[Deutscher Bundestag Drucksache 18/127
18. Wahlperiode 04.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/20 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen
Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So ist wohl weitgehend unbekannt, dass derzeit etwa jeder zweite
Asylsuchende in Deutschland als schutzberechtigt anerkannt wird. Die so genannte
bereinigte Schutzquote betrug im ersten Quartal 2013 46,5 Prozent (zweites
Quartal: 42,2 Prozent), hinzukommen Anerkennungen durch die Gerichte
(über 13 Prozent der Klagen gegen eine ablehnende Asylentscheidung
erwiesen sich im Jahr 2012 als berechtigt). Die bereinigte Schutzquote bezieht sich
nur auf die tatsächlich inhaltlich geprüften Asylanträge und entsprechende
Entscheidungen des BAMF – und nicht auf formelle Entscheidungen wie z. B.,
dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist oder das
Verfahren eingestellt wird. Die bereinigte Schutzquote gibt also Auskunft
darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt
angesehen werden. Die hohe Quote widerlegt das Vorurteil, wonach die meisten
Asylsuchenden angeblich „Wirtschaftsflüchtlinge“ oder „Scheinasylanten“
seien. Auch abgelehnte Flüchtlinge können gute Gründe für ihre Flucht
vorweisen, wie jüngst sogar der Präsident des BAMF, Manfred Schmidt, bestätigte
(vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 16. Oktober 2013: „Amtschef hält
Asylbegriff für nicht mehr passend zur Lage“).
Bei etwa einem Fünftel aller Asylsuchenden ist das BAMF aufgrund der
Dublin-Verordnung der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union
(EU) für die Asylprüfung zuständig sei. Im Jahr 2012 stand ausgerechnet
Italien an der Spitze der Länder, in die Deutschland Asylsuchende abschieben
möchte, 2013 hat Polen diese Rolle übernommen.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im
Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten
Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und
Mazedonien, sind die Verfahrensdauern infolge von Beschleunigungsmaßnahmen und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/127 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodevorgezogener Entscheidungen bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 dauerte das
behördliche Verfahren diesbezüglich nur etwa zwei Monate. Im Gegenzug stieg
die Verfahrensdauer bei Flüchtlingen aus anderen Ländern mit meist hohen
Anerkennungschancen an, im zweiten Quartal 2013 auf durchschnittlich 10,6
Monate (Afghanistan 15,2, Pakistan 15,9 und Somalia 18,8 Monate).
Im Jahr 2012 wurden 174 Asylanhörungen mittels Videokonferenztechnik
durchgeführt. Nach massiver Kritik an diesem umstrittenen Verfahren gab es
im zweiten Quartal 2013 keine Asylanhörungen per Video mehr. Die
Bundesregierung ließ auf Nachfrage offen, ob sie überhaupt mit der geänderten EU-
Asylverfahrenslinie vereinbar wären (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14553,
Antwort zu Frage 12e).
Angesichts gestiegener Asylzahlen könnte das BAMF erhebliche
Arbeitskapazitäten einsparen, wenn auf massenhafte Widerrufsverfahren verzichtet würde.
Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es fast so viele Asylwiderrufe (38 500) wie
Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000 Widerrufsverfahren
betrieben, nur noch in jedem 20. Fall kommt es dabei zu einer Aberkennung
des zuvor gewährten Flüchtlingsstatus. Dennoch sind die Verfahren für die
Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sehr
belastend und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur
Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne
konkreten Anlass vor.
Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2012 787
Asylsuchende betroffen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108
iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 58
Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die
Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich
ausreisten, abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht
bekannt.
37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei
unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich
9,9 Monaten ungewöhnlich lange, derzeit sind es etwa elf Monate
(Bundestagsdrucksache 17/14553, Antwort zu Frage 4).
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)
und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7
AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal
2013, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals 2013
(bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die zehn
wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen sowie für jedes dieser
zehn Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele einen
internationalen Flüchtlingsstatus, wie viele einen subsidiären Schutzstatus
zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz,
subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche
Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60
Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60
Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren – sowie
schließlich die Verteilung von subsidiärem Schutz auf nationaler bzw.
europäischer Rechtsgrundlage darstellen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tat-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/127sächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen
(bitte wie zuvor differenzieren)?
Die sogenannte Gesamtschutzquote im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im
Sinne von Frage 1b können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2013 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 5 106 31,1 42,2
darunter
Russische Föderation 77 4,3 14,9
Syrien 1 988 95,8 99,9
Afghanistan 928 51,4 56,4
Serbien 9 0,5 0,9
Iran, Islamische Republik 496 53,0 59,8
Mazedonien 1 0,1 0,2
Pakistan 181 33,5 36,8
Irak 650 50,7 55,1
Somalia 206 54,9 68,0
Georgien 2 0,9 2,7
2. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 149 0,9 1,2
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 301 14,0 19,0
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 822 11,1 15,1
§ 60 III AufenthG – – 0,0
§ 60 V AufenthG – – 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 757 4,6 6,3
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 77 0,5 0,6
Gesamtschutz 5 106 31,1 42,2
3. Quartal 2013 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 5 126 21,1 36,1
darunter
Serbien 3 0,1 0,1
Russische Föderation 44 0,7 9,2
Syrien 1 989 94,4 99,5
Mazedonien 8 0,4 0,6
Afghanistan 793 47,5 55,0
Kosovo 16 1,9 2,8
Pakistan 357 44,8 50,5
Bosnien und Herzegowina 3 0,3 0,5
Somalia 144 49,0 66,7
Irak 582 58,7 66,3
Drucksache 18/127 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im
dritten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch
einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2013 bzw. im
vorherigen Quartal 2013 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in
Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren sowie die jeweiligen
Widerrufsquoten benennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b
Asylberechtigung 254 1,0 1,8
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 685 11,0 18,9
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1 620 6,7 11,4
§ 60 III AufenthG 0 0,0 0,0
§ 60 V AufenthG 2 0,0 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 555 2,3 3,9
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 10 0,0 0,1
Gesamtschutz 5 126 21,1 36,1
Zeitraum Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV
AsylVfG
staatliche Verfolgung
nichtstaatliche Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
darunter
geschlechtsspez.
Verfolgung
3. Quartal 2013 2 685 845 942 19 898 95
darunter:
Serbien 0 0 0 0 0 0
Russische Föd. 17 8 6 1 3 1
Syrien 601 188 347 1 66 3
Mazedonien 0 0 0 0 0 0
Afghanistan 336 91 28 2 217 34
Kosovo 0 0 0 0 0 0
Pakistan 339 37 11 0 291 7
Bosnien Herzeg. 0 0 0 0 0 0
Somalia 96 45 1 0 50 16
Irak 549 327 14 0 208 4
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1274. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im dritten Quartal
2013 (bitte auch den Vergleichswert des vorherigen Quartals 2013 nennen)
bis zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h.
inklusive eines Gerichtsverfahrens), wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte
jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und
Folgeanträgen differenzieren), und wie werden weit überdurchschnittliche Verfah-
2. Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer gesamt 3 036 3 206 94 2,9 54 1,7 25 0,8 3 033 94,6
Irak 1 090 1 225 4 0,3 26 2,1 1 0,1 1 194 97,5
Iran 387 264 2 0,8 2 0,8 1 0,4 259 98,1
Türkei 290 254 55 21,7 2 0,8 3 1,2 194 76,4
Afghanistan 246 289 1 0,3 – – 2 0,7 286 99,0
Somalia 159 133 – – – – – – 133 100,0
Syrien 142 115 2 1,7 7 6,1 – – 106 92,2
Russische Föd. 137 95 1 1,1 – – 1 1,1 93 97,9
Eritrea 86 75 – – 4 5,3 – – 71 94,7
Pakistan 50 91 – – – – – – 91 100,0
Sri Lanka 47 67 4 6,0 3 4,5 5 7,5 55 82,1
3. Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
keine
Rücknahme
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer gesamt 2 686 1 930 61 3,2 40 2,1 19 1,0 1 810 93,8
Irak 974 771 4 0,5 18 2,3 1 0,1 748 97,0
Iran 384 160 3 1,9 – – – – 157 98,1
Afghanistan 216 120 – – – – 6 5,0 114 95,0
Türkei 209 117 30 25,6 10 8,5 2 1,7 75 64,1
Sri Lanka 150 15 4 26,7 – – 1 6,7 10 66,7
Syrien 126 79 1 1,3 1 1,3 – – 77 97,5
Russische Föd. 85 20 – – 3 15,0 – – 17 85,0
Somalia 74 106 – – – – 1 0,9 105 99,1
Eritrea 72 103 – – 1 1,0 – – 102 99,0
Pakistan 43 25 1 4,0 – – – – 24 96,0
Drucksache 18/127 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderensdauern etwa in Bezug auf afghanische, pakistanische und somalische
Asylsuchende (im zweiten Quartal 2013 15 bis 19 Monate) gerechtfertigt?
Die überdurchschnittlichen Verfahrensdauern resultieren aus der besonders
hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF). In den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 wurden 85 325 Asylerst-
und Folgeanträge gestellt. Dies bedeutet eine Steigerung von rund 74 Prozent
gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dieser Herausforderung wird im
Asylbereich insbesondere durch Priorisierungsmaßnahmen Rechnung getragen. Daher
lässt sich eine längere Verfahrensdauer für Antragsteller aus nicht bevorzugt
bearbeiteten Herkunftsländern nicht immer vermeiden. Darüber hinaus ist bei
Asylanträgen aus den oben genannten Herkunftsländern oftmals die
Sachverhaltsaufklärung zeitaufwändiger. Gleichwohl konnte auch die durchschnittliche
Verfahrensdauer für die Herkunftsländer Afghanistan und Somalia reduziert
werden.
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das erste Halbjahr 2013 vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 9,0
darunter:
Russische Föderation 6,2
Syrien 4,6
Afghanistan 15,2
Serbien 2,1
Iran 13,5
Mazedonien 2,5
Pakistan 15,9
Irak 10,3
Somalia 18,8
Georgien 6,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2013
Gesamt 9,0
davon
Erstanträge 9,5
Folgeanträge 5,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 6,6
darunter:
Serbien 2,1
Russische Föderation 4,3
Syrien 4,7
Mazedonien 2,2
Afghanistan 14,1
Kosovo 3,8
Pakistan 16,2
Bosnien und Herzegowina 2,4
Somalia 17,8
Irak 9,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2013
Gesamt 6,6
davon
Erstanträge 7,1
Folgeanträge 4,0
1. Halbjahr 2013 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 12,4
darunter:
Serbien 7,1
Russische Föderation 13,9
Syrien 7,1
Mazedonien 7,3
Afghanistan 22,0
Kosovo 12,4
Pakistan 18,0
Bosnien und Herzegowina 6,0
Somalia 19,2
Irak 12,7
1. Halbjahr 2013 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Gesamt 12,4
davon
Erstanträge 12,9
Folgeanträge 10,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 11,1
darunter:
Afghanistan 12,2
Somalia 12,9
Syrien 14,4
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2013
Drucksache 18/127 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
dritten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen, die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
Eurodac-Treffern basierenden angeben und zum Vergleich die Werte des
vorherigen Quartals 2013 nennen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten
angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern,
Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Irak 15,2
Pakistan 7,3
Russische Föderation 5,6
Ägypten 4,9
Serbien 1,5
Guinea 13,3
Mali 10,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 11,6
darunter:
Afghanistan 13,9
Somalia 11,8
Syrien 5,0
Ägypten 6,3
Eritrea 14,4
Irak 11,6
Serbien 2,3
Pakistan 16,9
Russische Föderation 5,6
Bangladesch 7,2
Asylerstanträge Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffern
2. Quartal 2013 23 704 5 785 24,4 61,2
3. Quartal 2013 30 880 7 692 24,9 59,4
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/127b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab
es in den benannten Zeiträumen?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der
folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst:
2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut In Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Russ. Föderation 3 480 60,2 Russ. Föderation 4 928 64,1
Afghanistan 302 65,2 Kosovo 264 63,4
Kosovo 199 63,4 Georgien 262 63,4
Georgien 168 62,9 Afghanistan 245 63,2
Pakistan 134 62,3 Syrien 198 62,6
Syrien 122 62,1 Pakistan 185 62,4
Somalia 114 62,0 Somalia 146 61,9
Iran 92 61,6 Iran 144 61,9
Irak 82 61,4 Serbien 123 61,6
Tunesien 71 61,2 Nigeria 89 61,2
2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Polen 3 195 55,2 Polen 4 575 59,5
Italien 547 9,5 Belgien 534 6,9
Ungarn 406 7,0 Italien 533 6,9
Belgien 344 5,9 Ungarn 434 5,6
Österreich 236 4,1 Frankreich 336 4,4
Frankreich 232 4,0 Österreich 268 3,5
Schweiz 167 2,9 Schweden 229 3,0
Schweden 163 2,8 Schweiz 225 2,9
Spanien 125 2,2 Spanien 110 1,4
Niederlande 71 1,2 Niederlande 95 1,2
Bulgarien 31 0,5 Bulgarien 47 0,6
Malta 15 0,3 Malta 34 0,4
Zypern 9 0,2 Zypern 13 0,2
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
2. Quartal 2013 3. Quartal 2013
anderen Mitgliedstaat gesamt 666 814
davon Ablehnungen
nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 5 6
nach Artikel 7 Dublin II 8 1
nach Artikel 15 Dublin II 1 8
Zustimmungen durch den anderen Mitgliedstaat gesamt 4 596 6 172
Drucksache 18/127 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland,
Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele
dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens, überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
davon Zustimmungen
nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 15 27
nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 1 0
nach Artikel 7 Dublin II 4 0
nach Artikel 8 Dublin II 0 1
nach Artikel 15 Dublin II 2 0
2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1 264 gesamt 1 462
darunter: darunter:
Russ. Föderation 550 43,5 Russ. Föderation 974 66,6
Kosovo 92 7,3 Kosovo 63 4,3
Afghanistan 64 5,1 Pakistan 44 3,0
Georgien 50 4,0 Georgien 39 2,7
Pakistan 41 3,2 Afghanistan 37 2,5
Syrien 31 2,5 Syrien 30 2,1
Tunesien 29 2,3 Marokko 24 1,6
Algerien 27 2,1 Tunesien 21 1,4
Irak 26 2,1 Algerien 20 1,4
Mazedonien 25 2,0 Irak 19 1,3
2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1 264 gesamt 1 462
darunter: darunter:
Polen 545 43,1 Polen 907 62,0
Belgien 135 10,7 Belgien 132 9,0
Italien 130 10,3 Ungarn 95 6,5
Schweden 72 5,7 Italien 68 4,7
Ungarn 69 5,5 Österreich 66 4,5
Frankreich 68 5,4 Schweiz 44 3,0
Schweiz 59 4,7 Schweden 34 2,3
Österreich 55 4,4 Spanien 31 2,1
Spanien 52 4,1 Frankreich 26 1,8
2. Quartal 2013 3. Quartal 2013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/127d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-II-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten
Zeiträumen?
Im dritten Quartal 2013 hat die Bundespolizei 44 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 43 Überstellungen vollzogen. Im zweiten Quartal 2013 hat die
Bundespolizei 23 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 23 Überstellungen
vollzogen.
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung
zuständig gewesen wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Niederlande 21 1,7 Norwegen 14 1,0
Malta 6 0,5 Bulgarien 3 0,2
Bulgarien 2 0,2 Malta 1 0,1
Zypern 0 0,0 Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
2. Quartal 2013 531
3. Quartal 2013 312
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 27a
AsylVfG)
davon
Einstellungen
davon kein weiteres
Verfahren
durchzuführen
2. Quartal 2013 16 425 1 890 1 805 26 59
3. Quartal 2013 24 332 6 029 5 810 159 60
2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Drucksache 18/127 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeg) Welche organisatorischen und verfahrenstechnischen Änderungen im
Dublin-Verfahren hat das BAMF infolge der Neufassung der Dublin-II-
Verordnung bereits vorgenommen bzw. sind in Planung (insbesondere
hinsichtlich persönlicher Gespräche, der Informationsrechte und
Garantien für Minderjährige, der neuen Rechtsschutzmöglichkeiten, der
Regelungen zur Inhaftnahme usw.)?
Anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Neufassung der
Qualifikationsrichtline) wurde § 34a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit Blick auf die
Rechtsschutzmöglichkeiten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-
Verordnung) mit Wirkung zum 6. September 2013 geändert. Nunmehr kann gemäß
§ 34a Absatz 2 AsylVfG gegen eine Abschiebungsanordnung im Rahmen der
Überstellung nach dem Dublin-Verfahren ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche nach Bekannt-
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 1 010
darunter:
Afghanistan 379
Syrien 351
Pakistan 76
Irak 61
Iran 37
Algerien 7
Nigeria 7
Libyen 7
Somalia 7
Bangladesch 7
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
3. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 1 022
darunter:
Afghanistan 357
Syrien 278
Pakistan 113
Irak 36
Iran 35
Nigeria 19
Algerien 17
Somalia 13
Ghana 12
Marokko 12
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/127gabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Die Abschiebung ist bei
rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Diese Gesetzesänderung hat Konsequenzen für die Verfahrenspraxis des BAMF
im Rahmen des Dublin-Verfahrens insbesondere für die Erstellung und die
Zustellung der Bescheide sowie für die Bestandskraftüberwachung. Seit
Inkrafttreten des neuen § 34a AsylVfG erstellt das BAMF im Rahmen des Dublin-
Verfahrens in Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – also sowohl in Asylantragsfällen als
auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung und
einer Rechtsbehelfsbelehrung (Klagefrist: 2 Wochen, § 74 Absatz 1 AsylVfG;
Frist für den Eilantrag nach § 80 Absatz 5 VwGO: 1 Woche, § 34a Absatz 2
Satz 1 AsylVfG n. F.) versehen werden. Darüber hinaus stellt das BAMF seit
Inkrafttreten der neuen Regelung nach § 34a AsylVfG alle Bescheide in eigener
Zuständigkeit zu und überwacht den Eintritt der Vollziehbarkeit der
Abschiebungsanordnung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung kann erst dann
begonnen werden, wenn die Rechtsmittelfrist für den Antrag nach § 80 Absatz 5
VwGO von einer Woche abgelaufen ist bzw. die ablehnende Entscheidung des
jeweils zuständigen Verwaltungsgerichts über den Eilantrag vorliegt. Bei
rechtzeitiger Stellung eines Eilantrages ist eine Abschiebung vor der gerichtlichen
Entscheidung nicht zulässig (vgl. § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG n. F.).
Bezüglich der weiteren organisatorischen und verfahrenstechnischen
Änderungen aufgrund der Dublin-III-Verordnung, die ab Anfang 2014 Anwendung
finden wird, stimmt das BAMF derzeit die Voraussetzungen und
Umsetzungsmöglichkeiten intern und extern ab. Dies betrifft zum einen die Eingliederung der
neuen Verfahrensschritte in das nationale Verfahren – wie zum Beispiel die
Aushändigung der gemeinsamen Merkblätter der Kommission im Zusammenhang
mit dem Recht auf Information nach Artikel 4 Dublin-III-Verordnung und das
persönliche Gespräch nach Artikel 5 Dublin-III-Verordnung – sowie die
geeigneten Schritte, um Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte eines
unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 6
Absatz 4 Dublin-III-Verordnung zu ermitteln. Zum anderen erfolgt ein
Austausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, um eine
einheitliche Verfahrenspraxis zu ermöglichen. Zudem sieht die Dublin-III-Verordnung
den Erlass von Durchführungsrechtsakten (vgl. Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6
Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22
Absatz 3, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 1 und 4,
Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 1 und 5 Dublin-III-Verordnung) und
delegierten Rechtsakten (vgl. Artikel 8 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 Dublin-III-
Verordnung) durch die Kommission vor. Bezüglich der
Durchführungsrechtsakte befindet sich die inhaltliche Ausgestaltung des allgemeinen Merkblattes
und des besonderen Merkblattes für unbegleitete Minderjährige sowie der
Standardformblätter derzeit noch in der Diskussion mit der Kommission und den
Mitgliedstaaten.
h) Inwieweit trifft die Information der Fragesteller zu, dass Ungarn im Juli
2013 Dublin-Rücküberstellungen unter Hinweis auf
Kapazitätsprobleme abgelehnt haben soll, wie haben die deutschen Behörden hierauf
gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen), und gibt es ähnliche Vorgänge
in Bezug auf andere EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel Bulgarien oder
Kroatien?
Im Dublin-Verfahren sind grundsätzlich keine Einschränkungen bei der
Vornahme von Überstellungen in andere Mitgliedstaaten aufgrund von
Kapazitätserwägungen vorgesehen. Tatsächlich kann es infolge der organisatorischen Ver-
Drucksache 18/127 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefahrensweise in einem Mitgliedstaat zu praktischen Einschränkungen kommen,
aufgrund dessen die Kapazitäten für die Überstellungen aus den anderen
Mitgliedstaaten insgesamt oder an bestimmten Orten an bestimmten Tagen
erschöpft sind. Dies kann sich wegen einer Vielzahl von Überstellungen aus
anderen Mitgliedstaaten im Laufe eines Monats entwickeln, so dass in diesem Fall
der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten darum bittet, an den betroffenen
Tagen keine Überstellungen mehr zu planen. Dieser Vorgang betrifft
grundsätzlich alle Mitgliedstaaten im Dublin-Verfahren.
Im Juli 2013 hat Ungarn die Information an die anderen Mitgliedstaaten
verschickt, dass an bestimmten Tagen die Kapazitäten für Überstellungen bereits
erschöpft sind. Das BAMF hat daraufhin die vorgesehenen Überstellungen von
Deutschland nach Ungarn für andere Tage terminiert. Neben Ungarn haben im
Juli 2013 auch andere Mitgliedstaaten wie Österreich, die Niederlande und
Polen darüber informiert, dass die Kapazitäten für Überstellungen an bestimmten
Tagen an bestimmten Orten erschöpft seien. Bulgarien und Kroatien haben im
Juli 2013 keine Information dieser Art an die anderen Mitgliedstaaten versendet.
i) Welche praktischen Erfahrungen haben sich aus der Ende Juni 2013
verfügten Aufhebung des Erlasses vom 3. März 2006 ergeben, wonach in
„Aufgriffsfällen“ grundsätzlich keine Bearbeitung der Asylanträge
durch das BAMF erfolgen und stattdessen Abschiebungshaft beantragt
werden sollte (bitte ausführen)?
Asylgesuche, die in so genannten Aufgriffsfällen an der Grenze bzw. im
grenznahen Raum geäußert werden, werden seit der Aufhebung des Erlasses vom
BAMF in Bearbeitung genommen. Auf die Antwort zu Frage 5g wird verwiesen.
j) Welche Angaben kann das BAMF zur durchschnittlichen Dauer eines
Dublin-Verfahrens (soweit möglich bitte auch nach Mitgliedstaaten und
nach Dauer bis zur Entscheidung des ersuchten Staates bzw. bis zur
tatsächlichen Überstellung differenzieren) und zum aktuellen Stand bzw.
zum Stand Ende 2012 und Ende 2011 machen?
Angaben im Sinne der Frage werden statistisch nicht erfasst.
k) Beinhaltet die monatlich in der Asylgeschäftsstatistik des BAMF
bekannt gegebene Zahl noch offener Asylverfahren (Ende September
2013: 80 050, darunter 73 196 Erstanträge und 6 854 Folgeanträge)
auch Verfahren, in denen die Frage der Zuständigkeit der
Bundesrepublik Deutschland im Dublin-II-Verfahren noch nicht endgültig geklärt
ist (bitte erläutern)?
In der Asylgeschäftsstatistik sind unter den offenen Asylverfahren alle
Verfahren enthalten, in denen das BAMF noch keine Entscheidung getroffen hat.
Darunter sind auch Verfahren, in denen die Prüfung der Zuständigkeit nach der
Dublin-Verordnung noch nicht endgültig geklärt ist, etwa weil die Zuständigkeit
mehrerer Mitgliedstaaten in Betracht kommt, der andere Mitgliedstaat noch
nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet hat und die Frist für eine Antwort
noch nicht verstrichen ist oder der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss,
da noch Unterlagen fehlen oder Recherchetätigkeiten nach
Familienangehörigen erforderlich sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1276. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2013 (bitte zum Vergleich
auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen) nach § 14a Absatz 2
AsylVfG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von
Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten
Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten, minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in
Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben),
und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten
für die genannten Gruppen?
Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren
lag im dritten Quartal 2013 bei 68,1 Prozent (zweites Quartal 2013: 58,2
Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei
42,7 Prozent (zweites Quartal 2013: 50,2 Prozent) und bei Minderjährigen unter
18 Jahren bei 19,7 Prozent (zweites Quartal 2013: 33,3 Prozent).
Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren lag im dritten Quartal 2013 bei 72,0 Prozent (zweites Quartal 2013:
61,3 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter
18 Jahren bei 46,0 Prozent (zweites Quartal 2013: 51,2 Prozent) und bei
Minderjährigen unter 18 Jahren bei 36,2 Prozent (zweites Quartal 2013: 46,0
Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jeweils beinhaltete Teilmengen sind eingerückt wiedergegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann
statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
dritten Quartal 2013 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in den genannten
Zeiträumen (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2013 3. Quartal 2013
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 23 704 30 880
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
18 Jahre insgesamt 8 685 36,6 % 11 076 35,9 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 7 938 33,5 % 9 938 32,2 %
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahre 105 0,4 % 124 0,4 %
Anträge gemäß § 14a
Absatz 2 AsylVfG 538 2,3 % 563 1,8 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 747 ,532 % 1 138 3,7 %
unbegleitete Minderjährige
(16 bis unter 18 Jahre) 337 1,4 % 429 1,4 %
Drucksache 18/127 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAsylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
3. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 553
darunter
Afghanistan 129
Somalia 80
Syrien 78
Ägypten 35
Eritrea 23
Irak 23
Serbien 18
Pakistan 16
Russische Föderation 13
Bangladesch 12
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
3. Quartal 2013
Bundesländer gesamt 553
davon
Baden-Württemberg 56
Bayern 81
Berlin 41
Brandenburg 2
Bremen 8
Hamburg 121
Hessen 95
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 33
Nordrhein-Westfalen 59
Rheinland-Pfalz 15
Saarland 15
Sachsen 6
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 11
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1278. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) wurden im
dritten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur
Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12
AsylVfG erfasst werden:
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt Anerkennungen
als
Asylberechtigte (Art. 16a u.
Famil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.
-schutz gemäß
§ 60 I AufenthG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 II,III,VII
Satz 2 AufenthG
festgestellt
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 IV,V,VII
Satz 1 AufenthG
festgestellt
3. Quartal 2013 249 2 48 49 44
darunter
Afghanistan 85 1 22 11 29
Somalia 15 – 4 3 1
Syrien 36 – 7 29 –
Ägypten 10 – – – –
Eritrea 6 – 3 1 –
Irak 10 – 1 – 3
Serbien 10 – – – –
Pakistan 14 – 8 – 1
Russische Föderation 7 – – – –
Bangladesch 1 – – – –
3. Quartal 2013
nach Grenze
Anzahl davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 123 3 6 109
Frankreich 27 0 0 127
Flughäfen 22 0 0 119
Österreich 21 0 0 120
Niederlande 18 3 3 111
Belgien 15 0 3 112
Schweiz 14 0 0 114
Polen 4 0 0 1 4
Dänemark 1 0 0 1 1
Luxemburg 1 0 0 1 1
3. Quartal 2013
nach Staatsangehörigkeit
Anzahl davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 142 3 1 137
Eritrea 117 0 2 115
Somalia 117 0 1 115
Marokko 113 0 1 112
Syrien 1 7 0 0 1 7
Drucksache 18/127 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEtwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den
aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden,
etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2013 bzw. im vorherigen
Quartal 2013 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
10. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im dritten Quartal 2013
an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
2. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
insgesamt 6 990 3 360
darunter
Russische Föderation 440 98
Syrien 1 1
Afghanistan 717 23
Serbien 1 003 927
Iran 334 9
Mazedonien 499 412
Pakistan 311 67
Irak 529 37
Somalia 97 6
Georgien 73 53
3. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
insgesamt 9 079 5 956
darunter
Serbien 2 245 2 107
Russische Föderation 432 125
Syrien 9 1
Mazedonien 1 254 1 115
Afghanistan 648 8
Kosovo 556 481
Pakistan 350 87
Bosnien und Herzegowina 609 580
Somalia 72 4
Irak 296 30
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12711. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2013 (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des
gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen?
Die Angaben können, soweit bereits vorliegend, den folgenden Tabellen
entnommen werden:
3. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens.
unbegründet
eingestellt
Düsseldorf 34 30 0 0
Berlin 2 0 2 0
München 3 1 0 0
Frankfurt/M. Flughafen 211 190 12 0
Summe 250 221 14 0
3. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens.
unbegründet
eingestellt
insgesamt 250 221 14 0
darunter
Syrien 67 65 0 0
Afghanistan 37 26 0 0
Somalia 22 22 0 0
Ägypten 17 17 0 0
Iran 17 17 0 0
Irak 17 16 1 0
Pakistan 14 11 1 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 10 9 1 0
Kongo, Dem. Republik 8 8 1 0
Sri Lanka 6 7 0 0
Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Frankfurt/Main Aktenanlage Mitteilung § 18a
VI AsylVfG
offens.
unbegründet
eingestellt
unbegleitete
Antragsteller unter 18 Jahre
3. Quartal 2013 43 38 0 0
Drucksache 18/127 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErst- und Folgeanträge
Januar – August 2013 eingelegte Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen anhängige
Rechtsmittel
Art. 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer
Schutz
Ablehnungen sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 20 973 20 769 2 598 12,5 31,4 11 646 56,1 28 385
darunter
Russ. Föd. 23 237 533 21 3,9 115 21,6 11 397 74,5 3 538
Serbien 23 178 5 390 27 0,5 1 552 28,8 13 811 70,7 3 906
Afghanistan 22 221 2 450 1 011 41,3 509 20,8 11 930 38,0 4 069
Mazedonien 21 796 2 938 16 0,5 923 31,4 11 999 68,0 2 180
Syrien 21 648 1 041 342 32,9 143 13,7 11 556 53,4 1 654
Irak 21 038 919 107 11,6 578 62,9 11 234 25,5 1 639
Iran 23 924 829 325 39,2 203 24,5 11 301 36,3 1 399
Kosovo 23 921 1 254 41 3,3 500 39,9 11 713 56,9 1 069
Bosnien und
Herzegowina
23 673 900 9 1,0 202 22,4 11 689 76,6 845
Pakistan 23 658 616 229 37,2 198 32,1 11 189 30,7 1 208
Widerrufsverfahren
Januar – August 2013 eingelegte Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
Widerruf
Art. 16a/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
anhängige
Rechtsmittel
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 202 283 106 37,5 75 26,5 102 36,0 543
darunter
Türkei 83 116 33 28,4 48 41,4 35 30,2 171
Irak 31 30 16 53,3 4 13,3 10 33,3 91
Kosovo 18 11 5 45,5 1 9,1 5 45,5 31
Sri Lanka 15 12 6 50,0 5 41,7 1 8,3 30
Afghanistan 12 49 18 36,7 9 18,4 22 44,9 56
Iran 5 13 6 46,2 1 7,7 6 46,2 16
Russ. Föd. 3 4 0 0,0 0 0,0 4 100,0 14
Serbien 3 3 0 0,0 1 33,3 2 66,7 4
Syrien 3 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 9
Angola 2 0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 12
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer
Erst- und Folgeanträge:
Verfahrensdauer
Widerrufe:
Januar – August 2013 9,5 29,5
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12712. Wie viele Asylanhörungen gab es im dritten Quartal 2013 bzw. im
vorherigen Quartal 2013 (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele davon wurden mit Hilfe der Bild- und
Ton-übertragung durchgeführt?
Im dritten Quartal 2013 wurden keine Asyl-Anhörungen mittels Bild- und
Tonübertragung durchgeführt. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen
entnommen werden:
13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im dritten
Quartal 2013?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anhörungen im 2. Quartal 2013 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 11 082
darunter
Russische Föderation 11 264
Syrien 11 764
Afghanistan 11 040
Serbien 11 779
Iran 11 931
Mazedonien 11 557
Pakistan 11 543
Irak 11 420
Somalia 11 264
Georgien 11 219
Anhörungen im 3. Quartal 2013 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 12 133
darunter
Serbien 11 912
Syrien 11 614
Mazedonien 11 196
Afghanistan 11 990
Kosovo 11 681
Iran 11 599
Pakistan 11 553
Bosnien und Herzegowina 11 489
Russische Föderation 11 460
Somalia 11 370
3. Quartal 2013
Herkunftsland Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz
absolut In Prozent
Ägypten 3 882 273 33 29 34,9
Libyen 33 76 273 33 24 12,9
Marokko 3 297 278 33 22 11,6
Syrien 3 335 271 1 989 94,4
Tunesien 3 112 11 33 21 11,3
Drucksache 18/127 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Juli, August, September, Oktober 2013
gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-
Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils
mit welchem Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge Juli 2013 Entscheidungen über Asylanträge Juli 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und Famil.
asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß § 60
I AufenthG
Abschiebungsverbot
gemäß §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 1 574 968 996 946 – – 2 943 991
dar. Roma 1 551 991 – 998 – – – 998 –
Bosn. Herzeg. 1 432 306 126 225 – – – 161 964
dar. Roma 1 358 255 103 198 – – – 146 952
Mazedonien 1 798 473 325 468 – – 1 346 121
dar. Roma 1 638 353 285 364 – – 1 266 997
Montenegro 1 533 926 9v7 913 – – – 910 993
dar. Roma 1 559 999 – 998 – – – 996 992
Serbien 1 528 957 571 938 – – 1 586 351
dar. Roma 1 371 831 540 837 – – 1 526 310
Asylanträge August 2013 Entscheidungen über Asylanträge August 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und Famil.
asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß § 60
I AufenthG
Abschiebungsverbot
gemäß §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 1 587 1 575 912 1 518 – – – 1 515 993
dar. Roma 1 553 1 551 992 1 551 – – – 1 551 –
Bosn. Herzeg. 1 374 1 255 119 1 424 – – – 1 282 142
dar. Roma 1 295 1 189 106 1 361 – – – 1 242 119
Mazedonien 1 038 1 698 340 1 873 – – 3 1 553 317
dar. Roma 1 790 1 500 290 1 671 – – 3 1 401 267
Montenegro 1 526 1 520 996 1 539 – – 6 1 518 915
dar. Roma 1 521 1 518 993 1 521 – – – 1 512 999
Serbien 1 935 1 170 765 1 657 – – 1 1 043 613
dar. Roma 1 798 1 064 734 1 515 – – 1 1 927 587
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12715. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär
bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur aktuellen
Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF, insbesondere im Bereich
Asyl, und in welchem Umfang ungefähr kann derzeit die angestrebte
Einheit von Asylanhörer und Entscheider nicht gewahrt werden (soweit
relevant, bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren; die Fragesteller
gehen davon aus, dass das BAMF zumindest ungefähre Einschätzungen
hierzu machen kann, ansonsten wird um Darlegung gebeten, warum dies
nicht möglich sein soll)?
Aktuell werden Asylanträge aus den Ländern des Westbalkans, der Russischen
Föderation und Syrien prioritär bearbeitet.
Die Personalgewinnung für den Bereich Asyl wurde seit Herbst 2012 nochmal
erheblich forciert. So konnten von Januar bis Juli 2013 insgesamt 78
Einstellungszusagen erteilt werden, die ganz überwiegend den Bereich Asyl betrafen.
Es ist beabsichtigt, bis Ende des Jahres insgesamt 100 Einstellungen im
gehobenen Dienst für den Bereich Asyl vorzunehmen. Zum 1. Oktober 2013 waren im
Asylanträge September 2013 Entscheidungen über Asylanträge September 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und Famil.
asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß § 60
I AufenthG
Abschiebungsverbot
gemäß §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 1 590 1 588 992 1 561 – – 8 943 910
dar. Roma 1 558 1 558 – 1 552 – – – – 992
Bosn. Herzeg. 1 950 1 605 345 1 300 – – 3 167 130
dar. Roma 1 793 1 476 317 1 243 – – – 134 109
Mazedonien 1 639 1 051 588 1 599 2 – 2 355 240
dar. Roma 1 229 1 717 512 1 443 – – 1 244 198
Montenegro 1 554 1 539 915 1 527 – – – 924 993
dar. Roma 1 545 1 530 915 1 518 – – – 917 991
Serbien 2 437 1 593 844 1 164 – – 1 629 534
dar. Roma 2 280 1 463 817 1 087 – – 1 581 505
Asylanträge Oktober 2013 Entscheidungen über Asylanträge Oktober 2013
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und Famil.
asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gemäß § 60
I AufenthG
Abschiebungsverbot
gemäß §60
II,III,V,VII
AufenthG
festgestellt
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 1 174 1 169 995 1 576 – – 7 1 045 924
dar. Roma 1 518 1 518 – – – – – – –
Bosn. Herzeg. 1 838 1 568 270 1 493 – – – 1 324 169
dar. Roma 1 686 1 443 243 1 408 – – – 1 258 150
Mazedonien 1 476 1 999 477 1 145 – 2 1 1 712 430
dar. Roma 1 145 1 738 407 1 913 – – – 1 550 363
Montenegro 1 545 1 518 927 1 529 – – 1 1 099 919
dar. Roma 1 533 1 514 919 1 517 – – – 1 092 915
Serbien 2 500 1 553 947 1 739 – – – 1 096 643
dar. Roma 2 338 1 421 917 1 605 – – – 1 994 611
Drucksache 18/127 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBAMF im Bereich der Asyl- und Dublin-Verfahren 260,3 Stellen mit
Sachbearbeitern und 354,4 Stellen mit Bürosachbearbeitern (davon 148,2 befristet)
besetzt.
Anfang März 2013 wurde zudem der Entscheiderbereich in den Außenstellen
vorübergehend durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen
Arbeitsbereichen des BAMF verstärkt.
Das BAMF ist bestrebt, die Einheit von Anhörer und Entscheider im Rahmen
des Asylverfahrens zu wahren. Vor dem Hintergrund der steigenden
Asylantragszahlen kann dies jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Da
die Einheit von Asylanhörer und Entscheider statistisch nicht erhoben wird, sind
– auch ungefähre – Angaben dazu nicht möglich.
16. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus
Ländern des Westbalkans kommen, im dritten Quartal gegenüber dem
vorherigen Quartal entwickelt, wie hoch ist derzeit die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan), und wie
bewertet es das BAMF, dass die sechsmonatige Regelvorgabe aus § 24 Absatz 4
AsylVfG bei diesen Asylsuchenden mit hoher Anerkennungschance fast
um das Doppelte überschritten wird (10,6 Monate im zweiten Quartal
2013)?
Die Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug im zweiten Quartal
2013 durchschnittlich 10,6 Monate und im dritten Quartal 2013 durchschnittlich
8,5 Monate. Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote von Asylsuchenden, die
nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 50,4 Prozent im zweiten
Quartal 2013 gegenüber 53,8 Prozent im dritten Quartal 2013. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
17. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Serbien
und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkans, und wie wird die
Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt?
Im dritten Quartal 2013 wurden etwa 150 Prozent mehr Asylanträge aus
Ländern des Westbalkans (Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina,
Montenegro, Albanien, Kosovo) gestellt als im zweiten Quartal 2013; etwa 70
Prozent mehr waren es gegenüber dem dritten Quartal 2012.
Eine belastbare Prognose zur künftigen Zugangsentwicklung aus den Staaten
des Westbalkans lässt sich nicht treffen.
18. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus
Russland/Tschetschenien, wie wird die Entwicklung der nächsten Monate
eingeschätzt, und was haben die in Bezug auf diese Personengruppe
ergriffenen Maßnahmen bewirkt?
In den ersten drei Quartalen 2013 lag die Russische Föderation mit 13.492
Erstanträgen auf Rang 1 der zugangsstärksten Herkunftsländer (+ 753,9 Prozent
gegenüber dem Vergleichszeitraum 2012). Den höchsten monatlichen Zugang gab
es im April 2013 mit insgesamt 2.538 Erst- und Folgeanträgen. Seither sind die
Zugangszahlen rückläufig und betrugen im September 2013 noch 825 Erst- und
Folgeanträge.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/127Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylanträge aus der Russischen
Föderation wurde beim BAMF aufgrund der prioritären Bearbeitung von
rd. zehn Monaten (April 2013) auf 5,4 Monate (September 2013) gesenkt. Es
kann vermutet werden, dass die verkürzte Verfahrensdauer auch zum Rückgang
der Zugangszahlen beitrug.
Eine belastbare Prognose zur künftigen Zugangsentwicklung aus der Russischen
Föderation lässt sich nicht treffen.
19. Inwieweit würde es das BAMF angesichts der steigenden Antragszahlen
begrüßen, wenn die in der Europäischen Union einmalige gesetzliche
Verpflichtung zur obligatorischen Einleitung von Widerrufsprüfverfahren
drei Jahre nach der Anerkennung durch eine Gesetzesänderung
zurückgenommen würde und hierdurch Kapazitäten für die Asylantragsprüfung frei
würden (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 3
auf Bundestagsdrucksache 17/14553; die Frage war nicht, ob das BAMF
seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, sondern ob es eine
Gesetzesänderung begrüßen würde, durch die Widerrufsverfahren in
fünfstelliger Zahl pro Jahr entbehrlich würden, zumal es nur noch in einem
geringen Umfang tatsächlich zu Widerrufen kommt)?
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort zu Frage 3 in der
Bundestagsdrucksache 17/14553 vom 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass sich diese
Frage nicht stellt. Für die Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen zur
Durchführung oder Nichtdurchführung von Verfahren zum Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung ist nicht die Geschäftslage des BAMF maßgeblich. Die deutsche
Rechtslage entspricht EU-rechtlichen Vorgaben. Nach Artikel 14 Absatz 1 der
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2011 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder
einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem
Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er nach
Artikel 11 der Richtlinie nicht länger Flüchtling ist (und der Antrag auf
internationalen Schutz nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurde).
Damit wird insbesondere auch auf die Regelung verwiesen, wonach ein
Drittstaatsangehöriger bei Wegfall der Umstände, die zur Flüchtlingsanerkennung geführt
haben, grundsätzlich nicht mehr als Flüchtling anzusehen ist (vgl. Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Richtlinie 2004/83/
EG). Der Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU kann
nur entsprochen werden, wenn die Entscheidungen über die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft überprüft werden. Hierzu enthält die Richtlinie 2011/95/
EU zwar keine expliziten Vorgaben. Aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie
2011/95/EU kann aber abgeleitet werden, dass die erforderliche Prüfung
regelmäßig drei Jahre nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Mindestgültigkeitszeitraum des ersten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erteilten Aufenthaltstitels) erfolgen kann.
20. Werden durch deutsche Behörden beim Aufgriff an der Grenze oder im
grenznahen Raum oder in Zusammenhang mit einem Asylverfahren
personenbezogene Abfragen außer im Eurodac in weiteren europäischen
Datenbanken vorgenommen, und wenn ja, zu welchen Anlässen, durch
welche Behörden und in welchen Datenbanken?
Die Bundespolizei führt in Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Rates
2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
(Europol) in der Datenbank „Europol Informationssystem“ (EIS) für die
Aufgabenerfüllung nach § 2 des Bundespolizeigesetzes Abfragen durch. Zudem kann
Drucksache 18/127 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben personenbezogene Daten mit
dem Datenbestand des Schengener Informationssystems abgleichen.
Beim BAMF werden personenbezogene Abfragen anlässlich einer
Asylantragstellung beim BAMF in den europäischen Datenbanken EURODAC und VIS
(mit dem Visa Informationssystem werden Daten über Anträge auf Erteilung
eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die hierzu getroffenen
Entscheidungen zwischen den Schengenstaaten ausgetauscht) durchgeführt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]