[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14607
17. Wahlperiode 22. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ralph Lenkert, Jens
Petermann, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14493 –
Sachstand zur geplanten Ortsumgehung der B 2/B 175 im Bereich der Ortsteile
Burkersdorf/Frießnitz/Großebersdorf
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die seit langem geplante Ortsumgehung der B 2/B 175 im Bereich der
Ortsteile Burkersdorf/Frießnitz/Großebersdorf in der Gemeinde Harth-Pöllnitz ist
trotz vielfacher Ankündigungen bisher nicht realisiert worden. Das Projekt
wurde im Jahr 2003 im Bundesverkehrswegeplan in den Vordringlichen
Bedarf aufgenommen. Der Zubringer zur A 9 (ehemals L 1073) wurde zwar
ausgebaut, aber die nicht existierenden Ortsumgehungen sind das eigentliche
Problem für den Verkehrsfluss und Quelle von vielfältigen Belastungen für die
Bevölkerung.
Die Verkehrsbelastung in den benannten Ortsteilen ist erheblich: Nach
Zählungen der „Bürgerinitiative Ortsumgehung Großebersdorf-Frießnitz-
Burkersdorf“ beträgt das Aufkommen durchschnittlich 14 000 Kfz/pro Tag und ist
damit erheblich höher, als es die Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen
(BASt) nahelegen. Die Zahlen der BASt sind insofern unglaubwürdig, als dass
vor der Eröffnung der Anschlussstelle Lederhose (25b) die Belastung bei
12 000 Kfz/ pro Tag gelegen haben soll und nach der Eröffnung bei 8 000 bis
9 000 Kfz/pro Tag liegt (
www.bast.de, Dauerzählstelle: Großebersdorf).
Neben der Verkehrsbelastung mit Lärm, Feinstaub und Abgasen besteht auch
ein erhebliches Sicherheitsrisiko. So existieren im Ortsteil Frießnitz drei
Engstellen. Die Straßenbreite an einer Stelle beträgt nur 4,35 Meter. Es kam
wiederholt zu Unfällen mit Passanten und Beschädigungen an Häusern, denn es
existieren dort keine Fußwege. In diesem Zusammenhang bestehen Probleme
bei den Hausversicherern, welche nicht mehr für die ständigen
Beschädigungen aufkommen wollen.
Der Autobahnzubringer B 175 in Großebersdorf hat nicht die Mindestbreite
von 6,00 Meter. Dort werden ständig Fußwege befahren, was ebenfalls zu
Sicherheitsproblemen führt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 20. August 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14607 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie ist der aktuelle Sach- und Planungsstand hinsichtlich der
Ortsumgehung B 2/B 175 im Bereich der Ortsteile Burkersdorf/Frießnitz/
Großebersdorf der Gemeinde Harth-Pöllnitz?
Das Raumordnungsverfahren (ROV) für die Ortsumgehungen Großebersdorf,
Frießnitz und Burkersdorf wurde am 25. Mai 2009 mit der landesplanerischen
Beurteilung abgeschlossen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
bestimmte die Linie gemäß § 16 FStrG am 25. Januar 2011. Im Juni 2012 wurde
dem BMVBS die erste Grobfassung des Vorentwurfs (Grobentwurf) vorgestellt.
Hierbei musste festgestellt werden, dass sich die Kosten für die im Rahmen der
Raumordnung ermittelte und vom BMVBS in der Linienbestimmung bestätigte
Vorzugsvariante wesentlich erhöht haben. Die auf dieser Grundlage
durchgeführte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergab ein relativ niedriges Nutzen-
Kosten-Verhältnis (NKV). Vor diesem Hintergrund hat das BMVBS dem für die
Planung zuständigen Freistaat Thüringen mit Blick auf die Fortschreibung des
Bundesverkehrswegeplans (BVWP) empfohlen, die Planung im Hinblick auf
Möglichkeiten zur Kostenminimierung zu prüfen. Wie der Freistaat Thüringen
mitgeteilt hat, wurden entsprechende Anregungen von dem zuständigen
Straßenbauamt zwischenzeitlich aufgegriffen und der Grobentwurf optimiert, der
derzeit beim Land geprüft wird. Es ist geplant, im September 2013 den
Grobentwurf an das BMVBS zu übersenden, damit anschließend ein
Abstimmungstermin anberaumt werden kann.
2. Wann ist nach derzeitigem Stand mit einer baulichen Umsetzung der
Maßnahme zu rechnen?
Aufgrund des noch frühen Planungsstandes kann hierzu derzeit keine Aussage
getroffen werden. Zunächst ist der Vorentwurf fertigzustellen und der
Gesehenvermerk beim BMVBS einzuholen. Danach ist das Baurecht über ein
Planfeststellungsverfahren zu erwirken. Erst hiernach ist in Abhängigkeit von den dann
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln über eine Einstellung in den
Straßenbauplan, der Anlage zum Bundeshaushalt ist, zu entscheiden.
3. Welche Mittel sieht die Bundesregierung zur weiteren Planung und
Umsetzung der Maßnahmen im Planentwurf des Haushalts 2014 vor?
Gemäß § 104a des Grundgesetzes tragen die Länder die Verwaltungskosten, die
im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen entstehen.
Hierzu gehören auch die Planungskosten für die Bundesfernstraßen. Im
Weiteren siehe Antwort zu Frage 2.
4. Welche Varianten des Streckenverlaufes der Umgehung sind bereits in
Planung gewesen, und welche Variante ist die zurzeit präferierte (bitte
begründen)?
5. Welche Gründe gibt es für die erfolgten Änderungen in der Beplanung von
möglichen Streckenverläufen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im ROV wurden alle sich aufdrängenden Varianten südlich und nördlich der
Orte Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf geprüft. Grundsätzlich wird am
Ergebnis des ROV bzw. der Linienbestimmung (Variante 11) festgehalten, das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14607eine nördliche Ortsumgehung um Großebersdorf und Frießnitz sowie eine
südliche Führung um Burkersdorf vorsieht. Im Hinblick auf eine
Kostenminimierung und Verbesserung des NKV wird die Variante 11 bei der aktuellen Planung
optimiert. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1.
6. Welche Kosten sind durch die erfolgten Änderungen in der Beplanung von
möglichen Streckenverläufen entstanden?
Gemäß Antwort zu Frage 3 liegen der Bundesregierung keine Angaben über die
bisher angefallenen Kosten für die Planung vor.
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Einstufung von Gebieten südlich von Großebersdorf und Frießnitz
als Vogelschutz- und FFH-Gebiet (FFH: Fauna-Flora-Habitat), obwohl
dort ein Freihaltestreifen für die Umgehungsstraße im
Flächennutzungsplan ausgewiesen war?
8. Was bedeutet die Einstufung der betreffenden Flächen als Vogelschutz- und
FFH-Gebiet für die Planung und den Bau der Ortsumgehung?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechend den §§ 31 und 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
erfüllen Bund und Länder auf der Grundlage der Europäischen Richtlinien 92/43/
EWG und 79/409/EWG die sich ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und
Schutz eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura
2000“. Die Länder wählen die betreffenden FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete
(VSG) aus, die der Kommission zu benennen sind. Die Umsetzung in
Landesrecht erfolgte mit der Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen
und Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie von Europäischen Vogelarten
nach § 26 ThürNatG vom 28. Mai 2008 (Thüringer Natura-2000-
Erhaltungsziele-Verordnung – ThürNEzVO).
Unter § 2 Nummer 126 dieser Verordnung ist das FFH-Gebiet
„Naturschutzgebiet Frießnitzer See – Struth“ mit seinen maßgeblichen Lebensräumen und
Arten (Erhaltungszielen) benannt. Unter § 3 Nummer 40 ist das Europäische
Vogelschutzgebiet „Auma-Aue mit Wolcheteiche und Struthbach-Niederung“
mit den wertgebenden Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
aufgeführt. Sowohl das FFH-Gebiet als auch der Teilbereich Struthbach-
Niederung des Vogelschutzgebietes entsprechen in ihren Grenzen dem 1995
erlassenen Naturschutzgebiet (NSG) „Frießnitzer See – Struth“.
Hinsichtlich der Schutzgebietsgrenzen und des besagten Freihaltestreifens wird
auf § 32 BNatschG verwiesen – „Die Länder wählen die Gebiete, …, nach in
diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her.
Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und
benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission.“
Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde stellt keine verbindliche Ausweisung
für die Trassenführung einer Bundesfernstraße dar.
Drucksache 17/14607 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Rahmen der Variantenprüfung/Raumordnung wurden drei unterschiedliche
Varianten geprüft:
Variante 11 – nördlich Frießnitz und Großebersdorf und damit außerhalb von
NSG, FFH und VSG,
Variante 12 – nördlich Frießnitz, aber südlich Großebersdorf und damit
einmaliger Querung der Schutzgebiete auf ca. 850 m Länge südlich
Großebersdorf und
Variante 13 – südlich Frießnitz und südlich Struth und damit zweimaliger
Querung der Schutzgebiete auf insgesamt ca. 1 000 m.
Sowohl im Rahmen der verkehrlichen und raumordnerischen Betrachtung als
auch beim Vergleich der betroffenen Schutzgüter nach
Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) wurde festgestellt, dass Variante 11 eindeutig die
Vorzugsvariante darstellt und die geringsten Auswirkungen auf Natur- und Landschaft
bedingt.
Die Varianten 12 und 13 verursachen Beeinträchtigungen bzw. die Überbauung
von Lebensräumen, teilweise sogar prioritärer Lebensräume und können somit
die Erhaltungsziele der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich
beeinträchtigen. Im Hinblick auf eine mögliche Trassenführung in Natura-
2000-Gebieten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes mit seinen
Erhaltungszielen führen können, ist festzustellen, dass ein Projekt nur
zugelassen bzw. durchgeführt werden darf, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses …
notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben sind.
(§ 34 Absatz 2 und 3 BNatschG).
Mit Variante 11 besteht eine zumutbare Alternative ohne Querung der
Schutzgebiete. Damit entfallen grundsätzlich Trassenvarianten in den Schutzgebieten
für die weiteren Planungsphasen.
9. Welche Zahlen liegen hinsichtlich der Verkehrsbelastung im Bereich der
Ortsteile Burkersdorf/Frießnitz/Großebersdorf vor?
10. Nach welcher Zählmethode wurde die Verkehrsbelastung errechnet?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 sind folgende Belegungswerte zu
verzeichnen:
B 2/B 175, OD1 Großebersdorf 7 567 Kfz/24 h (SV2 > 3,5 t = 659 Kfz/24 h)
B 2, nördl. Abzweig B 175 5 921 Kfz/24 h (SV > 3,5 t = 1 007 Kfz/24 h)
B 2, Mittelpöllnitz-Großebersdorf 5 220 Kfz/24 h (SV > 3,5 t = 519 Kfz/24 h)
B 175, OD Burkersdorf 5 420 Kfz/24 h (SV > 3,5 t = 403 Kfz/24 h)
B 175 (L 1073 alt, Ri. Lederhose) 3 682 Kfz/24 h (SV > 3,5 t = 440 Kfz/24 h)
1 Ortsdurchfahrt
2 Schwerverkehr
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14607Die SVZ 2010 stellt eine turnusmäßige Straßenverkehrszählung zur
flächenhaften Erhebung der Verkehrsbelastung dar. Die SVZ wird alle fünf Jahre
durchgeführt.
Im Rahmen der Verkehrsmodellberechnungen (Integriertes Verkehrsmodell für
den Freistaat Thüringen) wurde vom Verkehrsgutachter ein Modell für das
Analysejahr 2009 erstellt. Dieses Modell war zur Ermittlung der
Prognosezahlen 2020 und 2025 erforderlich. Im Modell wurden für den Bestandsfall
(d. h. ohne Ortsumgehungen) für die OD Großebersdorf 10 255 Kfz/24 h, die
OD Frießnitz 7 362 Kfz/24 h sowie für die OD Burkersdorf 8 813 Kfz/24 h
ausgewiesen (jeweils für den Prognosehorizont 2025).
11. Wurde bei der Zählung berücksichtigt, dass die automatische
Verkehrserfassung in Großebersdorf an der jetzigen Position nach Auffassung der
Fragesteller bei Weitem nicht die gesamte Verkehrsbelastung in den
betroffenen Ortsteilen widerspiegeln kann (bitte begründen)?
12. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass nach den Zahlen der
BASt mit der Eröffnung der Autobahnabfahrt Lederhose (25b) das
Verkehrsaufkommen abgenommen haben soll?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die automatische Dauerzählstelle 4 473 am Ortsrand von Großebersdorf erfasst
dort punktuell den Verkehr auf der Bundesstraße. Es handelt sich hierbei um die
sich innerhalb der Ortslage Großebersdorf überschneidenden Verkehre der B 2
und B 175. Die Verkehrsentwicklung der letzten zehn Jahre (2003 bis 2012)
zeigt an der Messstelle eine leicht schwankende, aber in der Tendenz in etwa
gleichbleibende Verkehrsbelastung meist zwischen 8 000 Kfz/24h und
9 000 Kfz/24h.
Inwieweit sich nach Inbetriebnahme der Anschlussstelle Lederhose oder
Baumaßnahmen im Zuge der B 2 bzw. B 175 regionale Verkehrsverlagerungen
ergeben haben, kann von hier nicht sicher beurteilt werden.
Maßgebend für die Planung der Ortsumgehungen ist die nach den Daten des
Integrierten Verkehrsmodells Thüringen erstellte Verkehrsprognose für das Jahr
2025.
13. Rechnet die Bundesregierung mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen in
den Ortsteilen Burkersdorf/Frießnitz/Großebersdorf durch Bauprojekte
wie der Liebschwitzer Querspange?
Alle maßgebenden Änderungen im Straßennetz, so auch der Bau der L 1082 neu,
Querspange bei Gera-Liebschwitz werden als indisponible Maßnahmen im der
Planung zugrunde liegenden Prognosemodell der Verkehrsuntersuchung
berücksichtigt.
14. Welche Entlastungen werden durch die Umgehung in den drei Ortsteilen
für Pkw und Schwerlastverkehr prognostiziert?
Die nach dem Prognosemodell ermittelten Entlastungen in den
Ortsdurchfahrten betragen nach Auskunft des Landes zwischen 82 Prozent und 94 Prozent für
den Prognosehorizont 2025.
Drucksache 17/14607 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche Zahlen liegen hinsichtlich der Belastung bezüglich Lärm,
Feinstaub und Abgasen im Bereich der Ortsteile Burkersdorf/Frießnitz/
Großebersdorf vor?
Im Rahmen der weiteren Planung, insbesondere für das
Planfeststellungsverfahren, erfolgen Untersuchungen und Aussagen zu Lärm, Feinstaub und
Abgasen für den Bereich der Ortsumgehungen und der einhergehenden Entlastung in
der Ortsdurchfahrt. Die Bereitstellung von Messwerten des Ist-Zustandes in den
Ortsdurchfahrten obliegt nicht der Straßenbauverwaltung im Rahmen einer
Planung für eine Ortsumgehung.
16. Wer kommt für die Kosten an Gebäuden (Risse, Unfallschäden) auf,
wenn sich Versicherer nicht mehr bereiterklären, besonders betroffene
Häuser zu versichern?
Für Gebäudeschäden haftet derjenige, der den konkreten Schaden adäquat
verursacht hat, etwa ein Unfallverursacher oder ein Bauunternehmer bei
fehlerhafter Bauausführung. Dies zu beurteilen ist eine Frage des jeweiligen
Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hohes Fahrzeugaufkommen
allein führt in der Regel nicht zu Schäden an den Gebäuden.
17. Welche Möglichkeiten haben interessierte und betroffene Bürgerinnen
und Bürger, um aktuelle Unterlagen zur Planung und zur Finanzierung
der Ortsumgehung einzusehen?
Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erfolgte eine
Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus wird nach
Auskunft des Landes bei wesentlichen Planungsschritten oder -änderungen die
örtliche Gebietskörperschaft und die Bürgerinitiative Großebersdorf im
Rahmen von Informationsveranstaltungen über den Planungsstand informiert.
Aktuell erfolgte dies insbesondere im Zusammenhang mit der erfolgten
Trassenoptimierung. Des Weiteren erfolgt im noch durchzuführenden
Planfeststellungsverfahren eine öffentliche Auslegung der Pläne in den betroffenen
Gemeinden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]