[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14486
17. Wahlperiode 05. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Humme, Petra Crone, Gabriele
Hiller-Ohm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/14268 –
Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Sachverständigenkommission
für den ersten Gleichstellungsbericht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragte
2008 eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission, Gleichstellung in
Deutschland zu analysieren, Zukunftsfelder für eine innovative
Gleichstellungspolitik zu identifizieren und Handlungsempfehlungen zur Gleichstellung
von Frauen und Männern zu formulieren.
Das Gutachten, welches als erster Gleichstellungsbericht der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/6240) vorliegt, wurde am 25. Januar 2010 an die
Bundesregierung übergeben und enthält erstmalig eine umfassende
Bestandsaufnahme der Gleichstellung in Deutschland. Es werden zahlreiche
Empfehlungen formuliert, wie eine konsistente Gleichstellungpolitik über den
Lebensverlauf von Frauen und Männern in Deutschland erreicht werden kann.
Als zentrales Ergebnis wurde von den Gutachterinnen und Gutachtern
festgestellt, dass wir in Deutschland von einer tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern noch weit entfernt sind. Es wird zu recht kritisiert, „dass
es der Gleichstellungspolitik in Deutschland unter dem Fokus
Lebensverlaufsperspektive trotz erheblicher Fortschritte in den letzten Jahren an einem
gemeinsamen Leitbild mangelt und Interventionen in unterschiedlichen
Lebensphasen unverbunden nebeneinander stehen. Der Mangel an Konsistenz
führt dazu, dass gleichzeitig Anreize für ganz unterschiedliche Lebensmodelle
gesetzt werden oder dass oft die Unterstützung in der einen Lebensphase in der
nächsten abbricht oder in eine andere Richtung weist“.
So bemängelt die Sachverständigenkommission, dass Frauen besser
ausgebildet seien, als je zuvor, gleichzeitig aber Anreize gesetzt werden, ihre
Potenziale im Erwerbsleben nicht ausreichend zu nutzen. „Als wenig
zukunftsweisend sieht die Kommission dabei insbesondere die starke Förderung von
Minijobs, die in Deutschland besonders ausgeprägte Ertragsschwäche vieler
typischer Frauenarbeitsplätze und die geringe Zahl von Frauen in
Führungspositionen.“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 2. August 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14486 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEbenso im Widerspruch stehen nach Einschätzung der Kommission der
Ausbau der Ganztags- und Betreuungsplätze sowie das Elterngeld auf der einen
Seite und das Ehegattensplitting, die abgeleiteten Sozialversicherungen sowie
die Minijobs auf der anderen.
Der Bericht macht des Weiteren deutlich, dass in Deutschland überholte
Rollenbilder bestehen, an denen sich Politik und Gesellschaft orientieren,
diese aber bei weitem nicht mehr der heutigen Lebenssituation von Frauen und
Männern entsprechen.
Gleichstellungspolitik hat die Aufgabe, zeitgemäße Antworten zu finden, um
Frauen und Männern zu ermöglichen, individuelle und variierende
Lebensentwürfe und -verläufe zu verwirklichen und strukturelle Benachteiligungen
aufgrund des Geschlechts abzubauen.
Nach nunmehr drei Jahren nach Vorlage des Gleichstellungsberichts hat die
Bundesregierung keine der dringenden Handlungsempfehlungen der
Sachverständigenkommission aufgegriffen und umgesetzt. Im Gegenteil sogar: Sie
hat das Betreuungsgeld beschlossen und die Minijobs gesetzlich ausgeweitet.
1. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, eine
zeitgemäße Gleichstellungspolitik und eine präventiv ausgerichtete
Sozialpolitik auf die Unterstützung bei kritischen Übergangsphasen im
Lebensverlauf zu konzentrieren?
Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gutachten der
Sachverständigenkommission für den Ersten Gleichstellungsbericht verwiesen, in
der die Bundesregierung hierzu ausführt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6240
vom 16. Juni 2011, S. 6 f.): „Die Bundesregierung hatte die
Sachverständigenkommission gebeten, unter der thematischen Vorgabe „Gleichstellungspolitik in
Lebensverlaufsperspektive“ gleichstellungspolitischen Handlungsbedarf gerade
an Übergängen des Lebensverlaufs zu identifizieren. Die Bundesregierung hatte
dabei zum Ausgangspunkt genommen, dass sich die Lebensverläufe von Frauen
und Männern verändern und heute immer mehr Einflüssen ausgesetzt sind, die
sich ihrerseits rasch wandeln. Die Spielräume für persönliche Lebensgestaltung
haben sich potentiell erweitert. Gleichzeitig sind die
Entscheidungsherausforderungen größer geworden, mit denen sich Frauen und Männer an
weichenstellenden Übergängen im Lebensverlauf konfrontiert sehen. Gesellschaftliche
Zuschreibungen und tradierte Rollenerwartungen geben immer weniger bestimmte
Lebensverläufe vor, diese können und müssen heute persönlich gestaltet und
verantwortet werden. Mehr und mehr wird deutlich, dass es besonderer
Kompetenzen bedarf, um die sich bietenden Spielräume zu nutzen und Risiken klug
abzuschätzen. Frauen und Männer stehen als „Managerinnen“ und „Manager“
ihres Lebenslaufs vor unterschiedlichen Herausforderungen und treffen auf
ungleiche Voraussetzungen bei der Koordination der Anforderungen, die sich
aus Aus- und Weiterbildung, Erwerbsarbeit, Fürsorgearbeit und
gesellschaftlichem Engagement ergeben. Gleichstellungspolitik als Lebenslaufpolitik wählt
eine kontextorientierte Perspektive, die auf Wirkungsketten und
Abfolgedynamiken schaut. Denn Lebensentscheidungen von Frauen und Männern
haben langfristige und zum Teil unabsehbare Folgen. Eine zeitgemäße
Gleichstellungspolitik sowie eine präventiv ausgerichtete Sozialpolitik stehen damit
vor der Aufgabe, die Unterstützung im Lebensverlauf auf kritische
Übergangsphasen zu konzentrieren.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14486Lebensverlaufsperspektive
2. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung auf die Kritik der
Sachverständigen des Gleichstellungsberichts sowie der Sachverständigen in
der Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Deutschen Bundestages vom 15. Oktober 2012 reagiert, dass in der
Gleichstellungspolitik in Deutschland unter dem Fokus der
Lebensverlaufsperspektive kein konsistenter Politikansatz vorhanden ist?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hat im aktuellen Bericht an die 23. Konferenz der Gleichstellungs- und
Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK)
„FAIRE CHANCEN SCHAFFEN – VERANTWORTUNG ERMÖGLICHEN.
Ein gleichstellungspolitischer Rahmen für den Weg in die chancengerechte
Gesellschaft“ die Grundzüge seiner Gleichstellungspolitik dargelegt und diese
beispielhaft mit Maßnahmen und Programmen unterlegt. Dabei wurde auch Bezug
genommen auf den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. November
2012 „Geschlechtergerechtigkeit im Lebensverlauf“ zu Bundestagsdrucksache
17/8879 vom 6. März 2012 sowie auf den Beschluss des Bundesrates vom
23. September 2011 auf Bundesratsdrucksache 376/11.
Der Bericht an die GFMK wurde dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend am 3. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugeleitet.
3. Sieht die Bundesregierung politischen Handlungsbedarf bezüglich
unterschiedlicher Biografiemuster bei Frauen und Männern aus den alten und
neuen Bundesländern, und wenn ja, welchen?
Die Bundesregierung bewahrt die unterschiedlichen Biografiemuster, die sich
bei Frauen und Männern zeigen, bei der Gestaltung politischer Maßnahmen im
Blick mit dem Ziel einer chancengerechten Gesellschaft, die es Frauen und
Männern ermöglicht, so zu leben, wie sie selbst leben wollen und dabei
Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen. Diese Politik der
fairen Chancen erweitert die Wahlmöglichkeiten von Menschen im Verlauf ihres
Lebens und unterstützt sie bei ihrer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung.
Sie ermöglicht insbesondere unterschiedliche, individuelle
Schwerpunktsetzungen und Schwerpunktverschiebungen zwischen Familie und Beruf statt
Rollenleitbilder vorzugeben. Sie erkennt die Vielfalt der Wünsche und Bedürfnisse
von Menschen an und setzt sich zum Ziel, unterschiedliche individuelle
Lebensentwürfe tatsächlich zu ermöglichen.
Recht
4. Hat die Bundesregierung die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform
des Sozial- und Einkommensteuerrechts geprüft, wie im
Gleichstellungsbericht empfohlen, und
a) wenn ja, welche Umsetzungsmöglichkeiten sieht sie, und
b) wenn nein, warum nicht (bitte detailliert begründen)?
Die Sachverständigenkommission hat in ihrem Gutachten exemplarisch
Regelungen aus Bereichen des Sozial-, Steuer- und Zivilrechts untersucht und aus
dieser Analyse gleichstellungspolitische Implikationen abgeleitet. Die
Bundesregierung teilt nicht alle daraus erwachsenen einzelnen Schlussfolgerungen, sie
wird aber bei künftigen Reformen im Sozial- und Einkommensteuerrecht die
jeweiligen gleichstellungspolitischen Auswirkungen entsprechend den
Hinweisen aus dem Gleichstellungsbericht in ihre Erwägungen einbeziehen.
Drucksache 17/14486 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der sogenannten
Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) gleichstellungsrelevanter
Auswirkungen in der Steuergesetzgebung vor?
Ziel der bei Entwürfen von Steuergesetzen vorzunehmenden
gleichstellungspolitischen Relevanzprüfung ist es, die unterschiedliche Lebenssituation von
Frauen und Männern zu berücksichtigen und Auswirkungen zu vermeiden, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Statistische Auswertungen
dazu liegen nicht vor.
6. Hat die Bundesregierung die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen
hinsichtlich einer Reform des Ehegattensplittings hin zu einer
Individualbesteuerung geprüft, wie im Gleichstellungsbericht empfohlen, und wenn
ja, welche Ergebnisse liegen vor?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8 der Abgeordneten
Christel Humme und 10 der Abgeordneten Caren Marks in der Fragestunde
am 26. Juni 2013 wird hingewiesen (Plenarprotokoll 17/249, 31850 B und
31862 B). Bei der Regelung des Ehegattensplittings handelt es sich um eine am
Schutzgebot des Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten orientierte sachgerechte
Besteuerung. Die Möglichkeit einer Individualbesteuerung für Ehegatten ist im Übrigen
bereits im Einkommensteuergesetz normiert. Die Ehegatten können sich nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit
§ 26a EStG für eine getrennte Veranlagung (ab 2013 Einzelveranlagung) zur
Einkommensteuer ohne Anwendung des Splittingverfahrens entscheiden.
7. Hat die Bundesregierung die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen
hinsichtlich einer Reform der Regelungen über Bedarfsgemeinschaften im
Recht der Grundsicherung geprüft, wie im Gleichstellungsbericht
empfohlen, und wenn ja, welche Ergebnisse liegen vor?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat die im Ersten Gleichstellungsbericht
(Bundestagsdrucksache 17/6240 vom 16. Juni 2011, S. 243 f.) dargelegten Empfehlungen
zu den Regelungen der Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Kenntnis genommen. Sie teilt die Einschätzung nicht,
wonach die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft dazu führen, dass
insbesondere Frauen rechtlich und tatsächlich kaum Zugang zu
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hätten. Zudem ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die Einbeziehung von „Stiefkindern“ in
die Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf die Funktion eines steuerfinanzierten
und subsidiären Fürsorgesystems sachgerecht ist.
Nach den Handlungsempfehlungen sollen die Regelungen der
Bedarfsgemeinschaft so reformiert werden, dass weder zukünftige Arbeitsmarktchancen noch
Lebenspartnerschaften behindert werden. Im Hinblick auf die Behinderung von
Arbeitsmarktchancen fußen die Empfehlungen auf der Annahme, dass
Partnerinnen (statistisch seltener auch Partner) von Erwerbstätigen, die aufgrund
der Anrechnung des Einkommens oder Vermögens ihres Partners (ihrer
Partnerin) als nicht hilfebedürftig gelten, rechtlich und tatsächlich kaum Zugang zu
Förderleistungen nach dem SGB II oder SGB III haben (Bundestagsdrucksache
17/6240 vom 16. Juni 2011, S. 243).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14486Diese Einschätzung teilt die Bundesregierung nicht. Arbeitsmarktpolitische
Eingliederungsleistungen stehen grundsätzlich allen erwerbsfähigen Personen
zu. Soweit Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II besteht, können Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 ff. SGB II unter Beachtung der
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Soweit die betroffenen
Personen nicht hilfebedürftig sind, stehen ihnen nach den allgemeinen Regelungen
die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III zu.
Nach den weiteren Handlungsempfehlungen sollen die Regelungen der
Bedarfsgemeinschaft und insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden
Einstandspflichten gegenüber nichtleiblichen Kindern dahin gehend reformiert
werden, dass die Eingehung und Aufrechterhaltung von Partnerschaften nicht
behindert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6240 vom 16. Juni 2011, S. 244).
Die Bundesregierung hält die derzeitigen Regelungen unter Berücksichtigung
der Funktion des steuerfinanzierten Fürsorgesystems der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für sachgerecht. Leistungen zur Sicherung des
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums erhält diejenige Person, die ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen erhält (§ 9 Absatz 1 SGB II). Die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft
greifen diese Grundsätze auf. Die umfassende Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen innerhalb einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) – auch unter Einbeziehung nichtleiblicher
Kinder – beruht darauf, dass bei Vorliegen bestimmter familiär geprägter
Lebensumstände auf Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen
innerhalb der Gemeinschaft geschlossen werden kann, die die Gewährung staatlicher
Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen
lassen (so auch Bundessozialgericht vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R).
Insoweit geben die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft die
Lebenswirklichkeit wieder, dass in einer Partnerschaft regelmäßig auch die Verantwortung für
diejenigen Kinder übernommen wird, mit denen ein Partner nicht verwandt
oder verschwägert ist.
8. Hat die Bundesregierung die Notwendigkeit, die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten auszuweiten, geprüft (z. B. bis zur Höhe
der für einen Ganztagsplatz üblichen Kosten), und wenn ja, welche
Ergebnisse liegen vor?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, da der begrenzte steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten als
Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG nur einen Teil der
steuerlichen Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufwendungen für Kinder
darstellt. Grundsätzlich werden Aufwendungen für Kinder über den
Familienleistungsausgleich steuerlich berücksichtigt (§ 31 EStG).
Erwerbsleben
9. Hat die Bundesregierung – wie von der Sachverständigenkommission
empfohlen – die Abschaffung der Abgabenprivilegierung der
geringfügigen Beschäftigung geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“
wurde zum Jahresbeginn 2013 die sozialversicherungsrechtliche Position der
geringfügig entlohnt Beschäftigten gestärkt, indem eine grundsätzliche
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die geringfügig
entlohnt Beschäftigten eingeführt wurde.
Drucksache 17/14486 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Phasen der
Erwerbsarbeit und Zeiten der Verantwortungsübernahme für Sorgearbeit
besser bewältigen zu können?
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinbarkeit von
Pflege und Beruf wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Damit wird
pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet, in einem Zeitraum von bis zu zwei
Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im
Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres
Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.
Das Familienpflegezeitgesetz ist als Fördergesetz ausgestaltet: Arbeitgeber, die
ihren Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die
Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich
durch Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt aufstocken,
haben die Möglichkeit, diese Vorschussleistung durch ein zinsloses Darlehen
des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu
refinanzieren. Im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeiten die
Beschäftigten wieder mit ihrer vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebenden
Arbeitszeit, erhalten aber bis zum vollständigen Ausgleich des Gehaltsvorschusses
weiterhin nur das reduzierte Gehalt.
11. Welche dieser Maßnahmen können dabei verhindern, dass sich diese
Zeiten nicht nachteilig auf diejenigen auswirken, die diese Aufgaben
übernehmen?
Mit der Familienpflegezeit kann für Beschäftigte, die ihre pflegebedürftigen
Angehörigen betreuen, das Risiko einer dauerhaften Reduzierung der
Arbeitszeit oder gar eines gänzlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben deutlich
reduziert werden. Arbeitnehmer erhalten während der Familienpflegezeit
Rentenpunkte für ihren Arbeitslohn. Zusätzlich bekommen sie noch
Rentenpunkte durch die Leistungen der Pflegeversicherung zur Rente der pflegenden
Angehörigen.
12. Welche dieser Maßnahmen tragen dazu bei, dass die Übernahme
entsprechender Verantwortung für Sorgetätigkeiten durch mehr Männer als
bisher erfolgt?
Mit dem Elterngeld, das nur bei Inanspruchnahme der Partnermonate voll
ausgeschöpft werden kann und das inzwischen 27,3 Prozent der Väter in Anspruch
nehmen, und der Einführung der Familienpflegezeit, bei der der Männeranteil
unter den dem BAFzA bekannten Antragstellenden bereits 36,6 Prozent beträgt,
wurde ein wichtiger Einstieg gemacht, Männern lebensereignisorientierte
Arbeitszeitmodelle und damit die Übernahme von Verantwortung für
Sorgetätigkeiten zu ermöglichen.
13. Sieht die Bundesregierung das Erfordernis, die
Steuerklassenkombination III/V abzuschaffen, und
a) wenn ja, welche Schritte hat sie hierzu unternommen, und
b) wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis, die für Ehegatten vorgesehene
Möglichkeit zur Wahl der Steuerklassenkombination III/V abzuschaffen. Diese
Kombination ist ausgerichtet auf Arbeitnehmerehegatten mit unterschiedlich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14486hohem Einkommen. Darüber hinaus steht Ehegatten die
Steuerklassenkombination IV/IV offen, welche auf Arbeitnehmer-Ehegatten mit ähnlich hohem
Einkommen ausgerichtet ist. Zudem besteht seit dem Jahr 2010 die Möglichkeit,
mit dem Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) den Lohnsteuerabzug auf die
individuelle Einkommensverteilung der Arbeitnehmerehegatten auszurichten.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das vorhandene
Bewertungsverfahren zur Prüfung der Lohngleichheit Logib-D der
Weiterentwicklung bedarf (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht es als notwendig an, die Reichweite des Instruments
zu vergrößern und nachhaltig als Personalmanagementinstrument in der
Wirtschaft zu etablieren. Derzeit wird geprüft und ausgewertet, inwiefern auch
kleine und mittelständische Unternehmen, die bisher aufgrund ihrer Größe nicht
an dem Modellprojekt teilnehmen konnten, davon partizipieren können.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts der geringen
Tarifbindung in vielen typischen Frauenbranchen zur Herstellung von
Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen die Einführung eines
gesetzlichen Mindestlohns nicht nur hilfreich, sondern erforderlich ist,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung lehnt die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen
Mindestlohns ab. Sie verweist auf ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf des
Bundesrates „Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns
(Mindestlohngesetz – MinLohnG)“ (Bundestagsdrucksache 17/12857 vom
20. März 2013).
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache der fehlenden
Transparenz über Gehälter in Deutschland, und mit welchen Maßnahmen ließe
sich nach Auffassung der Bundesregierung hier Abhilfe schaffen, um so
auch Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen zu bekämpfen
(bitte darlegen)?
Die Bundesregierung stellt das bewährte Instrument Logib-D zur Verfügung,
mit dem Transparenz der betrieblichen Entgeltstrukturen erreicht werden kann.
Außerdem erfolgt eine Auswertung der Erfahrungen aus dem europäischen
Ausland mit gesetzlichen Regelungen zur Transparenz in den Entgeltstrukturen.
17. Hat die Bundesregierung auf die Feststellung des Gleichstellungsberichts
reagiert, dass Frauen alleine aufgrund der Tatsache, dass sie Frauen sind,
schlechtere Einkommen erzielen, und wenn ja, wie?
Wenn Frauen allein aufgrund ihres Geschlechtes schlechter entlohnt werden,
handelt es sich um Diskriminierung, die nach dem Allgemeinen
Gleichhandlungsgesetz (AGG) untersagt ist. Im AGG ist der Grundsatz des gleichen
Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit verankert. Es wird des Weiteren auf
die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Drucksache 17/14486 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Hält die Bundesregierung aufgrund dieser Tatsache weiterhin an ihrer
Auffassung fest, dass mit Freiwilligkeit auch Entgeltgleichheit erreicht
werden kann, und wann sieht sie dieses Ziel als erreichbar an (bitte
begründen)?
Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern hat verschiedene Ursachen.
Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen des Geschlechts und verpflichtet
den Arbeitgeber, Benachteiligungen vorzubeugen und diese zu unterbinden
(siehe Antwort zu Frage 20). Ursachen des geschlechtsspezifischen
Entgeltunterschieds in Deutschland sind überwiegend struktureller Art. Frauen fehlen
in bestimmten Berufen und Branchen und sind auf höheren Stufen der
Karriereleiter seltener vertreten. Sie unterbrechen oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit
familienbedingt häufiger und länger als Männer. Außerdem haben individuelle
und kollektive Lohnverhandlungen die traditionell schlechtere Bezahlung
typischer Frauenberufe bislang nicht nachhaltig überwinden können.
Die erwähnten strukturellen Unterschiede bei der Beschäftigung von Frauen
und Männern tragen maßgeblich zu den individuellen Entgeltunterschieden bei.
Gesetzliche Vorgaben können hier nur begrenzte Wirkung entfalten. Deshalb
arbeitet die Bundesregierung verstärkt mit relevanten Akteuren zusammen, um
das Ziel der Reduzierung der Entgeltunterschiede im Zusammenspiel mit der
Zivilgesellschaft und mit anderen staatlichen Stellen zu erreichen.
19. Hat die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des
Sachverständigengutachtens die Möglichkeit geprüft, welche Verbesserungen der
Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen im Rahmen von
Tarifverträgen möglich sind, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Die inhaltliche Ausgestaltung von Tarifverträgen fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien. Dies gilt ganz allgemein
und nicht nur für die in den Fragen angesprochenen Themen „Entgeltgleichheit
zwischen Männern und Frauen“ und „Gleichstellung und
Familienfreundlichkeit“. Die Bundesregierung respektiert die durch Artikel 9 Absatz 3 GG
verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien wissen
selbst am besten, wie mit den genannten Themen tarifvertraglich umzugehen
ist. Die Bundesregierung sensibilisiert die Sozialpartner für diese Themen,
damit sie sie laufend in ihrer Tarifpolitik berücksichtigen. Dazu fördert die
Bundesregierung seit Dezember 2011 das Forschungsprojekt
„Tarifverhandlungen und Equal Pay“ der Universität Nürnberg-Erlangen und des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. In dem Projekt sollen in Zusammenarbeit
mit den Sozialpartnern mögliche Ansatzpunkte für einen Abbau verbleibender
Lohnunterschiede bei kollektiven Lohnverhandlungen identifiziert werden.
20. Wie steht die Bundesregierung zu der Empfehlung des
Sachverständigengutachtens, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz um einen
normierten und rechtlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleichwertige
Tätigkeiten in Deutschland zu ergänzen, und wenn sie dies für sinnvoll
erachtet, warum ist dies nicht umgesetzt?
Wenn sie dies nicht für sinnvoll erachtet, warum nicht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts
für gleiche und gleichwertige Arbeit in den Vorschriften des AGG verankert ist,
insbesondere in § 8.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14486Das AGG verbietet ungerechtfertigte Benachteiligungen wegen des Geschlechts
in den §§ 1, 7 Absatz 1. Hinsichtlich des Entgelts ist der Anwendungsbereich
des AGG gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 eröffnet, wobei „Entgelt“ hier wieder
im Sinne von Artikel 157 AEUV (früher Artikel 141 EGV) verstanden wird. Es
besteht folglich ein ausdrückliches Verbot, bei gleichen Sachverhalten, also
bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, wegen des Geschlechts eine
unterschiedliche Entlohnung vorzunehmen.
21. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung auf die
Tatsache reagiert, dass vor allem Frauen von Niedriglöhnen mit zum Teil
unter 5 Euro pro Stunde, betroffen sind?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es in erster Linie Aufgabe der
Tarifvertragsparteien die Höhe von Löhnen zu vereinbaren. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden durch allgemein verbindlich gemachte Mindestlohn-
und Entgelttarifverträge und im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch eine
Lohnuntergrenze geschützt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
22. Sieht die Bundesregierung in der Abschaffung der Minijobs eine
sinnvolle Möglichkeit, die Ausweitung des Niedriglohnsektors zu stoppen
und insbesondere Frauen eine existenzsichernde Arbeit bzw. Entlohnung
zukommen zu lassen (bitte begründen)?
Bei allen Überlegungen zu den Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ist
zu berücksichtigen, dass diese nicht darauf ausgerichtet sind, den
Lebensunterhalt der geringfügig Beschäftigten zu sichern. Eine geringfügige Beschäftigung
entspricht dabei häufig dem Bedarf der Beschäftigten sowie der Unternehmen,
insbesondere aus Gründen der Flexibilität.
Unabhängig davon liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse
darüber vor, wie sich eine Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung auf
die in der Frage angesprochenen Aspekte auswirken würde.
23. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie in Kenntnis der Ergebnisse
einer von ihr in Auftrag gegebenen Studie, die belegt, dass Minijobs vor
allem für Frauen einen hohen Klebeeffekt haben, die Minijobs gesetzlich
ausweitet?
Die mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung“ erfolgte Anhebung der Entgeltgrenze von 400 auf 450 Euro stellt eine
Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung dar und berücksichtigt, dass die
Entgeltgrenze bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung seit 2003 nicht
angehoben worden ist.
24. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass
Teilzeitbeschäftigte einen niedrigeren Stundenlohn haben als Vollzeitbeschäftigte,
obwohl das laut Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht zulässig ist, und
welche Maßnahmen hält sie für erforderlich, um darauf zu reagieren?
Materiell-rechtlich ist bereits in § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
ausdrücklich das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten geregelt.
Dies betrifft auch die Pflicht zur Gleichbehandlung bei der Entlohnung. Allein
aus der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigte statistisch unter Umständen einen
niedrigeren Stundenlohn haben als Vollzeitbeschäftigte, lässt sich jedoch noch
Drucksache 17/14486 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht ableiten, dass der Grund dafür in der Teilzeitbeschäftigung liegt.
Zahlreiche andere Einflussfaktoren, z. B. strukturelle Unterschiede in Qualifikation,
jeweiliger Tätigkeit, Betriebs- und Branchenzugehörigkeit, Betriebsgröße,
Berufserfahrung etc., können hierbei eine Rolle spielen.
25. Hat die Bundesregierung die öffentliche Auftragsvergabe als ein
Instrument der Gleichstellungspolitik geprüft, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Die öffentliche Auftragsvergabe dient vorrangig der wirtschaftlichen
Beschaffung der öffentlichen Hand. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen stellt aber klar, dass für die Auftragsausführung zusätzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden können, die insbesondere
auch soziale Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit
dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung
ergeben. Andere und weitergehende Anforderungen sind nur zulässig, soweit sie
durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen sind. Aspekte der Gleichstellung
können demnach berücksichtigt werden, sofern diese Voraussetzungen erfüllt
sind und EU-rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
26. Hat die Bundesregierung – wie vom Sachverständigengutachten
empfohlen – die Überprüfung der Einstandspflichten innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft überprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
27. Stimmt die Bundesregierung mit dem im Sachverständigengutachten
erwähnten Abschlussbericht zur Bewertung der Umsetzung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, der auf starke Defizite in der Umsetzung aus
gleichstellungspolitischer Perspektive hinweist, überein, und wenn ja,
mit welchen Maßnahmen hat sie darauf reagiert?
Wenn nein, warum nicht?
Der in Bezug genommene Bericht (Claudia Weinkopf u. a., Bewertung der
SGB-II-Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht: Evaluation der
Wirkungen der Grundsicherung nach § 55 SGB II, Abschlussbericht Juni 2009)
untersuchte den Zeitraum von 2005 bis 2008 und damit die Jahre unmittelbar
nach Implementierung des SGB II. Seitdem hat sich die Arbeit der Jobcenter
deutlich stabilisiert und verbessert. Insbesondere ist das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende am
1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde eine wesentliche
Handlungsempfehlung des Abschlussberichts umgesetzt und die Jobcenter verpflichtet,
Stellen für hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
einzurichten. Die Beauftragten für Chancengleichheit unterstützen die jeweilige
Dienststellenleitung bei der Erfüllung der Ziele zur Gleichstellung von Frauen
und Männern sowie der besonderen Förderung von Frauen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt die Arbeit der
Beauftragten durch spezielle Themensetzungen und Veranstaltungen im
Rahmen des Tags der Jobcenter in den Jahren 2011 bis 2013 sowie durch das
sog. BCA-Extranet. Damit wurde den Beauftragten für Chancengleichheit der
Jobcenter auf der Internetseite
www.sgb2.info ein geschlossener Bereich zur
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14486Verfügung gestellt, in dem sie sich austauschen und vernetzten können. Ergänzt
wird dieses Angebot durch sog. Werkstattgespräche.
Im Rahmen der o. g. Organisationsreform wurde zudem festgelegt, dass die
eingeführten Kennzahlen und Ergänzungsgrößen nach § 48a Absatz 2 SGB II,
die maßgeblich für den Abschluss von Zielvereinbarungen und die Nachhaltung
der Zielerreichung sind, geschlechtsdifferenziert ausgewiesen werden. Um die
Integration von Alleinerziehenden zu fördern und diese transparent zu machen,
wurde zudem eine eigene Ergänzungsgröße „Integrationsquote der
Alleinerziehenden“ eingeführt.
Begleitet wird dies von Förderprogrammen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales zur Unterstützung von Alleinerziehenden in beiden Rechtskreisen
SGB II und SGB III (ESF-Bundesprogramm „Gute Arbeit für
Alleinerziehende“, „Netzwerke wirksamer Hilfen für Alleinerziehende“ und die
Kampagne „Beschäftigungschancen für Alleinerziehende erschließen“ im Rahmen der
Fachkräfteoffensive). Das Ziel, nach Auslaufen der Projekte gute Erfahrungen
aus diesen Programmen zu verstetigen und damit in die Fläche zu tragen, ist
ganz überwiegend erreicht worden.
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und
-minister, -senatorinnen und -senatoren, die Zielförderquote
(Frauenförderquote) im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zentral durch die
Bundesagentur für Arbeit überwachen zu lassen, und sieht sie darin eine
Möglichkeit der besseren Einhaltung der Quote, die bisher regelmäßig
unterschritten wurde?
Der in Bezug genommene Vorschlag war Teil eines Beschlusses der 20.
Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen
und -senatoren der Länder vom 10./11. Juni 2010. Der Beschluss nimmt
wiederum Bezug auf den in Frage 27 genannten Abschlussbericht.
Die Bundesregierung versteht die Frauenförderquote als ein wichtiges
Instrument, um die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrags und der
beruflichen Förderung von Frauen nachzuhalten. Aufgrund der dezentralen
Aufgabenverteilung im SGB II liegt die Verantwortung für die Erfüllung der
Frauenförderquote bei den Geschäftsführungen der Jobcenter. Mit Blick auf
die Aufsichtsstrukturen im SGB II weist die Bundesregierung die jeweils
zuständigen Stellen (Bundesagentur für Arbeit, Länder) darauf hin, dass die
Mindestförderquote nach wie vor unterschritten wird.
Im Übrigen enthält der o. g. Abschlussbericht die Handlungsempfehlung, die
Frauenförderquote nicht schematisch, sondern prozessbezogen zu handhaben,
zum Beispiel als Ausgangspunkt für die Entwicklung von Handlungskonzepten.
Solch ein prozessbezogenes Arbeiten wird in der Praxis der Jobcenter bereits
umgesetzt. Dabei findet nicht nur die Frauenförderquote, sondern auch eine
Vielzahl anderer Daten und Informationen Berücksichtigung.
29. Hat die Bundesregierung Konsequenzen aus der Erkenntnis des
Sachverständigengutachtens gezogen, dass die Themen Gleichstellung und
Familienfreundlichkeit in Tarifverträgen eine zu geringe Rolle spielen,
und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Drucksache 17/14486 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Sieht die Bundesregierung in Teilzeitmodellen für Führungskräfte ein
zielführendes Instrument zur Steigerung der Flexibilität und
Familienfreundlichkeit im Unternehmen (bitte begründen)?
Ja. Eine Arbeitskultur, die auch Beschäftigten mit Führungsverantwortung die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert, ist ein Schlüssel für faire
Chancen von Frauen und Männern. Flexible Arbeitszeitgestaltungen und
Teilzeitmodelle auch für Führungskräfte sind ein Beleg für
Familienfreundlichkeit im Unternehmen. Die entsprechende Positionierung der Unternehmen wird
mehr und mehr zum Wettbewerbsfaktor. Gut ausgebildete Männer und Frauen
wählen ihre Arbeitgeber zunehmend unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie aus. Dazu gehört die zumindest zeitlich begrenzte
Möglichkeit, je nach familiärer Situation auch als Führungskraft ein
Teilzeitmodell in Anspruch nehmen zu können. Es ist Aufgabe der Unternehmen, sich
im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten auf diese Voraussetzungen
einzustellen und ihre Unternehmenskultur entsprechend anzupassen.
Mit der Initiative „Familienbewusste Arbeitszeiten“ unterstützt die
Bundesregierung Unternehmen bei der Umsetzung flexibler Arbeitszeitmodelle auch
für Führungskräfte. Eine „Datenbank der guten Beispiele“ und praxisnahe
Leitfäden zeigen Möglichkeiten auf, wie auch Führungspositionen z. B. in
vollzeitnahen Teilzeitmodellen oder in Kombination mit Telearbeit/Homeoffice
ausgefüllt werden können.
31. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung darauf reagiert, dem
wachsenden Bedürfnis von Männern/Vätern, die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf zu verbessern, zu entsprechen (bitte einzeln benennen)?
Durch das Elterngeld werden die Eltern in der ersten Lebensphase ihres Kindes
finanziell unterstützt. Mütter und Väter haben so unter anderem mehr
Möglichkeiten, sich die Betreuung ihres neugeborenen Kindes partnerschaftlich
aufzuteilen. Aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass immer
mehr Väter Elterngeld in Anspruch nehmen und sich an der Betreuung ihrer
Kinder beteiligen: Bereits 27,3 Prozent der Väter, deren Kind im Jahr 2011
geborenen wurde, haben Elterngeld in Anspruch genommen.
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen des Unternehmensprogramms
„Erfolgsfaktor Familie“ und der Initiative „Familienbewusste Arbeitszeiten“
in Kooperation mit Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften für
familienfreundliche Arbeitsbedingungen ein, die es Männern mit kleinen Kindern oder
pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern, Familie und Beruf zu vereinbaren.
Laut „Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit 2013“ des Instituts der
deutschen Wirtschaft Köln ist der Anteil der Unternehmen, die besondere
Maßnahmen zur Väterförderung anbieten, seit 2003 von 3,5 Prozent auf
18,1 Prozent gestiegen.
Mit dem Familienpflegezeitgesetz setzt die Bundesregierung für Arbeitgeber
einen Anreiz, durch einen Entgeltvorschuss das Einkommen von beschäftigten
Frauen und Männern aufzustocken, die wegen der Pflege naher Angehöriger
für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu
15 Wochenstunden reduzieren. Zum Ausgleich müssen sie nach Beendigung
der Familienpflegezeit wieder im vorherigen Umfang arbeiten, bekommen dann
aber zunächst weiterhin nur das Gehalt, das sie während der Pflegezeit
erhielten, – so lange, bis die durch den Vorschuss vorab vergütete Arbeitszeit
nachgearbeitet ist. Der Männeranteil unter den Antragstellenden beträgt bereits
36,6 Prozent.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1448632. Welche Schlussfolgerung hat die Bundesregierung aus der Erkenntnis des
Sachverständigengutachtens gezogen, dass Familienfreundlichkeit häufig
einer Leistungskultur gegenübersteht, die stark auf Präsenz der
Arbeitskraft setzt, und ihr damit zuwiderläuft, und welche Maßnahmen hat sie als
Reaktion ergriffen?
Die Bundesregierung teilt die Feststellung im Sachverständigengutachten, dass
in vielen Unternehmen noch eine Diskrepanz besteht zwischen dem formalen
Rahmen, d. h. den familienfreundlichen Angeboten zur flexiblen
Arbeitszeitgestaltung und der tatsächlichen Arbeitszeitkultur. Anwesenheit und ständige
Erreichbarkeit gelten häufig als wichtige Leistungskriterien. Diese verbreitete
„Präsenzkultur“ kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die
Beschäftigten deutlich erschweren.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung das Thema im Rahmen der
2010 gestarteten Initiative „Familienbewusste Arbeitszeiten“ mehrfach
aufgegriffen. Im Dialog mit betroffenen Unternehmen und Branchen wurden
innovative Lösungsmodelle für einen familienbewussten Umgang mit dem Faktor
Zeit erarbeitet und als Handlungsanleitung für andere Unternehmen
dokumentiert. Ansätze sind dabei die Vorbildfunktion von Führungskräften, das Führen
über Ziele, klar begrenzte Ruhezeiten (z. B. kein Mailverkehr am Wochenende
oder an Feiertagen) oder der effiziente Umgang mit Meetings (keine
Besprechungen nach 18 Uhr). In diesem Zusammenhang ist aber auch festzustellen,
dass aufgrund ablauforganisatorischer Rahmenbedingungen solche
Handlungsanleitungen nicht in allen Branchen gleichermaßen umsetzbar sind.
Das Thema wurde auch vom Netzwerkbüro „Erfolgsfaktor Familie“ der
Bundesregierung und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages in
die acht „Leitsätze für eine familienbewusste Arbeitszeitkultur“ aufgenommen,
die als Anregung und Orientierung für Unternehmen entwickelt und bei
zahlreichen regionalen Veranstaltungen mit Unternehmensverantwortlichen
diskutiert wurden.
Mit diesen Aktivitäten will die Bundesregierung einen Mentalitätswandel in
den Unternehmen hin zu einem familienbewussten Umgang mit Zeit fördern
und damit den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
erleichtern.
33. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit eines Wahlarbeitszeitgesetzes,
wie es von der Sachverständigenkommission vorgeschlagen wird, geprüft,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wurden bereits wichtige
Rahmenbedingungen getroffen, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf insbesondere durch Arbeitszeitverringerung erleichtert. Viele
Teilzeitbeschäftigte möchten heute wieder aus vielfältigen Motiven – z. B. nach
einer Familien- oder Pflegephase – ihre Arbeitszeit verlängern. Diesem
verständlichen Wunsch können andererseits betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Bundesregierung prüft deshalb, inwieweit eine Weiterentwicklung der
bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der Interessen der
Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite möglich ist.
Drucksache 17/14486 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZeitverwendung
34. Hat die Bundesregierung aus der Erkenntnis, dass Mütter und Väter ihre
Arbeitszeitvolumina einander angleichen wollen, Schlussfolgerungen
gezogen, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Viele berufstätige Eltern wünschen sich flexible Arbeitszeitmodelle, um Familie
und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Um Müttern mehr
Karrierechancen und Vätern mehr Familienzeit zu ermöglichen, hat die
Bundesregierung 2010 die Initiative „Familienbewusste Arbeitszeiten“ gestartet. Mit
der Initiative werden Arbeitgeber motiviert und dabei unterstützt, mehr flexible,
familienfreundliche Arbeitszeitmodelle anzubieten.
Mit Hilfe einer breiten Öffentlichkeitsarbeit, regionalen
Informationsveranstaltungen, Leitfäden und Best-Practice-Beispielen von Arbeitgebern und
Beschäftigten, die bereits familienfreundliche Arbeitszeitmodelle nutzen, wurde das
Bewusstsein für die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitmodelle und deren
Akzeptanz gestärkt. Am 8. Februar 2011 haben sich Politik und Wirtschaft mit
der Unterzeichnung der „Charta für familienbewusste Arbeitszeiten“ zu einem
gemeinsamen Engagement für familienbewusste Arbeitszeiten verpflichtet. Auf
dem „Familiengipfel 2013“ wurde eine erste positive Bilanz gezogen und
vereinbart, die Aktivitäten weiter fortzusetzen.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einer Etablierung
von haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungsagenturen, und
wenn sie dies für zielführend hält, welche konkreten Maßnahmen hat sie
zur Erreichung ergriffen?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Demografiestrategie dieser
Thematik angenommen. Besonders Familien, in denen beide Eltern
erwerbstätig sind, sollen – so eine Zielsetzung der Demografiestrategie – im Alltag
entlastet werden. Die in der Demografiestrategie mitwirkenden
Gestaltungspartner (öffentliche Seite, Wirtschaft, Gewerkschafen, Wissenschaft,
zivilgesellschaftliche Organisationen) haben sich dafür ausgesprochen, auf dem
Markt für familienunterstützende Dienstleistungen für mehr Transparenz zu
sorgen. Als geeignetes Mittel zur Verbesserung der Transparenz soll ein
Internetportal mit einer bundesweit tätigen Servicestelle konzipiert und
eingerichtet werden, das sowohl Nachfragern als auch Anbietern beratend zur
Verfügung steht. Des Weiteren soll die Fortbildung und Qualifikation von
Anbietern familienorientiert verbessert werden, um Professionalität und Qualität
der Dienstleistung zu sichern. Mit einer entsprechenden Kommunikation soll
für ein besseres Image familienunterstützender Dienstleistungen geworben und
illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) zurückgedrängt werden. Die Familien
sollen dabei unterstützt werden, Beschäftigung im Haushalt legal, sicher und
qualifiziert zu organisieren.
36. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Bekämpfung des
Fachkräftemangels in den Sozial- und Gesundheitsberufen ergriffen?
Die Bundesregierung hat ihre Ziele und Maßnahmen im Fachkräftekonzept
dargelegt, das im Juni 2011 vom Kabinett beschlossen wurde. Das
Fachkräftekonzept der Bundesregierung verfolgt einen umfassenden Ansatz zur
Fachkräftesicherung, der auf fünf Sicherungspfaden beruht. Der jährliche
Fortschrittsbericht, der erstmals im Januar 2013 vom Kabinett beschlossen wurde,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14486beschreibt anhand von Indikatoren die Fortschritte bei der Fachkräftesicherung
und die Weiterentwicklung des Konzepts.
Im Fortschrittsbericht 2012 zum Fachkräftekonzept werden auch die einzelnen
Maßnahmen im Bereich der Sozial- und Gesundheitsberufe dargestellt. Hierzu
gehören u. a. die mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen GKV-
Versorgungsstrukturgesetz beschlossenen Verbesserungen der Bedingungen für die
in der Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte – insbesondere in ländlichen
Räumen. Das Gesetz sieht in strukturschwachen Gebieten eine Reihe von
finanziellen Anreizmöglichkeiten vor, mit denen u. a. junge Ärztinnen und Ärzte
motiviert werden sollen, sich in Regionen mit entsprechendem
Versorgungsbedarf niederzulassen. Die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ergänzt die im Versorgungsstrukturgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur
Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung
und dient der gezielten Nachwuchsgewinnung und Förderung von
Medizinstudierenden.
Um familiengerechte Arbeitsbedingungen im Krankenhaus zu erörtern, hat das
Bundesministerium für Gesundheit einen Runden Tisch zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf im Gesundheitswesen eingesetzt. Wichtige Vorschläge aus
den Gesprächen beim Runden Tisch wurden bereits gesetzgeberisch umgesetzt,
beispielsweise die Verlängerung des Vertretungszeitraums für niedergelassene
Ärztinnen im Zusammenhang mit der Geburt von sechs auf zwölf Monate.
Weiterhin hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Verbänden
im Jahr 2011 eine „Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege“
gestartet. Ziel dieser Initiative ist es, die Aus- und Weiterbildung der
Altenpflege zu stärken und die Attraktivität des Beschäftigungsfeldes zu steigern. Der
erste sogenannte Ausbildungspakt in der Altenpflege wurde am 13. Dezember
2012 von den rund 30 Partnern unterzeichnet. Zu den vielfältigen beschlossenen
Maßnahmen zählt beispielsweise die befristete Wiedereinführung der
dreijährigen Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit und
Jobcenter. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung eine Zusammenführung
der Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege und Altenpflege zu einer neuen, generalistisch
ausgerichteten Ausbildung in einem neuen Pflegeberufegesetz zum Ziel gesetzt.
Hierdurch soll die Berufsausbildung in der Pflege moderner und attraktiver gestaltet,
vielfältige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und ein notwendiges
breites Kompetenzprofil vermittelt werden.
Auch die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur
Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen
Qualifikationen und Berufsabschlüssen, die durch das am 1. April 2012 in Kraft
getretene, sogenannte Anerkennungsgesetz und die zum 1. Januar 2014 in Kraft
tretende Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von
Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in
Heilberufen des Bundes geregelt werden, tragen zur Fachkräftesicherung in den
Sozial- und Gesundheitsfachberufen bei.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus den deutschen Arbeitsmarkt für im
Ausland ausgebildete Pflegefachkräfte aus Drittstaaten geöffnet. Die Berufe aus
dem Bereich der Kranken- und Altenpflege wurden von der Bundesagentur für
Arbeit als Engpassberufe eingestuft und in die sogenannte Positivliste
aufgenommen, die die Ausbildungsberufe enthält, in denen eine Zuwanderung
möglich ist.
Voraussetzung für die Zulassung der Pflegefachkräfte ist, dass sie ein
Arbeitsplatzangebot haben und ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt ist. Um
dem Globalen Verhaltenskodex der Welthandelsorganisation (WHO) für die
internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften Rechnung zu tragen, sind
Drucksache 17/14486 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodejedoch von dieser Regelung Personen die aus Staaten kommen, in denen nach
den Feststellungen der WHO ein kritischer Mangel an Gesundheitsfachkräften
besteht, ausgeschlossen.
Die Positivliste kann auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter
folgendem Link abgerufen werden:
www.arbeitsagentur.de/nn_29928/Dienststellen/
besondere-Dst/ZAV/presse/2013/072013-beschv.html.
Außerdem hat das Bundesministerium für Gesundheit das Projekt
„Herausforderung Pflege – Modelle und Strategien zur Stärkung des Berufsfeldes
Altenpflege“ vergeben. Im Rahmen des Projekts sollen wegweisende Modelle und
Strategien zur Stärkung des Berufsfeldes Altenpflege systematisch erfasst und
analysiert werden. Darauf basierend sind Vorschläge zu entwickeln, wie dem
Mangel an und dem zunehmenden Bedarf von qualifiziertem Personal in der
Pflege begegnet werden kann. Ziel ist u. a. die Erarbeitung von Best-Practice-
Ansätzen zur Rekrutierung, Qualifizierung und Förderung des Berufsverbleibs
von Pflegekräften.
Hinsichtlich der Maßnahmen der Bundesregierung zur Unterstützung der
Gewinnung von Fachkräften im Erzieherbereich wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Mehr Erzieherinnen und Erzieher
sowie mehr Tagespflegepersonen für die frühkindliche Bildung und Betreuung
gewinnen“ (Bundestagsdrucksache 17/12962 vom 2. April 2013) verwiesen.
37. Hält die Bundesregierung das Familienpflegezeitgesetz vor dem
Hintergrund seiner bisher eher geringen Inanspruchnahme nach wie vor für
zielführend (bitte begründen)?
Die Familienpflegezeit ist ein staatlich gefördertes freiwilliges
Arbeitszeitmodell, welches eine entsprechende Anlaufzeit zur Etablierung bei
Arbeitgebern und Arbeitnehmern benötigt. Da es keine Meldepflicht gibt, gibt es auch
keine validen Zahlen zur Inanspruchnahme. Die Bundesregierung lässt die
Wirkungen des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zurzeit wissenschaftlich evaluieren. Die Ergebnisse
der Evaluation werden Ende 2013 erwartet. Erst auf Basis dieser
Evaluationsergebnisse können verlässliche Aussagen zur Nutzung der Familienpflegezeit
durch pflegende Angehörige getroffen werden. Die Ergebnisse werden auch
dazu genutzt zu prüfen, ob eine Anpassung des Gesetzes oder des
Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit zusätzlicher
Maßnahmen, die zur Flexibilisierung (hinsichtlich Ort und Zeit) von
Kinderbetreuungseinrichtungen beitragen, und welche Maßnahmen hat sie
diesbezüglich bereits ergriffen?
Der Bund hat keine Zuständigkeit für die konkrete Ausgestaltung der im
Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelten Kindertagesbetreuung.
Nach den Vorgaben des SGB VIII sind Kindertagesbetreuungsangebote auf
kommunaler Ebene so zu planen, dass Eltern Familie und Erwerbstätigkeit
miteinander vereinbaren können. Um die Kommunen bei der hierfür
erforderlichen Bedarfsermittlung zu unterstützen, fördert die Bundesregierung seit 2012
das von der Technischen Universität Dortmund durchgeführte
Forschungsprojekt „Kommunale Bedarfserhebungen. Der regionalspezifische
Betreuungsbedarf U3 und seine Bedingungsfaktoren“.
Ein großer Teil der Träger von Kindertageseinrichtungen bietet bereits Formen
flexibler Betreuung an. Besonders flexibel sind Angebote der
Kindertagespflege. Die Bundesregierung bringt daher seit 2008 den quantitativen und qua-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14486litativen Ausbau dieser Kinderbetreuungsform mit zahlreichen Maßnahmen im
Rahmen des „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ voran.
Kommunen und Einrichtungen alleine können das Problem des flexiblen
Kinderbetreuungsangebotes nicht vollständig lösen. Auch die Wirtschaft muss
und kann durch familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung viel dazu beitragen,
dass Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren können. Mit dem
Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ setzt sich die Bundesregierung seit
2006 gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften für eine
familienbewusste Arbeitswelt ein und hat im Herbst 2010 die Initiative
„Familienbewusste Arbeitszeiten“ gestartet.
39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viel Prozent
der Alleinerziehenden bei Inanspruchnahme einer Ganztagsbetreuung
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden bzw. ihre Arbeitszeit verlängern
könnten, und wenn ja, welche?
Wenn nein, hat es hierzu Planungen gegeben?
Das Institut der Deutschen Wirtschaft Köln e. V. (IW) hat in seiner im Jahr 2012
veröffentlichten Studie „Gesamtwirtschaftliche Effekte einer Ganztagsbetreuung
von Kindern von Alleinerziehenden“ die Arbeitsangebotseffekte einer
flächendeckenden Ganztagsbetreuung für Kinder von Alleinerziehenden auf Basis von
Daten des Sozio-oekonomischen Panels der Jahre 2007 bis 2009 ermittelt. Den
Modellrechnungen zu Folge könnten – wenn tatsächlich alle Alleinerziehenden
eine Ganztagsbetreuung wollen würden und diese auch nutzten – die
Erwerbstätigenquoten von Alleinerziehenden mit Kindern im Alter unter drei Jahren
von 32 Prozent auf 69 Prozent, von Alleinerziehenden mit Kindern im Alter
zwischen drei und sechs Jahren von 65 Prozent auf 73 Prozent und von
Alleinerziehenden mit Grundschulkindern von 64 auf 79 Prozent steigen. Danach
würde die Zahl der alleinerziehenden Mütter mit Kindern im Alter zwischen
zwölf Monaten und zwölf Jahren, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen,
um gut 84 000 steigen, die Zahl Alleinerziehender in Teilzeit um knapp 26 000
zunehmen. Aufgrund der Annahme, dass alle Alleinerziehenden für ihre Kinder
eine Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen, stellen die ermittelten Werte die
Obergrenzen dar; Gründe, keine Ganztagsbetreuung zu nutzen und damit keine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, wurden nicht untersucht und
nicht berücksichtigt.
40. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des
Elterngeldes, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen der bestehenden Haushalts- und
Finanzplanansätze an einer Weiterentwicklung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes. Geprüft wird insbesondere die Frage, wie den Bedürfnissen
der Eltern durch flexiblere Regelungen noch besser Rechnung getragen werden
kann. In diesem Zusammenhang wird auch die Einführung eines
Teilelterngeldes, das Eltern mit Teilzeiteinkommen weitere Gestaltungsspielräume
eröffnet, und die Ausweitung der Partnermonate zur Stärkung der
Väterbeteiligung geprüft.
Drucksache 17/14486 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode41. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Entwicklung,
Einführung und Etablierung von Arbeitszeitkonten, die es den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Lebensphasen ermöglichen,
die Arbeitszeit zu reduzieren bzw. Arbeitszeit anzusparen, ergriffen (bitte
erläutern), und hält sie diese für ausreichend?
Arbeitszeitkonten in Form von Wertguthaben sind bereits 1998 grundlegend
gesetzlich geregelt worden. Im Jahr 2009 sind erhebliche Verbesserungen, wie
etwa die Insolvenzschutzpflicht, Regelungen zur Portabilität oder
Anlageschutzvorschriften in Kraft getreten.
Beschäftigte können Arbeitsentgelt oder auch Zeitanteile, wie z. B.
Überstunden, in Wertguthaben ansparen, um es später für längerfristige
Freistellungszeiten – unter Beibehaltung des Sozialversicherungsschutzes – zu verwenden.
Damit ermöglichen Wertguthaben eine individuelle Gestaltung der eigenen
Erwerbsbiografie. Wertguthaben können flexibel sowohl für gesetzliche
Freistellungszwecke – wie z. B. Pflegezeit oder Elternzeit – als auch für mit dem
Arbeitgeber vereinbarte Freistellungen – z. B. für Weiterbildung, Sabbaticals
oder den Übergang in den Ruhestand – eingesetzt werden. Die gesetzlichen
Regelungen zu Wertguthaben lassen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zu,
wie z. B. auch eine Freistellung vor der Ansparphase. Die konkrete
Ausgestaltung können Beschäftigte und Arbeitgeber unter Berücksichtigung ihrer
Interessen vereinbaren. Der Staat unterstützt diese Flexibilisierung, indem er
während der Ansparzeit Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf die angesparte
Summe stundet; diese werden erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das
angesparte Arbeitsentgelt für eine Freistellung genutzt wird.
Allerdings führen nur etwa 40 000 – zumeist größere – Betriebe in Deutschland
Wertguthaben, wie ein Evaluationsbericht der Bundesregierung im März 2012
(Bundestagsdrucksache 17/8991 vom 14. März 2012) aufzeigt. Um den
Bekanntheitsgrad von Wertguthaben insbesondere in kleinen und mittleren
Unternehmen zu erhöhen und Wertguthaben dort zu etablieren, hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Zweiten Demografiegipfel der
Bundesregierung am 14. Mai 2013 entsprechende Materialien zu Wertguthaben
vorgestellt und veröffentlicht, die auch auf der Homepage des
Bundesministeriums verfügbar sind.
42. Welche der Maßnahmen, die in dem Sachverständigengutachten zum
geschlechtergerechten Umbau der Alterssicherungssysteme vorgeschlagen
wurden, hält die Bundesregierung für sinnvoll, und welche hat sie bereits
umgesetzt?
Mit dem Rentendialog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde
in den vergangenen Jahren der Fokus in der Öffentlichkeit auf das Thema der
drohenden Altersarmut – insbesondere auch bei Frauen – gelenkt, die auch in
dem Sachverständigengutachten als einer der wesentlichen Kernpunkte im
Zusammenhang mit dem geschlechtergerechten Umbau der
Alterssicherungssysteme genannt wurde. In einem breit angelegten, offenen Diskussionsprozess
wurden unter anderem gemeinsam mit Rentenversicherung, Fachpolitikern,
Wohlfahrtsverbänden und Gewerkschaften Entwicklungen in der Arbeitswelt
und gesellschaftliche Veränderungen daraufhin untersucht, ob und welche
Risiken sie für mehr Bedürftigkeit im Alter bergen. Die Ergebnisse des
Rentendialogs sollten mit dem Rentenpaket zur Stärkung der Alterssicherung,
insbesondere mit der Lebensleistungsrente, von der insbesondere Frauen profitieren
würden, umgesetzt werden. Deshalb soll eine steuerfinanzierte
Lebensleistungsrente auf den Weg gebracht werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14486Hinsichtlich der Forderung nach einer besseren Absicherung von
Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 68 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Alterssicherung und Altersarmut von Frauen in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 17/11666) verwiesen.
43. Welche Erkenntnisse aus dem Gleichstellungsbericht haben die
Bundesregierung erwogen, die sogenannte Lebensleistungsrente zu entwickeln
(bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen.
44. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen für eine
Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht, und wenn ja,
welche (bitte entsprechend Zusammensetzung und möglicher
Themenschwerpunkte darlegen)?
Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. November 2012
„Geschlechtergerechtigkeit im Lebensverlauf“ zu Bundestagsdrucksache 17/8879
wird die Bundesregierung aufgefordert, in jeder Legislaturperiode einen
Gleichstellungsbericht vorzulegen mit dem Ziel, die politischen Rahmenbedingungen
einer wirkungsvollen Gleichstellungspolitik für beide Geschlechter – Frauen
und Männer – zu verstärken sowie unmittelbar mit den Vorbereitungen für den
Zweiten Gleichstellungsbericht zu beginnen und zeitnah die Berufung der
Mitglieder der nächsten Sachverständigenkommission vorzunehmen.
Die Bundesregierung hat im Juni 2011, d. h. in der aktuellen Legislaturperiode,
den Ersten Gleichstellungsbericht vorgelegt. Die Beauftragung eines Zweiten
Gleichstellungsberichts soll der nächsten Legislaturperiode vorbehalten
bleiben. Vorbereitend hat das BMFSFJ für die Haushaltsjahre ab 2014 Finanzmittel
im Einzelplan 17 Kapitel 17 02 Titel 684 21 eingeplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]