[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12609
17. Wahlperiode 04. 03. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 28. Februar 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Dr. Kirsten
Tackmann, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12231 –
Sozialstaatliche Verantwortung in ländlichen Räumen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die ländlichen Räume im engeren Sinne (ohne „Zwischenräume“) nehmen
58 Prozent des Bundesgebiets ein. Hier lebt ein Viertel der Bevölkerung.
Oft wird in Politik und Wissenschaft auch von „strukturschwachen Regionen“
gesprochen. Meist ist der Begriff der Strukturschwäche an Kriterien wie
Wanderungssaldo, Infrastrukturausstattung, Arbeitsplätze und Sozialprodukt
gekoppelt (Henkel, Gerhard, 2004. „Der Ländliche Raum“. „Gegenwart und
Wandlungsprozesse seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland“. Berlin – Stuttgart,
Gebrüder Borntraeger Verlagsbuchhandlung, 34 f.). Die Infrastrukturschwäche
zeigt sich unter anderem bei Beratungsangeboten, Wohnangeboten für Ältere,
dem Angebot an Pflegediensten und der ärztlichen Versorgung. Ein gutes
Angebot an ärztlicher und pflegerischer Versorgung ist von besonderer Bedeutung für
die Lebensqualität und Gesundheit der ländlichen Bevölkerung. Die Fraktion
DIE LINKE. hat zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung in ihrem Antrag
zur Bedarfsplanung (Bundestagsdrucksache 17/3215) konkrete Vorschläge
unterbreitet.
Die Dichte sozialer Netzwerke zwischenmenschlicher Beziehungen ist in
ländlichen Räumen meist höher als in Städten. Aufgrund dieser Strukturen werden
objektive Versorgungsdefizite gar nicht als solche wahrgenommen.
Untersuchungen belegen zum Beispiel, dass in ländlichen Gebieten eine höhere
Bereitschaft zur Pflege durch Angehörige und ein größeres Bedürfnis danach
besteht (Blinkert & Klie, 2008. „Soziale Ungleichheit und Pflege“, APuZ – Aus
Politik und Zeitgeschichte. 12-13/2008 vom 17. März 2008). Dennoch vollzieht
sich der soziale Wandel auch in ländlichen Regionen.
Das Grundgesetz (GG) verpflichtet den Gesetzgeber in Artikel 72 Absatz 2 zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dies ist auch
erklärtermaßen die politische Leitvorstellung der Bundesregierung (siehe
Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Entwicklung ländlicher Räume auf
Bundestagsdrucksache 17/8499, Fortschrittsbericht der Bundesregierung zur
Entwicklung ländlicher Räume). Abgesehen von Stadt-Land-Unterschieden
unterscheiden sich auch die Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen
untereinander. Auf der einen Seite gibt es florierende Räume im Süden und Westen
Deutschlands, während ländliche Räume in anderen Regionen „ausbluten“.
Laut einer Erhebung des Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrums Berlin-
Brandenburg e. V. aus dem Jahr 2009 sehen 44 Prozent der Bürgerinnen und
Bürger in Städten mit über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Mängel
beim Engagement der Bundesregierung bei der Gestaltung der
Lebensbedingungen von Familien. In Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern sind dies 55 Prozent, was auch von Problemen bei der
Daseinsvorsorge und Infrastruktur zeugt.
Diese Probleme sind Folge der mittlerweile chronischen Unterfinanzierung der
Kommunen. Bund und Länder wälzten in den vergangenen Jahren immer mehr
Kosten auf die kommunale Ebene ab. Hochverschuldete Gemeinden sind keine
Seltenheit mehr – mit verheerenden Folgen für den ländlichen Raum.
Infrastruktur, Dienste der sozialen Vorsorge und kulturelle Güter werden zunehmend
privatisiert oder ganz abgebaut. Gemeindevertreterinnen und -vertreter sind oft nur
noch Verwalterinnen und Verwalter des Notstands.
Der Erhalt des ländlichen Raums in seiner spezifischen Naturbeschaffenheit und
Besiedlungsweise ist ein soziokulturelles Bedürfnis der ganzen Gesellschaft
und insbesondere der Landbevölkerung selbst.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bleibt politische Leitvorstellung
der Bundesregierung. Ziel ist es, den Menschen in allen Regionen eine
angemessene Grundversorgung zu bieten. Öffentliche Daseinsvorsorge schafft die Basis
für Lebensqualität und ökonomische Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit
einer Region. Die veränderten Rahmenbedingungen stellen die flächendeckende
Gewährleistung der öffentlichen Daseinsvorsorge vor große
Herausforderungen. Dabei steigt die Gefahr eines sich selbst verstärkenden Kreislaufs, an
dessen Ende die räumlichen Disparitäten zunehmen. Besondere Probleme
bestehen in dünn besiedelten peripheren Räumen hinsichtlich der Tragfähigkeit
bzw. finanzierbaren Aufrechterhaltung von Angeboten der öffentlichen
Daseinsvorsorge.
Die ländlichen Räume und die in ihnen lebenden und arbeitenden Menschen in
Deutschland stehen insbesondere aufgrund eines fortschreitenden
gesellschaftlichen und technischen Wandels in allen Sektoren verbunden mit einer
zunehmenden Globalisierung vieler Märkte unter einem permanenten
Anpassungsdruck. Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich aus der demografischen
Entwicklung. Der Bevölkerungsrückgang und die Verschiebung in der
Altersstruktur führen regional zu einer spürbaren Veränderung in der Nachfrage nach
Angeboten der Daseinsvorsorge und beim Angebot an Erwerbsfähigen auf den
Arbeitsmärkten. Die Bewältigung erfordert abgestimmte politische
Rahmenbedingungen in Kommunen, Ländern und Bundesressorts. Das Ziel ist ein
gemeinsamer Rahmen, der differenzierte Antworten auf die anstehenden Fragen in den
unterschiedlich geprägten Regionen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips
ermöglicht.
Bei einer umfassenden und konsistenten Weiterentwicklung der Politik für die
ländlichen Räume sind bestehende Instrumente auf veränderte gesellschaftliche,
ökonomische und klimatische Bedingungen anzupassen und zugleich
Lösungsansätze für neue Herausforderungen zu entwickeln.
Für staatliches Handeln in den ländlichen Räumen stehen auf fast allen Ebenen
zukünftig eher knappe Finanzmittel zur Verfügung, was sowohl eine effiziente
Abstimmung politischer Aktivitäten als auch eine Überprüfung der bisherigen
Instrumente notwendig macht.
1. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus dem Aktionsprogramm
regionale Daseinsvorsorge und anderen Modellvorhaben, und wie können
diese Ansätze flächendeckend für alle schrumpfenden ländlichen Regionen
wirksam gemacht werden?
Die Erkenntnisse aus dem Aktionsprogramm lassen sich erst nach Fertigstellung
der Forschungsarbeiten zum Jahresende 2013 abschließend darstellen. Zurzeit
wird der Zwischenbericht erarbeitet. Aus den bisherigen Sachstandsberichten
der Modellregionen und den Projektwerkstätten wird jedoch bereits deutlich,
dass sich Landkreise, Regionen oder interkommunale Kooperationen durch ihre
Arbeit an der querschnittsorientierten, langfristig ausgerichteten
Regionalstrategie zusammen mit der interessierten Bevölkerung, öffentlichen und privaten
Trägern der Daseinsvorsorge und den Kommunen systematisch mit den
Auswirkungen des demografischen Wandels auf die verschiedenen
Infrastrukturbereiche der Daseinsvorsorge auseinandersetzen. So können realistische Szenarien
und Anpassungsstrategien entwickelt und für deren Umsetzung gute politische
und organisatorische Voraussetzungen geschaffen werden. Mit Hilfe der in den
Modellregionen gewonnenen Erfahrungen sollen die methodischen und
organisatorischen Verfahrensweisen der Regionalstrategie in einem Leitfaden
zusammengefasst werden, der der Vielfalt regionaler Kooperationsformen Rechnung
trägt und es allen ähnlich betroffenen ländlichen Regionen, Landkreisen oder
interkommunalen Kooperationen ermöglicht, das Handeln der
unterschiedlichen Fachbereiche besser aufeinander abzustimmen und die einschlägigen
Förderprogramme des Bundes und der Länder mit großer Effektivität zu nutzen.
Für eine flächendeckende Anwendung der Ansätze aus dem Aktionsprogramm
regionale Daseinsvorsorge kommt den Bundesländern eine entscheidende
Bedeutung zu. Das Aktionsprogramm wird deshalb von Beginn an in enger
Zusammenarbeit mit allen Flächenländern durchgeführt; eine Reihe von
Bundesländern hat bereits mit ähnlichen Aktionen für weitere Regionen in ihrem
Bereich begonnen.
2. Welche 21 Regionen werden – wie im Fortschrittsbericht angekündigt – bei
der Erarbeitung und Umsetzung integrierter Regionalkonzepte zur
Sicherung der Daseinsvorsorge von der Bundesregierung fachlich und finanziell
unterstützt, und in welcher Form geschieht das?
Durch eine sorgfältige Auswahl der Modellregionen ist es gelungen, in jedem
Bundesland (bis auf die drei Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin)
mindestens eine Region in das Aktionsprogramm aufzunehmen. Es sind dies im
Einzelnen die Regionen
• Regionalverband Ostwürttemberg in Baden-Württemberg
• Landkreis Coburg und Interkommunale Kooperation Salzachtal in Bayern
• Spreewalddreieck, Landkreise Elbe-Elster und Uckermark sowie
Oderlandregion in Brandenburg
• Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Vogelsbergkreis und SPESSARTregional in
Hessen
• Amt Peenetal-Loitz und Regionaler Planungsverband Westmecklenburg in
Mecklenburg-Vorpommern
• Regionalmanagement Mitte Niedersachsen in Niedersachsen
• Region Nordeifel in Nordrhein-Westfalen
• Verbandsgemeinde Daun und Landkreis Trier-Saarburg in Rheinland-Pfalz
• Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
• Landkreis Merzig-Wadern im Saarland
• Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge in Sachsen
• Regionalverbund Altmark in Sachsen-Anhalt
• Saale-Holzland Kreis in Thüringen.
Die Modellregionen werden durch eine vorläufige Version des Leitfadens, durch
eine Projektassistenz und weitere fachliche Begleitforschungen zu
Einzelthemen der Daseinsvorsorge – darunter auch im Austausch auf europäischer
Ebene – sowie durch regionale und bundesweite Projektwerkstätten und
öffentliche Veranstaltungen fachlich unterstützt. Sie erhalten finanzielle
Unterstützung zur Durchführung von kleinräumigen Bevölkerungsprognosen,
Erreichbarkeitsanalysen und Zukunftsszenarien, zur Moderation der innerregionalen
fachlichen Zusammenarbeit und Bürgerbeteiligung und zur Durchführung von
innovativen Pilotprojekten, um die Umsetzung der entwickelten
Regionalstrategie in Gang zu bringen.
3. Wie lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die ländliche
Daseinsvorsorge in eine mögliche neue Gemeinschaftsaufgabe „Stadtumbau“
integrieren?
Aus der Sicht der Bundesregierung sind die notwendigen Instrumente für eine
Sicherung der ländlichen Daseinsvorsorge bereits vorhanden. Mit der
Städtebauförderung unterstützt der Bund sehr erfolgreich die Städte und Gemeinden bei
der städtebaulichen Erneuerung und der Bewältigung des strukturellen Wandels.
Die Städtebauförderung zielt auf eine nachhaltige Stadtentwicklung und trägt
erheblich zur Konjunkturbelebung bei. Aktuelle Forschungsergebnisse bestätigen
zurückliegende Studien zu den finanziellen Anstoßwirkungen der
Städtebauförderung. Danach stoßen die Städtebaufördermittel von Bund und Ländern das
7,1-fache an privaten und öffentlichen Investitionen an. Von der Ausrichtung der
Städtebauförderung profitieren insbesondere auch Städte und Gemeinden in
ländlichen Räumen, die alle Programme der Städtebauförderung nutzen können.
Die Städtebauförderung wird als Bundesfinanzhilfe nach Artikel 104 b GG
gewährt. Diese finanzverfassungsrechtliche Grundlage hat sich bewährt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Initiative Ländliche Infrastruktur
speziell für ländliche Räume aufgelegt. Ein Bestandteil ist das
Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche
Zusammenarbeit und Netzwerke“, das explizit auf die Sicherung und Stärkung der
öffentlichen Daseinsvorsorge in Kommunen in ländlichen, dünn besiedelten oder vom
demografischen Wandel betroffenen Räumen zielt. Ein Handlungsschwerpunkt
des Programms ist die Unterstützung aktiver interkommunaler bzw.
überörtlicher Zusammenarbeit bei der Anpassung und arbeitsteiligen Erbringung der
Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Für Klein- und Mittelstädte – besonders in
ländlichen Regionen – ist die übergreifende Kooperation zwischen den Städten
und Gemeinden wichtig, um die wichtigen Angebote der Daseinsvorsorge
aufrechtzuhalten und bedarfsgerecht zu gestalten.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in
vielen stagnierenden oder schrumpfenden ländlichen Regionen die
Leerstände von Wohnimmobilien steigen, ein erheblicher Preisverfall auf dem
Immobilienmarkt zu verzeichnen ist und Förderprogramme zur Stärkung des
ländlichen Raums diese Entwicklung kaum aufzuhalten vermögen?
Die Wohnungsmärkte in Deutschland weisen regional sehr unterschiedliche
Bedingungen auf. Während in einer zunehmenden Zahl von Städten und Regionen
gegenwärtig eine neue Dynamik auf den Wohnungsmärkten festzustellen ist,
nimmt die Nachfrage nach Wohnraum in einigen Regionen weiter ab. Dies
schlägt sich auch in sinkenden Mieten und Preisen nieder. Insbesondere in
Abwanderungsregionen ist mit einem steigenden Überangebot an Wohnraum und
Leerstand zu rechnen.
Die Rahmenbedingungen für die lokalen Wohnungs- und Immobilienmärkte
werden in erheblichem Maß von regionalen und städtischen Zusammenhängen
geprägt. Die Raumordnungs- und Stadtentwicklungspolitik der
Bundesregierung ist daher darauf gerichtet, eine angemessene Daseinsvorsorge zu sichern,
nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu unterstützen und Entwicklungspotenziale
zu fördern. Im Rahmen der Städtebauförderung werden integrierte
Entwicklungsmaßnahmen in Kommunen gefördert, die zur Aufwertung der Stadt- und
Ortskerne beitragen, die Innenentwicklung unterstützen sowie weitere
öffentliche und private Investitionen anstoßen. Die Fördermaßnahmen zur integrierten
ländlichen Entwicklung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ dienen der Sicherung lebensfähiger
und attraktiver ländliche Räume, Wertschöpfung und Arbeitsplätze.
Demografische Entwicklung und die Reduzierung des Flächenverbrauchs werden als
wichtige Aspekte hierbei besonders berücksichtigt. Die Maßnahmen gewährleisten
über die wirtschaftliche Stärkung der ländlichen Räume gleichzeitig das
erforderliche Umfeld für eine wettbewerbsfähige und multifunktional ausgerichtete
Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund der unterschiedlichen
Rahmenbedingungen in den Kommunen bedarf es regional angepasster Strategien zur Sicherung
der städtebaulichen Strukturen und zum Umgang mit Leerständen auf dem
Wohnungs- und Immobilienmarkt. Den Kommunen kommt hierbei im Rahmen ihrer
Flächenpolitik sowie bei der Aktivierung und Beratung der
Immobilieneigentümer eine wichtige Steuerungsfunktion zu. Die Bundesregierung wird die
Stärkung der Städte und Gemeinden in ländlichen Regionen als Wohn- und
Wirtschaftsstandorte auch künftig durch geeignete Rahmenbedingungen und
förderpolitische Impulse unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
5. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung zur Förderung
altersgerechten und barrierefreien Wohnens in ländlichen Räumen?
Im Rahmen des Konjunkturpakets I hat die Bundesregierung befristet für die
Jahre 2009 bis 2011 jeweils rund 80 bis 100 Mio. Euro für die Zinsverbilligung
von Darlehen und für Investitionszuschüsse für das KfW-Programm
„Altersgerecht Umbauen“ bereit gestellt. Das Programm galt in ländlich und städtisch
geprägten Regionen mit der gleichen Förderintensität. Mit dem Programm
wurden Investitionsanreize für die alters- und behindertengerechte Anpassung von
Wohnungsbestand und Wohnumfeld gesetzt. Das Programm stand selbst
nutzenden Wohnungseigentümern, privaten Vermietern und Mietern sowie
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften zur Verfügung. Seit Programmbeginn im
April 2009 wurden hiermit bis Ende 2011 insgesamt rund 82 500 Wohneinheiten
altersgerecht saniert und Investitionen von rund 1,4 Mrd. Euro angestoßen.
Die KfW Bankengruppe setzt das Programm „Altersgerecht Umbauen“ in der
Darlehensvariante in modifizierter Form seit dem 1. Januar 2012 als
Eigenmittelprogramm fort. Es gilt ebenfalls im ländlichen und städtischen Raum. Die
Förderung des altersgerechten, das heißt barrierefreien bzw. barrierearmen
Umbaus ist auch in den Entwurf des gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren
befindlichen Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes aufgenommen worden
(sogenannter Wohnriester). Damit erhalten förderberechtigte Eigentümer – auch
auf dem Lande – die Möglichkeit, die Riester-Förderung auch für die
rechtzeitige bauliche Vorsorge im Alter einzusetzen.
Schwerpunkte der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik der
Bundesregierung im Bereich „Altersgerechtes Bauen und Wohnen“ werden die weitere
bundesweite Sensibilisierung und Beratung der Eigentümer von Wohngebäuden
sowie der bauplanenden und bauausführenden Berufe für den Abbau von
Barrieren bleiben. Dazu tragen auch Modellvorhaben zum altersgerechten
Umbau von Wohnungsbestand und Infrastruktur des BMVBS bei. Sie wurden 2010
gestartet und erprobten auch in ländlich geprägten Regionen (z. B. Neuruppin,
Altena, Zeitz, Bensheim, Osnabrücker Land) die Rahmenbedingungen für die
praktische Umsetzbarkeit des Barriereabbaus. Die Ergebnisse der Ende 2012
abgeschlossenen Modellvorhaben sollen zur Weiterentwicklung des
Förderinstrumentariums und zur Netzwerkbildung gerade auch im ländlichen Raum,
genutzt werden.
Ferner unterstützt das BMFSFJ mit Modellvorhaben zum selbstständigen
Wohnen älterer Menschen unter anderem mit Maßnahmen im unmittelbaren
Wohnumfeld, z. B. durch Förderung von Nachbarschaftshilfe, Dienstleistungen und
ehrenamtlichem Engagement.
6. In wie vielen und welchen ländlichen Räumen hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen den Jahren 1990 und 2012 einen Rückzug von
öffentlichen und privaten Dienstleistungsangeboten aus der Fläche gegeben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Auswertungen vor.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Hausärztinnen
und -ärzte in ländlichen Regionen seit Einführung der Bedarfsplanung im
Verhältnis zur Bevölkerungsdichte entwickelt?
Welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung in den nächsten 20
Jahren, und worauf basiert ihre Prognose?
Nach den vorliegenden Daten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
ist die Anzahl der Einwohner je Arzt seit Einführung der Bedarfsplanung im
ländlichen Raum auf der Grundlage der Typisierung des Bundesinstitutes für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) insgesamt gesunken.
Zur Frage der weiteren Entwicklung des Verhältnisses der Zahl der
Hausärztinnen und -ärzte zur Bevölkerungsdichte in ländlichen Regionen in Deutschland
in den nächsten 20 Jahren verfügt die Bundesregierung nicht über geeignete
Prognosedaten. Die Prognose der zukünftigen Entwicklung hängt von
verschiedenen zu treffenden Annahmen ab, insbesondere z. B. der Anzahl der Studierenden
und der regionalen Bevölkerungsentwicklung. Die zukünftige Entwicklung wird
regional unterschiedlich verlaufen. Eine von der KBV erstellte Prognose zur
Entwicklung der Hausarztzahlen in den nächsten zehn Jahren kommt zu dem
Ergebnis, dass für Deutschland insgesamt unter Berücksichtigung des aktuellen
Trends ein fortgesetzter Rückgang der Anzahl der Hausärzte zu erwarten ist.
Die auf der Grundlage des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG)
Ende vergangenen Jahres beschlossene neue Bedarfsplanungs-Richtlinie
(BPL-RL) sieht deshalb für die hausärztliche Versorgung eine bundesweit
gleiche Einwohner-Arzt Relation in allen Planungsbereichen vor, die zudem
kleinräumiger gefasst werden. Wenn ländliche Regionen deutlich hinter dieses
vorgesehene Versorgungsniveau zurückfallen, gelten sie als unterversorgt, sodass
weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen, die die Attraktivität einer
Niederlassung in dieser Region steigern, wie sie insbesondere mit dem GKV-VStG
geschaffen wurden, greifen können. Darüber hinaus wurden mit der Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte im letzten Jahr zusätzliche Maßnahmen
getroffen, um die Allgemeinmedizin in der ärztlichen Ausbildung weiter zu stärken.
8. Welche Unterschiede sind der Bundesregierung bezüglich der
hausärztlichen Versorgung zwischen den einzelnen Regionen bzw. Planungsbezirken
bekannt (bitte Mittelwert und Spannbreite aufführen)?
Nach Mitteilung der KBV kommen mit Stand 2012 im Mittel in Deutschland
1 575 Einwohner auf einen Hausarzt. Die tatsächliche Einwohner-Arzt-Relation
variierte in den einzelnen Planungsbezirken von 1 103 bis 1 979 Einwohner je
Hausarzt.
9. Wie hat sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Zahl der
beantragten und der genehmigten Sonderbedarfe bei niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten entwickelt, und welcher Art sind die genehmigten neuen
Sonderbedarfe?
Zahlen, die die Entwicklung der beantragten und der genehmigten
Sonderbedarfe bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten als auch deren Art seit dem
Inkrafttreten des GKV-VStG aufzeigen, liegen der Bundesregierung nicht vor
und konnten auch von der KBV kurzfristig nicht erhoben werden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass mit dem GKV-VStG die
Regelungen zum Sonderbedarf angepasst wurden, um dieses Instrument
funktionstüchtiger auszugestalten. Auf dieser Grundlage wird derzeit im
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine Anpassung der entsprechenden Reglungen
in der BPL-RL diskutiert.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die gegenwärtige und die
prognostizierte Versorgungssituation in den ländlichen Räumen bei Hebammen
und Entbindungspflegerinnen und -pflegern (bitte nach freiberuflichen
Hebammen, Beleghebammen und angestellten Hebammen auflisten),
Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Apotheken, sowie
Ergotherapeutinnen und -therapeuten?
Auf welchen Daten basiert die Einschätzung der Bundesregierung, und hält
die Bundesregierung diese Daten für ausreichend valide, um Aussagen
darüber zu treffen, ob eine flächendeckende Versorgung gewährleistet ist?
11. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die
Unterschiede in der Versorgungsdichte ländlicher Räume zwischen den
Bundesländern bezüglich Hebammen, Entbindungspflegerinnen und -pflegern,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Apotheken und
Heilmittelerbringerinnen und -erbringern (bitte einzeln auflisten)?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hebammen/Entbindungspfleger
Für Hebammen und Entbindungspfleger enthält die amtliche Statistik keine
Angaben zur regionalen Verteilung. Grundlegende Aussagen zu der
Versorgungssituation in der Hebammenhilfe lassen sich aus dem Ergebnisbericht für das
Bundesministerium für Gesundheit zur „Versorgungs- und Vergütungssituation
in der außerklinischen Hebammenhilfe“ vom 19. März 2012 ableiten, der von
der Website des Bundesministeriums für Gesundheit heruntergeladen werden
kann. Allerdings gilt auch für dieses Gutachten, dass aufgrund der regionalen
Zuordnung auf zweistelliger Postleitzahlenebene eine spezifische Analyse des
ländlichen Raums und eine Separierung von städtischen und ländlichen Räumen
nicht möglich sind.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Nach den von der KBV übermittelten Daten ist die tatsächliche Anzahl der
Einwohner je Psychotherapeut seit Einführung der Bedarfsplanung für die
Psychotherapeuten im ländlichen Raum auf der Grundlage der Typisierung des
Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) insgesamt gesunken. Die
Veränderung ist dabei deutlich größer als in der hausärztlichen Versorgung. Eine
Differenzierung dieser Daten nach Bundesländern liegt der Bundesregierung
nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Verhältnisses der Zahl der
Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Bevölkerungsdichte in ländlichen
Regionen verfügt die Bundesregierung – wie für die Arztgruppe der Hausärzte –
ebenfalls nicht über geeignete Prognosedaten.
Einer möglichen Fehlentwicklung in der psychotherapeutischen Versorgung,
insbesondere in ländlichen Regionen, wirkt ebenso wie bei den Hausärztinnen
und -ärzten das GKV-VStG entgegen. Vorliegende Modellrechnungen zu der auf
der Grundlage des GKV-VStG neugefassten BPL-RL weisen für den Bereich
der psychotherapeutischen Versorgung über 1 200 Zulassungsmöglichkeiten
aus. Die Arztgruppe der Psychotherapeuten hat damit mit der Arztgruppe der
Hausärzte den größten Zuwachs zu verzeichnen. Die neuen
Zulassungsmöglichkeiten entstehen vorwiegend in strukturschwachen Gebieten. Dies trägt auch der
in der Vergangenheit geäußerten Kritik Rechnung, dass insbesondere in diesen
Gebieten ein höherer Versorgungsbedarf besteht.
Apotheken
Im Hinblick auf die seit Jahren bestehende unverändert hohe Apothekenzahl und
die im europäischen Durchschnitt liegende Apothekendichte geht die
Bundesregierung davon aus, dass die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch die
Apotheken auch weiterhin gewährleistet ist. Der Bundesregierung liegen keine
nach Bundesländern differenzierten Daten zur Versorgungsdichte durch
Apotheken in ländlichen Räumen vor. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Informationen darüber vor, dass sich Apotheken in ländlichen Gebieten
regelmäßig in einer wirtschaftlich besonders schwierigen Situation befinden oder
häufiger von Schließungen betroffen sind als Apotheken in urbanen Gebieten.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Die der Bundesregierung vorliegenden Daten und sonstigen Informationen
zeigen keine generellen Defizite bei der Versorgung mit ergotherapeutischen
Leistungen in ländlichen Räumen auf. Die Bundesregierung geht daher davon
aus, dass eine flächendeckende Versorgung gewährleistet ist und im Hinblick
auf die nach wie vor ausreichenden Ausbildungszahlen sowie die weiter
steigenden Zulassungszahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch weiterhin
gewährleistet bleibt.
Heilmittelversorgung
Die vorliegenden Daten zur Leistungserbringerdichte in der
Heilmittelversorgung (bezogen auf den räumlichen Versorgungsbereich oder die zu
versorgenden Patientinnen und Patienten) ermöglichen zwar in gewissem Maße eine
differenzierte Betrachtung der Bundesländer insgesamt, erlauben aber keine
weitergehende Differenzierung zwischen ländlichen Räumen in verschiedenen
Bundesländern.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, mobile und andere innovative
Versorgungskonzepte zu erproben, etwa barrierefreie fahrende Praxen, um die
Erreichbarkeit medizinischer Angebote zu verbessern, bzw. befürwortet sie
deren Erprobung, und welche Informationen liegen der Bundesregierung
zu derartigen Projekten in Deutschland und Europa vor?
Mit dem GKV-VStG wurde auch der Ausbau von mobilen
Versorgungskonzepten weiter gestärkt. Darüber hinaus wurden die Bundesärzte- und
Bundeszahnärztekammer sowie die für das ärztliche Berufsrecht zuständigen Länder
gebeten, berufsrechtliche Regelungen, die der Verwirklichung mobiler
Versorgungskonzepte entgegenstehen, anzupassen. Die Bundesregierung befürwortet
die vielfältigen derzeit in Deutschland laufenden Erprobungen vieler einzelner,
auf die konkrete Versorgungssituation vor Ort abgestimmter mobiler
Versorgungsprojekte.
Darüber hinaus ermöglichen die Regelungen nach § 63 Absatz 3b und Absatz 3c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Modellvorhaben, in deren
Rahmen Tätigkeiten, die bisher den Ärzten vorbehalten waren, zunächst probeweise
auch von Angehörigen qualifizierter nichtärztlicher Heilberufe ausgeführt
werden können (Angehörige der im Kranken- sowie im Altenpflegegesetz
geregelten Berufe). Damit wird ein Beitrag zur Entlastung der Ärzte geleistet, die sich
auf ihre ärztlichen Kernaufgaben konzentrieren können. Dies bedeutet zugleich
einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssituation in ärztlich
unterversorgten Regionen. Nach Auswertung der Modelle ist zu entscheiden, ob diese
Modelle in die Regelversorgung übernommen werden. Die Durchführung
entsprechender Modellvorhaben ist zwischen Krankenkassen und geeigneten
Leistungserbringern zu vereinbaren.
Eine abschließende Übersicht über die derzeit bestehenden Projekte in
Deutschland und Europa liegt der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Unterschiede
bei Wartezeiten auf Arzttermine in städtischen und ländlichen Regionen
(bitte nach Haus- und Facharztterminen und hier wiederum zwischen
privat und gesetzlich Versicherten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine bevölkerungsweiten, repräsentativen Studien
zu den Unterschieden in den Wartezeiten auf Arzttermine zwischen städtischen
und ländlichen Regionen sowie weiter differenziert zwischen privat und
gesetzlich Versicherten vor.
Hinzuweisen ist darauf, dass mit dem GKV-VStG eine Vielzahl an Regelungen
getroffen wurde, die auch Auswirkungen auf Wartezeiten haben werden. Mit der
auf der Grundlage des GKV-VStG weiterentwickelten Bedarfsplanung und der
Abweichungsmöglichkeit auf regionaler Ebene kann der Versorgungsbedarf vor
Ort noch besser abgebildet werden, um auch regional unterschiedlich
auftretenden Wartezeiten besser begegnen zu können. Zudem wurde mit dem GKV-VStG
gesetzlich verankert, dass der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen
Vereinigungen auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der
fachärztlichen Versorgung umfasst. In den Gesamtverträgen auf Landesebene ist zu
regeln, welche Zeiten im Regelfall und im Ausnahmefall noch eine zeitnahe
fachärztliche Versorgung darstellen.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung der
Privatisierung von Krankenhäusern, und welche Unterschiede bestehen dabei in
ländlichen und städtischen Regionen sowie in Ost- und Westdeutschland?
Verfolgt man die Aufteilung der Krankenhäuser auf die verschiedenen
Trägerarten über einen längeren Zeitraum hinweg, lässt sich in der deutschen
Krankenhauslandschaft ein Trend zur Privatisierung von Krankenhäusern feststellen,
denn der Anteil der Krankenhäuser in privater Trägerschaft ist seit Einführung
der bundeseinheitlichen Krankenhausstatistik im Jahr 1991 von 14,8 Prozent
kontinuierlich angestiegen und hat sich bis zum Jahr 2011 (33,1 Prozent) mehr
als verdoppelt. Zurückgegangen ist im gleichen Zeitraum der Anteil öffentlicher
Krankenhäuser, und zwar von 46,0 Prozent auf 30,4 Prozent, während sich der
Anteil freigemeinnütziger Krankenhäuser von 39,1 Prozent auf 36,5 Prozent nur
geringfügig verändert hat.
Allerdings stellen die öffentlichen Krankenhäuser in Deutschland mit 242 769
(= 48,4 Prozent) von insgesamt 502 029 Betten immer noch fast die Hälfte aller
Krankenhausbetten. Die Bettenzahl in freigemeinnützigen Häusern lag 2011 bei
172 219 (= 34,3 Prozent) und in privaten Häusern bei 87 041 Betten (= 17,3
Prozent).
In den ostdeutschen Ländern (einschließlich Berlin1) gibt es insgesamt
345 Krankenhäuser2. Davon befinden sich 95 (27,5 Prozent) in öffentlicher,
108 (31,3 Prozent) in freigemeinnütziger und 142 (41,2 Prozent) in privater
Trägerschaft. Insgesamt werden in den ostdeutschen Bundesländern (einschließlich
Berlin3) 104 570 Krankenhausbetten4 vorgehalten. Davon befinden sich 52 487
(50,2 Prozent) in öffentlicher, 22 906 (21,9 Prozent) in freigemeinnütziger und
29 177 (27,9 Prozent) in privater Trägerschaft. Demnach werden in den
ostdeutschen Ländern (einschließlich Berlin) etwas mehr als die Hälfte aller
Krankenhausbetten in öffentlichen Krankenhäusern vorgehalten.
Nach ländlichen und städtischen Regionen getrennte statistische Angaben zu
Krankenhäusern und Krankenhausbetten in öffentlicher, freigemeinnütziger
oder privater Trägerschaft liegen der Bundesregierung nicht vor, da eine solche
Aufgliederung nicht Gegenstand der jährlichen Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes ist. Aggregierte Länderdaten zu einer solchen Differenzierung
stehen der Bundesregierung ebenfalls nicht zur Verfügung.
Der Bundesregierung ist wichtig, dass die nach § 1 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgeschriebene Trägervielfalt beachtet wird. Danach
haben die für die Krankenhausplanung und -investitionsförderung zuständigen
Länder bei Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrages auch die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater
Krankenhäuser zu gewährleisten. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass die – oder einzelne – Länder dieser Vorgabe nicht oder nur
unzureichend gerecht würden. Die beschriebenen Veränderungen in der Trägerschaft
deutscher Krankenhäuser sieht die Bundesregierung als Ausdruck und Folge
eines Wettbewerbs, der Chancen zur Verbesserung der Qualität der
Krankenhausversorgung bietet. Der wirtschaftliche Erfolg vieler in privater Trägerschaft
geführter Krankenhäuser belegt, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung von
Krankenhäusern – gerade auch unter Wettbewerbsaspekten – durch private
Trägerstrukturen begünstigt werden kann. Solange dies die Sicherstellung der
nach Art und Umfang notwendigen Krankenhausversorgung nicht
beeinträchtigt, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Eine solche
Beeinträchtigung ist nach Einschätzung der Bundesregierung bisher nicht festzustellen.
Insbesondere in den für die Krankenhausplanung verantwortlichen Ländern
findet hierzu eine solche Diskussion nicht statt.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Dichte von
medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und deren Barrierefreiheit in
städtischen und ländlichen Regionen?
Nach Angaben der KBV mit Stand 2011 gründeten sich MVZ in der Mehrzahl
in Kernstädten (46 Prozent) sowie in Ober- und Mittelzentren (39,4 Prozent). In
ländlichen Gemeinden waren es 14,6 Prozent.
1 Im Ostteil und Westteil der Stadt.
2 Stand 2011 – Statistisches Bundesamt, Fachserie 12 – Reihe 6.1.1 – 18. Oktober 2012.
3 Im Ostteil und Westteil der Stadt.
4 Stand 2011 – Statistisches Bundesamt, Fachserie 12 – Reihe 6.1.1 – 18. Oktober 2012.
Informationen über den Grad und gegebenenfalls Unterschiede in der
Barrierefreiheit von MVZ in und zwischen städtischen und ländlichen Regionen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
16. Welchen Stellenwert haben MVZ bezüglich der haus- bzw. fachärztlichen
Versorgung, und welchen Stellenwert sollten oder könnten MVZ nach
Ansicht der Bundesregierung künftig haben?
MVZ sind als Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung
inzwischen etabliert und werden nicht nur von angehenden Ärztinnen und Ärzten
häufig als interessanter Arbeitgeber genannt, sondern haben sich auch als ein
wichtiges Bindeglied bei der Verzahnung von ambulanter und stationärer
Versorgung erwiesen. Junge Ärztinnen und Ärzte wollen verstärkt im Team
arbeiten, um z. B. auch Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Dies ist in
MVZ oft einfacher möglich. MVZ können zudem einen wichtigen Beitrag zur
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum leisten.
17. Wie viele MVZ mit einer, zwei, drei, vier oder mehr Fachgebieten gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie haben sich diese Zahlen seit
dem Jahr 2004 entwickelt?
Welche Unterschiede zwischen urbanen und ländlichen Regionen sind der
Bundesregierung bezüglich der Erreichbarkeit und barrierefreien
Inanspruchnahmen medizinischer Versorgungsstrukturen bekannt (bitte nach
haus-, fachärztlicher und psychotherapeutischer Versorgung aufschlüsseln)?
Nach den von der KBV übermittelten Daten hat sich die Anzahl der Fachgebiete
in MVZ seit 2004 wie folgt entwickelt:
* Beinhaltet Daten aus Hamburg mit Stand vom 31. März 2011. Zu 7 MVZ liegen keine detaillierten
Angaben vor.
Quelle: MVZ-Statistik der KBV 2004 bis 2011.
Um auftretende Unterschiede in der Erreichbarkeit von medizinischen
Versorgungsstrukturen zwischen urbanen und ländlichen Regionen sowohl in der
hausärztlichen als auch in der fachärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung
wirksam angehen zu können, enthält das GKV-VStG eine Vielzahl an
Regelungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Stand 1
Fachgebiet
2
Fachgebiete
3
Fachgebiete
4
Fachgebiete
mehr als
4
Fachgebiete
Anzahl
der MVZ
insgesamt
2011 72 1 053 350 131 137 1 750*
2010 65 1 014 313 135 127 1 654*
2009 49 917 292 101 95 1 454*
2008 45 786 235 76 64 1 206*
2007 30 653 179 55 31 948*
2006 21 479 122 23 21 666*
2005 16 251 54 12 8 341*
2004 2 55 8 3 2 70*
18. In welchen ländlichen Räumen werden die Leistungen von Ärztinnen und
Ärzten von der Abstaffelung der Vergütung bei Leistungsüberschreitungen
ausgenommen?
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-VStG wurde das
vertragsärztliche Vergütungssystem regionalisiert und flexibilisiert. Dabei wurden eine
Reihe von Verbesserungen im Vergütungsrecht der Vertragsärzte vorgenommen,
damit über mehr Leistungsgerechtigkeit innerhalb des Abrechnungssystems und
weniger Bürokratie auch die Arbeitszufriedenheit der Ärztinnen und Ärzte
wieder steigt. In diesem Zusammenhang wurde den Kassenärztlichen
Vereinigungen in einem bundesweiten Rahmen wieder die Verantwortung für die regionale
Honorarverteilung, getrennt nach haus- und fachärztlichen
Versorgungsbereichen, zurückgegeben. Dazu haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im
Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
einen Honorarverteilungsmaßstab aufzustellen. Sofern der
Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung Maßnahmen zur
Fallzahlbegrenzung oder Fallzahlminderung vorsieht, dürfen diese bei der Behandlung von
Patientinnen und Patienten eines Planungsbereiches, für den der
Landesausschuss Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen
lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat, nicht angewendet werden (vgl. § 87b
Absatz 3 Satz 1 SGB V). Ärztinnen und Ärzte, die in unterversorgten Gebieten
praktizieren und deswegen höhere Fallzahlen haben, sollen nicht für dieses auf
Unterversorgung beruhendem Mehr an abgerechneten Fällen mit
Abstaffelungen (z. B. Abstaffelungsregelungen des Fallwertes aufgrund einer
überdurchschnittlichen Fallzahl im Rahmen der bisherigen Regelleistungsvolumina oder
ihrer Nachfolgekonstrukte) bei der Vergütung „bestraft“ werden.
Mit dem GKV-VStG wurde zudem eine Weiterentwicklung der Bedarfsplanung
für die ambulante ärztliche Versorgung vorgesehen. Diese umfasst neben einer
(Neu-)Festlegung der Planungsbereiche unter anderem auch eine Anpassung der
so genannten Verhältniszahlen (Einwohner-Arzt-Relation). Die auf dieser
Grundlage überarbeitete Bedarfsplanungs-Richtlinie trat am 1. Januar 2013 in
Kraft und wird derzeit auf Landesebene umgesetzt. Vor diesem Hintergrund
liegen der Bundesregierung keine aktuellen Daten zur Unterversorgung,
drohenden Unterversorgung und einem möglichen lokalen Versorgungsbedarf in
ländlichen Regionen vor.
19. Wie unterstützt die Bundesregierung Modellprojekt Schwester AGnES –
Arztentlastende, Gemeindenahe, E-Health-gestützte Systemische
Intervention oder ähnliche Projekte und deren reguläre Einführung?
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-VStG wurde der
Bewertungsausschuss beauftragt, bis zum 31. Oktober 2012 zu prüfen, in welchem
Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können. Auf
dieser Grundlage hat der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 31. März
2013 zu beschließen, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)
anzupassen ist. Der Beratungsprozess in den Arbeitsgremien des
Bewertungsausschusses ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung begleitet diesen
Prozess aufmerksam.
20. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die
Notfallkompetenz der Rettungsassistentinnen und -assistenten (neu:
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter) in eine Regelkompetenz zu überführen?
Worin unterscheiden sich die fachlichen Anforderungen an eine
Notfallbzw. eine Regelkompetenz?
Der Begriff der Notfallkompetenz wird im Zusammenhang mit Einsätzen
verwendet, in denen die Rettungsassistentinnen und -assistenten aufgrund der
besonderen situativen Gegebenheiten heilkundliche Aufgaben übernehmen
müssen, ohne dass ihnen eine Ärztin oder ein Arzt diese Aufgaben zuvor aufgetragen
hat. Es fehlt damit an der erforderlichen Delegation ärztlicher Aufgaben. Da die
Ausübung von Heilkunde grundsätzlich nur Ärzten und Heilpraktikern erlaubt
und ein Verstoß hiergegen strafbar ist, bedarf es des rechtfertigenden
Notstandes, um in solchen Fällen das Verhalten der Rettungsassistentinnen und -
assistenten zu rechtfertigen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich dieses System bewährt hat.
Das deutsche Rettungswesen ist durch das Zusammenwirken von Notärztinnen
und -ärzten mit qualifiziertem Rettungsdienstpersonal geprägt. Ein notarztfreies
Rettungswesen wird von der Bundesregierung nicht angestrebt. Hierzu würde
aber eine Regelkompetenz im Ergebnis führen, denn sie beinhaltet die
dauerhafte Übertragung ärztlicher Aufgaben auf die Berufsangehörigen des
Rettungsassistenten- oder Notfallsanitäterberufs.
Bezüglich der Notfallkompetenz ist die Bundesregierung allerdings der
Auffassung, dass die situativen Voraussetzungen, in denen die Notfallkompetenz greift,
einer besseren Beschreibung bedürfen. Deshalb verbindet die Bundesregierung
mit der geplanten Neuregelung der Rettungsassistentenausbildung durch das
Notfallsanitätergesetz eine bessere Beschreibung dieser situativen
Voraussetzungen, in denen eine Notfallkompetenz angenommen werden soll, um so den
Berufsangehörigen, aber auch den Gerichten eine Auslegungshilfe zu geben. Sie
nutzt dazu die Ausbildungszielbeschreibung, dort insbesondere § 4 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c. In der Ausbildungszielbeschreibung sind die Inhalte der
Notfallsanitäterausbildung insoweit näher geregelt, als festgelegt wird, auf
welche beruflichen Aufgaben die Ausbildung die angehenden Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter vorbereiten soll. Mangels Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für den Bereich der Berufsausübung sind dem Bundesgesetzgeber
weiter gehende gesetzliche Vorgaben verwehrt.
21. Welche Daten und Studien liegen der Bundesregierung zum Stadt-Land-
Vergleich in der Pflege vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus
ihnen?
Regionalisierte Daten für den Bereich der Langzeitpflege enthält nur die
Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes (§ 109 SGB XI). Vom Statistischen
Bundesamt wird alle zwei Jahre eine Veröffentlichung nach Kreisen vorgenommen.
Sie dient den Ländern und Kommunen für die örtliche Infrastrukturplanung.
Systematische Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Regionen sind
daraus nicht erkennbar.
22. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Altersgruppen an den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung zwischen städtischen und ländlichen
Gebieten?
Entsprechende Aufbereitungen des Statistischen Bundesamtes aus der
Pflegestatistik nach § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) liegen nicht
vor. Der Ländervergleich der Pflegequoten zeigt, dass die Pflegequote für
einzelne Altersgruppen zwischen den Bundesländern stark variiert. Im Flächenstaat
Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Anteil der Pflegebedürftigen an den
85- bis 89-Jährigen 52 Prozent gegenüber Brandenburg mit 49 Prozent, das
ebenfalls ein Flächenstaat ist. Hingegeben beträgt dieser Anteil im Stadtstaat
Hamburg 33 Prozent im Vergleich zu den Flächenstaaten Schleswig-Holstein
und Baden-Württemberg mit jeweils 34 Prozent. Aussagen zu einem Stadt-
Land-Gefälle sind daraus nicht ableitbar.
23. Sieht die Bundesregierung in ländlichen Räumen ein flächendeckendes
Angebot an Assistenzangeboten, ambulanten Pflegediensten und an
stationären wohnortnahen Heimplätzen gewährleistet, und wenn nicht, welche
Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung?
24. Sieht die Bundesregierung in ländlichen Räumen den Bedarf an
dezentralen ambulanten und stationären Assistenz- und Pflegeangeboten gedeckt,
und wenn nicht, welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in ihrem „Fünften Bericht über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland“ in der Anlage 6 Zahlen über die Leistungserbringer
veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/8332). 2009 gab es demnach 12 026
ambulante und 11 634 stationäre Pflegeeinrichtungen. Nach der jüngst erschienenen
Pflegestatistik 2011 hat sich die Zahl auf 12 349 ambulante und 12 354
stationäre Pflegeeinrichtungen bis Ende 2011 erhöht. Die bestehende Verteilung
orientiert sich nach Einschätzung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer
Dienste e. V im Wesentlichen an der Bevölkerungsdichte, demzufolge ist die
Anzahl an Pflegediensten in ländlichen Regionen geringer ausgeprägt als in
Ballungsräumen. Grundsätzlich ist demzufolge der Versorgungsradius in ländlichen
Regionen deutlich größer und die Anzahl der in dem Pflegedienst beschäftigten
Mitarbeiter deutlich kleiner als im Bundesdurchschnitt. Detaillierte Zahlen dazu
liegen aber nicht vor. Insgesamt besteht nach übereinstimmender Einschätzung
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und des
Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. im ambulanten Bereich ein
flächendeckendes Angebot, sodass die Pflegebedürftigen entsprechend ihrer
individuellen Wünsche ein ausreichendes Wahlrecht zwischen verschiedenen
Angeboten haben. In stationären Pflegeeinrichtungen werden insgesamt mehr
Plätze vorgehalten als Pflegebedürftige versorgt werden. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. vertritt die Auffassung, dass die
Pflegeangebote in einzelnen Regionen noch zielgruppenspezifisch
weiterentwickelt werden sollten. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
weist auf regionale Engpässe in der teilstationären Versorgung hin.
Differenzierte Angaben der Verbände hierzu liegen allerdings nicht vor.
Die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur liegt bei den
Ländern (§ 9 SGB XI). Der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung der
Versorgung Pflegebedürftiger (§ 69 SGB XI) liegt bei den Pflegekassen. Sie haben im
Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,
dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Dazu
schließen sie Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit
zugelassenen Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern.
Zur regionalen Verfügbarkeit von Personal für die Beschäftigung in der
Assistenzpflege im Rahmen des Arbeitgebermodells durch pflegebedürftige
behinderte Menschen bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus und in Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
25. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, das Leistungsangebot der
Pflegeversicherung für eine bedarfsgerechte, selbstbestimmte Pflege
weiterzuentwickeln, und wenn ja, auf der Basis welcher Konzepte?
Mit den Regelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, die zum 30. Oktober
2012 und teilweise zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind, werden die
Leistungen für Pflegebedürftige und die Entlastungsmöglichkeiten für pflegende
Angehörige verbessert. Insbesondere wurden die Leistungen für
Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ausgeweitet. Die
Leistungen der Pflegeversicherung unterscheiden nicht zwischen Versicherten
in städtischen und ländlichen Regionen (die Leistungen der Pflegeversicherung
sind auch in den neuen und alten Bundesländern einheitlich). Die
Bundesregierung erwartet eine zügige Umsetzung der Neuregelungen durch Pflegekassen
und Leistungsanbieter, damit die zusätzlichen Leistungen bei den Betroffenen
ankommen.
26. Gibt es Hinweise dafür, wie sich Strategien der Kostensenkung und der
Rationalisierung in der Pflege (Optimierung der Einsatzwege, Gestaltung der
Pflegezeiten, Personalabbau, Dequalifizierung, Aushandlung von
Pflegearrangements) auf die Qualität der Pflege in ländlichen Räumen
auswirken?
Zentrale Ziele der Pflegepolitik der Bundesregierung sind der Erhalt und die
Verbesserung der Qualität der Pflegeleistungen von Pflegeheimen und
ambulanten Pflegediensten sowie die Stärkung des Qualitätswissens und des internen
Qualitätsmanagements. Der 3. Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom April 2012 lässt darauf
schließen, dass die Weiterentwicklung der externen Qualitätssicherung bei den
Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten insgesamt einen positiven
Veränderungsprozess in Gang gesetzt hat. Bundesweit wurde die Qualität der Pflege
durch die Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen sichtbar
gemacht. Zudem wurden entscheidende Akzente zur Verbesserung der Qualität
gesetzt. Hierbei ist es originäre Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes und der
Einrichtungsträger, sich dem weiteren Verbesserungsbedarf der
Qualitätsentwicklung zu stellen. Eine Auswertung der Ergebnisse, differenziert nach
städtischem und ländlichem Raum, wird in den Qualitätsberichten des MDS
nicht vorgenommen.
27. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über regional
differenzierte Pflegeprävalenzen?
Gibt es ein Ost-West- oder Nord-Süd-Gefälle bezüglich Über- oder
Unterkapazitäten in den ländlichen Räumen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine verlässlichen Daten vor. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 22 bis 24 verwiesen.
28. Inwiefern könnte nach Einschätzung der Bundesregierung eine – im
Idealfall sektorenübergreifende – Bedarfsplanung für eine flächendeckende,
wohnortortnahe pflegerische Versorgung unter Einbeziehung und
Beachtung von regionaler Infrastruktur sowie Morbidität, Mobilität, Handicaps,
Geschlechterverteilung und Altersstruktur der Versicherten erfolgen (wie
von der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/3215
vorgeschlagen)?
Die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur liegt bei den
Ländern (§ 9 SGB XI).
29. Welche Auskunft kann die Bundesregierung über regional differenzierte
Entgelte für ambulante Pflegedienste geben?
Die Bundesregierung hat in ihrem „Fünften Bericht über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland“ in Anlage 4 eine tabellarische Übersicht zu
Vergütungsvereinbarungen, differenziert nach Bundesländern mit Stand 1. Januar 2011
veröffentlicht.
30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in ländlichen Räumen die
Versorgung von Leistungsberechtigten in einer ambulant betreuten
Wohngemeinschaft für den örtlichen Sozialhilfeträger teurer oder günstiger als in einer
stationären Einrichtung?
Entsprechende Übersichten zu den Kosten für die örtlichen Sozialhilfeträger
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz enthält Regelungen zur Förderung
ambulanter Wohngruppen. Hierdurch werden die Angebotsvielfalt und insbesondere
Alternativen zur vollstationären Pflege gefördert. Dies entspricht dem Wunsch von
Pflegebedürftigen, ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung führen
zu können und gleichzeitig die notwendigen Pflege- und
Unterstützungsleistungen zu erhalten. Allerdings können die Entscheidungen in der
Pflegeversicherung zur Leistungsgewährung an Pflegebedürftige in ambulanten Wohnformen
die Träger der Sozialhilfe bei ihren Entscheidungen über Leistungen nach dem
SGB XII nicht binden, da es sich um unterschiedliche Rechtskreise handelt.
Soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, erbringen die
Träger der Sozialhilfe im Falle der finanziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe
zur Pflege. Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der
Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung gemäß § 75 Absatz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) aber nur dann verpflichtet,
wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband unter anderem eine
Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
(Leistungsvereinbarung) besteht. Ein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung
besteht nicht.
Die Bundesregierung geht im Übrigen auch im Bereich der Förderung
beispielgebender Wohnprojekte älterer Menschen auf ländliche Regionen in besonderer
Weise zu. Bereits im Modellprogramm „Neues Wohnen“ unterstützte die
Bundesregierung ein Modellquartier ländliche Region, bei dem in Kleinstädten
und Dörfern exemplarisch besondere Beratungszentren für pflegebedürftige
Menschen und ihre Angehörigen geschaffen worden sind. Im Rahmen des
Programms „Wohnen für (Mehr)Generationen“ widmen sich sechs
gemeinschaftliche Wohnprojekte in einem eigenen Schwerpunkt den besonderen
Herausforderungen einer ländlichen Umgebung. Auch im Programm „Soziales
Wohnen – Zuhause im Alter“ wird der Strukturwandel ländlicher Regionen
durch konkrete Praxisprojekte aktiv begleitet, etwa durch das Projekt Geromobil
der Volkssolidarität Uecker Randow, das sich innovativen Formen der mobilen
Wohn- und Pflegeberatung in einem der flächenmäßig größten Landkreise
widmet. Im Programm Anlaufstellen für ältere Menschen werden entsprechende
Informationsdienste für ratsuchende Menschen und Angehörige
niedrigschwellig weiterentwickelt und mit vorhandenen Diensten auch in ländlichen Räumen
verzahnt.
31. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung in ländlichen Räumen die
Zusammenarbeit der Institutionen des Sozial-, Gesundheits- und
Pflegewesens aufgrund der räumlichen Entfernung erschwert, und wenn ja, wie
können diese Probleme aus Sicht der Bundesregierung gelöst werden?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Zuständigkeit der Länder und
Kommunen für die aktive Gestaltung der sozialen Infrastruktur.
32. Wie ist sichergestellt, dass pflegende Angehörige in ländlichen Gebieten
ausreichend Zugang zu den personenbezogenen Dienstleistungen haben,
die sie benötigen, um die Belastungen durch die Pflegearbeit zu reduzieren,
obwohl das Dienstleistungsspektrum in ländlichen Gebieten aufgrund
spezifischer struktureller Bedingungen unterentwickelt ist?
Welche Daten oder Studien liegen hierzu mit welchen
Handlungsempfehlungen vor?
Siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 23 und 24.
33. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung darüber, wie sich die in
den jeweiligen Bundesländern vorhandenen Pflegestützpunkte auf
ländliche oder städtische Gebiete verteilen?
Die Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative
des jeweiligen Landes eingerichtet (§ 92c SGB XI). Die Bundesregierung hat in
ihrem „Fünften Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den
Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland“ im
Anhang 1 eine Übersicht zum Stand der Einrichtung von Pflegestützpunkten in den
jeweiligen Bundesländern veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/8332). Die
Angaben beruhen dabei auf Mitteilungen aus den zuständigen Ministerien der
Länder.
34. Wie hoch ist in ländlichen Räumen die Dichte differenzierter Beratungs-
und Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige und
unterstützungsbedürftige ältere Menschen (pro Einwohnerin und Einwohner im
Vergleich zu urbanen Räumen)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Unterstützungs- und
Beratungsangeboten in regionalisierter oder Stadt-Land-Betrachtung vor. Jedoch kann von
einer vielfältigen, regional differenzierten Angebotsstruktur ausgegangen
werden. Beratungs- und Unterstützungsangebote werden insbesondere von den
Pflegekassen, den Pflegeversicherungen, von regionalen Pflegestützpunkten,
von Pflegeleistungs-Anbietern, von Wohlfahrtsverbänden sowie von
kommunalen Trägern durchgeführt. Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, alle
Leistungsbezieher der Pflegeversicherung und Versicherte mit erkennbarem
Hilfe- und Beratungsbedarf zu beraten (§ 7a SGB XI). Der Anspruch auf
umfassende Pflegeberatung umfasst ein individuelles Fallmanagement, das von der
Feststellung und systematischen Erfassung des Hilfebedarfs über die Erstellung
eines individuellen Versorgungsplans mit allen erforderlichen Leistungen bis
hin zur Überwachung und Begleitung der Durchführung des Versorgungsplans
reicht. Der Gesetzgeber hat im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eine
Verpflichtung der Pflegekassen zur frühzeitigen Beratung innerhalb von zwei Wochen
nach Antragseingang eingeführt. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung
in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der Zwei-
Wochen-Frist durchgeführt werden. Damit ist eine zugehende Beratung auch in
ländlichen Räumen gewährleistet.
35. Welche Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung für Beratungsstellen
für professionelle Pflege in ländlichen Gebieten sowie Möglichkeiten an
sozialer Teilhabe und Kommunikation, wenn mobile Dienste in
Verbindung mit Treffpunkten und Besuchsdiensten selten oder weit entfernt sind?
Zu den Angeboten für eine Pflegeberatung siehe die Antwort zu Frage 34.
Die Bundesregierung setzt seit dem Jahre 2009 ein ressortübergreifendes
Forschungskonzept für den demographischen Wandel um. Gegenstand sind die
Herausforderungen und Chancen des demografischen Wandels. Ziel ist dabei,
durch Forschung die Entwicklung von neuen Lösungen, Produkten und
Dienstleistungen voranzutreiben, welche die Lebensqualität und gesellschaftliche
Teilhabe älterer Menschen verbessern. Im Rahmen dieser Agenda fördert das
Bundesministerium für Bildung und Forschung auch altersgerechte
Assistenzsysteme für ein gesundes und unabhängiges Leben (AAL). Gegenstand ist
hierbei eine Mikrosystem- und Kommunikationstechnik, die ältere Menschen in
ihrer individuellen Lebenswelt und für ein selbstbestimmtes Leben zuhause
unterstützt und die Kommunikation mit dem sozialen Umfeld verbessert.
36. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in ländlichen Räumen
ausreichend Tagespflegeeinrichtungen zur Verfügung, und wie groß ist die
maximale Entfernung zwischen dem Wohnort des unterstützungsbedürftigen
älteren Menschen und der Einrichtung, die von mobilen Transportdiensten
zurückgelegt werden darf?
Die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen der Tagespflege in
Anspruch nahmen, ist von 31 000 (2009) auf 44 000 Personen (2011) gestiegen
(vgl. Pflegestatistik Deutschlandergebnisse 2009 und 2011). Nach Einschätzung
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und des
Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. werden in bestimmten
Regionen wegen mangelnder Nachfrage innerhalb des Einzugsbereichs keine
teilstationären Pflegeeinrichtungen angeboten. Genauere Angaben hierzu
machen die genannten Verbände aber nicht.
37. Welche Studien wurden seitens der Bundesregierung zum Thema
Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz in ländlichen Räumen in Auftrag
gegeben oder selbst durchgeführt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
38. Welche speziellen Bedürfnisse haben nach Einschätzung der
Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher in ländlichen Räumen, mit
welchen speziellen Verbraucherproblemen sehen sich Bewohnerinnen und
Bewohner in ländlichen Räumen konfrontiert, und inwieweit weichen diese
von denen von Städtern oder Bewohnerinnen und Bewohner urbaner
Zentren ab?
Die Bedürfnisse von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden durch
wirtschaftliche, soziale, zeitliche und örtliche Aspekte sowie Gewohnheiten,
Lebensalter und die individuelle Lebenssituation bestimmt. Eine Unterscheidung
der daraus resultierenden individuellen Interessenlagen zwischen Bewohnern
ländlicher Räume und städtischen Ballungsgebieten kann daher nicht
vorgenommen werden. Größere räumliche Entfernungen beispielsweise zu
Einkaufsmöglichkeiten können für Verbraucher ein Problem darstellen, insbesondere in
den Regionen mit einem ausgedünnten öffentlichen Verkehrsnetz. Dies kann
jedoch für Bewohner städtischer Ballungsräume – je nach Wohnlage – ebenso
zutreffen.
Die Verbraucherpolitik der Bundesregierung zielt darauf ab, Sicherheit und
Selbstbestimmung der Verbraucher in Stadt und Land zu gewährleisten. Aus
diesem Grund werden Untersuchungen zu übergreifenden Themen der
Verbraucherpolitik und des Verbraucherschutzes in Auftrag gegeben, die die Interessen
und Bedürfnisse der Verbraucher in Stadt und Land berücksichtigen.
39. Wie viele örtliche Verbraucherberatungsstellen befinden sich nach
Kenntnis der Bundesregierung in ländlichen Räumen?
Wie viele davon sind barrierefrei?
Wie lange und wie oft sind diese besetzt?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in diesen
Beratungsstellen?
Die Verbraucherberatung vor Ort (örtliche Verbraucherberatungsstellen) erfolgt
durch die verantwortlichen Verbraucherzentralen in den Ländern. Die
Verbraucherzentralen erhalten – insbesondere für die Verbraucherberatung – eine
institutionelle Förderung aus den jeweiligen Landeshaushalten und unterliegen
insofern der alleinigen Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
daher keine Informationen über die jeweilige Mitarbeiterzahl, die
Barrierefreiheit, die Öffnungszeiten der Beratungsstellen und ihre Verteilung in
ländlichen Räumen vor.
40. Wie viele Energieberatungsstellen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in ländlichen Räumen?
Wie viele davon sind barrierefrei?
Wie lange und wie oft sind diese besetzt?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in diesen
Beratungsstellen?
Die Energieberatung wird als Bundesprojekt gefördert und vom
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und den Verbraucherzentralen der Länder organisiert.
Sie wird derzeit bundesweit in 650 Beratungseinrichtungen durchgeführt.
196 davon sind Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, die sich eher in
größeren Städten befinden. 444 Beratungsstützpunkte im ländlichen Raum befinden
sich in der Regel in Rathäuser, Bibliotheken und andere kommunale
Einrichtungen, die alle barrierefrei erreichbar sind. Sollte eine Vor-Ort-Beratung aufgrund
körperlicher Behinderung nicht oder nur mit großer Mühe möglich sein, gibt es
auch die Möglichkeit der schriftlichen Energieberatung und der kostenlosen
Telefon- und online-Beratung. Seit Oktober 2012 werden bundesweit Energie-
Checks für Mieter und Eigentümer angeboten. Hier kommt der Energieberater
ins Haus. Zur Zeit gehen täglich mehr als 100 Anfragen ein – vorwiegend im
ländlichen Raum.
In den größeren Städten ist täglich ein Energieberater erreichbar, in mittleren
und kleineren Städten ein- bis zweimal pro Woche und in dünn besiedelten
ländlichen Regionen reicht meistens ein Tag pro Monat, um die dortige Nachfrage
zu decken. Die Beratung findet nach vorheriger Terminanmeldung statt und auf
Nachfrageschübe wird mit zusätzlichen Terminfenstern reagiert.
Die Energieberatung wird mit flexibel eingesetzten freiberuflichen
Honorarkräften (mehr als 400 Architekten und Ingenieuren) durchgeführt. Die
Terminvergabe erfolgt zentral, die Abrechnung erfolgt online und wird von
Verbraucherzentralen bzw. Verbraucherberatungsstellen unterstützt. Der Personalaufwand
ist daher sehr gering.
41. Wie viele Schuldnerberatungsstellen befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in ländlichen Räumen?
Wie viele davon sind barrierefrei?
Wie lange und wie oft sind diese besetzt?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in diesen
Beratungsstellen?
Der Bund hat keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung.
Schuldnerberatungsstellen befinden sich teils in kommunaler Trägerschaft, teils in der
Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen oder anderen
freien Trägern und werden mitunter vom jeweiligen Bundesland unterstützt.
Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung gibt es in
Deutschland ca. 1 100 Schuldnerberatungsstellen mit ca. 1 700 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern. Über die regionale Verteilung der Beratungsstellen und ihres
Personals, ihre Zugänglichkeit und Beratungszeiten liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
42. Wie dicht ist das Netz der in den vorangegangen Fragen genannten
Beratungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung in ländlichen Räumen?
Welche durchschnittlichen Kosten werden den Verbraucherinnen und
Verbrauchern nach Kenntnis der Bundesregierung allein durch die An- und
Rückfahrt zur Beratungsstelle verursacht?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die gegebenenfalls den
Verbraucherinnen und Verbrauchern für An- und Rückfahrt entstehenden
durchschnittlichen Kosten vor; im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 39
und 40 verwiesen.
43. Inwieweit stellt nach Einschätzung der Bundesregierung der
Anbieterwechsel von Energie, Strom, Banken, Wasser oder Telekommunikation für
Verbraucherinnen und Verbraucher in ländlichen Räumen ein größeres
Problem als in Städten oder urbanen Zentren dar?
Bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung handelt es sich überwiegend um
eigenständige Unternehmen der Kommunen bzw. Zweckverbände, so dass ein
Anbieterwechsel durch Verbraucherinnen und Verbraucher nicht relevant ist.
Größere Probleme beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters in
ländlichen Räumen im Vergleich zu Städten und urbanen Zentren sind nicht bekannt.
Allerdings kann die Auswahl an Anbietern im ländlichen Raum gegenüber
Städten und urbanen Zentren geringer sein.
Auch im Strom- und Gasbereich gibt es keinen Unterschied in den rechtlichen
und praktischen Rahmenbedingungen für einen Anbieterwechsel. Es gilt ein
bundesweiter Ordnungsrahmen. Aus Marktgründen kann allerdings auch in
diesem Bereich die Anzahl anbietender Lieferanten im ländlichen Raum niedriger
sein als in Städten.
44. Was hat die Bundesregierung unternommen, um Verbraucherinnen und
Verbraucher in ländlichen Räumen zum Beispiel beim Anbieterwechsel
oder anderen spezifischen Verbraucherproblemen besonders zu
unterstützen?
Die im Mai 2012 abgeschlossene Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat
den Verbraucherschutz insgesamt (sowohl im ländlichen Raum als auch in den
Städten) gestärkt. Neben Vorgaben zur erleichterten Kostenkontrolle, zu
kostenlosen Warteschleifen, zur Sperre der Bezahlfunktion des Handys und zur
Preisansage bei Call-by-Call-Gesprächen wurden dabei unter anderem auch
Vorgaben für einen reibungslosen Anbieterwechsel geschaffen.
So ist der bisherige Telefonanbieter bei einem Wechsel seines Kunden
verpflichtet, ihn weiter zu versorgen, bis er alle technischen und vertraglichen Details mit
dem neuen Anbieter des Kunden geklärt hat. Versorgungsunterbrechungen
dürfen maximal einen Kalendertag andauern. Mobilfunkkunden können sogar
verlangen, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit
dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird. Im Falle des
Umzugs erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht für seine Telefon- und
DSL-Verträge, wenn sie am neuen Wohnort nicht angeboten werden. Wird die
Leistung vom bisherigen Anbieter am neuen Wohnort angeboten, so darf der
Umzug nicht zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit führen.
Zusätzlich enthält das Telekommunikationsgesetz nunmehr auch Vorgaben zur
Vertragslaufzeit. Die anfängliche Laufzeit von Verträgen ist auf 24 Monate
beschränkt. Zudem muss jeder Anbieter ein Vertragsmodell mit einer maximal
zwölfmonatigen Vertragslaufzeit anbieten.
Gerade in ländlichen Räumen, in denen die Verbraucherinnen und Verbraucher
besonders auf elektronische Kommunikationswege angewiesen sind, erhalten
diese Verbesserungen ein besonderes Gewicht.
Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom August 2011 wurden die
Verbraucherrechte beim Wechsel des Energieanbieters gestärkt. Die Frist für den
Wechsel des Energielieferanten wurde auf drei Wochen verkürzt, beginnend mit
der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim
Netzbetreiber. Die Energielieferanten wurden verpflichtet, in verständlicher Weise über
Verbraucherrechte zu informieren. Verbraucher müssen rechtzeitig vor einer
Preiserhöhung, in den Rechnungen auf die Kündigungsfristen und in den
Verträgen auf die Möglichkeit des unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsels
hingewiesen werden.
45. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung der
Privatisierung der Strom- und Energieversorgung, Abfall- und Wasserwirtschaft
im Vergleich zwischen ländlichen und städtischen Regionen und zwischen
Ost- und Westdeutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
46. Wie unterstützt die Bundesregierung die Kommunen in ländlichen
Räumen bei ihren Aufgaben der Daseinsvorsorge bei der Strom- und
Energieversorgung sowie bei der Abfall- und Wasserwirtschaft?
Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist es möglich, wirtschaftsnahe
Infrastrukturmaßnahmen von Kommunen in strukturschwachen Regionen zu fördern.
Förderfähig sind dabei unter anderem Energie- und Wasserversorgungsleitungen
und -verteilungsanlagen zum Anschluss von Gewerbegebieten sowie Anlagen
zur Reinigung von Abwasser.
Die Förderung kann bis zu 90 Prozent betragen. Die GRW-Mittel setzen sich je
zur Hälfte aus Bundes-/Landesmittel zusammen. Die Durchführung der GRW-
Förderung fällt in die alleinige und ausschließliche Kompetenz der
Bundesländer.
In der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ fördert der Bund unter anderem folgende Maßnahmen:
1. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung
• Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte,
• Regionalmanagement,
• Dorferneuerung und -entwicklung (in Orten bis 10 000 Einwohner),
• Infrastrukturmaßnahmen (in Orten bis 10 000 Einwohner).
2. Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
• Hochwasserschutz,
• Abwasserbehandlungsanlagen
Er erstattet den Ländern 60 Prozent der entstehenden Ausgaben (70 Prozent
beim Küstenschutz).
Bei der Erarbeitung rechtlicher Vorgaben im Bereich der Abfallwirtschaft
erfolgt regelmäßig eine intensive Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände, so dass gewährleistet ist, dass auch die spezifischen Belange und
Interessen der Kommunen im ländlichen Bereich in angemessener Weise
berücksichtigt werden.
Seit 2008 bietet die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) mit der Richtlinie zur
Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen, kulturellen und öffentlichen
Einrichtungen Fördermöglichkeiten (Kommunalrichtlinie) weitreichende
Unterstützung für Kommunen in ihrem Engagement für den Klimaschutz. Das
Angebot der Kommunalrichtlinie reicht dabei von der Strategieentwicklung bis
hin zur konkreten Projektumsetzung. Die Bereiche Strom- und
Energieversorgung sowie Abfall und Wasserwirtschaft werden durch integrierte
Klimaschutzkonzepte abgedeckt. Sie ermöglichen es Kommunen einen auf ihre
Gegebenheiten zugeschnittenen Fahrplan für eine nachhaltige Energieversorgung und
klimagerechte Infrastruktur zu erarbeiten.
Darauf aufbauend unterstützt das BMU Kommunen bei der Umsetzung der
Konzepte durch die Förderung von Klimaschutzmanagerinnen und -managern.
Kommunen, die noch am Anfang ihrer Klimaschutzaktivitäten stehen, können
darüber hinaus gezielte Beratungsangebote in Anspruch nehmen, die den
systematischen Einstieg in den Klimaschutz erleichtern sollen.
47. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung Maßnahmen zur Stärkung
der Lebensqualität in ländlichen Räumen bei, und welche diesbezüglichen
Maßnahmen plant sie zu ergreifen?
Es wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf die wortgleiche
Frage 32 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12072,
„Wertschöpfung in ländlichen Räumen“.
48. Welche Kriterien – außer ökonomischen – betrachtet die Bundesregierung
als relevant bei der Beschaffung, Vergabe und Bereitstellung öffentlicher
Daseinsvorsorge?
Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge sind am Gemeinwohl orientiert
und müssen deshalb für jede Bürgerin und jeden Bürger frei zugänglich und
möglichst flächendeckend erbracht werden. Die Beschaffung, Vergabe und
Bereitstellung öffentlicher Daseinsvorsorge hat den drei allgemeinen Kriterien
Qualität, Erreichbarkeit und Wirtschaftlichkeit in einem untereinander
ausgewogenen Verhältnis Rechnung zu tragen. Die Qualität der
Daseinsvorsorgeangebote sollte dem aktuellen Wissensstand und den jeweiligen spezifischen
Anforderungen entsprechen sowie ausreichende Differenzierungsmöglichkeiten
nach zielgruppenspezifischen Bedarfsausprägungen aufweisen.
Die Erreichbarkeit der Daseinsvorsorgeeinrichtungen bemisst sich außer nach
der Fahrzeit des jeweils schnellsten Verkehrsmittels auch nach den möglichen
Alternativen (z. B. wenn kein Pkw verfügbar ist durch flexible ÖPNV-
Angebote).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]