[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12832
17. Wahlperiode 20. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Röspel, Dr. Ernst Dieter
Rossmann, Willi Brase, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12447 –
Gründung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer gemeinsamen Pressekonferenz haben am 6. November 2012 die
damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan,
und der Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit, die Gründung
des „Berliner Instituts für Gesundheitsforschung“ – BIG (auch: „Berlin Institute
of Health“ – BIH) verkündet. Dieser Ankündigung waren langwierige
Verhandlungen über Möglichkeiten einer engeren Kooperation vom Max-Delbrück-
Centrum für Molekulare Medizin und der Charité – Universitätsmedizin Berlin
vorausgegangen. Ursprünglich reichten diese Überlegungen bis zu einer Fusion
beider Einrichtungen in Form einer – wie auch immer ausgestalteten –
„Bundesuniversität“. Das nun vorliegende Konzept hingegen lässt sich eher als eine
enge institutionalisierte Kooperation zweier Einrichtungen unter einem
gemeinsamen Dach – dem BIG – charakterisieren.
In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages am 12. Dezember 2012 hat die
Bundesregierung – vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Helge
Braun – den Ausschuss über den Hintergrund und die weiteren Planungen
zum Aufbau des BIG informiert. Ungeachtet dieser Aussprache bestehen noch
zahlreiche Fragen bezüglich der Hintergründe der Gründung des BIG, zu
rechtlichen Fragen sowie zur zukünftigen Förderung von
Kooperationsprojekten von außeruniversitärer Forschung und Hochschulen.
1. Vor dem Hintergrund welcher Vergleichsmodelle begründet die
Bundesregierung die Aussage der damaligen Bundesministerin, Dr. Annette
Schavan, im Rahmen der Pressekonferenz vom 7. November 2012, dass es
sich beim „Berliner Institut für Gesundheitsforschung“ um eine
„einmalige“ Konstruktion handelt (etwa im Vergleich zu den bereits gegründeten
Gesundheitsforschungszentren sowie in Abgrenzung zum Karlsruher
Institut für Technologie – KIT)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 18. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12832 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) ist sowohl im Vergleich
zu den Deutschen Zentren der Gesundheitsforschung (DZG) als auch zum
Karlsruher Institut für Technologie (KIT) eine neuartige Konstruktion. Das
Land errichtet das BIG durch Gesetz als vollrechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Dieser Körperschaft werden Charité und Max-Delbrück-
Centrums (MDC) als ebenfalls vollrechtsfähige Gliedkörperschaften
angehören.
2. Wie begründet die Bundesregierung die Aussage in der Pressemeldung
vom 6. November 2012, laut der das neue Institut die Stärken der beiden
Einrichtungen KIT und Forschungsallianz Jülich-Aachen (JARA)
kombiniere, und um welche Stärken handelt es sich hier konkret?
Die hier relevante Stärke des KIT liegt in der besonderen Sichtbarkeit, die
durch die institutionelle Verbindung geschaffen wurde. JARA als
themenorientierte Kooperation zeichnet sich unter anderem durch seine an
programmatischen Schwerpunkten ausgerichtete Forschung aus. Das BIG kombiniert die
beiden genannten Stärken, indem es die spezifisch lebenswissenschaftliche
Forschungsexpertise der Charité und des MDC zunächst unter dem Paradigma
der Systemmedizin in einer gemeinsamen Einrichtung institutionell
zusammenführt.
3. Wo liegen aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Unterschiede,
und welche Gemeinsamkeiten weisen die drei Einrichtungen KIT, JARA
und BIG auf?
Die genannten Einrichtungen verbinden auf unterschiedliche Weise die
universitäre mit der außeruniversitären Forschung. Beim KIT handelt es sich um eine
Vollfusion einer Universität mit einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung. Im JARA wurde eine Kooperationsform gewählt. Das BIG ist thematisch
auf die Lebenswissenschaften zugeschnitten und führt eine medizinische
Hochschule mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in einer
Körperschaft zusammen. Sowohl die Charité als auch das MDC bleiben dabei als
vollrechtsfähige Körperschaften mit einem eigenständigen Aufgabenbereich
erhalten. Das MDC übernimmt weiterhin die programmorientierte
Großforschung, wie sie auch von den übrigen Mitgliedseinrichtungen der Helmholtz-
Gemeinschaft wahrgenommen wird. Die Charité wird wie bisher für die
akademische Forschung und Lehre und die Krankenversorgung verantwortlich sein.
Vor diesem Hintergrund besteht zwischen dem Land Berlin und der
Bundesregierung Konsens, dass das BIG keine Aufgaben der universitären Forschung
und Lehre oder der Krankenversorgung wahrnimmt. Dies wird auch im Berliner
Landesgesetz zur Errichtung des BIG ausdrücklich klargestellt werden.
4. Ist es zutreffend, dass die damalige Bundesministerin, Dr. Annette Schavan,
in dem neuen Institut ein Modellprojekt für die gesamte Bundesrepublik
Deutschland sieht, und falls ja, welches Verfahren plant die
Bundesregierung zur Identifikation der zukünftig verstärkt mit Bundesmitteln zu
fördernden Einrichtungen bzw. Institute, und welche evidenzbasierten
Erkenntnisse sollen als Grundlage für eine solche Auswahl herangezogen
werden?
Das für das BIG entwickelte Konstrukt ist auf die Besonderheiten der
biomedizinischen Forschung der beiden Einrichtungen Charité und MDC
zugeschnitten. Die institutionelle Verbindung von universitärer und außeruniversitärer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12832Forschung ist hingegen von allgemeiner Bedeutung. Es sind momentan keine
weiteren Projekte geplant.
5. Zu welchen Gelegenheiten und in welcher Form wurden die Planungen zur
Gründung des BIG in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
thematisiert?
Die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette
Schavan, hat in der GWK am 16. November 2012 angekündigt, die Konferenz
werde nach Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und
Berlin – voraussichtlich im Frühjahr 2013 – über die künftige institutionelle
Gestaltung der Kooperation des Max-Delbrück-Centrums und der Charité
Berlin unterrichtet (vgl. Ergebnisprotokoll der 17. Sitzung der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz am 16. November 2012 in Berlin, TOP 2). Mit Schreiben
vom 13. Februar 2013 hat die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Sandra Scheeres das zwischen dem Bund und dem Land Berlin zur Errichtung,
Organisation und Finanzierung geschlossene Verwaltungsabkommen zur
Unterrichtung der Mitglieder der GWK übermittelt. Die Vertreterin des Landes
Berlin hat im Ausschuss der GWK am 20. Februar 2013 gemäß Artikel 2
Absatz 1 Nummer 3 des GWK-Abkommens über die Struktur des BIG und die zur
Errichtung erforderlichen Schritte informiert.
6. Falls die BIG-Gründung in der GWK nicht diskutiert wurde, wie begründet
die Bundesregierung den Verzicht auf eine Aussprache über dieses – nach
Darstellung der Bundesregierung – zukunftsweisende Kooperationsprojekt
von außeruniversitärer Forschung und Hochschule(n)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
Präsidenten der Freien Universität Berlin, Prof. Dr. Peter-André Alt, der
sich laut „TAGESSPIEGEL“ (vgl. „BIG in Berlin“, DER TAGESSPIEGEL
vom 7. November 2012) eine konkretere Vereinbarung zur Gründung des
neuen Instituts gewünscht hätte?
Gegenwärtig keine, da der Präsident der Freien Universität Berlin seine
Aussage zunächst konkretisieren müsste.
8. Wie verhält sich die Aussage der damaligen Bundesministerin, Dr. Annette
Schavan, die im Rahmen der Pressekonferenz erneut für eine Ergänzung
des Artikels 91b des Grundgesetzes (GG) um den Begriff der
„Einrichtungen“ geworben hatte und darauf verwies, dass Einrichtungen wie das
„Berliner Institut für Gesundheitsforschung“ ohne eine solche Veränderung
„kaum dauerhaft“ unterstützt werden können, zur nun gefundenen Lösung
für das „Berliner Institut für Gesundheitsforschung“, und ergibt sich
hieraus nach Auffassung der Bundesregierung die Schlussfolgerung, dass ohne
eine Veränderung des Grundgesetzes eine institutionelle Förderung des
„Berliner Instituts für Gesundheitsforschung“ über den nun vereinbarten
Zeitraum bis zum Jahr 2018 hinaus nicht – mehr – möglich sein wird?
Das BIG ist im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 91b des
Grundgesetzes (GG) ausgestaltet worden. Mit der von der Bundesregierung
vorgeschlagenen Änderung des Artikel 91b GG könnte der Zielsetzung des BIG, die
Forschung der Charité und des MDC enger zu verzahnen, umfassender
entsprochen werden.
Drucksache 17/12832 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext den Vorschlag von
Prof. Dr. Wolfgang Löwer vom Institut für Öffentliches Recht der
Universität Bonn (eine Neuformulierung der Nummer 2 des Artikels 91b GG
durch Streichung des Wortes „Vorhaben“ und stattdessen „Wissenschaft
und Forschung“ in „Forschung und Lehre an Hochschulen“ verwandeln;
vgl. Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages vom
19. März 2012) weiterhin als nicht zielführend (vgl. Stellungnahme des
Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Bildung
und Forschung, Thomas Rachel, im Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, 89. Sitzung
der 17. Wahlperiode), und beharrt die Bundesregierung auf die
Ergänzung des Artikels 91b GG um den Begriff der „Einrichtungen“ als einzig
tragfähige Lösung zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes
Deutschland?
Wie im Wortprotokoll der 89. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung nachzulesen ist, hat der Vertreter der
Bundesregierung den Vorschlag von Professor Wolfgang Löwer als „abschließend
nicht überzeugend, auch wenn er teilweise interessant ist“ bewertet. Seine Kritik
richtete sich zum Beispiel gegen den Vorschlag, die nach Artikel 91b Absatz 1
GG bereits heute geltende und bewährte Formulierung „in Fällen
überregionaler Bedeutung“ zu streichen. Wie zum Beispiel der auf dieser Basis
geschlossene Qualitätspakt Lehre zeigt, ist auf dieser Basis auch eine in die Breite
gehende Förderung an Hochschulen möglich. Auch sind die Auswirkungen des
Vorschlags von Professor Wolfgang Löwer auf die Förderung des
Hochschulbaus unklar. Die Bundesregierung hält daher den von ihr vorgelegten
Gesetzentwurf für vorzugswürdig.
10. Aus welchen Gründen wurde für die Kooperation vom Max-Delbrück-
Zentrum und der Charité eine andere Lösung gesucht und gefunden als
für die Deutschen Zentren für Gesundheitsforschung, und hat die
Bundesregierung auch die Option der Gründung eines neuen
Gesundheitsforschungszentrums in Berlin – etwa zur Systemmedizin – erwogen, in
deren Rahmen die Charité und das Max-Delbrück-Zentrum hätten
kooperieren können?
Mit den DZG sind Forschungsverbünde zwischen dezentral organisierten
Standorten entstanden, die die Brücke von der Grundlagenforschung zur
Patientenversorgung für einzelne Krankheitsbilder, etwa Herz-Kreislauf- oder
Lungenerkrankungen, schlagen. Beim BIG wird hingegen translationale
Forschung über verschiedene Krankheitsbilder hinweg und an einem Ort geleistet
werden. Im Gegensatz zu dem indikationsbezogenen Ansatz der DZG steht im
Zentrum der wissenschaftlichen Arbeiten des BIG die Systemmedizin:
Fächerübergreifend werden grundlegende krankheitsrelevante Prozesse mit neuesten
molekularbiologischen Forschungsmethoden erforscht. Diese Ansätze werden
ergänzt durch die vielfältige und leistungsstarke patientenbezogene Forschung
der Charité. Darüber hinaus wird das BIG eine neue Dimension eröffnen,
indem es Querschnittsthemen wie Immunologie, regenerative Medizin, seltene
Krankheiten, Entwicklungsstörungen, geschlechtsspezifische Medizin (gender
medicine), Metabolismus und biologische Ursachen von Therapieresistenzen
stärker in den Blick nimmt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1283211. Welche Probleme ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus
der Tatsache, dass es sich bei der Charité um eine gemeinsame
Einrichtung der Freien Universität Berlin (FU Berlin) und der Humboldt-
Universität (HU) zu Berlin handelt?
Derzeit sind aus Sicht der Bundesregierung keine Probleme erkennbar. Die
Charité bleibt in ihrer bisherigen Form und Aufgabenwahrnehmung unberührt
(vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 1 und 3). Gleiches gilt für das
Verhältnis der Charité zur Freien Universität (FU) Berlin und zur Humboldt-
Universität (HU) zu Berlin.
12. In welchem Verhältnis werden FU Berlin und HU Berlin in der
Administration des BIG stehen?
Die Universitäten FU und HU werden im Aufsichtsgremium des BIG mit einem
gemeinsamen Sitz vertreten sein. Die Administration der Universitäten bleibt
von der Administration des BIG unberührt. Anknüpfungspunkte in der
Forschung sind dagegen vielfältig und sollen gezielt ausgebaut werden.
13. Von welcher Person/von welchen Personen aus der
Wissenschaftsgemeinde kam der erste Vorschlag für einen Zusammenschluss/eine engere
Kooperation vom Max-Delbrück-Zentrum und der Charité (laut des
Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Bildung und
Forschung Dr. Helge Braun in der Sitzung des Ausschusses für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages
am 12. Dezember 2012 kam der erste Impuls hierzu aus der
Wissenschaft)?
Aufbauend auf der langjährigen Kooperation zwischen der Charité und dem
MDC haben die beiden Einrichtungen den Wunsch geäußert, die
Zusammenarbeit zu vertiefen und auf eine neue Grundlage zu stellen.
14. Wie setzen sich die geplanten 300 Mio. Euro bis zum Jahr 2018 für das
neue Institut zusammen (Personalmittel, Projektmittel,
Grundfinanzierung usw.), wie sollen diese Investitionen über die Jahre 2012 bis 2018
verteilt werden, und in welcher Höhe sollen hier zusätzliche Mittel im
Vergleich zu den bereits für das Max-Delbrück-Zentrum geplanten
Mittelaufwüchsen zur Verfügung gestellt werden?
Die geplanten 300 Mio. Euro werden als Mittel der institutionellen Förderung
zur Verfügung gestellt. Die jährliche Verteilung der Mittel im Zeitraum 2013
bis 2018 wird entsprechend der Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Es ist im
Übrigen Sache des künftigen Vorstands des BIG, ein schlüssiges Konzept für
die Verwendung der Mittel vorzulegen, das dann der Genehmigung des
Aufsichtsrates bedarf.
15. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung
wissenschaftspolitisch dafür, dass man die für das BIG erforderlichen Mittel lieber in
neue Forschungs(verwaltungs)strukturen investieren sollte, anstatt diese
Mittel in neue Forschungsprojekte zu investieren?
Die für das BIG vorgesehenen Mittel werden für die Durchführung
anspruchsvoller Forschungsprojekte, für den Ausbau der wissenschaftlichen Infrastruktur
sowie für den Ausbau anderer Förderlinien bereitgestellt. Die
Verwaltungsstruktur des BIG wird auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sein.
Drucksache 17/12832 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Aus welchem Haushaltstitel sollen im Jahr 2013 die ersten Mittel für das
neue Institut in Höhe von 15 Mio. Euro entnommen werden, und welche
Projekte können aufgrund dieses neuen Ausgabenpunktes durch die
Helmholtz-Gemeinschaft nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Höhe
wie ursprünglich geplant finanziert werden?
Die Finanzierung des BIG im Jahr 2013 soll aus dem Ansatz der Titelgruppe 70
im Kapitel 30 04 (Zentren der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft, HGF-
Zentren) erfolgen. Derzeit sind keine Projekte absehbar, die aufgrund der
Finanzierung des BIG nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Höhe wie
ursprünglich geplant finanziert werden können.
17. Wie passen die geplanten Mehrausgaben für das neue Institut zur
mittelfristigen Finanzplanung der Bundesregierung für den Einzelplan 30, die
eine Absenkung des Etats des Bundesministeriums vorsieht?
Die Finanzplanung ist ein internes Planungsinstrument der Bundesregierung.
Die Bundesregierung wird auch in Zukunft dem Haushaltsgesetzgeber einen
Haushaltsentwurf vorlegen, in dem der Etat des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF) bedarfsgerecht veranschlagt ist.
18. Sieht die Bundesregierung in der nun vorliegenden Vereinbarung mit dem
Land Berlin über die Höhe der gemeinsamen Förderung bis zum Jahr
2018 lediglich eine „Anschubfinanzierung“, und falls nein, in welcher
Form plant die Bundesregierung eine weitere Förderung des Instituts über
das Jahr 2018 hinaus?
Die Förderung des BIG ist langfristig angelegt. Über den Zeitraum nach 2018
wird zu gegebener Zeit entschieden werden.
19. In welchen Phasen soll das BIG aufgebaut und die Förderung
institutionalisiert werden?
Das MDC und die Charité werden bereits nach Unterzeichnung eines
Gründungsvertrages unter dem Namen „BIG“ kooperieren. Das Land Berlin wird
die zur Errichtung des BIG als Körperschaft öffentlichen Rechts nach Berliner
Landesrecht erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen einleiten
(insbesondere Errichtungsgesetz und Anpassung bestehender Landesgesetze). Das Land
Berlin geht davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2015
abgeschlossen werden kann.
20. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung das Land Berlin in den
Verhandlungen darauf verpflichten wollte, die durch die neue Finanzierung
des Instituts im Haushalt des Landes Berlin frei werdenden Mittel
weiterhin in die Hochschulen Berlins zu investieren, zu welchem Ergebnis
haben die Verhandlungen in diesem Punkt geführt (die damalige
Bundesministerin, Dr. Annette Schavan, hatte davon gesprochen, die Mittel der
Exzellenzinitiative „dauerhaft“ zu machen, vgl. „BIG in Berlin“, DER
TAGESSPIEGEL vom 7. November 2012), und wie bewertet die
Bundesregierung dieses Ergebnis?
Gemäß § 7.2 Buchstabe a der Verwaltungsvereinbarung hat sich das Land Berlin
verpflichtet, den Landeszuschuss für die Charité im Bereich Forschung und
Lehre (Betrieb und Investitionen) mindestens in der im Jahre 2012 geleisteten
Höhe beizubehalten. Das Land Berlin hat zudem zugesichert, ab dem Jahre
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/128322018, nach Ende der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder, weiterhin
den Berliner Universitäten Mittel in bisheriger Höhe der Landesmittel zur
Förderung der Spitzenforschung, insbesondere für die Exzellenzinitiative, zur
Verfügung zu stellen (vgl. § 7.2 Buchstabe c der Verwaltungsvereinbarung). Die
Bundesregierung begrüßt beide Zusagen des Landes Berlin.
21. Auf welchem Wege soll die geplante, enge Vernetzung von
Grundlagenforschung und universitätsmedizinischer Versorgung realisiert werden,
und welche Abrechnungsmodalitäten sind diesbezüglich – insbesondere
im Hinblick auf die Abrechnung von Versorgungsleistungen im Bereich
der medizinischen Versorgung durch die Charité – vorgesehen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung entgegen der
Fragestellung eine stärkere Vernetzung von Grundlagenforschung und klinischer
Forschung (nicht „universitätsmedizinischer Versorgung“) verfolgt. Das
Forschungsprogramm zur Umsetzung der gemeinsamen Forschungsaktivitäten im
BIG wird zurzeit vorbereitet. Im BIG bleiben die Finanzströme von
universitärer Forschung und Lehre, Krankenversorgung und außeruniversitärer
Forschung getrennt. BIG-Mittel werden nur für positiv begutachtete Projekte mit
klarem Forschungsbezug zum BIG verwandt.
22. Welche Ansätze zur Stärkung der medizinischen Forschung und konkret
zur Entwicklung neuer Aufstiegschancen für klinische Forscherinnen und
Forscher sind im Rahmen des neuen Instituts vorgesehen, und wie
verhalten sich diese Pläne zu den Fördermaßnahmen im Rahmen der Deutschen
Zentren für Gesundheitsforschung?
An der Schnittstelle von Medizin und Biowissenschaften wird das BIG neue
Karrierewege für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich der
translationalen Forschung eröffnen. Hierzu wird das BIG eine Reihe von innovativen
Ausbildungsprogrammen entwickeln, speziell zugeschnitten auf
Translationsforscher und deren Bedürfnisse in den unterschiedlichen Stufen ihrer
akademischen Laufbahn. Das BIG wird Nachwuchstalenten und
Spitzenwissenschaftlern aus aller Welt exzellente Perspektiven bieten.
Die Maßnahmen im BIG sind komplementär zu sehen zu den Maßnahmen in
den DZG. Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
23. Welche Finanzierung soll zur Förderung der geplanten „Tandem-Teams
von Nachwuchswissenschaftlern und jungen Ärzten“ genutzt werden,
und ist geplant, auch Bundesmittel zur Finanzierung der „jungen Ärzte“
einzusetzen, und wie sollen diese Tandem-Teams personalrechtlich,
haftungsrechtlich und finanziell ausgestaltet werden, um eine
Mischfinanzierung wirksam zu verhindern?
Dem BIG werden Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Sofern „Tandem-
Teams“ an einem Forschungsprojekt des BIG beteiligt sind, können diese vom
BIG gefördert werden. Die Förderung „junger Ärzte“ ist nur im Rahmen
solcher Projekte und nur im darin vorgesehenen Umfang möglich.
Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit in personeller,
haftungsrechtlicher und finanzieller Hinsicht hängt bei den Forschungsprojekten, beim
Ausbau der wissenschaftlichen Infrastruktur sowie bei anderen Förderlinien vom
Einzelfall und dem Verlauf der Begutachtung des Forschungskonzepts (für
Anfang Mai 2013 vorgesehen) ab.
Drucksache 17/12832 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Wie wird sichergestellt, dass der Bund keine Mittel für die – im Rahmen
der in Länderzuständigkeit fallenden Aufgaben der – Hochschullehre
aufwendet?
Nach § 3.2 der Verwaltungsvereinbarung wird wie bisher allein die Charité
unter anderem die Aufgaben der medizinischen und zahnmedizinischen
Ausbildung in Berlin, die Erbringung von Krankenhausleistungen im stationären,
teilstationären und ambulanten Bereich sowie Forschungsaufgaben insbesondere
im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung
wahrnehmen. Das BIG wird diese Aufgaben nicht übernehmen. Eine Förderung aus
Bundesmitteln kommt daher nicht in Betracht. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 21 verwiesen.
25. In welcher Form sollen die angekündigten Stiftungsmittel in Höhe von
40 Mio. Euro über zehn Jahre in die Finanzierung des neuen Instituts
eingebracht werden, und ist bereits bekannt, wie sich die 40 Mio. Euro über
die zehn Jahre verteilen werden?
Die Entscheidung über die Verwendung der durch die Stiftung Charité
eingebrachten Mittel liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des BMBF. Es wird im
Übrigen auf die einschlägigen Veröffentlichungen der Stiftung Charité
hingewiesen.
26. Sind Medienberichte zutreffend (so etwa der Beitrag „BIG in Berlin“,
DER TAGESSPIEGEL vom 7. November 2012), die besagen, dass die
gestifteten Mittel für das Institut lediglich zur „Anwerbung von
Spitzenforschern“ vorgesehen sind, und falls ja, wie soll diese Vorgabe in der
Ausgestaltung der Finanzstruktur des Instituts umgesetzt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Durch wen wurde der erste Kontakt mit der Stifterin Johanna Quandt
hergestellt, und wann wurde erstmalig zwischen Bund und Land Berlin über
die Beteiligung externer Spender im Rahmen des Projekts „Kooperation
Max-Delbrück-Zentrum/Charité“ beraten?
Wer den ersten Kontakt mit der Stifterin Johanna Quandt hergestellt hat, ist
dem BMBF nicht bekannt. Die Entscheidung der Stifterin war nicht
Gegenstand der Verhandlungen zwischen Bund und Land.
28. Welche anderen Forschungskooperationen sollen neben dem „Berliner
Institut für Gesundheitsforschung“ in der laufenden Legislaturperiode in
öffentlich-zivilgesellschaftlicher Partnerschaft aufgebaut bzw. gegründet
werden?
In dieser Legislaturperiode sind im Bereich der Lebenswissenschaften keine
über das BIG hinausgehenden Gründungen geplant.
29. Mit welchen Verwaltungskosten rechnet die Bundesregierung für die Zeit
nach dem abschließenden Aufbau der neuen Strukturen für das Institut?
Es wird erwartet, dass die Höhe der Verwaltungsausgaben sich im Rahmen der
bisherigen Praxis der Forschungseinrichtungen hält.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1283230. Inwieweit ist die Finanzierung einer landesunmittelbaren Körperschaft
öffentlichen Rechts durch den Bund in Höhe von 90 Prozent (10 Prozent
Länderanteil) mit dem grundgesetzlichen „Kooperationsverbot“
vereinbar, und wie soll sichergestellt werden, dass die Finanzierungsströme von
Bund und Land strikt getrennt bleiben?
Die föderale Kompetenzordnung des GG wird nicht beeinträchtigt. Es handelt
sich beim BIG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes
Berlin, die aufgrund ihrer Ausgestaltung als außeruniversitäre
Forschungseinrichtung institutionell durch den Bund gefördert werden kann. Das BIG wird
ermächtigt, diese Mittel im Rahmen konkreter gemeinsamer Forschungsprojekte
an die Charité und das MDC weiterzuleiten. An der bisherigen direkten
institutionellen Förderung der Charité (zu 100 Prozent durch das Land Berlin) und
des MDC (nach dem Schlüssel 90 Prozent Bund/10 Prozent Land) ändert sich
nichts, da beide als vollrechtsfähige Einrichtungen mit eigenem Aufgabenfeld
erhalten bleiben.
31. Welches Anforderungsprofil wurde für die/den Vorsitzende/n des
Vorstands entwickelt, und welches Verfahren zur Entscheidung über den
Vorstandsvorsitz ist vereinbart worden, und bis wann soll das
Auswahlverfahren abgeschlossen sein?
Bund und Land haben eine Findungskommission eingesetzt, der je ein Vertreter
von Bund und Land auf Staatssekretärsebene angehören sowie der Präsident
der Helmholtz-Gemeinschaft. Das Findungsverfahren folgt den für derartige
Gründungsprozesse von wissenschaftlichen Einrichtungen üblichen
Bedingungen. Das Auswahlverfahren soll nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Gründungsvertrags abgeschlossen sein.
32. Wird sichergestellt, dass in den neu zu konstituierenden Gremien des
Instituts eine angemessene Zahl von Frauen vertreten sein wird, und falls ja,
mittels welcher Vorgaben/Instrumente?
Die Bundesregierung erwartet und wirkt darauf hin, dass das Land Berlin die
gesetzlichen Vorgaben einhalten wird und zudem das BIG zu gegebener Zeit
geeignete Instrumente zur weiteren Erhöhung des Frauenanteils entwickeln
wird.
33. Welche Gutachten wurden im Vorfeld der nun beschlossenen Gründung
nach Kenntnis der Bundesregierung in Auftrag gegeben, welche Kosten
sind hierfür entstanden, und aus welchen Gründen werden diese
Gutachten nicht veröffentlicht?
Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des BIG wurden seitens der
beteiligten Einrichtungen Gutachten an die Kanzleien „Redeker Sellner Dahs“ und
„Raue“ in Auftrag gegeben. Über die entstandenen Kosten hat die
Bundesregierung keine Kenntnis. Gleiches gilt für die Gründe der nicht erfolgten
Veröffentlichungen.
Wegen der in Anspruch genommenen Beratungsleistung gegenüber dem
BMBF wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. Eine Veröffentlichung der
eingeholten Beratungsleistung wurde bislang nicht für notwendig erachtet.
Drucksache 17/12832 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Ist es zutreffend, dass die Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ im Vorfeld der
Gründung des BIG gutachterlich für Charité und/oder Max-Delbrück-
Zentrum aktiv war (
www.jure.de vom 8. November 2012 „Berlin: Bund
gründet mit Freshfields neues Institut für Medizinforschung“), zu
welchen Fragestellungen hat sich die Kanzlei gutachterlich geäußert, und
welche Kosten sind für diese gutachterliche Tätigkeit entstanden?
Es obliegt den Auftraggebern, über den Inhalt des eingeholten Gutachtens
Auskunft zu gewähren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Ist es zutreffend, dass die Kanzlei „Freshfields Bruckhaus Deringer“ als
Berater für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
im Vorfeld der Gründung des BIG tätig war (
www.jure.de vom
8. November 2012 „Berlin: Bund gründet mit Freshfields neues Institut
für Medizinforschung“), zu welchen Fragestellungen hat die Kanzlei
Beratungsleistungen erbracht, welche Kosten sind für diese Leistungen
entstanden, und ist es zutreffend, dass die Kanzlei „Freshfields Bruckhaus
Deringer“ auch Beratungsleistungen zur Ausgestaltung des vom BMBF
geplanten „Haus der Zukunft“ erbracht hat?
Die Kanzlei „Freshfields Bruckhaus Deringer“ wurde vom BMBF mit der
Anfertigung eines Rechtsgutachtens sowie ggf. der Vornahme daraus
resultierender Beratungsleistung zur Zusammenführung von MDC und Charité beauftragt.
Die nachgefragten Kostenangaben unterliegen den Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen des Auftragnehmers und wurden daher als Verschlusssache VS –
Vertraulich eingestuft. Sie liegen in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Einsichtnahme vor.*
Die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat Beratungsleistungen im
Zusammenhang mit dem Projekt „Haus der Zukunft“ erbracht.
36. Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein Entwurf für ein
Errichtungsgesetz zur Gründung des neuen Instituts vor, und falls nein, für
wann erwartet die Bundesregierung einen solchen Entwurf?
Nein. Aus Sicht des Bundes ist mit einem Entwurf im Jahr 2013 zu rechnen.
Eine tragfähige Einschätzung kann jedoch nur seitens des Landes Berlin
erfolgen, da es sich bei dem Errichtungsgesetz um ein Berliner Landesgesetz
handeln wird.
37. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Parlamentarischen
Staatssekretärs, Dr. Helge Braun, der die Einzelheiten der Gründung des
BIG im Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages als „Affentheater“ charakterisierte,
welches nicht notwendig sei, wenn man den Artikel 91b GG entsprechend
dem Vorschlag der Bundesregierung ergänzen würde, und warum hat die
Bundesregierung nicht die Gründung des BIG unter Verweis auf das
laufende Beratungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes und die
bestehenden Probleme einer gemeinsamen Finanzierung von Bund und
* Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12832Ländern auf die Zeit nach einer Änderung des Grundgesetzes
verschoben?
Die Zusammenführung von Charité und Max-Delbrück-Centrum für
Molekulare Medizin ist im Einklang mit der gegenwärtigen Fassung des Artikels 91b
GG ausgestaltet. Mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung
des GG wird das bestehende Ungleichgewicht in den
Entwicklungsperspektiven der Hochschulen im Vergleich zu den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen ausgeglichen. Es wird damit ermöglicht, dass der Bund wesentlich
stärker als bisher sowohl Verbindungen zwischen Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen als auch zwischen Hochschulen
unterstützen kann. Darüber hinaus wird es auch möglich, dass durch das Engagement
des Bundes gezielt einzelne Hochschuleinrichtungen gefördert werden können
und so deren Verbleib im Hochschulsystem sichergestellt werden kann.
Deshalb geht der Gesetzentwurf der Bundesregierung über das Modell der
Zusammenführung im BIG hinaus. Mit der vorgeschlagenen GG-Änderung könnte
jedoch der Zielsetzung des BIG, die Forschung der Charité und des MDC enger
zu verzahnen, noch umfassender und administrativ weniger
verwaltungsaufwändig entsprochen werden.
Die damalige Bundesministerin Annette Schavan hat entschieden, die
Realisierung des Projekts nicht von einem in zeitlicher Hinsicht ungewissen Ausgang
des Gesetzgebungsvorhabens zur Änderung des Artikels 91b GG abhängig zu
machen.
38. Liegt der Bundesregierung das Papier des Landes Berlin vor, in dem das
Land Berechnungen zu zusätzlichen Belastungen bzw. Entlastungen im
Kontext der Finanzierung des BIG angestellt hat?
Nein.
39. Falls ja, welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem
Ergebnis dieser Berechnungen des Landes Berlin gezogen, laut denen es für
das Land im Falle einer Etablierung des BIG zu einer Nettoentlastung des
Landeshaushaltes kommen wird?
Vergleiche die Antwort zu Frage 38.
40. Welche Planungen und Überlegungen hat die Bundesregierung für den
Fall angestellt, dass das Einrichtungsgesetz zur Gründung des BIG im
Berliner Abgeordnetenhaus keine Mehrheit erhält (contingency
planning)?
Falls diese Situation eintreten sollte, ist neu zu entscheiden.
41. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, (die unter anderem vom
stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion der CDU/CSU, Michael
Kretschmer, am 13. Dezember 2012 im Deutschen Bundestag,
Plenarprotokoll 17/214, dargelegt wurde), dass auch ohne eine Änderung des
Artikels 91b GG „weitere Projekte“ dem BIG entsprechend auf den Weg
gebracht werden sollten, und falls ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Drucksache 17/12832 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. Plant die Bundesregierung, in zukünftigen Fällen von Kooperationen von
außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Hochschulen ein
wissenschaftsgetriebenes Verfahren zu etablieren, um erfolgversprechende
Standorte zu identifizieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
43. Plant die Bundesregierung, neben Kooperationsprojekten zwischen
Hochschulen und Helmholtz-Gemeinschaft auch neue
Institutsgründungen ohne die Beteiligung der Helmholtz-Gemeinschaft zu etablieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
44. Hat die Bundesregierung bereits Gespräche mit den anderen
außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Leibniz-Gemeinschaft e. V., Max-
Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Fraunhofer-
Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.) geführt mit
dem Ziel, neue Kooperationsprojekte in Fortsetzung der Beratungen zur
Gründung des BIG auf den Weg zu bringen?
Weder mit der Max-Planck-Gesellschaft noch mit Einrichtungen der Leibniz-
Gemeinschaft noch mit der Fraunhofer-Gesellschaft hat es seitens der
Bundesregierung Gespräche über weitere institutionelle Neugründungen nach dem
Vorbild des BIG gegeben.
45. Ist bereits bekannt, wie die laut § 4 der gemeinsamen
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin zur Errichtung des BIG
geplanten „entsprechende Formen der Zusammenarbeit“ zur Beförderung
der translationalen Forschung und interdisziplinären Forschung
ausgestaltet werden sollen?
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird von den beiden Einrichtungen in
einem gemeinsamen Forschungsprogramm ausgearbeitet. Dieses befindet sich
derzeit noch in der Abstimmung.
46. Warum trägt nach § 6 der gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung
ausschließlich die Charité die Verantwortung zur Einhaltung des
Trennungsgebots von akademischer Forschung und Lehre oder der
Krankenversorgung zum geplanten Forschungsraum, wenn es sich doch um einen
gemeinsamen Forschungsraum handelt?
Die Wahrnehmung der akademischen Forschung und Lehre sowie der
Krankenversorgung erfolgt gemäß § 3.2 der Verwaltungsvereinbarung ausschließlich
durch die Charité. Nur sie kann daher in diesen Bereichen für die Einhaltung
des Trennungsgebots verantwortlich sein.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]