[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12918
17. Wahlperiode 25. 03. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 21. März 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff,
Dorothea Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12642 –
Abluftreinigungssysteme für Tierhaltungsanlagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zunehmende Ablehnung von Intensivtierhaltungsanlagen wird von den
Bürgerinnen und Bürgern – neben den Tierschutzaspekten – auch immer wieder mit
negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch Feinstaub-, Ammoniak- und
anderen Emissionen, aber auch einer möglichen Ausbreitung
antibiotikaresistenter Keime über die Abluft begründet. Zum Schutz von Mensch und Umwelt
sind die Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen aktuell zwar nach § 5
Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass „Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird,
insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen“.
Die Abluftreinigung ist bislang allerdings nicht generell vorgeschrieben,
sondern kann nur im Einzelfall, etwa bei Unterschreitung der Mindestabstände zur
Wohnbebauung gefordert werden.
Auf Grundlage neuer Erkenntnisse wird nun von verschiedener Seite eine
Verschärfung der Anforderungen und Kriterien diskutiert. In einigen Bundesländern
gibt es Vorstöße, die Ausstattung mit Filteranlagen zumindest für Neuanlagen
ab einer bestimmten Tierzahl verpflichtend vorzuschreiben. Auf europäischer
Ebene spricht sich die Kommission im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie
2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten für die Anpassung und Harmonisierung der
Regelungen zur Abluftfilterung und Bürgerbeteiligung aus.
1. Welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gelten aktuell bei
Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt unter
anderem voraus, dass durch den Betrieb der Anlage keine schädlichen
Umwelteinwirkungen entstehen und dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
insbesondere nach dem Stand der Technik getroffen ist. Daneben wird im
immissionsschutzrechtlichen Verfahren z. B. auch die naturschutzrechtliche
Vereinbarkeit der entstehenden Immissionen (Konzentrationswirkung § 13 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)) geprüft. Nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz benötigen nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen eine
baurechtliche Genehmigung und müssen schädliche Umwelteinwirkungen
entsprechend dem Stand der Technik vermeiden.
Die Bundesregierung hält diese grundsätzlichen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen gegenwärtig für ausreichend, da hiermit ein Instrumentarium für
die Begrenzung anlagenbezogener Emissionen und Immissionen zur Verfügung
steht.
Unbeschadet dessen überprüft die Bundesregierung regelmäßig,
– ob die Weiterentwicklung des Standes der Technik eine Anpassung der
einschlägigen Regelwerke erforderlich macht,
– wo die Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt werden kann,
– ob eine Ausweitung der Genehmigungspflicht auf einen größeren Teil der
Tierbestände nötig ist,
– wo gemeinsam mit den Ländern Aktivitäten erforderlich sind, um einen
möglichst bundesweit einheitlichen Vollzug sicher zu stellen und
– ob Immissionswerte angepasst bzw. neu abgeleitet werden müssen.
2. Hält die Bundesregierung die Abluftfilterung für ein geeignetes Mittel,
Umwelt- und Gesundheitsbelastungen aus großen Tierhaltungsanlagen zu
reduzieren?
Welche Immissionsminderungen bei Staub, Keimen, Ammoniak und
Geruchsstoffen werden durchschnittlich, und welche maximal erreicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass hier Emissionsminderungen durch
Abluftreinigungsanlagen gemeint sind.
Sie hält die Abluftreinigung – insbesondere für einige Haltungsformen in der
Schweine- und Geflügelmast – für ein geeignetes Mittel, um die Emissionen zu
mindern.
Eine generelle Aussage zu Immissionsminderungen kann nicht getroffen werden,
da diese von der konkreten Situation vor Ort abhängen.
Gebräuchliche (z. B. von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)
zertifizierte) Anlagen erreichen für Gesamtstaub und Ammoniak eine
Abscheidung zwischen 70 Prozent und 90 Prozent der Emissionen. Im Reingas können
darüber Geruchstoffkonzentrationen von unter 300 Geruchseinheiten pro
Kubikmeter erreicht werden.
Für die Abscheidung von Bioaerosolen liegen bislang nur Ergebnisse
orientierender Messungen vor, wie sie z. B. in der Verband Deutscher Ingenieure(VDI)-
Richtlinie 4255 Blatt 2 zusammengefasst sind. Die dort untersuchten
Abluftreinigungsanlagen führten zu einer Minderung der Bioaerosolemissionen um ein bis
zwei Zehnerpotenzen. Es gab aber auch Hinweise, dass in der Abluft erhöhte
Konzentrationen einzelner Parameter auftreten können. Dies kann auf konstruktive
Mängel, nichtordnungsgemäßen Betrieb und/oder Wartung zurückzuführen sein.
3. Welchen quantitativen Beitrag kann der Einsatz von Abluftfilteranlagen
nach Ansicht der Bundesregierung leisten, um die Verpflichtung der
Bundesrepublik Deutschland nach der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität
und saubere Luft der für Europa festgelegten Höchstmengen an
Ammoniakemissionen durch Reduktion auf 550 Kilotonnen pro Jahr einzuhalten?
Vorbemerkung: Die erwähnten Emissionshöchstmengen sind nicht in der
Richtlinie 2008/50/EG, sondern in der Richtlinie 2001/81/EG (so genannte NEC-
Richtlinie) enthalten.
Die Ermittlung der Ammoniakemissionen zur Prüfung der Einhaltung des
Emissionszieles erfolgt mit einem Emissionsinventar, welches auf Basis einer
international abgestimmten Methodik erstellt wird. Der Einsatz von
Abluftreinigungen wird dabei bisher vor allem in der Schweine- und teilweise in der
Geflügelhaltung berücksichtigt.
Die Abschätzung des Minderungspotentials erfolgt nachstehend exemplarisch
für die Schweinehaltung: Entsprechend der Berichterstattung 2013 verursachte
die Schweinehaltung Ammoniak-Emissionen in Höhe von 107 Kilotonnen im
Jahr 2011. Diese entstehen zu rund 70 Prozent direkt im Stall. Die
Gesamtemissionen aus dem Stall von etwa 70 Kilotonnen pro Jahr sind damit theoretisch
einer Emissionsminderung durch Abluftreinigung zugänglich. Allerdings ist eine
Installation keinesfalls bei allen Haltungsformen möglich. Würden 30 Prozent
der Schweine in Anlagen mit Abluftreinigungen (angenommene Abscheidung:
80 Prozent) gehalten, so entspräche dies einer Emissionsminderung von etwa
15 Kilotonnen der jährlich berichteten Emissionsmenge. Der zukünftige
quantitative Emissionsminderungsbeitrag von Abluftreinigungsanlagen hängt
allerdings unter anderem vom betrachteten Zeithorizont, von der erzielten
Abscheidung und von der Marktdurchdringung dieser Technologie ab.
4. Welche Fördermittel hat das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in den letzen fünf Jahren für die
Entwicklung von Filtersystemen bereitgestellt, im Rahmen welcher
Programme und mit welchen Ergebnissen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Agrarbereich für Umweltschutz und im Rahmen des
Innovationsprogrammes nach der „Bekanntmachung über die Förderung von
Innovationen für eine ressourcenschonende und emissionsarme Produktion von
tierischen Erzeugnissen vom 9. Mai 2011“.
Weitere Informationen sind der Projektliste zu Frage 5 zu entnehmen.
Abschließende Ergebnisse liegen zurzeit noch nicht vor.
5. Wie viele Förderanträge wurden gestellt, und wie viele wurden bewilligt
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wurden die in der nachfolgenden Liste genannten Projekte beantragt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12918
6. Wer waren die Empfänger der bewilligten Mittel (bitte nach Empfänger,
Jahr, Förderprogramm und Höhe der Fördermittel aufschlüsseln)?
Die Empfänger der beantragten Mittel sind in der Projektliste zu Frage 5
aufgeführt.
7. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Mittelempfänger?
Die Projektanträge wurden nach den Vorgaben des in der Antwort zu Frage 4
genannten Förderprogramms bzw. der Richtlinie ausgewählt.
8. Welche Rolle spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, also das Kosten-
Nutzen-Verhältnis der Abluftreinigungssysteme bei den Förderkriterien,
gerade im Hinblick auf die derzeit diskutierte „Filterpflicht“?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird hingewiesen.
9. Welche Rolle spielt die Eignung der Anlagen bei den Förderkriterien im
Hinblick auf Nachrüstung und Wartungsfreundlichkeit?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird hingewiesen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Funktionstüchtigkeit der nach
dem BImSchG genehmigten Abluftreinigungsanlagen nach gesetzlichen
Vorgaben lediglich einmal in drei Jahren überprüft werden muss?
Reicht dieser Rhythmus trotz zahlreicher Mängel aus, und ist nicht generell
eine jährliche Überprüfung notwendig, wie es beispielsweise im Kreis
Cloppenburg üblich ist (Land und Forst Nr. 2, 3. Juni 2011, S. 40)?
Die Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
obliegt nach § 52 BImSchG den zuständigen Behörden der Länder. Hierunter fällt
auch die Überwachung der Emissionen. Nach § 28 BImSchG können
wiederkehrende Messungen grundsätzlich alle drei Jahre vorgesehen werden; dieser
Zeitraum kann verkürzt werden, soweit dies nach Art, Umfang und Menge der
Emissionen notwendig ist. Nach Ansicht der Bundesregierung steht damit ein
abgestuftes Kontrollinstrumentarium für die Vollzugsbehörden zur Verfügung. Im
Rahmen der anstehenden Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie (2010/
75/EU) werden auch für Anlagen der Intensivtierhaltung die generellen
Anforderungen an die Überwachung dieser Anlagen überprüft und ggf. angepasst werden.
11. Erfordern, die von der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und
Forschungsanstalt (LUFA) Nord-West festgestellten Betriebs- und
Wartungsmängel an in Betrieb befindlichen Abgasreinigungsanlagen (Land & Forst,
Nr. 2, 3. Juni 2011, S. 40) nicht eine ständige Überwachung mittels
automatischer Meldung der Anlagendaten an die zuständige
Überwachungsbehörde, um unzuverlässige Anlagen oder Betriebs- und Wartungsmängel,
wie falscher pH-Wert oder verstopfte Düsen, frühzeitig zu erkennen, und
die Fehler zu beheben?
Oder liegt das an der Technik der zertifizierten Abgasreinigungsanlagen?
Bei richtiger Dimensionierung und sorgfältiger Handhabung stellt die Technik der
Abgasreinigungsanlagen nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes
Mittel zur Emissionsminderung dar. Die zuständigen Behörden der Länder können
mit einer Anordnung nach § 29 BImSchG die stetige Kontrolle von Emissionen
verlangen, soweit dies notwendig ist, um die Einhaltung geltender Vorschriften
sicherzustellen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist eine solche
Anordnung nur bei einem Verdacht auf schädliche Umwelteinwirkungen möglich.
12. Welche Rolle spielt die Energieeffizienz bei den Förderkriterien?
Je nach Ausrichtung der eingereichten Projektanträge und deren Bezug zu den
Förderbereichen des Innovationsprogrammes ist die Energieeffizienz ein
Förderkriterium.
13. Welche Zertifizierungsverfahren hat die Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren gefördert (bitte Beschreibung des Verfahrens, Art, Dauer
und Häufigkeit der Messungen etc.), und mit welchem Finanzvolumen?
Ein bestimmtes Zertifizierungsverfahren wurde nicht gefördert.
14. Welche Messverfahren kommen nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Einsatz (bitte Beschreibung des Verfahrens für die einzelnen
Emissionssparten, Art und Dauer der Messungen), und welchen Fehlertoleranzen
unterliegen diese Messverfahren?
15. Hält die Bundesregierung das von der Deutschen Landwirtschafts-
Gesellschaft e. V. (DLG) eingesetzte Verfahren zur Messung der Ammoniak-
Emissionen mit einem mobilen FTIR-Gerät für den mobilen Einsatz im
Rahmen von stichprobenartigen Emissionsmessungen für geeignet, bzw.
hat dieses nach Kenntnis der Bundesregierung eine TÜV-Zulassung?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich ist zwischen der Messung im Rahmen der Zertifizierung (keine
gesetzliche Vorgabe) und der Messung im Rahmen der Genehmigung/
Überwachung (nur durch nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen mit
standardisierten Messverfahren durchzuführen) zu unterscheiden. Die Entscheidung
darüber, ob eine Abluftreinigungsanlage geeignet ist und welche Nachweise
vorzulegen sind, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
Für das Produkt FTIR Gasmet CEMS liegt eine Eignungsprüfung vor. Diese
wurde vom TÜV Rheinland Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH
vorgenommen. Hierzu liegt ein Eignungsprüfbericht/21200448/A vom 7. Juli 2006 vor.
Zu den Messverfahren liegen folgende Daten vor:
Ammoniak:
Ammoniak wird neben weiteren Gaskomponenten mittels eines Gasmet FTIR-
Analysators DX 4015 in Anlehnung an die DIN EN 15483 (Abweichung:
Messung mit Messzelle) gemessen.
Mittels eines Mehrpunktmessstellenumschalters ist es möglich, bis zu acht
Messpunkte anzusteuern. Die Spülzeit variiert dabei je nach Anwendungsfall. Als
Messzeit wird in der Regel eine Minute gewählt.
Die eingesetzte Messtechnik wird während der Langzeitmessungen durch
Aufgabe von Prüfgasen überprüft.
Nachweisgrenze: 1 ppm,
Messunsicherheit: 2 Prozent des Messbereiches,
Wiederholbarkeit: 0,01 Prozent des Messbereiches.
Staub:
Die Staubmessungen erfolgen mittels eines isokinetisch arbeitenden
Probenahmesystems nach Paul Gothe mit Planfilterkopfgerät gemäß VDI 2066 Blatt 1
(November 2006) und DIN EN 13284-1: „Messen von Partikeln. Staubmessung
in strömenden Gasen. Gravimetrische Bestimmung der Staubbeladung“.
Die PM10 und PM2,5-Staubmessung erfolgen gemäß VDI 2066 Blatt 10 und DIN
EN ISO 23210: „Messen von Partikeln – Staubmessung in strömenden Gasen –
Messung der Emissionen von PM10 und PM2,5 an geführten Quellen nach dem
Impaktionsverfahren“.
Die Probenahmezeiten variieren je nach Anlagentyp und Staubbeladung.
Nachweisgrenze: 0,2 mg m-3 Feststoff bei einem abgesaugten Volumen von
2 m3,
Messbereich: 0,2 mg bis 20 mg Beaufschlagung,
Messunsicherheit: Variiert je nach Anlagentyp und Staubbeladung und beträgt
ca. 15 Prozent des Messbereiches, mindestens aber 0,2 mg
m-3 (siehe auch TÜV-SÜD + Bayerisches Landesamt, Stand
Dezember 2001; BUWAL Emissions-Messempfehlungen,
Stand 2001).
Geruch:
Die statistische Geruchsprobenahme nach VDI 3880 erfolgte im Roh- und
Reingas parallel. Die Ermittlung der Geruchsstoffkonzentration erfolgt mittels
dynamischer Olfaktometrie in Anlehnung an die DIN EN 13725 nach dem Ja/Nein-
Verfahren durch Verdünnung bis zur Geruchsschwelle (die Proben werden nicht
filtriert).
Verwendet werden zur Probenahme Unterdruckprobenehmer CSD 30 der Firma
ECOMA GmbH. Die olfaktometrische Auswertung erfolgt mittels eines
Olfaktometers TO8 des gleichen Herstellers.
Die Probandenauswahl und Qualitätssicherung erfolgt entsprechend der
Vorgaben der DIN EN 13725.
Wie der VDI 3884 Entwurf bestätigt, ist die Angabe einer generellen
Messunsicherheit nicht möglich (siehe hierzu „4.3 Messunsicherheiten“ der oben
genannten Norm). Demnach errechnet sich die Messunsicherheit aus der
tagesaktuellen Standardabweichung sr des Labors für n-Butanol.
Nähere Informationen finden sich in den genannten Normvorschriften.
16. Ist die LUFA Oldenburg, die im Rahmen der DLG-Zertifizierung
entsprechende Messungen mit einem solchen Gerät durchführt, nach Kenntnis
der Bundesregierung nach § 26 BImSchG für Messungen von NH3
(Ammoniak) zugelassen, derartige Messungen und Kalibrierungen
vorzunehmen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser
Kenntnis für die Anerkennung des DLG-Zertifikats und anderer Zertifikate
durch staatliche Stellen?
Laut § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber
einer Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen
sowie die Immissionen durch eine von der zuständigen Behörde eines Landes
bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt.
Die Zulassung von Prüfstellen liegt in der Zuständigkeit der Länder.
17. Welche anderen Zertifikate werden nach Kenntnis der Bundesregierung
neben dem DLG-Zertifikat zum Nachweis der Immissionsminderung
durch Abluftreinigungsanlagen in der Intensivtierhaltung von staatlichen
Stellen anerkannt?
Die Anerkennung von Zertifikaten erfolgt durch die Genehmigungsbehörden
der Länder.
Nach derzeitiger Kenntnis werden von staatlichen Stellen keine weiteren
Zertifikate für den Nachweis der Funktionsfähigkeit von Abluftreinigungsanlagen
in der Tierhaltung anerkannt.
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Situation, dass die Genehmigungsbehörden nach Auskunft von
Marktteilnehmern zwar regelmäßig die Verwendung DLG-zertifizierter
Abgasreinigungsanlagen zulassen, die des TÜV-Rheinland AG zum
Beispiel aber ablehnen?
Die Frage ist an die betreffenden Genehmigungsbehörden der Länder zu richten.
Auf folgende Veröffentlichungen wird hingewiesen:
Neben den DLG geprüften Anlagen ist hier derzeit nur ein weiteres Zertifikat
vom TÜV-Rheinland bekannt. Zu den qualitativen Unterschieden beider
Zertifikate erfolgte eine Abstimmung zwischen TÜV-Rheinland und DLG für eine
Pressemitteilung „Das vom TÜV Rheinland eingesetzte Bewertungsverfahren
stützt sich auf einzelne Messungen dritter Institutionen an verschiedenen real
arbeitenden Anlagen, wogegen der von der DLG durchgeführte „DLG Signum
Test“ auf einer systematischen und längerfristigen Betrachtung einzelner
Biofilter basiert.“ (Pressemitteilung vom 9. März 2010 im Archiv Informationen für
die Landwirtschaft).
Danach findet eine eigene Messkampagne im Rahmen der Untersuchungen
durch die TÜV Rheinland Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH nicht
statt (z. B. TÜV-Bericht Nr.: 936/2120898/A4 vom 18. August 2009).
19. Welche besonderen Merkmale enthält nach Auffassung der
Bunderegierung der DLG-Signum-Test gegenüber anderen Testverfahren anderer in
Deutschland und der Europäische Union (EU) zugelassener
Prüfungsstellen?
Wenn keine besonderen Merkmale beim DLG-Signum-Test bestehen, wie
erklärt sich die Bundesregierung dann, dass Zertifikate anderer
zugelassener Prüfstellen nach Auskunft von Marktteilnehmern bei
Genehmigungsbehörden abschlägig beurteilt werden?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Ein wesentliches Element der Eignungsprüfung ist die Durchführung von zwei
(Sommer und Winter) achtwöchigen Messperioden an bereits betriebenen
Anlagen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die DLG ist eine, für den Bereich Land- und Forsttechnik nach DIN EN ISO
17025:2005 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien), akkreditierte Prüfstelle und verlangt von Prüf- und
Messlaboren, die im Rahmen von DLG-Prüfungen im Unterauftrag arbeiten, ein
nachgewiesenes Qualitätssicherungssystem auf dem gleichen Niveau.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die „Richtlinie für die Bekanntgabe
von Sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der
Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30. September bis 2. Oktober
2003 in Hamburg“ hingewiesen.
Das DLG-Testzentrum für Technik und Betriebsmittel in Groß-Umstadt ist ein
von der DAAKS nach DIN EN ISO 17025 (Allgemeine Anforderungen an die
Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiertes Prüflabor für
den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und kommunalen Bereich.
Prüfungsordnungen z. B. für den SIGNUM-Test und Prüfrahmen wie der
Prüfrahmen für „Abluftreinigungssysteme für Tierhaltungsanlagen“ unterliegen dem
Fachbeirat des Testzentrums. Die nach dem Prüfrahmen durchgeführten
Prüfungen werden fachlich durch eine Prüfungskommission begleitet die aus
ausgewiesenen Fachleuten für das jeweilige Prüfgebiet bestehen. Wenn eine Prüfung
erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird der Prüfbericht veröffentlicht und
für Jedermann im Internet (
www.dlg-test.de) verfügbar gemacht.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei einer Untersuchung in den
Niederlanden 74 Prozent der in Betrieb befindlichen Luftwäscher nicht
den gesetzlichen Vorgaben entsprachen (Schweinezucht und
Schweinemast, 4/2010, S. 33)?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für die
Gesetzgebung in Deutschland?
Nach hier vorliegenden Informationen basiert das Zulassungsverfahren in den
Niederlanden auf einer theoretischen Überprüfung von vorgelegten technischen
Unterlagen mit nachgelagerten Messungen. Dieses System entspricht nicht dem
in der Antwort zu Frage 19 beschriebenen qualitativ hochwertigem Standard. Es
sind derzeit aus fachlicher Sicht keine gesetzlichen Konsequenzen notwendig.
21. Ist nach Auffassung der Bundesregierung angesichts hoher Belüftungsraten
im Sommer, und der damit kurzen Verweilzeit der Luft im Filter, die Angabe
der Reinigungsleistung der nach DLG zertifizierten
Abluftreinigungsanlagen als prozentuale Emissionsminderung anstelle konkreter
Konzentrationsangaben in der Abluft grundsätzlich geeignet, die Emissionen
zielführend zu beschreiben und zu quantifizieren?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus?
Die DLG-zertifizierten Abluftreinigungsverfahren werden unter Winter- und
Sommerluftbedingungen getestet, so dass alle praktischen Betriebszustände
abgebildet werden können.
Bei den NH3-Messungen stehen Online-Datensätze zur Verfügung, sodass bei
gemessenen Filterflächenbelastungen und NH3-Konzentrationen im Rohgas
entsprechende Reingaskonzentrationen zugeordnet werden können. Dies ist
jedoch für die anderen Messungen (Gesamtstaub, Feinstaub, Geruch,
Bioaerosole) nicht generell möglich, da es sich hier um nicht kontinuierliche
Messverfahren handelt.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Angabe einer prozentualen
Reinigungsleistung (für Ammoniak und Staub) nach dem gegenwärtigen
Kenntnisstand grundsätzlich geeignet, die Emissionen zielführend und in
verhältnismäßiger Form zu beschreiben. Alle anderen Vorgehensweisen wären mit
erheblich größerem Aufwand verbunden.
22. Welche Verfahren kommen nach Kenntnis der Bundesregierung in den
europäischen Nachbarländern zum Einsatz, und welche Kooperationsstrategien
verfolgt die Bundesregierung, um länderübergreifende Synergieeffekte bei
Forschung und Entwicklung zu nutzen bzw. ein Funktionieren des
Binnenmarktes bei Filtersystemen zu gewährleisten?
Die grundsätzlichen Ansätze für die technischen Lösungen zur Abreinigung von
Schadstoffen aus der Abluft von Tierhaltungsanlagen sind in den europäischen
Ländern, die sich mit dieser Thematik befassen, ähnlich.
Die Bundesregierung steht dazu mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten in
Kontakt und ist in die Entwicklung des sogenannten VERA-Protokolls
(Verification of Environmental Technologies für Agricultural Production) mit
eingebunden.
23. Wie ist der Stand des mit Holland und Dänemark angestoßenen
Abstimmungsprozesses zum VERA-Prüfrahmen (VERA = verification of
environmental technologies for agricultural production)?
Wird dieser nach Kenntnis der Bundesregierung von der DLG inzwischen
angewandt?
Wenn nein, warum nicht?
Und ab wann ist damit zu rechnen?
In dem derzeitigen VERA-Testprotokoll für Abluftreinigungsanlagen ist der
DLG-Prüfrahmen vollständig integriert. Das VERA-Protokoll fordert jedoch die
Prüfungsdurchführung an zwei Tierhaltungsanlagen, wenn möglich in zwei
unterschiedlichen Ländern.
Darüber hinaus ist im VERA-Prüfprotokoll die Generierung von Messdaten
festgeschrieben. Desgleichen ist festgeschrieben, dass die Messungen durch
nach ISO 17025 akkreditierte Messlabore mit einschlägiger, das heißt
landwirtschaftlicher Erfahrung durchgeführt werden müssen und die Messergebnisse
aufgrund nationaler Vorgaben zu bewerten sind.
Für Deutschland bedeutet das, dass die in der Antwort zu Frage 19
beschriebenen Qualitätsmerkmale für DLG Prüfungen auch für die Anerkennung der
Messergebnisse aus VERA-Prüfverfahren gelten.
Hierbei gibt es derzeit zwei noch offene Punkte, die einer Anerkennung von
Messungen der Partnerländer durch die DLG entgegenstehen:
– beide Länder haben zurzeit keine nach ISO 17025 akkreditierten Messlabore,
– beide Länder lehnen die Einbindung der DLG-Prüfungskommission in ein
Prüfverfahren (vertrauensbildende Maßnahmen) ab.
Bis wann die genannten Länder die Voraussetzungen erfüllt haben, lässt sich von
hier aus nicht beurteilen.
Auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20 wird verwiesen.
24. Welcher Anteil der in den letzten fünf Jahren neu errichteten
Tierhaltungsanlagen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem
Abluftreinigungssystem ausgestattet (bitte getrennt nach Jahren/Tierarten,
aufgeschlüsselt nach Stallgröße gemäß Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor. Auf
Grund von Informationen einzelner Länder (8) wurden in den Jahren 2009 bis
2012 mindestens 391 Abluftreinigungsanlagen eingebaut.
25. Bei wie viel Prozent dieser Anlagen geschah nach Kenntnis der
Bundesregierung die Installation freiwillig bzw. auf Anordnung der Behörden (bitte
getrennt nach Tierarten Schweine/Puten/Hühner bzw. Hennen angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
26. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
fünf Jahren Filteranlagen nachgerüstet?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird hingewiesen.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Investitionsvolumen in
Abluftfilteranlagen in Relation zu den Gesamtinvestitionen in Erhalt und
Neubau von Tierhaltungsanlagen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
28. Welche Fördermöglichkeiten des Bundes inklusive
Darlehensmöglichkeiten und steuerlicher Vorteile stehen den Landwirten zur Installation bzw.
Nachrüstung von Abluftfiltersystemen offen, und wie wurden diese in den
letzten Jahren in Anspruch genommen?
Spezielle steuerliche Fördermöglichkeiten für die Installation bzw. Nachrüstung
von Abluftfiltersystemen bestehen nicht. Inwieweit darüber hinaus weitere
Fördermöglichkeiten bestehen und in Anspruch genommen werden, ist hier nicht
bekannt.
29. Gibt nach Auffassung der Bundesregierung die letzte Novellierung der TA
Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) im Jahr 2002 den
aktuellen Stand der Technik bei Abluftreinigungsanlagen in der Tierhaltung
adäquat wieder, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (bitte
Abluftwaschanlagen und Biofilter getrennt bewerten)?
Die TA Luft gibt den nach Anlagenarten differenzierten Stand der Technik
wieder. Bisher bestand kein Anlass, die Regelungen der Nummer 5.4.7.1 (Anlagen
zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren) anzupassen. Seit 2002 hat sich
die Technik, Wirtschaftlichkeit und Marktdurchdringung von
Abluftreinigungsanlagen zur Emissionsminderung in der Tierhaltung, insbesondere der
Schweinemast, jedoch deutlich weiterentwickelt. Es stehen mittlerweile eine Reihe
zertifizierter Systeme zur Verfügung. Auch im Rahmen der internationalen
Erarbeitung der besten verfügbaren Technik (BVT) in der Tierhaltung (BREF
IRPP auf Grundlage der IE-RL 2010/75/EU) wird geprüft, ob es sich bei der
Abluftreinigung (Wasch- und Filtersysteme) inzwischen um BVT handelt („BVT-
Kandidat“). Durch diese Weiterentwicklung dürfte zukünftig eine Ergänzung
des in der TA Luft dokumentierten Standes der Technik für bestimmte
Tierkategorien und Haltungsformen nötig werden. Die Bundesregierung wird den
diesbezüglichen Überarbeitungsbedarf der TA Luft unter anderem im Rahmen
der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zur Intensivtierhaltung sorgfältig
evaluieren.
Die verschiedenen Verfahren der Abluftreinigung eignen sich in
unterschiedlicher Weise für die Emissionsminderung. Die Verfahren werden vorwiegend
in der Schweinehaltung eingesetzt. Mehrstufige Verfahrenskombinationen
(Wäscher mit biologischen Endstufen) mindern Ammoniak, Staub, Bioaerosol
und Geruchsstoffe gleichermaßen, während einstufige Chemowäscher für
Ammoniak- und Staubabscheidung geeignet sind und Geruchsstoffe nicht
ausreichend mindern. Biofilter wiederum mindern Ammoniakemissionen nicht
ausreichend, sind jedoch für die Staub- und Geruchsminderung gut einsetzbar. Die
Kriterien beeinflussen den Einsatz und die Marktdurchdringung der Verfahren.
30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung von Dr. Jochen Hahne,
Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), zu, dass
„Abluftreinigungsanlagen für die Schweinehaltung … längst Stand der Technik“ sind und
„für größere Betriebe auch wirtschaftlich“ (Forschungsreport 1/2012 des
BMELV, S. 17), und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Der Stand der Technik ist nach § 3 Absatz 6 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wie folgt beschrieben: „Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von
Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,
zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur
Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur
Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert
erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen“.
Dr. Jochen Hahne weist in dem Beitrag auf einen „fachlichen Stand der Technik
für Abluftreinigungsanlagen für die Schweinehaltung hin, weil die Verfahren
wirksam, umweltverträglich und für größere Betriebe auch wirtschaftlich“ sind.
Diese fachliche Einschätzung für Abluftreinigungsanlagen für die
Schweinehaltung wird geteilt. Nach Umfragen bei Herstellern in der Zeit zwischen 1997 und
2010 wurden allein 762 Abluftreinigungsanlagen in der Schweinehaltung
errichtet (Hahne, J.: Entwicklung der Abluftreinigung in der Tierhaltung in
Deutschland. Landtechnik 66 (2011) Heft 4, S. 289–293. Die praktische
Eignung dieser Verfahren ist allein schon aufgrund ihrer großen Zahl von
Anwendungen als gegeben anzunehmen. Darüber hinaus gibt es inzwischen 11 DLG-
anerkannte Verfahren von 9 verschiedenen Herstellern, die umfangreiche
Funktionsnachweise erbracht haben.
31. Wie erklärt die Bundesregierung, dass „lediglich 1 % der deutschen
Geflügel- und Schweinehaltungsbetriebe über eine Abgasreinigungsanlage“
verfügen (Dr. Jochen Hahne, vTI, Forschungs-Report 1/2012, S. 19)?
Der Einbau erfolgte entweder freiwillig oder soweit dies aufgrund der
Immissionssituation erforderlich war, z. B. um (Geruchs-)Immissionswerte einzuhalten.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der geringen Anzahl von
Abgasreinigungsanlagen (siehe Frage 31) die Tatsache, dass Schäden durch
sekundären Feinstaub ebenso wie Kosten für Naturschutzmaßnahmen für
den Ausgleich von Schäden durch Überdüngung und damit durch die
80 Prozent der aus der Tierhaltung stammenden Ammoniakemissionen
(Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. – KTBL,
Faustzahlen, 2009, S. 928) von der Allgemeinheit getragen werden
müssen, anstatt die Verursacher zu mehr Immissionsschutz zu verpflichten?
Eine weitere Minderung der Belastung durch reaktiven Stickstoff ist nach
Auffassung der Bundesregierung erforderlich und in ihren politischen Zielsetzungen
(gemäß ihrer Nachhaltigkeitsstrategie) festgeschrieben. Darüber hinaus sind
internationale und EU-Verpflichtungen (z. B. Nationale Emissionshöchstmengen
des Göteborg-Protokolls zur UNECE-Luftreinhaltekonvention; EU-Richtlinien
zu Nationalen Emissionshöchstmengen (2001/81/EG) und Luftqualität (2008/
50/EG)) einzuhalten, was hinsichtlich der Emissionshöchstmenge für
Ammoniak und der Feinstaub-Grenzwerte bislang nicht vollständig gelungen ist.
Es ist daher auch notwendig, die Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft
(vor allem Ammoniak) zu mindern, die im Vergleich zu den Emissionen aus
Industrie und Verkehr in den letzten 10 Jahren nur geringfügig abgenommen
haben. Bezogen auf die hier in Frage stehenden Emissionen aus Stallanlagen
basiert die Luftreinhaltungsstrategie der Bundesregierung im Wesentlichen auf
zwei Prinzipien:
– Eine direkte Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Emissionen aus dem Stall soll durch Einhaltung von Immissionswerten und
naturschutzrechtlichen Regelungen weitgehend verhindert werden.
– Darüber hinaus ist eine Verminderung der Emissionen – unabhängig von der
Immissionssituation in der direkten Umgebung – notwendig, um die
weiträumige Belastung mit reaktiven Stickstoffverbindungen und deren Wirkungen
zu mindern. Die Bundesregierung fördert daher auch die Entwicklung
entsprechender stallbezogener Emissionsminderungsmaßnahmen und deren
Praxiseinführung. Sobald hierfür ausreichende Grundlagen vorliegen, wird
der festgeschriebene Stand der Technik entsprechend der technischen
Weiterentwicklung angepasst. Damit wird sichergestellt, dass die verbesserten
technischen Möglichkeiten bundesweit einheitlich umgesetzt werden.
33. Plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Vorschriften zur
Installation von Abluftfiltersystemen?
Wenn ja, in welchem Zeitraum, und für welche Anlagen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Planungen der
Bundesländer, verschärfte Anforderungen an die Abluftreinigung bei
Tierhaltungsanlagen zu stellen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Planungen der Länder, strengere
Anforderungen an installierte oder zu installierende Abluftreinigungsanlagen
für Tierhaltungsanlagen generell zu stellen.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz hat auf ihrer 125. Sitzung
vom 12. bis 14. März 2013 in München festgestellt, dass „bei der Bestimmung
des Standes der Technik für große Anlagen zur Haltung von Schweinen (Nr. 7.1
g bis i Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV) die Größe der Anlage maßgeblich
ist.“ Nach Auffassung der LAI „sind jedenfalls bei diesen Anlagen
Abluftreinigungsanlagen als Stand der Technik anzusehen. Ziffer 5.4.7.1. der TA Luft
bleibt davon unberührt.“
Der Bundesregierung ist ein Erlass des nordrhein-westfälischen
Umweltministeriums bekannt, die Abluftreinigung bei großen Anlagen zur Haltung von
Schweinen nach dem Stand der Technik zu fordern. Ähnliche Überlegungen
finden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Niedersachsen statt.
Zu möglichen Konsequenzen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
35. Welche Staaten der EU haben nach Kenntnis der Bundesregierung
weitergehende Anforderungen als Deutschland, was die Abluftreinigung aus
Tierhaltungsanlagen betrifft?
Welche Staaten der EU schreiben die Installation von
Abluftreinigungsanlagen bei Neubauten ab einer bestimmten Tierplatzzahl verpflichtend
vor, ggf. ab welcher Tierplatzzahl (bitte getrennt nach Tierarten Schweine/
Puten/Hühner bzw. Hennen angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Anforderungsprofile oder rechtlichen
Vorschriften zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen in anderen EU-Staaten vor.
36. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorstoß der EU, im Rahmen der
Überarbeitung der Richtlinie 2011/92/EU das Screening-Verfahren künftig
immer mit einer obligatorischen Begründung abzuschließen (gegenüber der
bislang unverbindlichen Einschätzung zur Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP)?
Nach § 3c Satz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
ist die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung (screening) bereits nach
derzeitiger Rechtslage zu dokumentieren. Kommt die Vorprüfung zu dem
Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist dies nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz
UVPG öffentlich bekannt zu machen. Die Richtigkeit einer solchen Feststellung
kann gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
(UmwRG) gerichtlich überprüft werden. Daher muss die Feststellung, dass
keine UVP erforderlich ist, auch bisher schon begründet werden. Im Falle des
Bestehens einer UVP-Pflicht, sind die Gründe hierfür spätestens in der
Zulassungsentscheidung darzulegen (vgl. z. B. für Planfeststellungsverfahren § 74
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Satz 1 und § 39 Absatz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz, für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
§ 21 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV).
Die Anordnung einer gesonderten Begründungspflicht im Falle, dass nach dem
Ergebnis der Vorprüfung eine UVP-Pflicht besteht, wird abgelehnt.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorstoß der Europäischen
Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie auch die
Bürgerbeteiligung in UVP-Genehmigungsverfahren neu zu regeln und eine solche
verpflichtend vorzuschreiben?
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist bereits nach der bestehenden UVP-
Richtlinie verpflichtend vorgeschrieben. Daran sollte auch künftig festgehalten
werden.
38. Ist die Abluftreinigung in der Tierhaltung nach Auffassung der
Bundesregierung ein geeignetes Mittel, die Tiergesundheit zu verbessern und
darüber den Antibiotikaverbrauch in der Tierhaltung zu verringern, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Abluftreinigung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Stallinnenluft und
damit auf Tiergesundheit und Antibiotikaverbrauch.
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ISSN 0722-8333]