[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13636
17. Wahlperiode 24. 05. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13287 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen
Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So gab es im Zeitraum 2005 bis 2010 fast so viele Asyl-Widerrufe (38 500)
wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000
Entscheidungen über den Widerruf eines Flüchtlingsstatus getroffen, allerdings führte dies
nur noch in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung. Dennoch sind diese
Verfahren für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte
Flüchtlinge – extrem verunsichernd und belastend und für Behörden und Gerichte
sehr arbeitsaufwändig. Die europaweit einmalige gesetzgeberische Vorgabe
obligatorischer Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass
sollte deshalb zurückgenommen werden.
Auch viele durch das BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende sind verfolgt
oder gefährdet. Gut 13 Prozent der Klägerinnen und Kläger gegen eine
ablehnende Behördenentscheidung erhielten 2012 einen Schutzstatus durch die
Gerichte zugesprochen, bei afghanischen und iranischen Asylsuchenden lag
dieser Anteil bei 37 bis 38 Prozent.
Bei knapp 18 Prozent aller Asylsuchenden im Jahr 2012 war das BAMF der
Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die
Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht
wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen, war ausgerechnet
Italien (2 483 Ersuchen), das unter anderem wegen unzureichender
Aufnahmebedingungen in der Kritik steht.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im
Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten
Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und
Mazedonien, sind die Verfahrensdauern bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 lagen sie im
behördlichen Verfahren bei etwa zwei Monaten, infolge besonderer Beschleu- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Mai 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13636 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenigungsmaßnahmen sank die Bearbeitungszeit bei Asylanträgen aus diesen
Ländern bis Ende 2012 dann sogar auf nur noch sieben Tage.
174 Asyl-Anhörungen (0,5 Prozent aller Anhörungen) wurden im Jahr 2012
mittels Videokonferenztechnik durchgeführt, wegen interner
Personalprobleme des BAMF. Betroffen sind unter anderem Asylsuchende aus dem Irak,
dem Kosovo, Syrien, Serbien, Georgien und Indien. Nach Einschätzung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages erfolgen diese
Videoanhörungen ohne rechtliche Grundlage und sind damit rechtswidrig.
Verbände und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kritisieren, dass mangels
persönlicher Begegnung und durch die technische Distanz keine
vertrauensvolle Atmosphäre entstehen kann. Auch der Innenausschuss des Deutschen
Bundestages hatte sich in seiner Sitzung vom 25. Januar 2012 nahezu einhellig
gegen den Einsatz der Videotechnik ausgesprochen. Dennoch wird an dem
umstrittenen Verfahren festgehalten, obwohl angesichts des quantitativ eher
geringen Umfangs nicht von einer wirksamen Entlastung des Personals
gesprochen werden kann.
787 Asylsuchende mussten im Jahr 2012 das so genannte Asyl-
Flughafenverfahren durchlaufen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108
iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde
dabei 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich
freiwillig oder zwangsweise ausreisen mussten oder in Deutschland verbleiben
konnten, ist ungeklärt.
37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren
bei unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich
9,9 Monaten ungewöhnlich lange.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention –
GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und
7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal
2013, und wie lautet der Vergleichswert des vierten Quartals 2012 (bitte
in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern – hier bitte noch einmal differenzieren nach
internationalem Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus – und der
Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung,
Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG –
unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG –
Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte –
und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle
Gefahren)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen
(bitte wie zuvor differenzieren)?
Die sogenannte Gesamtschutzquote im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im
Sinne von Frage 1b können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/136364. Quartal 2012 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 4 113 17,4 23,0
darunter
Serbien 4 0,0 0,1
Syrien 2 113 96,5 99,5
Afghanistan 490 43,3 49,7
Mazedonien 6 0,1 0,2
Russische Föderation 25 13,2 27,8
Bosnien und Herzegowina 13 0,7 0,8
Irak 609 51,8 56,9
Iran 470 58,3 64,0
Pakistan 34 20,4 28,1
Kosovo 14 1,0 1,5
4. Quartal 2012 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 219 0,9 1,2
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 1 823 7,7 10,2
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 699 7,2 9,5
§ 60 III AufenthG 1 0,0 0,0
§ 60 V AufenthG – – 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 347 1,5 1,9
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 24 0,1 0,1
Gesamtschutz 4 113 17,4 23,0
1. Quartal 2013 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 4 909 33,0 46,5
darunter
Russische Föderation 83 9,5 24,0
Syrien 2 228 94,4 99,8
Afghanistan 617 44,9 52,8
Serbien 9 0,5 1,0
Iran 444 52,2 59,0
Irak 665 55,1 62,4
Pakistan 93 23,1 28,9
Kosovo 13 2,2 4,2
Georgien 1 0,5 1,3
Somalia 236 72,6 89,4
Drucksache 17/13636 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Ist die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge inzwischen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7687, Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2) bereit, in ihren
monatlichen Pressemitteilungen zur Asylstatistik auch bzw. nur diese
bereinigte Gesamtschutzquote darzustellen, da nur diese Angabe eine
Aussage über die Begründetheit von Asylanträgen nach geltender
Rechtslage zulässt (vgl. hierzu auch die Ausführungen und Position der
Bundesintegrationsbeauftragten auf Bundestagsdrucksache 17/10221,
S. 235, Anm. 1093), und wenn nein, wie begründet sie dies, auch
angesichts des Umstands, dass sie auch ihre ursprünglich gegenüber den
Fragestellern geäußerte Ablehnung hinsichtlich einer regelmäßigen
Veröffentlichung der Gesamtschutzquote längst überwunden hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7687, Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zu Frage 8, bitte ausführen)?
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt derzeit nicht, die aktuelle
Darstellung der monatlichen Asylzahlen in Form von eigenen Pressemitteilungen
oder Veröffentlichungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im
Sinne der Fragestellung zu ändern. Es behält sich allerdings, wie bisher auch,
künftige Änderungen z. B. in Form, Inhalt oder Darstellungszeitraum vor, wenn
ihm dies im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung zweckmäßig
erscheint.
Der vorrangige Zweck der derzeitigen Darstellung im Rahmen monatlicher
Pressemitteilungen besteht u. a. darin, über alle monatlich getroffenen
Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu informieren,
wozu auch formelle Verfahrenserledigungen gehören. Insoweit werden zu allen
Entscheidungsarten sowohl die absoluten Fallzahlen genannt als auch alle
Entscheidungsarten im Sinne von Prozentangaben im Verhältnis zu den
Gesamtentscheidungen dargestellt (zusammen 100 Prozent).
Diese transparente und rechnerisch nachvollziehbare Darstellung wirkt nicht
zuletzt einem möglichen Vorwurf entgegen, die Bundesregierung würde
Schutzquoten durch Nichtberücksichtigung bestimmter Entscheidungen etwa
künstlich hochrechnen.
Andererseits erlaubt es interessierten Dritten, mit Hilfe der gleichzeitig
veröffentlichten Einzeldaten eigene Berechnungen und Analysen vorzunehmen,
etwa zu „Aussagen über die Begründetheit von Asylanträgen nach geltender
Rechtslage“.
1. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 199 1,3 1,9
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 133 14,3 20,2
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 988 13,4 18,8
§ 60 III AufenthG 1 0,0 0,0
§ 60 V AufenthG – – –
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 491 3,3 4,7
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 97 0,7 0,9
Gesamtschutz 4 909 33,0 46,5
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/136362. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im
ersten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch
einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Zeitraum Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz
nach § 26 IV
AsylVfG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
1. Quartal 2013 2 133 715 740 6 9 7
darunter:
Russische Föderation 34 18 10 0 6 4
Syrien 422 81 293 0 48 16
Afghanistan 240 70 28 0 134 31
Serbien 0 0 0 0 0 0
Iran 366 61 296 0 9 7
Irak 624 319 10 0 291 5
Pakistan 86 86 11 20 55 3
Kosovo 1 0 0 0 0 0
Georgien 0 0 0 0 0 0
Somalia 140 65 0 0 76 19
Drucksache 17/13636 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im
vierten Quartal 2012 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in
Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der
Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch
die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
4. Quartal
2012
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
2 128 1 790 64 3,6 41 2,3 22 1,2 1 663 92,9
Irak 728 768 1 0,1 11 1,4 1 0,1 755 98,3
Iran 259 204 2 1,0 2 1,0 – – 200 98,0
Türkei 207 305 51 16,7 13 4,3 3 1,0 238 78,0
Afghanistan 191 100 – – – – 4 4,0 96 96,0
Eritrea 119 39 1 2,6 – – – – 38 97,4
Sri Lanka 68 54 1 1,9 1 1,9 2 3,7 50 92,6
Pakistan 56 22 – – – – – – 22 100,0
Somalia 54 24 – – 1 4,2 1 4,2 22 91,7
Russische
Föderation
53 42 – – – – 4 9,5 38 90,5
Kosovo 49 15 2 13,3 – – 2 13,3 11 73,3
1. Quartal
2013
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
3 215 2 177 61 2,8 37 1,7 29 1,3 2 050 94,2
Irak 1 099 853 5 0,6 20 2,3 5 0,6 823 96,5
Iran 429 283 1 0,4 4 1,4 – – 278 98,2
Afghanistan 326 108 – – – – – – 108 100,0
Türkei 292 217 41 18,9 4 1,8 2 0,9 170 78,3
Syrien 145 24 – – 1 4,2 – – 23 95,8
Russische
Föderation
114 27 – – 1 3,7 – – 26 96,3
Eritrea 98 125 – – 1 0,8 – – 124 99,2
Somalia 86 43 – – – – 1 2,3 42 97,7
Sri Lanka 70 59 2 3,4 – – 3 5,1 54 91,5
Pakistan 67 22 – – – – – – 22 100,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/136364. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im ersten Quartal
2013 (bitte auch den Vergleichswert des vierten Quartals 2012 nennen) bis
zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die Verfahrensdauer im
Jahr 2012 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
4. Quartal 2012
Herkunftsländer gesamt 3,6
darunter:
Serbien 1,5
Afghanistan 11,0
Syrien 4,2
Irak 6,7
Mazedonien 1,8
Iran 10,4
Pakistan 7,2
Russische Föderation 9,2
Bosnien und Herzegowina 1,2
Kosovo 4,0
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
4. Quartal 2012
Gesamt 3,6
davon
Erstanträge 3,8
Folgeanträge 2,6
Drucksache 17/13636 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDurchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 7,9
darunter:
Russische Föderation 10,7
Syrien 4,7
Afghanistan 13,7
Serbien 2,6
Iran 12,4
Irak 8,2
Pakistan 12,5
Kosovo 4,6
Georgien 6,7
Somalia 15,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
in Monaten
1. Quartal 2013
Gesamt 7,9
davon
Erstanträge 8,5
Folgeanträge 5,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
2012
Herkunftsländer gesamt 12,1
darunter:
Serbien 6,4
Afghanistan 17,2
Syrien 11,0
Irak 12,4
Mazedonien 6,0
Iran 14,9
Pakistan 14,2
Russische Föderation 23,2
Bosnien und Herzegowina 5,6
Kosovo 11,4
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13636Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
2012
Gesamt 12,1
davon
Erstanträge 12,6
Folgeanträge 10,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
4. Quartal 2012
Herkunftsländer gesamt 10,2
darunter:
Afghanistan 11,6
Syrien 6,3
Somalia 13,0
Irak 11,3
Pakistan 5,0
Guinea 1,7
Iran 8,1
Äthiopien 9,1
Ägypten 8,2
Indien 7,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 11,2
darunter:
Afghanistan 12,6
Somalia 10,2
Syrien 5,6
Pakistan 19,4
Irak 12,0
Guinea 17,7
Eritrea 22,6
Russische Föderation 25,3
Ägypten 10,3
Äthiopien 17,7
Drucksache 17/13636 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
ersten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURO-
DAC-Treffern – EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung
von Fingerabdrücken – basierenden Verfahren angeben und zum Vergleich
die Werte des vierten Quartals 2012 nennen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten
angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern und
Malta nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen (ÜE) an
die Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE mit
EURODAC-Treffer
4. Quartal 2012 24 076 3 870 16,1 66,8
1. Quartal 2013 19 086 3 930 20,6 67,3
4. Quartal 2012 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut
Herkunftsländer
Herkunftsländer absolut in Prozent
Serbien 580 15,0 Russische Föderation 1 279 32,5
Kosovo 478 12,4 Afghanistan 262 6,7
Mazedonien 356 9,2 Georgien 222 5,6
Afghanistan 281 7,3 Syrien 192 4,9
Syrien 276 7,1 Kosovo 185 4,7
Russische Föderation 262 6,8 Serbien 179 4,6
Georgien 205 5,3 Somalia 128 3,3
Bosnien und Herzegovina 170 4,4 Pakistan 99 2,5
Somalia 120 3,1 Bosnien und Herzegovina 97 2,5
Tunesien 103 2,7 Nigeria 96 2,4
4. Quartal 2012 Übernahmeersuchen 1. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Belgien 730 18,9 Polen 1 313 33,4
Italien 652 16,8 Italien 656 16,7
Schweden 572 14,8 Belgien 437 11,1
Polen 421 10,9 Frankreich 244 6,2
Schweiz 362 9,4 Schweiz 228 5,8
Frankreich 281 7,3 Schweden 209 5,3
Österreich 144 3,7 Österreich 194 4,9
Ungarn 106 2,7 Spanien 141 3,6
Spanien 99 2,6 Ungarn 89 2,3
Niederlande 99 2,6 Norwegen 72 1,8
Malta 33 0,9 Malta 31 0,8
Zypern 6 0,2 Zypern 14 0,4
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13636b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis
(Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik
Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 DublinV,
humanitäre Fälle nach Artikel 15 DublinV) gab es in den benannten
Zeiträumen?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien
erfasst.
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in
den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland,
Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele
dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt, und warum wird die
Zahl der überstellten unbegleiteten Minderjährigen nicht gesondert
statistisch erfasst?
Handelt es sich um eine eher größere oder um eine sehr geringe Zahl,
und welche weiteren Einschätzungen gibt es hierzu?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 5c auf Bundestagsdrucksache 17/12234
verwiesen.
4. Quartal 2012 1. Quartal 2013
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 1 154 646
davon Ablehnungen
nach Artikel 15 Dublin II 3 5
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 2 618 2 844
davon Zustimmungen
nach Artikel 15 Dublin II 8 6
4. Quartal 2012 Überstellungen 1. Quartal 2013 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 740 gesamt 1 078
darunter: darunter:
Georgien 84 11,4 Kosovo 170 15,8
Russische Föderation 79 10,7 Russische Föderation 129 12,0
Afghanistan 67 9,1 Serbien 102 9,5
Kosovo 67 9,1 Georgien 78 7,2
Serbien 52 7,0 Afghanistan 70 6,5
Algerien 33 4,5 Mazedonien 42 3,9
Irak 31 4,2 Syrien 40 3,7
Tunesien 28 3,8 Tunesien 37 3,4
Pakistan 27 3,6 Irak 28 2,6
Syrien 24 3,2 Marokko 27 2,5
Drucksache 17/13636 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Wie hoch war der Anteil der in der Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen in den
genannten Zeiträumen?
Im vierten Quartal 2012 hat die Bundespolizei 45 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 43 Überstellungen vollzogen. Im ersten Quartal 2013 hat die
Bundespolizei 44 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 41 Überstellungen
vollzogen.
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
4. Quartal 2012 Überstellungen 1. Quartal 2013 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 740 gesamt 1 078
darunter: darunter:
Polen 145 19,6 Belgien 310 28,8
Italien 117 15,8 Polen 181 16,8
Schweden 97 13,1 Italien 159 14,7
Belgien 96 13,0 Schweiz 92 8,5
Schweiz 49 6,6 Schweden 78 7,2
Österreich 42 5,7 Frankreich 50 4,6
Frankreich 35 4,7 Österreich 33 3,1
Norwegen 34 4,6 Norwegen 32 3,0
Niederlande 26 3,5 Spanien 31 2,9
Spanien 23 3,1 Niederlande 23 2,1
Ungarn 6 0,8 Ungarn 13 1,2
Zypern 6 0,8 Malta 4 0,4
Malta 3 0,4 Bulgarien 4 0,4
Bulgarien 2 0,3 Zypern 1 0,1
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
4. Quartal 2012 433
1. Quartal 2013 425
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen
davon
unzulässig
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
4. Quartal 2012 23 610 1 015 893 93 29
1. Quartal 2013 14 879 1 473 1 364 71 38
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13636f) In wie vielen Fällen wurde seit der Verkündigung eines
Überstellungsstopps nach Griechenland bei Asylsuchenden festgestellt, dass
eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig gewesen
wäre (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Feststellung der Zuständigkeit Griechenland
Jahr 2011
Herkunftsländer gesamt 4 630
darunter:
Afghanistan 2 835
Irak 409
Iran 350
Syrien 203
Pakistan 104
Algerien 97
Somalia 86
Ungeklärt 59
sonstige asiatische Staatsangehörige 56
Sudan 35
Feststellung der Zuständigkeit Griechenland
Jahr 2012
Herkunftsländer gesamt 3 617
darunter:
Afghanistan 1 563
Syrien 988
Irak 281
Iran 266
Pakistan 135
Ungeklärt 38
Nigeria 35
Kongo, Demokratische Republik 32
Somalia 23
sonstige asiatische Staatsangehörige 21
Staatenlos 21
Algerien 21
Drucksache 17/13636 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2013 (bitte zum Vergleich
auch die Werte des vierten Quartals 2012 nennen) nach § 14a Absatz 2 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene
(oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder unter
16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge
sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch war die jeweilige
Gesamtschutzquote für die genannten Gruppen?
Die Angaben hierzu können der folgenden Tabelle entnommen werden. Jeweils
beinhaltende Teilmengen sind eingerückt wiedergegeben. Bei Anträgen nach
§ 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder unter
16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind
hier geboren oder eingereist ist.
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
ersten Quartal 2013 bei 60,7 Prozent (Viertes Quartal 2012: 57,7 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 45,5 Prozent (Viertes Quartal
2012: 40,9 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 34,9 Prozent (Viertes
Quartal 2012: 15,7 Prozent).
Feststellung der Zuständigkeit Griechenland
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 1 226
darunter:
Syrien 453
Afghanistan 421
Irak 71
Pakistan 68
Iran 62
sonstige asiatische Staatsangehörige 14
Nigeria 14
Algerien 13
Ägypten 13
Ungeklärt 11
4. Quartal 2012 1. Quartal 2013
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 24 076 19 086
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 18 Jahre insgesamt
9 235 38,4 % 6 626 34,7 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre
8 117 33,7 % 5 821 30,5 %
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahre
169 0,7 % 128 0,7 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2
AsylVfG
576 2,4 % 612 3,2 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre
1 118 4,6 % 805 4,2 %
unbegleitete Minderjährige
(16 bis unter 18 Jahre)
457 1,9 % 389 2,0 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/136367. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
ersten Quartal 2013 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in dem genannten
Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge unbegleiteter
Minderjähriger
1. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 517
darunter
Afghanistan 165
Somalia 65
Syrien 62
Pakistan 29
Irak 22
Guinea 20
Eritrea 13
Russische Föderation 11
Ägypten 11
Äthiopien 10
Mali 10
Asylerstanträge unbegleiteter
Minderjähriger
1. Quartal 2013
Bundesländer gesamt 517
davon
Baden-Württemberg 25
Bayern 117
Berlin 37
Brandenburg 2
Bremen 9
Hamburg 66
Hessen 111
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 26
Nordrhein-Westfalen 77
Rheinland-Pfalz 6
Saarland 19
Sachsen 6
Sachsen-Anhalt –
Schleswig-Holstein 13
Thüringen 1
Drucksache 17/13636 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) wurden im
ersten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte
nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit
werden die besonderen Bedürfnisse und Interessen von 16- und 17-jährigen
Kindern in der Praxis berücksichtigt, wenn diese besonders
schutzbedürftige Personengruppe von der Bundespolizei nicht einmal statistisch erfasst
wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 15f
auf Bundestagsdrucksache 17/8408)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei sich
der Begriff des Minderjährigen nach § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG richtet.
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a und
Familienasyl)
Gewährung
von
Flüchtlingsschutz
gemäß § 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§60 II, III, VII
Satz 2
AufenthG
festgestellt
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 IV, V, VII
Satz 1
AufenthG
festgestellt
1. Quartal 2013 264 2 29 45 73
darunter
Afghanistan 133 – 8 8 66
Somalia 7 – 5 2 –
Syrien 42 – 7 33 –
Pakistan 9 2 1 – –
Irak 18 – 5 – 2
Guinea 3 – 1 – –
Eritrea 2 – – – 1
Russische Föderation 1 – – – –
Ägypten 6 – – – –
Äthiopien 2 – – – –
1. Quartal 2013 nach
Grenze
Anzahl davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamtergebnis 75 1 7 63
Frankreich 18 0 0 17
Belgien 15 0 4 11
Flughäfen 13 1 0 9
Österreich 12 0 2 10
Niederlande 11 0 1 10
Dänemark 3 0 0 3
Schweiz 2 0 0 2
Tschechische Republik 1 0 0 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13636Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten
Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die
Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
Die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger hängt nicht
von deren statistischer Erfassung ab. Sie ergeben sich vielmehr aus dem Gesetz.
Gemäß § 42 SGB VIII werden alle unbegleiteten, ausländischen
Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Fürsorgeverpflichtung des
Jugendamtes unterstellt. Das Jugendamt nimmt grundsätzlich die sorgeberechtigte
Betreuung wahr und bestellt für die aufenthalts- und asylrechtliche Vertretung
des Minderjährigen einen fachkundigen Ergänzungspfleger. Die Grenzbehörde
(Bundespolizei) unterrichtet das Jugendamt über die Feststellung unbegleiteter
Minderjähriger, damit dieses im Bedarfsfall die Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters veranlassen kann. Der bestellte gesetzliche Vertreter wird in allen
aufenthalts- bzw. asylrechtlichen Angelegenheiten beteiligt.
9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im vierten
Quartal 2012 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
1. Quartal 2013 nach
Staatsangehörigkeit
Anzahl davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 33 0 1 30
Marokko 7 0 1 6
Algerien 4 0 0 4
Guinea 3 0 1 2
Iran 3 0 0 2
Syrien 3 0 0 3
4. Quartal 2012 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 13 782 11 870
darunter
Serbien 5 607 5 488
Syrien 10 5
Afghanistan 495 8
Mazedonien 3 322 3 233
Russische Föderation 65 27
Bosnien und Herzegowina 1 552 1 476
Irak 461 49
Iran 264 12
Pakistan 87 36
Kosovo 921 810
Drucksache 17/13636 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2013
bzw. im vierten Quartal 2012 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 5 646 2 870
darunter
Russische Föderation 263 72
Syrien 4 0
Afghanistan 551 13
Serbien 892 810
Iran 309 13
Irak 400 30
Pakistan 229 48
Kosovo 300 256
Georgien 76 54
Somalia 28 4
4. Quartal 2012 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
Düsseldorf 22 17 0 0
Berlin 2 1 1 0
München 2 1 1 0
Frankfurt 198 187 16 0
Summe 224 206 18 0
4. Quartal 2012 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
insgesamt 224 206 18 0
darunter
Syrien 100 98 0 0
Somalia 18 18 0 0
Iran 17 15 0 0
Afghanistan 16 15 0 0
Eritrea 10 15 0 0
Sri Lanka 10 10 0 0
sonstige asiatische
Staatsangehörige
6 6 0 0
Kongo 5 5 0 0
Libanon 5 4 1 0
Haiti 4 4 0 0
Türkei 4 0 4 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/136361. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
Düsseldorf 43 42 0 0
Berlin 0 0 0 0
München 5 2 0 0
Frankfurt am Main
Flughafen
273 264 9 0
Summe 321 308 9 0
1. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
insgesamt 321 308 9 0
darunter
Syrien 144 143 0 0
Afghanistan 33 32 0 0
Iran 26 27 0 0
Irak 25 22 0 0
Somalia 20 20 0 0
Kongo, Demokratische
Republik
14 12 2 0
Eritrea 11 11 0 0
Ungeklärt 10 10 0 0
Sri Lanka 8 8 0 0
Kamerun 4 3 1 0
Pakistan 4 4 0 0
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Frankfurt
am Main
Aktenanlage Mitteilung § 18a VI
AsylVfG
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
Unbegleitete
Antragsteller
unter 18 Jahre
4. Quartal 2012 9 8 1 0
1. Quartal 2013 11 11 0 0
Drucksache 17/13636 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen
im Bereich Asyl für das Jahr 2012 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache
17/4627, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 7
darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens
können gemacht werden?
Die Angaben können, soweit bereits vorliegend, den folgenden Tabellen
entnommen werden.
Erst- und Folgeanträge
Januar bis
Dezember
2012
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Art. 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer Schutz
Ablehnungen sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
29 205 22 786 2 994 13,1 8 079 35,5 11 713 51,4 28 877
darunter
Serbien 8 296 4 761 40 0,8 1 571 33,0 3 150 66,2 6 216
Mazedonien 4 268 1 693 5 0,3 564 33,3 1 124 66,4 3 399
Afghanistan 2 683 3 126 1 207 38,6 862 27,6 1 057 33,8 4 431
Kosovo 1 512 1 080 30 2,8 377 34,9 673 62,3 1 425
Syrien 1 328 1 294 186 14,4 88 6,8 1 020 78,8 1 084
Irak 1 272 1 927 266 13,8 1 134 58,8 527 27,3 1 568
Iran 1 214 1 087 393 36,2 263 24,2 431 39,7 1 352
Pakistan 1 162 671 165 24,6 339 50,5 167 24,9 1 182
Bosnien und
Herzegowina
1 151 242 5 2,1 67 27,7 170 70,2 1 088
Türkei 742 1 029 97 9,4 367 35,7 565 54,9 780
Widerrufsverfahren
Januar bis
Dezember
2012
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art. 16a/
Flüchtlingseigenschaft/subs. Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
279 483 218 45,1 107 22,2 158 32,7 648
darunter
Türkei 84 123 60 48,8 29 23,6 34 27,6 213
Afghanistan 32 32 15 46,9 9 28,1 8 25,0 96
Irak 26 112 61 54,5 6 5,4 45 40,2 92
Sri Lanka 25 9 6 66,7 2 22,2 1 11,1 27
Iran 21 22 7 31,8 10 45,5 5 22,7 24
Kosovo 20 30 20 66,7 5 16,7 5 16,7 24
Togo 11 19 2 10,5 7 36,8 10 52,6 20
Russische
Föderation
7 3 0 0,0 3 100,0 0 0,0 15
Armenien 6 11 6 54,5 3 27,3 2 18,2 7
Syrien 6 11 0 0,0 1 9,1 10 90,9 7
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1363612. Wie viele Asyl-Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden im
ersten Quartal 2013 bzw. im vierten Quartal 2012 unter Beteiligung
welcher Außenstellen anberaumt (bitte so differenziert wie möglich angeben
und nach Außenstellen und Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie
viele wurden aus welchen Gründen abgebrochen (bitte nach
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie viele der Betroffenen lehnten eine
Videoanhörung ab, was nach der Dienstanweisung des BAMF eine
Videoanhörung unmöglich macht?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Im vierten Quartal 2012 und im ersten Quartal 2013 lehnte keiner der betroffenen
Asylbewerber eine Videoanhörung ab. In den genannten Zeiträumen gab es keinen
Abbruch.
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer
Erst- und Folgeanträge:
Verfahrensdauer
Widerrufe:
Januar bis Dezember 2012 11,2 24,9
Videoanhörungen 4. Quartal 2012
Außenstelle der Anhörung Herkunftsländer Anzahl
Außenstelle Bielefeld Syrien 2
Außenstelle Chemnitz Irak 6
Außenstelle Düsseldorf Bosnien und Herzegowina 1
Außenstelle Halberstadt Mazedonien 4
Serbien 3
Außenstelle Lebach Mazedonien 6
Außenstelle Friedland Mazedonien 3
Außenstelle Reutlingen/Eningen Bosnien und Herzegowina 4
Mazedonien 3
Serbien 14
Gesamt 46
Videoanhörungen 1. Quartal 2013
Außenstelle der Anhörung Herkunftsländer Anzahl
Außenstelle Braunschweig Syrien 4
Außenstelle Nostorf/Horst Russische Föderation 1
Gesamt 5
Drucksache 17/13636 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Wie viele Anhörungen gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt
(bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und solchen
differenzieren, bei denen Videoanhörungen stattfanden)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Wegen der Verteilung der Videoanhörungen auf diese Herkunftsländer wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
b) Warum werden Asylsuchende vor einer geplanten Videoanhörung
nicht darauf hingewiesen, dass es für sie keinerlei Nachteile hat, wenn
sie eine solche Videoanhörung ablehnen?
Dem Antragsteller wird der Ablauf einer Videoanhörung zu Beginn der
Anhörung durch den Entscheider ausführlich erklärt. Er wird deutlich darauf
hingewiesen, dass keinerlei Nachteile aus dieser Art der Anhörung entstehen und die
Bild- und Tonübertragung nicht über das Internet erfolgt. Auch wird er auf die
Vertraulichkeit der Anhörung hingewiesen, was auch protokolliert wird. Zudem
wird das ausdrückliche Einverständnis des Antragstellers eingeholt und die
schriftliche Einverständniserklärung zur Akte genommen. Da eine
Videoanhörung vor allem der Beschleunigung des Asylverfahrens dient und damit im
Interesse des Asylbewerbers liegt, wird keine Notwendigkeit gesehen, zusätzlich zu
Anhörungen im 4. Quartal 2012 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 10 907
darunter
Serbien 3 046
Mazedonien 1 725
Syrien 1 418
Bosnien und Herzegowina 854
Afghanistan 797
Kosovo 518
Irak 481
Iran 474
Georgien 213
Pakistan 165
Anhörungen im 1. Quartal 2013 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 10 527
darunter
Russische Föderation 721
Syrien 1 626
Afghanistan 1 247
Serbien 737
Iran 855
Irak 661
Pakistan 589
Kosovo 296
Georgien 177
Somalia 211
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13636den genannten Maßnahmen auch darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der
Videoanhörung keine Nachteile für den Antragsteller nach sich zöge. Zudem
kam es bislang zu keiner Ablehnung der Videoanhörung durch einen
Antragsteller.
c) Warum wurde anlässlich der Gesetzgebung zur Einführung der
Videokonferenztechnik im gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren
(Bundestagsdrucksache 17/1224) nicht auch eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage für Videoasylanhörungen geschaffen, obwohl bekannt ist,
dass wegen fehlender Rechtsgrundlage die Rechtmäßigkeit von
Asylvideoanhörungen zum Beispiel vom Wissenschaftlichen Dienst des
Deutschen Bundestages bestritten wird (WD 3 – 3000 – 349/11)?
Folgt hieraus nicht im Gegenschluss, dass der Gesetzgeber im
Gegensatz zu bestimmten Konstellationen im gerichtlichen und
staatsanwaltlichen Verfahren im Asylverfahren keine Rechtsgrundlage für die
Anwendung der Videokonferenztechnik schaffen wollte (bitte ausführlich
begründen)?
Die Bundesregierung hält, wie den Fragestellern bekannt ist, eine solche
ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Anhörungen im
Asylverfahren unter Einsatz von Videokonferenztechnik für nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Fragesteller dient der von ihnen erwähnte
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/1224) nicht der Einführung der
Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren, sondern
der Intensivierung ihres Einsatzes (Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Verfahren). Eine Intensivierung des Einsatzes von
Videokonferenztechnik für die Durchführung von Anhörungen im Asylverfahren ist seitens
der Bundesregierung derzeit nicht beabsichtigt. Zudem wäre der Gesetzentwurf
kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine solche Regelung, da das
Asylverfahren weder ein gerichtliches noch ein staatsanwaltschaftliches Verfahren ist.
d) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videotechnik im
Asylverfahren immer noch für zulässig und rechtmäßig, obwohl es im
Asylverfahren zentral auf den persönlichen Eindruck der Asylsuchenden
ankommt und zugleich im oben genannten Gesetzentwurf betont wird
(S. 2): „Der Einsatz der Videokonferenztechnik soll ferner nicht bei
Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf und eine
Reststrafenaussetzung erlaubt werden, da in diesen Fällen eine
höchstpersönliche Anhörung nicht durch eine Videokonferenz ersetzt werden
könne“ – was vergleichbar ist (bitte begründen)?
Ja. Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Fragesteller, dass das
Asylverfahren den von ihnen genannten Verfahren (Anhörung Verurteilter über
nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung und
Anhörung Verurteilter in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von
Restfreiheitsstrafen) vergleichbar ist. Im Übrigen sieht der von den Fragestellern
zitierte Gesetzentwurf auch für diese Verfahren den Einsatz der
Videokonferenztechnik vor (Bundestagsdrucksache 17/1224, S. 11).
e) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videotechnik im
Asylverfahren immer noch für zulässig und rechtmäßig, obwohl es auch in der
angenommenen Beschlussempfehlung zum oben genannten
Gesetzentwurf heißt (Bundestagsdrucksache 17/12418, S. 18f): „Der Einsatz
von Videokonferenztechnik muss hier immer dann ausscheiden, wenn
es für die Wahrheitsfindung auch auf den unmittelbaren persönlichen
Eindruck des Vernehmenden oder Anhörenden von der Person des
Vernommenen oder Angehörten ankommt“, sowie auf Seite 20:
„Auch mag es im Falle des § 454 StPO deutlich weniger aufwändig
Drucksache 17/13636 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesein, wenn ein Strafgefangener per Videokonferenztechnik angehört
werden kann. Die Anhörung dient in beiden Fällen jedoch in ganz
besonderem Maße dazu, dass sich das Gericht einen unmittelbaren
persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen kann (und auch
sollte). Eine Videokonferenz sollte hier den unmittelbaren
höchstpersönlichen Eindruck nicht ersetzen“, so dass auch hieraus nach
Auffassung der Fragesteller ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber die
Videokonferenztechnik für unzulässig hält, wenn der unmittelbare
persönliche Eindruck von Bedeutung ist, was bei der Asylanhörung
unzweifelbar der Fall ist (bitte ausführlich begründen)?
Ja. Die Fragesteller geben die zitierte Beschlussempfehlung
(Bundestagsdrucksache 17/12418) unvollständig wieder. Im Kontext lautet sie (a. a. O., S. 18):
„… Die Besonderheiten des Strafverfahrens bedingen es, dass die Vorschläge
für neue Einsatzfelder der Videokonferenztechnik in der Strafprozessordnung
zurückhaltender ausfallen als in anderen Verfahrensordnungen. Der Einsatz von
Videokonferenztechnik muss hier immer dann ausscheiden …“. Die
Beschlussempfehlung ist also ausdrücklich im Hinblick auf die Besonderheiten des
Strafverfahrens ergangen. Die Bundesregierung hält einen Vergleich des
Asylverfahrens mit einem Strafverfahren für gänzlich unangebracht.
f) Welche Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit
von Videoasylverfahren zieht die Bundesregierung weiterhin daraus,
dass in der Debatte zur Verabschiedung des oben genannten
Gesetzentwurfs auch die Redner der Regierungskoalition erklärten, dass
die Videokonferenztechnik nur da eingesetzt werde, „wo ein
persönlicher Eindruck abdingbar ist“ (Dr. Patrick Sensburg, Plenarprotokoll
17/222, S. 27659), bzw. „Wenn es für die Wahrheitsfindung auch auf
den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Vernehmenden von der
Person des Vernommenen (…), darf Videokonferenztechnik
grundsätzlich nicht zum Einsatz kommen“; der „höchstpersönliche
Eindruck“ könne „schwerlich durch eine Videokonferenz ersetzt werden“
(Jörg van Essen, ebd., S. 27661; bitte ausführlich begründen)?
Beide von den Fragestellern zitierten Redner haben darauf hingewiesen, dass
für das strafgerichtliche Verfahren Besonderheiten gelten. Zum Asylverfahren
haben sie sich hingegen nicht geäußert, daher kann die Bundesregierung
insoweit keine Schlussfolgerungen aus den Ausführungen ziehen.
13. Wie waren die Schutzquoten und Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im ersten
Quartal 2013?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsland 1. Quartal 2013
Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz
absolut In Prozent
Ägypten 111 2 23 28,4
Libyen 57 6 2 15,4
Marokko 225 10 1 0,7
Syrien 2 352 122 2 228 94,4
Tunesien 135 10 – –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/1363614. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2013 gestellt
(bitte jeweils den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen),
und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit
welchem Ergebnis beschieden (bitte vergleichend jeweils auch die
Gesamtzahlen für das erste Quartal 2013 und das vierte Quartal 2012 nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsland
Asylanträge Januar 2013 Entscheidungen über Asylanträge Januar 2013
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,
III, V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 38 36 2 34 – – 3 27 4
darunter Roma 8 8 – 4 – – – 4 –
Bosnien und
Herzegowina
244 190 54 197 – – – 103 94
darunter Roma 196 146 50 166 – – – 84 82
Mazedonien 221 142 79 408 – – – 172 236
darunter Roma 165 100 65 364 – – – 150 214
Montenegro 23 19 4 41 – – – 16 25
darunter Roma 17 13 4 30 – – – 13 17
Serbien 743 424 319 779 – – 4 301 474
darunter Roma 656 365 291 726 – – 3 271 452
Herkunftsland
Asylanträge Februar 2013 Entscheidungen über Asylanträge Februar 2013
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,
III, V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 39 38 1 6 – – 1 2 3
darunter Roma – – – – – – – – –
Bosnien und
Herzegowina
151 118 33 152 – – 1 101 50
darunter Roma 116 87 29 118 – – 1 73 44
Mazedonien 280 165 115 247 – – 1 114 132
darunter Roma 234 131 103 196 – – – 90 106
Montenegro 25 17 8 11 – – – 1 10
darunter Roma 13 6 7 11 – – – 1 10
Serbien 668 398 270 661 – – 3 307 351
darunter Roma 609 347 262 613 – – 2 281 330
Drucksache 17/13636 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Herkunftsland
Asylanträge März 2013 Entscheidungen über Asylanträge März 2013
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,
III, V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 67 66 1 22 – 3 1 5 13
darunter Roma 6 6 – – – – – – –
Bosnien und
Herzegowina
110 85 25 123 – – 1 65 57
darunter Roma 91 72 19 101 – – 1 54 46
Mazedonien 262 148 114 242 – – 1 133 108
darunter Roma 209 121 88 204 – – – 119 85
Montenegro 6 3 3 28 – – – 11 17
darunter Roma 1 – 1 20 – – – 5 15
Serbien 613 385 228 541 – – 2 285 254
darunter Roma 556 338 218 498 – – 1 251 246
Herkunftsland
Asylanträge 1. Quartal 2013 Entscheidungen über Asylanträge 1. Quartal 2013
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,
III, V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 144 140 4 62 – 3 5 34 20
darunter Roma 14 14 – 4 – – – 4 –
Bosnien und
Herzegowina
506 394 112 462 – – 2 264 196
darunter Roma 412 314 98 375 – – 2 206 167
Mazedonien 777 468 309 896 – – 2 417 477
darunter Roma 622 365 257 764 – – – 358 406
Montenegro 53 39 14 80 – – – 28 52
darunter Roma 30 19 11 61 – – – 19 42
Serbien 2 086 1 254 832 1 979 – – 9 892 1 078
darunter Roma 1 878 1 092 786 1 835 – – 6 802 1 027
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/1363615. Wie ist der derzeitige Stand der Beschleunigungsmaßnahmen bei
Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des
Westbalkans (bitte unter anderem genau benennen, wie viele Personen aus
welchen Ressorts im Rahmen der Sondermaßnahmen wo und wofür
eingesetzt werden), wie bewertet das BAMF den Erfolg dieser Maßnahmen
(bitte nach einzelnen Maßnahmen, etwa auch die vorrangige Bearbeitung
der Länder, differenzieren), und welche Maßnahmen sind weiterhin für
die Zukunft geplant?
Bei der prioritären Bearbeitung von Anträgen aus den Ländern des Westbalkans
hat sich das Direktverfahren bewährt und wird fortgesetzt.
Zum 1. März 2013 wurde der Entscheiderbereich in den Außenstellen durch die
bis zum 31. Dezember 2013 befristete Umsetzung von 63 Mitarbeitern des
gehobenen Dienstes aus den Arbeitsbereichen Integration (Regionalkoordinatoren
und Kursprüfer), Prozesssachbearbeitung und EU-Fonds unterstützt. Dabei
wird der Bedarf der Außenstellen am jeweiligen Standort berücksichtigt.
Zudem wurde in der Zentrale eine Arbeitseinheit mit 27 Mitarbeitern des
gehobenen Dienstes aus den Abteilungen 1, 2, 3 und 4 eingerichtet, die
entscheidungsreife Verfahren abschließen. Damit wurde der Entscheiderbereich
befristet mit insgesamt 90 Mitarbeitern im gehobenen Dienst verstärkt. In besonders
belasteten Außenstellen werden neben den derzeit rund 75 Hilfskräften
zusätzlich 16 Hilfskräfte im mittleren Dienst eingestellt. Bürosachbearbeiter in
den Verfahrenssekretariaten Integration werden je nach Bedarf vor Ort im
Asylverfahrenssekretariat eingesetzt.
Herkunftsland
Asylanträge 4. Quartal 2012 Entscheidungen über Asylanträge 4. Quartal 2012
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 60 I
AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,
III, V, VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Albanien 109 104 5 52 – – – 41 11
darunter Roma 4 4 – 1 – – – 1 –
Bosnien und
Herzegowina
1 705 1 461 244 1 745 – – 13 1 552 180
darunter Roma 1 509 1 286 223 1 563 – – 9 1 388 166
Mazedonien 2 758 1 952 806 4 677 – – 6 3 322 1 349
darunter Roma 2 376 1 624 752 3 988 – – 6 2 780 1 202
Montenegro 194 145 49 183 – – 3 148 32
darunter Roma 164 121 43 146 – – – 124 22
Serbien 6 225 4 319 1 906 8 135 – 2 2 5 607 2 524
darunter Roma 5 901 4 045 1 856 7 699 – – 2 5 251 2 446
Drucksache 17/13636 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus anderen
Ländern als Serbien und Mazedonien entwickelt, und wie bewertet das
BAMF diese Entwicklung, in Bezug auf das Recht auf ein faires und
schnelles Verfahren bzw. insbesondere in Bezug auf Asylsuchende aus
Ländern mit hoher Anerkennungschance?
Unter Berücksichtigung aller in den vergangenen zwei Quartalen getroffenen
Entscheidungen – einschließlich der Erledigung von älteren Anträgen, die eine
umfangreichere Sachverhaltsermittlung erforderten – ergibt sich die
Verfahrensdauer wie folgt:
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die vorrangige Bearbeitung der Anträge von
Staatsangehörigen aus den Westbalkan-Staaten zu einer längeren Verfahrensdauer
bei den anderen Herkunftsländern geführt hat. Jedoch konnte durch die vorrangige
und zügige Bearbeitung der Erstanträge aus den Westbalkan-Staaten die Zahl der
neuen Anträge aus diesen Staaten deutlich verringert werden, so dass es dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge möglich ist, die Asylanträge der
Asylbewerber aus anderen Herkunftsländern wieder verstärkt zu bearbeiten.
b) Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus
Serbien und Mazedonien, bzw. wie wird die Entwicklung der nächsten
Monate eingeschätzt?
Die aktuelle Entwicklung der Zugangszahlen aus Serbien und Mazedonien ist
rückläufig. Während im vierten Quartal 2012 insgesamt 6 225 Erst- und
Folgeanträge aus Serbien und 2 758 aus Mazedonien verzeichnet wurden, waren
es im ersten Quartal 2013 noch 2 086 Erst- und Folgeanträge aus Serbien und
777 aus Mazedonien. Insgesamt ist dies ein Rückgang um 68 Prozent. Eine
belastbare Prognose zur künftigen Zugangsentwicklung lässt sich nicht treffen.
c) Was ist der Bundesregierung bekannt über die aktuelle
Unterbringungssituation von Asylsuchenden in den Bundesländern, und welche
Besprechungen mit den Ländern hat es diesbezüglich nach Berichten
über entsprechende Engpässe gegeben?
Die gesamte Unterbringung der Asylsuchenden wird von den Bundesländern in
eigener Zuständigkeit durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge steht im kontinuierlichen Dialog mit den Bundesländern.
Zeitraum Anzahl Bescheide
(Erst- und
Folgeverfahren)
Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer
in Monaten
Serbien 4. Quartal 2012 8 135 1,5
1. Quartal 2013 1 979 2,6
Mazedonien 4. Quartal 2012 4 677 1,8
1. Quartal 2013 896 3,7
Verfahrensdauer ohne
Westbalkanstaaten
4. Quartal 2012 7 521 7,3
1. Quartal 2013 10 881 9,6
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/13636d) Wurden (ehemalige) Bundespolizisten auch bei der Anhörung von
Asylsuchenden aus Ländern des Westbalkans eingesetzt, wenn ja, in
welchem Umfang, und inwieweit wurden diese für diese Aufgabe
geschult und qualifiziert?
Die im Rahmen der Westbalkan-Aktion eingesetzten Beamten der
Bundespolizei wurden vorrangig im Bereich der Antragsaufnahme eingesetzt. Dieser
Aufgabenbereich umfasste die erkennungsdienstliche Behandlung, die Aufnahme
personenbezogener Daten sowie die Belehrung über Rechte und Pflichten im
Asylverfahren. Während ihres gesamten Einsatzes wurden die Bundespolizisten
intensiv betreut.
In wenigen Einzelfällen wurden Bundespolizisten des gehobenen Dienstes zur
Anhörung von Asylsuchenden aus den Westbalkan-Staaten eingesetzt. Die
Einarbeitung erfolgte durch Teilnahme an Anhörungen eines erfahrenen
Entscheiders und dessen Einweisung in die eine Anhörung begleitenden Vor- und
Nacharbeiten, verbunden mit der Vermittlung von Informationen über das
Herkunftsland. Nach einer intensiven Einarbeitung führten die Bundespolizisten zunächst
noch unter Aufsicht und anschließend selbständig Anhörungen durch.
16. Welche besonderen Anweisungen und Maßnahmen gibt es derzeit im
Umgang mit und bei der Anhörung von Asylsuchenden aus der
Russischen Föderation, wie lange dauert es im Durchschnitt, bis diese
Asylsuchenden angehört werden, und was geschieht mit solchen, die bereits vor
längerer Zeit einen Asylantrag gestellt haben (bitte so ausführlich wie
möglich darlegen)?
Es gibt zurzeit keine besonderen Anweisungen und Maßnahmen für den
Umgang mit Antragstellern aus der russischen Föderation, außer dass bei Vorliegen
eines EURODAC-Treffers aktuell keine Anhörungen vor der Abgabe an den
Dublin-Bereich durchgeführt werden, damit dort zunächst geprüft wird, ob die
Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland
überhaupt vorliegen.
Antragsteller aus der Russischen Föderation, die bereits vor längerer Zeit einen
Asylantrag gestellt haben, werden je nach vorhandenen Anhörungskapazitäten
zur Anhörung geladen. Die durchschnittliche Dauer von der Antragstellung bis
zur Anhörung beträgt bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation
71 Tage.
a) Was sind nach Ansicht des BAMF die Gründe dafür, dass die
Russische Föderation an die Spitze der Hauptherkunftsländer gerückt ist,
und was machen russische Asylsuchende für Gründe geltend?
Deutschland ist aktuell in der Europäischen Union das Hauptzielland russischer
Asylantragsteller. Die Entwicklung deutet nach Auffassung des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge darauf hin, dass insbesondere die in Deutschland
gewährten Sozialleistungen und eine lange Verfahrensdauer im Asylverfahren
wesentliche Pull-Faktoren sind.
Bei den Antragstellern aus der Russischen Föderation handelt es sich fast
ausschließlich um Ethnien aus dem Nordkaukasus, insbesondere um Tschetschenen.
Grundsätzlich werden Asylgründe statistisch nicht erfasst. Erfahrungswerte
zeigen jedoch, dass seitens tschetschenischer Antragsteller vor allem folgende
Sachverhalte in den Anhörungen vorgetragen werden:
– Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und in den
benachbarten Nordkaukasusrepubliken.
Drucksache 17/13636 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Fremdenfeindliche und rassistische Gewalttaten sowie behördliche
Schikanen außerhalb des Kaukasus bei Menschen mit „nichtslawischem Aussehen“.
– Gewalt gegen Frauen (etwa häusliche Gewalt, Vergewaltigung außerhalb der
Familie, Menschenhandel).
– Folter und andere menschenrechtswidrige Behandlung durch Polizei und
Sicherheitskräfte.
– Krankheiten.
b) Bei wie vielen Asylanträgen russischer Staatsangehöriger im
vergangenen Jahr 2012 bzw. im ersten Quartal 2013 (bitte differenzieren)
stellte das BAMF fest, dass Polen oder ein anderes EU-Land (bitte
differenzieren) nach der Dublin-II-Verordnung für die Asylprüfung
zuständig ist oder sie dort bereits als Flüchtlinge oder subsidiär
Schutzberechtigte anerkannt worden waren oder einen anderen
Aufenthaltstitel hatten (bitte so differenziert wie möglich antworten und über die
Zahlen hinaus eine allgemeine Einschätzung hierzu geben)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Asylsuchende aus
der Russischen Föderation in Polen oder anderen EU-Mitgliedstaaten als
subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind oder ihnen ein anderer
Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Übernahmeersuchen zu russischen Asylbewerbern an die Mitgliedstaaten im Jahr 2012
an … Übernahmeersuchen
an den Mitgliedstaat
Ablehnungen durch
den Mitgliedstaat
Zustimmungen des
Mitgliedstaates
Erfolgte
Überstellungen in den
Mitgliedstaat
Österreich 24 12 19 17
Belgien 30 10 17 9
Schweiz 4 2 2
Tschechische
Republik
3 7 2
Estland 1 1
Spanien 7 3 3
Finnland 1 1
Frankreich 23 8 14 18
Ungarn 1 1
Italien 7 3
Litauen 12 3 10 5
Niederlande 5 1 3 3
Norwegen 9 2 6 2
Polen 759 55 716 190
Schweden 19 4 15 9
Slowakische
Repuplik
6 1 4 2
Gesamt 911 103 820 257
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/1363617. Was hat die Prüfung des Bundesministeriums des Innern
(Bundestagsdrucksache 17/12234, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage zu Frage 16) erbracht, ob Serbien und Mazedonien zu sicheren
Herkunftsstaaten erklärt werden sollen, und wie ist der Stand der
diesbezüglichen Aktivitäten?
Die Prüfung durch das Bundesministerium des Innern dauert noch an. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben
in der laufenden Legislaturperiode kaum zum Abschluss gebracht werden
könnte. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist es jedoch gelungen,
durch eine Beschleunigung der Asylverfahren bei den für eine solche Regelung
in Betracht kommenden Herkunftsstaaten den Anreiz für aus wirtschaftlichen
Gründen gestellte Asylanträge und damit die Zahl dieser Anträge zu verringern.
a) Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung dabei den
ausführlichen Bericht von PRO ASYL e. V. „Serbien – ein sicherer
Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“, wonach Serbien
keinesfalls ein sicherer Herkunftsstaat ist (
www.proasyl.de/fileadmin/
proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf)?
Die von den Fragestellern zitierte Schrift versteht sich in erster Linie als
Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation in Serbien und „… stützt
sich in erster Linie auf die Berichte internationaler Organisationen, wie des
Europarats oder der Europäischen Kommission …“ (Seite 3). Diese Berichte
wird die Bundesregierung berücksichtigen, falls über die Einstufung von
Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des
Grundgesetzes zu befinden ist.
Übernahmeersuchen zu russischen Asylbewerbern an die Mitgliedstaaten im 1. Quartal 2013
an … Übernahmeersuchen
an den Mitgliedstaat
Ablehnungen durch
den Mitgliedstaat
Zustimmungen des
Mitgliedstaates
Erfolgte
Überstellungen in den
Mitgliedstaat
Österreich 41 7 16 2
Belgien 59 8 37 5
Bulgarien 15
Schweiz 10 3 1
Tschechische
Republik
1
Dänemark 1
Spanien 2 5 1
Frankreich 19 2 9 2
Litauen 2 1 1 4
Niederlande 5 1 5
Norwegen 3 3 1 1
Polen 1 117 67 792 112
Schweden 6 1 5 1
Slowakische
Repuplik
1
Gesamt 1 280 94 872 129
Drucksache 17/13636 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Bericht, insbesondere
im Hinblick auf die Einschränkungen der Ausreisefreiheit,
insbesondere für Roma infolge der restriktiven Maßnahmen Serbiens, die
aufgrund des Drucks der EU zur Verhinderung einer unerwünschten
Asylsuche und Migration aus Serbien und Mazedonien ergriffen
wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
17/8984)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen.
c) Wie ist der aktuelle Stand auf EU-Ebene, was die Einführung eines
Mechanismus zur Wiedereinführung der Visumpflicht anbelangt, wie
genau sieht dieser Mechanismus nach der politisch konsentierten
Fassung aus, und wann ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen?
Seit Mitte 2011 wird über den „Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/
2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind“ (EU-Visum-VO) verhandelt. Die EU-Visum-VO
sieht auch die Einführung einer Regelung zur Aussetzung der Visumfreiheit für
einen entsprechenden Drittstaat vor.
Der aktuelle Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft ist Grundlage der
laufenden Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Bei
erfolgreichem Abschluss der Trilog-Verhandlungen könnte es im Laufe des Jahres zu
einer Verabschiedung und Inkrafttreten der Änderung der EU-Visum-VO
kommen.
Der aktuelle Vorschlag zur Ausgestaltung der sog. Aussetzungsklausel enthält
im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
Ein Europäischer Mitgliedstaat ist durch einen substantiellen und plötzlichen
Anstieg der Zahl illegal aufhältigen Staatsangehörigen des Drittstaates oder der
Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen des Drittstaates bei gleichzeitig
niedriger Anerkennungsrate oder der Zahl der abgelehnten
Rückübernahmeersuchen durch den Drittstaat in einer Notlage, die er nicht selbst beheben kann.
Daraufhin kann der betroffene Europäische Mitgliedstaat bei der Europäischen
Kommission die Aussetzung der Befreiung der Staatsangehörigen des
betreffenden Drittlandes von der Visumpflicht für einen Zeitraum von sechs Monaten
beantragen.
Liegen die Voraussetzungen auch nach Einschätzung der Europäischen
Kommission vor, muss sie innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einen
entsprechenden Beschluss herbeiführen, mit dem die Befreiung der
Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes von der Visumpflicht für einen Zeitraum
von sechs Monaten aufgehoben wird.
Vor Ablauf der Geltungsdauer eines solchen Durchführungsbeschlusses legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Zusammenarbeit mit
den betroffenen Mitgliedstaaten einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein
Vorschlag zur Änderung der EU-Visum-VO beigefügt werden, um das betreffende
Drittland dauerhaft visumpflichtig zu stellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/1363618. Wie will die Bundesregierung in der verbliebenen Zeit der
Legislaturperiode der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen,
„unverzüglich“ eine Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorzunehmen, und was genau sind die Gründe dafür, dass bislang kein
Gesetzentwurf eingebracht wurde?
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode noch einen
Gesetzentwurf einzubringen, und wenn ja, wann?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat unverzüglich nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts mit der Erstellung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes begonnen. Dieser befindet sich derzeit in der
Ressortabstimmung. Im Übrigen zählen der im Rahmen einer laufenden
Ressortabstimmung stattfindende Meinungsaustausch und der andauernde
Willensbildungsprozess zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der dem
Informationsanspruch des Parlaments entzogen ist. Eine Entscheidung über das
parlamentarische Verfahren steht erst nach Abschluss dieses
Abstimmungsprozesses an.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]