[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14340
17. Wahlperiode 05. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/14048 –
Besonderheiten des Notkühlsystems im Atomkraftwerk Gundremmingen B und C
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie bereits in der Vorbemerkung der Fragesteller in der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/12931 dargelegt, weisen die Notkühlstränge im
Atomkraftwerk (AKW) Gundremmingen B und C gegenüber allen anderen
sieben deutschen AKW, die derzeit noch im Leistungsbetrieb sind, eine
Abweichung auf. Sie sind nicht nach dem Ansatz viermal 50 Prozent der
erforderlichen Nachwärmeabfuhrkapazität ausgelegt, sondern dreimal 100 Prozent.
Nach den den Fragestellerinnen und Fragestellern bislang vorliegenden
Informationen würde diese Abweichung aber noch nicht zwangsläufig bedeuten,
dass sich dadurch Sicherheitsanforderungen, wie das sogenannte
Einzelfehlerkriterium, nicht einhalten ließen. Zu der grundsätzlichen Abweichung kommt
aber hinzu, dass der jeweils erste von drei Notkühlsträngen in Block B und C
nicht gegen das Bemessungserdbeben ausgelegt ist (im Weiteren auch
allgemeinverständlich erdbebensicher/-unsicher genannt). Spätestens hier stellt
sich die Frage, ob es sich nur um eine Abweichung oder ein Sicherheitsdefizit
handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das
Gundremmingen-Betriebshandbuch (BHB) bei der Regelung, bei welchen
Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge das AKW abgefahren werden muss, nicht
unterscheidet, ob es sich bei dem nichtverfügbaren Strang um einen der
erdbebensicheren oder den erdbebenunsicheren handelt. Dadurch ist es laut BHB
sogar erlaubt, dass Gundremmingen bis zu zehn Stunden nur mit dem
erdbebenunsicheren Notkühlstrang laufen darf, wenn die beiden
erdbebensicheren nicht verfügbar sind, bevor es abgefahren werden muss (vgl.
Plenarprotokoll 17/227, Anlage 10). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragestellern ist
dies nicht nur höchst bedenklich. Es stellt sich auch die Frage, ob diese
Regelung überhaupt den deutschen Sicherheitsanforderungen für Atomkraftwerke
genügt. Eine im Interesse der Sicherheit deutlich bessere Regelung wäre aus
Sicht der Fragesteller auf jeden Fall, dass der jeweilige Block sofort
abgefahren werden muss, sobald seine beiden erdbebensicheren Notkühlstränge nicht
verfügbar sind.
Warum aber überhaupt Strang eins im Gegensatz zu den Strängen zwei und
drei nicht gegen Erdbeben ausgelegt ist, ist insofern immer noch unklar, als auf
Bundestagsdrucksache 17/13364 die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 3. Juli 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14340 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeine klare Aussage zu den Gründen bzw. Ursachen liefert, nach denen
eigentlich gefragt war. Die Antwort gibt lediglich (implizit durch den Begriff
„Einwirkungen von außen“, kurz EVA, wozu Erdbeben zählen) an, dass Gutachter
in einer frühen Genehmigungsphase auf den Umstand der nicht vorhandenen
EVA-Auslegung von Strang eins hingewiesen, ihn aber letztlich hingenommen
hätten – inklusive der Reaktor- Sicherheitskommission des Bundes (RSK).
Somit hat die Antwort zu Frage 4 zwar Kontext zu der Frage geliefert, aber
die Frage nach den Gründen bzw. Ursachen dieser Divergenz selbst nicht
beantwortet.
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Artikel über das Zusätzliche
Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystem (ZUNA) des AKW
Gundremmingen, der 1996 im Branchenmagazin „atw – Internationale Zeitschrift für
Kernenergie“ erschien (Januar-Ausgabe, S. 35 bis 38, Jahrgang 41). Er enthält u. a.
den Hinweis, dass – wohl in den 80er-Jahren – „Ertüchtigungsmaßnahmen an
den bestehenden Nachkühlketten untersucht“ wurden. Dabei sei überlegt
worden, eine systemtechnische Kopplung zwischen einer Hoch- und
Niederdruckkompente durch die von beiden genutzte Vorpumpe aufzuheben, was aber
wegen „der erforderlichen Zulaufhöhe“ nur bei einem der drei Stränge möglich
gewesen sei. Hierbei könnte es sich um Strang eins handeln.1 Dies kann zudem
heißen, dass bei den Strängen zwei und drei der sicherheitstechnische Nachteil
der systemtechnischen Kopplung aufgrund einer gemeinsam genutzten
Vorpumpe nach wie vor besteht. Der Nachteil besteht darin, dass ein Ausfall einer
einzelnen Vorpumpe dazu führt, dass gleich zwei Stränge, die eigentlich
redundant arbeiten sollen, ausfallen – sog. Common-Mode-Fehler.
Außerdem, so der Artikel in der „atw – Internationale Zeitschrift für
Kernenergie“ weiter, habe „ein eigener Zwischenkühlkreislauf zur
Komponentenkühlung installiert werden“ müssen. Dies sei 1991 durchgeführt worden, also
sieben bzw. sechs Jahre nach Inbetriebnahme von Block B und C. Diese
Nachrüstungen für das Notkühlsystem erschienen sicherheitstechnisch aber
anscheinend nicht ausreichend (insb. aus Gründen der Diversität), weil trotz der
genannten Maßnahmen in den 90er-Jahren darüber hinaus noch das
Zusätzliche Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystem installiert wurde. Dies wirft
zwei Fragen auf. Erstens, welche Nachteile das eigentliche Notkühlsystem im
Einzelnen hat. Zweitens, ob vom ZUNA bei der Beurteilung der Sicherheit
von Gundremmingen zu stark Kredit genommen wird. Letzteres könnte dann
der Fall sein, wenn es für Sicherheitsnachweise im Rang eines
Sicherheitssystems herangezogen wird, obwohl es sich hinsichtlich der Funktionalität und
Qualität nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht um ein
solches handelt, also nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen und
Ansprüchen eines Sicherheitssystems genügt (vgl. hierzu die Aussage zum ZUNA
„Es ist damit Teil des Sicherheitssystems des Kernkraftwerks
Gundremmingen.“ am Ende des o. g. atw-Artikels und Aussage der Bundesregierung „Eine
eindeutige Zuordnung des ZUNA-Systems zu einer bestimmten
Sicherheitsebene ist daher nicht möglich.“ auf Bundestagsdrucksache 17/12161, Antwort
auf die Schriftliche Frage 74).
Bemerkenswert an der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/13364 erscheint im Übrigen, dass die Beantwortungszeit mit Verweis
auf einen Bedarf an Abstimmung und Zuarbeit mit der bzw. von der
bayerischen Landesatomaufsichtsbehörde um einen Monat verlängert wurde, die
Antwort dann aber hauptsächlich Informationen enthielt, die dem Bund selbst
vorlagen. Dies deutet entweder darauf hin, dass die Bundesregierung die von
der Landesbehörde erhaltenen Informationen nicht an den Deutschen
Bundestag weitergegeben hat, obwohl sie sich für diese Informationen eine deutlich
längere Bearbeitungszeit der Kleinen Anfrage erbeten hatte. Oder es deutet
darauf hin, dass es seitens der bayerischen Behörde eine im
Informationsgehalt eher „suboptimale“ Zuarbeit gab. Dies wäre nicht zum ersten Mal der
Fall, wie beispielsweise das vom österreichischen Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Nikolaus Berlakovic,
gegenüber dem damaligen Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
1 Der Begriff Nachkühlkette ist synonym zu Notkühlstrang, vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 17/13364.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14340Reaktorsicherheit, Dr. Norbert Röttgen, im Jahr 2010 zum Ausdruck gebrachte
Bedauern belegt: Bei der bayerischen Landesbehörde bestehe „hinsichtlich der
Transparenz und des Kooperationswillens […] durchaus Raum für
Verbesserungen.“2
Insbesondere die Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 17/13364 wurden
ganz offensichtlich rein auf Basis des Wissens der Bundesatomaufsicht
beantwortet und nicht mithilfe von Informationen seitens der bayerischen
Behörde. Dabei ging es in der Frage nicht nur um meldepflichtige, sondern um
alle Nichtverfügbarkeiten in den letzten Jahren. Der Sinn der Frage erschließt
sich aus dem oben Genannten: Sie sollte insbesondere in Erfahrung bringen, in
welchen Zeitspannen und wie oft das AKW Gundremmingen in den letzten
Jahren in Betrieb war, obwohl seine zwei erdbebensicheren Notkühlstränge
nicht verfügbar waren. Die Motivation dieser sicherheitsgerichteten Frage
liegt auf der Hand – sie wurde im Interesse des Schutzes der Bevölkerung
gestellt.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller bringen all dies nur deshalb so deutlich
zur Sprache, weil auch mehrere Fragen dieser Kleinen Anfrage sich nur durch
Zuarbeit seitens der bayerischen Landesatomaufsichtsbehörde gehaltvoll
beantworten lassen werden. Insbesondere bei den Fragen 12 bis 14 hoffen die
Fragesteller auf eine kooperative Zuarbeit der bayerischen
Landesatomaufsichtsbehörde. Mehrere Fragen dieser Anfrage lassen sich jedoch
glücklicherweise auch rein auf Basis von Informationen beantworten, die dem Bund
selbst bereits vorliegen.
1. Welche Beratungen und Stellungnahmen der RSK gab es wann genau im
Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des AKW
Gundremmingen B und C (bitte Auflistung mit Angabe des jeweiligen
Fach- /Ausschusses, der Sitzungs-/Stellungnahmennummer, des
Kalenderdatums etc.)?
Die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und mehrere ihrer Ausschüsse
haben sich zwischen Anfang 1974 und Ende 1983 mit Planung, Errichtung und
Inbetriebnahme befasst. In der Regel haben Unterausschüsse oder Ausschüsse
beraten und in einer folgenden Sitzung der RSK berichtet. Die Inhalte sind in
den Ergebnisprotokollen der RSK festgehalten. Die folgende Tabelle gibt
hierzu einen Überblick.
Das jeweilige Gremium der RSK ist wie folgt bezeichnet: SWR –
Unterausschuss Siedewasserreaktoren, SF – Unterausschuss Standortfragen, RDB –
Unterausschuss Reaktordruckbehälter, DB – Unterausschuss Druckbehälter,
DK – Ausschuss Druckführende Komponenten, SPR – Ausschuss
Spaltproduktrückführung, NK – Ausschuss Notkühlung, RB – Ausschuss Reaktorbetrieb,
EE – Ausschuss Elektrische Einrichtungen und LWR – Ausschuss
Leichtwasserreaktoren.
Mit EP wird das Ergebnisprotokoll der jeweiligen Sitzung bezeichnet,
TOP benennt den entsprechenden Tagesordnungspunkt einer Sitzung.
2 Siehe Schreiben des österreichischen Bundesministers, Nikolaus Berlakovic, an den damaligen
Bundesumweltminister, Dr. Norbert Röttgen, vom 28. April 2010.
Gremium Sitzung Datum Titel
SWR 19.03.1974 Bericht in 92. RSK
RSK 92 20.03.1974 EP: TOP 4.
Baulinie 72 der Firma Kraftwerk Union
Konzeptvorbescheid nach § 7a AtG
(Bericht über die Sitzung des Unterausschusses „SWR-Konzepte“
am 19.03.1974)
Drucksache 17/14340 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRSK 93 24.04.1974 EP: TOP 9
Auslegung von Rohrleitungen bei natriumgekühlten Reaktoren
RSK 98 16.10.1974 EP: TOP 3
Grundsatzfragen
a) Vorgehen bei der Beurteilung genehmigter Standorte, für die
weitere Kernkraftwerke geplant werden:
• Gundremmingen
b) Kernkraftwerk Gundremmingen 2 (KKG-2)
• Vorgehen bei der Beurteilung des Sicherheitskonzepts
(KWU-Baulinie 72)
RSK 100 11.12.1974 EP: TOP 2b)
Kernkraftwerke Gundremmingen
• Sicherheitsfragen beim Zubau von Kernkraftwerken am
Standort älterer Kernkraftwerke
SWR 4 18.03.1975 Bericht in 103. RSK
RSK 103 19.03.1975 EP: TOP 10
Kernkraftwerk Gundremmingen 2 (KRB-2)
Standort und Sicherheitskonzept
SWR 5 07.05.1975 Bericht in 104. RSK
RSK 104 21.05.1975 EP: TOP 5
Kernkraftwerk Gundremmingen 2 (KKG-2)
SF 11 11.06.1975 Bericht in 105. RSK
SF 12 19.06.1975 Bericht in 105. RSK
RDB 34 19.06.1975 Bericht in 105. RSK
SWR 6 20.06.1975 Bericht in 105. RSK
RSK 105 25.06.1975 EP: TOP 7
Kernkraftwerk Gundremmingen 2 (KRB-2)
Standort, Sicherheitskonzept und erste
Teilerrichtungsgenehmigung
RSK 119 15.12.1976 EP: Literatur zu 2.3
KWU, V 697 GR/pos, Sicherheitstechnische Studie zum
1 300-MW-Sattdampfturbosatz für das Kernkraftwerk
Gundremmingen
Block B und C
RDB 53 11.01.1977 Schnellabschalt-Sammeltanks anstelle Berstfolgeschutzringen –
Behälter aus geschmiedeten Ringen
SWR 14 18.01.1977 Keine Einwände gegen das vorgesehene Konzept des
Schnellabschaltsystems
RSK 120 19.01.1977 EP: TOP 4.2
Kernkraftwerk Gundremmingen 2 (KRB-2)
Fertigung der Behälter aus dem Werkstoff 20 MnMoNi 55
RDB 56 30.03.1977 Behälter der Vorwärmstrecke in KWW, KKB, KKK und KRB 2
sind daraufhin zu überprüfen, ob im Hinblick auf Werkstoffwahl,
spannungsmäßige Beanspruchung, Fertigung und
Fertigungsüberwachung vergleichbare Verhältnisse wie bei den Anlagen KKI
und KKP-1 vorliegen.
Gremium Sitzung Datum Titel
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14340RSK 123 20.04.1977 EP: TOP 6
Kernkraftwerk Würgassen (KWW)
Stellungnahme der RSK zur Werkstoffauswahl, Auslegung und
Konstruktion der neuen Schnellabschaltbehälter
DB 69 02.05.1978 Bericht in 134. RSK
RSK 134 17.05.1978 EP: TOP 5
Konsequenzen aus den Befunden an den Rohrleitungen der
Druckführenden Umschließung im KKP-1 auf die
Kernkraftwerke mit Siedewasser-reaktoren/Brunsbüttel/Gundremmingen 1
und 2/Isar/Krümmel/Lingen/Würgassen
RSK 137 20.09.1978 EP: TOP 4
Bericht über die Informationsreise des RSK-Unterausschusses
„Bautechnik“ zu den Baustellen der Kernkraftwerke
Gundremmingen II (KRB-2), Philippsburg 2 (KKP-2), Kalkar und des
THTR-Prototypkernkraftwerks in Schmehausen, 24.–26.07.1978
RSK 153 20.02.1980 EP: TOP 10
Verschiedenes
Informationen für den RSK-Unterausschuß „Druckbehälter“
DB 96 07.10.1980 Bericht in 159. RSK
RSK 159 15.10.1980 EP: TOP 9 Stellungnahme
Qualität längsnahtgeschweißter Rohrleitungen aus dem Stahl WB
36 Kernkraftwerk Gundremmingen 2
DK 104 04.11.1981 Bericht in 170. RSK
RSK 170 11.11.1981 EP: TOP 10
Kernkraftwerk Gundremmingen 2
Auslegung, Berechnung, Konstruktion, Werkstoffwahl,
Prüfbarkeit der Druckführenden Umschließung und Großkomponenten
des Wasser-Dampf-Kreislaufs
DK 115 19.04.1983 Bericht in 185. RSK
RSK 185 20.04.1983 EP: TOP 7
Kernkraftwerk Gundremmingen II, Block B und C – Restpunkte
zur Inbetriebnahme
SPR 36 05.07.1983 Bericht in 188. RSK
NK 34 30.06.1983 Bericht in 188. RSK
RB 51 21.07.1983 Bericht in 188. RSK
EE 52 20.07.1983 Bericht in 188. RSK
DK 117 28.09.1983 Bericht in 188. RSK
LWR 59 28.09.1983 Bericht in 188. RSK
RSK 188 29.09.1983 EP: TOP 5
Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB-2): Restpunkte zur
Inbetriebnahme
EE 53 12.10.1983 Bericht in 189. RSK
RB 52 12.10.1983 Bericht in 189. RSK
Gremium Sitzung Datum Titel
Drucksache 17/14340 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche dieser Beratungen und Stellungnahmen stehen in direktem oder
indirektem Zusammenhang mit dem Umstand, dass der jeweils erste
Notkühlstrang in Gundremmingen B und C nicht gegen das
Bemessungserdbeben ausgelegt ist?
In den zuletzt gelisteten Unterlagen, dem Ergebnisprotokoll der 188. und der
Anlage 1 zum Ergebnisprotokoll der 189. RSK-Sitzung, steht unter dem Titel
„Sicherheitskühlsystem“ wörtlich: „Bei den Sicherheitskühlsystemen handelt
es sich pro Block um 3 unvermaschte 100%-Systeme, von denen jeweils 2
vollständig gegen Einwirkungen von außen geschützt sind.“.
Im EP der 92. Sitzung am 20. März 1974 wird unter dem Titel „Wegfall der
Zwischenkühlkreisläufe“ ausgeführt: „Ein Entfallen der
Zwischenkühlkreisläufe bei den Notkühlsystemen hat Vor- und Nachteile. Die RSK hat um eine
detaillierte Vergleichsstudie der beiden Versionen gebeten und wird danach eine
Empfehlung abgeben. Das Anlagenkonzept wird davon wesentlich betroffen.“
Danach schreibt die RSK im EP der 105. Sitzung am 25. Juni 1975: „Vom
Hersteller war beabsichtigt, die Zwischenkühlkreisläufe für die Nachkühlsysteme
wegfallen zu lassen. Die RSK konnte dem nicht zustimmen. Sie ist der Ansicht,
daß die Zwischenkühlkreise erfahrungsgemäß von großem Vorteil sind, weil sie
hinsichtlich der Ableitung radioaktiver Stoffe bei Leckagen am Nachkühler
eine Pufferwirkung besitzen.“
In der Anlage 1 zum EP der 189. RSK-Sitzung vom 19. Oktober 1983 wird zu
den Zwischenkühlkreisen der Notkühlstränge von der RSK abschließend
ausgeführt: „Die RSK stellt weiterhin fest, daß ihre Forderung nach einem
Zwischenkühlkreis in den Nachkühlsträngen (vgl. 105. RSK-Sitzung) erfüllt
ist.“ Ebenfalls führt die RSK aus: „Aus sicherheitstechnischer Sicht wird der
Ausfall der Hauptwarte des Blockes B oder des Blockes C uneingeschränkt
beherrscht. Jeder Block hat zwei Teilsteuerstellen, die gegen Einwirkungen von
außen geschützt sind. Die bei Ausfall einer Hauptwarte erforderlichen
Sicherheitsfunktionen können von jeder der beiden Teilsteuerstellen des betroffenen
Blockes eingeleitet und überwacht werden.“
In derselben Unterlage kommt die RSK zu der Feststellung: „daß sie … keine
sicherheitstechnischen Bedenken gegen die Inbetriebnahme des
Kernkraftwerkes Gundremmingen II hat.“
RSK 189 19.10.1983 EP: TOP 4
Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB-2)
Inbetriebnahme und nuklearer Betrieb, Ergebnis der gemeinsamen
Sitzung der Ausschüsse ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN
(53. Sitzung) und REAKTORBETRIEB (52. Sitzung) am
12.10.1983 zu Restpunkten und Beratung des Empfehlungstextes
RSK 189 19.10.1983 Anlage 1 zum Ergebnisprotokoll der 189. RSK-Sitzung
Empfehlung
Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB-II)
Empfehlung zur Inbetriebnahme und zum nuklearen Betrieb
Gremium Sitzung Datum Titel
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/143403. Um jeweils welchen Notkühlstrang (eins, zwei oder drei) in Block B und C
handelt es sich bei dem in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten
Strang aus dem „atw“-Artikel, bei dem die erforderliche Zulaufhöhe für
eine systemtechnische Trennung von Hoch- und Niederdruckpumpe
vorhanden war?
Warum war nur bei diesem Strang die erforderliche Zulaufhöhe vorhanden,
bei den anderen beiden aber nicht (bitte Angabe der Gründe bzw.
Ursachen, nicht nur Kontext)?
Es handelt sich jeweils um den ersten Notkühlstrang.
Jeder der drei Stränge verfügt zur Bespeisung des Reaktordruckbehälters
(RDB) über eine Hochdruckpumpe sowie eine Niederdruckpumpe und eine
Vorpumpe. Die Niederdruckpumpe ist jeweils mit der Vorpumpe auf einer
Antriebswelle angeordnet, die einen für beide Pumpen gemeinsamen Motor
besitzt. Diese Anordnung wird auch als „Re-entry-Pumpe“ bezeichnet. Die
Vorpumpe baut den erforderlichen Vordruck sowohl für die Hoch- als auch die
Niederdruckpumpe entsprechend einer bestimmten „Zulaufhöhe“ auf. D. h. der
Ausfall einer dieser Vorpumpen eines Stranges wirkt sich nur innerhalb des
Stranges auf die Hoch- und die Niederdruckpumpe aus. Der in der
Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Ausfall einer Vorpumpe führt in
Gundremmingen daher nicht zu einem redundanzübergreifenden Ausfall von
Notkühlsträngen (Common-Mode-Fehler).
Bei Strang 1 ist aus baulichen Gründen die Hochdruckpumpe um etwa fünf
Meter niedriger angeordnet als bei den Notkühlsträngen 2 und 3. Damit ist eine
ausreichende Zulaufhöhe gegeben, um eine Hochdruckeinspeisung in den
RDB, unter Einhaltung der Kavitationsbedingungen auch bei einem
unterstellten Ausfall der Niederdruckpumpe und der Vorpumpe durchführen zu können.
Für diesen Einsatzfall wurde zur Sicherstellung einer langfristigen Kühlung der
Hochdruckpumpe des Stranges 1 1991 noch ein eigener „Zwischenkühlkreis
zur Komponentenkühlung“, den die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung
benennen, an der Hochdruckpumpe installiert. Insoweit wurde die Verfügbarkeit des
Stranges 1 verbessert.
4. Ist bei den anderen Strängen nach wie vor eine systemtechnische Kopplung
von Hoch- und Niederdruckpumpe durch eine gemeinsame Vorpumpe
gegeben?
Falls nein, seit wann, und warum nicht mehr?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ersichtlich, ist für eine
Hochdruckeinspeisung mit den Notkühlsträngen 2 und 3 der Betrieb der jeweiligen Vorpumpe
erforderlich.
5. Mit welcher Teilerrichtungsgenehmigung wurden die drei Notkühlstränge
genehmigt?
Mit welchen Genehmigungen wurden die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Ertüchtigungsmaßnahmen an den Notkühlsträngen
genehmigt?
Die drei Notkühlstränge wurden im Rahmen des zweiten
Teilgenehmigungsbescheids nach § 7 Atomgesetz (AtG) zur Errichtung des Kernkraftwerks
Gundremmingen II (KRB II) vom 22. Dezember 1977 genehmigt. Die in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ertüchtigungsmaßnahmen an den
Notkühlsträngen wurden laut der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem
Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG), im atomrechtli-
Drucksache 17/14340 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechen Aufsichtsverfahren durchgeführt. Sie dienten dazu, die Verfügbarkeit der
Hochdruckeinspeisung in den Reaktordruckbehälter zu verbessern.
6. Wo genau wurde der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte
Zwischenkühlkreislauf 1991 jeweils eingebaut, bzw. wo befindet er sich
jeweils räumlich?
Die Hauptkomponenten des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Zwischenkühlkreislaufs zur Komponentenkühlung innerhalb des Stranges 1
befinden sich im nuklearen Betriebsgebäude.
7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Block B und C ein gemeinsames
Reaktorhilfsanlagengebäude, nukleares Betriebsgebäude und Venting
haben bzw. nutzen (vgl. in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
„atw“-Artikel)?
Welche Systeme der Sicherheitsebene drei und vier teilen die beiden
Blöcke sich noch bzw. sind in einem gemeinsamen Gebäude (bitte
möglichst vollständige Angabe)?
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es unter Sicherheitsaspekten vorteilhaft wäre (Redundanz,
räumliche Trennung), wenn Block B und C jeweils ein eigenständiges
Reaktorhilfsanlagengebäude, nukleares Betriebsgebäude und Venting
hätten (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Block B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen haben ein gemeinsames
Reaktorhilfsanlagengebäude, nukleares Betriebsgebäude und Ventinggebäude
sowie den gemeinsamen Fortluftkamin.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Umwelt
und Gesundheit (StMUG), teilt hierzu mit, dass sich das Zwischenkühlsystem
des jeweiligen Notkühlstrangs 1 in dem blockgemeinsamen nuklearen
Betriebsgebäude befindet. Jeweils eine Nebenkühlwasserpumpe von Block B und C sei
in einem blockgemeinsamen Gebäude untergebracht.
Systeme der Sicherheitsebene 4 seien auch in blockgemeinsamen Gebäuden
untergebracht. Hier seien im Wesentlichen das blockgemeinsame
Ventingsystem sowie die Einrichtungen des Reserve- und Notstromnetzanschlusses zu
nennen. Die Systeme der Sicherheitsebene 3 seien jeweils separat und räumlich
getrennt für die Blöcke B und C aufgebaut.
Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge und die betreffende Regelung im
Betriebshandbuch von Gundremmingen
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es sicherheitstechnisch sinnvoll wäre, Block B und C jeweils
sofort abzufahren, sobald seine beiden gegen das Bemessungserdbeben
ausgelegten Notkühlstränge nicht verfügbar sind, anstatt, wie im
Betriebshandbuch (BHB) bislang geregelt, einen Weiterbetrieb von bis zu zehn
Stunden zuzulassen (bitte mit Begründung; vgl. Plenarprotokoll 17/227,
Anlage 10)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1434010. Entspricht diese bisherige BHB-Regelung den deutschen
Sicherheitsanforderungen an Atomkraftwerke (bitte mit Begründung)?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es sicherheitstechnisch mindestens sinnvoll wäre, im BHB
bei der Regelung der zulässigen Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge
nach der Strang-Auslegung/-Nichtauslegung gegen das
Bemessungserdbeben zu differenzieren (bitte mit Begründung)?
Ist es sogar notwendig?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012“
enthalten keine Regelungen, wie hinsichtlich Instandsetzungen in einem Fall zu
verfahren ist, in dem zwar wie beim Kernkraftwerk Gundremmingen die nach
Regelwerk erforderliche Anzahl an Notkühlsträngen vorhanden ist
(Redundanzgrad n+2), jedoch einer der Stränge beim Bemessungserdbeben nicht
sicher verfügbar wäre, da er in Teilen nur gegen das Auslegungserdbeben
(I=6) ausgelegt ist.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, das StMUG, und das
Bundesumweltministerium haben sich darauf verständigt, dass das StMUG die Regelungen zu
zulässigen Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge erneut prüfen wird.
12. Kann bestätigt werden, dass die auf Bundestagsdrucksache 17/13364 in
der Antwort zu Frage 3 genannte Dokumentation und
Aufzeichnungsaufbewahrung in Bezug auf die Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge
und des ZUNA elektronisch erfolgen?
Seit welchem Jahr erfolgt sie elektronisch (es wird gebeten, nicht nur auf
etwaige behördliche Unkenntnis zu verweisen, sondern im Zweifel diese
Kleine Anfrage bitte zum Anlass zu nehmen, dem nachzugehen)?
Hierzu teilt das StMUG mit, dass nach Auskunft des Betreibers seit 1988 eine
Erfassung von Nichtverfügbarkeiten der Not- und Nachkühlstränge in
elektronischer Form erfolge.
13. Kann bestätigt werden, dass es dem Betreiber möglich ist, die
Nichtverfügbarkeiten für einen bestimmten Zeitraum wie z. B. ein bestimmtes
Kalenderjahr vergleichsweise unkompliziert in einer Datei auszugeben
(z. B. Excel, PDF oder Ähnliches)?
Das StMUG geht davon aus, dass die Ausgabe derartiger Dateien bei einem
elektronischen Datenerfassungssystem technisch möglich ist. Die für die
atomrechtliche Aufsicht maßgebenden und verbindlichen Dokumentationen von
Nichtverfügbarkeiten sind laut StMUG jedoch die schriftlichen und nicht die
elektronischen Aufzeichnungen des Betreibers. Daten von
Nichtverfügbarkeiten aus dem elektronischen Datenerfassungssystem lägen nicht vor.
Drucksache 17/14340 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wann genau war – basierend auf der in den beiden vorangegangenen
Fragen genannten elektronischen Erfassung – in den letzten Jahren in Block B
und C jeweils
a) der erste Notkühlstrang,
b) der zweite Notkühlstrang,
c) der dritte Notkühlstrang und
d) das ZUNA
nicht verfügbar (bitte alle Nichtverfügbarkeiten außer den bereits
bekannten Meldepflichtigen angeben; und bitte mit exaktem Beginn und
Ende aller Nichtverfügbarkeiten, also Datum und Uhrzeit)?
Das StMUG verweist hierzu auf die Antwort zu Frage 13 und auf die
Vorbemerkung der Fragesteller und die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/13364. Laut StMUG ist der
Vorbemerkung der Fragesteller zu entnehmen, dass mit dieser Frage in Erfahrung
gebracht werden solle, in welchen Zeitspannen und wie oft das KKW
Gundremmingen in den letzten Jahren in Betrieb war, obwohl seine zwei
erdbebensicheren Notkühlstränge nicht verfügbar waren. In den
Sicherheitsspezifikationen des Betriebshandbuches sei festgelegt, dass bei einer
Nichtverfügbarkeit von zwei von drei Notkühlsträngen der jeweilige Block nach zehn
Stunden abzufahren sei. Nach Mitteilung des StMUG ist ein solcher Fall bisher nicht
aufgetreten.
Sonstiges
15. Erhält die bayerische Atomaufsichtsbehörde nach Kenntnis der
Bundesregierung nach wie vor technische Monatsberichte und technische
Jahresberichte vom Gundremmingenbetreiber?
Falls nein, seit wann, und warum nicht mehr, und was erhält sie
stattdessen?
Falls ja, seit wann erhält sie diese technischen Monats- und/oder
Jahresberichte (auch) digital?
Das StMUG teilt mit, dass es technische Monatsberichte und technische
Jahresberichte in Papierform erhält.
16. Welche dieser technischen Monats- und/oder Jahresberichte liegen auch
dem Bund vor, insbesondere aus den letzten Jahren?
Dem Bundesumweltministerium liegen Monatsberichte des Blocks B von 1984
bis 1991, Monatsberichte des Blocks C von 1985 bis 1991 und Jahresberichte
beider Blöcke seit 1984 vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]