Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Mechthild Rawert, Dr. Marlies Volkmer, Bärbel Bas, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Ute Kumpf, Dr. Karl Lauterbach, Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas Oppermann, Dr. Carola Reimann, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Bürger der Europäischen Union (EU) können ab 2013 weitgehend selbst bestimmen, in welchem Land der EU sie sich ambulant oder stationär behandeln lassen. Das hat das Europaparlament am 19. Januar 2011 mit der „EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ beschlossen. Die sogenannte Patientenrichtlinie bildet einen Rahmen für die Rechte, die Patienten in Europa bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung haben sollen, wenn sie sich selbst und eigenverantwortlich zu einer Behandlung in einem anderen europäischen Mitgliedstaat begeben und sich anschließend die Kosten dieser Behandlung in ihrem Heimatland erstatten lassen wollen. Die Richtlinie ist zu unterscheiden von der Koordinierungs- oder Sozialschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004), die die Gesundheitsversorgung von Menschen regelt, die im Ausland arbeiten oder krank geworden sind. Diese gilt weiter uneingeschränkt. Nichtsdestotrotz wurden in dieser Kleinen Anfrage auch allgemeine Fragen zur bisherigen Umsetzung weiterhin gültiger Regelungen aufgenommen.
Die Richtlinie war im EU-Parlament und in den Mitgliedstaaten heftig umstritten. Die gefundenen Lösungen stellten jedoch nach Einschätzung vieler Akteure einen tragbaren Kompromiss dar, den es national weiterzuentwickeln galt. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und in die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung haben die Mitgliedstaaten nunmehr knapp zehn Monate bis zum 25. Oktober 2013 Zeit. Angesichts dessen, fragen wir die Bundesregierung nach dem Stand der Umsetzung. Die Kleine Anfrage dient zudem dazu, über neue Erkenntnisse in diesem Bereich zu informieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Anwendungsbereich
Drucksache 17/12896 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Fragen59
Mit wie vielen Fällen einer Behandlung im Ausland von deutschen Patientinnen und Patienten pro Jahr rechnet die Bundesregierung nach Umsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität?
Mit wie vielen Fällen einer Behandlung im Inland von Patientinnen und Patienten aus EU-Ländern pro Jahr rechnet die Bundesregierung nach Umsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität?
Wie viele Fälle einer entsprechenden Behandlung von deutschen Versicherten im Ausland gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang (bitte nach Gesetzlich Krankenversicherte, Privatversicherte, Geschlecht und Behandlungsarten aufschlüsseln)?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Notfallversorgung?
Welche Informationen im Internet werden nach Kenntnis der Bundesregierung deutschen Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt, die sich im Ausland behandeln lassen wollen bzw. die dort erkranken, und wie wird die Bundesregierung diese Angebote im Netz bewerben?
Inwieweit werden die gesetzlichen Krankenkassen und nach Kenntnis der Bundesregierung die privaten Krankenversicherungen über die neuen Rechte für Patientinnen und Patienten informieren, und wie wird die Bundesregierung das Informationsgebot seitens der Kassen und Versicherungen sicherstellen?
Welche sonstigen Informationsangebote gibt es bislang?
Werden die Kassen und Versicherungen zu einem bestimmten Informationsangebot verpflichtet, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Welche weitergehenden Informationen und Beratungsangebote außer den Internetangeboten und den Angeboten über die Nationale Kontaktstelle werden die Versicherten hinsichtlich der Auswirkungen der EU-Richtlinie seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) selbst erhalten?
Welche Mittel werden für die oben genannten Aufgaben zur Beratung und Information seitens der Bundesregierung bereitgestellt, und welche Haushaltstitel werden dafür herangezogen?
Wer übernimmt die Verantwortung in Fällen von fehlerhafter Versorgung und Behandlung?
Wie sind die Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbeihilfen in Fällen von fehlerhafter Versorgung und Behandlung von deutschen Patientinnen und Patienten im Ausland und von ausländischen Patientinnen und Patienten in Deutschland geregelt?
Wie werden diese Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbeihilfen geregelt, und auf welcher Rechtsgrundlage kann dies erfolgen?
Wie und von wem werden die Qualitäts- und Sicherheitsstandards überwacht, und wie wird darüber informiert?
Wie ist gesichert, dass Sicherheits- und Haftungsfragen durch transparente Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren geregelt werden können?
In welcher Weise wird der Krankenhausaufenthalt definiert, und ist eine Vorabgenehmigung zwingend vorgesehen?
In welchen Fällen wird ein System der Vorabgenehmigung eingeführt
a) bei einer Gesundheitsversorgung mit mindestens einer stationären Übernachtung,
b) für hochspezialisierte und kostenintensive Gesundheitsversorgung und
c) in schweren und besonderen Fällen (hinsichtlich Qualität und Sicherheit der Behandlung)?
In welcher Weise werden die erweiterten Möglichkeiten (ambulante und spezialisierte Behandlungen) zur Vorabgenehmigung genutzt und in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch integriert (bitte mit konkretem Zeitplan)?
Wie wird sichergestellt, dass eine Überprüfung der Vorabentscheidung auf Verlangen der Patientin/des Patienten stets ermöglicht wird?
Wie wird die Kostenerstattung geregelt?
Wie wird gesichert, dass das Sachleistungsprinzip auch in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zum Tragen kommt?
Inwieweit ist ausgeschlossen, dass ein Gesundheitstourismus aus Deutschland heraus zu einem Abbau regionaler Versorgungsstrukturen führt bzw. nach Deutschland Kapazitätsprobleme und Wartezeiten für deutsche Patientinnen und Patienten mit sich bringt (bitte mit Begründung)?
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Richtlinie auf die deutschen Kurorte ein?
Inwieweit wird insbesondere ein Gesundheitstourismus aus Deutschland heraus zu Lasten der Kurorte in Deutschland verhindert?
Rechnet die Bundesregierung damit, dass Versicherte aus Deutschland Behandlungen im Ausland durchführen lassen, weil in Deutschland keine Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, und wenn ja, mit welchen, und mit wie vielen Fällen?
a) Können diese Behandlungen von den Kassen erstattet werden?
b) Welche Motive könnten nach Einschätzung der Bundesregierung für eine Behandlung im europäischen Ausland die höchste Relevanz haben?
Ist eine grenzüberschreitende Behandlung für psychische und psychiatrische Leiden sowie Psychotherapien ebenso möglich?
Wenn ja, in welchem Maße?
Wenn nein, warum nicht?
Können andere psychotherapeutische Verfahren als die in Deutschland üblichen Verfahren, die bislang lediglich im Ausland angeboten werden, zukünftig ggf. erstattet werden?
Wie wird gewährleistet, dass die Kassen und Versicherungen – wie die Richtlinie es fordert – die Kosten zeitnah erstatten werden?
Welche Zeiträume werden den Kassen und Versicherungen für die Kostenerstattung eingeräumt?
Wie wird sichergestellt, dass der Kostenerstattungsanspruch – wie in der EU-Richtlinie vorgesehen – nur für Leistungen gilt, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Staat in Anspruch genommen werden?
Inwieweit werden Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten EU-weit anerkannt, und wie werden die jeweiligen Ansprüche in der Praxis tatsächlich gewährleistet?
Inwieweit wird sichergestellt, dass die Apotheken in Deutschland bzw. im Ausland die Verschreibungen verstehen und die Arzneimittel, Ärzte und Patienten korrekt identifiziert werden?
Inwiefern ist sichergestellt, dass eine ambulante Versorgung im Ausland weiterhin ohne Vorabgenehmigung möglich ist?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang die jährlichen Kosten ambulanter Behandlung und Versorgung von deutschen Patientinnen und Patienten im Ausland, und wie hoch ist dabei der Anteil der Kostenerstattung durch die Kassen und Versicherungen?
Inwiefern wird die neue EU-Richtlinie die Situation von Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeitern (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige, Beamtinnen und Beamte, Studierende, Rentnerinnen und Rentner, die in zwei oder mehreren Mitgliedsländern der EU arbeiten, gearbeitet haben oder arbeiten möchten) verändern?
a) Werden sich hinsichtlich der Behandlung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen Änderungen ergeben?
b) Werden sich hinsichtlich der Leistungen bei Mutterschaft Änderungen ergeben?
c) Werden sich hinsichtlich der Transportkosten im Falle einer gesundheitlichen Behandlung Änderungen ergeben?
Welche versicherungsrechtlichen Änderungen werden für Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter relevant?
Ab wann nehmen die Nationalen Kontaktstellen ihre Arbeit auf, und wer ist sind die Träger dieser Einrichtungen?
Welches Konzept zu der Einrichtung der Nationalen Kontaktstellen liegt vor, und welche Regelungen enthält es?
Inwiefern wird bei der Errichtung der Nationalen Kontaktstellen auf bestehende Strukturen z. B. der Krankenkassen zurückgegriffen?
Wie ist die Unabhängigkeit der Nationalen Kontaktstelle gewährleistet?
Welche Informations- und Beratungsangebote sollen für Patientinnen und Patienten seitens der Nationalen Kontaktstellen bereitgehalten werden?
Wer wird in welcher Höhe die Kosten für die Aufgabenerfüllung der Nationalen Kontaktstellen übernehmen, und nach welchen Kriterien erfolgt die Aufteilung der Kosten?
Welche personellen und sächlichen Ressourcen sind für den Aufbau der Nationalen Kontaktstellen vorgesehen?
Welche Kosten für die Nationalen Kontaktstellen kommen auf den Steuerzahler zu (bitte mit Angabe entsprechender Haushaltstitel)?
Welche Auflagen und Vorgaben gibt es von Seiten der EU zur Einrichtung der Nationalen Kontaktstellen?
Wurden von Seiten des BMG Vorschläge zur Ausgestaltung der Nationalen Kontaktstellen den entsprechenden Verhandlungspartnern auf europäischer Ebene vorgelegt, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Welche personellen und sächlichen Ressourcen sollen dafür langfristig bereitgestellt werden?
Wie wird sichergestellt, dass die Nationale Kontaktstelle in Deutschland die erforderlichen Informationen, z.B. über Qualitäts- und Sicherheitsstandards deutscher Leistungserbringer (Vertrags-/Privatärzte) zeitnah erhält?
Hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Konzept für den Aufbau hochspezialisierter Fachzentren – wie sie die EU-Richtlinie vorsieht – in Deutschland erarbeitet?
Wurde ein solches Konzept den Verhandlungspartnern auf europäischer Ebene vorgelegt?
Welche Entscheidungen gibt es dazu?
Welche Bereiche der Versorgung sollen nach Meinung des BMG durch hochspezialisierte Fachzentren erfasst werden?
Welche Qualitätskriterien sollen für den Aufbau der Fachzentren vorgesehen werden?
Wie soll eine nationale/internationale Vernetzung der Fachzentren ausgestaltet werden?
Sollen bei den Fachzentren in integrierten Versorgungsstrukturen zum Beispiel Akteurinnen und Akteure aus der Pflege und Betreuung oder Produkthersteller und ähnliche Partner eingebunden werden, um eine umfassende Versorgung beispielsweise bei seltenen Erkrankungen sicherzustellen?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Vorschläge zur Ausgestaltung der Referenzzentren liegen derzeit von Seiten der Europäischen Kommission vor?
Wie werden von Seiten des BMG diese Vorschläge bewertet, und mit welchem Ergebnis wurden sie auf ihre Umsetzbarkeit innerhalb der Versorgungsstrukturen in Deutschland geprüft?
Welche Rolle spielt dabei der gesundheitliche Verbraucherschutz?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ��� 5 – Drucksache 17/12896