit April 2012 im Regelbetrieb. Zurzeit
ist nur ein Rückgriff auf einen Datensatz für ein halbes Jahr möglich. Danach
sind Fragen der medizinischen Rehabilitation im Beratungsgeschehen von
untergeordneter Bedeutung, zumal teilweise auch an die Gemeinsamen
Servicestellen verwiesen wird, denen hier die speziellere Aufgabe zukommt.
Als Folge aus dem Dritten Bericht über die Gemeinsamen Servicestellen der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom 16. Februar 2011
haben die in der BAR vertretenen Rehabilitationsträger die bestehende
Rahmenempfehlung für die Gemeinsamen Servicestellen um eine Vereinbarung zur
Qualitätssicherung ergänzt, die am 1. Januar 2013 wirksam wurde.
Die Vereinbarung legt gemeinsame Standards für die Arbeit der Gemeinsamen
Servicestellen fest, insbesondere Standards für gute und qualitätsgesicherte
Beratung vor allem zum Persönlichen Budget und zum Betrieblichen
Eingliederungsmanagement. Für die Einhaltung der Qualitätsstandards sind die Träger
der Gemeinsamen Servicestellen verantwortlich. Weitere Ziele der
Qualitätssicherung sind die effizientere Einzelfallbearbeitung, die Steigerung der
Kundenzufriedenheit sowie die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der
Gemeinsamen Servicestellen.
Darüber hinaus unterstützt die BAR die Vorbereitung und den Aufbau eines
trägerübergreifenden Wissensportals insbesondere für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Gemeinsamen Servicestellen und der Rehabilitationsträger mit
dem Ziel einer strukturierten und nachhaltigen Weiterentwicklung
trägerübergreifender (Online-)Beratungsangebote.
b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in der zweiten
Hälfte dieser Legislaturperiode ergriffen, um die im Koalitionsvertrag
angekündigten Wahlmöglichkeiten bei Rehabilitationsmaßnahmen der
Patientinnen und Patienten über das bisherige Maß hinaus zu erweitern?
Bei der Entscheidung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei
der Ausführung der Leistungen hat der Rehabilitationsträger nach § 9 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) berechtigten Wünschen der
Leistungsberechtigten zu entsprechen. Dabei muss er auf die persönliche
Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und
weltanschaulichen Bedürfnisse der Versicherten Rücksicht nehmen. Wenn den
Wünschen der Versicherten nicht entsprochen wird, muss dies durch Bescheid
begründet werden (§ 9 Absatz 2 SGB IX).
Im Bereich der GKV gilt zusätzlich nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), dass Versicherte stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen in nach § 20 Absatz 2a SGB IX zertifizierten Rehabilitationsein-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12264richtungen durchführen lassen können, die keinen Versorgungsvertrag nach
§ 111 SGB V mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. In diesen Fällen
haben die Versicherten dadurch entstehende Mehrkosten selbst zu tragen.
Über die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus können die
Krankenkassen nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ihren Versicherten seit dem
1. Januar 2012 u. a. im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 11 Absatz 6 SGB V ergänzende Leistungen anbieten. Mit den
zusätzlichen Satzungsleistungen können die Krankenkassen dem Bedarf ihrer
Versicherten weiter entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb
profilieren. Die Leistungen sind in den Satzungen der Krankenkassen unter
Festlegung hinreichender Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung
zu regeln. Die Krankenkassen haben hier nach der Gesetzesbegründung einen
weiten Gestaltungsspielraum.
c) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
die Transparenz in Sachen Leistungsangebot bei Rehabilitation für die
Patientinnen und Patienten über das bisherige Maß hinaus zu erhöhen?
Die in der Antwort zu Frage 1a dargestellten Beratungsmöglichkeiten dienen
dazu, Transparenz für die Versicherten über die bestehenden Möglichkeiten bei
der Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu
schaffen.
Durch das PNG werden die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer
Angehörigen auf Beratung und Information durch die Pflegekassen und auf eine
nachvollziehbare und transparente Prüfung eines möglichen Anspruchs auf
Leistungen zur Rehabilitation gestärkt (vgl. Antwort zu Frage 6a).
d) In welchem Umfang und für welche konkreten Leistungen plant die
Bundesregierung den angekündigten Ausbau von
Mehrkostenregelungen im Bereich der Rehabilitation bis zum Ende der Legislaturperiode?
In der Antwort zu Frage 1b wurde auf die im Bereich der GKV bestehende
Mehrkostenregelung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 SGB V hingewiesen. Weitere
Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für die Krankenkassen durch die durch
das GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingeführte Möglichkeit von
Satzungsregelungen nach § 11 Absatz 6 SGB V.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die von ihr in der Antwort auf die
Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/1827) unter Frage 3a
veröffentlichten Zahlen zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen im
Jahresverlauf?
a) Welche Ursachen macht die Bundesregierung für den hier
augenscheinlichen Rückgang von Rehabilitationsfällen verantwortlich?
Aus den Daten der aktuellen amtlichen GKV-Statistik geht hervor, dass die Zahl
der ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen, die von der GKV zu
tragen sind, nach dem in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/1827) genannten Rückgang im Jahr 2008 bis
zum Jahr 2011 auf insgesamt rd. 738 000 Fälle angestiegen ist. Belastbare
Erkenntnisse über mögliche Ursachen für diese Entwicklung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Aktuelle Daten zur Entwicklung der Fallzahlen für Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen für das Jahr 2012 liegen noch nicht vor. Allerdings sind die
Ausgaben für Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im ersten bis dritten
Quartal 2012 insgesamt wieder um 2,2 Prozentpunkte angestiegen, im Bereich
der Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen sogar um 13 Prozentpunkte.
Drucksache 17/12264 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Verfügt die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt über statistisches
Material zum Grad der Inanspruchnahme von medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen nach verschiedenen Bedarfs- bzw. sozialen
Gruppen?
Wenn nein, erachtet die Bundesregierung derartiges statistisches
Material für notwendig, und plant sie gegebenenfalls dergleichen in der
Zukunft erheben zu lassen?
Informationen über die Inanspruchnahme von Leistungen der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland bieten folgende Erhebungen im
Rahmen der amtlichen Krankenhausstatistik:
• Grunddaten der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (ab 1991),
differenziert nach Arten von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, nach
Bundesländern, nach Fachabteilungen sowie
• Diagnosedaten der Patientinnen und Patienten in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen (ab 2003), differenziert nach Geschlecht und
Altersgruppen, nach Fachabteilungen mit der längsten Verweildauer.
Die Daten werden jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht
(Fachserie 12 Reihen 6.1.2 und 6.2.2). Eine Differenzierung der Patientinnen und
Patienten sowie der Fälle nach verschiedenen Bedarfs- oder sozialen Gruppen
findet im Rahmen der amtlichen Krankenhausstatistik nicht statt.
In den amtlichen Statistiken der GKV werden Rehabilitationsfälle teilweise
nach Hauptdiagnosen sowie Alter und Geschlecht erfasst. Die Statistiken der
GRV erfassen immer u. a. die Inanspruchnahme nach Hauptdiagnosen,
Altersgruppen, Geschlecht, Stellung im Beruf, Wohnort, Staatsangehörigkeit,
Familienstand. Aus diesen Daten lässt sich der Grad der Inanspruchnahme
medizinischer Rehabilitationsleistungen durch verschiedene Bedarfs- oder soziale
Gruppen ausschließlich bezüglich der genannten Merkmale ablesen.
Spezielle Fragestellungen zum Leistungsgeschehen oder zur Inanspruchnahme
durch bestimmte soziale Gruppen sollten aus Sicht der Bundesregierung im
Rahmen gezielter Studien beantwortet werden. Hinzuweisen ist insbesondere
auf den Förderschwerpunkt Rehabilitationsforschung, der von 1998 bis 2007
vom Bundesministerium für Bildung und Forschung initiiert wurde und
unterschiedliche Aspekte des Rehabilitationsgeschehens untersucht hat. Für diese
Förderung wurden Bundesmittel in Höhe von 21 Mio. Euro eingesetzt. Die
Deutsche Rentenversicherung hat sich in gleicher Höhe an der Finanzierung
dieses Schwerpunktes beteiligt. Hinsichtlich aktueller Förderungen wird auf die
Antwort zu Frage 11 hingewiesen.
c) Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte für eine geringere Quote der
Inanspruchnahme von Rehabilitationsmaßnahmen bei sozial
Benachteiligten in unserer Gesellschaft?
Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung diesem Umstand
entgegenzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2b, letzter Absatz verwiesen.
d) Welche konkreten politischen Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um einer individuellen Vermeidung notwendiger
Rehabilitationsmaßnahmen vorzubeugen und demnach die Inanspruchnahme von
Rehabilitationsmaßnahmen an den tatsächlichen Bedarf zu binden?
Auch um die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer
Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen, ist mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz eine
Konkretisierung des Entlassmanagements erfolgt. Es wurde klargestellt, dass
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12264das Entlassmanagement Teil der Krankenhausbehandlung ist. Die Einzelheiten
hierzu werden in Verträgen nach § 112 SGB V geregelt. Dies gewährleistet die
Kontinuität der Versorgung wie z. B. die Teilnahme an
Rehabilitationsleistungen nach einem Krankenhausaufenthalt und verbessert die Kommunikation
zwischen den beteiligten ambulanten oder stationären Versorgungsbereichen
sowie auch mit der Pflege.
Neben dieser Konkretisierung im Rahmen der Krankenhausbehandlung bleibt
die Verpflichtung eines Versorgungsmanagements in § 11 Absatz 4 SGB V für
die Leistungserbringer generell bestehen. Versorgungslücken werden so
vermieden und nahtlose Übergänge zwischen verschiedenen
Versorgungsbereichen ermöglicht (vgl. Antwort zu Frage 6d).
3. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung nach zehn Jahren
Frührehabilitation (§ 39 SGB V) im Rahmen der Krankenhausbehandlung?
Die akutstationäre Krankenhausbehandlung umfasst auch die im Einzelfall
erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur
Frührehabilitation (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Eine ausdrückliche Definition
des Begriffs der Frührehabilitation ist im Fünften, Sechsten und Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB IX) nicht enthalten. Der Gesetzgeber
hat zu der zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Regelung der Einbeziehung der
Frührehabilitationsmaßnahmen in die akutstationäre Krankenhausbehandlung
nach § 39 Absatz 1 SGB V jedoch weiter klargestellt, dass
Frührehabilitationsmaßnahmen allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5
des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sind, die unter Berücksichtigung
der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere
der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung
des Patienten erforderlich sind. Rehabilitationserfolg und
Rehabilitationschancen sind um so größer, je frühzeitiger und umfassender
Rehabilitationsmaßnahmen einsetzen. Ergänzend verweise ich hierzu auf meine Antwort vom 28.
Dezember 2011 auf die Schriftlichen Fragen 148 und 149 des Abgeordneten
Steffen-Claudio Lemme im Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 17/8279).
a) Wie stellen sich für die Bundesregierung die Versorgungsstrukturen mit
Abteilungen für Frührehabilitation im Akutkrankenhaus differenziert
nach Bundesländern und im Jahresvergleich seit dem Jahr 2001 dar
(bitte um Statistik)?
Angaben zur Versorgungsstruktur der Akutkrankenhäuser mit Abteilungen für
Frührehabilitation lassen sich den als Anlagen beigefügten Übersichten
entnehmen (Anlage 1 zu Einrichtungen der neurologischen Frührehabilitation sowie
Anlage 2 zu Betten in der neurologischen Frührehabilitation). Die Übersichten
sind entsprechend einer Abfrage des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) bei der Arbeitsgemeinschaft Krankenhauswesen der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG; Stand: Januar 2013)
mit dem Ziel einer sachlichen Vergleichbarkeit der Länderangaben erstellt
worden, wobei dies auf der Grundlage der von den Ländern zugeleiteten Angaben
infolge einer in statistischer und inhaltlicher Hinsicht sehr unterschiedlichen
Darstellung nur eingeschränkt möglich war.
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus ihrem Kenntnisstand,
und sieht die Bundesregierung hier die Notwendigkeit, politisch aktiv
zu werden, und wenn ja, in welcher Weise?
Wenn nein, warum nicht?
Drucksache 17/12264 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Plant die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern
gegebenenfalls die Förderung des gezielten Ausbaus der
frührehabilitationsmedizinischen Versorgung in Krankenhäusern der Schwerpunkt- und
Maximalversorgung?
Die Fragen 3b und 3c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Steuerung und der Aspekt eines etwaigen Ausbaus der
frührehabilitationsmedizinischen Versorgung in Akutkrankenhäusern ist Gegenstand der
Krankenhausplanung des jeweiligen Landes. Die Länder führen die
Krankenhausplanung in originärer Zuständigkeit auf der Grundlage ihrer öffentlichen
Aufgabe der bedarfsgerechten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit
leistungsfähigen Krankenhäusern im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge
eigenverantwortlich durch. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse und
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Länder den Versorgungskomplex der
frührehabilitationsmedizinischen Versorgung in Akutkrankenhäusern unzureichend
und unsachgemäß steuern.
d) Sind der Bundesregierung Informationen bekannt, die darauf schließen
lassen, dass Frührehabilitationsmaßnahmen im Akutkrankenhaus als
Argument zum Versagen einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme durch weitere Rehabilitationsträger genutzt wird?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer
derartigen Praxis, und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um einer
solchen Praxis entgegenzutreten?
Der Bundesregierung sind derartige Informationen nicht bekannt. Medizinische
Rehabilitationsleistungen, die an eine Krankenhausbehandlung mit ggf.
frührehabilitativen Maßnahmen anschließen, sind indiziert, wenn die medizinischen
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
e) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Einbindung der
Frührehabilitation im Akutkrankenhaus in Strukturen der integrierten
Versorgung nach § 140a SGB V vor, und welche Schlüsse zieht sie
daraus?
Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V werden autonom
zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geschlossen. Es besteht keine
Meldepflicht beim BMG. Insofern liegen der Bundesregierung nähere
Erkenntnisse zur Einbindung der Frührehabilitation im Akutkrankenhaus nicht vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung eine mögliche Ineffektivität beim
Antragsverfahren für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Muster 60 und 61)
bekannt, oder wurde sie von Seiten der maßgeblichen Akteure auf ein
derartiges Problem hingewiesen?
a) Erachtet die Bundesregierung eine Beschleunigung,
Entbürokratisierung bzw. Vereinfachung des Antragsverfahrens für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen für notwendig, und wie wird dies begründet?
b) Wenn ja, wie sieht die dahingehende Strategie unter Einbeziehung der
maßgeblichen Akteure aus?
Die Fragen 4a und 4b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation wird insbesondere von
den Ärzteverbänden das zweistufige Antragsverfahren der gesetzlichen Kran-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12264kenkassen kritisch bewertet und die Einführung eines niederschwelligen
Antragsverfahrens entsprechend dem Verfahren der GRV befürwortet.
Das Zugangsverfahren zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation muss
sicherstellen, dass Versicherte der GKV einen zuverlässigen und unter
Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs sach- und zeitgerechten
Zugang zu erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.
Dies setzt aufgrund der gesetzlich vorgesehenen nachrangigen Zuständigkeit
der GKV eine schnelle Zuständigkeitsklärung und bei Zuständigkeit der GKV
eine qualifizierte Verordnung voraus, die der Krankenkasse eine Entscheidung
über den Leistungsanspruch und die Bestimmung von Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen sowie der geeigneten
Rehabilitationseinrichtung nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall
ermöglicht.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen beraten der GKV-
Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung derzeit über
mögliche Anpassungen des aktuellen Verordnungsverfahrens mit den Zielsetzungen,
das Verfahren weiter zu vereinheitlichen und nach Möglichkeit zu
„verschlanken“ sowie notwendige Spezifizierungen (z. B. in Bezug auf die Verordnung
von medizinischen Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter)
vorzunehmen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Selbstverwaltungspartner
insoweit geeignete Lösungen finden.
5. Welche Strukturmaßnahmen zur Stärkung der ambulanten Versorgung mit
Rehabilitationsmaßnahmen plant die Bundesregierung anknüpfend an die
Gleichstellung der ambulanten und stationären Versorgung im GKV-
Versorgungsstrukturgesetz?
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden die
leistungserbringerrechtlichen Regelungen im Bereich der Rehabilitation der GKV vervollständigt. Mit
der Regelung des § 111c SGB V wurde die Gleichstellung der ambulanten mit
den stationären Rehabilitationseinrichtungen hergestellt, indem auch für
ambulante Rehabilitationseinrichtungen einheitliche Versorgungsverträge
vorgesehen sind. Es ist Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen, gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche
Versorgungsverträge über die Durchführung ambulanter Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen zu schließen. Darüber
hinaus plant die Bundesregierung keine weitergehenden Strukturmaßnahmen.
a) Beabsichtigt die Bundesregierung eine gezielte Stärkung mobiler und
aufsuchender Versorgungsformen in strukturschwachen und ländlichen
Regionen?
b) Wenn ja, wie sieht die Strategie der Bundesregierung für diesen
Versorgungsbereich im Detail aus?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5a bis 5c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelung des § 111c SGB V umfasst auch Einrichtungen, die mobile
Rehabilitationsleistungen erbringen, da diese als eine Sonderform der ambulanten
Rehabilitation anzusehen sind. Die mobile Rehabilitation ist dann angezeigt,
wenn z. B. die Rehabilitanden sich nur schwer in fremder Umgebung
zurechtfinden und deshalb mit ambulanten und stationären Rehabilitationsangeboten
nicht angemessen versorgt werden können. Die mobile Rehabilitation zielt
nicht darauf ab, die Versorgung in strukturschwachen oder ländlichen Regionen
zu sichern, wenn das Ziel der Rehabilitation ansonsten auch durch stationäre
Drucksache 17/12264 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund ambulante Rehabilitationsangebote erreicht werden kann. Weitergehende
Maßnahmen der Bundesregierung sind derzeit nicht geplant.
6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der geriatrischen
Rehabilitation heute bei, und welchen Stellenwert erwartet sie für die Zukunft?
Angesichts der Altersstruktur der in Deutschland lebenden Bevölkerung
gewinnt die Geriatrie als das medizinische Fachgebiet für Alterungsprozesse und
die präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Aspekte
der Erkrankungen alter Menschen immer mehr an Bedeutung. Bei den
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird die geriatrische von der
indikationsspezifischen (z. B. kardiologischen, neurologischen, orthopädischen)
Rehabilitation unterschieden. Ziel der geriatrischen Rehabilitation ist die
Wiederherstellung der individuellen Selbstständigkeit und die Vermeidung von
Pflegebedürftigkeit und schweren Erkrankungen.
Aus Sicht der Bundesregierung können Rehabilitationsmaßnahmen,
insbesondere die geriatrische Rehabilitation, gerade auch für pflegebedürftige oder von
Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen von großer Bedeutung sein. Die
praktische Durchsetzbarkeit des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ wurde
daher im PNG ebenso wie die Möglichkeiten des Einzelnen, davon Gebrauch zu
machen, verbessert.
a) Welche Anreize bestehen derzeit für Leistungsträger und
Leistungserbringer in Bezug auf Rehabilitation, um das Prinzip „Reha vor Pflege“
umzusetzen, und erkennt die Bundesregierung diese Anreize als
ausreichend?
Stationäre Pflegeinrichtungen erhalten einen finanziellen Anreiz, wenn es ihnen
gelingt, dass Pflegebedürftige durch eine aktivierende Pflege oder rehabilitative
Maßnahmen für mindestens sechs Monate in eine niedrigere Pflegestufe oder
von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft werden.
Die Pflegeeinrichtungen erhalten in diesen Fällen von der Pflegekasse einen
Anerkennungsbetrag in Höhe von 1 536 Euro. Dieser Betrag entspricht der
Differenz zwischen den Leistungsbeträgen der Pflegestufe I und II für die Dauer
von sechs Monaten. Aus der Finanzstatistik der sozialen Pflegeversicherung
lässt sich für den Zeitraum von Mitte 2008 bis zum 3. Quartal 2012 eine Zahl
von rund 3 370 Rückstufungen mit Zahlung eines Anerkennungsbetrages
errechnen. Außerdem müssen Krankenkassen den Pflegekassen einen
finanziellen Ausgleich in Höhe von 3 072 Euro leisten, wenn sie pflegebedürftigen
Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung notwendige
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erbracht haben.
Das PNG stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen auf
eine gezielte Beratung und Information durch die Pflegekassen und auf eine
nachvollziehbare und transparente Prüfung eines möglichen Anspruchs auf
Leistungen zur Rehabilitation. Die Pflegekassen werden verpflichtet,
Antragstellenden neben dem Leistungsbescheid eine im Rahmen der Begutachtung zu
erstellende gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu übermitteln. Diese
erhalten damit konkrete und für sie nachvollziehbare Aussagen über für sie
notwendige und empfehlenswerte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, aber
auch über die Gründe, die gegebenenfalls einer Rehabilitationsempfehlung
entgegenstehen. Damit wird Transparenz geschaffen. Darüber hinaus wird den
Pflegekassen eine detaillierte Berichtspflicht über die Erfahrungen mit der
Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation aufgegeben. Dies dient auch dazu, auf
der Grundlage gesicherter Daten die Durchsetzung des Grundsatzes
„Rehabilitation vor Pflege“ gezielt fördern zu können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12264Mit den Maßnahmen des PNG werden neue Anreize für die Inanspruchnahme
und Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
getroffen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten.
b) Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Primat der
Pflegeverhinderung mittels Rehabilitation älterer Patientinnen und Patienten über die
Regelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes hinaus zu stärken?
Das PNG ist am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Zunächst muss die
Wirkung der darin getroffenen neuen Maßnahmen abgewartet und evaluiert
werden.
c) Über welche Daten verfügt die Bundesregierung bezüglich der Dauer
von Genehmigungsverfahren für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen, und sind in diesem Zusammenhang der Bundesregierung
Klagen von Betroffenen bekannt?
Entsprechend der in § 14 SGB IX geregelten Fristen ist über Anträge auf
medizinische Rehabilitationsleistungen innerhalb von drei Wochen nach
Antragseingang zu entscheiden. Soweit ein Gutachten erforderlich ist, entscheidet der
Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des
Gutachtens. Das Verfahren nach § 14 SGB IX ist seit vielen Jahren etabliert und ist
durch die Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Absatz 2 SGB IX seit 2003
trägerübergreifend mit einheitlichen Standards unterlegt.
Für Leistungen der geriatrischen Rehabilitation sind vor allem die gesetzlichen
Krankenkassen im Hinblick auf die Zielrichtung der Leistungen Vermeidung
oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit zuständig. Insoweit liegen der
Bundesregierung keine Statistiken oder andere Informationen zur Dauer der
Genehmigungsverfahren vor.
d) Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um den
anhaltenden Schnittstellenproblemen im Verlauf der Versorgung mit
Rehabilitationsmaßnahmen entgegenzuwirken,
– zum einen unter dem Aspekt der Vermeidung von Verzögerungen
und einer nahtlosen Versorgung zwischen gesetzlicher Kranken- und
Pflegeversicherung und
– zum anderen unter dem Aspekt eines sektorenübergreifenden Case-
Managements bzw. integrierter Versorgungskonzepte?
Insbesondere die Konkretisierung der Informations- und Beratungspflicht der
Pflegekassen hinsichtlich empfohlener Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation trägt dazu bei, den Zugang des betroffenen Personenkreises zu
Rehabilitationsleistungen leichter und schneller zu gestalten. Dabei wird an bereits im
Sozialgesetzbuch bestehende Regelungen zur Zusammenarbeit der Träger
angeknüpft.
Krankenkassen und Leistungserbringer haben in der GKV vielfältige
Möglichkeiten, im Rahmen besonderer Versorgungsformen vernetzte
Versorgungskonzepte umzusetzen. Besondere Bedeutung hat dabei die integrierte Versorgung
nach § 140a SGB V, die auf vertraglicher Basis sowohl eine fach- als auch eine
sektorenübergreifende Versorgung sowie die Einbeziehung der
Pflegeversicherung ermöglicht.
Um Schnittstellenprobleme zu überwinden, ist darüber hinaus mit dem GKV-
Versorgungsstrukturgesetz eine Konkretisierung des Entlassmanagements
erfolgt. Es wurde klargestellt, dass das Entlassmanagement Teil der
Krankenhausbehandlung ist. Die Versicherten haben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch.
Drucksache 17/12264 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Einzelheiten hierzu werden in Verträgen nach § 112 SGB V geregelt. Dies
gewährleistet die Kontinuität der Versorgung und verbessert die
Kommunikation zwischen den beteiligten ambulanten oder stationären
Versorgungsbereichen sowie auch mit der Pflege.
Neben dieser Konkretisierung im Rahmen der Krankenhausbehandlung bleibt
die Verpflichtung eines Versorgungsmanagements in § 11 Absatz 4 SGB V für
die Leistungserbringer generell bestehen. Versorgungslücken werden so
vermieden und nahtlose Übergänge zwischen verschiedenen
Versorgungsbereichen ermöglicht.
7. Erachtet es die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort zu Frage 3b zum
Thema geriatrische Rehabilitation in der besagten Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/1827)
für notwendig, in Zukunft Statistiken zum Umfang der Bewilligungen
geriatrischer Rehabilitationsmaßnahmen erheben zu lassen?
a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung eine Statistikpflicht für diesen
Versorgungsbereich gesetzlich regeln?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Fragen 7a und 7b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Am 14. Januar 2013 hat das BMG einen Erlass zur Änderung des
Kontenrahmens und der amtlichen Statistik der GKV veröffentlicht. Dieser Erlass
beinhaltet eine neue Fallzählung der amtlichen Statistik KG5. In dieser Statistik
werden unter anderem die Fälle der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen
gezählt. Ab dem Jahr 2014 werden diese Fälle nach ausgewählten Diagnosen
gesondert erfasst, hierzu gehört auch die Erfassung geriatrischer
Rehabilitationsmaßnahmen. Weiterer Regelungsbedarf wird daher nicht gesehen.
8. Welche Maßnahmen erachtet die Bundesregierung für notwendig, um die
Qualität der Versorgung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
weiter zu erhöhen und gegenüber einem sich verschärfenden
Preiswettbewerb mehr Gewicht zu verleihen?
Im Bereich der GKV ist es Aufgabe der in § 137d SGB V genannten
Vereinbarungspartner, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu bestimmen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die
Vereinbarungspartner in diesem Bereich ihre Aufgaben nicht ausreichend wahrnehmen.
Die GRV hat zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten ein
besonderes Interesse daran, die Rehabilitationsleistungen kontinuierlich zu
verbessern. Sie hat daher bereits im Jahr 1994 mit der Entwicklung eines
Qualitätssicherungsprogramms für die medizinische Rehabilitation begonnen. Seit 1997
hat sie dieses für alle Träger der Rentenversicherung verpflichtend eingeführt
und entwickelt es stetig weiter.
9. Welche Daten bzw. statistischen Materialien liegen der Bundesregierung
zur Entwicklung der Tagessätze in stationären Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen deutschlandweit und unterschieden nach den
verschiedenen Bundesländern vor (bitte um Statistik)?
In der GRV liegen die Tagessätze der von ihr belegten
Rehabilitationseinrichtungen bundesweit vor. Eine Unterscheidung nach Bundesländern erfolgt nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12264Die Daten stehen differenziert für einzelne Indikationen zur Verfügung. Für
2011 ergeben sich bei den einzelnen Indikationen nachfolgende Bandbreiten
der Tagessätze (vertraglich zwischen den Trägern der Deutschen
Rentenversicherung und den Rehabilitationseinrichtungen vereinbarte Pflegesätze). Bei der
Ermittlung der Bandbreiten wurden Fälle besonders leichter und schwerer
Behandlungen herausgenommen, um Verzerrungen zu vermeiden.
Für den Bereich der GKV liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten
zur Entwicklung und der unterschiedlichen Höhe sowie den Bestandteilen der
Tagessätze in der stationären Vorsorge und Rehabilitation vor. Die jeweilige
konkrete Höhe und die Leistungsbestandteile der Tagessätze fallen
ausschließlich in die Vertragskompetenz der Vertragsparteien „vor Ort“ nach § 111 Absatz 5
SGB V (Krankenkasse und Träger der stationären Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtung). Eine Meldepflicht zu diesen „vor Ort“ vereinbarten
Tagessätzen besteht nicht.
a) Wie bewertet die Bundesregierung etwaige Unterschiede?
Im Bereich der GRV bestehende Unterschiede in den Tagessätzen zwischen den
Indikationen bzw. auch innerhalb der einzelnen Indikationen sind insbesondere
auf unterschiedliche Kostenstrukturen der jeweiligen Einrichtungen, die Lage
der Einrichtungen und auf Art und Schwere der jeweiligen Erkrankungen und
ihre erforderlichen Behandlungen zurückzuführen.
Nach dem Recht der GKV werden stationäre Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen durch einheitliche Versorgungsverträge auf Landesebene zur
Leistungserbringung in der GKV zugelassen (§ 111 Absatz 2 SGB V), während die
Vergütungen zwischen den (einzelnen) Krankenkassen und den Trägern der
zugelassenen stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ohne
staatliche Einwirkungsmöglichkeit frei vereinbart werden (§ 111 Absatz 5 SGB V).
Die Krankenkassen können einzeln oder gemeinsam verhandeln. Maßstab ist
dabei eine an den Leistungen orientierte Preisgestaltung, die besonders für
solche Einrichtungen vorteilhaft ist, die in der Lage sind, einen hohen
Versorgungsstandard kostengünstig anzubieten. Dabei ist der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Absatz 1 SGB V zu beachten.
Das SGB V enthält jedoch keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben für die
Inhalte der Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Absatz 5 SGB V. Eine
Genehmigung der vereinbarten Vergütung durch das Land ist im Übrigen – anders als
im Krankenhaussektor – nicht vorgesehen. Die Regelung der
Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V ermöglicht es den Vertragspartnern der zweiseitigen
Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Absatz 5 SGB V (Krankenkasse und
Träger der stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung) jedoch im
Indikation Bandbreite der Tagessätze
Orthopädie 103,30 Euro bis 121,81 Euro
Kardiologie 103,84 Euro bis 146,61 Euro
Gastroenterologie 105,06 Euro bis 122,15 Euro
Pneumologie 101,80 Euro bis 120,14 Euro
Onkologie 105,75 Euro bis 125,42 Euro
Urologie 107,47 Euro bis 129,05 Euro
Sucht 95,94 Euro bis 119,20 Euro
Psychosomatik 116,25 Euro bis 130,23 Euro
Neurologie 138,73 Euro bis 169,00 Euro
Dermatologie 95,47 Euro bis 120,14 Euro
Sonstige Krankheiten 104,99 Euro bis 146,27 Euro
Drucksache 17/12264 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFalle der Nichteinigung die Landesschiedsstelle anzurufen. Die Anrufung der
Landesschiedsstelle stellt ein geeignetes Instrument bei Konflikten der
Vertragspartner über die Höhe der Vergütung und der Kosten stationärer
medizinischer Rehabilitation dar, das auf die Durchsetzung einer leistungsgerechten und
angemessenen Vergütung abzielt.
b) Welche Höhe von Tagessätzen erachtet die Bundesregierung nach
ihren Informationen als kostendeckend?
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da in den Einrichtungen sehr
unterschiedliche Kostenstrukturen vorliegen.
c) Sind die in den Tagessätzen enthaltenen Aufwendungen für
Arzneimittel – insbesondere mit Blick auf Krebstherapien – nach
Einschätzung der Bundesregierung kostendeckend, und kann die
Bundesregierung Aussagen zur Entwicklung des Anteils für Arzneimittel an den
Tagessätzen im Zeitverlauf machen (bitte um Statistik)?
Hierzu liegen für die GRV sowie die GKV keine Daten vor.
10. Mit welchen spezifischen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
dem aufgrund des steigenden Bedarfs drohenden Fachkräftemangel in der
Rehabilitationsversorgung zu begegnen?
Die Daten des Statistischen Bundesamtes zu Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen weisen unter anderem Angaben zu den Berufsgruppen
• Krankengymnastinnen/Krankengymnasten, Physiotherapeutinnen/
Physiotherapeuten,
• Logopädinnen/Logopäden sowie
• Beschäftigungs-/Arbeits- und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs-/Arbeits-
und Ergotherapeuten
aus, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
Hieraus ist erkennbar, dass die Beschäftigtenzahl sich seit 1991 in den
Einrichtungen mehr als verdoppelt hat.
a) Welches statistische Material liegt der Bundesregierung zur
Entwicklung der Berufsabschlüsse in den Bereichen Logo-, Ergo- und
Physiotherapie vor, und erachtet die Bundesregierung diese Zahlen als
ausreichend vor dem Hintergrund der angesprochenen Entwicklung?
Die Ausbildungen in Berufen des Gesundheitswesens werden im
Zusammenhang mit dem jährlichen Berufsbildungsbericht erfasst. Darin zeigt sich für die
Berufe der Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten bezogen auf
die letzten beiden Jahre ein geringfügiger Rückgang bei den Schülerzahlen.
Allerdings liegen die Zahlen in der Physiotherapie und Logopädie immer noch
Personalgruppe/
Berufsbezeichnung
1991 2001 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Krankengymnasten,
Physiotherapeuten
3 729 8 900 8 811 9 045 9 477 9 846 9 940 10 173 10 163
Logopäden/-innen 207 781 843 821 846 874 884 859 870
Beschäftigungs-/
Arbeits- und
Ergotherapeuten
1 444 3 079 3 223 3 318 3 446 3 584 3 655 3 741 3 799
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12264über den Zahlen von 2002/2003. Nach Auffassung der Bundesregierung erklärt
sich der Rückgang der Schülerzahlen dadurch, dass die
Ausbildungsinteressenten, auch bedingt durch die Zunahme entsprechender Angebote sowie die
Möglichkeit der Teilnahme an modellhaften Erprobungen, die in den Berufsgesetzen
für Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten vorgesehen sind,
zunehmend eine Qualifikation auf akademischem Niveau anstreben. Insgesamt
erachtet die Bundesregierung die Ausbildungszahlen in den in Frage stehenden
Berufen daher nach wie vor als ausreichend.
b) Welches Zahlenmaterial liegt der Bundesregierung zur
Einkommenssituation von Logo-, Ergo- und Physiotherapeutinnen/-therapeuten
vor, und wie bewertet die Bundesregierung etwaige regionale
Unterschiede?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung der Einkommen dieser drei Berufsgruppen in den
vergangenen zehn Jahren?
Die Fragen 10b und 10c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Situation der Heilmittelerbringung in Deutschland“,
Bundestagsdrucksache 17/8116, zu Frage 5 verwiesen. Hiernach lassen die
vorhandenen Statistiken eine Antwort in der gewünschten Differenzierung nicht zu.
11. In welchem Umfang betreibt die Bundesregierung gezielte
Forschungsförderung in Sachen Evaluation der Wirksamkeit von medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen, um eine qualitätsorientierte
Weiterentwicklung von medizinischer Rehabilitation zu unterstützen?
Im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms der Bundesregierung
können Fördergelder für Forschungsvorhaben im Bereich der medizinischen
Rehabilitation vor allem im Bereich der Versorgungsforschung beantragt werden.
Zahlreiche Projekte befinden sich in der Förderung.
Die Fördermaßnahme zur „Versorgungsnahen Forschung –
Patientenorientierung und chronische Krankheiten“ zielt auf die langfristige Wirksamkeit der
Versorgungsleistungen durch Einbezug und aktive Beteiligung chronisch
kranker Menschen in ihre Versorgung. Neben sektorenübergreifenden Aspekten zur
rehabilitativen und medizinischen Versorgung sind explizit auch Projekte mit
besonderer Relevanz für die Rentenversicherung in der Förderung. Fragen der
Wirksamkeit und Umsetzbarkeit spielen dabei eine besondere Rolle. Damit
tragen diese Projekte auch zu einer qualitätsorientierten Weiterentwicklung der
Rehabilitation bei. Gemeinsame Träger der Fördermaßnahme sind das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene
und der Verband der privaten Krankenversicherung. Darüber hinaus wird die
Maßnahme vom BMG und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mitgetragen. Insgesamt werden und wurden 75 Projekte gefördert.
Im Zeitraum 2008 bis 2014 stellen die Förderer etwa 21,5 Mio. Euro zur
Verfügung. Das BMBF trägt etwa die Hälfte der Fördermittel.
Darüber hinaus sind Forschungsvorhaben zur rehabilitativen Versorgung
grundsätzlich auch im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung von Studien in der
Versorgungsforschung“ möglich. Aktuell findet das Begutachtungsverfahren
der zweiten Runde der Fördermaßnahme statt, in deren Rahmen Projekte zu den
Themen Lebensqualität und Patientensicherheit gefördert werden sollen. Hier
Drucksache 17/12264 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesind Projektvorschläge aus dem Bereich der rehabilitativen Versorgung zu
erwarten.
Im Rahmen der Ressortforschung des BMG wird aus Mitteln des
„Modellprogramms zur Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger“ derzeit die
Ausschreibung für eine Studie „Reha für pflegende Angehörige“ vorbereitet. Es
sollen Best-Practice-Ansätze ausgewählt und deren Wirkung evaluiert werden.
Dabei soll Angehörigen von Pflegebedürftigen, die deren Pflege übernommen
haben, neben medizinischer Rehabilitation für die eigene Person, auch die
Betreuung der Gepflegten und eine Schulung für eine „richtige“ und weniger
belastende Pflege angeboten werden.
a) Gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls die Förderung gezielt
auszubauen, um dem Trend einer zunehmend individualisierten
Versorgung Rechnung zu tragen?
Es gibt Bestrebungen, die gemeinsame Forschungsförderung mit den
Sozialversicherungsträgern über die bestehende Maßnahme hinaus fortzuführen.
Aktuelle Fragestellungen der Rehabilitation werden dabei angemessen
berücksichtigt.
Darüber hinaus wird im „Modellprogramm zur Verbesserung der Versorgung
Pflegebedürftiger“ des BMG in der internen Haushaltsplanung 2014 ff. ein
Projekt „Reha im Pflegeheim“ geplant. In einer Studie sollen Organisation und
Wirksamkeit der Reha-Maßnahmen bei Pflegeheimbewohnern untersucht
werden.
b) Welchen Stellenwert nimmt hierbei sowohl der wachsende Anteil der
ambulanten Versorgung als auch die Kombination aus ambulanten und
stationären Phasen von Rehabilitation ein?
Bereits jetzt können im Rahmen des vom BMBF und den
Sozialversicherungsträgern geförderten Schwerpunktes „Versorgungsnahe Forschung –
Patientenorientierung und chronische Krankheiten“ Vorhaben sowohl im ambulanten, als
auch im stationären Sektor beantragt und durchgeführt werden. Auch
sektorenübergreifende Fragestellungen sind Gegenstand einzelner Projekte.
c) Welche Informationen hat die Bundesregierung über den Umfang der
Ausbildung speziell auf dem Gebiet der geriatrischen Rehabilitation
an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Bundesländern aufgeschlüsselt)?
Hierzu liegen dem BMBF keine vollständigen bzw. hinreichend differenzierten
Informationen vor.
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edizinischer Rehabilitation – BT-Drs. 17/12131
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2009 2010 2011 2012
13 13 13 13
25 25 25 26
2 2 2 2
k.A. k.A. k.A. k.A.
5 5 5 5
4 4 6 6
27 28 28 271
5 5 5 5
3 3 3 3
k.A. k.A. k.A. k.A.
6 6 6 6
1 1 1 1
5 5 5 6
k.A. k.A. k.A. 2
k.A. k.A k.A. 6
5 5 5 5
usern zu. Darüber hinaus kann die Früh-Rehabilitation im
ankenhäuser mit insgesamt 70 Betten) Anlage 1
zur Antwort der Bundesregierung auf die Frage 3a der Kleinen Anfrage zur Entwicklung der Versorgung mit m
Einrichtungen der neurologischen Früh-Rehabilita
Land 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
Baden-Württemberg 13 13 13 13 13 13 13 13
Bayern 19 21 25 25 25 25 25 25
Berlin 2 2 2 2 2 2 2 2
Brandenburg k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Bremen 5 5 5 5 5 5 5 5
Hamburg 3 3 3 3 3 3 3 4
Hessen 22 22 22 22 27 27 27 27
Mecklenburg-
Vorpommern
5 5 5 5 5 5 5 5
Niedersachsen2 3 3 3 3 3 3 3 3
Nordrhein-Westfalen3 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Rheinland-Pfalz 6 6 6 6 6 6 6 6
Saarland 1 1 1 1 1 1 1 1
Sachsen 4 4 4 4 4 4 4 4
Sachsen-Anhalt k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Schleswig-Holstein 4 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Thüringen 4 5 5 5 5 5 5 5
1 wegen Fusionierung eine Abteilung weniger als in den Vorjahren
2 Ausschließlich auf Früh-Rehabilitation ausgerichtete Fachkliniken. Weitere Häuser mit Früh-Rehabilitations-Betten sind nicht erfasst.
3 Das Land Nordrhein-Westfalen weist die Früh-Rehabilitation -Phase B – grundsätzlich allen im Krankenhausplan anerkannten Krankenhä
Rahmen des geltenden NRW-Krankenhausplanes als sonstiges Versorgungsangebot bettenführenden Gebieten zugeordnet werden (drei Kr
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Anlage 2
zur Antwort der Bundesregierung auf die Frage 3a der Kleinen Anfrage zur Entwicklung der Versorgung mit medizinischer Rehabilitation – BT-Drs. 17/12131
Betten in der neurologischen Früh-Rehabilitation
Land 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Baden-Württemberg 220 231 241 251 267 284 296 306 332 347 367 401
Bayern 715 776 863 871 942 934 911 913 929 957 1.013 1.020
Berlin 56 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 60
Brandenburg Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst 1.727 1.992 2.097 2.125 2.284 2.582
Bremen 190 190 237 264 264 264 266 269 269 269 269 269
Hamburg 78 78 78 78 78 87 93 119 139 139 207 207
Hessen 1.211 1.211 1.211 1.211 1.411 1.411 1.411 1.411 1.411 1.441 1.641 1.641
Mecklenburg-
Vorpommern
50 68 68 98 106 108 112 342 348 348 354 364
Niedersachsen1 270 270 280 280 280 210 214 214 217 223 229 234
Nordrhein-Westfalen2 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Rheinland-Pfalz 106 106 106 113 113 113 113 113 123 123 143 143
Saarland k.A. k.A. k.A. k.A. 28 28 28 28 28 28 36 36
Sachsen 85 85 85 85 85 85 105 105 255 265 265 290
Sachsen-Anhalt k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 120
Schleswig-Holstein 76 Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst Nicht erfasst 165
Thüringen 96 156 156 156 156 156 156 156 156 164 201 218
1 Nur Betten in ausschließlich auf Früh-Rehabilitation ausgerichteten Fachkliniken. Früh-Reha-Betten in anderen Akut-Krankenhäusern nicht erfasst.
2 Das Land Nordrhein-Westfalen weist die Früh-Rehabilitation -Phase B – grundsätzlich allen im Krankenhausplan anerkannten Krankenhäusern zu. Darüber hinaus kann die Früh-Rehabilitation im
Rahmen des geltenden NRW-Krankenhausplanes als sonstiges Versorgungsangebot bettenführenden Gebieten zugeordnet werden (drei Krankenhäuser mit insgesamt 70 Betten)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]