[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14796
17. Wahlperiode 25. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14721 –
Aktuelle Fragen zum Ausmaß staatlicher und privater Videoüberwachung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI)
hervorgeht, haben das Bundesministerium und die Deutsche Bahn AG (DB AG)
kürzlich eine Grundsatzvereinbarung zu Ausbau und Modernisierung der
Videoüberwachung und -aufzeichnung an Bahnhöfen abgeschlossen. Demnach sollen
in den kommenden sechs Jahren „rund 36 Millionen Euro in das gemeinsame
Programm fließen. Darüber hinaus werden weitere Mittel von etwa 24 Millionen
Euro von der Bahn in die Weiterentwicklung der 3-S-Zentralen, die für
Sicherheit, Sauberkeit und Service stehen, und damit in die Sicherheit der Bahnhöfe
investiert […]“ (Pressemitteilung des BMI vom 30. August 2013).
Jüngste Erhebungen in Bayern, Niedersachsen und Bremen zeigen, dass das
Ausmaß der Videoüberwachung in den Bundesländern stetig zunimmt. In den
meisten Ballungsgebieten gehören Kameras an öffentlichen Plätzen
mittlerweile zum Alltag. Datenschützer warnen vor einer rasanten Zunahme der
Überwachung vor allem im privaten Bereich, zum Beispiel in Unternehmen oder
Geschäften. So kommt in der Stadt Bremen mit ihren rund 550 000 Einwohnern
aktuell auf 5 140 Einwohner bereits eine Überwachungskamera im öffentlichen
Raum (vgl. dpa vom 17. Juli 2013). Nach einer Aufstellung der bayerischen
Staatsregierung setzten inzwischen 2 200 bayerische Kommunen auf die
Videoüberwachung öffentlicher Plätze und Einrichtungen und hätten nach Angaben
des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Thomas Petri zurzeit 17 000
Überwachungskameras im öffentlichen Raum installiert. Dr. Thomas Petri, der
derzeit im Auftrag der Staatsregierung stichprobenartig die kommunale
Videoüberwachung überprüft, erklärte, dass etliche kommunale Überwachungskonzepte
gegen Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes verstießen (vgl.
dpa vom 8. Juli 2013). Bereits im Jahr 2010 kam eine Studie des
niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten zu dem Ergebnis, dass beim Betrieb der
Überwachungskameras fast alle Behörden und Kommunen massiv gegen den
Datenschutz verstoßen. Damals boten 99 Prozent von 3 345 in Niedersachsen
überprüften Geräten Anlass zur Kritik. Auch drei Jahre später bestünden
zahlreiche Mängel fort, kritisierte kürzlich Niedersachsens oberster Datenschützer
Joachim Wahlbrink (vgl. dpa vom 17. Juli 2013). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14796 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Angaben der Bundesregierung betreibt die DB AG bundesweit rund 5 700
Personenbahnhöfe, von denen derzeit 495 Bahnhöfe mit rund 3 800
Videokameras ausgestattet sind, die von der Bundespolizei (mit-)genutzt werden.
Dabei würden an 141 Bahnhöfen Videobilder aufgezeichnet. Die Auswahl der
141 Bahnhöfe mit Videoaufzeichnung berücksichtige unter anderem
Kriminalitätsraten und Anschlagsrelevanz und decke – „gemessen an den
Reisendenzahlen der jeweiligen Bahnhöfe – bereits einen großen Teil des Reiseverkehrs über
die Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes ab“ (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 17/12318). Wenngleich die Bundesregierung eine
„Ausweitung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung auf alle Bahnhöfe der
Eisenbahnen des Bundes“ derzeit „mit Blick auf polizeifachliche Überlegungen,
aber auch aufgrund haushalterischer und datenschutzrechtlicher Aspekte“ für
„nicht angezeigt“ hält, arbeiten Bundespolizei und DB AG seit Jahren an
Konzeptpapieren zu einer Ausweitung der Videoüberwachung von Bahnhöfen und
in Zügen. Der in der „BILD Zeitung“ vom 19. Dezember 2012 erwähnte bislang
geheim gehaltene interne Bericht der Bundespolizei, wonach die Ausstattung
aller deutschen Bahnhöfe mit Videoaufzeichnung „mehrere Milliarden Euro“
kosten würde, sei nach Angaben der Bundesregierung „ein inzwischen
überholtes polizeifachliches Konzeptpapier der Bundespolizei aus dem Jahr 2007“, aus
dem mittlerweile einzelne Vorschläge „umgesetzt und konkrete Maßnahmen an
ausgewählten Schwerpunktbahnhöfen veranlasst“ worden seien
(Bundestagsdrucksache 17/12318). Laut BMI soll die Installation der neuen Videotechnik
von der Bundespolizei und der DB AG gemeinsam geplant werden: „Die
konkrete Umsetzung des Programms erarbeiten DB und Bundespolizei in den
kommenden Monaten gemeinsam. Die dafür infrage kommenden Bahnhöfe werden
derzeit gemeinsam anhand polizeilicher und bahnbetrieblicher Kriterien
ausgewählt und anschließend priorisiert und projektiert“ (Pressemitteilung des BMI
vom 30. August 2013). Anzunehmen ist, dass dabei aufgrund einer
Gefährdungsanalyse der Bundespolizei, die alle Bahnhöfe in die Risikoklassen 1 bis 4
einstuft, vorgegangen wird. Um ein möglichst präzises Bild von der
tatsächlichen Praxis und den darauf aufbauenden Ausbauplänen zu bekommen, sind
eine ganze Reihe von Nachfragen zur letzten, nach Auffassung der Fragesteller
in Teilen unzulänglich beantworteten Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/13071 notwendig.
Die parlamentarische und öffentliche Bewertung sowohl der aktuellen Praxis
der Videoüberwachung als auch der immer wieder bekannt werdenden Pläne
oder gezielten Ankündigung zur Ausweitung und Intensivierung solcher
Maßnahmen wird darüber hinaus bisher auch erschwert oder sogar unmöglich
gemacht durch die Auskunftsverweigerung der Bundesregierung. So will sie
bisher Zahlen zur Verteilung der Überwachungsmaßnahmen auf die Länder nur
in der Geheimschutzstelle und damit für öffentliche Diskussionen unbrauchbar
bekanntgeben. Begründung: eine Veröffentlichung hätte Auswirkungen auf die
Planbarkeit und Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns und würde so das
Staatswohl gefährden (Bundestagsdrucksache 17/2750).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird auf die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/2750) vom 13. August 2010, die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/12318) vom
11. Februar 2013 sowie die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/13071) vom 16. April 2013 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14796Risikoklassen
1. Stimmt die Annahme, wonach die Bundespolizei bei der Beurteilung des
„Gefährdungspotentials“ von Bahnhöfen diese in vier unterschiedliche
Risikoklassen einstuft?
2. Nach welchen Kriterien wird die Einstufung eines Bahnhofs in eine der
Risikoklassen vorgenommen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei stellt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig
und/oder anlassbezogen konzeptionelle Grundüberlegungen an und schreibt
bestehende Konzepte fort. Bahnhöfe werden durch die Bundespolizei in drei
Gefährdungskategorien (GK 1 bis GK 3) eingeteilt. Grundlage für die Einstufung
von Personenbahnhöfen in die entsprechenden Kategorien sind unter anderem
die aktuelle Sicherheitslage, polizeiliche Lageerkenntnisse sowie die Bedeutung
des jeweiligen Bahnhofes. Die Einstufung ist damit nicht statisch. Im Übrigen
wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten vorherigen
Antworten verwiesen.
3. In welcher Form (Richtlinie, Weisung o. Ä.) sind diese Richtlinien
manifestiert und nachvollziehbar?
4. Durch wen und wann wurden Klassifizierung und Klassifizierungskriterien
entwickelt und festgelegt?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Lagebeurteilung obliegt der Bundespolizei als ständige Aufgabe. Dies
umfasst insbesondere auch die Erstellung und Fortschreibung konzeptioneller
Grundüberlegungen. Einer besonderen Weisung oder Richtlinien im Sinne der
Fragestellung bedarf es hierfür nicht. Grundsätzlich gilt, dass die
zugrundeliegenden Prinzipien der polizeilichen Lagebeurteilung zwischen dem Bund und
den Ländern abgestimmt sind.
5. Welche Bahnhöfe sind jeweils in welche Risikoklasse eingestuft?
Die Zuordnung einzelner Bahnhöfe in die Gefährdungskategorien unterliegt
– wie dargestellt – der ständigen Lagebewertung und ist nicht statisch.
Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2
i. V. m. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) resultierenden
Informationsrecht des Deutschen Bundestages einerseits und den hier
vorliegenden Geheimhaltungsinteressen andererseits ist die Bundesregierung zu der
Auffassung gelangt, dass im Rahmen einer Kleinen Anfrage die Auflistung einer
Zuordnung der einzelnen Bahnhöfen zu einer Gefährdungskategorie aus
Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Hierbei waren folgende Erwägungen
leitend:
In der Zuordnung der einzelnen Bahnhöfe zu Gefährdungskategorien spiegeln
sich Methoden der polizeilichen Lagebewertung, Erkenntnisstand und Strategie
der Schutzmaßnahmen der Bundespolizei wider. Hieraus lassen sich
Rückschlüsse auf das Schadenspotential an den einzelnen Bahnhöfen, den
Schutzstandards sowie die konkreten Schutzmaßnahmen der Bundespolizei ziehen.
Potentiellen Tätern wird es erleichtert, Anschlagsziel und -ort so zu planen, dass
Drucksache 17/14796 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrößtmöglicher Schaden angerichtet wird, und gleichzeitig die
Schutzmaßnahmen wirksam zu unterlaufen sowie ihr Entdeckungsrisiko zu minimieren. Eine
Offenlegung würde die Arbeit der Bundespolizei hier nachhaltig infrage stellen.
Eine Einstufung der Antwort als Verschlusssache kommt nicht in Betracht, weil
insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
6. Wo lässt sich die Begründung für die jeweiligen Einstufungen
nachvollziehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
7. Wird die Einstufung in Risikoklassen evaluiert bzw. einer Neubewertung
unterzogen?
Wenn ja, wer führt die Evaluation in welchen zeitlichen Abständen durch?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3 und 4 wird verwiesen.
8. In welchem Umfang ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit in dieses System der Risikoklasseneinstufungen
(mit den entsprechenden Konsequenzen der Einführung und Fortführung
von Videoüberwachungsanlagen) eingebunden worden?
Die Bundespolizei beurteilt ihre gesetzlichen Aufgaben eigenständig. Die
Umsetzung der Ergebnisse dieser Überlegungen erfolgt nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls auf der Grundlage der für die Bundespolizei geltenden
Bestimmungen. Dies umfasst auch, insbesondere bei der Verwendung von
Videotechnik, die Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI).
In diesem Bereich ist die Zusammenarbeit mit dem BfDI eng. Dem BfDI wurde
Mitte letzten Jahres die Videoüberwachung durch die Bundespolizei in den
verschiedenen Bereichen (Bahn, Luftsicherheit, Grenze) vorgestellt. In der Folge
konnte er noch die Durchführung der Videoüberwachung auf den
Hauptbahnhöfen Berlin und Köln besichtigen. Dabei wurden auch verschiedene
Einzelpunkte wie beispielsweise die Ausrichtung der Kameras, der Schutz der
Privatsphäre, erörtert.
9. Wie häufig und in welchen Zusammenhängen wurden aufgrund von
Überprüfungen der Einstufungen Bahnhöfe in eine niedrigere
Risikoklasse eingestuft?
10. In wie vielen dieser Fälle hat das zu einem Abbau bzw. einer Reduzierung
des Umfangs von Videoüberwachungsmaßnahmen geführt?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es aufgrund von ausschließlich
polizeilichen Lageerkenntnissen bisher zu keiner der in der Fragestellung genannten
Maßnahmen. Die weitere Verwendung von Videotechnik kann zudem dazu
beitragen, einzelne Straftaten zu verhindern, Straftaten aufzuklären und das
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung weiter zu verbessern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14796Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3 und 4 verwiesen.
Ausstattung deutscher Bahnhöfe mit mehr Videoüberwachungstechnik
11. Welche deutschen Bahnhöfe sind von der angekündigten Ausweitung von
Videoüberwachung an diesen Orten im Einzelnen konkret betroffen?
12. Wie viele neue Kameras sollen nach aktuellem Stand der Planungen
angeschafft werden (bitte nach Orten und Datum der vollzogenen bzw.
geplanten Installation auflisten)?
13. Wie hoch sind die Kosten für die Anschaffung neuer
Videoüberwachungskameras und für die dazugehörige Infrastruktur in diesem Zusammenhang
veranschlagt (bitte für jeden Ort aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei und die Deutsche Bahn AG (DB AG) stimmen derzeit die
Bahnhöfe ab, die aufgrund polizeilicher und bahnbetrieblicher Kriterien mit
Videotechnik ausgestattet werden sollen. Hierbei werden unter anderem
verschiedene Kriterien berücksichtigt (z. B. aktuelle Gefährdungseinschätzung,
technische Machbarkeit, erforderliches Finanzvolumen, Status Quo der dortigen
Bestandstechnik (sofern vorhanden)).
Im Anschluss ist die Projektierung vorgesehen, bei der im Detail geplant wird,
welche und in welchem Umfang Videotechnologie zum Einsatz kommen soll.
Die Kosten für die geplanten Maßnahmen sind erst im Zusammenhang mit der
Detailplanung zu ermitteln. Grundsätzlich ist der Umfang der Ausstattung mit
Videotechnik durch das Gesamtvolumen des zwischen der DB AG und dem
Bundesministerium des Innern (BMI) vereinbarten 6-Jahre-Programms in Höhe
von 36 Mio. Euro für sechs Jahre begrenzt.
14. Durch wen bzw. welche Kostenstelle werden die Kosten für die
Anschaffung von Kameras samt Infrastruktur getragen?
15. Wer wird für den technischen Betrieb dieser neuen
Überwachungskameras jeweils zuständig sein?
16. Wie hoch sind die erwarteten zusätzlichen Betriebskosten für die in
diesem Rahmen neu angeschaffte Videoüberwachungstechnik?
17. Wer wird diese Betriebskosten nach derzeitigem Stand der Dinge tragen?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundespolizei und die DB AG nutzen die Videoüberwachungstechnik in
den Bahnhöfen unter Beachtung der jeweiligen rechtlichen Vorgaben
grundsätzlich gemeinsam. Die Vereinbarung zwischen der DB AG und dem BMI sieht im
Grundsatz vor, dass die Kosten für die Anschaffung von Kameras durch die
DB AG übernommen werden. Die seitens der Bundespolizei bereitgestellten
Mittel dienen vor allem der Finanzierung der Videoaufzeichnung sowie der
Ertüchtigung der vorhandenen Leitstellen. Nach dieser Aufgabenteilung richten
sich auch die jeweiligen betrieblichen Zuständigkeiten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen.
Drucksache 17/14796 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wird in diesem Zusammenhang mittlerweile über die Anschaffung, den
Betrieb oder die Ausweitung von Videoüberwachungssystemen mit
verhaltensauswertenden oder -erkennenden Fähigkeiten nachgedacht?
Nein. Derzeit ist keine Implementierung derartiger Fähigkeiten in die
vorhandenen Videoüberwachungssysteme geplant.
19. In welchem Umfang ist die von der Bundespolizei verantwortete oder
mitgenutzte Videoüberwachungstechnik bereits heute (und unabhängig von
der geplanten Ausweitung von Videoüberwachungsanlagen an
Bahnhöfen) mit Bilderkennungs- und/oder
Videoüberwachungsauswertungssystemen ausgestattet, die Merkmale oder Anteile einer Verhaltensauswertung
oder -erkennung beinhalten?
Die Bundespolizei nutzt auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des
Bundes keine Videotechnik, die Merkmale einer Verhaltensanwendung oder
-erkennung beinhaltet.
20. Betreibt die Bundespolizei (an Bahnhöfen oder anderswo) neben
Videoüberwachungs- auch Audioüberwachungsanlagen?
Wenn ja, in welchem Umfang, wo, in welchen Zusammenhängen, und
aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Die Bundespolizei kann in Einzelfällen, nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalls und auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
besondere Mittel zur Audiodatenerhebung einsetzen.
Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Ausmaß
staatlicher und privater Videoüberwachung“ (Bundestagsdrucksache 17/13071)
21. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung und Verankerung
erweiterter Sanktionsmöglichkeiten in das Bundesdatenschutzgesetz (Nachfrage
zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 4)?
Die Bundesregierung hält eine Erweiterung der bußgeldbewehrten Tatbestände
in § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes gegenwärtig nicht für geboten.
22. Wie erklärt die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 10, dass es in
Deutschland mit Absehen von Tunnelabschnitten keine dauerhafte
Videoüberwachung von Autobahnen gäbe vor dem Hintergrund, dass es nach
Informationen der Fragesteller entlang eines mehrere Kilometer langen
Abschnitts der A 7 nördlich vom Autobahndreieck Walsrode eine
flächendeckend angebrachte Installation von Videoüberwachungsanlagen gibt,
oder dass nach Informationen der Fragesteller in Bayern zum Teil
stationär installierte Anlagen zum Scanning von Kfz-Kennzeichen genutzt
werden, und welche weiteren Fälle sind der Bundesregierung mittlerweile
bekannt geworden?
Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Kapazität in Spitzenzeiten werden auf
Autobahnen bundesweit auf ca. 210 km Richtungsfahrbahnen Anlagen mit
temporärer Seitenstreifenfreigabe betrieben. Eine solche temporäre
Seitenstreifennutzung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit erfolgt ebenfalls auf der A 7
zwischen dem Autobahndreieck Walsrode und der Anschlussstelle Soltau Ost.
Vor jeweiliger Einrichtung und während des Betriebszustandes der temporären
Benutzung des Seitenstreifens ist die verkehrsbehördliche Prüfung auf Freiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14796von Hindernissen zur Gewährleistung der Sicherheit regelmäßig erforderlich.
Die Detektion des Verkehrszustandes „frei von Hindernissen“ erfolgt dabei
durch Fernbeobachtung durch Videokameras. Die Verkehrsbeobachtung mit
Hilfe der Videokameras erfolgt daher anlassbezogen unmittelbar vor und
während der Dauer der temporären Seitenstreifenfreigabe.
Die kamerabasierte Kennzeichenerfassung in Bayern wurde im Rahmen eines
Forschungsvorhabens zur Ermittlung von Reisezeiten und Quantifizierung von
Umlenkpotenzialen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes
eingesetzt. Die empfangenen Daten (Kfz-Kennzeichen) wurden in den Geräten vor
Ort nach Empfang unumkehrbar verschlüsselt, d. h. anonymisiert und
unmittelbar nach der unumkehrbaren Anonymisierung unwiederbringlich gelöscht.
Somit gibt es keine Weitergabe unverschlüsselter Daten an weitere Empfänger.
Diese Vorgehensweise zur Reisezeitmessung wurde mit dem Bayerischen
Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt. Ob die Nutzung der
Kennzeichenerfassung künftig für ein weiteres Forschungsvorhaben genutzt werden
kann, wird derzeit unter Einbeziehung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz geprüft.
23. Wieso unterstützt die Bundesregierung mittels nationaler
Forschungsprogramme Videoüberwachungssysteme mit der Fähigkeit zur
Identifizierung von Menschen und/oder zur Verhaltenserkennung oder -analyse von
Menschen, wenn es – wie geantwortet – keine Überlegungen zum Einsatz
dieser Technik gibt (Nachfrage auf die Antworten der Bundesregierung zu
den Fragen 11 und 12)?
Durch Haushaltsmittel aus dem Programm „Forschung für die zivile Sicherheit“
werden seit 2008 mehrere Projekte, die sich mit der Auswertung von Videodaten
befassen, gefördert. Dazu zählt auch das Projekt „Sicherheit in offenen
Verkehrssystemen Eisenbahn (SinoVE)“. Zielstellung dieses Projektes war die
Konzeption einer umfassenden und modernen Systemlösung, die die
unterschiedlichen Sicherheitskräfte aktiv mittels eines intelligenten
Sicherheitsmanagementsystems unterstützen soll. Dabei werden Daten aus verschiedenen
Quellen, wie z. B. Videoaufnahmen, vorausgewertet und ereignisgesteuert den
Sicherheitskräften bereitgestellt.
Soweit die Projekte abgeschlossen sind, zeigen sie, dass der Einsatz von
intelligenter Videotechnik grundsätzlich geeignet ist, die eingesetzten
Sicherheitskräfte bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Da es sich um Forschungsprojekte
handelt, liegen bisher nur Demonstratoren vor, die die generelle Machbarkeit
zeigen, aber noch nicht über eine zufriedenstellende Einsatzreife verfügen.
Daher bestehen auf dieser Grundlage keine Planungen der Bundesregierung in
Bezug auf den Einsatz derartiger Systeme. Weitere Prüfungen dazu werden von der
Bundesregierung unterstützt.
24. Wie kann die Bundesregierung, angesichts ihrer Unkenntnis über die
Kosten der von ihr verantworteten Videoüberwachungsmaßnahmen, fehlender
Informationen zu Zugriffen der Strafverfolgungs- oder
Ermittlungsbehörden auf deren Bilder und Daten und, wie oft diese
Videoüberwachungsanlagen zur Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren bzw., wie oft
die Anlagen konkret zur Verurteilung von Straftätern beigetragen haben,
behaupten, diese Videoüberwachungsmaßnamen seien notwendig,
nützlich und verhältnismäßig (bitte begründen, Nachfrage auf die Antworten
der Bundesregierung zu den Fragen 14, 16, 18 und 19)?
Aus Sicht der Bundesregierung kann die Videoüberwachung und die
Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum eine präventive Wirkung entfalten. Dies auch,
Drucksache 17/14796 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeweil Videoaufzeichnungen wesentlich zur Aufklärung von Straftaten beitragen
können und so potentielle Straftäter von Gewalttaten abschrecken. Darüber
hinaus trägt die sichtbare Verwendung von Videotechnik zu einer Steigerung des
Sicherheitsgefühls der Bevölkerung bei.
Insofern ist die moderate, unter anderem auf polizeilichen Lageerkenntnissen
beruhende, und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte
vorgenommene Verwendung von Videotechnik notwendig, nützlich und verhältnismäßig.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich eine statistisch
erfassbare „wesentliche“ Kausalität zwischen einer
Videoüberwachungsmaßnahme und der Verhinderung einer Straftat bzw. der Aufdeckung einer
terroristischen Aktivität nicht nachweisen lässt?
Wenn ja, wie gedenkt sie, dies der Öffentlichkeit mitzuteilen, und welchen
Einfluss wird dies auf künftige Verlautbarungen zu Nutzen und
Verhältnismäßigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen haben?
Wenn nein, warum nicht, und in welchen Fällen war dies nach Auffassung
der Bundesregierung jeweils aus welchen Gründen der Fall?
Die Verwendung von Videotechnik in öffentlichen Räumen, insbesondere in
Kombination mit der sichtbaren Präsenz von Polizeibeamten, kann dazu
beitragen, Straftaten zu verhindern.
Ob die Verwendung von Videotechnik, andere Maßnahmen oder die sichtbare
Präsenz von Polizeibeamten zur Verhinderung einer Straftat jedoch beigetragen
hat, lässt sich nicht ermitteln.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]