[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14328
17. Wahlperiode 04. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Dr. Kirsten Tackmann,
Agnes Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13804 –
Unklarheiten bei der Privatisierung der TLG IMMOBILIEN GmbH und
der TLG WOHNEN GmbH (Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf
die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 17/13043 und 17/13359)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Verkauf der TLG Immobilien GmbH und der TLG Wohnen GmbH durch
das Bundesministerium der Finanzen wirft trotz zweier Kleiner Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. und deren Beantwortung durch die Bundesregierung
weiterhin vielfältige Fragen auf.
Die bisherigen Antworten der Bundesregierung konnten weder die Gewissheit
vermitteln, dass die Verkaufsentscheidungen der Bundesregierung auf der
Grundlage objektiver, interessensfreien Beratung erfolgte, noch besteht
Klarheit darüber, ob die erzielten Verkaufserlöse einen Verkauf überhaupt
rechtfertigten. Das liegt zum einen daran, dass die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag gegenüber nach Auffassung der Fragesteller wenig Bereitschaft zur
Transparenz erkennen ließ und zum anderen den Deutschen Bundestag im
Verfahrensverlauf widersprüchlich und unvollständig informiert hat.
Darüber hinaus haben die bisherigen Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ein breites gesellschaftliches und
mediales Interesse ausgelöst, das weitere Nachfragen gebietet.
1. Um wie viel liegen die Verkaufserlöse für die TLG Wohnen GmbH und die
TLG Immobilien GmbH unter den von der Bundesregierung angegebenen
Verkehrswerten?
Hält die Bundesregierung angesichts dieses Verkaufserlöses und der
Entwicklung auf dem deutschen Immobilienmarkt an der Einschätzung fest, sie
habe sich wie ein privater Unternehmensveräußerer verhalten (sog. Private
Vendor Test)?
Die Verkaufserlöse für den Verkauf der Geschäftsanteile der TLG IMMOBI-
LIEN GmbH und der TLG WOHNEN GmbH wurden im Rahmen eines offenen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14328 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetransparenten und diskriminierungsfreien Bieterverfahrens erzielt. Durch dieses
Bieterverfahren wird gerade sichergestellt, dass der beste erzielbare Marktpreis
(d. h. der tatsächliche Verkehrswert) erzielt wird. Der Private Vendor Test geht
davon aus, dass ein privater Verkäufer sein Unternehmen zum höchst möglichen
Preis veräußern wird, was durch das beschriebene Bieterverfahren sichergestellt
wird. Durch die Durchführung des beschriebenen Bieterverfahrens hat sich die
Bundesregierung wie ein privater Veräußerer verhalten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird im Übrigen auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. April
2013 (Bundestagsdrucksache 17/13359) verwiesen.
2. Inwieweit stellt die Veräußerung der Geschäftsanteile der TLG
Unternehmen unterhalb des Verkehrswertes einen Verstoß gegen das Europäische
Beihilferecht dar?
Mit welchen Sanktionen oder anderen Rechtsfolgen hätte die
Bundesregierung in diesem Fall zu rechnen?
Durch das in der Antwort zu Frage 1 beschriebene Bieterverfahren wurde
sichergestellt, dass die Veräußerung der Geschäftsanteile der TLG-Unternehmen zu
den bestmöglich erzielbaren Marktpreisen und damit dem tatsächlichen
Verkehrswert der verkauften Gesellschaften erfolgte, so dass kein Verstoß gegen das
Europäische Beihilferecht vorliegt.
3. Wenn die Bundesregierung der Auffassung sein sollte, dass der Verkauf der
Geschäftsanteile der TLG Unternehmen kein Verstoß gegen das
Europäische Beihilferecht gemäß Artikel 87 EG-Vertrag, 1.1.1 darstellt, wie
begründet sie das?
Artikel 87 ff. EG-Vertrag sind mittlerweile durch die Artikel 107 ff. des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV abgelöst worden.
Die Bestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben. Im
Folgenden verwendet die Bundesregierung daher die aktuelle Nummerierung
(Artikel 107 AEUV). Im Hinblick auf das Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1
AEUV gelten die Ausführungen der Bundesregierung in den Antworten zu den
Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. April
2013 (Bundestagsdrucksache 17/13359), auf die zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird.
4. Womit begründet die Bundesregierung, dass eine weitergehende, über
ohnehin gesetzlich fixierte Regelungen hinausgehende Sozialcharta das
Beihilferecht der Europäischen Union (EU) verletzt hätte?
Die vereinbarte Sozialcharta geht über die gesetzlich fixierten Regelungen zum
Mieterschutz hinaus, wie die Bundesregierung bereits in der Antwort zu
Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
22. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/13043) – auf die insoweit verwiesen
wird – ausführlich erläutert hat. Ein Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht liegt
hierin nicht, weil einige der Mieter schützenden Regelungen auch bei
vergleichbaren Transaktionen zwischen Privaten vereinbart werden, und die übrigen
Regelungen mit den Bietern ausverhandelt worden sind, ohne sich negativ auf
die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt zu haben. Die Bundesregierung hätte
hingegen gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen, wenn sie vorab marktunübliche
verbindliche Vorgaben für den Inhalt der Sozialcharta gemacht hätte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/143285. Hätte für die Bundesregierung die Möglichkeit bestanden, eine Freistellung
von den Regelungen des Beihilferechts unter Berufung auf
Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag zu erwirken, hat sie
dies geprüft oder beantragt?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, die Bundesregierung hätte im Rahmen der Privatisierung der TLG
IMMOBILIEN GmbH und der TLG WOHNEN GmbH keine Freistellung
beantragen können. Die Prüfung ergab Folgendes: Nach Artikel 107 Absatz 1
AEUV besteht ein grundsätzliches Beihilfenverbot. Im Einzelfall können
bestimmte Beihilfen von der Kommission als für mit dem Binnenmarkt vereinbar
erklärt werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer der in Artikel 107
Absatz 2 und 3 AEUV enthaltenen Ausnahmebestimmungen und des dazu
ergangenen „Softlaws“ vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung lagen
jedoch bei der TLG-Privatisierung nicht vor.
6. Mit welchen konkreten Rechtsfolgen hätte die Bundesrepublik
Deutschland von Seiten der EU rechnen müssen, wenn sie Bietergemeinschaften
zum Zwecke eines Share Deals ausgeschlossen hätte (bitte die genaue
Rechtsverletzung und deren zwingende Sanktionierung sowie
Präzedenzfälle benennen)?
Ein Ausschluss von Bietergemeinschaften hätte einen Verstoß gegen die von
den Privatisierungsleitlinien der Europäischen Kommission verlangte Offenheit
und Diskriminierungsfreiheit des Bieterverfahrens dargestellt, wie sie jüngst in
der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Leitfaden zur
beihilfenkonformen Finanzierung, Umstrukturierung und Privatisierung staatseigener
Unternehmen vom 10. Februar 2012 – bestätigt worden sind. Im Falle eines
solchen Verstoßes ist nicht mehr gewährleistet, dass der Unternehmensverkauf
zum bestmöglichen Marktpreis und daher beihilfenfrei erfolgt (siehe z. B.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Februar 2012 in den
verbundenen Rechtssachen Land Burgenland (Autriche) (T-268/08) und Republik
Österreich (T-281/08)/Europäische Kommission, noch nicht in der amtlichen
Sammlung). Die rechtswidrige Gewährung einer Beihilfe führt zur Nichtigkeit
des Vertrages, auf dessen Grundlage sie gewährt wird, hier also des
Unternehmenskaufvertrages (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2003 – V ZR 314/02, VIZ
2003, 340, 341 f.; vom 24. Oktober 2003 – V ZR 47/03, EuZW 204, 254, 255
und vom 20. Januar 2004 – XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469 jew. m. w. N. und
unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom
21. November 1991 – Rs. C-354/90, Fédération nationale du commerce
extérieur des produit alimentaires (FNCE), Slg. 1991, I -5505, Rn.12). Darüber
hinaus kann sich die Beihilfe gewährende Stelle – hier also die Bundesrepublik
Deutschland – schadenersatzpflichtig gegenüber den ausgeschlossenen Bietern
machen (siehe hierzu BGH, 10. Februar 2011 – I ZR 136/09 – „Flughafen
Frankfurt-Hahn“, GRUR 2011, 444 und BGH, 10. Februar 2011 – I ZR
213/08 – „Flughafen Lübeck“).
7. Hat die Bundesregierung mit voller Absicht die Share Deal Konstrukte
beim Verkauf der TLG Immobilien GmbH und der TLG Wohnen GmbH
gewählt, um zu Lasten der ostdeutschen Bundesländer die
Grunderwerbssteuer zu vermeiden und so einen möglichst hohen Verkaufserlös für den
Bund zu erzielen?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Drucksache 17/14328 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Warum wurde der Deutsche Bundestag, konkret der Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, in der 88. Sitzung am 12. Dezember 2012
durch die Bundesregierung dahingehend informiert, dass ein
Geschäftsanteil von 100 Prozent an der TLG Wohnen GmbH verkauft worden sei, weil
anderenfalls Grunderwerbsteuer angefallen wäre (Protokoll der 88. Sitzung
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, S. 20)?
Die in der Frage zitierte Äußerung der Bundesregierung in der 88. Sitzung des
Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist aus dem
Zusammenhang gerissen. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Bundesregierung hierbei
auf die Frage eingegangen ist, warum die TLG WOHNEN GmbH nicht an
Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen verkauft worden ist. Die
Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang lediglich auf den Unterschied
zwischen einem Verkauf von Immobilien (Asset Deal) und einem Verkauf der
Geschäftsanteile an der TLG WOHNEN GmbH (Share Deal) hingewiesen. Ihr
ging es darum herauszuarbeiten, dass ein Verkauf einzelner Immobilien (z. B.
an ein kommunales Wohnungsunternehmen) nicht Gegenstand des
Privatisierungsverfahrens und daher nicht möglich war. Dieses hatte vielmehr den
Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Bundesrepublik Deutschland an der TLG
WOHNEN GmbH zum Inhalt. An der wiedergegebenen Aussage zur
Grunderwerbsteuer hält die Bundesregierung nicht fest. Für die Bundesregierung
spielte ein möglicher Anfall bzw. ein Nichtanfall von Grunderwerbsteuer keine
Rolle bei der Festlegung des Gegenstandes des Privatisierungsverfahrens.
9. Welche Berater in welcher Eigenschaft waren auf Seiten des Verkäufers an
der Transaktion TLG beteiligt (bitte Aufstellung der Unternehmen,
Einrichtungen, Institutionen, Kanzleien und anderer handelnder Personen)?
Folgende Berater bzw. Dienstleister waren für die Verkäuferseite im Rahmen
der TLG- Privatisierung tätig:
1. Barclays Bank PLC (seinerzeit Barclays Capital, die Investment Banking
Division der Barclays Bank), Investmentbank, Frankfurt a. M., als
Transaktionsberater;
2. White & Case LLP, Berlin, als Rechtsberater, daneben auch als Dienstleister
der Legal & Tax Vendor Due Diligence;
3. Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als
Dienstleister der Financial Vendor Due Diligence;
4. VALTEQ THProjektmanagement GmbH, Berlin, a) Erbringung der
Environmental & Technical Vendor Due Diligence und b)
Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beurteilung der Planungs- und Kostentreue innerhalb der
Projektentwicklungssparte der TLG. Die Valteq THProjektmanagement GmbH
hatte der WESSLING GmbH, Berlin, einen Unterauftrag für die Erstellung
einer sog. Phase I Environmental Vendor Due Diligence erteilt;
5. Intralinks Inc., New York, USA: Errichtung und Betrieb des Datenraums;
6. Brunswick Group GmbH, Frankfurt a. M. als Kommunikationsberater;
7. CBRE GmbH, Berlin, Teil-Bewertungsgutachten für die Immobilien der
TLG IMMOBILIEN GmbH;
8. Savills Immobilien Beratungs-GmbH, Frankfurt am Main, Teil-
Bewertungsgutachten für die Immobilien der TLG WOHNEN GmbH.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1432810. Wie war die Rolle der Barclays Capital Bank als Transaktionsberater in
dieser Beratergruppe definiert?
Nach dem mit der Barclays Bank PLC geschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrag umfasste die Tätigkeit als Transaktionsberater insbesondere die folgenden
wesentlichen Tätigkeiten:
– Transaktionsmanagement;
– Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Vorbereitung
der Transaktion;
– Steuerung, Koordinierung und Kontrolle der einzelnen Dienstleister für die
vom Bundesministerium der Finanzen zu vergebenden Einzelleistung der
Vendor Due Diligence sowie der Erstellung und des Betriebs des
Datenraums;
– Beratung des Bundesministeriums der Finanzen zur Transaktionsstruktur
und zum Ablauf des Verfahrens;
– Vor Bekanntmachung der Privatisierung Erstellung einer Liste potenziell
geeigneter Interessenten und Abstimmung mit dem Bundesministerium der
Finanzen;
– Begleitung bei der Durchführung des Bieterverfahrens einschließlich
• vorbereitender und begleitender Gespräche und Verhandlungen mit
(potenziellen) Bietern, finanzierenden Kreditinstituten der TLG IMMO-
BILIEN und der Konzerngesellschaften (wie insbesondere der TLG
WOHNEN) sowie Fremdkapitalgebern der (potenziellen) Bieter,
• Erstellung des Informationsmemorandums und ggf. anderer notwendiger
Dokumente für eine Marktansprache,
• Analyse und Bewertung der erhaltenen indikativen und bindenden
Angebote,
• Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der
Durchführung der Due Diligence-Prüfung sowie
• Unterstützung des Bundesministeriums der bei der Vorbereitung und
Durchführung der Kaufvertragsverhandlungen sowie bei der
Vertragsdurchführung.
11. War die Barclays Capital Bank bereits an der Abfassung des
Bekanntmachungstextes zur Privatisierung der TLG Immobilien GmbH und der
TLG Wohnen GmbH beteiligt?
Ja.
12. Wer war federführend für die Erstellung der Aufforderung zur
Interessenbekundung und für das Auswahlverfahren der Bewerber verantwortlich?
Die Entscheidungsfindung und Verantwortung oblag allein dem
Bundesministerium der Finanzen.
13. Auf welcher Grundlage wurde eine Matrix zur Bewertung der Angebote
erstellt?
Die Matrix zur Bewertung der Angebote wurde auf Grundlage der den Bietern
in den Prozessbriefen mitgeteilten Bewertungskriterien erstellt.
Drucksache 17/14328 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wurden bei der Bewertung der Angebote strukturell unterschiedlicher
Bieter die aus den Angeboten resultierenden steuerlichen (insbesondere
grunderwerbssteuerlichen) Auswirkungen auf den Kaufpreis
berücksichtigt, und wie erfolgte das?
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu Frage 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. März 2013 (Bundestagsdrucksache
17/12950) ausführte, musste die Bundesregierung alle Bieter unabhängig von
ihrer Rechtsform und ihrer Erwerbsstruktur gleich behandeln, so dass die
steuerlichen Auswirkungen der strukturell unterschiedlichen Bieter nicht
berücksichtigt werden konnten.
15. Hat bei der Bewertung des Bieters TAG Immobilien AG deren generelle
Geschäftsstrategie der Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch RETT-
Blocker (
www.tag-ag.com/portfolio/ankaufskriterien/wohnen) eine Rolle
gespielt?
War der Bundesregierung diese Geschäftsstrategie bekannt?
Wie bereits durch die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 12 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. März 2013
(Bundestagsdrucksache 17/12950) dargestellt, stand die RETT-Blocker-Struktur im Einklang mit
den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen, so dass eine solche
Geschäftsstrategie – die der Bundesregierung unbekannt war – aus
beihilferechtlichen Erwägungen bei der Bewertung des Bieters TAG Immobilien AG keine
Rolle spielen durfte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Sofern steuerliche Aspekte keine Rolle spielten, warum nicht?
Siehe Antworten zu den Fragen 14 und 15.
17. Bestanden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Verpflichtung der Barclays Capital Bank als Transaktionsberaterin
geschäftliche oder personelle Verbindungen zur TAG Immobilien AG oder
anderen am Bieterverfahren beteiligten Akteuren?
Hat sie dies geprüft?
Waren andere Beteiligte auf der Verkäuferseite für die TAG Immobilien
AG tätig?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestanden zwischen der Barclays Bank
PLC und der TAG Immobilien AG zum Zeitpunkt der Verpflichtung der
Barclays Bank PLC als Transaktionsberaterin keine geschäftlichen oder
personellen Verbindungen.
Zum Zeitpunkt der Verpflichtung der Barclays Bank PLC als
Transaktionsberaterin war noch nicht bekannt, wer sich an dem Verfahren als Bieter beteiligen
würde. Da die Bieter und damit auch eine Beteiligung der TAG Immobilien AG
noch nicht absehbar waren, konnte eine solche Prüfung auch nicht erfolgen. Das
Bundesministerium der Finanzen hat allerdings in dem
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Barclays Bank PLC marktübliche Regelungen zur Vermeidung
von Interessenskonflikten aufgrund von geschäftlichen oder personellen
Verbindungen mit (potenziellen) Bietern aufgenommen. Entsprechende Regelungen
hat das Bundesministerium der Finanzen auch mit den übrigen auf
Verkäuferseite tätigen Beratern und Dienstleistern geschlossen. Auf diese Weise wurde
sichergestellt, dass auf Verkäuferseite tätigen Beratern eine Tätigkeit für Bieter
untersagt war bzw. der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen bedurfte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1432818. Seit wann und in welcher Weise war nach Kenntnis der Bundesregierung
die Barclays Capital Bank für die TAG Immobilien AG tätig?
Wann, und durch wen, wurde die Bundesregierung über das Interesse
einer Zusammenarbeit zwischen der Barclays Capital Bank und der TAG
Immobilien AG informiert?
19. Wann und auf welche Weise hat die Bundesregierung davon Kenntnis
erhalten, dass die Barclays Capital Bank mit dem Verkauf der TAG Aktien
zur Erhöhung des Eigenkapitals für den Erwerb der Geschäftsanteile der
TLG Wohnen GmbH beauftragt werden sollte?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist über die konkrete Anfrage der TAG Immobilien AG an
die Barclays Bank PLC mit Schreiben der Barclays Bank PLC vom 18.
September 2012 informiert worden; einige Tage vorher wurde dieses Schreiben bereits
von der Barclays Bank PLC telefonisch angekündigt. In dem Schreiben wurde
das Bundesministerium der Finanzen über eine entsprechende Anfrage der TAG
Immobilien AG an die Barclays Bank PLC zur Unterstützung bzw. Absicherung
der Finanzierung für den Fall eines möglichen Zuschlages an die TAG
Immobilien AG unterrichtet. Die Anfrage war an die Barclays Capital Bank PLC in
London gerichtet und nicht an die Barclays Capital Bank PLC, Investmentbank,
Frankfurt a. M., die die Bundesregierung im Rahmen der Transaktion beriet, und
bezog sich zum einen auf eine Unterstützung bei einer Kapitalerhöhung und zum
anderen auf die Gewährung einer möglicherweise notwendigen
Brückenfinanzierung. Zugleich wurde das Bundesministerium der Finanzen um
Genehmigung der Aufnahme konkreter Finanzierungsgespräche und einer möglichen
Zusammenarbeit mit der TAG Immobilien AG gebeten. Ferner legte die Barclays
Bank PLC dar, welche Maßnahmen sie – im Falle einer Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen – ergreifen würde, um Interessenskonflikte zu
vermeiden. Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Barclays Bank PLC bis
zur Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium der Finanzen am
26. September 2012 nicht für die TAG Immobilien AG tätig.
20. Welche Gründe veranlassten die Bundesregierung, diese Zusammenarbeit
zu befürworten und möglicherweise zu befördern?
Die Bundesregierung hat ihre Beweggründe für ihre Zustimmung zu der
Zusammenarbeit zwischen der Barclays Bank PLC und der TAG Immobilien AG
im Zusammenhang mit der Durchführung der Kapitalerhöhung bei der TAG
Immobilien AG bereits in ihrer Antwort zu den Fragen 20 und 21 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. April 2013 (Bundestagsdrucksache
17/13359) ausführlich erläutert, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen
auf diese Ausführungen verwiesen wird.
21. Welchen wirtschaftlichen Nutzen hatte die Barclays Capital Bank nach
Kenntnis der Bundesregierung vom Verkauf der Aktien für die TAG
Immobilien AG?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von den zwischen der Barclays Bank
PLC und der TAG Immobilien AG vereinbarten wirtschaftlichen Bedingungen
der Zusammenarbeit.
Drucksache 17/14328 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Wie, mit welchen Mitteln, und durch welche Personen hat die
Bundesregierung sichergestellt, dass die ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen
zu den sog. Chinese Walls eingehalten wurden (bitte detailliert
begründen)?
23. Wie hat die Bundesregierung ausschließen können, dass es keine
Absprachen zwischen der Transaktionsbeauftragten und der TAG
Immobilien AG gab?
Wie ist das nachprüfbar dokumentiert?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu den Fragen 20 und 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. April 2013
(Bundestagsdrucksache 17/13359) dargelegt hat, wurde die Zustimmung der
Bundesregierung zu der Beauftragung der Barclays Bank PLC durch die TAG Immobilien
AG nur unter sehr engen Voraussetzungen erteilt. Die Barclays Bank PLC hat
sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bund zur Einhaltung der vom
Bund aufgestellten Bedingungen verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung hätte zu Schadenersatzansprüchen des Bundes gegen die Barclays
Bank PLC geführt. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wurde die
Barclays Bank PLC ferner dazu verpflichtet, auch allen anderen zu diesem
Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Bietern eine Zusammenarbeit bei der
Finanzierung anzubieten. Um jeglichen Anschein eines Interessenkonfliktes zu
vermeiden, hat die Barclays Bank PLC jegliche Empfehlungen, die sie zu dem
Bieter TAG Immobilien AG abgegeben hat, schriftlich verfasst und hierbei stets
die Gründe, die aus Sicht der Barclays Bank PLC für oder gegen eine
Entscheidung sprechen, dargelegt und gegeneinander abgewogen. Durch dieses
Vorgehen hat die Bundesregierung sichergestellt, dass etwaige Empfehlungen der
Barclays Bank PLC zu dem Bieter TAG Immobilien AG nachprüfbar waren
und auf unvoreingenommenen Beweggründen basierten. Während der
gesamten Transaktion gab es keine Anhaltspukte, die einen Verstoß gegen die von der
Bundesregierung aufgestellten Bedingungen für die Zustimmung zu der
Beauftragung der Barclays Bank PLC durch die TAG Immobilien AG sprachen. Das
Angebot der TAG Immobilien AG für die TLG WOHNEN GmbH erwies sich
im Übrigen als das mit großem Abstand wirtschaftlichste Angebot.
24. Hat die Bundesregierung den wirtschaftlichen Vorteil für die Barclays
Capital Bank erfragt, bevor sie die Zustimmung zu deren Engagement bei
den Aktienverkäufen und zur Zusage einer Brückenfinanzierung erteilte?
Die Bundesregierung hatte keine rechtliche Handhabe, die hieraus
resultierenden wirtschaftlichen Vorteile bei der Barclays Bank PLC zu erfragen. Insoweit
handelt es sich um Betriebsgeheimnisse sowohl der Barclays Bank PLC als
auch der TAG Immobilien AG.
25. Haben die Einnahmen der Barclays Capital Bank aus dem Verkauf der
Aktien für die TAG Immobilien AG zu einer Verminderung der
Vergütung als Transaktionsberater geführt?
Da die Barclays Bank PLC ihre Leistung als Transaktionsberater vollständig
und ordnungsgemäß erbracht hat, bestand weder Möglichkeit noch
Veranlassung, die Vergütung der Barclays Bank PLC als Transaktionsberater zu kürzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1432826. Wie hat die Barclays Capital Bank der Bundesregierung gegenüber
begründet, dass sie der TAG Immobilien AG bei der Beschaffung und
Sicherstellung der Finanzierung für den Erwerb der Geschäftsanteile der
TLG Wohnen GmbH dienlich sein wollte, oder hat sie ähnliche
Engagements auch für andere Beteiligte vorgeschlagen oder angebahnt?
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu den Fragen 20 und 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. April 2013
(Bundestagsdrucksache 17/13359) ausführte, hat die Bundesregierung die Barclays Bank
PLC aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, auch allen anderen zu
diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Bietern eine Zusammenarbeit
bei der Finanzierung anzubieten.
27. Gab es seitens der Bundesregierung Zweifel an dem TAG-
Erwerbskonzept, die eine Mitwirkung von der Barclays Capital Bank zur
Sicherung des Kaufpreises im Interesse der Bundesrepublik Deutschland
begründeten, und wenn ja, welche?
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 20 und 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 12. April 2013 (Bundestagsdrucksache 17/13359) verwiesen.
28. Hat die Barclays Capital Bank der Bundesregierung gegenüber
nachgewiesen, dass sie gegebenenfalls auch anderen am Bieterverfahren
beteiligten Kaufinteressenten finanzielle Unterstützung angeboten hat?
Ja.
29. Wie hoch war die Gesamtvergütung für die Barclays Capital Bank durch
die Bundesregierung?
War dies eine Festvergütung oder erfolgte die Vergütung erlös- oder
terminabhängig?
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Antwort zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22. März
2013 (Bundestagsdrucksache 17/13043) verwiesen.
30. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eigene geschäftliche
Interessen der Barclays Capital Bank deren Vergabeempfehlung zugunsten der
TAG Immobilien AG beeinflusst haben?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen.
31. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere am Bieterverfahren
beteiligte Akteure Verfahrensfehler moniert oder Zweifel an der Korrektheit
des Verfahrens geäußert?
Welche Zweifel waren das?
Zwei Bieter haben ihren Ausschluss aus dem Verfahren nach der Phase 1
gerügt. Die Bundesregierung hat diese Rügen nach eingehender Prüfung als
unzutreffend zurückgewiesen. Zum Inhalt können aus Gründen der Vertraulichkeit
des Verfahrens keine weiteren Angaben gemacht werden.
Drucksache 17/14328 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Unterliegt die Bewertung der Einhaltung von Grundsätzen der Offenheit,
Gleichbehandlung und Transparenz im strukturierten Bieterverfahren
allein der Bundesregierung oder wird dies im Rahmen des europäischen
Rechts durch Europäische Gremien überprüft?
Welche verbindlichen Vorgaben gibt es seitens der EU zu den Begriffen
„Offenheit“, „Gleichbehandlung“, „Transparenz“?
Die Bundesregierung ist kraft europäischen Rechts unmittelbar zur Einhaltung
der genannten Grundsätze verpflichtet. Zuständiges europäisches Gremium für
die Überprüfung der Einhaltung ist die Europäische Kommission.
Die im XXII. Wettbewerbsbericht, Rn. 402 ff. der Europäischen Kommission
veröffentlichten Privatisierungsleitlinien enthalten im Wesentlichen die
Grundsätze, nach denen die Europäische Kommission überprüft, ob eine
Privatisierung Beihilfenelemente enthält. Danach kommt es entscheidend darauf an, nach
welchen Modalitäten die Privatisierung erfolgt. Wird das Unternehmen nicht
über die Börse privatisiert, sondern als Ganzes oder in Teilen an andere
Unternehmen verkauft, sind folgende Bedingungen einzuhalten, damit davon
ausgegangen werden kann, dass kein Beihilfeelement enthalten ist:
– Es muss ein Ausschreibungswettbewerb stattfinden, der allen offensteht,
transparent ist und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist;
insbesondere dürfen keine Bedingungen gelten, die bei vergleichbaren Transaktionen
zwischen Privatparteien nicht üblich sind.
– das Unternehmen muss an den Meistbietenden veräußert werden und
– die Bieter müssen über genügend Zeit und Informationen verfügen, um eine
angemessene Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können, auf die
sich ihr Angebot stützt.
Diese Grundsätze sind in der Folge von Rechtsprechung und
Kommissionspraxis noch konkretisiert worden. Auf die einschlägigen Kommentierungen des
Beihilferechts wird ebenso verwiesen wie auf die in der Antwort zu Frage 6
erwähnte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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