[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12794
17. Wahlperiode 18. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12499 –
Kosten von BAföG-Reformvorschlägen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Monaten haben Studierendenvertreterinnen und -vertreter,
Gewerkschaften und Verbände wiederholt dringend notwendige
Verbesserungen und eine Erhöhung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
eingefordert, darunter auch der Dachverband der Deutschen Studentenwerke
(DSW).
Bei den verschiedenen Forderungen und Reformvorschlägen geht es im Kern
um höhere Fördersätze und Freibeträge, eine bessere Berücksichtigung
besonderer Lebensumstände von Studierenden, Anpassung an die Auswirkungen
der Bologna-Studienreform sowie eine Entbürokratisierung des BAföG. So
steht u. a. die Umsetzung der Entbürokratisierungsvorschläge des Nationalen
Normenkontrollrates (NKR) aus, der sich mehrfach in Appellen an die
Bundesregierung gewandt hat, seine Empfehlungen noch in dieser Wahlperiode
umzusetzen.
Die amtierende Bundesregierung plant ausweislich des Haushalts 2013 und
der Mittelfristigen Finanzplanung für die nächsten Jahre keine BAföG-
Erhöhung und -Verbesserung. Für den Haushaltsgesetzgeber, die Fraktionen des
Deutschen Bundestages, ist es gleichwohl geboten, schon jetzt die Kosten
einzelner Reformschritte zu ermitteln und damit finanzielle und
hochschulpolitische Spielräume für eine mögliche Erhöhung, Verbesserung und
Vereinfachung des BAföG auszuloten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Haushaltsaufstellung entsprechend den Grundsätzen des Haushaltsrechts
des Bundes gebietet es, sich bei der Veranschlagung auf etatreife
Entwicklungen zu beschränken. Eine solche Beschränkung hindert die Bundesregierung
selbstverständlich nicht daran, in künftigen Haushaltsjahren aufgrund neu
gefasster Beschlüsse neue Gesetzgebungsverfahren mit haushaltswirksamen
Änderungsvorschlägen, etwa zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
einzuleiten. Die Bundesregierung hat in ihrem dem Deutschen Bundestag und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 13. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12794 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedem Bundesrat mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zugeleiteten 19. Bericht
nach § 35 BAföG angekündigt, mit den Ländern Gespräche aufzunehmen, um
gemeinsam einen Vorschlag für ausbildungspolitisch angemessene und
haushaltspolitisch verantwortbare weitere Anpassungen und inhaltliche
Fortentwicklung des BAföG zu erarbeiten. Die hierzu in der Folge begonnenen
Abstimmungsgespräche mit dem Ziel einer Konsensfindung in Kernpunkten einer
Weiterentwicklung des BAföG und dessen gemeinsamer Finanzierung von
Bund und Ländern dauern an. Eine abschließende Positionsbestimmung zu
einzelnen konkreten inhaltlichen Punkten, wie sie die Fragesteller in ihren
einzelnen Fragen teilweise einfordern, steht auch innerhalb der Bundesregierung
noch aus und kann erst nach länger dauernden vorbereitenden Diskussionen mit
allen für das Ausbildungsförderungsrecht relevanten Akteuren und Experten in
einer Gesamtschau einer Vielzahl von Einzelüberlegungen und Forderungen
Dritter erfolgen. Diese ist dann zugleich vorgreiflich dafür, eine Antwort auf
daran anknüpfende Fragen nach den Ausgabenwirkungen entsprechender
Änderungen im BAföG geben zu können. Die Bundesregierung wird ihre
Vorschläge einschließlich einer Mehrausgabenschätzung hierzu zu gegebener Zeit
mit Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens vorlegen. Eine isolierte
Kostenfolgenabschätzung einzelner Änderungsvorschläge Dritter kann die
Bundesregierung nicht vornehmen, da sie insoweit nicht über das erforderliche
Datenmaterial verfügt. Sobald die Bundesregierung konkrete Änderungen des
BAföG erwägt, wird sie die dann erforderliche Datenbasis beschaffen und
auswerten.
1. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzung der
Bundesregierung durch eine Erhöhung der Fördersätze um 3, 5 oder 10 Prozent und bei
gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um 3, 5 oder 10 Prozent (die
Szenarien bitte in einer Tabelle sowohl nach Kosten der Erhöhung der
Fördersätze und Freibeträge als auch bezogen auf die unterschiedlich hohen
prozentualen Erhöhungen aufschlüsseln)?
Zur erbetenen Darstellung vgl. die nachfolgende tabellarische Übersicht:
Mehrausgaben bei Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um 3, 5 oder 10 Prozent in Millionen Euro
Mehrausgaben insgesamt (Bund, Länder, KfW-finanzierter
Bundesanteil)
Bedarfssatzanhebung
Ist-Wert
(ohne Anhebung) 3 % 5 % 10 %
Freibetragsanhebung
Ist-Wert (ohne Anhebung) 0 135 224 448
3 % 115 257 355 615
5 % 192 336 435 699
10 % 410 569 679 969
Davon Mehrausgaben Bundeshaushalt (Epl. 30) Bedarfssatzanhebung
Ist-Wert
(ohne Anhebung)
3 % 5 % 10 %
Freibetragsanhebung
Ist-Wert (ohne Anhebung) 0 54 90 181
3 % 46 102 141 244
5 % 76 133 173 276
10 % 163 226 269 382
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/127942. Welche jährlichen Mehrkosten wären seit Inkrafttreten der 23. BAföG-
Novelle entstanden, wenn die Höhe der BAföG-Fördersätze an die Steigerung
der Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) des
Statistischen Bundesamts gekoppelt worden wäre?
Diese Fragestellung ist hypothetisch und kann nicht mit den vorhandenen
Prognoserechenprogrammen beantwortet werden. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der
Bundesregierung durch die Absenkung der Verschuldensobergrenze von derzeit
10 000 auf
a) 8 000 Euro,
b) auf 5 000 Euro bzw.
c) auf null
(bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der angefragten Daten keine für eine
auch nur näherungsweise valide Schätzung verwertbaren Daten vor. Der bei
dem für die Einziehung der BAföG-Staatsdarlehen zentral zuständigen
Bundesverwaltungsamt verfügbare Datenbestand umfasst keinen
Abfragemechanismus, der die individuellen Verläufe der Darlehensrestschuld (die
Darlehensrückzahlung ist grundsätzlich auf mehrere Jahre angelegt) aller betroffenen
Darlehensnehmer für die Jahre 2014 bis 2017 prognostizierbar machte. Dem
Bundesverwaltungsamt ist es mit den Auswertungsmöglichkeiten der jetzigen
Programmverwaltung weder möglich, die von den Darlehensnehmern schon in
Anspruch genommenen Rückzahlungserleichterungen des BAföG die dem
Erreichen der Deckelungsgrenze jeweils zwingend vorausgehen (wie
Freistellung, vorzeitige Rückzahlung, leistungs- oder geschwindigkeitsbezogene
Teilerlasse), zu berücksichtigen noch erst recht die potenziell innerhalb des
Abfragezeitraums erst künftig anfallenden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzungen der
Bundesregierung durch die Absenkung des Darlehensanteils von derzeit 50
Prozent auf 40, 30 bzw. 25 Prozent?
Welche Mehrkosten entstehen jährlich bei ersatzlosem Wegfall des
Darlehensanteils (bitte beispielhaft für die Jahre 2014 bis 2017 aufschlüsseln)?
Unmittelbare Mehrausgaben mit Haushaltsrelevanz können nur für den
Bundesanteil angegeben werden. Da der Bund die Darlehensanteile an den
Studierendendarlehen unmittelbar über die KfW-Bankengruppe vorfinanzieren lässt,
würde eine prozentuale Senkung der Darlehensanteile entsprechend höhere
Ausgaben im Bundeshaushalt nach sich ziehen. Die entsprechende Wirkung im
Bereich der Länder hängt von deren jeweiliger Refinanzierung ab. Dort, wo die
Darlehensanteile ebenso wie die Zuschussanteile unmittelbar aus den
Länderhaushalten finanziert werden, würde sich auch bei prozentualer Veränderung
des Darlehensanteils im Verhältnis zum Zuschussanteil kein unmittelbarer
Ausgabeneffekt für die Länder ergeben. Die Wirkung bezöge sich – wie für den
Bund – auf die in späteren Haushaltsjahren entstehende Mindereinnahmen
seitens der rückzahlenden Darlehensempfänger bzw. Ausfallhaftungszahlungen an
eine den Darlehensanteil unmittelbar vorfinanzierende Bank.
Drucksache 17/12794 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu den Auswirkungen im EPl 30 des Bundeshaushalts vergleiche die
nachfolgende tabellarische Übersicht:
5. Um welchen Betrag müsste der Freibetrag vom Einkommen der
Auszubildenden steigen, der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BAföG derzeit bei 255 Euro
liegt, damit für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem
BAföG Nebeneinkünfte bis 450 Euro anrechnungsfrei bleiben, was seit
Anfang des Jahres 2013 der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber
entspricht?
Welche jährlichen Mehrkosten bedeutet diese Anhebung der Freibeträge?
Der Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BAföG müsste zu diesem Zweck um
34 Euro auf 289 Euro angehoben werden. Dies würde ab dem ersten vollen
Wirkungsjahr insgesamt 14 Mio. Euro an jährlichen Mehrkosten verursachen
(Bund und Länder).
6. Wie steht die Bundesregierung zu einer Berücksichtigung von Pflegezeiten
von Angehörigen im BAföG?
Die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen ist hinsichtlich des Ausmaßes und
der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beeinträchtigung der
laufenden Ausbildung des Pflegenden in sehr erheblichem Ausmaß von den
individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig. Eine typisierende
Sonderregelung für die Pflege Angehöriger ließe sich daher im Massenleistungsverfahren
des BAföG mit dem Erfordernis bundesweit einheitlicher
Anwendungsgrundsätze kaum realisieren. Der Begriff des „Angehörigen“ ist als solcher nicht
geeignet, den Kreis der nach einer solchen Zielsetzung künftig Berechtigten im
BAföG selbst hinreichend abzugrenzen, wie es für eine im Gesetzesvollzug
praktikable Regelung unverzichtbar wäre. Wegen der völlig anderen
gesetzlichen Zielsetzung würde auch eine Anlehnung an die Legaldefinition des
„nahen Angehörigen“ in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG), auf die
auch in § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Familienpflegezeit
(Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) verwiesen wird, nicht genügen. Problematisch für einen
administrierbaren Gesetzesvollzug bliebe in jedem Fall die erforderliche
Ermittlung, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Auszubildende die Pflege
tatsächlich selbst erbringt und welche Verlängerungszeit daher im Einzelfall
angemessen ist. Die Definition der berücksichtigungsfähigen nahen
Angehörigen im PflegeZG ist für Zwecke des BAföG zu weit gezogen. Im PflegeZG
geht es nicht um die Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen wie beim
BAföG, sondern ausschließlich um den Anspruch auf – teilweise oder
vollständige – Freistellung des Pflegenden von seiner Arbeitsleistung als Arbeitnehmer
gegen seinen Arbeitgeber; der Anspruch ist zudem auf längstens sechs Monate
Übersicht Mehrausgabenwirkung bei Absenkung des Darlehensanteils
Mehrausgaben Bund1)
(Epl. 30 in Millionen Euro)
2014 2015 2016 2017
Absenkung Darlehensanteil auf 40 % 134 129 124 117
Absenkung Darlehensanteil auf 30 % 290 279 267 252
Absenkung Darlehensanteil auf 25 % 368 354 339 320
Absenkung Darlehensanteil auf 0 % 758 729 697 659
1) Nur unmittelbar haushaltswirksame Auswirkungen ohne Berücksichtigung von Ausfallhaftung und Refinanzierungszinsen für Darlehensanteil
bei Studierenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12794(je pflegebedürftigem Angehörigen) begrenzt. Bei der Familienpflegezeit
handelt es sich um eine förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von
Beschäftigten für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des
Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber in der Pflegephase und einen Ausgleich
des Wert- oder Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase.
7. Wie groß ist die Personengruppe, die während ihres Studiums
Angehörige pflegt?
Die Bundesregierung verfügt insoweit nicht über aussagekräftige Daten. Ihr
bekannt gewordene Umfrageergebnisse einzelner Hochschulen (mit
unterschiedlicher Abgrenzung des dabei definierten Begriffs naher Angehöriger)
erscheinen nicht ausreichend belastbar und statistisch nicht hinreichend relevant für
eine bundesweite Hochrechnung. Nach einer früheren Schätzung des
Deutschen Studentenwerks sind etwa 1 Prozent der Geförderten betroffen, was einer
Größenordnung von etwa 500 Fällen bundesweit entspräche.
8. Inwiefern reicht aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung bei der
Bestimmung der Förderungshöchstdauer, um eine Berücksichtigung von
Pflegezeiten von Angehörigen im BAföG zu gewährleisten?
Vergleiche die Antwort zu Frage 6. Unabhängig davon bleibt betroffenen
Studierenden die Möglichkeit, sich bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme
vorübergehend vom Studium beurlauben zu lassen. Das während der Dauer der
Pflege ihres Angehörigen von dem Pflegebedürftigen für den gleichen
Zeitraum bezogene und an den Studierenden weitergeleitete Pflegegeld kann zur
Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet werden, ohne dass die Dauer
der beurlaubungsbedingten Studienunterbrechung bei späterer
Wiederaufnahme des Studiums auf die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG
angerechnet würde. Mit dem Instrument der Beurlaubung lassen sich etwaige
pflegebedingte Verzögerungen der Ausbildung abfangen. Im Einzelfall kann, wenn
eine Beurlaubung nicht möglich ist, unter Umständen eine Verlängerung der
Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus erreicht werden, auch über
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 BAföG „aus schwerwiegenden Gründen“.
9. Bietet sich aus Sicht der Bundesregierung die Legaldefinition des
Begriffs „Angehörige“ nach dem Pflegezeitgesetz an, nach dessen § 7 nahe
Angehörige im Sinne des Gesetzes Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder sind?
Nein. Vergleiche insoweit die Antwort zu Frage 6.
10. Welche anderen Definitionen des Begriffs „Angehörige“ kommen aus
Sicht der Bundesregierung in Betracht?
Keine. Vergleiche ergänzend die Antwort zu Frage 6.
Drucksache 17/12794 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, für die Definition des
Begriffs „Angehörige“ zur Berücksichtigung von Pflegezeiten im BAföG
eine völlig neue Definition zu wählen, die zum Beispiel Formen
nichtformalisierter Partnerschaften berücksichtigt?
Die Bundesregierung sieht hier keine sinnvollen Lösungsmöglichkeiten.
Vergleiche ergänzend die Antwort zu Frage 6.
12. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzung der
Bundesregierung, die Pflege von Angehörigen während des Studiums im BAföG
zu berücksichtigen (bitte nach einzelnen Definitionen des Begriffs
„Angehörige“ aufschlüsseln)?
Eine Schätzung ist mangels derzeit verfügbarer aussagekräftiger Daten und
wegen der nicht sinnvoll möglichen Abgrenzung des zu berücksichtigenden
Personenkreises über den Angehörigenbegriff nicht möglich. Ergänzend wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche jährlichen Mehrkosten bedeutet es nach Schätzung der
Bundesregierung, den Kinderzuschlag, der aktuell 113 Euro für das erste und
85 Euro für jedes weitere Kind beträgt, auf 113 Euro für jedes Kind
anzuheben (bitte in Szenarien für die heute geltenden Freibeträge und für eine
Steigerung der Freibeträge um 3, 5 oder 10 Prozent angeben)?
Die Mehrausgaben würden sich auf insgesamt rund 2 Mio. Euro jährlich
belaufen (Bund und Länder). Eine weitergehende Differenzierung nach
gleichzeitiger Steigerung der Freibeträge um je unterschiedliche Prozentsätze würde nur
zu minimalen Abweichungen führen, die keine weiteren Veränderungen im
gerundeten Millionenbereich ergäben.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Öffnung des BAföG für formale
Teilzeitstudiengänge sowie duale Studiengänge, und welche jährlichen
Mehrkosten würde die Öffnung mit sich bringen (bitte in Szenarien für
die heute geltenden Freibeträge und für eine Steigerung der Freibeträge
um 3, 5 oder 10 Prozent angeben)?
Die Bundesregierung prüft zurzeit Möglichkeiten einer Förderung von
Teilzeitstudiengängen für bestimmte Fallkonstellationen und Personenkreise, auch
wenn zwischenzeitlich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den
allgemeinen Studienkredit seit dem 1. März 2013 auch für Teilzeitstudierende
einschließlich berufsbegleitend Studierender anbietet. Die Prüfung zusätzlicher
sinnvoller Ergänzungsmöglichkeiten im BAföG, auch in Gesprächen mit
Ländervertretern, ist noch nicht abgeschlossen. Zur Frage der mit einer Öffnung
des BAföG für formale Teilzeitstudiengänge verbundenen Mehrkosten wird
insoweit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei dualen Studiengängen muss differenziert werden: Sogenannte
praxisintegrierte oder ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind bereits nach
geltendem BAföG grundsätzlich förderungsfähig solange die Auszubildenden an
einer Hochschule eingeschrieben sind. Die Ausbildungsvergütungen aus dem
betrieblichen Teil der Ausbildung werden in vollem Umfang als Einkommen
auf einen etwaigen BAföG-Anspruch angerechnet.
Berufsbegleitende duale Studiengänge (Weiterbildung nach abgeschlossener
Berufsausbildung) sind dagegen üblicherweise so angelegt, dass deren
Förderung nach dem BAföG nicht möglich ist. Auch hier wird jedoch in aller Regel
aus der Berufstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12794Insoweit fallen daher naturgemäß keine bezifferbaren Mehrkosten an.
15. Unter welchen Bedingungen wird das BAföG zwischen Erreichen des
Bachelorabschlusses und der Aufnahme eines Masterstudiums
weitergezahlt?
Nach Erreichen des Bachelorabschlusses ist die Ausbildung zunächst beendet,
ein Förderungsanspruch kann deshalb auch nicht länger bestehen. Ein
Masterstudium kann frühestens ab dessen Beginn gefördert werden. Dauert der
ausbildungslose Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium nur einen Monat, so
erhält der Auszubildende durchgehend Förderung (siehe auch Antwort zu
Frage 29).
16. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen, wenn das BAföG auch dann
gezahlt wird, wenn zwar der Bachelorabschluss nicht vorliegt, aber eine
vorläufige Zulassung zum Masterstudium bereits erteilt wurde, und
welche Entlastungswirkung entsteht für die einzelnen staatlichen Ebenen,
wenn diese Gruppe keine Leistungen mehr über das Dritte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten würde?
Ist ein Auszubildender (nur) vorläufig zum Masterstudium zugelassen, weil das
Bachelorstudium noch nicht formell beendet ist, erhält er – von
Ausnahmefällen (siehe Antwort zu Frage 29) abgesehen – bis zur abschließenden
Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums und damit
endgültigen Zulassung zum Masterstudium keine Förderung für das MA- Studium,
ggfs. jedoch noch Förderung für das bei Erfolglosigkeit des Abschlussversuchs
noch nicht abgeschlossene Bachelorstudium. Hat der Auszubildende rechtzeitig
einen entsprechenden Antrag gestellt, wird beim Wegfall des
Zulassungsvorbehalts im Masterstudium rückwirkend auf den Beginn des Masterstudiums
Förderung geleistet. Die Einführung einer Förderung ab Beginn eines bereits
aufgrund vorläufiger Zulassung aufgenommenen Masterstudiums wäre somit zwar
theoretisch kostenneutral, wenn sie zugleich mit einem
Rückforderungsvorbehalt versehen würde. Allerdings würden die Länder mit einem erheblich
höheren Verwaltungsaufwand für die Fälle belastet, in denen die vorläufige
Immatrikulation nach dann doch nicht nachfolgender endgültiger Zulassung
verwaltungsaufwändige Rückforderungsverfahren nach sich ziehen müsste, in
denen zudem auch Ausfallrisiken entstehen. Eine weitergehende Förderung
bereits aufgrund vorläufiger Zulassung zum Masterstudium setzt insoweit eine
Vielzahl von konkretisierenden Einzelfestlegungen und Abwägungen voraus,
ohne die auch eine sinnvolle Schätzung von Mehrkosten nicht möglich ist.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wer in einem Masterstudiengang immatrikuliert ist, und sei es nur unter
Vorbehalt, kann wegen der unterschiedlichen Zielrichtung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) (Arbeitsförderung) keine Leistungen nach diesem Gesetz
erhalten (§ 180 Absatz 3 Nummer 1 SGB III). Auch Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) scheiden wegen des gesetzlichen
Ausschlusses in § 7 Absatz 5 SGB II aus. Die Frage einer Entlastungswirkung
für einzelne staatliche Ebenen stellt sich insoweit somit nicht.
17. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an Bürgerinnen und
Bürger der Europäischen Union an deutschen Hochschulen seit
Inkrafttreten der 23. BAföG-Novelle entwickelt?
Die BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamts für 2012 wird erst Ende Juli
verfügbar sein. Es lassen sich daher derzeit lediglich die Daten für 2011 mit de-
Drucksache 17/12794 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenen für das Jahr 2010 vergleichen, in dem das 23. BAföGÄndG zum 1. Oktober
in Kraft getreten ist. Ein isoliertes Herausrechnen der drei Monate, die das
23. BAföGÄndG auch bereits in 2010 gegolten hat, ist mangels entsprechend
signierter Datenlage nicht möglich. Die Fallzahl von an deutschen Hochschulen
mit BAföG geförderten nichtdeutschen Unionsbürgern belief sich in 2010 auf
7 194 und in 2011 auf 7 734. Der finanzielle Aufwand für diesen Personenkreis
belief sich dabei in 2010 auf insg. 27,3 Mio. Euro (Bund und Länder) und in
2011 auf 30,6 Mio. Euro.
18. Wie haben sich die Kosten für BAföG-Zahlungen an deutsche
Studierende an Hochschulen in der Schweiz und an Hochschulen in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union entwickelt?
Die BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamts für 2012 wird erst Ende Juli
verfügbar sein. Es lassen sich daher derzeit lediglich die Daten für 2011 mit
denen für das Jahr 2010 vergleichen, in dem das 23. BAföGÄndG zum 1. Oktober
in Kraft getreten ist. Ein isoliertes Herausrechnen der drei Monate, die das
23. BAföGÄndG auch bereits in 2010 gegolten hat, ist mangels entsprechend
signierter Datenlage nicht möglich. Die Ausgaben für die Förderung deutscher
Studierender während eines Auslandsaufenthalts innerhalb der Europäischen
Union (EU) sowie der Schweiz sind von knapp 86 Mio. Euro in 2010 auf gut
102 Mio. Euro in 2011 gestiegen.
19. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzungen der
Bundesregierung, den gesamten Bologna-Raum (aktuell 47 Staaten) für das
BAföG zu öffnen (bitte in Szenarien für die heute geltenden Freibeträge
und für eine Steigerung der Freibeträge um 3, 5 oder 10 Prozent
angeben)?
Schon nach geltendem Recht sind Ausbildungsaufenthalte in nicht zur EU
gehörigen Zielstaaten bis zu einer Dauer von regelmäßig einem Jahr bzw. in
begründeten Fällen und bei kooperativen bi- und multinationalen Studiengängen
mit in der Studienordnung zwingend vorgesehenen Auslandsaufenthalten auch
entsprechend länger förderungsfähig. Eine „Öffnung“ kann sich also nur auf
die Frage einer voraussetzungslosen Förderung auch von vollständig in
Zielstaaten innerhalb des Bologna-Raums verbrachten Ausbildungen beziehen.
Eine Schätzung insoweit ist mangels derzeit verfügbarer hinreichend
aussagekräftiger Daten und wegen der nicht plausibilisierbaren Abschätzung möglicher
Verhaltensänderungen Studierender sinnvoll nicht möglich. Ergänzend wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Wie bewertet es die Bundesregierung, anstatt der derzeitigen
Wohngeldpauschale von 224 Euro für auswärts wohnende Studierende die
Wohnkosten für Studierende im BAföG entsprechend der im Wohngeldgesetz
festgelegten Mietenstufen zu erstatten, um den regional sehr
unterschiedlichen Mietkosten zu entsprechen?
Welche jährlichen Mehrkosten bzw. Minderkosten würde das nach
Schätzung der Bundesregierung bedeuten?
Die Bundesregierung steht diesem Vorschlag skeptisch gegenüber. Mit der
Umsetzung wäre ein erheblich höherer Bearbeitungs- und
Bürokratiekostenaufwand zu erwarten. Das derzeit praktizierte Verfahren einer bundeseinheitlichen
Wohnkostenpauschale für die Berechnung des Bedarfs erfordert minimalen
Verwaltungsaufwand. Die Bemessung der gesetzlich bezifferten
bundeseinheitlichen Pauschale erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die spezifi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12794schen Unterkunftsbedürfnisse junger Menschen im Erststudium nicht
notwendigerweise den im Wohngeldrecht maßgeblichen generellen Wohnbedürfnissen
für Wohngeldberechtigte entsprechen. Für BAföG-berechtigte Studierende, die
typischerweise zuvor noch nie aus eigenen Einkünften zur Deckung ihrer
Lebenshaltungskosten in der Lage gewesen sind, kommen auch Wohnformen wie
Studentenwohnheimplätze in Betracht, die in den wohngeldrechtlichen
Mietstufen keine spezifische Entsprechung finden. Ein pauschales Abstellen auf die
im Wohngeldgesetz festgelegten Höchstbeträge der Mietstufen würde daher in
vielen Fällen zu erheblichen Überdeckungen und nicht zu rechtfertigenden
Mehrkosten führen.
Würde der Wohnkostenbedarf des BAföG künftig dagegen nicht ausschließlich
entsprechend der im Wohngeldgesetz festgelegten Höchstbeträge als Pauschale
bemessen, sondern zur Vermeidung von Überdeckungen individuell auf die
tatsächlichen Mietkosten begrenzt, müssten die BAföG-Ämter nicht nur die
einschlägige Mietenstufe für den Wohnort des Auszubildenden ermitteln, sondern
künftig wieder die erst mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz vermiedenen
verwaltungsaufwändige Ermittlungen der jeweiligen Bruttokaltmiete in Abgrenzung
zu berücksichtigungsfähigen Nebenkosten durchführen. Entstehende
Mehrkosten sind anhand des vorhandenen statistischen Datenmaterials in beiden
denkbaren Varianten nicht bezifferbar, da weder aus der BAföG-Statistik noch aus
den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks die dafür erforderliche
wohnortgenaue regionale Verteilung der Auszubildenden erhoben werden. Auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung wird ergänzend Bezug genommen.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Lücken in der
Deckung der Mehrbedarfe sowie der Unterkunftskosten von Menschen
mit Behinderung, die die derzeitigen Regelungen des SGB II und BAföG
bewirken, zu beseitigen, und welche Mehrkosten würde dieser
notwendige Lückenschluss nach Ansicht der Bundesregierung jährlich
bedeuten?
Für die Bundesregierung ist die Umsetzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im
Bildungsbereich ein wichtiges Anliegen sowohl in Bezug auf die Sicherung des
angemessenen Lebensunterhalts der Menschen mit Behinderungen während ihrer
Ausbildung als auch in Bezug auf die Bereitstellung notwendiger
bildungsbegleitender Assistenz- und sonstiger Unterstützungsleistungen. Im Rahmen des
zurzeit noch andauernden Meinungsbildungsprozesses zu bestehenden
Handlungs- und Optimierungsbedarfen wird sie auch den Dialog mit den Verbänden
der Menschen mit Behinderungen und weiteren Beteiligten suchen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass das BAföG für
Mastertudierende zwar bis zum 35. Lebensjahr gezahlt wird, aber der
Studierendentarif in der Krankenversicherung nur dann über das 30. Lebensjahr hinaus
erhältlich ist, wenn das 14. Fachsemester noch nicht überschritten wurde,
während für ein nichtkonsekutives Masterstudium unabhängig von Alter
und Fachsemesterzahl der günstige Tarif der gesetzlichen Krankenkassen
nicht angeboten wird?
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)
besteht unter den in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen, bis eine der im Gesetz genannten Grenzen
erreicht wird. Entgegen der Aussage in der Fragestellung endet sie daher auch,
wenn zwar das 14. Fachsemester noch nicht abgeschlossen, aber das 30.
Lebensjahr vollendet ist. Soweit diese Grenzen noch nicht erreicht sind, besteht
Drucksache 17/12794 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Versicherungspflicht für Studierende sowohl im Bachelorstudium als auch
im Masterstudium. Bei Masterstudiengängen ist es dabei – anders als die
Fragesteller unterstellen – unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Studium
aufgenommen wird und ob es an ein Bachelorstudium anschließt.
Das geltende Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geht von dem
Regelfall aus, dass ein Studium in unmittelbarem Anschluss an den Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) aufgenommen wird und bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Die
Versicherungspflicht für Studierende nach Überschreitung der oben genannten Grenzen ist
möglich, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche
Gründe diese Überschreitung rechtfertigen, z. B. der Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs. Aber
auch hier hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) enge
Grenzen gesetzt. Die Belastungen der Solidargemeinschaft durch die niedrigen
Beiträge der Studierenden sollen in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Dieses
gesetzgeberische Ziel kann nur bei enger Auslegung der Ausnahmeregelung
zur möglichen Überschreitung der Altersgrenze erreicht werden. Die
individuelle Entscheidung, erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium
aufzunehmen, zählt nicht dazu. Ergänzend wird auf die Antwort der Parlamentarischen
Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit, Ulrike Flach, vom
27. September 2012 auf die Schriftliche Frage 67 der Abgeordneten Nicole
Gohlke auf Bundestagsdrucksache 17/10875 verwiesen.
Auch das BAföG geht als Massenleistungsgesetz vom typischen Studierenden
aus, der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium aufnimmt und es
dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet. Das gilt grundsätzlich
auch für die gestuften Studiengänge Bachelor/Master. Durch das 23. BAföG-
Änderungsgesetz wurde die Altersgrenze für Studierende in
Masterstudiengängen zwar auf 35 Jahre bei Studienbeginn angehoben. Tragender Grund dafür
war jedoch, dass die Bachelorabsolventen nach diesem ersten
Hochschulabschluss zunächst in das Berufsleben einsteigen können sollen, um zum einen
Praxiserfahrung zu sammeln. Zum anderen können Bachelorabsolventen
während einer zunächst eingeschobenen Erwerbstätigkeitsphase sowohl zusätzliche
Entscheidungshilfe finden, ob ihnen ein vertiefendes Studium überhaupt
geboten erscheint, als auch finanzielle Rücklagen für ein eventuelles späteres
Masterstudium bilden, mit denen sie gegebenenfalls auch höheren Ansprüchen an
den Lebensstandard gerecht werden und mit steigendem Lebensalter anfallende
Mehrausgaben wie höhere Krankenversicherungskosten auffangen können.
23. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen nach Schätzung der
Bundesregierung, wenn allen Masterstudierenden zwischen 30 und 35 Jahren
von den Krankenversicherern der günstigere Studierendentarif angeboten
würde (bitte nach Krankenversicherern aufschlüsseln)?
Auf Basis von Auswertungen der aktuellen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes ist für das Jahr 2008 eine
Gesamtzahl von circa 20 000 bis 30 000 freiwillig versicherter Studierender im Alter
zwischen 30 und 35 Jahren ohne bzw. mit nur geringfügigem Einkommen
ermittelbar, die gegebenenfalls von einer Ausweitung der studentischen
Krankenversicherung profitieren könnten. Eine Abgrenzung zwischen Master- und
Bachelorstudierenden ist hierbei nicht möglich. Aufgrund der geringen Fallzahl
ist lediglich eine mit einer großen Ungenauigkeit behaftete Grobschätzung
möglich, auf deren Grundlage sich jährliche Mindereinnahmen für die
gesetzliche Krankenversicherung von rund 20 Mio. Euro ergeben würden. Eine
Aufschlüsselung nach Krankenkassen ist nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1279424. Inwiefern gibt es aus Sicht der Bundesregierung Lücken bei der
Förderung des Lebensunterhaltes in Studienzeiten, die erst zum Studium
hinführen (wie z. B. Vorbereitungs- und Brückenkurse), und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Studierende, die nach der Studienordnung eines Masterstudiengangs entweder
vor dessen Beginn propädeutische Vorsemester zusätzlich zu ihrem
Bachelorabschluss oder Brückenkurse während des Masterstudiums bzw. zusätzliche
ECTS-Punkte für die Zulassung zum Masterstudium selbst oder zu dessen
Abschlussprüfung absolvieren müssen, können aufgrund eines entsprechenden
Erlasses des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum
Gesetzesvollzug in diesen Zeiten grundsätzlich Förderung erhalten. Der dabei
längeren Ausbildungsdauer liegt regelmäßig eine gesonderte Festlegung der
Regelstudienzeit des Masterstudiums zugrunde, die insoweit auch die
Förderungshöchstdauer nach dem BAföG bestimmt.
Andere „Vorsemester“, die keiner bestimmten Ausbildung zuzuordnen sind und
auch nicht selbst zu einem Abschluss führen, sind dagegen keine
„Ausbildungen“ im Sinne des BAföG und daher auch nicht förderungsfähig.
Die Bundesregierung sieht insoweit keine förderungsrechtlichen Lücken.
25. Welche jährlichen Mehrkosten entstünden nach Schätzungen der
Bundesregierung, wenn Studienzeiten, die erst zum Studium hinführen (wie z. B.
Vorbereitungs- und Brückenkurse), in die Förderung nach dem BAföG
aufgenommen werden?
Es entstehen keine Mehrkosten, vergleiche Antwort zu Frage 24.
26. Für welche Gruppen befürwortet die Bundesregierung eine Anpassung
der Förderhöchstdauer, z. B. aufgrund von Tätigkeiten in
Hochschulgremien oder der studentischen Selbstverwaltung, und welche jährlichen
Mehrkosten würden dadurch entstehen?
Die Bundesregierung sieht für eine weitere Ausdehnung oder Pauschalierung
der bereits nach geltendem § 15 Absatz 3 Nummer 3 BAföG für eine
angemessene Zeit verlängerbaren Förderung über die Förderungshöchstdauer in den
genannten Fallkonstellationen hinaus keine Veranlassung. Auch für eine
Einbeziehung weiterer „Gruppen“ vermag sie angesichts der in § 15 Absatz 3
Nummer 1 BAföG bereits berücksichtigten „schwerwiegenden Gründe“ keinen
Bedarf zu erkennen. Eine Mehrkostenschätzung entfällt daher. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen durch den Vorschlag des NKR,
Krankenkassenbeiträge pauschal anzurechnen, damit Erbringung und
Prüfung des Krankenversicherungsnachweises entfallen, was die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entbürokratisierung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 17/11099) in einem
künftigen BAföG-Änderungsgesetz für erörterungswürdig hält?
In welchem Verhältnis stehen diese Mehrkosten im Vergleich zu den vom
NKR abgeschätzten Effizienzgewinnen?
Bei wem fallen die Mehrkosten, und bei wem die Minderausgaben an?
Die vom NKR kritisierte, zwischen gesetzlich und privat versicherten
Studierenden differenzierende gesetzliche Regelung zu den Krankenversicherungszu-
Drucksache 17/12794 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschlägen geht auf eine Forderung des Bundesrechnungshofs (BRH) in seiner
Bemerkung Nummer 72 des Jahres 1998 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes zurück (Bundesratsdrucksache 880/98, S. 29, 192 ff.). Der
BRH hatte damals beanstandet, dass die Krankenversicherungszuschläge nach
BAföG ohne Abzug auch an privat teilversicherte Studierende gezahlt wurden,
obwohl gar keine Beiträge in dieser Höhe zu zahlen waren. Der Deutsche
Bundestag hatte die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis genommen und einer
entsprechenden Empfehlung des Haushaltsausschusses (Bundestagsdrucksache
14/1257, S. 38) folgend in seiner 52. Sitzung am 8. September 1999 gefordert,
die Krankenversicherungszuschläge für Studierende, für die im Krankheitsfall
Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe besteht, so abzusenken, dass sie dem
Subsidiaritäts- und Bedarfsprinzip der Ausbildungsförderung gerecht werden.
Es sollten somit nur tatsächlich entstandene Beitragskosten bei der Bemessung
des Krankenversicherungszuschlags berücksichtigt werden können. Eine
entsprechende Regelung wurde aus diesem Grund seinerzeit in das
Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) aufgenommen.
An dieser Regelung sollte nach Auffassung der Bundesregierung festgehalten
werden. Es bedeutet keinen größeren Verwaltungsaufwand, den Zuschlag auf
die dem ohnehin erforderlichen Nachweis der beitragspflichtigen Versicherung
als solcher einfach zu entnehmende Beitragshöhe zu begrenzen. Es besteht kein
Anlass, privat versicherten Auszubildenden mehr an Zuschlag zu leisten, als sie
tatsächlich für ihre Krankenversicherung aufbringen müssen.
Die Bundesregierung hält es jedoch in Übereinstimmung mit einer Forderung
der Länder für erörterungswürdig, auf eine noch weitergehende
Differenzierung in § 13a Absatz 1 Satz 3 BAföG (pauschale Kürzung des nachgewiesenen
Beitrags um 10 Prozent, wenn nach dem Versicherungsvertrag bestimmte
privatärztliche Wahlleistungen etc. enthalten sind) zu verzichten. Diese Regelung
führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand wegen der erforderlichen Prüfung
jedes privaten Krankenversicherungsvertrags bei offensichtlich nur geringem
Einsparpotential. Bei Einführung der Regelung durch das
Ausbildungsförderungsreformgesetz waren seinerzeit die gesamten Minderausgaben bei sowohl
der Begrenzung auf tatsächlich entstandene Krankenversicherungskosten als
auch der Kürzung um pauschal 10 Prozent bei Wahlleistungen auf zusammen
ca. 3 Mio. DM pro Jahr geschätzt worden. Über die korrespondierenden
Einsparungen durch die dadurch erzielbare Verwaltungsvereinfachung bei den
Ländern, wenn die pauschale Kürzungsregelung wieder abgeschafft würde,
liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Das Einsparpotenzial insoweit wird
von den Ländern aber übereinstimmend als erheblich eingeschätzt.
28. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen bei einem kompletten Wegfall
der Vorlage des Leistungsnachweises in einem sechssemestrigen
Bachelorstudium, der bisher nach vier Semestern erbracht werden muss?
In welchem Verhältnis stehen diese Mehrkosten im Vergleich zu den vom
NKR abgeschätzten Effizienzgewinnen?
Bei wem fallen die Mehrkosten, und bei wem die Minderausgaben an?
Die Bundesregierung verfügt nicht über Daten zur Zahl der BAföG-Empfänger,
die zurzeit wegen versäumter rechtzeitiger Vorlage von Leistungsnachweisen
nach § 48 BAföG während eines Bachelorstudiums vom weiteren Bezug von
BAföG-Leistungen zunächst ausgeschlossen sind. Die Abschätzung der
Auswirkung eines völligen Verzichts auf solche Leistungsnachweise für
Bachelorstudierende in einem nur sechssemestrigen Studiengang ist insoweit kurzfristig
nicht möglich. Es bedürfte ohnehin einer Festlegung auf weitere Kriterien zur
Bestimmung des aus Gleichbehandlungsgründen einzubeziehenden
Betroffenenkreises (beispielsweise auch in vergleichbar kurzen einstufigen Studiengän-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12794gen an Fachhochschulen) und der intensiven Prüfung von Alternativen zu einem
völligen Verzicht auf Leistungsnachweise. Diese komplexen Fragestellungen
sind Gegenstand laufender Gespräche mit den Ländern auf Arbeitsebene.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, welche
Folgen Förderunterbrechungen beim BAföG zwischen dem Ende der
letzten Bachelorprüfung und der Aufnahme eines Masterstudiums haben,
weil zwar gesonderte Bescheinigungen der Hochschule vorliegen, dass
das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen wurde, aber die
Abschlussnote noch nicht feststeht?
Legt der Auszubildende eine Bescheinigung der Hochschule vor, dass das
Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen wurde, aber die Abschlussnote
noch nicht feststeht und wird er aufgrund dessen ohne Vorbehalt zum
Masterstudium zugelassen, so erhält er Förderung von Beginn des Masterstudiums an.
Liegt zwischen der letzten Prüfung im BA-Studiengang und der Aufnahme des
Masterstudiums nur ein Monat, so erhält der Auszubildende durchgehend
Förderung. Dauert die Zeit zwischen den Ausbildungen länger, so wird vom
Bachelorabsolventen erwartet, dass er sich bis zu einer Fortsetzung seiner
Ausbildung durch eigene Erwerbstätigkeit selbst unterhält oder notfalls Leistungen
nach SGB II in Anspruch nimmt. Der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5
SGB II (siehe Antwort zu Frage 16) gilt nicht für ausbildungslose Zeiten.
30. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen bei einer durchgehenden
Förderung zwischen dem Absolvieren der letzten Bachelorprüfung und der
Aufnahme eines Masterstudiums bei Vorlage einer Bescheinigung der
Hochschule, dass das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen wurde,
auch wenn die Abschlussnote noch nicht feststeht?
Es entstehen keine Mehrkosten, weil bereits nach geltendem Recht aufgrund
entsprechender konkretisierender Auslegungsvorgaben im Gesetzesvollzug die
erwünschte Lösung praktiziert wird, vergleiche Antwort zu Frage 29.
31. Welche Vorschläge hat die Bundesregierung den Ländern zur weiteren
Entbürokratisierung der einzelfallbezogenen Berechnung der im BAföG
zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unterbreitet (siehe
Ankündigung der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 11 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Entbürokratisierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“,
Bundestagsdrucksache 17/11099), und wie ist dazu der Diskussionsstand zwischen Bund
und Ländern?
Auf wiederholt von Länderseite geäußerten Wunsch nach
Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von staatlich geförderten
Altersvorsorgeverträgen nach §§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) („Riester-
Rente“) hat das BMBF im Einvernehmen mit den Ländern durch Vollzugserlass
vom 23. Januar 2013 die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge
entsprechend der Bescheinigung nach § 92 EStG, maximal bis zur Höhe des um die
Grundzulage geminderten Höchstbetrags nach § 10a EStG (1 946 Euro) bei der
Einkommensermittlung für abzugsfähig erklärt. Die verwaltungsaufwendige
konkrete Berechnung des individuellen Mindesteigenbetrags gemäß § 86 EStG
entfällt damit. Auf diese Weise wurde auch einer entsprechenden Forderung
des NKR Rechnung getragen.
Drucksache 17/12794 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Welche jährlichen Mehrkosten entstehen bei Ersatz der
einzelfallbezogenen Berechnung der nach § 82 des Einkommensteuergesetzes geförderten
Altersvorsorgebeiträge (z. B. für Riester-Renten) durch eine
Pauschalierung?
In welchem Verhältnis stehen diese Mehrkosten im Vergleich zu den vom
NKR abgeschätzten Effizienzgewinnen?
Bei wem fallen die Mehrkosten, und bei wem die Minderausgaben an?
Das BMBF rechnet nicht mit durch die geänderte Vollzugsregelung
verursachten markanten Mehrkosten. Vor Erlass der in Frage 31 dargestellten
Vollzugsregelung waren von einigen Ländern stichprobenartige Vergleichsrechnungen
angefordert und geprüft worden. Daraus ergab sich, dass in der ganz
überwiegenden Zahl der geprüften Fälle der Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG und
die Summe der gemäß der Bescheinigung nach § 92 EStG tatsächlich
geleisteten Altersvorsorgebeiträge nur in vernachlässigbarem Umfang voneinander
abwichen. Bei der Ermittlung des für die Gewährung von BAföG relevanten
anzurechnenden Einkommens nach Berücksichtigung aller Abzüge im Sinne von
§ 21 BAföG wurden dabei zudem im Gesamtergebnis keine erheblichen
Differenzen zwischen den beiden „Berechnungsarten“ erkennbar waren.
Um die daher – wenn überhaupt – nur minimalen Mehrkosten konkret zu
ermitteln, die durch die nunmehr ohnehin bereits zugelassene Pauschalisierung
eventuell entstehen, müssten die Ämter für Ausbildungsförderung den
Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG dann trotzdem in allen Fällen exakt berechnen und
dann mit den tatsächlich geleisteten abzugsfähigen Beiträgen vergleichen. Dies
würde die mit der neuen Vollzugsregelung bezweckte Entbürokratisierung
vollständig konterkarieren.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]