Betreuungsbehördengesetz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jerzy Montag, Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach einem Vorschlag des Bundesrates (Entwurf eines … Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG), Bundestagsdrucksache 16/1339) sollen die datenschutzrechtlichen Befugnisse der Betreuungsbehörden in § 8 BtBG ergänzt werden. Hierzu schlägt der Bundesrat einen neuen § 8 Abs. 2 BtBG vor, wonach die Betreuungsbehörde im Rahmen des ihr vom Vormundschaftsgericht erteilten Auftrages die zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Daten ggf. auch bei Dritten ohne Einwilligung des Betroffenen ermitteln kann, wenn dieser krankheits- oder behinderungsbedingt seine Einwilligung nicht erteilen kann, und für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.
Nach bisheriger Praxis muss die Betreuungsbehörde in Fällen, in denen der Betroffene keine rechtswirksame Einwilligung in die Drittbefragungen erteilt, zunächst eine gerichtliche Entscheidung hierüber erwirken. Dies führe, so der Bundesrat in seiner Begründung, zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Verfahrensverzögerungen, was auch zu Lasten der auf schnelle Hilfe angewiesenen betreuungsbedürftigen Menschen gehen könne. Auch die Betreuungsbehörden in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger hätten gegenüber dem Justizministerium hier erheblichen Handlungsbedarf angemahnt.
In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung die Grundrichtung des Gesetzentwurfs, eine Ermächtigung zur Datenerhebung durch die Betreuungsbehörden zu schaffen, begrüßt. Allerdings kritisierte die Bundesregierung den Bundesratsentwurf als unvollständig und nicht hinreichend normenklar.
1. Welche Betreuungsbehörden (bitte konkret benennen) innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger haben dringend den Handlungsbedarf für eine Klarstellung der Befugnisse der Betreuungsbehörden gesehen?
Fragen und Antworten18
Welche Betreuungsbehörden (bitte konkret benennen) innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger haben dringend den Handlungsbedarf für eine Klarstellung der Befugnisse der Betreuungsbehörden gesehen?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) ist ein Zusammenschluss von Kommunal- bzw. Länderbehörden, über die der Bund weder fach- noch rechtsaufsichtliche Befugnisse besitzt. Eine Nachfrage der Bundesregierung bei der BAGüS hat keinen weiteren Aufschluss zur Ausgangsfrage ergeben.
Mit welchen Begründungen haben diese Betreuungsbehörden den aus ihrer Sicht bestehenden Handlungsbedarf angemahnt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger diese Position einiger Betreuungsbehörden zu Eigen gemacht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Wie viele Anschreiben von Betreuungsbehörden hat das im Betreuungsrecht federführende Bundesministerium der Justiz (BMJ) in diesem Zusammenhang in welchem Zeitraum erhalten?
Das Bundesministerium der Justiz hat am 26. Oktober 2004 ein Anschreiben der Landesbetreuungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Oktober 2004 erhalten.
Mit welchen Begründungen wurde in diesen Schreiben der dringende Handlungsbedarf behauptet?
Die Landesbetreuungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg weist in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2004 an das Bundesministerium der Justiz darauf hin, dass die nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten notwendige Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Betroffenen vor der Befragung Dritter dann nicht möglich sei, wenn der Betroffene krankheits- und behinderungsbedingt eine Einwilligung nicht erteilen könne. Der gerichtliche Ermittlungsauftrag könne in diesen Fällen nur unvollständig bearbeitet werden. Das habe eine verzögerte Hilfegewährung für den Betroffenen und einen erhöhten Ermittlungsaufwand der Gerichte zur Folge. Es müssten vermehrt Zeugen befragt und Sachverständige eingeschaltet werden. Die Kompetenz der Betreuungsbehörde bei der Ermittlung betreuungsvermeidender anderer Hilfen und bei der Erschließung des ehrenamtlichen Potenzials käme nicht oder nur nach weiterem Verfahrensaufwand des Gerichts zum Tragen.
Wie hat das Bundesministerium der Justiz bislang auf diese Anschreiben reagiert? Mit welcher Begründung wurde bisher eine Gesetzesinitiative zur einheitlichen Klarstellung der Befugnisse der Betreuungsbehörden durch das BMJ abgelehnt?
Das Bundesministerium der Justiz hat auf die Haltung der Landesjustizverwaltungen (vgl. Antwort zu Frage 7) verwiesen. Angesichts des bereits im Verfahren befindlichen Bundesratsentwurf zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz bestand für einen weiteren Entwurf keine Veranlassung.
Welche Landesregierungen haben Handlungsbedarf bei der gesetzlichen Neuordnung der Befugnisse der Betreuungsbehörden gesehen?
In einer im Jahr 2004 von der Landesjustizverwaltung Sachsen durchgeführten Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen haben Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Änderung von § 8 BtBG für sinnvoll gehalten. Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen haben keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Die übrigen Länder haben sich zur Frage des Handlungsbedarfs nicht geäußert. Der Bundesrat hat den Beschluss zur Einbringung des Entwurfs zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes, Bundestagsdrucksache 16/1339, beim Deutschen Bundestag in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 mit breiter Mehrheit gefasst. Die Stimmverteilung lässt sich heute nicht mehr feststellen. In den Ausschussberatungen hatten sich jedoch alle Justizministerien der Länder für eine Einbringung und damit die Änderung von § 8 BtBG ausgesprochen.
Wie begründen die einzelnen Bundesländer den von ihnen ggf. behaupteten Handlungsbedarf?
Die Länder, die eine Änderung von § 8 BtBG für sinnvoll gehalten haben, begründen dies übereinstimmend damit, dass das Betreuungsrecht keine bereichsspezifische Befugnisnorm für die Datenerhebung und -übermittlung durch die Betreuungsbehörde enthalte. Die Betreuungsbehörde werde daher im Rahmen des Landesdatenschutzgesetzes tätig, deren Regelungen der Betreuungsbehörde bei der Erfüllung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben zu enge Grenzen setzten. Eine Befragung Dritter ohne Einwilligung des Betroffenen ist nach den verschiedenen Landesdatenschutzgesetzen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Es sollte daher Klarheit und Rechtssicherheit für die Tätigkeit der Betreuungsbehörden bei der Sachverhaltsermittlung für das Vormundschaftsgericht geschaffen werden, auch um weiteren Streit zwischen den Betreuungsbehörden und den Datenschutzbeauftragten zu vermeiden. Auf die Begründung des Gesetzentwurfs wird verwiesen.
Welche Initiativen haben die einzelnen Bundesländer, vor der Einbringung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 16/1339 in den Bundesrat, ergriffen, um dem aus ihrer Sicht bestehenden Handlungsbedarf zu begegnen?
Es hat eine von Sachsen initiierte Länderumfrage stattgefunden (siehe Antwort zu Frage 7). In Mecklenburg-Vorpommern wurde zwischen den Betreuungsbehörden, dem Datenschutzbeauftragten und dem Justizministerium eine Handlungsempfehlung für die Erarbeitung von Sozialberichten/Stellungnahmen für das Vormundschaftsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Einbeziehung von Informationen Dritter) vereinbart. Danach ist eine schriftliche Einverständniserklärung bei den Betroffenen nur dann zu verlangen, wenn sie zu einer solchen Erklärung in der Lage sind. Ist eine solche Erklärung nicht zu erlangen, hat die mit einem Ermittlungsauftrag versehene Betreuungsbehörde abzuwägen, ob zum Wohl des Betroffenen die weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Hierzu gibt die Handlungsempfehlung nähere Anweisungen.
Ist die Bundesregierung mit dem Bundesrat der Auffassung, dass die Sachverhaltsaufklärung im betreuungsgerichtlichen Verfahren durch Befragung Dritter bei verweigerter Einwilligung des Betroffenen in die Befragung nach geltender Rechtslage nur nach erneuter richterlicher Befassung und Anordnung zulässig ist?
Die Beantwortung dieser Frage hängt von dem jeweils anwendbaren Landesrecht ab. Soweit das Landesrecht keine entsprechende Befugnis enthält, darf die Betreuungsbehörde den Sachverhalt bei Dritten nur mit Einwilligung des Betroffenen aufklären. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat das Gericht den Sachverhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst aufzuklären. An dieser Rechtslage ändert sich nach dem Entwurf des Bundesrates nichts. Im Übrigen ist eine staatliche Fürsorge gegen den frei gebildeten Willen des Betroffenen unzulässig. Dieser Grundsatz ist im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes besonders hervorgehoben worden (§ 1896 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion „DIE LINKE.“ vom 21. August 2006, Bundestagsdrucksache 16/2421, hier insbesondere die Antworten zu Frage 1 und 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung, wird verwiesen.
Um welchen Zeitraum verlängert sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung durchschnittlich, wenn bei verweigerter Zustimmung des Betroffenen zunächst eine richterliche Entscheidung zur Befragung Dritter abgewartet werden muss?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei der Befragung Dritter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen um einen erheblichen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt? Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Ja.
Ist die Bundesregierung angesichts der Grundrechtsrelevanz der soeben beschriebenen Drittbefragung der Auffassung, dass die Verfahrensverzögerung, die mit dem Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung hierüber verbunden ist, als vertretbar einzuschätzen ist?
In den Fällen, in denen der Betroffene die Einwilligung verweigert, ist – soweit das Landesrecht keine andere Befugnis enthält – eine Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde nicht mehr möglich. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. In den Fällen, in denen der Betroffene gesundheits- oder behinderungsbedingt seine Einwilligung in eine Befragung Dritter nicht erteilen kann, ist es sinnvoll, dass die Betreuungsbehörde den Sachverhalt unmittelbar selbst weiter aufklärt, wenn dies zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Hierzu kann die Befragung Dritter für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts wichtige Erkenntnisse vermitteln. Es ist regelmäßig auch im Interesse des Betroffenen, wenn die Betreuungsbehörde in solchen Fällen den Sachverhalt schnell und effektiv aufklärt, um dem Vormundschaftsgericht eine zügige Entscheidung über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen staatlicher Fürsorge zu ermöglichen. Die Bundesregierung hält es unter grundrechtlichen Gesichtspunkten für unbedenklich, dass die Betreuungsbehörde im Einzelfall eine Befragung Dritter ohne Mitwirkung des Betroffenen vornimmt, wenn sie nach Abwägung der Interessen im Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, dass entgegenstehende schutzwürdige Interessen – etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – nicht überwiegen.
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen, nachdem der Betroffene seine Einwilligung in die Befragung dritter Personen verweigert hatte, die Einholung einer nochmaligen richterlichen Entscheidung über die Drittbefragung zu unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen geführt hat? Welche Nachteile waren das?
Auf die Antworten zu Frage 10 und 11 wird verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Drittbefragung allein ein Festhalten am Richtervorbehalt den Grundrechtsschutz hinreichend zu gewährleisten im Stande ist?
Nein. Es wird auf die Antworten zu Frage 10 und 13 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates keine datenschutzrechtliche Konkretisierung der bisherigen Befugnisse der Betreuungsbehörden bedeutet, sondern eine inhaltliche Ausweitung der Kompetenzen der Betreuungsbehörden? Wenn nicht, mit welcher Begründung?
§ 8 BtBG enthält eine Aufgabenzuweisung für die Betreuungsbehörde. Der Entwurf ergänzt § 8 BtBG um eine Befugnisnorm für die Datenerhebung und -verwendung. Der Entwurf sieht die Befugnis der Betreuungsbehörde vor, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen personenbezogene Daten bei Dritten erheben kann.
Wer ist, innerhalb der Bundesregierung, mit der Prüfung betraut, ob die Aufgaben nach § 8 BtBG auch eine Datenerhebung und -verwendung durch die Betreuungsbehörde in eigener Kompetenz erfordern, für die ebenfalls eine bereichsspezifische gesetzliche Ermächtigung nötig wäre, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates angekündigt hat? Auf welcher Grundlage wird diese Prüfung erfolgen? Wann ist mit dem Ergebnis dieses Prüfauftrages zu rechnen?
Innerhalb der Bundesregierung ist für die Prüfung das Bundesministerium der Justiz zuständig. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des geltenden Rechts. Die Bundesregierung wird ihre Auffassung präzisieren, wenn sie vom Deutschen Bundestag darum gebeten wird.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem Vorschlag des Bundesrates der Betroffene keinerlei Möglichkeit mehr hätte, zeitlich vor der beabsichtigten Befragung Dritter durch die Betreuungsbehörde eine gerichtliche Entscheidung über deren Zulässigkeit herbeizuführen und sie damit ggf. auch unterbinden zu können?
Die Einschätzung trifft nicht für den Fall zu, dass der Betroffene die Einwilligung verweigert hat. Auf die Antwort zu Frage 10 wird Bezug genommen.