[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12947
17. Wahlperiode 27. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Ingrid Remmers,
Harald Weinberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
sowie des Abgeordneten Wolfgang Nesµković (fraktionslos)
– Drucksache 17/12673 –
Medizinische Gutachten in Gerichtsverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In vielen Gerichtsverfahren, besonders in Prozessen bezüglich
Verkehrsunfällen, Arzthaftung oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, dient das
Gutachten eines/einer Sachverständigen als Grundlage für die richterliche
Entscheidung. Sowohl in Medienberichten, als auch in zahlreichen Beschwerden beim
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt es Berichte über
Gefälligkeitsgutachten, die nicht die hohen Kriterien der Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit der medizinischen Begutachtung genügen.
Versicherungsgesellschaften, die teils Weltkonzerne sind, verfügen über
andere finanzielle Ressourcen und Netzwerke als die privaten Geschädigten.
Zudem haben die Geschädigten grundsätzlich ein Interesse an einer raschen
Schadensregulierung, die Versicherer profitieren davon, die Verfahren in die
Länge zu ziehen – oft so lange, bis der Geschädigte aufgibt und sich auf einen
von der Versicherung diktierten Vergleich einlässt. Hier besteht ein
grundsätzliches Ungleichgewicht.
Eine regelmäßig angewendete Methode der Beeinflussung von
Gutachterinnen und Gutachtern funktioniert über Aufträge bzw. den Entzug von
Aufträgen. So ist in dem NDR-Beitrag „Nein-Sager – wenn Versicherungen nicht
zahlen“ vom 4. September 2012 berichtet worden, dass Gutachterinnen und
Gutachter mit außergerichtlichen Aufträgen 400 000 bis 1 250 000 Euro pro
Jahr verdienen. Auf diese Aufträge müssten sie verzichten, wenn sie als
gerichtlich bestellte Gutachter gegen die Interessen der Versicherung handelten.
Diese Zusammenhänge sind für die einzelnen Gerichte jedoch schwer zu
erkennen.
Es geht nicht um Einzelfälle, sondern offenbar um Strukturen, die
sicherstellen, dass immer wieder Gutachterinnen und Gutachter Gefälligkeitsgutachten
erstellen (vgl. z. B. Dr. Hugo Lanz, Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf,
Zeitschrift für Rechtspolitik, 1996; Bericht in der taz vom 11. November 2005,
„Die Macht der Sachverständigen“ u. a.). Es bleibt den Gerichten überlassen,
parteiische Gutachten als solche zu entlarven und nicht im Versicherungspro- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 26. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12947 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezess zu verwenden. Mitunter müssen sie den Sachverhalt nicht durch, sondern
gegen ein vorliegendes Gutachten aufklären. Es ist die Aufgabe des
Gesetzgebers, die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die Gerichte sowohl in der
Lage als auch in der Pflicht sind, entsprechend zu verfahren. Es muss
sichergestellt sein, dass sie trotz der strukturellen Ungleichheit der Prozessparteien in
einem fairen Prozess zu einer gerechten Entscheidung gelangen können.
Bereits in der Vergangenheit gab es vor diesem Hintergrund Initiativen zur
Änderung des § 404 der Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. Antrag von SPD-
Abgeordneten im Bayerischen Landtag, Landtagsdrucksache 13/10476;
Schriftliche Anfragen im Bayerischen Landtag, Landtagsdrucksache 13/10442
und 13/10294).
Diese Vorschläge sind vor dem Hintergrund anhaltender
Presseberichterstattung zu bestehenden Defiziten im Gutachterwesen (Bericht in DIE ZEIT vom
11. Januar 2013, „Im Stich gelassen“, Bericht im Politmagazin kontraste vom
7. Februar 2013, „Autounfall Fragwürdige Experten – Wie neutral sind
medizinische Gutachter“?) weiterhin hoch aktuell.
1. Hält die Bundesregierung die derzeitige Regelung in § 404 ZPO für
ausreichend, den Anspruch eines jeden Klägers und einer jeden Klägerin auf ein
faires, chancengleiches Gerichtsverfahren zu erfüllen (bitte begründen)?
2. Wenn nein, welche Änderungen hält die Bundesregierung für notwendig?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Hinter dem Vorschlag, die gerichtlich bestellten Sachverständigen zu
verpflichten, ihre früheren Tätigkeiten von sich aus offen zu legen, liegt die Sorge, dass
sonst die Parteien ihr Ablehnungsrecht nicht nutzen können, weil sie die
Umstände, die eine mögliche Befangenheit begründen könnten, nicht kennen und
auch nicht kennen können, da Vorbefassungen nicht immer publik gemacht
werden.
Nach Abwägung aller Umstände wird aber derzeit keine Notwendigkeit
gesehen, eine Gesetzesinitiative durch die Bundesregierung zu ergreifen.
Gemäß § 404 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) steht die Auswahl des
Sachverständigen im Ermessen des Gerichtes. Die Gerichte haben ein eigenes
Interesse an der wahrheitsgemäßen Sachaufklärung durch ein qualitativ
hochwertiges und unparteiisches Gutachten. Nur aufgrund der ordnungsgemäßen
Tatsachenfeststellung kann es ein gerechtes Urteil fällen. Aus dem Grund sucht
das Gericht von sich aus den Sachverständigen anhand des Beweisthemas
sorgfältig aus, informiert sich über ihn und überwacht ihn. Soweit für gewisse
Fachgebiete Sachverständige öffentlich bestellt sind, sollen nach § 404 Absatz 2
ZPO andere Sachverständige nur ausgewählt werden, wenn besondere
Umstände dies erfordern.
Die Parteien können in bestimmtem Umfang Einfluss auf die Wahl des
Sachverständigen nehmen. Nach § 404 Absatz 3 ZPO sind sie berechtigt, auf die
Aufforderung des Gerichtes geeignete Sachverständige zu benennen. Einigen
sich die Parteien auf einen Sachverständigen, so hat das Gericht gemäß § 404
Absatz 4 ZPO dieser Einigung Folge zu leisten.
Eine Anhörung der Parteien zur Person des ausgewählten Gutachters ist
gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz rechtlichen Gehörs und findet in der Praxis regelmäßig statt.
In diesem Rahmen können die Parteien auch vortragen, welche besonderen
Fachkenntnisse aus ihrer Sicht beim Sachverständigen für die nach dem
Beweisbeschluss erforderlichen Feststellungen vorliegen müssen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12947Hinzu kommt, dass eine Partei auch nach Übermittlung des schriftlichen
Sachverständigengutachtens Einfluss auf die Beweiserhebung nehmen und einen
Antrag auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens stellen kann (§ 411 Absatz 4
ZPO). Im Rahmen eines Termins zur mündlichen Anhörung des
Sachverständigen nach § 411 Absatz 3 ZPO, den jede Partei nach Zugang des schriftlichen
Sachverständigengutachtens beantragen kann, können die Parteien Fragen zum
Gutachten selbst und zur Expertise des Sachverständigen hinsichtlich der im
Beweisbeschluss vom Gericht niedergelegten Beweisthemen stellen (§§ 402,
395 Absatz 2 ZPO).
3. Wenn ja, sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen gerichtlich
bestellte Gutachterinnen oder Gutachter ihre Gutachten parteilich zum Vorteil
einer beklagten Versicherung erstellt haben und deshalb von bestimmten
Gerichten nicht mehr als Sachverständige bestellt werden?
Wenn ja, wie viele Fälle, und welche?
Wenn nein, wie hat sich die Bundesregierung kundig gemacht?
Fälle, in denen gerichtlich bestellte Gutachter ihre Gutachten nicht unabhängig,
sondern zum Vorteil einer Versicherung erstattet haben und aus diesem Grund
nicht mehr als gerichtliche Gutachter bestellt werden, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Gerichte haben nämlich nicht die Pflicht zu begründen, warum sie eine Person
nicht zum gerichtlichen Sachverständigen für ein Verfahren bestellen.
Gegenstand des gerichtlichen Beweisbeschlusses sind vielmehr die vom Gutachter zu
klärenden Beweisfragen und die Benennung des vom Gericht ausgewählten
Sachverständigen.
4. Hält die Bundesregierung grundsätzlich gerichtlich bestellte
Gutachterinnen und Gutachter, die einen teilweise großen Teil ihres Lebensunterhalts
mit außergerichtlichen Gutachten für Versicherungen bestreiten, für
geeignet, in Prozessen mit Versicherungen als Beteiligte den hohen
Anforderungen an ihre Neutralität gerecht zu werden?
Ob ein Sachverständiger trotz einer Vorbefassung und außergerichtlicher
Tätigkeit für ein Unternehmen oder eine Versicherung in einem konkreten
Rechtsstreit für eine Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen geeignet ist, kann
das Gericht nur anhand des Einzelfalls und in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens entscheiden. Es wird dies nicht nur im Interesse der Parteien, sondern
schon im eigenen Interesse an einem unabhängigen, für das Verfahren und das
Urteil uneingeschränkt verwertbaren Gutachten sorgfältig tun.
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen die zuständigen
Landes- bzw. Bezirksärztekammern gegen Medizinerinnen oder Mediziner
wegen falscher bzw. parteilicher Gutachten ermitteln?
Wie häufig sind hierzu bei den Ärztekammern Beschwerden eingegangen?
In wie vielen Fällen ist ermittelt worden?
In wie vielen Fällen hatten diese Ermittlungen welche Konsequenzen für
die Medizinerinnen und Mediziner?
Die Bundesregierung besitzt hierüber keine eigenen Erkenntnisse. Nach
Mitteilung der Bundesärztekammer liegen auch dieser keine diesbezüglichen Daten
vor.
Drucksache 17/12947 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Hält die Bundesregierung die Haftungsregeln gemäß § 839a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für falsche bzw. parteiliche Gutachten für
ausreichend (bitte begründen)?
Werden Gutachten von bestellten Gutachtern von Gerichten auf
Unrichtigkeit überprüft?
Wie wird in der Regel die Unrichtigkeit eines Gutachtens erkannt?
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher
Vorschriften mit Wirkung zum 1. August 2002 eingeführte Regelung des § 839a BGB hat
sich in der Praxis bewährt. In der Rechtsprechung konnte eine Kasuistik
entwickelt werden, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzelfallgerecht
nachzeichnet und auch prozessuale Fragen – wie z. B. das Verhältnis zum
selbstständigen Beweisverfahren (§ 485 Absatz 2 ZPO) – klärt.
Ein Gutachten ist unrichtig im Sinne des § 839a Absatz 1 BGB, wenn es der
Sachlage objektiv nicht entspricht, d. h. unrichtige Tatsachenfeststellungen
enthält, fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine größere Sicherheit
vorspiegelt, obwohl lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich wäre. Im
streitgegenständlichen Zeitpunkt sind alle für die Wertung maßgeblichen tatsächlichen
und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung die Pflicht, Gutachten
von gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen. § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO
sieht vor, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für
nicht wahr zu erachten ist. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Absatz 1 Satz 2 ZPO).
Insbesondere beim Vorliegen von Sachverständigengutachten erfordert eine
sorgfältige Beweiswürdigung, die Gründe, aus denen das Gericht dem
Gutachten nicht folgt oder folgt, sorgfältig darzulegen.
Unklarheiten in der Gedankenführung des Sachverständigengutachtens oder
Unrichtigkeiten können so bei der Abfassung der Beweiswürdigung zutage
treten. Hierzu können Ausführungen eines von einer Partei beigebrachten
Privatgutachtens beitragen. Dieses ist als sogenannter qualifizierter Parteivortrag
ebenfalls Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat nach
ständiger Rechtsprechung die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten
Privatgutachten auseinander zu setzen und gegebenenfalls auf die weitere
Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zu einem
gerichtlichen Gutachten ergibt.
7. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Gutachterinnen und Gutachter unter Anwendung von § 839a BGB zu
Schadenersatzzahlungen verurteilt?
Angaben zur Anzahl von rechtskräftigen Urteilen, die eine Haftung des
gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 839a BGB bejahen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
8. Werden Gutachterinnen und Gutachter, die nachweislich ein falsches bzw.
parteiliches Gutachten erstellt haben, allen Gerichten bekannt gegeben?
Wie wird hier der Informationsaustausch gehandhabt?
Es ist nicht vorgesehen, eine solche Entscheidung allen anderen Gerichten
bekannt zu geben. Ein „nachweislich falsches“ Gutachten liegt auch nicht bereits
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12947dann vor, wenn ein Gericht einem gerichtlichen Gutachten nach Würdigung in
den Entscheidungsgründen nicht folgt.
9. Wie wird bundesweit sichergestellt, dass Gutachterinnen und Gutachter,
die nachgewiesenermaßen parteiische Gutachten erstellt haben, keine
weiteren Gutachten vor Gericht mehr vorlegen dürfen?
Die Aufsicht über den öffentlich bestellten Sachverständigen und die
Überprüfung seiner Berufsausübung wird durch die Körperschaft ausgeübt, die den
Sachverständigen bestellt hat.
Bei Medizinern erfolgt die Überwachung der Erfüllung der ärztlichen
Berufspflichten in erster Linie durch die jeweils zuständigen Landesärztekammern.
10. Sind Richterinnen und Richter verpflichtet, die Unabhängigkeit der zur
Bestellung in Frage kommenden Gutachterinnen und Gutachter vor der
Bestellung zu prüfen?
Wäre eine solche Prüfpflicht sinnvoll?
Die Auswahl des Gutachters erfolgt durch das Prozessgericht nach dessen
pflichtgemäßem Ermessen. Die Unabhängigkeit eines gerichtlichen Gutachters
ist wesentlicher Teil seiner Eignung und Aufgabe als fachliche Unterstützung
des Richters bei der Wahrheitsfindung. Auf die Unabhängigkeit des gerichtlich
beauftragten Sachverständigen wird das Gericht daher bei seiner Auswahl
besonderes Augenmerk legen.
11. Sind Richterinnen und Richter verpflichtet, die fachliche Eignung der zur
Bestellung der in Frage kommenden Gutachterinnen und Gutachter vor
der Bestellung zu prüfen?
Wäre eine solche Prüfpflicht sinnvoll?
Verfügen Richter nach Einschätzung der Bundesregierung über das
notwendige medizinische Wissen, um die fachliche Eignung eines
Gutachters festzustellen?
Falls nicht sichergestellt ist, dass alle Richterinnen und Richter über das
medizinische Wissen verfügen, um die fachliche Eignung einer
Gutachterin oder eines Gutachters zu bewerten oder keine Verpflichtung seitens
der Richterinnen und Richter besteht, die fachliche Eignung zu prüfen,
wie wird sichergestellt, dass nur Gutachterinnen und Gutachter mit
ausreichender fachlicher Eignung für den jeweiligen Fall bestellt werden?
Das Gericht hat sich in jedem Verfahren von der persönlichen und der
fachlichen Eignung des gerichtlichen Sachverständigen, den es im jeweiligen
Verfahren zu ernennen erwägt, gegebenenfalls unter Zurhilfenahme der
zuständigen Ärztekammern, zu überzeugen. Auch nach Vorlage eines Gutachtens hat
es sich detailliert mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen und unklare oder
missverständliche Ausführungen durch mündliche oder schriftliche Ergänzung des
Gutachtens auszuräumen zu lassen.
12. Gibt es eine regelmäßige Auskunftspflicht der Gutachterinnen und
Gutachter, sämtliche mögliche Interessenskonflikte vor der Bestellung zu
benennen?
Drucksache 17/12947 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Wie wird derzeit die Unabhängigkeit aller Gutachterinnen und Gutachter
sichergestellt, und welche Probleme gibt es hierbei?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Ein gerichtlicher Sachverständiger, der einen möglichen Interessenkonflikt
durch eine Beauftragung befürchtet, hat dies dem Gericht aus eigener
Veranlassung und unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat den Interessenkonflikt zu
prüfen und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
Eine Überprüfung, ob es Interessenkonflikte gibt, die den Beweiswert eines
gerichtlichen Gutachtens mindern oder ausschließen, obliegt im Zivilprozess nach
dem Beibringungsgrundsatz auch den Parteien selbst.
Die Parteien können nach § 411 Absatz 4 ZPO Einwendungen gegen das
Gutachten, Anträge und Ergänzungsfragen stellen. Sie können eine mündliche
Sachverständigenanhörung beantragen und in diesem Zusammenhang gemäß
den §§ 402, 395 Absatz 2 ZPO Fragen zur Glaubwürdigkeit des
Sachverständigen, insbesondere zu seiner Beziehung zu den Parteien, stellen.
Hat eine Partei im Laufe eines Prozesses Zweifel an der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit eines Sachverständigen, so kann sie einen Sachverständigen
nach § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Über den
Ablehnungsantrag entscheidet das Gericht. Lehnt eine Partei den Sachverständigen zu
Recht gemäß § 406 ZPO als befangen ab, muss das Gericht ihn gemäß § 412
Absatz 2 ZPO austauschen. Gegen eine Zurückweisung des Antrages besteht
die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde an das übergeordnete Gericht
(§ 406 Absatz 5 ZPO).
14. Inwiefern müssen Gutachterinnen und Gutachter spezialisiert sein?
Reicht zum Beispiel für ein medizinisches Gutachten über eine
Lebererkrankung eine Approbation aus?
Reicht hier eine Weiterbildung zum Facharzt für innere Medizin,
oder muss der Gutachter Hepatologe sein?
Inwieweit spielt Erfahrung auf diesem Gebiet eine Rolle?
Öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige werden von der jeweiligen
Bestellungskörperschaft für bestimmte Sachgebiete bestellt. Soweit dies für das
konkret erforderliche Beweisthema nicht erfolgt ist, hat das Gericht in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob der Sachverständige für die Beweisfrage fachlich
geeignet ist.
Auch der Sachverständige ist verpflichtet, zu prüfen, ob er die Beweisfrage –
gegebenenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen – beantworten
kann. Diese Pflicht des Sachverständigen, unverzüglich zu prüfen und dem
Gericht mitzuteilen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die
Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann, ist in § 407a ZPO
gesetzlich verankert. Auf diese Pflicht und seine weiteren Pflichten weist das Gericht
den Sachverständigen bei der Beauftragung hin (§ 407a Absatz 5 ZPO).
Nach ärztlichem Berufsrecht, das in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt,
ist bei der Erstellung von Gutachten der Facharztstandard zu gewährleisten.
Deshalb werden in ein Gutachterverzeichnis einer Landesärztekammer nur
Fachärztinnen und Fachärzte aufgenommen. Die Auswahl einer Gutachterin
oder eines Gutachters hat sich zudem an der Gutachtenfrage auszurichten. Zur
Qualifizierung der Gutachter bieten die Kammern auf einem Curriculum der
Bundesärztekammer basierende Fortbildungen an.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1294715. Wer führt nach Kenntnis der Bundesregierung die Sachverständigenlisten
(Bundes- bzw. Landesjustizministerien, einzelne Gerichte)?
Welche Personen sind dies innerhalb dieser Organisationen?
Wie kommt ein Sachverständiger oder eine Sachverständige auf die
Liste?
Aus welchen Gründen wird er oder sie gestrichen?
Sind Gutachterinnen und Gutachter auf diesen Listen in einer Reihenfolge
dergestalt angeordnet, dass einige früher angefragt werden als andere?
Wenn ja, worauf begründet sich eine solche Reihenfolge?
Sind Gutachterinnen und Gutachter auf diesen Listen bewertet?
Besteht ein Austausch über Gerichts- und Ländergrenzen, welche
Gutachterinnen und Gutachter bezüglich ihrer Unabhängigkeit und
Neutralität bereits negativ aufgefallen sind?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Listen
bei den Landesjustizministerien oder einzelnen Gerichten geführt werden. Der
Bundesregierung ist lediglich bekannt, dass Sachverständigenlisten bei den
meisten Landesärztekammern geführt werden.
Zur Aufnahme in die Gutachterlisten sind regelmäßig nur Kammermitglieder
berechtigt und es muss eine Facharztqualifikation vorliegen (siehe Antwort zu
Frage 14). Oftmals bestehen weitere landesrechtliche Vorgaben beispielsweise
zur Berufserfahrung oder die Vorgabe, dass keine relevanten berufsrechtlichen
Verstöße bekannt sein dürfen.
16. In welchen Verfahren sind die Gerichte nach Kenntnis der
Bundesregierung vor allem auf Gutachterinnen und Gutachter angewiesen?
Werden Zahlen über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern
in Gerichtsverfahren erhoben?
Wie viele Gutachterinnen und Gutachter sind binnen eines Jahres an
Gerichtsverfahren beteiligt?
Wie viele dieser Gutachten werden angezweifelt?
In wie vielen Fällen wird ein zweites unabhängiges Gutachten eingeholt
bzw. das erstellte Gutachten durch das Gericht widerlegt?
Die gerichtlichen Verfahrensstatistiken des Statistischen Bundesamtes weisen
Angaben über Prozesse, in denen es zu einer Gutachterbestellung kommt, nicht
gesondert aus. Statistische Erkenntnisse zu Rechtsgebieten, in denen es
besonders häufig zu einer Beauftragung gerichtlicher Sachverständiger kommt, sowie
zum prozentualen Anteil der Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung von
gerichtlichen Sachverständigen im Verhältnis zur Gesamtzahl der zivilrechtlichen
Rechtsstreitigkeiten liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
17. Was hätte die Einführung einer Muss-Regelung statt einer Soll-Regelung
im Absatz 2 des § 404a ZPO zur Folge, wonach „das Gericht den
Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe
einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern“ müsste?
Welche Gründe sprechen für eine solche Änderung, und welche dagegen?
§ 404a Absatz 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverständigen vor
Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf
Verlangen den Auftrag erläutern soll, soweit es die Besonderheit des Falles er-
Drucksache 17/12947 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefordert. Vielfach ergeben sich Inhalt und Ausmaß der Beauftragung und die
hierfür erforderlichen Tätigkeiten des Sachverständigen bereits aus den vom
Gericht im Beweisbeschluss gestellten Beweisfragen.
Eine zwingende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen vor Erlass des
Beweisbeschlusses durch eine „Muss-Vorschrift“ würde der Vielgestaltigkeit
der Beweisthemen nicht gerecht. In einer Vielzahl der Fälle würde sie eine
überflüssige Formalität darstellen und die Prozessführung unnötig erschweren.
Demgegenüber schafft die Regelung des § 404a ZPO die notwendige
Flexibilität für das Gericht. Dieses kann in Ausübung pflichtgemäßem Ermessen von
sich aus vor Erlass des Beweisbeschlusses oder auf Rückfrage des gerichtlichen
Sachverständigen ergänzend konkret auftretende Einzelfragen mit dem
gerichtlichen Sachverständigen klären und hierbei den Parteien vorab rechtliches
Gehör gewähren.
18. Wie steht die Bundesregierung zu einer gesetzlich fixierten
Aufklärungspflicht des gerichtlichen bestellten Sachverständigen vor Abfassung
seines Gutachtens über seine unmittelbaren und mittelbaren Verbindungen
zu den beteiligten Versicherungen?
Ein gerichtlicher Sachverständiger, der einen möglichen Interessenkonflikt
durch eine Beauftragung befürchtet, hat dies dem Gericht aus eigener
Veranlassung und unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat den Interessenkonflikt zu
prüfen und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
Eine weitergehende Aufklärungspflicht ist nach Auffassung der
Bundesregierung nicht erforderlich. Das Gericht wird nicht nur im Interesse der Parteien,
sondern schon im eigenen Interesse an einem unabhängigen, für das Verfahren
und das Urteil uneingeschränkt verwertbaren Gutachten sorgfältig darauf
achten, dass der gerichtlich zu bestellende Gutachter den Anforderungen an seine
innere und äußere Unabhängigkeit voll gerecht wird. In Zweifelsfällen wird es
den Sachverständigen zur Stellungnahme auffordern.
Eine Aufklärungspflicht würde zudem zu einer Verfahrensverzögerung führen.
Dem Sachverständigen wäre eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer er
die Auskunft erteilen muss. Den Parteien müsste anschließend Gelegenheit
gegeben werden, zu den Darlegungen des Sachverständigen binnen angemessener
Frist Stellung zu nehmen. Hieraus könnte sich eine langwierige
Auseinandersetzung entwickeln.
19. Besteht die Möglichkeit, wenn die Unabhängigkeit der/des verfügbaren
Gutachterin(nen) bzw. Gutachter(s) nicht gewährleistet ist, andere
Gutachterinnen und Gutachter heranzuziehen?
Wie häufig wird nach Kenntnis der Bundesregierung von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht (bitte Zahlen angeben, die eine Einschätzung
ermöglichen)?
Eine Partei kann den gerichtlichen Sachverständigen in diesem Fall wegen
Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 406 ZPO). Ein Sachverständiger kann
nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden
Partei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer
vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken.
Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich
„parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend
ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich, ob ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an seiner Unvorein-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12947genommenheit zu zweifeln. Da von der Person des Ablehnenden auszugehen
ist, enthält der objektive Maßstab somit auch eine subjektive Komponente.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Gericht. Lehnt eine Partei den
Sachverständigen zu Recht gemäß § 406 ZPO als befangen ab, muss das
Gericht ihn gemäß § 412 Absatz 2 ZPO austauschen. Gegen eine Zurückweisung
des Antrages besteht die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde an das
übergeordnete Gericht (§ 406 Absatz 5 ZPO).
Statistiken des Statistischen Bundesamtes über Prozesse, in denen es zu einer
Ablösung des gerichtlichen Sachverständigen und zu einer weiteren
Beauftragung eines Sachverständigen kommt, existieren nicht. Der Bundesregierung
liegen daher hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Welche Sanktion hat eine Gutachterin oder ein Gutachter zu befürchten,
wenn er gegen gesetzliche Richtlinien verstößt, wenn er z. B. das
Gutachten nicht selbst erstellt, sondern nur unterschreibt?
Erstattet ein vom Gericht benannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, ist er zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung
entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (vgl. § 839a BGB).
Weiterhin enthält die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte (MBO) in § 25 Vorgaben zu ärztlichen Gutachten und
Zeugnissen. Danach haben Ärztinnen und Ärzte „bei der Ausstellung ärztlicher
Gutachten und Zeugnisse […] mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach
bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und
Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die
auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist
abzugeben.“ Diese Regelung ist in alle Berufsordnungen der
Landesärztekammern übernommen worden. Eine Verletzung der darin enthaltenen
Verpflichtungen kann zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen, die in den jeweiligen
Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder geregelt sind. Die berufsrechtlichen
Sanktionen reichen von Rüge über Warnung, Verweis, Entziehung des passiven
Wahlrechts, Geldbuße bis zur Feststellung der Unwürdigkeit zur
Berufsausübung.
Auch sind in den §§ 407 und 407a ZPO die Pflichten von Gutachtern dezidiert
geregelt. Zudem wird auf die §§ 153, 154 des Strafgesetzbuchs (StGB)
hingewiesen. Danach kann ein Sachverständiger unter den dort genannten
Voraussetzungen einer uneidlichen oder einer beschworenen falschen Aussage vor
Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wird
das Gutachten vom Sachverständigen nicht selbst erstellt, sondern nur von ihm
unterschrieben, ohne die Erstellung durch einen Dritten anzugeben, kommt
abhängig von den Umständen des Einzelfalles eine Strafbarkeit wegen Betruges
gemäß § 263 StGB in Betracht.
Eine mögliche Sanktion für den Sachverständigen ist auch die Kürzung oder der
Wegfall seines Vergütungsanspruchs. Dies kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Sachverständige das Gutachten nicht selbst erstellt. Kürzung und
Wegfall des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen sind bislang nicht
gesetzlich normiert, sondern von der Rechtsprechung anhand des Grundsatzes von
Treu und Glauben behandelt worden.
Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung
entwickelten Lösungsansätze im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)
Drucksache 17/12947 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeine gesetzliche Normierung vorgeschlagen. Danach soll § 8a des
Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) das Schicksal des
Vergütungsanspruchs in Fällen nichtordnungsgemäßer Leistungserbringung regeln
(Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 110 – Begründung: S. 259 f. –).
21. Wie steht die Bundesregierung zu einer gesetzlich fixierten Frist,
innerhalb derer ein Gutachten in einem Gerichtsverfahren in jedem Fall erstellt
werden muss?
Wäre dies eine Möglichkeit, einer überlangen Prozessdauer in
Versicherungsprozessen vorzubeugen?
Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kann zu einer
erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer führen. Die in § 411 Absatz 1
Satz 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit, dem Sachverständigen eine Frist zu
setzen, wurde daher 2006 im Zuge des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
(BGBl. I S. 3416) durch eine Soll-Regelung für das Gericht ersetzt. Auf diese
Weise wurde das gerichtliche Ermessen dahingehend eingeengt, dass das
Gericht dem Sachverständigen regelmäßig eine Frist zu setzen hat, innerhalb derer
das schriftliche Gutachten zu übermitteln ist.
Auf eine starre Höchstfrist wurde damals bewusst verzichtet. Sie wird der
Vielgestaltigkeit der Verfahren und der sehr unterschiedlichen Schwierigkeit von
Sachverständigengutachten und dem stark differierenden Aufwand für den
gerichtlichen Sachverständigen nicht gerecht. Die Gesetzbegründung
(Bundestagsdrucksache 16/3038, S. 38) führte dazu aus, es solle dem Gericht
insbesondere möglich bleiben, die Frist nach Absprache mit dem Sachverständigen zu
setzen, um hierdurch einen im Einzelfall angemessenen Zeitraum für die
Erstellung des Gutachtens zu ermitteln und festzulegen.
An dieser Bewertung hält die Bundesregierung nach nochmaliger Überprüfung
fest und die Regelung des § 411 Absatz 1 Satz 2 ZPO gegenüber einer starren
Höchstfrist für vorzugswürdig.
Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) wurde ein effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren
geschaffen. Dieses Gesetz sieht bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens
eine Entschädigung der Prozesspartei vor, wenn sie durch die lange
Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet und sie zuvor die Dauer des Verfahrens bei dem
Gericht gerügt hat.
22. Wie viele Beschwerden der Betroffenen und wie viele Beschwerden von
Gerichten, dass keine unabhängigen, neutralen Gutachterinnen oder
Gutachter verfügbar sind, liegen der Bundesregierung (Bundesministerium
der Justiz und Bundesministerium für Gesundheit) vor?
Beschwerden von Gerichten liegen dem Bundesministerium der Justiz nicht
vor. Einzelne Beschwerden von Betroffenen über die mangelnde Neutralität
von Gerichtsgutachtern liegen dem Bundesministerium der Justiz vor. Diese
Eingaben werden jedoch nicht gesondert erfasst. Ihre Anzahl kann daher mit
vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden.
Eingaben und Anliegen, die an das Bundesministerium für Gesundheit
herangetragen werden, werden nicht statistisch erfasst.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1294723. Inwiefern spielt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Rolle bei
Gutachten im Zivilprozess?
Die Versorgungsmedizin-Verordnung, die Grundlage für die medizinische
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht
ist, spielt bei Gutachten im Zivilprozess grundsätzlich keine Rolle.
24. Wie viele gerichtliche Gutachterinnen und Gutachter sind nach Kenntnis
der Bundesregierung auch als vor- bzw. nichtgerichtliche Gutachterinnen
und Gutachter für Versicherungen tätig?
Falls die Zahl nicht bekannt ist, wäre zur Abschätzung, inwiefern
Interessenskonflikte der Gutachterinnen und Gutachter seitens der
Versicherungen absichtlich hergestellt werden, eine Erhebung dieser Zahl auch nach
Auffassung der Bundesregierung möglicherweise nützlich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Tatsache, dass
ein gerichtlicher Gutachter auch als außergerichtlicher Gutachter für eine
Versicherung tätig geworden ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob dadurch ein
Interessenkonflikt durch die Versicherung „absichtlich hergestellt“ worden ist.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität und die
Schnelligkeit von Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK)?
Sieht sie hier Handlungsbedarf?
Die MDK-Gemeinschaft stellt über eine strukturierte Qualitätssicherung und
ein systematisches Qualitätsmanagement die Qualität ihrer
Begutachtungsleistungen sicher. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen (MDS) bietet den rund 2 100 ausschließlich fachärztlichen und den
über 1 300 nichtärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern zusätzlich ein
bundesweites Fortbildungsprogramm an, wodurch u. a. ein qualitativ hoher
Begutachtungsstandard und die Einheitlichkeit der Beurteilung gewährleistet wird.
Darüber hinaus werden Kompetenz-Zentren (Onkologie, Psychiatrie/
Psychotherapie, Qualitätssicherung) als eine gemeinsame Einrichtung der
Gemeinschaft der Medizinischen Dienste gebildet. Dadurch wird sichergestellt, dass die
Begutachtungen des MDK auch in Bereichen mit hoch spezialisierten
medizinischen Fragestellungen mit dem erforderlichen Fachwissen erfolgen.
Die überwiegende Zahl an versichertenbezogenen Aufträgen der
Krankenkassen wird als sozialmedizinische Fallberatung am gleichen Tag erledigt. Die
weiteren Begutachtungsaufträge werden durchschnittlich innerhalb von 14 bis
26 Tagen durch den MDK bearbeitet.
Des Weiteren hat die Bundesregierung mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft
getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(Patientenrechtegesetz) mit der Neuregelung des § 13 Absatz 3a SGB V
normiert, dass die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen, bei dem eine
gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb
von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden und der Medizinische
Dienst innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung zu nehmen hat.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Bundesregierung
keine Anhaltspunkte für systematische Qualitätsmängel oder zeitliche
Verzögerungen bei der sozialmedizinischen Begutachtungstätigkeit des MDK
vorliegen, wird kein Handlungsbedarf gesehen.
Drucksache 17/12947 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einen bundesweiten
Gutachterpool mit einheitlichen Anforderungen an Qualifizierung und
Unabhängigkeit der Sachverständigen einzuführen?
Ein solcher „Gutachterpool“ besteht bereits für verschiedene Gruppen von
Sachverständigen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V.
(DIHK) betreibt unter
www.svv.ihk.de ein bundesweites
Sachverständigenverzeichnis für die von den dort genannten Bestellungskörperschaften wie
Industrie- und Handelskammern, Architektenkammern und Ingenieurkammern
bestellten Sachverständigen. Auch die Bestellungskörperschaften geben
hinsichtlich ihrer Mitglieder Auskunft.
Informationen zu Sachverständigen anderer Berufsgruppen, die bereits kraft
Approbation oder Zulassung zu ihrem Beruf als gerichtlicher Gutachter berufen
sind, sind bei den entsprechenden Kammern erhältlich, die für ihren Bereich
teilweise Gutachterverzeichnisse führen.
Einheitliche Anforderungen an die Qualifizierung und Unabhängigkeit der
Sachverständigen können von den Bestellungskörperschaften und
berufsständischen Organisationen für die jeweiligen Sachgebiete und Berufsgruppen
spezifisch und in eigener Verantwortung definiert und überwacht werden.
27. Inwieweit hält es die Bundesregierung für zielführend, den
Prozessparteien ein Stellungnahme- bzw. in begründeten Fällen ein
Widerspruchsrecht zur Wahl der Gutachterin bzw. des Gutachters einzuräumen?
Ein Stellungnahmerecht zur Person eines Sachverständigen vor dessen
Bestellung ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der Gewährung
rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Ein förmliches Widerspruchsrecht existiert nicht. Allerdings steht den Parteien
auch noch neben den in den Antworten zu Fragen 1 und 2 genannten
Möglichkeiten ein Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO zu.
28. Inwieweit hält es die Bundesregierung für zielführend, das Recht zur
Befragung von Privatgutachterinnen und -gutachtern im Prozess delegieren
zu können?
Eine direkte Befragung des gerichtlichen Sachverständigen durch den von einer
Partei beauftragten Privatsachverständigen ist nicht gesetzlich ausgeschlossen.
Im Rahmen eines Termins zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen
nach § 411 Absatz 3 ZPO können die Parteien Fragen zum Gutachten selbst und
zur Expertise des Sachverständigen hinsichtlich der im Gutachten betroffenen
Beweisthemen stellen (§§ 402, 395 Absatz 2 ZPO).
Nach §§ 402, 397 Absatz 1 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem
Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache
oder der Verhältnisse des Sachverständigen für dienlich erachten. Nach Absatz 2
kann der Vorsitzende den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf
Verlangen zu gestatten, an den Sachverständigen unmittelbar Fragen zu stellen.
Bereits nach geltendem Recht kann das Gericht einem Privatsachverständigen
nach seinem Ermessen ein Fragerecht zubilligen. Dies kann für das Gericht
hilfreich sein, wenn die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen durch den
Privatsachverständigen Lücken oder Unklarheiten im Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen aufdeckt, zu denen sich der gerichtliche
Sachverständige erklären kann. Das Gericht hat sich nach ständiger Rechtsprechung mit
von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und gegebe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12947nenfalls auf die weitere Aufklärung des Sachverhalt hinzuwirken hat, wenn sich
ein Widerspruch zu einem gerichtlichen Gutachten ergibt.
29. Ist es richtig, dass die klagenden Patientinnen und Patienten bei der
Erstellung eines gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens in Vorleistung
gehen müssen?
Falls ja, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Beantragen klagende Patientinnen und Patienten eine Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens, haben sie gemäß § 17 Absatz 1
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) einen zur Deckung der Auslagen
hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Diese Vorauszahlungspflicht hat sich seit
Jahren bewährt und gilt grundsätzlich für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
weil die Führung von Prozessen der Lebensführung des einzelnen Bürgers
zuzurechnen ist und die hierfür entstehenden Kosten deshalb nicht der
Allgemeinheit aufgebürdet werden können. Eine Kostentragung durch den Staat würde
dessen finanzielle Mittel überfordern und hätte eine nicht zu bewältigende
Prozessflut zur Folge. Außerdem dienen Prozesskosten, zu denen auch die im
Verfahren entstandenen Auslagen zählen, generell der Vermeidung unnötiger
Prozesse und damit auch dem Schutz des Gegners vor willkürlichen Klagen. Im
Obsiegensfalle können die Patientinnen und Patienten vom unterlegenen
Gegner Erstattung der verauslagten Gutachterkosten verlangen.
Ist eine Partei nicht in der Lage, die mit der Prozessführung entstehenden
finanziellen Aufwendungen zu tragen, wird ihr auf Antrag Prozesskostenhilfe
gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Daher muss niemand allein wegen der Kosten auf eine Prozessführung und
insbesondere die Beweiserhebung durch Sachverständige verzichten. Daher sieht die
Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.
30. Wie berechnen sich die Kosten für ein medizinisches Gutachten, die
häufig prozessentscheidend sind?
Was hält die Bundesregierung von einer einheitlichen Gebührenordnung
für medizinische Gutachterinnen und Gutachter, damit nicht letztlich die
Kaufkraft der einzelnen Prozessparteien die gerichtliche Entscheidung
maßgeblich beeinflusst?
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bestimmt auch die
Vergütung medizinischer Sachverständiger für die Erstattung ihrer Gutachten.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar, dem Fahrtkostenersatz,
der Aufwandsentschädigung und dem Ersatz sonstiger sowie besonderer
Aufwendungen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand bemessen und beträgt
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG – je nach Schwierigkeit der Begutachtung –
50 Euro (Honorargruppe M 1), 60 Euro (Honorargruppe M 2) oder 85 Euro
(Honorargruppe M 3) je Stunde. Die Einordnung in die jeweilige
Honorargruppe erfolgt anhand der Bestimmung in Anlage 1 zum JVEG, nach der
Gegenstände medizinischer Gutachten den einzelnen Honorargruppen zugewiesen
werden.
Die Fahrtkosten werden entweder für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
oder – bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs – mit 0,30 Euro je Kilometer ersetzt
(§ 5 JVEG). Als Aufwandsentschädigung wird bei auswärtigen Terminen ein
Tagegeld gewährt. Daneben werden die entstandenen Auslagen ersetzt,
beispielsweise Kosten für notwendige Begleitpersonen, bestimmte
Schreibauslagen, verbrauchte Stoffe, Lichtbilder (§§ 7 und 12 JVEG).
Drucksache 17/12947 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDurch die im JVEG vorhandenen Regelungen wird die
Sachverständigenvergütung genau bestimmt, weitergehender Regelungen bedarf es daher nicht.
31. Haben Patientinnen und Patienten auch bei vermuteten Fehlern in einer
Behandlung, die auf Kosten der Rentenversicherung, der
Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft erfolgen, ein Recht auf ein
gebührenfreies MDK-Gutachten?
Falls nein, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Ein Handlungsbedarf im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung besteht
nicht.
Nach § 66 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sollen die
Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus
Behandlungsfehlern unterstützen. Darunter fällt auch die Erstellung eines
kostenfreien MDK-Gutachtens.
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine solche Regelung nicht
erforderlich. Denn hier gelten Gesundheitsschäden auch dann als Folgen des
Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, wenn sie bei der Durchführung einer
Heilbehandlung infolge des Versicherungsfalls eintreten (§ 11 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch). Hierzu gehören auch ärztliche Behandlungsfehler. Auf ein
Verschulden des behandelnden Arztes kommt es dabei nicht an. Die
Betroffenen müssen ihre Ansprüche daher nicht in einem Zivilprozess durchsetzen,
sondern haben wegen des weitergehenden Gesundheitsschadens aus einem
Behandlungsfehler umittelbar Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger.
Diese Ansprüche umfassen neben Heilbehandlung und Rehabilitation auch
finanzielle Entschädigungsleistungen in Form von Unfallrenten.
Aus Sicht der Gesetzlichen Rentenversicherung leiten sich eventuelle
Ansprüche aus Schädigungen, die im Rahmen ärztlicher/therapeutischer Behandlungen
entstehen, nicht bereits aus der bloßen Inanspruchnahme gutachterlicher
Dienste ab. Vielmehr sind Ansprüche aus Schädigungen zunächst bei
demjenigen anzumelden, der deren Eintreten zu verantworten hat (Einzelperson,
Klinikbetrieb, Träger der Einrichtung usw.). Gegebenenfalls kommt auch der
Rechtsweg in Betracht. Welche Methoden der Anspruchsfeststellung hierbei in
Betracht kommen, lässt sich nicht pauschal beurteilen.
Gutachterliche Dienste werden regelmäßig im Wege der Beauftragung tätig.
Die Kosten trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Das unmittelbare Aufsuchen
gutachterlicher Dienste (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
(MDK), fachärztlicher Gutachter, sozialmedizinischer Dienst – SMD) ohne
eine vorherige Beauftragung durch den Sozialleistungsträger führt insofern
dazu, dass der Betroffene die entstehenden Kosten (zunächst) selbst zu tragen
hat.
Inwiefern letztlich ein Ausgleich für konkrete Schädigungen und deren
Beurteilung durch einen Gutachter in Betracht kommt, bleibt stets den Feststellungen
im Schadensersatzverfahren vorbehalten.
32. Welcher Umsatz wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei
gerichtlichen Gutachten einerseits und außergerichtlichen Gutachten andererseits
generiert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1294733. Gibt es eine Frist, innerhalb der eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder
eine Unfallversicherung mitteilen muss, ob sie einen ihr zur Kenntnis
gegebenen Schaden regulieren wird oder nicht?
§ 173 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht für die
Berufsunfähigkeitsversicherung vor, dass der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei
Fälligkeit in Textform zu erklären hat, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
Nach § 14 VVG ist eine Geldleistung mit Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers
notwendigen Erhebungen fällig. Für die Unfallversicherung regelt § 186 VVG, dass der
Versicherer dann, wenn ihm ein Versicherungsfall angezeigt wird, auf
vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen
in Textform hinzuweisen hat. Nach § 187 VVG hat der Versicherer ferner bei
einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen
Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine
Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die
Frist drei Monate.
34. Inwiefern beobachtet die Bundesregierung seit der EU-bedingten
Öffnung des Versicherungsmarktes und dem Wegfall vieler Kompetenzen
der staatlichen Aufsicht (v. a. die Vorgabe der
Versicherungsbedingungen) eine häufigere Weigerung der Versicherungsgesellschaften, die zur
Anzeige gebrachten Schäden zu regulieren?
Gibt es seitdem nach Kenntnis der Bundesregierung mehr
Gerichtsverfahren bzw. Streitfälle?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Zahl
der Beschwerden von Versicherten bei der Aufsichtsbehörde über die Art der
Schadenbearbeitung der Versicherungsunternehmen (einschließlich
Verzögerungen) ist allerdings deutlich rückläufig (1994, letztes Jahr vor der
„Deregulierung“: 8 064 Beschwerden; 2011: 2 069 Beschwerden).
Die Bundesregierung gibt im Übrigen zu bedenken, dass eine „Weigerung […]
die zur Anzeige gebrachten Schäden zu regulieren“, auch berechtigt sein kann.
In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer sogar dazu verpflichtet,
unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Dies ist im Interesse der
Versicherungsnehmer; Hebammen z. B. beklagen, sie könnten die
Haftpflichtversicherungsprämien nicht mehr begleichen und seien deswegen in ihrer
Berufsausübung bedroht (Hintergrund der relativ hohen Prämien in diesem Bereich sind
hohe Schadensersatzleistungen der Versicherer).
35. Weshalb wird das existentielle Lebensrisiko Erwerbsunfähigkeit nicht
solidarisch sowie existenz- und statussichernd im Rahmen einer
Sozialversicherung abgesichert, zumal dies viele private Versicherungsverträge
obsolet machen könnte?
Welche Vor- und Nachteile der beiden verschiedenen
Versicherungssysteme – privat und gesetzlich – bewegen die Bundesregierung dazu,
diesbezüglich keinen Reformvorschlag zu unterbreiten?
Die Erwerbsunfähigkeit ist grundsätzlich über die gesetzliche
Rentenversicherung abgesichert. Wenn und soweit die Erwerbsfähigkeit durch einen
Arbeitsunfall eingeschränkt wird, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein und
leistet eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Daneben können private
Erwerbsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]