[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13981
17. Wahlperiode 13. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13657 –
Mögliche Unsicherheiten beim gesetzlichen Sozialausgleich in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Finanzierungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
und der darin enthaltenen Festlegung, dass künftige Kostensteigerungen in der
GKV allein über Zusatzbeiträge von den Versicherten aufgebracht werden
müssen, wurde gleichzeitig zur Verhinderung sozialer Härten ein
Sozialausgleich eingeführt. Der Sozialausgleich soll verhindern, dass Versicherte mehr
als 2 Prozent ihres Bruttolohns für Zusatzbeiträge aufbringen müssen.
Dabei werden nicht die tatsächlich gezahlten Zusatzbeiträge der Versicherten
herangezogen, sondern ein so genannter durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der
durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zusammen mit dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgrund von Schätzungen des
Schätzerkreises festgelegt wird. Im Schätzerkreis sind das BMG, der GKV-
Spitzenverband und das Bundesversicherungsamt vertreten. Der Schätzerkreis
gibt eine Schätzung darüber ab, wie viel Geld die Krankenkassen im Folgejahr
für Gesundheitsausgaben benötigen und daher aus dem Gesundheitsfonds
erhalten, und er schätzt ebenfalls die Einnahmen, die in den Gesundheitsfonds
fließen werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen des
Gesundheitsfonds, muss die Differenz durch Zusatzbeiträge der Versicherten aufgebracht
werden. Zur Schätzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags wird diese
Differenz durch die Versichertenanzahl geteilt, die nicht von Zusatzbeiträgen
gesetzlich freigestellt sind, und dann auf zwölf Monate verteilt.
Damit tatsächlich gewährleistet ist, dass der mit dem Gesetz vorgegebene
Schutz vor finanzieller Überforderung gesichert ist, also Zusatzbeiträge nicht
mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens ausmachen, ist eine genaue
Berechnung und Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags notwendig. Dazu
wiederum ist eine genaue Schätzung der Einnahmen sowie der Ausgaben des
Gesundheitsfonds notwendig. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13981 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der beim Bundesversicherungsamt (BVA) zu bildende Schätzerkreis, der sich
aus Fachleuten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des BVA und
des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt, hat die Aufgabe, auf der Basis der
amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die
Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und
Mitglieder in der GKV des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser
Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu
treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben zieht der Schätzerkreis in einer
Anhörung im Vorfeld der Schätzung regelmäßig weitere Experten und
Sachverständige hinzu. Zur Prognose der Einnahmenentwicklung der GKV
berücksichtigt der Schätzerkreis auch aktuelle Prognosen zur gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung. Der Schätzerkreis hat sich in seiner Verfahrensordnung dazu
verpflichtet, die Entwicklungen in der GKV mit größtmöglicher Genauigkeit zu
prognostizieren und dort, wo unvollständige Informationen und
Ungewissheiten Bewertungsspielräume eröffnen, das Vorsichtsprinzip zu beachten.
Mit diesem Verfahren ist sichergestellt, dass der Schätzerkreis das zum
Zeitpunkt der Schätzung vorhandene Höchstmaß an relevanten und verwertbaren
Informationen für seine Prognose der Einnahmen und Ausgaben der GKV und
ihrer Bestimmungsfaktoren berücksichtigt.
Zweifel, dass auf Grund der Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds und der voraussichtlichen Ausgaben der GKV sowie der
Ermittlung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Schutz der Versicherten vor
finanzieller Überforderung nicht gewährleistet ist, sind vor diesem Hintergrund
nicht angebracht.
1. Wie hoch hat der Schätzerkreis in der für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitrages maßgeblichen Schätzung die Einnahmen des
Gesundheitsfonds für 2011 und 2012 geschätzt, wie hoch lagen die
tatsächlichen Einnahmen jeweils, und wie drücken sich die Abweichungen
prozentual aus?
2. Wie hoch hat der Schätzerkreis in der Schätzung die Ausgaben der GKV
und damit die Auszahlungen aus dem Gesundheitsfonds für 2011 und 2012
geschätzt, wie hoch lagen die tatsächlichen Ausgaben jeweils, und wie
drücken sich die Abweichungen prozentual aus?
3. Wie begründen sich gegebenenfalls die Fehleinschätzungen bei den
Einnahmen und Ausgaben jeweils?
4. Sind solche nennenswerten Fehleinschätzungen grundsätzlich zu
verhindern oder zu verringern, und sind Über- wie Unterschätzungen möglich?
5. Wie viel Prozent des Gesundheitsfonds können solche Über- und
Unterschätzungen jeweils für die Einnahmen und Ausgaben betragen?
6. Können sich Fehleinschätzungen bei den Einnahmen und Ausgaben
addieren, indem beispielsweise bei den Einnahmen eine Überschätzung erfolgt,
während bei den Ausgaben eine Unterschätzung erfolgt?
Wie viel Prozent des Gesundheitsfonds können solche addierten
geschätzten Unter- bzw. Überdeckungen jeweils betragen?
Die Fragen 1 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die auf Basis der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse (2011) und der
vorläufigen Finanzergebnisse (2012) derzeit ermittelbaren Einnahmen des
Gesundheitsfonds bzw. zuweisungsrelevanten Ausgaben der gesetzlichen Krankenkas-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13981sen (ohne landwirtschaftliche Krankenversicherung) stellen sich im Vergleich
zu den jeweils im Oktober des Vorjahres erfolgten einvernehmlichen Prognosen
des Schätzerkreises bei den entsprechenden Größen wie folgt dar:
Dass es sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite zu
Abweichungen der erst nach 20 Monaten nach der Schätzung endgültig
ermittelbaren tatsächlichen Werte kommt, liegt in der generellen Unsicherheit von
Prognosen begründet. Auf der Einnahmenseite ist als Grund für die günstiger als
erwartet verlaufene Entwicklung der Beitragseinnahmen insbesondere die
überraschend positive Entwicklung am Arbeitsmarkt und bei der Lohnentwicklung
zu nennen. Sie hat dazu geführt, dass sowohl die Prognosen zu den relevanten
gesamtwirtschaftlichen Eckwerten der Bundesregierung als auch die Prognosen
der Wirtschaftsforschungsinstitute im Rahmen der sogenannten
Gemeinschaftsdiagnose in den Jahren 2011 und 2012 deutlich übertroffen wurden. Bei der
Prognose der zuweisungsrelevanten Ausgaben der GKV sind die z. T. sehr
heterogen verlaufenen Ausgabenentwicklungen in der Summe der mittlerweile
noch 133 am Gesundheitsfonds teilnehmenden Versicherungsträger zu
bewerten. Dabei sind konkrete Schätzungen der Ausgabenentwicklung im Bereich der
Leistungsausgaben und Verwaltungskosten der Krankenkassen, die von einer
Vielzahl von einzelnen Einflussfaktoren auf Bundes- und regionaler Ebene
abhängen, auch im Vergleich zur Ausgabenentwicklung im Bereich der Renten-
und Pflegeversicherung naturgemäß schwieriger. Demzufolge können auch
keine konkreten quantitativen Angaben zu möglichen Schätzabweichungen auf
der Einnahme- und Ausgabenseite getroffen werden.
Schätzerkreis-
Prognose
Prognose vom
30.09.2010
tatsächliches
Ergebnis
lt. KJ 1 bzw.
KV 45 Abweichung für 2011
in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro in %
Einnahmen des Gesundheitsfonds
(für Zuweisungen) 181 090 184 191 3 101 1,7 %
zuweisungsrelevante Ausgaben
der Krankenkassen 178 946 175 164 –3 782 –2,1 %
für 2012
Schätzerkreis-
Prognose
Prognose vom
12.10.2011
tatsächliches
Ergebnis
lt. KJ 1 bzw.
KV 45 Abweichung
in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro in %
Einnahmen des Gesundheitsfonds
(für Zuweisungen) 185 671 188 972 3 300 1,8 %
zuweisungsrelevante Ausgaben
der Krankenkassen 185 435 180 302 –5 134 –2,8 %
Drucksache 17/13981 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass durch
Fehlschätzungen bei den Einnahmen und Ausgaben davon ausgegangen wird, dass
ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag nicht notwendig sein wird, obwohl es
sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht
decken konnten und eigentlich ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag
notwendig gewesen wäre?
8. Wäre es denkbar, dass die Bundesregierung wegen Verschätzungen den
durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf null Euro festlegt, und dennoch alle
Kassen einen Zusatzbeitrag erheben müssen?
Wenn dies möglich sein sollte, wie ist dann noch gesichert, dass
Versicherte nicht mehr als 2 Prozent ihres Einkommens für Zusatzbeiträge
aufbringen müssen?
9. Welche Folgen hat eine zu hohe Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrages für den Bundeshaushalt (vor allem dann, wenn keine
überschüssigen Reserven im Gesundheitsfonds vorhanden sind) für die GKV
und die Versicherten jeweils?
10. Welche Folgen hat eine zu niedrige Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrages für den Bundeshaushalt (vor allem dann, wenn keine
überschüssigen Reserven im Gesundheitsfonds vorhanden sind) für die GKV
und die Versicherten jeweils?
Die Fragen 7 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag aus der Differenz zwischen den
voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen
Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen der
Kassen zu Verfügung stehen, sowie der Zahl der von Zusatzbeiträgen potenziell
betroffenen Mitglieder bis zum 1. November prospektiv für das Folgejahr
endgültig ermittelt wird, kann insofern nicht von einer zu niedrigen oder zu hohen
Ermittlung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags gesprochen werden. Die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erfolgt durch das BMG nach
Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr im Einvernehmen
mit dem BMF. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag, der für die Jahre 2011
und 2012 jeweils mit 0 Euro bekanntgegeben wurde, ist endgültig und bedarf
keiner Korrektur.
Sowohl für die Einnahmen- als auch für die Ausgabenschätzung gilt das
Vorsichtsprinzip. Die Einnahmenentwicklung wird im Fall von Unsicherheiten eher
niedriger, die Ausgabenentwicklung eher höher angesetzt. Das Risiko einer
Unterschätzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages ist damit äußerst gering.
Die vor Beginn eines Haushaltsjahres erfolgende Festlegung eines
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach Auswertung der Prognosen des
Schätzerkreises ist eine entscheidende Voraussetzung für die mit dieser Festlegung
erfolgende gleichzeitige Durchführung eines Sozialausgleichs in diesem
Haushaltsjahr. Dabei wird ausdrücklich der durchschnittliche Zusatzbeitrag, nicht
jedoch der Zusatzbeitrag der einzelnen Krankenkassen als Bezugsbasis für die
Ermittlung der Belastungsobergrenzen der Versicherten herangezogen. Die
Frage, ob einzelne Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben müssen oder
eine Prämie auszahlen können, hängt hingegen von dem kassenindividuellen
Verhältnis ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie von der Höhe der jeweils
vorhandenen Finanzreserven ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1398111. Gibt es Vorgaben, unter welchen Bedingungen die Bundesministerien
BMG und BMF von den Schätzungen des Schätzerkreises abweichen
dürfen?
Welche Gründe wären denkbar, warum die Bundesministerien von den
Ergebnissen des Schätzerkreises abweichen würden?
Das BMG stellt im Einvernehmen mit dem BMF die Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach Auswertung der Prognosen des Schätzerkreises fest.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diese Festlegung somit nicht Aufgabe
des Schätzerkreises ist. Sollten sich beispielsweise erst im Zeitraum zwischen
den Schätzerkreis-Ergebnissen (in der Regel Anfang bis Mitte Oktober) und der
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zum 1. November
gravierende finanzrelevante einnahmen- oder ausgabenrelevante Entwicklungen
aufzeigen, so sind diese bei der Festlegung ergänzend zu berücksichtigen.
12. Wäre es denkbar, dass in Zeiten eines vollen Gesundheitsfonds und
höherer zu erwartender Einnahmen als Ausgaben aus dem Fonds eine
Bundesregierung das Interesse haben könnte, die Ausgaben der Krankenkassen
eher zu hoch anzusetzen?
Die Schätzung der voraussichtlichen Ausgaben obliegt dem aus Fachleuten von
BMG, BVA und GKV-Spitzenverband bestehenden Schätzerkreis. Der
Schätzerkreis ist entsprechend seiner Verfahrensgrundsätze dem Ziel verpflichtet, die
Entwicklungen in der GKV mit größtmöglicher Genauigkeit zu
prognostizieren.
13. Wäre es denkbar, dass in Zeiten eines leeren Gesundheitsfonds, bei
Erwartung von höheren Ausgaben als Einnahmen und angesichts von
Bestrebungen, einen ausgeglichenen Bundeshaushalt zu erreichen, die
Ausgaben der Krankenkassen durch die Bundesministerien eher zu niedrig
angesetzt werden könnten und damit ebenfalls der durchschnittliche
Zusatzbeitrag?
Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erfolgt nach fachlicher
Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Gab es in der laufenden Legislaturperiode parlamentarische Initiativen,
die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Ausgaben der GKV und der damit
einhergehenden Auswirkungen auf die Aufwendungen aus dem
Bundeshaushalt für den Sozialausgleich vom BMF beanstandet wurden oder
nach Kenntnis der Bundesregierung im mitberatenden Finanzausschuss
abgelehnt wurden?
Wenn ja, um welche Initiativen handelt es sich?
Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden vom Bundeskabinett nach
Abstimmung und mit Zustimmung der fachlich betroffenen Bundesministerien
beschlossen.
Drucksache 17/13981 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Ist es beabsichtigt oder akzeptiert, dass Versicherte, die in einer
Krankenkasse eine besondere Versorgung für ihre Erkrankung erhalten (spezielle
Desease Management Programme – DMP – oder integrierte
Versorgungsprogramme), unter Umständen zu einer Krankenkasse wechseln müssen,
die sie schlechter versorgt, um finanzieller Überforderung zu entgehen,
obwohl diese Kasse sie eventuell schlechter versorgt?
Durch den flankierenden Sozialausgleich wird die Belastung aus der Erhebung
von Zusatzbeiträgen auf zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
begrenzt und so sichergestellt, dass niemand finanziell überfordert wird. Alle
Mitglieder haben somit die Wahlfreiheit, sich trotz der Erhebung eines
Zusatzbeitrags bewusst für einen Verbleib bei dieser Krankenkasse zu entscheiden, weil
sie mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis dieser Krankenkasse zufrieden sind.
Eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten von Versicherten in besonderen
Versorgungsformen wird nicht gesehen.
16. Ist es beabsichtigt, dass jüngere und gesündere Versicherte im
Durchschnitt geringere Krankenversicherungsbeiträge (bei Berücksichtigung
von Zusatzbeiträgen und Prämien) in der GKV bezahlen als ältere und
kränkere Versicherte, weil sie schneller zu einer günstigeren
Krankenkasse wechseln (siehe z. B. Süddeutsche Zeitung vom 31. März 2010 oder
www.mig.tu- berlin.de/fileadmin/a38331600/2012.teaching.ws/MiG_1/
2012.11.21__RB __GKV2_Finanzierung.pdf, S. 23)?
Was unternimmt die Bundesregierung, um diese Entwicklung zu
verhindern?
Aufgrund des Kontrahierungszwanges ist ein Krankenkassenwechsel
grundsätzlich allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Grundsätzlich steht daher jedem Versicherten die Möglichkeit offen, Preis und Leistung
der Krankenkassen zu vergleichen und die Krankenkasse mit dem besten Preis-
Leistungs-Verhältnis zu wählen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]