[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13014
17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Bärbel Bas,
Elke Ferner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12916 –
Suchtprävention im Rahmen der Novelle der Spielverordnung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat angemahnt, dass die mit dem
staatlichen Glücksspielmonopol verfolgten Ziele der Spielsuchtbekämpfung und
des Spielerschutzes in allen Glücksspielbereichen kohärent und systematisch
verfolgt werden müssen. Dazu muss der Gefahr der Glücksspielsucht –
insbesondere im Bereich des gewerblichen Automatenspiels – konsequent
entgegengewirkt werden. Die vom EuGH festgestellte Inkonsistenz in der
Regulierung des Glücksspielwesens in Deutschland macht deutlich, wie dringend
erforderlich ein Gesamtkonzept ist.
Die Bundesregierung hatte nach dem Vorlegen des Evaluierungsberichtes der
Fünften Novelle der Spielverordnung durch das Institut für Therapieforschung
(IFT) vom September 2010 angekündigt, die daraus gewonnenen Erkenntnisse
zu bestehenden Fehlentwicklungen rasch umzusetzen, um eine notwendige
Verbesserung der Einhaltung des Jugendschutzes und der Suchtprävention zu
erreichen. Im Dezember 2010 erklärte die Bundesregierung, im ersten
Halbjahr 2011 einen Entwurf für eine Änderung der Spielverordnung erarbeiten zu
wollen, der bis Ende 2011 verabschiedet werden könne. Im Dezember 2011
erklärte die Bundesregierung, das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2012
einzuleiten. Erst jetzt liegt ein neuer Entwurf des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie zur Novelle der Spielverordnung vor, der in
wesentlichen Punkten mit dem Entwurf aus dem Jahr 2012 identisch ist.
Sorge bereitet, dass alle wesentlichen Forderungen der Expertinnen und
Experten im Bereich der Glücksspielsucht in den Entwurf des
Bundeswirtschaftsministeriums keinen Eingang gefunden haben. Die aktuellen Vorschläge
wurden schon in der Anhörung zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion
„Glücksspielsucht bekämpfen“ vom 21. März 2012 thematisiert und überwiegend als
unzureichend und nicht zielführend beurteilt.
Die Kleine Anfrage dient dazu, in Erfahrung zu bringen, inwiefern die
Bundesregierung ihre Politik im Bereich der Glücksspielsucht dem Ziel der
Prävention und des Jugendschutzes gerecht werden kann. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
8. April 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13014 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung greift
Vorschläge zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei
Geldspielgeräten auf, die im Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie über die Evaluierung der Spielverordnung vom Dezember 2010 enthalten
sind. Spielanreize und Verlustmöglichkeiten sollen begrenzt und das so
genannte Punktspiel eingeschränkt werden. Das bestehende Spielverbot für
Jugendliche soll durch Verschärfung der Regelungen zu Geldspielgeräten in
Gaststätten gestärkt werden. Zusätzlich werden Maßnahmen getroffen, die die
Geldwäsche und die Steuerhinterziehung bei Geldspielgeräten wesentlich
erschweren.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Länder aufgrund ihrer
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen inzwischen
Spielhallengesetze erlassen haben. Diese sehen weitgehende Beschränkungen in Bezug auf
Spielhallen vor, insbesondere Abstandsregelungen, Werbebeschränkungen und
ein Verbot der Mehrfachkonzessionen. Die Auswirkungen der mit der
Novellierung der Spielverordnung vorgesehenen Restriktionen bei Geldspielgeräten
können daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind im
Zusammenwirken mit den einschränkenden Maßnahmen in Bezug auf Spielhallen zu
bewerten.
Fragen zur geplanten Einführung eines personenungebundenen
Identifikationsmittels (im Folgenden personenungebundene Spielerkarte)
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Einführung einer personenungebundenen Spielerkarte von allen Expertinnen und
Experten zum Thema Glücksspielsucht strikt abgelehnt und nur von
Vertreterinnen und Vertretern der Automatenwirtschaft unterstützt wird, während
es bei der personengebundenen Spielerkarte umgekehrt ist, und warum
folgt sie der einhelligen Expertenmeinung nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bereits die personenungebundene
Spielerkarte einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Spieler- und
Jugendschutzes im Zusammenhang mit Geldspielgeräten leistet, da sie eine
Alterskontrolle vor der Ausgabe der Karte voraussetzt und das gleichzeitige Bespielen
mehrerer Geldspielgeräte wesentlich erschwert. Darüber hinaus verfolgt die
Bundesregierung die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte
weiter.
2. Warum hat sich die Bundesregierung geweigert, die Forderung des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 472/12) anzunehmen, zumindest das
Anstreben einer personengebundenen Spielerkarte in den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze einzufügen?
Die Bundesregierung hat in der Begründung zu Nummer 5 des Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze ausgeführt,
dass die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte ein mittelfristiges
Projekt ist, das zunächst die Klärung datenschutzrechtlicher und technischer
Fragen erfordert. Sie hat in der Begründung weiterhin angekündigt, dass die
dafür notwendigen Untersuchungen zügig angegangen werden.
3. Warum ist im Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novelle der
Spielverordnung die Einführung einer personengebundenen Spielerkarte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13014nicht einmal perspektivisch festgeschrieben, sondern nur von „kann“ die
Rede?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat in der Begründung
zum Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der personengebundenen
Spielerkarte ein mittelfristiges Projekt ist.
4. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die Einschätzung der
Bundesregierung, dass eine personenungebundene Spielerkarte den
Jugendschutz verbessern könnte?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Welche Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sind der
Bundesregierung über die Erfolge des personengebundenen
Spielerkartensystems in Norwegen hinsichtlich der Suchtprävention und des
Jugendschutzes bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Norwegen ein zentrales
personengebundenes Spielerkartensystem eingeführt hat. Eigene Erkenntnisse zur
Wirksamkeit dieses Systems liegen der Bundesregierung nicht vor. Sie weist allerdings
darauf hin, dass das norwegische System nicht auf Deutschland übertragbar
wäre, da hier bedingt durch die föderale Struktur die Länder überwiegend für
das Glücksspielwesen zuständig sind.
6. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine
personenungebundene Spielerkarte nach der Ausgabe nicht in einer Spielhalle oder in einer
Kneipe von Erwachsenen an Minderjährige weitergegeben wird, und
welche Sanktionsmaßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass dies
geschieht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich Kinder und Jugendliche nach
§ 6 des Jugendschutzgesetzes nicht in Spielhallen aufhalten dürfen und ihnen
das Spielen an Geldspielgeräten auch in Gaststätten verboten ist. Für die
Einhaltung dieser Verbote ist der Betreiber einer Spielhalle bzw. der Gastwirt
verantwortlich. Darüber hinaus ist durch die geplante Ausgestaltung als
gerätegebundene Spielerkarte eine Weitergabe weitgehend unwirksam, da sie an
anderen Spielgeräten nicht eingesetzt werden kann.
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine
personenungebundene Spielerkarte nach Beendigung des Spiels unverzüglich
zurückgegeben wird, und welche konkreten Sanktionen drohen Aufstellern, wenn
dies nicht geschieht?
8. Will die Bundesregierung den Fall, dass eine personenungebundene
Spielerkarte nach Beendigung des Spiels nicht zurückgegeben wird, als eine
Ordnungswidrigkeit festlegen? Wenn nein, warum nicht?
9. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei personenungebundenen
Spielerkarten überhaupt kontrolliert werden, ob die Aufsteller dafür
gesorgt haben, dass Spielerkarten nach dem Spielende zurückgegeben
worden sind?
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
verpflichtet den Aufsteller, dafür Sorge zu tragen, dass der Spieler die personen-
Drucksache 17/13014 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeungebundene Spielerkarte nach Beendigung des Spiels unverzüglich
zurückgibt. Die Einhaltung der Rückgabepflicht liegt im eigenen Interesse des
Aufstellers, da ohne die gerätebezogene personenungebundene Spielerkarte das
Geldspielgerät nicht von einem anderen Spieler in Betrieb genommen werden
kann. Die Missbrauchsgefahr ist daher gering.
10. Mit welchen konkreten Strafen sollen Aufsteller nach Ansicht der
Bundesregierung rechnen müssen, wenn in einer Kontrolle festgestellt wird,
dass Aufsteller an Spielerinnen und Spieler mehr als eine
personenungebundene Spielerkarte ausgegeben haben?
Die Ausgabe von mehr als einer personenungebundenen Spielerkarte stellt nach
dem Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung eine
Ordnungswidrigkeit dar. Es werden dann nach § 144 Absatz 4 der
Gewerbeordnung Verstöße gegen Vorgaben der Spielverordnung mit einer Geldbuße von bis
zu 5 000 Euro bewehrt.
11. Kann die in anderen Glücksspielbereichen bestehende Möglichkeit einer
Selbst- oder Fremdsperrung von Süchtigen im Rahmen einer
personenungebundenen Spielerkarte nach Ansicht der Bundesregierung auf das
gewerbliche Automatenspiel ausgedehnt werden, und käme dies bei einer
personengebundenen Spielerkarte nach Ansicht der Bundesregierung in
Frage (bitte mit Begründung)?
Die personenungebundene Spielerkarte ermöglicht keine Speicherung
personengebundener Daten und damit nicht die Speicherung von Spielersperren. Bei
einer personengebundenen Spielerkarte, die die Speicherung
personenbezogener Daten ermöglicht, wäre die Speicherung von Spielersperren nach Ansicht
der Bundesregierung grundsätzlich denkbar. Da die Entwicklung einer
personengebundenen Spielerkarte jedoch zunächst die Klärung
datenschutzrechtlicher und technischer Fragen erfordert, kann die Bundesregierung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben zum Umfang der Daten machen, die
auf der personengebundenen Spielerkarte gespeichert werden sollen. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass ein Spielersperrsystem eine bundesweite Vernetzung
aller Spielstätten mit Zugriffsmöglichkeiten auf eine aufzubauende,
bundeszentrale Sperrdatenbank erfordern würde.
12. Wie schließt die Bundesregierung aus, dass auf die geplante
personenungebundene Spielerkarte Geld aufgeladen werden kann, und inwiefern hat
sie oder wird sie gesetzliche Vorkehrungen treffen, eine
suchtverstärkende Geldkartenfunktion auszuschließen?
Eine Geldkartenfunktion ist nicht erlaubt und wird durch die Bauartzulassung
der Spielgeräte ausgeschlossen.
13. Plant die Bundesregierung ein einheitliches Design für
personenungebundene Spielerkarten, und welche technischen Funktionen soll die Karte
erfüllen müssen bzw. dürfen?
Im Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung ist
vorgegeben, dass künftig Geldspielgeräte nur mit einem
personenungebundenen Identifikationsmittel vom Spieler in Betrieb genommen werden können.
Dieses Identifikationsmittel kann die Form einer Spielerkarte besitzen, denkbar
sind aber auch andere Lösungen, wie z. B. ein Schlüssel. Entscheidend ist, dass
das Identifikationsmittel die Anforderungen erfüllt. Zu den wesentlichen tech-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13014nische Funktionen gehört, dass es sich um ein gerätegebundenes,
personenungebundenes Identifikationsmittel handelt, dessen Gültigkeit durch das
Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft wird und auf dem während des
Spielbetriebs keine Daten gespeichert werden dürfen. Es wird weiter
ausgeschlossen, dass mit einem Identifikationsmittel für ein bestimmtes Gerät auch
ein anderes Gerät betrieben werden kann.
14. Könnte nach Ansicht der Bundesregierung mit einer personengebundenen
Spielerkarte der maximale Einsatz bzw. Verlust pro Spielerin oder Spieler
in einem festgelegten Zeitraum begrenzt werden, und wie ist dies durch
eine personenungebundene Spielerkarte möglich?
Bei einer personengebundenen Spielerkarte, die die Speicherung
personenbezogener Daten ermöglicht, wäre die Speicherung von maximalen Einsatz- und
Verlustgrenzen nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich denkbar. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Die Begrenzung eines
personenbezogenen Einsatzes oder Gewinns ist mit der personenungebundenen
Karte nicht möglich, denn das wird durch die Personenungebundenheit
ausgeschlossen.
15. Plant die Bundesregierung die Einführung von zusätzlichen
Tagesgewinn- und -verlustgrenzen, so wie es der Evaluierungsbericht der Fünften
Novelle der Spielverordnung empfiehlt?
Nein.
16. Wäre die Einführung von zusätzlichen Tagesgewinn- und -verlustgrenzen
im Modell einer personenungebundenen Spielerkarte überhaupt möglich
– vor dem Hintergrund, dass selbst bei Einhaltung aller Regeln sich ein
Spieler oder eine Spielerin in einer weiteren Spielhalle am gleichen Tag
eine ganz neue Karte besorgen könnte –, und wäre nach Ansicht der
Bundesregierung die Einführung von zusätzlichen Tagesgewinn- und -
verlustgrenzen im Rahmen einer personengebundenen Spielerkarte möglich?
Die Einführung zusätzlicher Tagesgewinn- und Verlustgrenzen wäre eine
gerätebezogene Anforderung, die unabhängig vom Einsatz einer Spielerkarte
bestehen würde. Für den Fall von personenbezogenen Grenzen sind die
erforderlichen technischen und datenschutzrechtlichen Fragen zu klären, siehe dazu die
Antwort zu Frage 11.
17. Inwiefern soll die Automatenwirtschaft die personenungebundenen
Spielerkarte selbst entwickeln oder an der Entwicklung beteiligt werden?
In der Spielverordnung werden die wesentlichen Anforderungen an das
personenungebundene Identifikationsmittel (Spielerkarte) vorgegeben. Weitere
Einzelheiten werden in technischen Richtlinien der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt geregelt. Soweit diese Vorgaben den Herstellern
Entwicklungsspielräume belassen, können sie diese nutzen. Die Einhaltung der Anforderungen an
die personenungebundene Spielerkarte wird im Rahmen der Bauartzulassung
der Geldspielgeräte von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft.
Drucksache 17/13014 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFragen zur Durchsetzung neuer Regeln
18. Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Spielhalle
durchschnittlich im Jahr kontrolliert, und wie oft geschieht dies bei
gastronomischen Einrichtungen mit Geldspielautomaten?
Der Vollzug des Gewerberechts und damit auch der Spielverordnung fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Hinzu tritt, dass die Länder mit der
Föderalismusreform I auch die Gesetzgebungskompetenz bzgl. der Spielhallen erhalten
haben, die sie jetzt in Form der Spielhallengesetze ausüben. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Zahl der durchschnittlichen Kontrollen in
Spielhallen und Gaststätten.
19. Wie hoch ist die maximale Strafe für Aufsteller bei einem Verstoß gegen
die Spielverordnung, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung
über die durchschnittlichen Strafen in Bezug auf einzelne Regelverstöße?
Verstöße gegen die Spielverordnung wurden bislang mit einer Geldbuße von bis
zu 3 000 Euro bewehrt. Die Höchstgrenze soll nunmehr auf 5 000 Euro erhöht
werden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über durchschnittliche Höhe
der verhängten Geldbußen, da der Vollzug allein bei den Ländern liegt.
20. Welche Erkenntnisse aus dem Evaluierungsbericht der Fünften Novelle
der Spielverordnung hat die Bundesregierung bezüglich der Einhaltung
der Spielverordnung in Spielhallen und in gastronomischen
Einrichtungen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der dort geäußerten
Erkenntnis, dass insgesamt nur 10 von 50 Spielhallen ohne Beanstandungen
in Bezug auf Regelverstöße waren, es also in 80 Prozent der Spielhallen
Regelverstöße gab?
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund des Evaluierungsberichts
Maßnahmen vorgeschlagen, die mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 umgesetzt wurden. Zudem wird
die Bußgeldandrohung für Verstöße gegen die Spielverordnung auf 5 000 Euro
erhöht werden. Da der Bericht insbesondere in Gaststätten Mängel bei der
Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen aufgezeigt hat, wurde ein
Sachkundenachweis für die Aufsteller von Geldspielgeräten eingeführt.
21. Wie unterstützt die Bundesregierung eine größere Kontrolldichte in
Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen?
Da der Vollzug Angelegenheit der Länder ist, kann die Bundesregierung nur an
die Länder appellieren, für einen ausreichenden Vollzug Sorge zu tragen.
22. Warum will die Bundesregierung das Umgehen der Zwangspause durch
Gerätewechsel sowie das gleichzeitige Spielen an mehreren
Geldspielautomaten nicht in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufnehmen?
Die Bundesregierung hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen der
Spielverordnung durch Anforderungen an die Gewerbetreibenden, also die Hersteller
und Aufsteller von Geldspielgeräten, u. a. das gleichzeitige Bespielen mehrerer
Geldspielgeräte zu erschweren. Die Gewerbeordnung sowie die darauf
basierende Spielverordnung bilden keine Grundlagen, um Maßnahmen gegen den
Spieler zu treffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1301423. Will die Bundesregierung wiederholte Verletzungen bzw.
schwerwiegende Verstöße gegen § 19 des Kataloges der Ordnungswidrigkeiten in
der Spielverordnung mit befristetem, im Wiederholungsfall dauerhaftem
Widerruf der Erlaubnis der Aufstellung bestrafen, wie es der
Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung angeregt hat
(bitte mit Begründung)?
Nach § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung ist die Aufstellererlaubnis zu
versagen, wenn der Aufsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wenn sich nachträglich Tatsachen ergeben,
die die Unzuverlässigkeit des Aufstellers begründen, ist ein Widerruf der
Aufstellererlaubnis nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich. Die
Unzuverlässigkeit des Aufstellers kann sich aus dauerhaften Verstößen gegen
einschlägige Rechtsvorschriften ergeben; dies ist jeweils eine
Einzelfallentscheidung.
24. Plant die Bundesregierung höhere Geldstrafen bei Verstößen gegen die
Spielverordnung, so wie es der Evaluierungsbericht der Fünften Novelle
der Spielverordnung empfiehlt?
Siehe Antwort zu Frage 20.
Suchtverschärfende Funktionen der Automaten
25. Warum will die Bundesregierung suchtverschärfende Funktionen der
Geldspielautomaten wie das Punktespiel und die Autostarttasten faktisch
legalisieren und sie nicht ausdrücklich verbieten?
Ein Verbot des Punktespiels wäre nach Ansicht der Bundesregierung
weitgehend wirkungslos, da es Umgehungen zur Folge hätte. Es ist davon auszugehen,
dass alternative Gewinndarstellungen mit Spielanreiz förderndem Charakter
entstehen. Zudem ist ein Punktespielverbot bei der heutigen Komplexität der
Spiele nicht durchsetzbar, weil nicht kontrollierbar. Denn Punkte oder andere
Geldäquivalente findet man nicht nur in einem zentralen, kontrollierbaren
Punktespeicher, sondern auch beliebig verteilt in Tausenden von
Spielsequenzen.
Mit einem neuen § 13 Nummer 6 Satz 4 der Spielverordnung soll der Einsatz
der Automatiktaste beschränkt werden, in dem die Summe der damit zum
Einsatz gelangenden Beträge 2,30 Euro nicht übersteigen darf. Hiermit – und mit
weiteren Maßnahmen der geplanten Novellierung – wird der Geldfluss in den
gewerblichen Automaten weiter verlangsamt, der ein wesentliches
Unterscheidungsmerkmal zu den unreglementierten slot-machines in den Kasinos
darstellt. Im Übrigen ist die Beschränkung der Automatiktaste auch geeignet, die
Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten weiter einzudämmen.
26. Wie kann das von der Bundesregierung angekündigte Ziel der Stärkung
des Unterhaltungscharakters der Geldspielautomaten erreicht werden,
wenn die Bundesregierung suchtverschärfende Funktionen der
Geldspielautomaten wie das Punktespiel und die Autostarttasten ausdrücklich
erlaubt?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dieses Ziel mit den zahlreichen
zusätzlichen Einschränkungen in Bezug auf Geldspielgeräte, die im Entwurf
der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vorgesehen sind,
erreicht wird. Eine wesentliche Maßnahme ist dabei die Absenkung des maxi-
Drucksache 17/13014 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemalen Durchschnittsverlusts bei langfristiger Betrachtung von derzeit 33 Euro
auf 20 Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Wie schätzen Vertreterinnen und Vertreter der Suchthilfe das Punktespiel
und Autostarttasten nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich ihrer
suchtverstärkenden Wirkung ein, und welche dieser Vertreterinnen und
Vertreter befürworten nach Kenntnis der Bundesregierung einen „Erhalt“
dieser Funktionen?
Befürwortet die Automatenwirtschaft nach Kenntnis der
Bundesregierung einen „Erhalt“ dieser Funktionen?
Einige Suchtexperten fordern in ihren Stellungnahmen ein Verbot des
Punktespiels. Die Automatenwirtschaft hat zum Punktespiel und zur Automatiktaste
keine Stellung bezogen.
28. Verstößt das sogenannte Punktespiel mit den Auszahlungen
eingetauschter Punktgewinne nach Ansicht der Bundesregierung gegen die aktuelle
Spielverordnung, und in welchem Ausmaß wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher die Vorgaben der Spielverordnung in Bezug auf
Höchsteinsatz und -gewinn durch das Punktespiel umgangen?
Die Barauszahlung von Geldäquivalenten verstößt bereits gegen die geltende
Spielverordnung. Mit der Novellierung wird das Verbot der Barauszahlung
noch deutlicher artikuliert. Das Punktespiel an sich verstößt nach Ansicht der
Bundesregierung nicht gegen die Spielverordnung, weil erst nach Umwandlung
von Punkten in Geld die mit der Spielverordnung reglementierten Geldgewinne
entstehen. Die vorgeschriebenen Grenzen der Spielverordnung werden dabei
eingehalten.
29. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine kontinuierliche
Löschung aller Speicher, um die von ihr im Falle eines Verbotes des
Punktespiels befürchtete Entstehung alternativer Gewinndarstellungen mit
Spielanreiz förderndem Charakter (Darstellung anderer „Wertzeichen“
statt „Punkte“, Einladungen zu Sonderspielen etc.) zu vermeiden?
Eine kontinuierliche Löschung aller Speicher wäre nicht praktikabel. Da nicht
alle Speicher eines Computers, der den Kern des Spielgerätes ausmacht, aus
technischen Gründen ständig gelöscht werden können, und ein gewisser
Spielraum für die Gestaltung von Spielen bleiben soll, wären genauere Vorgaben zu
machen, welche Speicher in welchem Rhythmus unter welchen Bedingungen
zu löschen sind. Dies wäre nur möglich bei genauer Kenntnis der vorgesehenen
Spielabläufe. Diese Kenntnis hat nur der Hersteller, der die Abläufe bei jeder
Entwicklung immer wieder neu entwirft. Im Übrigen würde dieser Vorschlag
voraussetzen, dass bestimmte Erscheinungsformen, wie z. B. ein
Punktespeicher, auch tatsächlich im Spielgerät vorhanden sind. Dafür gibt es jedoch keine
rechtliche Vorgabe.
30. Warum will die Bundesregierung das Punktespiel durch eine
Herstellererklärung „begrenzen“, und warum will sie nicht durch eine
Herstellererklärung dazu verpflichten, dass keine alternativen Gewinndarstellungen
in den Spielablauf integriert wurden?
31. Warum ist eine Herstellererklärung zur Begrenzung des Punktespiels
nach Ansicht der Bundesregierung wirksamer als eine Herstellererklä-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13014rung, in der erklärt wird, keine alternativen Gewinndarstellungen in den
Spielablauf integriert zu haben?
Grund hierfür ist, dass es beliebig viele Darstellungen zufälligen oder
überwiegend zufälligen Charakters mit ähnlicher Wirkung wie die reine
Punktedarstellung gibt, die aber nicht unter ein Punktedarstellungsverbot fallen würden.
Denn zufällige Abläufe sind das Wesen der Geldspielgeräte, können also nicht
verboten werden. Zudem ist eine Darstellung von Punkten oder anderen
Äquivalenten mit einer festen Beziehung zu Geld im konkreten Verdachtsfall eher
überprüfbar als eine Darstellung in anderen Formen, die vergleichbare Wirkung
wie die Punkte haben.
32. Aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung nicht die Einschätzung
von Suchtexpertinnen und -experten, dass unter Beibehaltung des
Punktespiels die Option des illegalen „Vorheizens“ der Geräte durch Spieler
weiterhin bestehen bleibt?
Da die Bundesregierung, wie in der Antwort zu Frage 25 dargestellt, der
Ansicht ist, dass ein Verbot des Punktespiels weitgehend wirkungslos wäre, hat sie
im Rahmen der Novellierung der Spielverordnung eine Klarstellung
vorgesehen, dass das so genannte Vorheizen der Spielgeräte, also das Hochladen von
Punkten durch Mitarbeiter der Spielstätte, verboten ist. Hierdurch wird der
Spielanreiz deutlich vermindert. Im Übrigen wären bei punkteähnlichen
Darstellungen (siehe dazu die Antwort zu Frage 30), die nicht unter ein
Punkteverbot fallen würden, ähnliche Vorgänge wie das „Vorheizen“ technisch nicht
ausgeschlossen.
33. Basiert die Einschätzung der Bundesregierung, dass bei einer „zu strikten
Reglementierung“ die Gefahr des Ausweichens in das Internetspiel
bestehe, auf einer EMNID-Meinungsumfrage im Auftrag der AWI –
Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH?
Wenn nein, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die
Einschätzung stattdessen?
Glücksspielangebote im Internet werden zunehmend genutzt. Die
Bundesregierung ist unabhängig von der zitierten EMNID-Meinungsmfrage zu dem
Ergebnis gekommen, dass bei einer zu strikten Reglementierung gewerblicher
Spielgeräte die Gefahr besteht, dass Spieler auf das Internet ausweichen. Denn dort
werden u. a. illegal auch den Geldspielgeräten nachgebildete Spiele angeboten,
allerdings ohne jegliche Einsatz-, Gewinn- und Verlustgrenzen. Dieser Ansatz
entspricht im Übrigen auch dem Vorgehen der Länder, die mit dem Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag das staatliche Veranstaltungsmonopol für
Sportwetten gelockert haben mit dem Ziel, das illegale Angebot in diesem
Bereich zurückzudrängen.
34. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der Anhörung zum Antrag der
SPD-Bundestagsfraktion „Glücksspielsucht bekämpfen“ das Argument,
dass die Automaten zumindest die Spieler von den illegalen
Glücksspielen im Internet abhalten, als unzutreffend zurückgewiesen wurde und
darauf hingewiesen wurde, dass empirische Untersuchungen ergeben
hätten, dass sich die Nachfrage nach Automatenspielen und die Nachfrage
nach Onlinepoker sogar gegenseitig verstärken?
Falls ja, warum berücksichtigt die Bundesregierung diese Erkenntnis nicht?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass diese Ansicht von einem Experten in der
öffentlichen Anhörung geäußert wurde. Die Bundesregierung verfolgt dennoch
Drucksache 17/13014 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemit der Novellierung der Spielverordnung das Ziel, ein legales Angebot in
diesem Bereich aufrecht zu erhalten.
35. Plant die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des Zusammenhangs
von Suchtpotenzial und Ereignisfrequenz – eine von Suchtexpertinnen
und -experten angeregte Verlängerung der Spieldauer des Einzelspiels?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Verlängerung der Spieldauer ist von der Bundesregierung nicht geplant.
Sie ist der Ansicht, dass die im Verordnungsentwurf vorgesehenen zusätzlichen
Einschränkungen des gewerblichen Spiels einen deutlichen Beitrag zur
Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes leisten.
36. Warum will die Bundesregierung die besonders risikobehaftete
Mehrfachbespielung von Spielgeräten nur „eindämmen“, aber nicht
untersagen?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
37. Wie kann das Ziel der Bundesregierung, die Dauerbespielung der Geräte
zu verhindern und dazu beitragen, dass Spielerinnen und Spieler nicht
bereits erlittenen Verlusten dauerhaft in der Hoffnung „nachjagen“, das
eingesetzte Geld zurückzuerhalten, erreicht werden, wenn die
Bundesregierung eine Spielunterbrechung mit einer Entleerung der Geldspeicher erst
nach drei Stunden plant, und warum setzt sich die Bundesregierung nicht
für eine Spielunterbrechung mit Entleerung der Geldspeicher nach bereits
einer Stunde ein?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass eine Spielpause mit Nullstellung der
Geräte nach drei Stunden neben der fünfminütigen Zwangspause nach einer
Stunde Spielbetrieb ausreichend ist, um den Spieler vom Spielgerät zu lösen
und ihm Gelegenheit zu geben, über das eigene Spielverhalten nachzudenken.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass als Folge dieser Spielpause auch
die Spielabläufe entsprechend ausgestaltet werden müssen. Denn auf Grund der
Nullstellung der Geräte müssen auch die Gewinnerwartungen entsprechend
reduziert werden. Dies wird zu einer weiteren Verminderung der Spielanreize
führen.
38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis des
Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der Spielverordnung, wonach
Punktesysteme und Höchsteinsatz von 2,30 Euro (bei 75 Sekunden
Spieldauer) von Betreibern mit dem höchsten Risiko eingestuft wurden?
Zum Punktespiel siehe die Antwort zu Frage 25. Die Bundesregierung sieht
angesichts der weiteren mit der Novellierung der Spielverordnung vorgesehenen
Verschärfungen keinen Anlass, die Grenzen für den Höchsteinsatz bei einem
75-Sekunden-Spiel zu ändern. Da im Übrigen bei einem über 20 Cent erhöhten
Einsatz nach § 13 Nummer 2 der Spielverordnung eine degressive Steigerung
der Einsätze im Verhältnis zurzeit vorgeschrieben ist, kann die Beurteilung des
Einsatzes von 2,30 Euro als höchstes Risiko nicht nachvollzogen werden. Die
Verlustgefahr ist geringer als bei aufeinanderfolgenden Einsätzen von 20 Cent.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1301439. Wie und mit welchen Einsätzen will die Bundesregierung die
suchtverstärkenden Autostarttasten wirksam „eindämmen“, und warum will sie
diese nicht untersagen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
40. Welche geplante Maßnahme der Bundesregierung berücksichtigt die
Erkenntnis des Evaluierungsberichtes der Fünften Novelle der
Spielverordnung, wonach 52 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen
bzw. 38 Prozent in Gaststätten angaben, dass sie selbst die Kontrolle über
das Spielen an gewerblichen Geldspielautomaten verloren haben und
meinten, dass 67 Prozent bzw. 58 Prozent der anderen Spielerinnen und
Spieler die Kontrolle verloren haben sowie dass 42 Prozent bzw.
30 Prozent der Spielerinnen und Spieler eine Diagnose pathologisches
Glücksspielen hatten und 6 Prozent bzw. 4 Prozent schon in Behandlung
waren?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, das die mit der Novellierung der
Spielverordnung vorgesehenen Verschärfungen diesen Erkenntnissen gerecht
werden. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
dem Evaluierungsbericht zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse des IFT
– Institut für Therapieforschung München – auf Grund der Stichprobenziehung
stark durch Aussagen von pathologischen Spielern und Vielspielern beeinflusst
waren.
41. Will die Bundesregierung einen konkreten Zeitraum festlegen, in dem der
Durchschnittsverlust erreicht wird?
Falls nein, wie kann dann wirksam der Durchschnittsverlust von derzeit
33 Euro auf 20 Euro gesenkt werden?
Nein. Der Durchschnittsverlust ist ein Parameter der den Spielabläufen
zugrunde liegenden mathematischen Modelle (Erwartungswert der jeweiligen
Wahrscheinlichkeitsverteilung). Dieser Wert muss bei der Entwicklung der
mathematischen Modelle so gewählt werden, dass der geforderte Grenzwert nicht
überschritten wird.
42. Inwiefern ist es ein Beitrag zur Suchtprävention, wenn die
Gewinnaussichten künftig 1 000 Euro nicht übersteigen dürfen, vor dem Hintergrund,
dass bisher die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf
einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen dürfen, und wie kann die
Bundesregierung im Rahmen einer „Entschärfung“ der Automaten den
Unterhaltungscharakter der Automaten stärken, wenn die
Bundesregierung keine deutliche Senkung der Maximalgewinne und -verluste pro
Stunde plant?
Die Begrenzung des zulässigen geldwerten Gegenwertes von Punkteanzeigen
auf 1 000 Euro wurde bereits durch eine Weisung des
Bundeswirtschaftsministeriums vom 17. Oktober 2007 vorgegeben. Diese Vorgabe soll mit dem
Verordnungsentwurf in die Spielverordnung übernommen werden. Die dargestellten
Gewinnaussichten ändern nichts an der Gewinngrenze von 500 Euro pro
Stunde, die bei einer Auszahlung in jedem Fall einzuhalten ist. Dies führt in
Zusammenhang mit der neu einzuführenden Drei-Stunden-Begrenzung zu einer
erheblichen Reduzierung der Gewinnaussichten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Drucksache 17/13014 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. Inwiefern soll die Begrenzung der Gewinnaussichten auf künftig
1 000 Euro auch für variable Gewinne gelten, und inwiefern soll sie für
im Gerät dargestellte Gewinnaussichten gelten?
Die Begrenzung soll für Gewinnaussichten mit einem zuordenbaren festen
Geldbetrag gelten, nicht aber für variable Gewinnaussichten. Letzteres wäre im
Übrigen auch nicht möglich, weil die Charakteristik der variablen
Gewinnaussichten gerade darin besteht, dass ihnen noch kein bestimmter Geldwert
zugeordnet werden kann.
Sonstiges
44. Wie viele Menschen haben in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung ein problematisches Spielverhalten in Bezug auf gewerbliche
Geldspielautomaten und wie viele ein pathologisches?
Und wie viele davon sind Jugendliche (bitte insgesamt und nach
Geschlecht sowie Altersgruppen angeben)?
Mit der PAGE-Studie liegt eine Datenbasis vor, die hohe methodische
Standards erfüllt und sowohl national als auch international viele neue Erkenntnisse
darüber liefert, wie problematisches und pathologisches Glücksspiel entsteht
und wie Spielsucht verläuft. Die Stichprobe umfasste knapp 16 000 Personen
im Alter von 14 bis 64 Jahren. Knapp 600 als problematisch oder pathologisch
klassifizierte Glücksspieler wurden im Rahmen des klinischen Interviews
nachuntersucht.
Etwa 1 Prozent der 14- bis 64-Jährigen waren im Laufe ihres Lebens von
pathologischem Glücksspiel betroffen. Innerhalb der letzten zwölf Monate spielten
1,4 Prozent risikoreich, 0,3 Prozent problematisch und 0,35 Prozent
pathologisch Glücksspiele. Diese Befunde decken sich mit anderen Studien, so dass
insgesamt von zwischen 170 000 und 250 000 Menschen mit pathologischem
Glücksspiel in Deutschland ausgegangen werden kann. Mehr Informationen zur
Studie, auch Aufschlüsselung der Daten nach Altersgruppen, und Geschlecht
finden sich unter:
www.landesfachstelle-gluecksspielsucht-nrw.de/dokduisburg/
PAGE_Dr_Rumpf.pdf?PHPSESSID=3164c59d63f20e470d7284f2677d638e.
Nach der BZgA-Studie 2011 lässt sich der Anteil der Befragten mit
problematischem Glücksspielverhalten auf 0,51 Prozent schätzen; der Anteil
derjenigen mit – wahrscheinlich – pathologischem Glücksspielverhalten wird auf
0,49 Prozent geschätzt. Hochgerechnet auf die 16- bis 65-jährige Bevölkerung
im Jahr 2011 sind dies in Deutschland rund 274 000 Menschen mit
problematischem Glücksspielverhalten und rund 263 000 Menschen mit –
wahrscheinlich – pathologischem Glücksspielverhalten. Im Vergleich zur ersten BZgA-
Befragung aus 2007 sind diese Quoten nahezu konstant geblieben. Im
internationalen Vergleich liegen die Quoten im unteren Bereich.
Die Prävalenz problematischen oder pathologischen Glücksspiels geht mit
steigendem Alter zurück. Dies gilt bis zu einem Alter von 45 Jahren, darüber nimmt
die Quote geringfügig wieder zu. Sie liegt bei den Jugendlichen (16 bis 17 Jahre)
bei 1,31 Prozent. Die höchste Belastung besteht mit 1,61 Prozent in der
Altersgruppe 18 bis 20 Jahre (Männer: 2,2 Prozent, Frauen: 1 Prozent), gefolgt von der
Altersgruppe 21 bis 25 Jahre mit 1,42 Prozent (2,41 Prozent vs. 0,40 Prozent).
Die Ergebnisse der Befragungen sind veröffentlicht unter:
www.bzga.de/
forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1301445. Welche sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen kann
Glücksspielsucht für die Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung
haben, und welche Kenntnisse hat sie zur Beschaffungskriminalität durch
Glücksspielsüchtige?
Glücksspielsucht hat wie andere Suchterkrankungen eine Vielzahl von
negativen Konsequenzen auf die eigene Gesundheit, die Familie, den Arbeitsplatz
etc.. Hinzu kommt, dass viele von Glücksspielsucht Betroffene einen
erheblichen Anteil an Schulden haben, der gegenüber anderen Suchterkrankten
deutlich erhöht ist. Nach den Daten der Deutschen Suchthilfestatistik aus dem Jahr
2010 liegt der Anteil der Betroffenen, die keine Schulden haben, bei
32,3 Prozent. Bei 18,2 Prozent beträgt die Verschuldung mehr als 25 000 Euro,
während dies z. B. nur 4,4 Prozent der Alkoholabhängigen und 9,7 Prozent der
Kokainabhängigen betrifft.
Zur Beschaffungskriminalität durch Glücksspielsüchtige liegen der
Bundesregierung keine belastbaren kriminalpolizeilichen Erkenntnisse vor.
46. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bruttospielertrag der
Aufsteller von gewerblichen Geldspielautomaten seit 2005 entwickelt,
und wie hat sich im gleichen Zeitraum die 12-Monats-Prävalenz einer
Spielteilnahme bei jungen Männern zwischen 18 und 20 Jahren sowie
zwischen 21 und 25 Jahren entwickelt (bitte gegliedert nach Jahren
angegeben)?
Die Einnahmen der Aufsteller aus dem Betrieb von Geldspielgeräten
(Kasseninhalt einschl. abzuführende Steuern) haben sich nach den vorliegenden
Gutachten des Instituts für Wirtschaftsforschung an der Universität München in den
Jahren 2005 bis 2011 wie folgt entwickelt (jeweils in Mrd. Euro):
2005: 3.2, 2006: 2.97, 2007: 3.21, 2008: 3.37, 2009: 3.7, 2010: 3.94;
2011: 4.140. Neuere Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie Tabelle 24 des o. g. Forschungsberichtes der BZgA zu entnehmen ist, hat
sich die 12-Monats-Prävalenz der Teilnahme am Glücksspiel an Geldautomaten
bei jungen Männern wie folgt entwickelt:
18 bis 20 Jahre 2007: 5,8 Prozent 2009: 15,3 Prozent 2011: 19,5 Prozent.
21 bis 25 Jahre 2007: 5,1 Prozent 2009: 9,0 Prozent 2011: 11,5 Prozent.
47. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
gewerblichen Geldspielautomaten in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte
separat nach Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen angeben)?
Es gibt keine genaue und vollständige Erfassung für die im Bundesgebiet
aufgestellten Geldspielgeräte. 2003 waren rund 187 000 Geldspielgeräte aufgestellt,
2005 erreichte die Zahl mit 183 000 ihren Tiefpunkt (zum Vergleich: 1995
waren rund 242 000 Geräte aufgestellt). Die Zahl ist inzwischen wieder auf
rund 240 000 Geräte angestiegen. Die Zahl der in Gaststätten aufgestellten
Geldspielgeräte hat in den vergangenen Jahren stetig abgenommen, derzeit sind
dort rund 70 000 Geräte aufgestellt.
48. Welche finanziellen Mittel stellt die Bundesregierung in diesem Jahr für
die Prävention der Glücksspielsucht zur Verfügung, und wie hat sich die
finanzielle Ausstattung dafür in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte
gegliedert nach Jahren und Maßnahme)?
Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Nach der Verabschiedung
des Glücksspielstaatsvertrages haben vor allem die Länder große Summen für
die Prävention der Glücksspielsucht zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hinter-
Drucksache 17/13014 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrund hat die Bundesregierung ihre Aktivitäten auf diesem Feld in den letzten
Jahren zurückgefahren. Nach derzeitigem Stand stellt das BMG in diesem Jahr
Mittel i. H. v. 45 940 Euro für die Prävention der Glücksspielsucht zur
Verfügung, die wie 2012 in eine Studie zur Frage der Selbstheilung beim
pathologischen Glücksspiel fließen. In den Jahren 2009 und 2010 hatte das BMG ein
großes Modellprojekt zur Qualifizierung von Suchtberatungsstellen zur
Frühintervention bei pathologischem Glücksspiel finanziert. Darüber hinaus werden
regelmäßig die Jahrestagungen des Fachverbands Glücksspielsucht finanziell
unterstützt, die dem Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis der
Prävention und Behandlung dienen.
Die finanziellen Ausgaben für Glücksspielsuchtprävention im engeren Sinne
durch das BMG der letzten fünf Jahre stellen sich vor diesem Hintergrund wie
folgt dar:
2009: 342 243 Euro
2010: 405 289 Euro
2011: 0 Euro
2012: 47 350 Euro
2013: 45 940 Euro.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im
Herbst 2012 Aufklärungsmaterialien zur Verbesserung des Informationsstandes
über die Altersbeschränkungen beim Glücksspiel in Gaststätten (Flyer mit
heraustrennbarem Aufkleber „Glücksspiel: Nix für Jugendliche!“) erstellt. Zur
gezielten Präventionsarbeit im Rahmen des Glücksspiels soll mit dieser
Maßnahme bei Gaststättenbesitzern und ihren Angestellten für eine bessere
Überwachung der Jugendschutzvorschriften bei Glücksspielautomaten geworben
werden. Für diese Maßnahme wurden 72 500 Euro aufgewendet.
49. Warum hat die Bundesregierung Vertreter der Automatenwirtschaft bereits
im Juni 2010 über Inhalte des Evaluationsberichtes des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie informiert (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4358),
während der Bericht erst am 7. Dezember 2010 dem Bundesrat zugesandt
worden ist?
Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/4358.
50. Wessen Stellungnahmen wurden in die Erarbeitung des aktuellen
Entwurfs der Novelle der Spielverordnung in welcher Form einbezogen, und
welche Expertinnen und Experten hat das Bundeswirtschaftsministerium
angehört?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mögliche Einflussnahme auf FDP-geführte
Bundesministerien durch Parteispenden“ auf Bundestagsdrucksache 17/10982
die Verbände und Experten aufgeführt, die das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zu dem ersten Verordnungsentwurf angehört hat. Diese
Verbände und Experten wurden auch zu dem überarbeiteten
Verordnungsentwurf angehört. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die eingegangenen
Stellungnahmen ausgewertet und – soweit sie dies für angezeigt hielt –
berücksichtigt.
51. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, dass sich durch die geplante Novelle der
Spielverordnung auch in den Spielhallen die Zahl der Spielautomaten reduzieren
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13014wird, und plant die Bundesregierung im Rahmen der Novelle eine
Reduzierung der bisher erlaubten 12 Geldspielautomaten pro Spielhalle?
52. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, dass sich durch die geplante Novelle der
Spielverordnung die Zahl der Spielhallen reduzieren wird?
Falls ja, welche konkreten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Novelle der
Spielverordnung sollen dies bewirken?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich auf die Spielhallen insbesondere
die Spielhallengesetze der Länder auswirken werden. Denn diese sehen
weitgehende Beschränkungen vor, insbesondere das Verbot von
Mehrfachkonzessionen und Abstandsregelungen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen würde
voraussichtlich zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Spielhallen führen.
Eine Reduzierung der bisher in Spielhallen erlaubten zwölf Spielgeräte ist von
der Bundesregierung nicht geplant.
53. Warum plant die Bundesregierung Übergangsfristen von bis zu fünf
Jahren, obwohl Spielgeräte bereits nach vier Jahren als amortisiert gelten?
a) Bis wann sollen noch Geldspielautomaten nach altem Recht
zugelassen werden dürfen?
b) Bis wann sollen nach altem Recht zugelassene Geldspielautomaten
maximal noch weiterbetrieben werden dürfen?
c) Bis wann sollen gastronomische Einrichtungen weiterhin drei
Geldspielautomaten aufgestellt haben dürfen?
d) Ist es korrekt, dass bis dahin für diese Geräte nicht die von
Bundesregierung angekündigte „Eindämmung“ der suchtverstärkenden
Funktionen (z. B. Punktespiel) stattfindet?
e) Welche konkreten Einzelmaßnahmen zur Suchtprävention und
zugunsten des Jugendschutzes durch die Novelle der Spielverordnung
greifen nach Ansicht der Bundesregierung in den nächsten vier Jahren,
und welche erst danach?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ausreichende
Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um einen
ausreichenden Bestandschutz zu gewähren. Anträge auf Bauartzulassung nach altem
Recht können noch bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden. Diese
Geldspielgeräte dürfen bis zum 1. September 2018 betrieben werden. In
gastronomischen Einrichtungen dürfen bis zum 1. September 2018 drei Geldspielgeräte
aufgestellt werden. Zum Punktespiel siehe die Antwort zu Frage 25. Die
gerätebezogenen Verschärfungen, u. a. die Spielpause nach drei Stunden und die
Absenkung des maximalen Durchschnittsverlusts sollen bereits zum 1. September
2013 in Kraft treten. Sie müssen bei allen ab dem 1. Januar 2016 gestellten
Zulassungsanträgen eingehalten werden.
54. Welche gastronomischen Einrichtungen sollen von der Reduzierung der
Geldspielautomaten nicht betroffen sein, und wie viele betrifft dies?
Die Ausnahmeregelung zielt ab auf Autobahnraststätten, Wettannahmestellen
der konzessionierten Buchmacher und reine Rauchergaststätten. Grund für
diese Ausnahmen ist die Überlegung, dass Jugendliche entweder aus
rechtlichen Gründen keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben, oder aufgrund
der örtlichen Lage eine Gefährdung Jugendlicher nicht zu erwarten ist. Wie
viele Einrichtungen davon betroffen sind, ist nicht bekannt. Die
Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass in vielen dieser Betriebe bereits heute
weniger als die zulässigen drei Geldspielgeräte aufgestellt sind.
Drucksache 17/13014 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode55. Welche technischen Sicherungsmaßnahmen, welche die Einhaltung des
Spielverbots für Kinder und Jugendliche sicherstellen, sollen künftig für
alle Geräte erforderlich sein, und welche Evaluierung dieser technischen
Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit liegt der
Bundesregierung vor?
Es sollen in allen Geräten, die in Gaststätten aufgestellt sind, technische
Vorrichtungen installiert sein, die den Betrieb nur nach Freischaltung durch den
Wirt ermöglichen. Zusätzlich soll in allen in Spielhallen und in Gaststätten
aufgestellten Geräten der Betrieb nur mit Benutzung einer personenungebundenen
an ein Gerät gebundenen Spielerkarte möglich sein. Es liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, dass diese Maßnahmen ihre Wirkung verfehlen.
56. Inwiefern soll eine Verbesserung der Manipulationssicherheit der
Geldspielautomaten nur die Gewinne und Verluste betreffen?
Die Verbesserung der Manipulationssicherheit soll nicht nur die Gewinne und
Verluste betreffen. Es ist zum einen vorgesehen, den Schutz der Geräte,
insbesondere der Software, durch die Einschaltung von anerkannten
Sicherheitsprüfstellen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu verbessern. Zum anderen
sollen technische Maßnahmen ergriffen werden, um die von der
Kontrolleinrichtung der Spielgeräte erzeugten Einsatz- und Gewinndaten so zu sichern, dass
eine Überprüfung der Korrektheit auch außerhalb der Spielgeräte möglich ist.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]