Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2013
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So gab es im Zeitraum 2005 bis 2010 fast so viele Asyl-Widerrufe (38 500) wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000 Entscheidungen über den Widerruf eines Flüchtlingsstatus getroffen, allerdings führte dies nur noch in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung. Dennoch sind diese Verfahren für die Betroffenen – politisch Verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – extrem verunsichernd und belastend und für Behörden und Gerichte sehr arbeitsaufwändig. Die europaweit einmalige gesetzgeberische Vorgabe obligatorischer Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass sollte deshalb zurückgenommen werden.
Auch viele durch das BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende sind verfolgt oder gefährdet. Gut 13 Prozent der Klägerinnen und Kläger gegen eine ablehnende Behördenentscheidung erhielten 2012 einen Schutzstatus durch die Gerichte zugesprochen, bei afghanischen und iranischen Asylsuchenden lag dieser Anteil bei 37 bis 38 Prozent.
Bei knapp 18 Prozent aller Asylsuchenden im Jahr 2012 war das BAMF der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen, war ausgerechnet Italien (2 483 Ersuchen), das unter anderem wegen unzureichender Aufnahmebedingungen in der Kritik steht.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, sind die Verfahrensdauern bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 lagen sie im behördlichen Verfahren bei etwa zwei Monaten, infolge besonderer Beschleunigungsmaßnahmen sank die Bearbeitungszeit bei Asylanträgen aus diesen Ländern bis Ende 2012 dann sogar auf nur noch sieben Tage.
174 Asyl-Anhörungen (0,5 Prozent aller Anhörungen) wurden im Jahr 2012 mittels Videokonferenztechnik durchgeführt, wegen interner Personalprobleme des BAMF. Betroffen sind unter anderem Asylsuchende aus dem Irak, dem Kosovo, Syrien, Serbien, Georgien und Indien. Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages erfolgen diese Videoanhörungen ohne rechtliche Grundlage und sind damit rechtswidrig. Verbände und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kritisieren, dass mangels persönlicher Begegnung und durch die technische Distanz keine vertrauensvolle Atmosphäre entstehen kann. Auch der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich in seiner Sitzung vom 25. Januar 2012 nahezu einhellig gegen den Einsatz der Videotechnik ausgesprochen. Dennoch wird an dem umstrittenen Verfahren festgehalten, obwohl angesichts des quantitativ eher geringen Umfangs nicht von einer wirksamen Entlastung des Personals gesprochen werden kann.
787 Asylsuchende mussten im Jahr 2012 das so genannte Asyl-Flughafenverfahren durchlaufen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108 iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde dabei 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich freiwillig oder zwangsweise ausreisen mussten oder in Deutschland verbleiben konnten, ist ungeklärt.
37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich 9,9 Monaten ungewöhnlich lange.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen42
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2013, und wie lautet der Vergleichswert des vierten Quartals 2012 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern – hier bitte noch einmal differenzieren nach internationalem Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus – und der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existentielle Gefahren)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Ist die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7687, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2) bereit, in ihren monatlichen Pressemitteilungen zur Asylstatistik auch bzw. nur diese bereinigte Gesamtschutzquote darzustellen, da nur diese Angabe eine Aussage über die Begründetheit von Asylanträgen nach geltender Rechtslage zulässt (vgl. hierzu auch die Ausführungen und Position der Bundesintegrationsbeauftragten auf Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 235, Anm. 1093), und wenn nein, wie begründet sie dies, auch angesichts des Umstands, dass sie auch ihre ursprünglich gegenüber den Fragestellern geäußerte Ablehnung hinsichtlich einer regelmäßigen Veröffentlichung der Gesamtschutzquote längst überwunden hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7687, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 8, bitte ausführen)?
Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im ersten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im vierten Quartal 2012 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)?
Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im ersten Quartal 2013 (bitte auch den Vergleichswert des vierten Quartals 2012 nennen) bis zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die Verfahrensdauer im Jahr 2012 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im ersten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Verfahren angeben und zum Vergleich die Werte des vierten Quartals 2012 nennen)?
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern und Malta nennen)?
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 DublinV, humanitäre Fälle nach Artikel 15 DublinV) gab es in den benannten Zeiträumen?
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt, und warum wird die Zahl der überstellten unbegleiteten Minderjährigen nicht gesondert statistisch erfasst? Handelt es sich um eine eher größere oder um eine sehr geringe Zahl, und welche weiteren Einschätzungen gibt es hierzu?
d) Wie hoch war der Anteil der in der Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten Zeiträumen?
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
f) In wie vielen Fällen wurde seit der Verkündigung eines Überstellungsstopps nach Griechenland bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig gewesen wäre (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?
Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2013 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vierten Quartals 2012 nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch war die jeweilige Gesamtschutzquote für die genannten Gruppen?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2013 einen Erstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in dem genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) wurden im ersten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit werden die besonderen Bedürfnisse und Interessen von 16- und 17-jährigen Kindern in der Praxis berücksichtigt, wenn diese besonders schutzbedürftige Personengruppe von der Bundespolizei nicht einmal statistisch erfasst wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 15f auf Bundestagsdrucksache 17/8408)?
Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im vierten Quartal 2012 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im vierten Quartal 2012 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2012 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/4627, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens können gemacht werden?
Wie viele Asyl-Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden im ersten Quartal 2013 bzw. im vierten Quartal 2012 unter Beteiligung welcher Außenstellen anberaumt (bitte so differenziert wie möglich angeben und nach Außenstellen und Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele wurden aus welchen Gründen abgebrochen (bitte nach Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie viele der Betroffenen lehnten eine Videoanhörung ab, was nach der Dienstanweisung des BAMF eine Videoanhörung unmöglich macht?
a) Wie viele Anhörungen gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und solchen differenzieren, bei denen Videoanhörungen stattfanden)?
b) Warum werden Asylsuchende vor einer geplanten Videoanhörung nicht darauf hingewiesen, dass es für sie keinerlei Nachteile hat, wenn sie eine solche Videoanhörung ablehnen?
c) Warum wurde anlässlich der Gesetzgebung zur Einführung der Videokonferenztechnik im gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren (Bundestagsdrucksache 17/1224) nicht auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Videoasylanhörungen geschaffen, obwohl bekannt ist, dass wegen fehlender Rechtsgrundlage die Rechtmäßigkeit von Asylvideoanhörungen zum Beispiel vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages bestritten wird (WD 3 – 3000 – 349/11)? Folgert hieraus nicht im Gegenschluss, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zu bestimmten Konstellationen im gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren im Asylverfahren keine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Videokonferenztechnik schaffen wollte (bitte ausführlich begründen)?
d) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videotechnik im Asylverfahren immer noch für zulässig und rechtmäßig, obwohl es im Asylverfahren zentral auf den persönlichen Eindruck der Asylsuchenden ankommt und zugleich im oben genannten Gesetzentwurf betont wird (S. 2): „Der Einsatz der Videokonferenztechnik soll ferner nicht bei Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf und eine Reststrafenaussetzung erlaubt werden, da in diesen Fällen eine höchstpersönliche Anhörung nicht durch eine Videokonferenz ersetzt werden könne“ – was vergleichbar ist (bitte begründen)?
e) Hält die Bundesregierung den Einsatz der Videotechnik im Asylverfahren immer noch für zulässig und rechtmäßig, obwohl es auch in der angenommenen Beschlussempfehlung zum oben genannten Gesetzentwurf heißt (Bundestagsdrucksache 17/12418, S. 18f): „Der Einsatz von Videokonferenztechnik muss hier immer dann ausscheiden, wenn es für die Wahrheitsfindung auch auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Vernehmenden oder Anhörenden von der Person des Vernommenen oder Angehörten ankommt“, sowie auf Seite 20: „Auch mag es im Falle des § 454 StPO deutlich weniger aufwändig sein, wenn ein Strafgefangener per Videokonferenztechnik angehört werden kann. Die Anhörung dient in beiden Fällen jedoch in ganz besonderem Maße dazu, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen kann (und auch soll). Eine Videokonferenz sollte hier den unmittelbaren höchstpersönlichen Eindruck nicht ersetzen“, so dass auch hieraus nach Auffassung der Fragesteller ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber die Videokonferenztechnik für unzulässig hält, wenn der unmittelbare persönliche Eindruck von Bedeutung ist, was bei der Asylanhörung unzweifelhaft der Fall ist (bitte ausführlich begründen)?
f) Welche Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Videoasylverfahren zieht die Bundesregierung weiterhin daraus, dass in der Debatte zur Verabschiedung des oben genannten Gesetzentwurfs auch die Redner der Regierungskoalition erklärten, dass die Videokonferenztechnik nur da eingesetzt werde, „wo ein persönlicher Eindruck abdingbar ist“ (Dr. Patrick Sensburg, Plenarprotokoll 17/222, S. 27659), bzw. „Wenn es für die Wahrheitsfindung auch auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Vernehmenden von der Person des Vernommenen (…) darf Videokonferenztechnik grundsätzlich nicht zum Einsatz kommen“; der „höchstpersönliche Eindruck“ könne „schwerlich durch eine Videokonferenz ersetzt werden“ (Jörg van Essen, ebd., S. 27661; bitte ausführlich begründen)?
Wie waren die Schutzquoten und Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im ersten Quartal 2013?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2013 gestellt (bitte jeweils den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden (bitte vergleichend jeweils auch die Gesamtzahlen für das erste Quartal 2013 und das vierte Quartal 2012 nennen)?
Wie ist der derzeitige Stand der Beschleunigungsmaßnahmen bei Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkans (bitte unter anderem genau benennen, wie viele Personen aus welchen Ressorts im Rahmen der Sondermaßnahmen wo und wofür eingesetzt werden), wie bewertet das BAMF den Erfolg dieser Maßnahmen (bitte nach einzelnen Maßnahmen, etwa auch die vorrangige Bearbeitung der Länder, differenzieren), und welche Maßnahmen sind weiterhin für die Zukunft geplant?
a) Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus anderen Ländern als Serbien und Mazedonien entwickelt, und wie bewertet das BAMF diese Entwicklung, in Bezug auf das Recht auf ein faires und schnelles Verfahren bzw. insbesondere in Bezug auf Asylsuchende aus Ländern mit hoher Anerkennungschance?
b) Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Serbien und Mazedonien, bzw. wie wird die Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt?
c) Was ist der Bundesregierung bekannt über die aktuelle Unterbringungssituation von Asylsuchenden in den Bundesländern, und welche Besprechungen mit den Ländern hat es diesbezüglich nach Berichten über entsprechende Engpässe gegeben?
d) Wurden (ehemalige) Bundespolizisten auch bei der Anhörung von Asylsuchenden aus Ländern des Westbalkans eingesetzt, wenn ja, in welchem Umfang, und inwieweit wurden diese für diese Aufgabe geschult und qualifiziert?
Welche besonderen Anweisungen und Maßnahmen gibt es derzeit im Umgang mit und bei der Anhörung von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation, wie lange dauert es im Durchschnitt, bis diese Asylsuchenden angehört werden, und was geschieht mit solchen, die bereits vor längerer Zeit einen Asylantrag gestellt haben (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
a) Was sind nach Ansicht des BAMF die Gründe dafür, dass die Russische Föderation an die Spitze der Hauptherkunftsländer gerückt ist, und was machen russische Asylsuchende für Gründe geltend?
b) Bei wie vielen Asylanträgen russischer Staatsangehöriger im vergangenen Jahr 2012 bzw. im ersten Quartal 2013 (bitte differenzieren) stellte das BAMF fest, dass Polen oder ein anderes EU-Land (bitte differenzieren) nach der Dublin-II-Verordnung für die Asylprüfung zuständig ist oder sie dort bereits als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden waren oder einen anderen Aufenthaltstitel hatten (bitte so differenziert wie möglich antworten und über die Zahlen hinaus eine allgemeine Einschätzung hierzu geben)?
Was hat die Prüfung des Bundesministeriums des Innern (Bundestagsdrucksache 17/12234, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 16) erbracht, ob Serbien und Mazedonien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden sollen, und wie ist der Stand der diesbezüglichen Aktivitäten?
a) Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung dabei den ausführlichen Bericht von PRO ASYL e. V. „Serbien – ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“, wonach Serbien keinesfalls ein sicherer Herkunftsstaat ist (www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf)?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesem Bericht, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkungen der Ausreisefreiheit, insbesondere für Roma infolge der restriktiven Maßnahmen Serbiens, die aufgrund des Drucks der EU zur Verhinderung einer unerwünschten Asylsuche und Migration aus Serbien und Mazedonien ergriffen wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/8984)?
c) Wie ist der aktuelle Stand auf EU-Ebene, was die Einführung eines Mechanismus zur Wiedereinführung der Visumpflicht anbelangt, wie genau sieht dieser Mechanismus nach der politisch konsentierten Fassung aus, und wann ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen?
Wie will die Bundesregierung in der verbliebenen Zeit der Legislaturperiode der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen, „unverzüglich“ eine Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorzunehmen, und was genau sind die Gründe dafür, dass bislang kein Gesetzentwurf eingebracht wurde?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode noch einen Gesetzentwurf einzubringen, und wenn ja, wann?