[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13041
17. Wahlperiode 11. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Senger-Schäfer, Harald
Weinberg, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12787 –
Stellensituation im Pflegedienst der Krankenhäuser und quantitative und
qualitative Standards der Personalbemessung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Personalsituation im Pflegedienst der Krankenhäuser in Deutschland hat
sich in den vergangenen Jahren verschlechtert und zugespitzt. Nach den
Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Patientinnen und Patienten
(Fallzahl) von 2003 bis 2011 von 17,30 Millionen auf 18,34 Millionen gestiegen,
während die Zahl der Pflegekräfte (Vollzeitäquivalente) von 2003 bis 2011 von
320 158 auf 310 817 zurückgegangen ist. Das Ergebnis dieser Entwicklung ist
die Verdichtung von Arbeit und in der Folge eine steigende Überlastung des
Pflegepersonals in den Krankenhäusern. Ein weiterer Hinweis hierfür ist auch
der internationale Vergleich: In Krankenhäusern in Deutschland versorgt ein
Beschäftigter 20 Patientinnen und Patienten im Jahr, während z. B. in den USA
sich die Beschäftigten nur um acht Fälle kümmern müssen. In der Schweiz sind
es neun Fälle, in Dänemark, Norwegen und Großbritannien zwölf, in Spanien 13
(Deutsche Krankenhausgesellschaft – DKG). Daher rührt die hohe Zahl von
Überlastungsanzeigen in Deutschland. Zudem leiden Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und -pfleger besonders häufig unter arbeitsbedingten
Gesundheitsproblemen (Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. 2010;
Statistisches Bundesamt 2009). Wie internationale Studien belegen, gibt es
einen starken Zusammenhang zwischen der Personalausstattung und der Qualität
der Versorgung. Schlechte Personalausstattung bedeutet auch oft eine schlechte
Versorgung, in einigen Fällen wird auch die Gesundheit und des Lebens der
Patientinnen und Patienten gefährdet.
Auch das 2009 aufgelegte Pflegestellenförderprogramm der Bundesregierung
konnte bisher nicht für eine substantielle Entlastung sorgen (Deutscher
Pflegerat e.V. 2012, Pflege-Thermometer 2012, Deutsches Institut für angewandte
Pflegeforschung e.V. 2012). Parallel dazu ist die finanzielle Situation der
Krankenhäuser in Deutschland äußerst angespannt. Seit dem Ende der
Konvergenzphase zur Einführung der Fallpauschalen (DRG System) im Jahr 2009 mussten
die Krankenhäuser eine Finanzierungslücke von 6,5 Prozent schließen, das
entspricht 3,8 Mrd. Euro, die durch Einsparungen – meist beim Personal – gedeckt
werden mussten (Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13041 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVergütungsrechts für Krankenhäuser, Bundesratsdrucksache 432/12). Nach
einer Umfrage unter Krankenhausdirektoren haben 43 Prozent der
Allgemeinkrankenhäuser das Jahr 2011 mit einem Defizit abgeschlossen. Diese nach
Auffassung der Fragesteller von der Bundesregierung beförderte finanzielle
Situation der Krankenhäuser veranlasst die Krankenhausleitungen sicherlich
nicht, dringend benötigte neue Einstellungen vorzunehmen. Angesichts dieser
Zuspitzung der Personalsituation des Pflegedienstes der Krankenhäuser und
die durch die Unterbesetzung befürchteten Auswirkungen auf die Qualität der
Patientenversorgung und die Patientensicherheit, stellt sich zunehmend die
Frage, durch welche Maßnahmen eine dauerhafte und ausreichende
Personalbesetzung im Pflegedienst der Krankenhäuser bundesweit erreicht werden
kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die deutsche Krankenhauslandschaft befindet sich in einem tiefgreifenden
Wandel. Maßgebliche Einflussfaktoren sind eine zunehmend alternde Gesellschaft
und der fortwährende medizinisch-technische Fortschritt. Sämtliche
Reformbemühungen der letzten zwei Jahrzehnte zielten auf die Gewährleistung einer
wirtschaftlichen, zugleich aber qualitativ hochwertigen stationären Versorgung ab.
Wichtiger Bestandteil ist dabei jeweils die Schaffung der notwendigen
Rahmenbedingungen für eine angemessene personelle Ausstattung der Krankenhäuser
gewesen.
Anfang der 1990er Jahre waren hierfür verbindliche Vorgaben zur
Personalbemessung insbesondere durch die Pflege-Personalregelung (PPR) erforderlich,
weil sich die Selbstverwaltungspartner trotz Personalnotständen in den
Krankenhäusern nicht auf Empfehlungen für den Personalbedarf in Krankenhäusern
verständigen konnten. Bereits im Jahr 1995 überstieg die Zahl der aufgrund der
PPR geschaffenen Pflegestellen jedoch den von der damaligen Bundesregierung
angestrebten Wert um mehr als 50 Prozent. Die PPR wurde deshalb im Jahr 1996
zunächst ausgesetzt und im Jahr 1997 schließlich ganz aufgehoben. Unter dem
verstärkten Wettbewerb der Krankenhäuser wurden vielfach auch die
Arbeitsorganisation und die Aufgabenverteilung in den Krankenhäusern neu und
effizienter organisiert. Aus den gesunkenen Beschäftigtenzahlen im Bereich der Pflege
kann daher nicht automatisch auf eine Unterbesetzung geschlossen werden.
Dennoch hat die Bundesregierung, um einem weiteren Personalabbau in der Pflege
entgegenzuwirken und potentielle negative Auswirkungen auf die Versorgung zu
verhindern, im Jahr 2009 mit dem sog. Pflegestellen-Förderprogramm dafür
gesorgt, dass über drei Jahre bis zu 14 400 zusätzliche Pflegestellen in denjenigen
Krankenhäusern geschaffen wurden, in denen ein entsprechender Bedarf
bestand. Hierfür stellte die gesetzliche Krankenversicherung Mittel in Höhe von
mehr als 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Seither steigen die Beschäftigtenzahlen in
der Pflege wieder leicht an. Die Tatsache, dass die mit dem Programm zur
Verfügung gestellten Fördermöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft wurden,
verdeutlicht, dass allein die Bereitstellung finanzieller Mittel nicht ausreicht, um
die Situation im Pflegedienst der Krankenhäuser zu verbessern.
So gibt es bereits heute regional Schwierigkeiten, freiwerdende Stellen im
ärztlichen oder pflegerischen Bereich wieder zu besetzen. Das altersbedingte
Ausscheiden des gegenwärtigen Personals und der wachsende Bedarf angesichts des
demografischen Wandels machen deshalb zunehmend Maßnahmen zur
Rekrutierung und längerfristigen Bindung der erforderlichen Fachkräfte notwendig.
Dies erfordert insbesondere die verstärkte Ausbildung von Gesundheits- und
Pflegefachkräften. Die Bundesregierung hat daher bereits zahlreiche
Maßnahmen initiiert, um dazu beizutragen, dass auch künftig genügend Fachkräfte in
Medizin und Pflege bereitstehen. Dazu gehört insbesondere die beabsichtigte
Zusammenführung der Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege,
der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege zu einer gene-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13041ralistisch ausgerichteten Pflegeausbildung; durch sie soll die Berufsausbildung
in der Pflege moderner und attraktiver gestaltet werden. Durch den in diesem
Jahr bereits zum vierten Mal einberufenen „Runden Tisch zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf im Gesundheitswesen“ wurden außerdem Maßnahmen
angestoßen, die wichtige Impulse zur Verbesserung der Arbeitssituation im
Krankenhaus gesetzt haben, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar zu
Gute kommen. Insgesamt zeigt sich dabei auch, dass Krankenhäuser, die die
vorhandenen Möglichkeiten einer mitarbeiterorientierten und optimierten
Arbeitsorganisation nutzen, deutlich weniger Probleme haben, qualifiziertes
Personal zu gewinnen und dieses dann auch längerfristig zu halten.
Nach dem auf Befragungen beruhenden Krankenhausbarometer des Deutschen
Krankenhausinstituts verzeichneten im Jahr 2011 rd. 70 Prozent der
Krankenhäuser Überschüsse oder ein ausgeglichenes Ergebnis, knapp ein Drittel aller
Kliniken wies einen Fehlbetrag auf. Gegenüber dem Vorjahr ist dieser Anteil
angestiegen, allerdings lag im Jahr 2003 der Anteil der Krankenhäuser mit einem
Fehlbetrag noch bei 44 Prozent und damit deutlich höher. Die aktuelle
Eintrübung erfolgt damit auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Die von den
Fragestellern erwähnten, deutlich pessimistischeren Daten des Verbandes der
Krankenhausdirektoren Deutschlands sind dagegen Befragungsergebnisse, die auf
Erwartungen beruhen, die in der Regel schlechter ausfallen als sich dies dann
rückblickend eingestellt hat („Erwartungsbias“).
Die Bundesregierung hat bereits im Jahr 2012 mit dem Psych-Entgeltgesetz
entlastende Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus sehen die am 22. März 2013 von
den Arbeitsgruppen Gesundheit der Koalitionsfraktionen vorgelegten
Eckpunkte zur Krankenhausfinanzierung eine weitere Entlastung der
Krankenhäuser in den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von rd. 880 Mio. Euro vor. Unter
anderem ist eine zusätzliche Unterstützung der Krankenhäuser bei der
erforderlichen Ausstattung mit ärztlichem und pflegerischem Hygienepersonal gemäß
Infektionsschutzgesetz vorgesehen, durch die auch das bereits vorhandene
Pflegepersonal entlastet wird. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die
wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser durch die vielfach nicht hinreichende
Investitionsfinanzierung der Länder belastet wird. Hier sind die Länder in der
Verantwortung, ihrer Pflicht zu einer ausreichenden Investitionsfinanzierung
gerecht zu werden.
1. Welchen gesetzlichen Vorgaben unterliegen Krankenhäuser bezüglich ihrer
Personalausstattung im
a) Bereich Psychiatrie/Psychosomatik,
Für den Bereich Psychiatrie/Psychosomatik regelt die Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV) die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des
Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches
Fachpersonal. Sie gilt als Finanzierungsinstrument von Personalstellen bis zum
31. Dezember 2016.
Die Psych-PV bestimmt für psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene und
für Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie jeweils gesondert genau
umschriebene Tätigkeitsprofile, denen je nach Berufsgruppe (Arzt/Ärztin,
Krankenpflegepersonal, Diplom-Psychologinnen und -psychologen etc.)
unterschiedliche Zeitkontingente zugewiesen sind. Der Personalbedarf wird unter
Berücksichtigung der Patientenzahl je Behandlungsbereich auf Grundlage der
Minutenwerte je Patient und Woche bestimmt. Spezialregelungen gibt es für
leitendes ärztliches Personal.
Drucksache 17/13041 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Bereich der somatischen Stationen?
Für die somatische Versorgung in Krankenhäusern gibt es keine gesetzlichen
Regelungen zur Personalausstattung.
2. Hält die Bundesregierung die Personalausstattung in deutschen
Krankenhäusern, besonders im Bereich der Pflege, für ausreichend?
Falls ja, womit begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Eine generelle Aussage zur Bewertung der Personalausstattung deutscher
Krankenhäuser und speziell für den Pflegebereich ist der Bundesregierung nicht
möglich. Eine solche Bewertung der Personalausstattung kann sachgerecht
vielmehr nur für das einzelne Krankenhaus vorgenommen werden. Dabei sollten
insbesondere die spezifische Arbeitsorganisation, die Aufgabenverteilung
zwischen den Berufsgruppen, die unterschiedlichen Versorgungsbereiche sowie die
baulichen Verhältnisse und die technische Ausstattung des jeweiligen
Krankenhauses einbezogen werden, weil diese Umstände den Bedarf für die
Personalausstattung wesentlich mitbestimmen.
3. Welche Folgen resultieren nach Ansicht der Bundesregierung aus einer
personellen Unterdeckung von Krankenhäusern für die Patientinnen und
Patienten und für das Personal?
Für das vorhandene Personal könnte eine dauerhafte Unterdeckung eine
zusätzliche Belastung bedeuten, die auf den sich verdichtenden Arbeitsumfang und
den daraus resultierenden zusätzlichen Stress zurückzuführen wäre. Sollte es zu
einer nachhaltigen personellen Unterdeckung von Krankenhäusern kommen,
könnte dies zudem Qualitätseinbußen in der Versorgung der Patientinnen und
Patienten zur Folge haben.
4. Liegen der Bundesregierung Hinweise zur Versorgung von Patientinnen und
Patienten und zur gesundheitlichen Situation von Pflegekräften in
Krankenhäusern vor, die auf eine personelle Unterdeckung von Krankenhäusern
zurückzuführen sein könnten (bitte benennen)?
Die Bundesregierung nimmt Hinweise von betroffenen Berufsgruppen und aus
Bürgereingaben zu einer möglicherweise unzureichenden Personalausstattung
in Krankenhäusern und ihren potentiellen Folgen sehr ernst. Allerdings liegen
der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, die auf einen
unmittelbaren und generellen Zusammenhang zwischen einer personellen Unterdeckung
und daraus resultierenden Folgen für die Versorgung von Patientinnen und
Patienten sowie für die gesundheitliche Situation von Pflegekräften schließen
lassen. Auch die Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
weisen nach wie vor eine hohe Qualität der stationären Versorgung nach. Um
einer etwaigen personellen Unterdeckung entgegenzuwirken, hat die
Bundesregierung im Übrigen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung
der Situation der Patientinnen und Patienten sowie des Pflegepersonals
ergriffen. Siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 8.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/130415. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, verbindlich
Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung in Krankenhäusern zur Sicherung
einer ausreichenden Mindestpersonalbesetzung im Pflegedienst gesetzlich
vorzugeben, ihre Einhaltung zu kontrollieren und durchzusetzen, und wenn
nein, warum nicht?
Eine gesetzliche Vorgabe verbindlicher Mindestanforderungen an die personelle
Ausstattung mit Pflegekräften in Krankenhäusern würde die notwendigen
Dispositionsmöglichkeiten der Krankenhäuser unangemessen einschränken. Die
Verantwortung einer ausreichenden Personalausstattung hat vielmehr bei den
Kliniken zu verbleiben, denn nur sie können auf ihre jeweilige Situation
zugeschnittene Lösungen finden. So kann der spezifische Bedarf an Personal in den
einzelnen Einrichtungen u. a. aufgrund baulicher Verhältnisse, technischer Ausstattung
sowie anderer Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilungen zwischen den
beteiligten Berufsgruppen durchaus unterschiedlich sein. Auch der jeweilige
Versorgungsbereich und die Merkmale des spezifischen Patientenklientels spielen eine
Rolle. Wegen dieser unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen
Krankenhäusern ist es aus Sicht der Bundesregierung kaum möglich, bundeseinheitlich
allgemeingültige Anforderungen an die personelle Ausstattung festzulegen.
6. Sieht die Bundesregierung ausschließlich die Länder in der Pflicht, oder
fände sie bundeseinheitliche Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung
sinnvoll?
Die Krankenhausplanung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Im
Rahmen der Krankenhausplanung können die Länder auch Qualitätskriterien zu
Personalaspekten spezifischer Versorgungsbereiche in den jeweiligen
Krankenhausplänen verankern. Dass die Bundesregierung bundeseinheitliche Vorgaben zur
Personalbemessung im Krankenhaus nicht für sinnvoll hält, ist bei der Antwort
zu Frage 5 bereits erläutert. Die notwendigen bundeseinheitlichen
Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung sind in den §§ 135 ff.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
7. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im bestehenden Recht die
Möglichkeit gegeben, verbindliche Mindeststandards für die personelle Besetzung
von Krankenhäusern gesetzlich vorzugeben, die zur Sicherung einer
ausreichenden Mindestpersonalbesetzung im Pflegedienst führen, z. B. auf
Grundlage des § 137 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), und wenn nein, warum nicht?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt nach § 137 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 SGB V Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und
Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen und
legt dabei auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität fest. Die hiernach möglichen Festlegungen des G-BA – einschließlich
von Anforderungen an die personelle Ausstattung – beziehen sich also
indikationsbezogen auf die Sicherung konkreter Leistungen. Dagegen wären
verbindliche Vorgaben für eine generelle Mindestpersonalbesetzung im Krankenhaus
auch auf der untergesetzlichen Ebene von Richtlinien des G-BA aus den in der
Beantwortung zu Frage 5 genannten Gründen nicht sachgerecht. Für
ausgewählte Leistungsbereiche hat der G-BA auf der Grundlage von § 137 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V bereits Mindestanforderungen an die Strukturqualität
festgelegt. In personeller Hinsicht betreffen diese aber zumeist die notwendige
Qualifikation des einzusetzenden Personals und weniger quantitative Vorgaben.
Drucksache 17/13041 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Mit welchen Maßnahmen bzw. gesetzlichen Vorgaben ist aus Sicht der
Bundesregierung bereits heute sichergestellt, dass die Personalbesetzung im
Pflegedienst der deutschen Krankenhäuser einem Mindestumfang
entspricht, so dass einerseits die Patientensicherheit zu keiner Zeit in Frage
gestellt ist und andererseits die körperliche und psychische Gesundheit der
Mitarbeiter des Pflegedienstes der Krankenhäuser ebenfalls nicht gefährdet
wird?
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im SGB V müssen die Krankenhäuser so
strukturiert und organisiert sein, dass sie in der Lage sind eine Versorgung
anzubieten, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht (s. z. B. §§ 2 Absatz 1 Satz 3, 70 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Zu einer
sachgerechten Organisation gehört dabei auch die ausreichende Vorhaltung von
Pflegepersonal.
Zur Verbesserung der Stellensituation in der Pflege hat die Bundesregierung im
Jahr 2009 mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz das sog.
Pflegestellen-Förderprogramm eingerichtet. Nach derzeitigem Stand konnten über einen
Zeitraum von drei Jahren mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung in
Höhe von über 1 Mrd. Euro insgesamt bis zu 14 400 zusätzliche Pflegestellen
geschaffen werden. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Situation
der Pflege im Krankenhaus. Durch die Einführung des
Pflegekomplexmaßnahmenscores wurde auch für die Nachhaltigkeit des Pflegestellen-
Förderprogramms gesorgt (s. Antwort zu Frage 29).
Einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Patientinnen und Patienten und zur
Verbesserung der Situation der Beschäftigten im Krankenhaus leistet auch das
einrichtungsinterne Qualitätsmanagement, zu dessen Einführung und
Weiterentwicklung die Krankenhäuser nach § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V nach
Maßgabe der vom G-BA festgelegten Anforderungen verpflichtet sind. Das
interne Qualitätsmanagement umfasst nach den Bestimmungen des G-BA
insbesondere auch Elemente der Patientenorientierung, der Verantwortung und
Führung, der Mitarbeiterorientierung und -beteiligung sowie der
Fehlervermeidung. Mit dem Patientenrechtegesetz hat der G-BA den Auftrag erhalten,
insoweit wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit in
seinen Richtlinien zur Qualitätssicherung zu konkretisieren.
Mit dem Modellprogramm zur Förderung der medizinischen Qualitätssicherung
unterstützt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seit 1991 zudem die
Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Qualitätssicherung mit geeigneten
Modellmaßnahmen. So wurden zahlreiche Initiativen des 2005 gegründeten
Aktionsbündnisses für Patientensicherheit aus diesem Modellprogramm
gefördert.
Seit Oktober 2009 fördert das BMG auch ein Projekt, bei dem beispielhafte
Modelle der Arbeitsorganisation der Pflege im Krankenhaus
zusammengetragen und auf einer Internetplattform veröffentlicht werden (
www.pflege-
krankenhaus.de). Neben der Aufgabenneuordnung zwischen Ärzten und Pflege
präsentiert das Projekt auch Ansätze zur besseren Vereinbarkeit von Familie und
Beruf sowie Konzepte des altersgerechten Arbeitens im Krankenhaus. Das
Projekt zielt insbesondere darauf ab, Krankenhäuser auf die Notwendigkeit einer
sachgerechten Arbeitsorganisation und Prozessgestaltung in der Pflege
aufmerksam zu machen. Gleichzeitig bietet es bereits erfolgreich erprobte Ansätze
zur Orientierung und Weiterverbreitung an.
Auch die unterschiedlichen Maßnahmen des „Runden Tisches zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf im Gesundheitswesen“, der im März 2013 bereits zum
vierten Mal getagt hat, haben wichtige Impulse für Verbesserungen gesetzt, die
den Beschäftigten in den Krankenhäusern unmittelbar zu Gute kommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/130419. Wurden bei der Einführung des G-DRG-Systems durch das Gesetz zur
Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für
Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) vom 23. April 2002
Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität für Krankenhäuser
gesetzlich vorgegeben, bzw. wurde die Aufforderung an die Spitzenverbände der
GKV, die DKG und die PKV erteilt, diese Mindestanforderungen zu
vereinbaren?
Das FPG hat keine unmittelbar gültigen Mindestanforderungen an die Struktur-
und Ergebnisqualität für Krankenhäuser festgelegt. Allerdings wurden die
Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung durch eine Ergänzung des damaligen § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
SGB V aufgefordert, mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in
Qualitätssicherungsvereinbarungen für die nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhäuser auch indikationsbezogene Mindestanforderungen an die Struktur- und
Ergebnisqualität zu regeln.
10. Welche Mindestanforderungen müssen gegebenenfalls aus dem FPG
hinsichtlich der Art und der Anzahl des Personals sowie an dessen
Qualifikation abgeleitet werden?
Das FPG hat keine gesetzlichen Mindestanforderungen statuiert, die hinsichtlich
der Art und der Anzahl des Personals sowie dessen Qualifikation abgeleitet
werden könnten.
11. Sieht die Bundesregierung die im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
(Fallpauschalengesetz – FPG), Bundestagsdrucksache 14/6893 auf Seite 30 f.
formulierten Verpflichtungen hinsichtlich der sächlichen und personellen
Mindestvoraussetzungen für die Leistungserbringung als weitgehend
umgesetzt an?
Falls nicht, was ist aus Sicht der Bundesregierung zu veranlassen?
Die im FPG formulierte Verpflichtung ist nicht im Sinne einer generellen
Mindestpersonalbesetzung zu verstehen. Es war vielmehr Anliegen des
Gesetzgebers, dass die Vereinbarungspartner für bestimmte Leistungsbereiche, bei denen
Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von
besonderer Bedeutung sind, spezifische Vorgaben auch für die Ausstattung mit
Personal und insbesondere für dessen Qualifikation machen sollten. Gleiches
gilt für den nunmehr aktuellen gesetzlichen Auftrag an den G-BA in § 137
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V (vgl. die Ausführungen zur Frage 7).
Dieser Auftrag ist aus Sicht der Bundesregierung bereits in wichtigen
Leistungsbereichen umgesetzt. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Antwort zu den
Fragen 12 und 13 ausgeführt.
12. Für welche Teil-(Fach-)bereiche wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Krankenhäusern
von der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Grundlage der Regelungen
des FPG vereinbart, und welche Mindestanforderungen sind das?
13. Inwieweit lassen sich aus den gegebenenfalls bisher in Teil-(Fach-)
bereichen vereinbarten Mindestanforderungen an die Strukturqualität von
Krankenhäusern Mindestanforderungen auch für die personelle
Ausstattung von Krankenhäusern bzw. deren Teil-(Fach-)bereiche verbindlich
vorgeben, deren Einhaltung kontrollieren und durchsetzen, bzw. welche
Drucksache 17/13041 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMindestanforderungen an die personelle Ausstattung von
Krankenhäusern sind bereits auf diesem Wege verbindlich vereinbart worden?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gemeinsame Selbstverwaltung hat auf der Grundlage der Regelungen des
FPG und ihrer Fortentwicklungen bislang bereits in einer Reihe von
Vereinbarungen/Richtlinien auch verbindliche Anforderungen an die Strukturqualität
festgelegt. Diese umfassen neben Vorgaben zu personellen Aspekten vielfach
insbesondere Anforderungen an die sächliche bzw. technische Ausstattung des
Krankenhauses. Wegen weiterer Einzelheiten der unterschiedlichen
Strukturanforderungen wird auf den Inhalt der Vereinbarungen/Richtlinien verwiesen, die
auf der Internetseite des G-BA (
www.g-ba.de) veröffentlicht sind. Festlegungen
auch mit personellen Anforderungen enthalten insbesondere folgende
Vereinbarungen/Richtlinien (der jeweilige, hauptsächliche Regelungsort der personellen
Anforderungen ist in Klammern angegeben):
• Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen (Anlage 1 der Vereinbarung),
• Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre
Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (§ 4),
• Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung
der Protonentherapie in Krankenhäusern bei der Indikation Rektumkarzinom
(§ 2),
• Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Durchführung
der Positronenemissionstomographie (PET) in Krankenhäusern bei den
Indikationen nichtkleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC) und solide
Lungenrundherde gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB V (§ 4),
• Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für die stationäre
Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten
gemäß § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser (§ 4),
• Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen
Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2
SGB V (§ 4).
Die personellen Anforderungen in den genannten Regelungen betreffen im
Wesentlichen Vorgaben für die in dem jeweiligen indikationsbezogenen
Versorgungsbereich vorzuhaltenden Qualifikationen des ärztlichen und pflegerischen
Personals. Teilweise werden dabei auch Vorgaben für verschiedene Formen der
Verfügbarkeit des Personals (z. B. Rufbereitschaft) gemacht. Diese Vorgaben
sind für die Krankenhäuser verbindlich.
Es ist die Aufgabe des G-BA zu prüfen und zu entscheiden, ob zur Sicherung der
Qualität einzelner indikationsbezogener Leistungen Mindestanforderungen an
die Strukturqualität sowie Vorgaben zu der personellen Ausstattung erforderlich
sind. Auch für die Regelung von Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen ist
der G-BA verantwortlich. Der Nachweis über die Erfüllung der
Voraussetzungen ist in der Regel jeweils gegenüber den Krankenkassen vor Ort im Rahmen
der jährlichen Pflegesatzverhandlungen in Form von Checklisten zu führen; dies
ergibt sich aus den jeweils in den genannten Richtlinien enthaltenen Regelungen
zum Nachweisverfahren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1304114. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der gemeinsamen
Selbstverwaltung gegebenenfalls bisher keine allgemeingültige
Vereinbarung zur personellen Besetzung des Pflegedienstes der Krankenhäuser
auf Grundlage des FPG vereinbart, welche zur Sicherung einer
ausreichenden Mindestpersonalbesetzung im Pflegedienst der Krankenhäuser führt?
Es wird auf die Ausführungen der Antworten zu den Fragen 7 und 11 verwiesen.
Es ist danach nicht Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung generelle
allgemeingültige Festlegungen für eine Mindestpersonalbesetzung im Pflegedienst
der Krankenhäuser zu treffen. Zur Haltung der Bundesregierung bezüglich solch
verbindlicher einheitlicher Personalvorgaben wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
15. Welche Gründe lagen vor, die zwischen 1993 und 1995 existierenden
allgemeinverbindlichen Vorgaben zur Personalbemessung im allgemeinen
Pflegedienst der Krankenhäuser (Pflegepersonalregelung – PPR) 1996
zunächst auszusetzen und 1997 vollständig außer Kraft zu setzen?
Die Gesetzesbegründung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes führt zur
Aufhebung der Pflege-Personalregelung Folgendes aus (vgl. Bundestagsdrucksache
13/6087, S. 36):
„Die Pflege-Personalregelung wird aufgehoben. Dafür sind die folgenden
Gründe maßgeblich:
– Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass im Pflegedienst der
Krankenhäuser aufgrund der Pflege-Personalregelung in dem vierjährigen
Übergangszeitraum von 1993 bis 1996 rd. 13 000 zusätzliche Personalstellen
entstehen. Tatsächlich sind in nur drei Jahren, nämlich von 1993 bis 1995, fast
21 000 neue Stellen geschaffen worden; damit wurde das Soll um deutlich
mehr als 50 Prozent überschritten.
– Das für den stationären Bereich weiterentwickelte Vergütungssystem enthält
verstärkt wettbewerbliche Elemente, mit denen die Pflege-Personalregelung
nur bedingt kompatibel ist, da ihre Konzeption in einer Zeit erarbeitet wurde,
als der Krankenhausvergütung noch das Selbstkostendeckungsprinzip zu
Grunde lag.
– Die Zweifel, ob die Festschreibung einheitlicher Kriterien zur
Personalbemessung über eine bundesweit gültige Verordnung die Situation des
einzelnen Krankenhauses sachgerecht abbilden kann, haben sich verstärkt.
Mit der Aufhebung der Pflege-Personalregelung wird auch im Sinne der
Deregulierung die Verantwortung wieder in die Hände der Selbstverwaltungspartner
von Krankenhäusern und Krankenkassen gelegt. Die weitere Anwendung der
Maßstäbe der Pflege-Personalregelung im Rahmen von vertraglichen
Vereinbarungen ist der Selbstverwaltung in Zukunft grundsätzlich möglich.“
16. Welche Aufgabe hatte die PPR, bzw. welche Ziele verfolgte sie, und waren
diese Ziele mit der Aussetzung bzw. der Außerkraftsetzung erreicht?
Die Notwendigkeit zur Erarbeitung der PPR bestand seinerzeit, weil sich die
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht – wie es § 19
Absatz 1 KHG a. F. von ihnen verlangt hatte – auf gemeinsame Empfehlungen
über Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
der Krankenhäuser, insbesondere für den Personalbedarf und die Sachkosten
verständigen konnten. Ziel der PPR war es, die Voraussetzungen zu verbessern,
unter denen Krankenhauspflege stattfindet. Die PPR sah eine
leistungsorientierte Personalbedarfsermittlung vor. Damit wollte die damalige Bundesregie-
Drucksache 17/13041 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderung insbesondere den Veränderungen des Alters- und Krankheitsspektrums der
Krankenhauspatientinnen und -patienten einerseits und der durch den
medizinisch-technischen Fortschritt bedingten Leistungsintensivierung andererseits in
Bezug auf die pflegerische Betreuung gerecht werden.
Die Bundesregierung ging davon aus, dass die PPR von 1993 bis 1996 zu 13 000
zusätzlichen Pflegestellen führen würde. Tatsächlich lag die Zahl der
geschaffenen Stellen schon 1995 bei über 21 000. Das angestrebte Ziel wurde damit bei
Weitem übertroffen (vgl. auch die Antwort zu Frage 15).
17. Konnte das gegebenenfalls erreichte Ziel der PPR nach deren
Außerkraftsetzung gehalten werden, bzw. wie entwickelte sich die Zahl aller
Beschäftigten (bitte unter Angabe von Voll- und Teilzeitbeschäftigung) im
Pflegedienst der Krankenhäuser seit 1991 bis heute?
Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Pflegedienst der Krankenhäuser
von 1991 bis heute ist den nachstehenden Tabellen des Statischen Bundesamtes
zu entnehmen.
Zusätzlich zu berücksichtigen sind im Bereich des Pflegedienstes 6 184
Vollkräfte (2011), die kein direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus
haben, bei dem sie tätig sind.
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2 868 048 859 709 858 088 858 151 865 027 877 878 888 314 896 288
3 396 691 393 186 392 711 392 896 396 221 401 625 406 269 411 920
7 47 051 47 399 47 566 47 870 48 084 49 390 51 210 52 031
2 318 894 316 692 316 889 317 619 320 049 324 337 328 359 332 463
8 38 571 39 281 39 473 39 803 39 948 40 790 42 258 42 371
5 19 322 18 515 18 160 17 538 17 508 17 713 17 806 17 576
4 3 631 3 458 3 368 3 217 3 295 3 238 3 324 3 346
5 38 949 38 446 38 078 37 789 37 615 37 557 37 471 36 900
8 1 097 1 152 1 176 1 261 1 211 1 275 1 334 1 451
1 19 526 19 533 19 584 19 950 21 049 22 018 22 633 24 981
4 3 461 3 508 3 549 3 589 3 630 4 087 4 294 4 863
200820062005 2007 2010 201120092004
5 349 404 359 248 367 694 371 767 380 687 389 459 397 822 408 280
4 172 017 177 059 181 313 183 312 186 599 189 890 193 077 197 266
8 17 533 18 435 18 930 18 994 19 555 20 500 21 231 21 859
9 132 422 137 085 140 846 142 420 144 652 146 857 149 542 153 151
8 13 831 14 767 15 330 15 397 15 934 16 534 16 993 17 354
4 9 235 9 164 9 243 9 065 9 280 9 716 9 826 9 606
5 1 607 1 606 1 581 1 487 1 600 1 659 1 782 1 765
2 19 530 19 899 20 227 20 348 20 560 20 720 20 722 20 495
1 341 395 421 470 470 503 567 610
9 10 830 10 911 10 997 11 479 12 107 12 597 12 987 14 014
0 1 507 1 565 1 598 1 640 1 551 1 804 1 889 2 130
2007 20092005 2008 2011201020062004Lfd. P ersonalgruppe/
Nr. Berufsbezeichnung
1 Insgesamt................................................................. 913 376 926 181 928 858 936 904 948 013 935 071 918 078 911 216 903 155 897 401 899 420 907 871 890 12
darunter:
2 P flegedienst................................................................................. 389 511 399 915 405 848 417 272 429 183 427 271 420 306 419 284 415 865 414 478 416 319 417 282 408 18
3 dar.: in der P sychiatrie tätig.......................................................... 48 704 50 033 48 415 50 768 52 086 49 319 47 007 46 836 46 334 46 442 46 288 47 459 47 26
4 davon: G esundheits- und K rankenpfleger/-innen............................... 282 988 293 207 301 452 311 573 321 837 323 705 323 801 325 963 325 539 326 926 329 980 332 073 326 20
5 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 34 176 35 255 34 983 38 137 38 934 38 352 37 208 37 427 36 941 37 368 37 690 39 220 38 66
6 K rankenpflegehelfer/-innen.................................................... 32 312 32 593 32 240 32 104 32 736 29 743 27 013 25 718 24 500 23 371 22 740 22 298 21 05
7 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 7 183 7 093 6 843 6 749 7 170 6 052 5 294 5 078 4 784 4 566 4 296 4 270 3 82
8 G esundheits- und K inderkrankenpfleger/-innen ..................... 39 667 39 316 39 726 40 681 41 006 41 845 41 110 40 975 40 514 40 150 40 502 40 650 39 87
9 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. - - - - - - - - - - - - 1 06
10 Sonstige P flegepersonen (ohne/mit staatlicher P rüfung)........ 34 544 34 799 32 430 32 914 33 604 31 978 28 382 26 628 25 312 24 031 23 097 22 261 21 05
11 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 6 333 6 337 4 894 5 012 5 129 4 608 4 136 3 834 3 740 3 512 3 348 3 318 3 42
Quelle: Statistisches Bundesamt, K rankenhausstatistik.
© Statistisches Bundesamt (DE ST AT IS), 2013
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
2002 20031994 1995
Anzahl
1991 1992 1996 19971993 1998
Nach P ersonalgruppen/B erufsbezeichnungen
Nichtärztliches P ersonal am 31.12., insgesamt
Zeitreihe K rankenhäuser
1999 2000 2001
1
1
Lfd. P ersonalgruppe/
Nr. Berufsbezeichnung
1 T eilzeitbeschäftigte insgesamt............................. 234 582 249 099 259 232 270 859 281 074 290 821 292 892 298 516 302 541 311 730 324 099 335 262 343 72
darunter:
2 P flegedienst.............................................................................. 103 515 113 271 120 895 128 055 134 862 140 739 141 667 144 556 145 906 150 188 156 801 163 824 168 35
3 dar.: in der P sychiatrie tätig.......................................................... 9 518 10 930 11 221 11 983 13 032 13 193 12 898 13 324 13 589 14 208 14 625 15 909 16 62
4 davon: G esundheits- und K rankenpfleger/-innen............................... 68 575 75 525 81 617 87 575 92 877 98 712 101 457 105 031 107 884 112 186 118 231 124 040 128 60
5 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 6 049 7 054 7 525 8 375 9 100 9 684 9 741 10 074 10 274 10 874 11 408 12 633 13 16
6 K rankenpflegehelfer/-innen.................................................... 8 569 9 239 9 427 9 809 10 462 9 889 9 468 9 540 9 283 9 249 9 399 9 582 9 60
7 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 1 303 1 495 1 475 1 536 1 932 1 683 1 479 1 661 1 594 1 610 1 614 1 679 1 59
8 G esundheits- und K inderkrankenpfleger/-innen ..................... 11 288 12 239 13 237 13 939 14 754 15 616 16 015 16 459 16 461 16 935 17 607 18 559 18 81
9 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. - - - - - - - - - - - - 34
10 Sonstige P flegepersonen (ohne/mit staatlicher P rüfung)........ 15 083 16 268 16 614 16 732 16 769 16 522 14 727 13 526 12 278 11 818 11 564 11 643 11 32
11 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. 1 795 2 036 1 883 1 858 1 795 1 760 1 618 1 437 1 414 1 419 1 281 1 366 1 41
Quelle: Statistisches Bundesamt, K rankenhausstatistik.
© Statistisches Bundesamt (DE ST AT IS), 2013
1991 1992 1994 1996
Anzahl
1998 20001995 200119971993 1999
Nach P ersonalgruppen/B erufsbezeichnungen
Nichtärztliches P ersonal am 31.12., T eilzeitbeschäftigte insgesamt
Zeitreihe K rankenhäuser
2002 2003Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
D
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e 17/13041
–
1
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ah
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e
34 688 307 674 488 668 200 666 299 669 437 676 647 677 650 686 127
58 309 510 302 346 299 328 298 325 300 417 303 656 304 708 310 815
61 38 319 38 322 38 245 38 254 38 957 39 228 40 113 41 059
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
. . . . . . . . .
2005 20062004 2010 2011200920082007
Lfd. P ersonalgruppe/
Nr. Berufsbezeichnung
1 Nichtärztliches P ersonal insgesamt.................... 780 608 784 776 779 474 783 045 785 974 775 648 755 930 743 842 735 552 725 889 722 379 720 778 709 8
darunter:
2 P flegedienst.............................................................................. 326 082 331 301 332 724 342 324 350 571 349 423 341 138 337 716 334 890 332 269 331 472 327 384 320 1
3 dar.: in der P sychiatrie tätig.......................................................... 42 794 42 942 42 233 43 131 44 209 42 476 40 273 39 465 38 957 38 820 38 440 39 872 38 8
4 davon: G esundheits- und K rankenpfleger/-innen............................... . . . . . . . . . . . .
5 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. . . . . . . . . . . . .
6 K rankenpflegehelfer/-innen.................................................... . . . . . . . . . . . .
7 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. . . . . . . . . . . . .
8 G esundheits- und K inderkrankenpfleger/-innen ..................... . . . . . . . . . . . .
9 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. . . . . . . . . . . . .
10 Sonstige P flegepersonen (ohne/mit staatlicher P rüfung)........ . . . . . . . . . . . .
11 dar.: in der P sychiatrie tätig.............................................. . . . . . . . . . . . .
Quelle: Statistisches Bundesamt, K rankenhausstatistik.
© Statistisches Bundesamt (DE ST AT IS), 2013
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
19981991 1992 1996 1997
Anzahl
200320001999 20021993 2001
Nach G eschlecht und P ersonalgruppen/B erufsbezeichnungen
Nichtärztliches P ersonal, Vollkräfte im J ahresdurchschnitt
Zeitreihe K rankenhäuser
1994 1995
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1304118. Inwieweit ist die PPR bzw. ein auf der Grundlage der PPR
weiterentwickeltes Personalbemessungsinstrument als Basis geeignet oder nicht
geeignet, verbindliche Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung
im Pflegedienst der Krankenhäusern gesetzlich vorzugeben (bitte
begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist eine gesetzliche Regelung von verbindlichen
bundesweit gültigen Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung im
Pflegedienst der Krankenhäuser, gleich auf welcher Basis, nicht sinnvoll und
auch kaum sachgerecht möglich (vgl. auch Antwort zu Frage 5).
19. Inwieweit wird die PPR nach Kenntnis der Bundesregierung heute noch in
den Krankenhäusern zu anderen Zwecken als der Personalbemessung
angewendet?
Die PPR wird nach Kenntnis der Bundesregierung in etwas veränderter Form in
einigen Krankenhäusern, insbesondere bei der für das DRG-System
erforderlichen Kalkulation, weiterhin herangezogen.
20. Inwieweit ist die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) als
Grundlage geeignet, verbindliche Mindestanforderungen an die personelle
Ausstattung im Pflegedienst von stationären Einrichtungen der
Erwachsenenpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. in entsprechenden
Abteilungen von Krankenhäusern gesetzlich vorzugeben?
Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Psych-PV weiterhin verbindlich zur
Personalbemessung anzuwenden (s. Antwort zu Frage 1). Mit der Einführung eines
empirisch basierten Vergütungssystems für die Leistungen psychiatrischer und
psychosomatischer Einrichtungen ist ein Festhalten an einem solchen normativ
basierten Personalbemessungssystem mit seinen finanzwirksamen Folgen nicht
mehr vereinbar. Daher wird diese mit Beginn der Konvergenzphase zum 1.
Januar 2017 als Finanzierungsinstrument von Personalstellen aufgehoben. Um
auch nach diesem Zeitpunkt einen Maßstab für eine ausreichende
Personalausstattung zur Sicherung der Strukturqualität zu erhalten, ist der G-BA gesetzlich
verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt in seinen Richtlinien zur
Qualitätssicherung Empfehlungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem
für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal zu beschließen.
Diese sollen den Krankenhäusern als Orientierung für die Personalzuordnung in
den psychiatrischen und psychosomatischen Bereichen dienen (vgl. Antwort zu
Frage 5).
21. Welche Auswirkung wird aus Sicht der Bunderegierung die mit dem
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) unterbundene
Weiterentwicklung der Psych-PV unter Berücksichtigung der Erkenntnisse
zur Personalentwicklung im Pflegedienst der Krankenhäuser im Zuge der
Einführung des G-DRG-Systems haben?
Der G-BA hat bei der Festlegung der Empfehlungen nach § 137 Absatz 1c Satz
1 SGB V die Anforderungen der Psych-PV zur Orientierung heranzuziehen und
an die gegenwärtigen Rahmenbedingungen anzupassen. Daher besteht nicht die
Gefahr, dass eine Weiterentwicklung der in der Psych-PV geregelten Inhalte
unterbunden wird. Vielmehr wird damit die Weiterentwicklung der
Strukturqualitätsparameter erst wieder möglich, da eine Weiterentwicklung der Psych-PV
Drucksache 17/13041 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemangels einer seit dem Jahr 1997 fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht
vorgenommen wurde.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des
Pflege-Thermometers 2012, dass „bislang nur in geringem Umfang
systematische und transparente Verfahren der Personalbemessung auf
bundesdeutschen Intensivstationen eingesetzt werden“ (Deutsches Institut für
angewandte Pflegeforschung e.V.)?
Es ist Aufgabe der einzelnen Krankenhäuser zu entscheiden, welche
Personalbemessungsverfahren sie einsetzen. Siehe hierzu auch die Antworten zu den
Fragen 2 und 5.
23. Hält die Bundesregierung den Vorschlag zur Einführung eines
systematischen Monitorings zur Patientensicherheit im Intensivpflegebereich für
sinnvoll, um auf der Basis der daraus abgeleiteten, qualitätsbezogenen
Kennzahlen die Stärke und Zusammensetzung des Fachpersonals besser
entwickeln und steuern zu können (Pflege-Thermometer, S. 81)?
Wenn nicht, warum nicht?
Ein systematisches Monitoring zur Patientensicherheit kann ein sinnvolles
Instrument im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sein. Es
gehört zu den Aufgaben des G-BA zu entscheiden, ob und in welchen Bereichen
ein solches Monitoring zweckmäßig und geeignet sein kann.
24. Welche Konsequenzen leitet die Bundesregierung aus Ergebnissen des
Pflege-Thermometers 2012 ab, dass einerseits „die Übernahme von
medizinischen Entscheidungen und Leistungen durch Pflegekräfte auf
Intensivstationen … offenkundig notwendig (ist), um den laufenden Betrieb der
Stationen aufrechterhalten zu können“, andererseits hohe Belastungen des
Pflegepersonals zu Gesundheitsrisiken der Patienten führen, die sich
beispielsweise darin äußern, dass 73,1 Prozent der befragten Leitungskräfte
von Intensivstationen, Mängel in der Händedesinfektion aufgrund des
Personalmangels nicht ausschließen können, „was insbesondere im
intensivmedizinischen Bereich mit hohen Risiken behaftet ist“?
Die angesprochenen Ergebnisse des Pflege-Thermometers 2012 beruhen auf
subjektiven Einschätzungen, die von der Bundesregierung nicht im Einzelnen
nachvollzogen oder bestätigt werden können. Es ist jedoch hervorzuheben, dass
es zu der Organisationsverantwortung der Krankenhäuser gehört, mit einer
ausreichenden Personalausstattung Gefährdungen von Patientinnen und Patienten
soweit wie möglich zu verhindern. Um Verbesserungen in dem wichtigen
Bereich der Hygiene zu erreichen, hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur
Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“, das am 4.
August 2011 in Kraft getreten ist, wesentliche gesetzliche Maßnahmen ergriffen.
Mit dem Gesetz wurden u. a. die Landesregierungen verpflichtet,
Rechtsverordnungen für medizinische Einrichtungen zu erlassen, die u. a. Regelungen über
die erforderliche personelle Ausstattung mit ärztlichen und pflegerischen
Hygienefachkräften in ausreichender Zahl und die erforderliche Qualifikation und
Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention treffen. Darüber
hinaus fördert das BMG seit 2008 die „Aktion Saubere Hände“, eine nationale
Kampagne zur Verbesserung der Compliance der Händedesinfektion in
deutschen Gesundheitseinrichtungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1304125. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des
Pflege-Thermometers 2012, nach welchen mittels Befragung leitender
Pflegekräfte von Intensivstationen zur Gewährleistung der
Patientensicherheit festgestellt wurde, dass es exemplarisch auf „zwei von drei
Stationen … bei unruhigen Patienten zu Sturzereignissen aus dem Bett
kam“ oder „dass mehr als jede zweite Intensivstation im Jahr 2011“ bei
Patienten das selbständige „Entfernen eines zentralvenösen Katheters
verzeichnete“, was in der Regel „mit erheblichen Folgen für die Betroffenen
verbunden ist“?
Nach Auffassung der Bundesregierung liegt es in der Verantwortung der
Krankenhäuser, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
derartige Vorfälle zum Schaden der Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Das
BMG hat zur Unterstützung der Patientensicherheit u. a. die Erstellung des
Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege finanziell und ideell gefördert.
Dieser Expertenstandard gibt den Pflegekräften in Krankenhäusern ein
Instrument an die Hand, das ihre Kompetenz zur Vermeidung von Stürzen und zur
Minimierung von Sturzfolgen erhöht und damit dazu beiträgt, die
Versorgungsqualität zu verbessern.
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass pflegerische Leistungen
ein fester Bestandteil der Versorgung und Vergütung von Krankenhäusern
sind und deren Qualität sich maßgeblich auf die Patientensicherheit
auswirkt, diese pflegerischen Leistungen sich aber nur bedingt in der
Ressourcenzuweisung innerhalb der einzelnen Kliniken bzw. in den G-
DRGs abbilden (bitte begründen)?
Nach den gesetzlichen Vorgaben der Krankenhausfinanzierung gehören zu den
allgemeinen Krankenhausleistungen alle Leistungen, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und
Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung des Patienten notwendig sind. Insoweit sind pflegerische Leistungen
fester Bestandteil der Versorgung mit allgemeinen Krankenhausleistungen, die
auch in der DRG-Kalkulation auf der Grundlage empirischer Kosten
berücksichtigt werden. Die Kostenzurechnung auf den Kostenträger „Behandlungsfall“
folgt einem Vollkostenansatz auf Ist-Kostenbasis. Der Pflegeaufwand fließt also
vollständig in die DRG-Kalkulation ein.
27. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung der Ansatz zielführend, in die
G-DRG-Systeme finanzielle Mittel für Bereiche mit Patienten, die in der
pflegerischen Versorgung hochaufwendig sind, einfließen zu lassen,
obwohl das G-DRG-System nicht vorsieht, einzelnen Berufsgruppen gezielt
Erlöse zuzuweisen?
Bei der Kalkulation werden die Kosten der Krankenhausversorgung
verursachergerecht dem Krankenhausfall zugeordnet. Dies gilt auch für die Kosten der
pflegerischen Versorgung. Eine gezielte Zuweisung von Erlösen an einzelne
Berufsgruppen ist damit nicht verbunden, weil die krankenhausinterne
Erlösverteilung vom einzelnen Krankenhaus zu klären ist.
28. Inwieweit ist die Abbildung von komplexen pflegerischen Leistungen über
Pflegekomplexmaßnahmenscores (PKMS) als unzureichend zu bewerten,
da diese derzeit nur einen Teil des pflegerischen Handlungsspektrums
umfassen und in deren gültiger Version hinsichtlich der Identifikation
hochaufwendiger Pflegeleistungen nicht geprüft und daher nicht für die
angestrebte Verteilung finanzieller Mittel geeignet ist (Positionspapier des
Drucksache 17/13041 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDeutschen Pflegerates e. V. „Pflegerische Leistungen im G-DRG-System“,
September 2012)?
Anspruch des PKMS ist es nicht, sämtliche pflegerischen Leistungen
abzubilden. Eine entsprechende umfassende Leistungserfassung wäre mit einem
erhöhten Erfassungsaufwand verbunden und würde die verfügbare Zeit für
pflegerische Zuwendung vermindern.
Die Entwicklung des PKMS erfolgte mit wissenschaftlicher Begleitung unter
Federführung des Deutschen Pflegerates und in enger Abstimmung mit dem
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Die erste Fassung des PKMS
wurde im Operationen- und Prozedurenschlüssel 2010 (OPS 2010)
veröffentlicht. Von vorneherein war seine Weiterentwicklung im Rahmen der jährlichen
Revision des OPS vorgesehen. So wurden in den vergangenen Jahren, z. B. für
Patienten mit Querschnittlähmung, Leistungsbereiche der speziellen Pflege in
den PKMS integriert. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information geht in einer Stellungnahme davon aus, dass sich der unter
maßgeblicher Beteiligung des Deutschen Pflegerates entwickelte PKMS
durchaus für die Abbildung der hochaufwendigen Pflege eignet.
29. Ist es gelungen, durch die Schaffung des PKMS die Absicherung von mehr
Pflegefachpersonalstellen zu erreichen und einem weiteren
Pflegefachpersonalabbau entgegenzuwirken bzw. Pflegefachpersonalstellen neu zu
schaffen und zu finanzieren und damit eine etwaige Nachhaltigkeit des
dreijährigen Pflegestellenförderprogramms zu sichern?
Das im Jahr 2009 aufgelegte Pflegestellen-Förderprogramm und der PKMS sind
in unmittelbarem Zusammenhang zu sehen, da es von vorneherein Zielsetzung
des Gesetzgebers war, dass die zusätzlichen Mittel des Pflegestellen-
Förderprogramms ab dem Jahr 2012 zielgerichtet den Bereichen zugeordnet werden, die
einen erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen (§ 4 Absatz 10 Satz 14
KHEntgG). Die zunächst krankenhausindividuell gezahlten Pflege-Fördermittel
wurden unter Verwendung des PKMS für eine leistungsgerechte Verteilung der
zusätzlichen Finanzierungsbeträge in das DRG-System überführt. Da die
Fördermittel neben DRGs über Zusatzentgelte für hochaufwendige Pflege ab dem Jahr
2012 zur Auszahlung kommen, ist eine Verstetigung der Effekte des
Pflegestellen-Förderprogramms in Höhe der im Jahr 2011 geflossenen Mittel gegeben.
Der PKMS gewährleistet zudem eine sachgerechtere Vergütungsabbildung der
hochaufwendigen Pflege.
30. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Vorschlag des Deutschen Pflegerates, welcher maßgeblich an der
Entwicklung des PKMS beteiligt war, die PPR mehrstufig
weiterzuentwickeln und damit den PKMS in eine systemkonforme Abbildung
hochaufwendiger pflegerischer Leistungen zu überführen?
Die vom Deutschen Pflegerat geforderte mehrstufige Weiterentwicklung der
PPR birgt die Gefahr eines wesentlichen bürokratischen Zusatzaufwands, weil
alle Krankenhäuser sämtliche Pflegeleistungen dokumentieren müssten. Dies ist
derzeit nicht der Fall. Vielmehr ist die PPR ausschließlich für
Kalkulationskrankenhäuser verbindlich zu erheben. Um zusätzlichen bürokratischen Aufwand
durch die Dokumentation sämtlicher Pflegeleistungen in allen Krankenhäusern
zu vermeiden, bestand beim Pflegegipfel 2008 Einigkeit, nur die
hochaufwendigen Pflegeleistungen über den PKMS zu dokumentieren. Die Dokumentation
sämtlicher Pflegeleistungen würde die verfügbare Zeit für pflegerische
Zuwendung vermindern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1304131. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Feststellung richtig, dass es nach
geltendem Recht allein den Krankenhäusern und damit deren Leitung obliegt,
wie und wofür deren Erlöse Verwendung finden und die Erlöse daher nicht
zwangsläufig für eine ausreichende personelle Ausstattung im Pflegedienst
eingesetzt werden müssen, die einerseits die Patientensicherheit
gewährleisten und andererseits der Gesunderhaltung der Beschäftigten des
Pflegedienstes genügen?
Krankenhäuser werden auf der Grundlage landes- und bundesrechtlicher
Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zugelassen.
Die Erlöse der Krankenhäuser sind für eine bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden
Krankenhäusern vorgesehen. Eine ausreichende Personalausstattung liegt dabei in
der Eigenverantwortung der Kliniken. Der spezifische Bedarf an Personal kann
in den einzelnen Einrichtungen durchaus unterschiedlich sein. Es wird
diesbezüglich auf die Antworten zu den Fragen 2 und 5 verwiesen. Bei diesen
eigenverantwortlichen Entscheidungen der Krankenhäuser sind jedoch u. a. die
Qualitätsanforderungen des G-BA zu berücksichtigen.
32. Reicht aus Sicht der Bundesregierung allein die Strategie der
Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel aus, um verbindlich eine ausreichende
Personalbesetzung im Pflegedienst der Krankenhäuser zu erreichen, und
wenn nein, welche Strategien sieht die Bundesregierung hier jenseits der
externen verbindlichen Vorgabe von Standards der Personalbemessung als
geeignet an, und warum?
Das Pflegestellen-Förderprogramm hat gezeigt, dass allein die Bereitstellung
finanzieller Mittel nicht ausreicht, um vorhandene Probleme der Stellenbesetzung
im Pflegedienst der Krankenhäuser zu beseitigen. Daher hat die
Bundesregierung verschiedene zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die pflegerische
Tätigkeit im Krankenhaus attraktiv zu halten. Dazu gehört, dass auch künftig
genügend Fachkräfte für die Tätigkeit in der Pflege gewonnen werden können.
Hierfür ist insbesondere die beabsichtigte Zusammenführung der Ausbildungen
in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege und der Altenpflege in einem Berufsgesetz von besonderer Bedeutung.
Durch sie soll die Ausbildung zu den Pflegefachberufen modernisiert und
attraktiver gestaltet werden. Wichtige Impulse zur Stärkung der Attraktivität des
Pflegeberufes haben zudem die vom „Runden Tisch zur Vereinbarkeit von Familie
und Beruf im Gesundheitswesen“ angestoßenen Maßnahmen gesetzt.
33. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung die jährlichen Anpassungen
der Mittelzuweisungen an die Krankenhäuser aus, um Tarifsteigerungen
ausreichend zu refinanzieren, oder sind die Zuweisungen so bemessen,
dass eine Produktivitätssteigerung, also die Verringerung von Personal,
einkalkuliert ist und damit angeregt werden soll?
Tariflohnsteigerungen können von den Krankenhäusern neben anderen
Kostensteigerungen in den jährlichen Verhandlungen über die Höhe des
Landesbasisfallwerts als Argument für einen stärkeren Preisanstieg eingebracht werden. Da
die den Verhandlungsspielraum für Preissteigerungen beschränkende
maßgebliche Obergrenze von 2 Prozent für das Jahr 2013 höher ausfällt als in den letzten
10 Jahren, bestehen gute Aussichten, die Kostensteigerungen bei den
Verhandlungen geltend zu machen. Entsprechendes gilt für die Vorjahreswerte. Darüber
hinaus sehen die von den Arbeitsgruppen Gesundheit der Koalitionsfraktionen
am 22. März 2013 vorgelegten Eckpunkte vor, die für das Jahr 2013
vereinbarten Tarifsteigerungen im Vorgriff auf die ab 2014 geltende höhere
Verhandlungsobergrenze noch im Jahr 2013 bei den Landesbasisfallwerten und den
Drucksache 17/13041 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKrankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen anteilig erhöhend zu berücksichtigen.
34. Hält die Bundesregierung die Arbeitsverdichtung beim Personal für
wirtschaftlich geboten?
Eine wirtschaftliche Unternehmensführung sollte auch im Krankenhaus einen
effizienten Einsatz der Personalressourcen umfassen. Allerdings findet der
Wirtschaftlichkeitsmaßstab dort seine Grenzen, wo das Personal unvertretbar
belastet oder Patienteninteressen beeinträchtigt werden.
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ISSN 0722-8333]