[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13101
17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Mechthild
Rawert, Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12896 –
Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bürger der Europäischen Union (EU) können ab 2013 weitgehend selbst
bestimmen, in welchem Land der EU sie sich ambulant oder stationär behandeln
lassen. Das hat das Europaparlament am 19. Januar 2011 mit der „EU-
Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung“ beschlossen. Die sogenannte Patientenrichtlinie bildet
einen Rahmen für die Rechte, die Patienten in Europa bei der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung haben sollen, wenn sie sich selbst und
eigenverantwortlich zu einer Behandlung in einem anderen europäischen
Mitgliedstaat begeben und sich anschließend die Kosten dieser Behandlung in ihrem
Heimatland erstatten lassen wollen. Die Richtlinie ist zu unterscheiden von der
Koordinierungs- oder Sozialschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/
2004), die die Gesundheitsversorgung von Menschen regelt, die im Ausland
arbeiten oder krank geworden sind. Diese gilt weiter uneingeschränkt.
Nichtsdestotrotz wurden in dieser Kleinen Anfrage auch allgemeine Fragen zur
bisherigen Umsetzung weiterhin gültiger Regelungen aufgenommen.
Die Richtlinie war im EU-Parlament und in den Mitgliedstaaten heftig
umstritten. Die gefundenen Lösungen stellten jedoch nach Einschätzung vieler
Akteure einen tragbaren Kompromiss dar, den es national weiterzuentwickeln
galt. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und in die
Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung haben die Mitgliedstaaten nunmehr knapp
zehn Monate bis zum 25. Oktober 2013 Zeit. Angesichts dessen, fragen wir die
Bundesregierung nach dem Stand der Umsetzung. Die Kleine Anfrage dient
zudem dazu, über neue Erkenntnisse in diesem Bereich zu informieren.
Anwendungsbereich
1. Mit wie vielen Fällen einer Behandlung im Ausland von deutschen
Patientinnen und Patienten pro Jahr rechnet die Bundesregierung nach
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13101 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Mit wie vielen Fällen einer Behandlung im Inland von Patientinnen und
Patienten aus EU-Ländern pro Jahr rechnet die Bundesregierung nach
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen durch deutsche Patientinnen
und Patienten im Ausland ist durch unterschiedliche Faktoren bedingt und lässt
sich prognostisch nicht erfassen. Entsprechendes gilt für die Prognose
hinsichtlich der Anzahl von Behandlungen von EU-Bürgern in Deutschland.
3. Wie viele Fälle einer entsprechenden Behandlung von deutschen
Versicherten im Ausland gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
(bitte nach Gesetzlich Krankenversicherte, Privatversicherte, Geschlecht
und Behandlungsarten aufschlüsseln)?
In der amtlichen Statistik KG2 der gesetzlichen Krankenversicherung werden
die Fälle der stationären Behandlung im Ausland gezählt. Dies waren demnach
im Jahr 2011 fast 4 000 Fälle, davon 2 088 Fälle von weiblichen Versicherten
und 1 909 Fälle von männlichen Versicherten. Es liegen nur Fallzahlen für die
stationäre Versorgung vor. Für die private Krankenversicherung liegen der
Bundesregierung keine Zahlen vor.
4. Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Notfallversorgung?
Eine Datenerfassung getrennt nach Notfallversorgung und regulärer Versorgung
erfolgt nicht.
Beratung und Information
5. Welche Informationen im Internet werden nach Kenntnis der
Bundesregierung deutschen Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt, die sich
im Ausland behandeln lassen wollen bzw. die dort erkranken, und wie wird
die Bundesregierung diese Angebote im Netz bewerben?
Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen informiert bereits
heute über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
(DVKA) mehrsprachig zum Thema grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung. In Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie wird die Kompetenz der
DVKA in diesen Fragen weiterentwickelt. Die nach dieser Richtlinie
vorgesehene nationale Kontaktstelle, deren Aufgaben durch die DVKA
wahrgenommen werden, hat nach § 219d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
eine umfangreiche gesetzliche Informationsverpflichtung. Hierzu gehören
insbesondere die Information über nationale Gesundheitsdienstleister, geltende
Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie Patientenrechte einschließlich
der Möglichkeiten ihrer Durchsetzung sowie über die Rechte und Ansprüche
der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in
anderen Mitgliedstaaten. Es ist vorgesehen, dass die nationale Kontaktstelle im
Oktober 2013 ihre Arbeit aufnehmen wird.
Werbeaktivitäten der Bundesregierung sind nicht geplant, wohl aber geeignete
Hinweise und Links zur nationalen Kontaktstelle im Internetangebot des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) der Bundesregierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/131016. Inwieweit werden die gesetzlichen Krankenkassen und nach Kenntnis der
Bundesregierung die privaten Krankenversicherungen über die neuen
Rechte für Patientinnen und Patienten informieren, und wie wird die
Bundesregierung das Informationsgebot seitens der Kassen und
Versicherungen sicherstellen?
Zum gesetzlichen Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen gehört die
Information und Beratung der Versicherten (§§ 13, 14 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch). Dies gilt grundsätzlich auch für die Rechte bei grenzüberschreitender
Gesundheitsversorgung. Das Beratungsangebot der Krankenkassen wird dabei
ergänzt durch das Informationsangebot der DVKA sowie der nationalen
Kontaktstelle (zur nationalen Kontaktstelle im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 5).
Darüber hinaus sieht die Richtlinie keine weitergehenden speziellen
Informationsverpflichtungen für die Krankenkassen und die Mitgliedstaaten vor.
7. Welche sonstigen Informationsangebote gibt es bislang?
Versicherte können sich über ihre Rechte bei grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung bei ihrer Krankenkasse oder bei der DVKA beraten lassen. Die
DVKA hält ein umfangreiches mehrsprachiges Informationsangebot bereit. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 Bezug genommen.
8. Werden die Kassen und Versicherungen zu einem bestimmten
Informationsangebot verpflichtet, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
Die Richtlinie regelt keine Informationsverpflichtung der Kassen und
Versicherungen, sondern sieht ein zentrales Informationsangebot durch die nationalen
Kontaktstellen vor. Durch § 219d SGB V, der auch den Umfang der Information
festlegt, wurde dies umgesetzt. Das Informationsangebot der nationalen
Kontaktstelle richtet sich dabei sowohl an gesetzlich als auch an privat Versicherte.
9. Welche weitergehenden Informationen und Beratungsangebote außer den
Internetangeboten und den Angeboten über die Nationale Kontaktstelle
werden die Versicherten hinsichtlich der Auswirkungen der EU-
Richtlinie seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) selbst
erhalten?
10. Welche Mittel werden für die oben genannten Aufgaben zur Beratung und
Information seitens der Bundesregierung bereitgestellt, und welche
Haushaltstitel werden dafür herangezogen?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG erachtet die Einrichtung der nationalen Kontaktstelle als zentralen
Anlaufpunkt für Informationen für eine sinnvolle Lösung. Ein weitergehendes
Informationsangebot oder eine individuelle Beratung für Patientinnen und
Patienten mit konkreten Auslandsbehandlungsvorhaben sind seitens des BMG
nicht geplant. Dies schließt nicht aus, dass das BMG zu gegebener Zeit in
allgemeiner Form über richtlinienbedingte Entwicklungen, z. B. im Bereich
Referenznetzwerke, informiert. Ein besonderer Haushaltstitel ist hierfür nicht
vorgesehen.
Drucksache 17/13101 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wer übernimmt die Verantwortung in Fällen von fehlerhafter Versorgung
und Behandlung?
Soweit der Behandlung ein privatrechtlich zu qualifizierendes Rechtsverhältnis
zugrunde liegt, kommen zivilrechtliche Haftungsansprüche in Betracht.
Welches Recht dabei in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung
kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts,
die die Richtlinie 2011/24/EU unberührt lässt (vgl. Artikel 2 Buchstabe q der
Richtlinie 2011/24/EU). Soweit danach deutsches Recht zur Anwendung
kommt, ist anzumerken, dass in Deutschland mit Inkrafttreten des
Patientenrechtegesetzes am 26. Februar 2013 der Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstmals explizit gesetzlich geregelt ist,
was insbesondere auch in Haftungsfällen zu mehr Transparenz für alle
Beteiligten führt.
12. Wie sind die Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbeihilfen in Fällen
von fehlerhafter Versorgung und Behandlung von deutschen Patientinnen
und Patienten im Ausland und von ausländischen Patientinnen und
Patienten in Deutschland geregelt?
Die Richtlinie verlangt, dass transparente Rechtsdurchsetzungsmechanismen
für den Fall einer Schädigung aufgrund der erhaltenen Gesundheitsversorgung
bestehen (Artikel 4 Absatz 2c), verlangt aber kein gesondertes Haftungsrecht
oder gesonderte Rechtsbehelfe für Fälle grenzüberschreitender
Gesundheitsversorgung. Soweit deutsche Gerichte international zuständig sind, sind die
Rechtsbehelfe ausländischer Patientinnen und Patienten in Deutschland also
diejenigen, die auch bei reinen Inlandssachverhalten zur Verfügung stehen. Bei
internationaler Zuständigkeit ausländischer Gerichte richten sich die
Rechtsbehelfe deutscher Patientinnen und Patienten im Ausland nach dortigem Recht.
13. Wie werden diese Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbeihilfen
geregelt, und auf welcher Rechtsgrundlage kann dies erfolgen?
Aufgrund der bestehenden Rechtsbehelfe bei angenommenen
Behandlungsfehlern gibt es keinen Regelungsbedarf.
14. Wie und von wem werden die Qualitäts- und Sicherheitsstandards
überwacht, und wie wird darüber informiert?
Für Behandlungen gelten die Qualitäts- und Sicherheitsstandards im
Behandlungsmitgliedstaat, dem auch die Überwachung obliegt. Kompetenzen der
Europäischen Union (EU) zur inhaltlichen Regelung oder zur Vereinheitlichung
von Qualitäts- und Sicherheitsstandards in der Gesundheitsversorgung bestehen
nicht. Die Information der Patientinnen und Patienten über die geltenden
Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfolgt durch die nationale Kontaktstelle im
Behandlungsmitgliedstaat (Artikel 4 Absatz 2a i. V. m. Absatz 1b) sowie durch die
Gesundheitsdienstleister selbst (Artikel 4 Absatz 2b). Die entsprechende
Informationsverpflichtung der deutschen nationalen Kontaktstelle ist in § 219d
Absatz 1 Nummer 1 SGB V geregelt.
15. Wie ist gesichert, dass Sicherheits- und Haftungsfragen durch
transparente Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren geregelt werden können?
In Deutschland kann zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen der
ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Zudem bieten die Gutachterkommissionen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13101und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern außergerichtliche
Beschwerdeverfahren an.
Vorabgenehmigung, Abrechnungsverfahren und -möglichkeiten
16. In welcher Weise wird der Krankenhausaufenthalt definiert, und ist eine
Vorabgenehmigung zwingend vorgesehen?
Die Richtlinie gibt keine Legaldefinition des Krankenhausaufenthalts vor. Sie
eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, u. a. planungsbedürftige
Gesundheitsversorgung, die mindestens eine Krankenhausübernachtung des Patienten
erfordert, von einer zuvor eingeholten Vorabgenehmigung abhängig zu machen,
wenn sie der Patient auf Kosten seiner Krankenkasse im EU-Ausland
vornehmen lassen will. Deutschland macht von dieser Möglichkeit bereits seit 2004
Gebrauch. (§ 13 Absatz 5 Satz 1 SGB V). Die Ausnahme für
Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V ist gerechtfertigt, weil anderenfalls eine qualitativ
hochwertige Krankenhausversorgung nicht planbar wäre. Die
Vorabgenehmigung von Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V hat das Ziel, eine qualitativ
hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische
Versorgung aufrechtzuerhalten.
17. In welchen Fällen wird ein System der Vorabgenehmigung eingeführt
a) bei einer Gesundheitsversorgung mit mindestens einer stationären
Übernachtung,
b) für hochspezialisierte und kostenintensive Gesundheitsversorgung und
c) in schweren und besonderen Fällen (hinsichtlich Qualität und
Sicherheit der Behandlung)?
Eine Vorabgenehmigungspflicht für Krankenhausbehandlungen besteht nach
seit 2004 geltender deutscher Rechtslage.
18. In welcher Weise werden die erweiterten Möglichkeiten (ambulante und
spezialisierte Behandlungen) zur Vorabgenehmigung genutzt und in das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch integriert (bitte mit konkretem Zeitplan)?
Eine Erweiterung der Vorabgenehmigungspflicht ist derzeit nicht geplant.
19. Wie wird sichergestellt, dass eine Überprüfung der Vorabentscheidung
auf Verlangen der Patientin/des Patienten stets ermöglicht wird?
Versicherte können gegen die Ablehnung der Genehmigung Widerspruch
einlegen und die Erteilung einer Genehmigung im gerichtlichen (Eil-)Verfahren
einklagen.
20. Wie wird die Kostenerstattung geregelt?
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus § 13 Absatz 4 Satz 1 SGB V.
Das Kostenerstattungsverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Absatz 4
Satz 4 SGB V) durch die Satzungen der Krankenkassen geregelt.
Drucksache 17/13101 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie wird gesichert, dass das Sachleistungsprinzip auch in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zum Tragen kommt?
Aus der Richtlinie ergeben sich für die Patientinnen und Patienten Ansprüche
auf Kostenerstattung für Auslandsbehandlungen, die nach dem europäischen
Recht als Dienstleistung zu qualifizieren sind, ungeachtet der
Strukturprinzipien der Gesundheitssysteme im jeweiligen Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist
systemneutral und kann eine Anwendung inländischer Strukturprinzipien im
Ausland ebenso wenig bewirken wie eine Einbindung ausländischer
Leistungserbringer in den systemimmanenten Sicherstellungsauftrag.
22. Inwieweit ist ausgeschlossen, dass ein Gesundheitstourismus aus
Deutschland heraus zu einem Abbau regionaler Versorgungsstrukturen
führt bzw. nach Deutschland Kapazitätsprobleme und Wartezeiten für
deutsche Patientinnen und Patienten mit sich bringt (bitte mit
Begründung)?
Deutsche Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit der
Auslandsbehandlung gegen Kostenerstattung bereits seit 2004. Eine kausal dadurch
bedingte Unterauslastung und Einstellung inländischer Versorgungsangebote ist
nicht eingetreten und auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Zustroms von Patientinnen und Patienten wirkt die in der
Richtlinie verankerte Begrenzung der Erstattungsbeträge auf das jeweilige
Kostenniveau im Heimatland dämpfend. Der Bundesregierung liegen auch keine
Hinweise auf einen Gesundheitstourismus nach Deutschland mit Auswirkungen
auf das inländische Versorgungsangebot vor.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Richtlinie auf die
deutschen Kurorte ein?
24. Inwieweit wird insbesondere ein Gesundheitstourismus aus Deutschland
heraus zu Lasten der Kurorte in Deutschland verhindert?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können die
Krankenkassen aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen
in anerkannten Kurorten erbringen (§ 23 Absatz 2 SGB V). Diese Leistungen
können nach den einschlägigen Vorschriften auch im europäischen Ausland in
Anspruch genommen werden. Dieses Recht zur grenzüberschreitenden
Leistungsinanspruchnahme hat dort seine Grenzen, wo die Krankenkassen ohne
ausreichende Berücksichtigung von Qualitätsaspekten entsprechende
Leistungen ausländischer Anbieter ermöglichen. Wird deutlich, dass die Gewährung
einer entsprechenden Leistung im EU-Ausland tatsächlich in erster Linie eine
Marketingmaßnahme mit „Urlaubscharakter“ ist, so entspricht dies nicht den
gesetzlichen Vorgaben. Hier wäre es Aufgabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt worden sind.
Insoweit stehen die deutschen Kurorte in einem fairen Wettbewerb mit den Kurorten
im EU-Ausland.
25. Rechnet die Bundesregierung damit, dass Versicherte aus Deutschland
Behandlungen im Ausland durchführen lassen, weil in Deutschland keine
Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, und wenn ja, mit welchen,
und mit wie vielen Fällen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13101a) Können diese Behandlungen von den Kassen erstattet werden?
b) Welche Motive könnten nach Einschätzung der Bundesregierung für
eine Behandlung im europäischen Ausland die höchste Relevanz
haben?
Generell gehört Deutschland zu den EU-Mitgliedstaaten mit einem
umfassenden und qualitativ hochwertigen Versorgungsangebot, das den Patientinnen und
Patienten in aller Regel zeitgerecht zur Verfügung steht. Dennoch können
Versicherte im Ausland grundsätzlich all diejenigen Leistungen in Anspruch
nehmen, die nach krankenversicherungsrechtlichen Grundsätzen erstattungsfähig
sind, auch – und erst recht – dann, wenn die notwendige
Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht oder nicht rechtzeitig (d. h. innerhalb eines im individuellen
Einzelfall medizinisch vertretbaren Zeitraums) zur Verfügung steht. In welchen
und wie vielen Fällen diese Situation eintritt, kann die Bundesregierung nicht
spezifizieren und beziffern.
Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte die fehlende
Behandlungsmöglichkeit im Inland als relevante Motivation für eine angestrebte
Auslandsbehandlung v. a. dort in Betracht kommen, wo seltene, hochspezialisierte
Expertise vonnöten ist, die EU-weit nur vereinzelt zur Verfügung steht.
26. Ist eine grenzüberschreitende Behandlung für psychische und
psychiatrische Leiden sowie Psychotherapien ebenso möglich?
Wenn ja, in welchem Maße?
Wenn nein, warum nicht?
Eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Psychotherapie ist
grundsätzlich möglich. Allerdings wird sie aufgrund ihres Charakters (Behandlung über
einen langandauernden Zeitraum) kaum als grenzüberschreitende Behandlung
nach der Patientenmobilitätsrichtlinie in Frage kommen, weil nicht vorstellbar
ist, dass Patientinnen und Patienten für einen längeren Zeitraum von ihrem
Wohnort für eine Behandlung regelmäßig ins EU-Ausland fahren. Hinzu
kommen ggf. sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, die einer
Inanspruchnahme im EU-Ausland entgegenstehen.
27. Können andere psychotherapeutische Verfahren als die in Deutschland
üblichen Verfahren, die bislang lediglich im Ausland angeboten werden,
zukünftig ggf. erstattet werden?
Die Richtlinie sieht vor, dass nur die Leistungen erstattet werden, die auch im
Inland erstattungsfähig sind.
28. Wie wird gewährleistet, dass die Kassen und Versicherungen – wie die
Richtlinie es fordert – die Kosten zeitnah erstatten werden?
29. Welche Zeiträume werden den Kassen und Versicherungen für die
Kostenerstattung eingeräumt?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kostenerstattung in einem
angemessenen Zeitraum zu entscheiden. Entscheidet die Krankenkasse über den
Kostenerstattungsanspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener
Frist, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Drucksache 17/13101 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Wie wird sichergestellt, dass der Kostenerstattungsanspruch – wie in der
EU-Richtlinie vorgesehen – nur für Leistungen gilt, die während eines
vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Staat in Anspruch
genommen werden?
Bei Inanspruchnahme von Leistungen in dem Land, in dem ein Wohnsitz
begründet wurde, fehlt das grenzüberschreitende Element mit der Folge, dass
Kostenerstattungsansprüche aus der Richtlinie nicht bestehen. Die
Krankenkassen prüfen im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches, ob die
Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört auch die Tatsache, ob der Versicherte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Versicherungsstaat hat und sich im
Behandlungsmitgliedstaat nur vorübergehend aufhält.
31. Inwieweit werden Verschreibungen von Arzneimitteln und
Medizinprodukten EU-weit anerkannt, und wie werden die jeweiligen Ansprüche in
der Praxis tatsächlich gewährleistet?
Mit der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wird sichergestellt, dass in einem EU-Mitgliedstaat
ausgestellte persönliche Verschreibungen von Apotheken in einem anderen
Mitgliedstaat grundsätzlich eingelöst werden können (Artikel 11 der
Richtlinie).
Zur einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift wurde eine
Durchführungsrichtlinie* erlassen, die die Mindestangaben festlegt, die ein
grenzüberschreitend anerkennungsfähiges Rezept enthalten muss (insbesondere Angaben zur
Identität der Patientin/des Patienten, der verschreibenden ärztlichen Person und
des verschriebenen Produkts). Eine Verschreibung aus dem EU-Ausland, die
die festgelegten Mindestangaben enthält, trägt also die Vermutung ihres
ordnungsgemäßen Zustandekommens in sich und ist in der Apotheke grundsätzlich
anzuerkennen und einzulösen. Mit der geplanten 14. Verordnung zur Änderung
der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sollen Artikel 11 der
Richtlinie 2011/24/EU sowie die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU
umgesetzt werden. Die Verordnung wird voraussichtlich im Oktober 2013 in Kraft
treten.
Für den Bereich der Medizinprodukte erfolgt die Umsetzung der
Durchführungsrichtlinie durch § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Abgabe von
Medizinprodukten. Zu dem Verordnungsentwurf findet zur Zeit die Auswertung der
im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Kreise
statt.
32. Inwieweit wird sichergestellt, dass die Apotheken in Deutschland bzw. im
Ausland die Verschreibungen verstehen und die Arzneimittel, Ärzte und
Patienten korrekt identifiziert werden?
Die in die Verschreibungen aufzunehmenden Elemente sollen die korrekte
Identifizierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten gemäß Artikel 11
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/24/EU ermöglichen.
Zur korrekten Identifizierung von Patientinnen und Patienten, der
verschreibenden ärztlichen Person und der verschriebenen Arzneimittel bzw.
Medizinprodukte werden in der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU die notwendigen Ele-
* Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur
Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen
Verschreibungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13101mente festgelegt, die eine grenzüberschreitende Verschreibung mindestens
enthalten muss. Um die Identifizierung von Produkten, die in der EU unter
verschiedenen Markennamen vertrieben werden oder nicht in allen Mitgliedstaaten
erhältlich sind, zu erleichtern, muss für ein Arzneimittel die gebräuchliche
Bezeichnung angegeben werden. Als gebräuchliche Bezeichnung soll der von der
Weltgesundheitsorganisation empfohlene internationale Freiname, oder, wenn
ein solcher nicht existiert, die übliche gebräuchliche Bezeichnung verwendet
werden. Für Medizinprodukte existieren keine gebräuchlichen Bezeichnungen,
wie es sie für Arzneimittel gibt. Daher soll die Verschreibung gerade auch in
diesen Fällen Angaben zur direkten Kontaktaufnahme mit der verschreibenden
Person enthalten, so dass der Angehörige der Gesundheitsberufe, der das
Produkt abgibt, erforderlichenfalls Fragen zu dem verschriebenen Medizinprodukt
stellen und es korrekt identifizieren kann.
In § 17 Absatz 5 der Apothekenbetriebsordnung ist im Übrigen geregelt, dass
bei Verschreibungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum
enthalten, die nicht lesbar sind oder sonstige Bedenken hervorrufen, entsprechende
Arzneimittel nicht abgegeben werden dürfen, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Dies gilt (im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie
2011/24/EU) auch für grenzüberschreitende Verschreibungen.
Einschränkungen bezüglich der Anerkennung von Verschreibungen lässt die Richtlinie
insofern zu, wenn diese Einschränkungen auf das für den Schutz der menschlichen
Gesundheit notwendige und angemessene Maß begrenzt und nicht
diskriminierend sind oder sich auf legitime und begründete Zweifel an Echtheit, Inhalt oder
Verständlichkeit einer solchen Verschreibung stützen.
33. Inwiefern ist sichergestellt, dass eine ambulante Versorgung im Ausland
weiterhin ohne Vorabgenehmigung möglich ist?
Das SGB V regelt keine Vorabgenehmigungsanforderungen für die
Inanspruchnahme ambulanter Leistungen.
34. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang die jährlichen
Kosten ambulanter Behandlung und Versorgung von deutschen
Patientinnen und Patienten im Ausland, und wie hoch ist dabei der Anteil der
Kostenerstattung durch die Kassen und Versicherungen?
Gemäß den vorläufigen Jahresrechnungsergebnissen der gesetzlichen
Krankenversicherung wurden im Jahr 2012 rund 850 Mio. Euro für ambulante
Leistungen im Ausland aufgewendet. Der Anteil der Kostenerstattung lag bei 5,7
Prozent. Die Aufwendungen privat Krankenversicherter sind in diesen Angaben
nicht enthalten.
Gesonderte Erhebungen des Statistischen Bundesamtes weisen für die private
Krankenversicherung Gesundheitsausgaben im Ausland in Höhe von 430 Mio.
Euro für das Jahr 2010 aus, die gemäß den Grundsätzen der privaten
Krankenversicherung vollständig über Kostenerstattung abgerechnet werden. Eine klare
Trennung zwischen ambulanten und stationären Leistungen ist auf der
Grundlage dieser Datenquelle nicht möglich.
35. Inwiefern wird die neue EU-Richtlinie die Situation von
Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Selbständige, Beamtinnen und Beamte, Studierende, Rentnerinnen und
Rentner, die in zwei oder mehreren Mitgliedsländern der EU arbeiten,
gearbeitet haben oder arbeiten möchten) verändern?
Drucksache 17/13101 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Werden sich hinsichtlich der Behandlung von Berufskrankheiten und
Arbeitsunfällen Änderungen ergeben?
b) Werden sich hinsichtlich der Leistungen bei Mutterschaft Änderungen
ergeben?
c) Werden sich hinsichtlich der Transportkosten im Falle einer
gesundheitlichen Behandlung Änderungen ergeben?
36. Welche versicherungsrechtlichen Änderungen werden für
Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter relevant?
Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Richtlinie 2011/24/EU führt zu keinen versicherungsrechtlichen
Änderungen für Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer. Die Ansprüche
nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleiben unberührt.
Die Richtlinie kodifiziert im Übrigen eine Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, die in Deutschland bereits umgesetzt worden ist (vgl. § 13
Absatz 4 bis 6 SGB V). Soweit ein Anspruch auf eine grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung sowohl nach der Verordnung als auch nach der Richtlinie
(bzw. § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V) besteht, erfolgt die Behandlung auf der
Grundlage der Verordnung, soweit der Patient nicht etwas anderes bestimmt
(Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie). Sollte im Einzelfall ein weitergehender
Erstattungsanspruch auf der Grundlage der Richtlinie bestehen, kann dieser
geltend gemacht werden. Dies gilt ggf. auch für Leistungen bei Mutterschaft und
die Erstattung von Transportkosten.
Auf Personen mit einem Wohnort außerhalb des (nach der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdienstleistungen in
ihrem Wohnstaat erhalten, findet die Richtlinie mangels eines
grenzüberschreitenden Elements keine Anwendung.
Einrichtung nationaler Kontaktstellen
37. Ab wann nehmen die Nationalen Kontaktstellen ihre Arbeit auf, und wer
ist sind die Träger dieser Einrichtungen?
38. Welches Konzept zu der Einrichtung der Nationalen Kontaktstellen liegt
vor, und welche Regelungen enthält es?
39. Inwiefern wird bei der Errichtung der Nationalen Kontaktstellen auf
bestehende Strukturen z. B. der Krankenkassen zurückgegriffen?
40. Wie ist die Unabhängigkeit der Nationalen Kontaktstelle gewährleistet?
41. Welche Informations- und Beratungsangebote sollen für Patientinnen und
Patienten seitens der Nationalen Kontaktstellen bereitgehalten werden?
42. Wer wird in welcher Höhe die Kosten für die Aufgabenerfüllung der
Nationalen Kontaktstellen übernehmen, und nach welchen Kriterien erfolgt
die Aufteilung der Kosten?
43. Welche personellen und sächlichen Ressourcen sind für den Aufbau der
Nationalen Kontaktstellen vorgesehen?
44. Welche Kosten für die Nationalen Kontaktstellen kommen auf den
Steuerzahler zu (bitte mit Angabe entsprechender Haushaltstitel)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1310145. Welche Auflagen und Vorgaben gibt es von Seiten der EU zur Einrichtung
der Nationalen Kontaktstellen?
46. Wurden von Seiten des BMG Vorschläge zur Ausgestaltung der
Nationalen Kontaktstellen den entsprechenden Verhandlungspartnern auf
europäischer Ebene vorgelegt, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
47. Welche personellen und sächlichen Ressourcen sollen dafür langfristig
bereitgestellt werden?
48. Wie wird sichergestellt, dass die Nationale Kontaktstelle in Deutschland
die erforderlichen Informationen, z.B. über Qualitäts- und
Sicherheitsstandards deutscher Leistungserbringer (Vertrags-/Privatärzte) zeitnah
erhält?
Die Fragen 37 bis 48 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Umsetzung der Vorgaben des europäischen Rechts wird durch die §§ 219a
und 219d SGB V die nationale Kontaktstelle eingeführt. Die Aufgaben der
nationalen Kontaktstelle werden der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland zugewiesen, die auch heute schon wesentliche Aufgaben im
Bereich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung wahrnimmt. Das
Nähere zur nationalen Kontaktstelle ist in § 219d SGB V geregelt. Die nationale
Kontaktstelle wird ihre gesetzlichen Aufgaben ab dem 25. Oktober 2013
wahrnehmen. Zu den zentralen Aufgaben der nationalen Kontaktstelle vgl. Antwort
zu Frage 5.
Ziel der Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle ist es insbesondere,
Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige und kostenbewusste
Entscheidung zu treffen, wenn sie die Gesundheitsversorgung in einem anderen
Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Hierzu gehören auch Informationen über die
nationalen Gesundheitsdienstleister und die von ihnen angebotenen
Gesundheitsdienstleistungen.
Damit die nationale Kontaktstelle die erforderlichen Informationen erhält, sind
die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, die erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich können zur Informationsbeschaffung
auch weitere Organisationen im Gesundheitswesen, wie z. B. die Bundesärzte-
und Zahnärztekammer konsultiert werden. Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten
über eine vertragliche Einbeziehung maßgeblichen Einfluss auf die nähere
Ausgestaltung der Informationsbereitstellung. Die Einbeziehung der maßgeblichen
Organisationen der Leistungserbringer und der privaten
Versicherungsunternehmen erhöht die Neutralität der nationalen Kontaktstelle.
Die zur Aufgabenerfüllung der nationalen Kontaktstelle erforderlichen Mittel
werden sowohl vom Organisationsträger DVKA als auch von den
Vertragspartnern (DVKA, KBV, KZBV und den privaten Versicherungsunternehmen)
aufgebracht. Dabei sind sowohl die jeweiligen Anteile an dem
Finanzierungsvolumen als auch das jährliche Finanzvolumen der nationalen Kontaktstelle in
einem Vertrag zu regeln. Kommt ein Vertrag nicht zustande, bemisst sich die
Beteiligung an den vereinbarten Gesamtkosten nach der in § 219d Absatz 3
SGB V vorgesehenen Quote. Danach haben die privaten
Krankenversicherungsunternehmen 5 Prozent, die DKG 20 Prozent die KBV 20 Prozent und die
KZBV 10 Prozent der Kosten zu tragen. Da sich die nationale Kontaktstelle
Drucksache 17/13101 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenoch in der Errichtungsphase befindet und die Vertragspartner noch keine
Vereinbarung getroffen haben, steht der erforderliche personelle und sachliche
Bedarf für die nationale Kontaktstelle noch nicht fest.
Auf europäischer Ebene hat die Bundesregierung ihre Position zu den
Aufgaben und zur Ausgestaltung der nationalen Kontaktstellen (Artikel 6 der
Richtlinie) in die Richtlinienverhandlungen eingebracht und das
Verhandlungsergebnis mitgetragen. Hinsichtlich der organisatorischen Ausgestaltung der
nationalen Kontaktstellen lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weitreichenden
Gestaltungsspielraum; vereinheitlichende Durchführungsrechtsakte sind nicht
vorgesehen. Auf EU-Ebene finden deshalb auch keine weitergehenden
Verhandlungen zur Ausgestaltung der Kontaktstellen statt, in die die
Bundesregierung Vorschläge einbringen könnte.
Als Anregung bzw. Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung
des Internet-Informationsangebots der nationalen Kontaktstellen hat die
EU- Kommission aus eigener Initiative von PricewaterhouseCoopers eine
Studie erstellen lassen, die jedoch keine verbindliche Vorgabe für die
Mitgliedstaaten darstellt. Die Studie ist abrufbar unter
http://ec.europa.eu/health/
cross_border_care/docs/pwc_national_contact_points_website_en.pdf.
Ausgestaltung von hochspezialisierten Fachzentren
49. Hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Konzept für den Aufbau
hochspezialisierter Fachzentren – wie sie die EU-Richtlinie vorsieht – in
Deutschland erarbeitet?
50. Wurde ein solches Konzept den Verhandlungspartnern auf europäischer
Ebene vorgelegt?
51. Welche Entscheidungen gibt es dazu?
52. Welche Bereiche der Versorgung sollen nach Meinung des BMG durch
hochspezialisierte Fachzentren erfasst werden?
Die Fragen 49 bis 52 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Richtlinie sieht nicht den eigenständigen Aufbau von hochspezialisierten
Fachzentren, sondern vielmehr die Vernetzung bereits vorhandener
hochspezialisierter Fachzentren in sogenannten „Europäischen Referenznetzwerken“ vor
(Artikel 12 der Richtlinie). Ein nationales Konzept zum Aufbau von
Fachzentren ist deshalb nicht gefordert. In Deutschland gibt es in einigen
Versorgungsbereichen, wie z. B in der onkologischen Versorgung, bereits hochspezialisierte
Fachzentren, für die vor allem Fachverbände besondere Zertifizierungen
entwickelt haben. Die auf nationaler Ebene existierenden hochspezialisierten Zentren
können sich nach den Bestimmungen der Richtlinie freiwillig an den
Referenznetzwerken auf europäischer Ebene beteiligen.
Die Bundesregierung hat sich schon während der Erarbeitung der Richtlinie
entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 16/10911) nachdrücklich dafür eingesetzt, die Schaffung von
Europäischen Referenznetzwerken auf Bereiche zu beschränken, die einen echten
europäischen Mehrwert erbringen, insbesondere im Bereich der seltenen
Erkrankungen. Dies konnte in den Richtlinienverhandlungen auch durchgesetzt werden:
Artikel 12 Absatz 2 und Erwägungsgrund 54 der Richtlinie sehen eine
Referenznetzwerkzusammenarbeit in den Bereichen vor, die eine verstärkte
Konzentration von Fachwissen oder Ressourcen erfordern. Die seltenen Erkrankungen
werden dabei als einziger Versorgungsbereich ausdrücklich im Richtlinientext
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13101erwähnt. Das Bundesministerium für Gesundheit hält deshalb auch weiter daran
fest, zunächst beispielhaft die Aktivitäten zum Aufbau und zur Vernetzung von
Fachzentren im Bereich der Versorgung bei seltenen Erkrankungen
voranzutreiben. Auf nationaler Ebene hat das Bundesministerium für Gesundheit dazu
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der
Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen (ACHSE e. V.) im Jahr 2010 das
Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE)
gegründet.
53. Welche Qualitätskriterien sollen für den Aufbau der Fachzentren
vorgesehen werden?
Artikel 12 Absatz 4a der Richtlinie ermächtigt die EU-Kommission zur
Annahme eines delegierten Rechtsakts, mit dem Kriterien und Bedingungen
festgelegt werden, die von den Europäischen Referenznetzwerken als solche sowie
von den teilnehmenden Fachzentren zu erfüllen sind. Zur Vorbereitung dieses
Rechtsakts hört die Kommission momentan Experten der Mitgliedstaaten. Der
delegierte Rechtsakt selbst liegt noch nicht vor. Es ist jedoch bereits deutlich
geworden, dass die von den teilnahmewilligen Fachzentren zu erfüllenden
Kriterien auch solche umfassen werden, die auf ein hohes Qualitäts- und
Sicherheitsniveau der dort erbrachten Leistungen und auf Patientensicherheit
hinwirken werden.
54. Wie soll eine nationale/internationale Vernetzung der Fachzentren
ausgestaltet werden?
Artikel 12 Absatz 4b und 4c der Richtlinie ermächtigt die Kommission zum
Erlass eines Durchführungsrechtsaktes, der die Kriterien zur Einrichtung und
Bewertung der Europäischen Referenznetzwerke sowie den
Informationsaustausch darüber regeln soll. Erste Überlegungen zu diesem
Durchführungsrechtsakt hat die Kommission bei der Sitzung des Ausschusses zur
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung am 11. März 2013 vorgestellt und dabei
verdeutlicht, dass sie das Verfahren der Zulassung interessierter Fachzentren
zur Teilnahme an einem Europäischen Referenznetzwerk auf EU-Ebene
ansiedeln und die Zulassungsentscheidung zentral einer noch zu benennenden
Einrichtung übertragen will.
Organisatorische Grundelemente eines Europäischen Referenznetzwerks sollen
ein Netzwerkkoordinator, ein Netzwerkausschuss und die Vertreter der
Netzwerkmitglieder (Fachzentren) sein. Die Zusammenarbeit der Fachzentren, die
zugelassene Mitglieder eines Europäischen Referenznetzwerks sind, mit
weiteren Gesundheitsdienstleistern auf nationaler Ebene soll dagegen nicht auf EU-
Ebene koordiniert werden.
55. Sollen bei den Fachzentren in integrierten Versorgungsstrukturen zum
Beispiel Akteurinnen und Akteure aus der Pflege und Betreuung oder
Produkthersteller und ähnliche Partner eingebunden werden, um eine
umfassende Versorgung beispielsweise bei seltenen Erkrankungen
sicherzustellen?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen von Integrierter Versorgung nach § 140a SGB V können
Krankenkassen sektorenübergreifend Verträge mit allen Leistungserbringern und
Leistungserbringergemeinschaften schließen. In diese Verträge kann die Pflege und
Drucksache 17/13101 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekönnen pharmazeutische Unternehmer sowie Hersteller von Medizinprodukten
einbezogen werden. Anders als die Integrierte Versorgung zielen die
Europäischen Referenznetzwerke jedoch nicht auf die Schaffung einer umfassend und
sektorenübergreifend organisierten Behandlungskette für den einzelnen
Patienten. Sie zielt vielmehr darauf, seltene, hochspezialisierte Expertise und
Ressourcen EU-weit einer möglichst großen Zahl von Patienten zu erschließen, die
genau des jeweiligen einzelnen, sehr speziellen Versorgungsangebots bedürfen.
Als Mitglieder eines Europäischen Referenznetzwerks sollen deshalb nur die
Fachzentren eines Mitgliedstaats mit der höchsten Spezialisierung und
Expertise auf ihrem Gebiet in Frage kommen. Der wesentliche europäische Mehrwert
dieser Vernetzung liegt im Wissensaustausch dieser Fachzentren, die u. a. zu
einer Verbesserung der Diagnose, der Forschung oder der Qualitäts- und
Sicherheitsreferenzen auf dem jeweiligen Fachgebiet führen sollen (vgl. Artikel 12
Absatz 2 der Richtlinie). Eine Zusammenarbeit der Fachzentren mit
Pflegedienstleistern oder pharmazeutischen Herstellern ist deshalb nicht als
Zulassungskriterium für die Teilnahme an einem Europäischen Referenznetzwerk
vorgesehen.
56. Welche Vorschläge zur Ausgestaltung der Referenzzentren liegen derzeit
von Seiten der Europäischen Kommission vor?
Auf die Antwort zu Frage 54 wird verwiesen.
57. Wie werden von Seiten des BMG diese Vorschläge bewertet, und mit
welchem Ergebnis wurden sie auf ihre Umsetzbarkeit innerhalb der
Versorgungsstrukturen in Deutschland geprüft?
Die bisherigen Vorarbeiten der Kommission für die konkretisierenden
Regelungen zur Unterstützung des Aufbaus europäischer Referenznetzwerke
(delegierter Rechtsakt nach Artikel 12 Absatz 4a und Durchführungsrechtsakt nach
Artikel 12 Absatz 4b und 4c der Richtlinie) stellen eine gute Diskussionsgrundlage
dar. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit wird darauf geachtet und
bei der Kommission darauf hingewirkt, dass die Anforderungen für die
Teilnahme an den europäischen Referenznetzwerken so ausgestaltet werden, dass
sie eine Mitwirkung von hochspezialisierten Fachzentren aus Deutschland
ermöglichen. Im weiteren Verfahren werden dabei u. a. die Strukturen und
Prozesse zur Bildung der Referenznetzwerke sowie die Finanzierung der
Aufgaben, die hochspezialisierte Fachzentren in den Netzwerken zu erfüllen haben,
eine besondere Rolle spielen.
58. Welche Rolle spielt dabei der gesundheitliche Verbraucherschutz?
An Europäischen Referenznetzwerken teilnehmende Fachzentren und die
weiteren Gesundheitsdienstleister, die mit ihnen auf nationaler Ebene
zusammenarbeiten, unterliegen zunächst den jeweiligen Qualitäts- und
Sicherheitsbestimmungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. Für Fachzentren, die an
den Europäischen Referenznetzwerken teilnehmen wollen, wird die Einhaltung
noch festzulegender hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards außerdem
Zulassungsvoraussetzung sein, die in dem noch zu etablierenden
Zulassungsverfahren gesondert geprüft werden wird (siehe Antwort zu Frage 53).
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ISSN 0722-8333]