Suchtprävention im Rahmen der Novelle der Spielverordnung
der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Bärbel Bas, Elke Ferner, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Ute Kumpf, Dr. Karl Lauterbach, Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, Ewald Schurer, Dr. Marlies Volkmer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat angemahnt, dass die mit dem staatlichen Glücksspielmonopol verfolgten Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes in allen Glücksspielbereichen kohärent und systematisch verfolgt werden müssen. Dazu muss der Gefahr der Glücksspielsucht – insbesondere im Bereich des gewerblichen Automatenspiels – konsequent entgegengewirkt werden. Die vom EuGH festgestellte Inkonsistenz in der Regulierung des Glücksspielwesens in Deutschland macht deutlich, wie dringend erforderlich ein Gesamtkonzept ist.
Die Bundesregierung hatte nach dem Vorlegen des Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung durch das Institut für Therapieforschung (IFT) vom September 2010 angekündigt, die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu bestehenden Fehlentwicklungen rasch umzusetzen, um eine notwendige Verbesserung der Einhaltung des Jugendschutzes und der Suchtprävention zu erreichen. Im Dezember 2010 erklärte die Bundesregierung, im ersten Halbjahr 2011 einen Entwurf für eine Änderung der Spielverordnung erarbeiten zu wollen, der bis Ende 2011 verabschiedet werden könne. Im Dezember 2011 erklärte die Bundesregierung, das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2012 einzuleiten. Erst jetzt liegt ein neuer Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Novelle der Spielverordnung vor, der in wesentlichen Punkten mit dem Entwurf aus dem Jahr 2012 identisch ist.
Sorge bereitet, dass alle wesentlichen Forderungen der Expertinnen und Experten im Bereich der Glücksspielsucht in den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums keinen Eingang gefunden haben. Die aktuellen Vorschläge wurden schon in der Anhörung zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion „Glücksspielsucht bekämpfen“ vom 21. März 2012 thematisiert und überwiegend als unzureichend und nicht zielführend beurteilt.
Die Kleine Anfrage dient dazu, in Erfahrung zu bringen, inwiefern die Bundesregierung ihre Politik im Bereich der Glücksspielsucht dem Ziel der Prävention und des Jugendschutzes gerecht werden kann.
Drucksache 17/12916 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen zur geplanten Einführung eines personenungebundenen Identifikationsmittels (im Folgenden personenungebundene Spielerkarte)
Fragen56
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Einführung einer personenungebundenen Spielerkarte von allen Expertinnen und Experten zum Thema Glücksspielsucht strikt abgelehnt und nur von Vertreterinnen und Vertretern der Automatenwirtschaft unterstützt wird, während es bei der personengebundenen Spielerkarte umgekehrt ist, und warum folgt sie der einhelligen Expertenmeinung nicht?
Warum hat sich die Bundesregierung geweigert, die Forderung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 472/12) anzunehmen, zumindest das Anstreben einer personengebundenen Spielerkarte in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze einzufügen?
Warum ist im Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novelle der Spielverordnung die Einführung einer personengebundenen Spielerkarte nicht einmal perspektivisch festgeschrieben, sondern nur von „kann“ die Rede?
Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die Einschätzung der Bundesregierung, dass eine personenungebundene Spielerkarte den Jugendschutz verbessern könnte?
Welche Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sind der Bundesregierung über die Erfolge des personengebundenen Spielerkartensystems in Norwegen hinsichtlich der Suchtprävention und des Jugendschutzes bekannt?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine personenungebundene Spielerkarte nach der Ausgabe nicht in einer Spielhalle oder in einer Kneipe von Erwachsenen an Minderjährige weitergegeben wird, und welche Sanktionsmaßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass dies geschieht?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine personenungebundene Spielerkarte nach Beendigung des Spiels unverzüglich zurückgegeben wird, und welche konkreten Sanktionen drohen Aufstellern, wenn dies nicht geschieht?
Will die Bundesregierung den Fall, dass eine personenungebundene Spielerkarte nach Beendigung des Spiels nicht zurückgegeben wird, als eine Ordnungswidrigkeit festlegen? Wenn nein, warum nicht?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei personenungebundenen Spielerkarten überhaupt kontrolliert werden, ob die Aufsteller dafür gesorgt haben, dass Spielerkarten nach dem Spielende zurückgegeben worden sind?
Mit welchen konkreten Strafen sollen Aufsteller nach Ansicht der Bundesregierung rechnen müssen, wenn in einer Kontrolle festgestellt wird, dass Aufsteller an Spielerinnen und Spieler mehr als eine personenungebundene Spielerkarte ausgegeben haben?
Kann die in anderen Glücksspielbereichen bestehende Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdsperrung von Süchtigen im Rahmen einer personenungebundenen Spielerkarte nach Ansicht der Bundesregierung auf das gewerbliche Automatenspiel ausgedehnt werden, und käme dies bei einer personengebundenen Spielerkarte nach Ansicht der Bundesregierung in Frage (bitte mit Begründung)?
Wie schließt die Bundesregierung aus, dass auf die geplante personenungebundene Spielerkarte Geld aufgeladen werden kann, und inwiefern hat sie oder wird sie gesetzliche Vorkehrungen treffen, eine suchtverstärkende Geldkartenfunktion auszuschließen?
Plant die Bundesregierung ein einheitliches Design für personenungebundene Spielerkarten, und welche technischen Funktionen soll die Karte erfüllen müssen bzw. dürfen?
Könnte nach Ansicht der Bundesregierung mit einer personengebundenen Spielerkarte der maximale Einsatz bzw. Verlust pro Spielerin oder Spieler in einem festgelegten Zeitraum begrenzt werden, und wie ist dies durch eine personenungebundene Spielerkarte möglich?
Plant die Bundesregierung die Einführung von zusätzlichen Tagesgewinn- und -verlustgrenzen, so wie es der Evaluierungsbericht der Fünften Novelle der Spielverordnung empfiehlt?
Wäre die Einführung von zusätzlichen Tagesgewinn- und -verlustgrenzen im Modell einer personenungebundenen Spielerkarte überhaupt möglich – vor dem Hintergrund, dass selbst bei Einhaltung aller Regeln sich ein Spieler oder eine Spielerin in einer weiteren Spielhalle am gleichen Tag eine ganz neue Karte besorgen könnte –, und wäre nach Ansicht der Bundesregierung die Einführung von zusätzlichen Tagesgewinn- und -verlustgrenzen im Rahmen einer personengebundenen Spielerkarte möglich?
Inwiefern soll die Automatenwirtschaft die personenungebundene Spielerkarte selbst entwickeln oder an der Entwicklung beteiligt werden?
Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Spielhalle durchschnittlich im Jahr kontrolliert, und wie oft geschieht dies bei gastronomischen Einrichtungen mit Geldspielautomaten?
Wie hoch ist die maximale Strafe für Aufsteller bei einem Verstoß gegen die Spielverordnung, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittlichen Strafen in Bezug auf einzelne Regelverstöße?
Welche Erkenntnisse aus dem Evaluierungsbericht der Fünften Novelle der Spielverordnung hat die Bundesregierung bezüglich der Einhaltung der Spielverordnung in Spielhallen und in gastronomischen Einrichtungen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der dort geäußerten Erkenntnis, dass insgesamt nur 10 von 50 Spielhallen ohne Beanstandungen in Bezug auf Regelverstöße waren, es also in 80 Prozent der Spielhallen Regelverstöße gab?
Wie unterstützt die Bundesregierung eine größere Kontrolldichte in Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen?
Warum will die Bundesregierung das Umgehen der Zwangspause durch Gerätewechsel sowie das gleichzeitige Spielen an mehreren Geldspielautomaten nicht in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufnehmen?
Will die Bundesregierung wiederholte Verletzungen bzw. schwerwiegende Verstöße gegen § 19 des Kataloges der Ordnungswidrigkeiten in der Spielverordnung mit befristetem, im Wiederholungsfall dauerhaftem Widerruf der Erlaubnis der Aufstellung bestrafen, wie es der Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung angeregt hat (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung höhere Geldstrafen bei Verstößen gegen die Spielverordnung, so wie es der Evaluierungsbericht der Fünften Novelle der Spielverordnung empfiehlt?
Warum will die Bundesregierung suchtverschärfende Funktionen der Geldspielautomaten wie das Punktespiel und die Autostarttasten faktisch legalisieren und sie nicht ausdrücklich verbieten?
Wie kann das von der Bundesregierung angekündigte Ziel der Stärkung des Unterhaltungscharakters der Geldspielautomaten erreicht werden, wenn die Bundesregierung suchtverschärfende Funktionen der Geldspielautomaten wie das Punktespiel und die Autostarttasten ausdrücklich erlaubt?
Wie schätzen Vertreterinnen und Vertreter der Suchthilfe das Punktespiel und Autostarttasten nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich ihrer suchtverstärkenden Wirkung ein, und welche dieser Vertreterinnen und Vertreter befürworten nach Kenntnis der Bundesregierung einen „Erhalt“ dieser Funktionen? Befürwortet die Automatenwirtschaft nach Kenntnis der Bundesregierung einen „Erhalt“ dieser Funktionen?
Verstößt das sogenannte Punktespiel mit den Auszahlungen eingetauschter Punktgewinne nach Ansicht der Bundesregierung gegen die aktuelle Spielverordnung, und in welchem Ausmaß wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher die Vorgaben der Spielverordnung in Bezug auf Höchsteinsatz und -gewinn durch das Punktespiel umgangen?
Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine kontinuierliche Löschung aller Speicher, um die von ihr im Falle eines Verbotes des Punktespiels befürchtete Entstehung alternativer Gewinn darstellungen mit Spielanreiz förderndem Charakter (Darstellung anderer „Wertzeichen“ statt „Punkte“, Einladungen zu Sonderspielen etc.) zu vermeiden?
Warum will die Bundesregierung das Punktespiel durch eine Herstellererklärung „begrenzen“, und warum will sie nicht durch eine Herstellererklärung dazu verpflichten, dass keine alternativen Gewinn darstellungen in den Spielablauf integriert wurden?
Warum ist eine Herstellererklärung zur Begrenzung des Punktespiels nach Ansicht der Bundesregierung wirksamer als eine Herstellererklärung, in der erklärt wird, keine alternativen Gewinn darstellungen in den Spielablauf integriert zu haben?
Aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung nicht die Einschätzung von Suchtexpertinnen und -experten, dass unter Beibehaltung des Punktespiels die Option des illegalen „Vorheizens“ der Geräte durch Spieler weiterhin bestehen bleibt?
Basiert die Einschätzung der Bundesregierung, dass bei einer „zu strikten Reglementierung“ die Gefahr des Ausweichens in das Internetspiel bestehe, auf einer EMNID-Meinungsumfrage im Auftrag der AWI – Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH? Wenn nein, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die Einschätzung stattdessen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der Anhörung zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion „Glücksspielsucht bekämpfen“ das Argument, dass die Automaten zumindest die Spieler von den illegalen Glücksspielen im Internet abhalten, als unzutreffend zurückgewiesen wurde und darauf hingewiesen wurde, dass empirische Untersuchungen ergeben hätten, dass sich die Nachfrage nach Automatenspielen und die Nachfrage nach Onlinepoker sogar gegenseitig verstärken? Falls ja, warum berücksichtigt die Bundesregierung diese Erkenntnis nicht?
Plant die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des Zusammenhangs von Suchtpotenzial und Ereignisfrequenz – eine von Suchtexpertinnen und -experten angeregte Verlängerung der Spieldauer des Einzelspiels? Wenn nein, warum nicht?
Warum will die Bundesregierung die besonders risikobehaftete Mehrfachbespielung von Spielgeräten nur „eindämmen“, aber nicht untersagen?
Wie kann das Ziel der Bundesregierung, die Dauerbespielung der Geräte zu verhindern und dazu beitragen, dass Spielerinnen und Spieler nicht bereits erlittenen Verlusten dauerhaft in der Hoffnung „nachjagen“, das eingesetzte Geld zurückzuerhalten, erreicht werden, wenn die Bundesregierung eine Spielunterbrechung mit einer Entleerung der Geldspeicher erst nach drei Stunden plant, und warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine Spielunterbrechung mit Entleerung der Geldspeicher nach bereits einer Stunde ein?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis des Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung, wonach Punktesysteme und Höchsteinsatz von 2,30 Euro (bei 75 Sekunden Spieldauer) von Betreibern mit dem höchsten Risiko eingestuft wurden?
Wie und mit welchen Einsätzen will die Bundesregierung die suchtverstärkenden Autostarttasten wirksam „eindämmen“, und warum will sie diese nicht untersagen?
Welche geplante Maßnahme der Bundesregierung berücksichtigt die Erkenntnis des Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung, wonach 52 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen bzw. 38 Prozent in Gaststätten angaben, dass sie selbst die Kontrolle über das Spielen an gewerblichen Geldspielautomaten verloren haben und meinten, dass 67 Prozent bzw. 58 Prozent der anderen Spielerinnen und Spieler die Kontrolle verloren haben sowie dass 42 Prozent bzw. 30 Prozent der Spielerinnen und Spieler eine Diagnose pathologisches Glücksspielen hatten und 6 Prozent bzw. 4 Prozent schon in Behandlung waren?
Will die Bundesregierung einen konkreten Zeitraum festlegen, in dem der Durchschnittsverlust erreicht wird? Falls nein, wie kann dann wirksam der Durchschnittsverlust von derzeit 33 Euro auf 20 Euro gesenkt werden?
Inwiefern ist es ein Beitrag zur Suchtprävention, wenn die Gewinnaussichten künftig 1 000 Euro nicht übersteigen dürfen, vor dem Hintergrund, dass bisher die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen dürfen, und wie kann die Bundesregierung im Rahmen einer „Entschärfung“ der Automaten den Unterhaltungscharakter der Automaten stärken, wenn die Bundesregierung keine deutliche Senkung der Maximalgewinne und -verluste pro Stunde plant?
Inwiefern soll die Begrenzung der Gewinnaussichten auf künftig 1 000 Euro auch für variable Gewinne gelten, und inwiefern soll sie für im Gerät dargestellte Gewinnaussichten gelten?
Wie viele Menschen haben in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ein problematisches Spielverhalten in Bezug auf gewerbliche Geldspielautomaten und wie viele ein pathologisches? Und wie viele davon sind Jugendliche (bitte insgesamt und nach Geschlecht sowie Altersgruppen angeben)?
Welche sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen kann Glücksspielsucht für die Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung haben, und welche Kenntnisse hat sie zur Beschaffungskriminalität durch Glücksspielsüchtige?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bruttospielertrag der Aufsteller von gewerblichen Geldspielautomaten seit 2005 entwickelt, und wie hat sich im gleichen Zeitraum die 12-Monats-Prävalenz einer Spielteilnahme bei jungen Männern zwischen 18 und 20 Jahren sowie zwischen 21 und 25 Jahren entwickelt (bitte gegliedert nach Jahren angegeben)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der gewerblichen Geldspielautomaten in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte separat nach Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen angeben)?
Welche finanziellen Mittel stellt die Bundesregierung in diesem Jahr für die Prävention der Glücksspielsucht zur Verfügung, und wie hat sich die finanzielle Ausstattung dafür in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte gegliedert nach Jahren und Maßnahme)?
Warum hat die Bundesregierung Vertreter der Automatenwirtschaft bereits im Juni 2010 über Inhalte des Evaluationsberichtes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie informiert (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4358), während der Bericht erst am 7. Dezember 2010 dem Bundesrat zugesandt worden ist?
Wessen Stellungnahmen wurden in die Erarbeitung des aktuellen Entwurfs der Novelle der Spielverordnung in welcher Form einbezogen, und welche Expertinnen und Experten hat das Bundeswirtschaftsministerium angehört?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, dass sich durch die geplante Novelle der Spielverordnung auch in den Spielhallen die Zahl der Spielautomaten reduzieren wird, und plant die Bundesregierung im Rahmen der Novelle eine Reduzierung der bisher erlaubten 12 Geldspielautomaten pro Spielhalle?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, dass sich durch die geplante Novelle der Spielverordnung die Zahl der Spielhallen reduzieren wird? Falls ja, welche konkreten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Novelle der Spielverordnung sollen dies bewirken?
Warum plant die Bundesregierung Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, obwohl Spielgeräte bereits nach vier Jahren als amortisiert gelten?
a) Bis wann sollen noch Geldspielautomaten nach altem Recht zugelassen werden dürfen?
b) Bis wann sollen nach altem Recht zugelassene Geldspielautomaten maximal noch weiterbetrieben werden dürfen?
c) Bis wann sollen gastronomische Einrichtungen weiterhin drei Geldspielautomaten aufgestellt haben dürfen?
d) Ist es korrekt, dass bis dahin für diese Geräte nicht die von Bundesregierung angekündigte „Eindämmung“ der suchtverstärkenden Funktionen (z. B. Punktespiel) stattfindet?
e) Welche konkreten Einzelmaßnahmen zur Suchtprävention und zugunsten des Jugendschutzes durch die Novelle der Spielverordnung greifen nach Ansicht der Bundesregierung in den nächsten vier Jahren, und welche erst danach?
Welche gastronomischen Einrichtungen sollen von der Reduzierung der Geldspielautomaten nicht betroffen sein, und wie viele betrifft dies?
Welche technischen Sicherungsmaßnahmen, welche die Einhaltung des Spielverbots für Kinder und Jugendliche sicherstellen sollen künftig für alle Geräte erforderlich sein, und welche Evaluierung dieser technischen Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit liegt der Bundesregierung vor?
Inwiefern soll eine Verbesserung der Manipulationssicherheit der Geldspielautomaten nur die Gewinne und Verluste betreffen?