[Deutscher Bundestag Drucksache 18/220
18. Wahlperiode 19.12.2013Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/126 –
Grundkonzeption für den Bundesverkehrswegeplan 2015 – Projektanmeldung
und Prüfung von Alternativen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS) seinen Entwurf einer Grundkonzeption für den
Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 veröffentlicht. Bis zum 15. März 2013 wurde
allen Interessierten die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Obwohl der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter
Ramsauer, in seinem Schreiben an den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages angekündigt hatte, dass die
endgültige Grundkonzeption im Frühjahr 2013 vorgestellt werden soll
(Ausschussdrucksache 17(15)505), wurde diese bislang nicht veröffentlicht. Erhebliche
Teile der Aussagen in diesem Entwurf einer Grundkonzeption beziehen sich
aber auf bereits laufende oder sogar schon abgeschlossene Prozesse im Zuge
der Aufstellung des neuen BVWP 2015, insbesondere die Anmeldung von
Verkehrsprojekten.
Seit April 2013 werden von den Ländern bereits Projekte für
Bundesfernstraßen beim BMVBS angemeldet. Erstmalig konnten auch andere Verbände
als die Industrie- und Handelskammern Projekte oder Projektalternativen
vorschlagen.
1. Wird die endgültige Grundkonzeption noch von der alten oder von der
neuen Bundesregierung beschlossen werden?
Für wann genau ist die Verabschiedung geplant?
Die Grundkonzeption wird im Lichte des Koalitionsvertrags noch einmal
überarbeitet und anschließend veröffentlicht. Da es sich um ein Konzeptpapier des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) handelt,
ist keine Verabschiedung durch die Bundesregierung vorgesehen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 17. Dezember 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/220 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Sollen nach den Rückmeldungen aller Verbände noch substanzielle
Änderungen an diesem Entwurf vorgenommen werden?
Alle eingegangenen Stellungnahmen werden vom BMVBS geprüft.
Projektanmeldung
3. Welche endgültigen Fristen gab bzw. gibt es – unterschieden nach
Verkehrsträgern – für die Anmeldung von Verkehrsprojekten für den neuen
Bundesverkehrswegeplan?
4. Sind mittlerweile für alle Verkehrsträger die Anmeldungen erfolgt?
Wenn nein, für welche Verkehrsträger bzw. von welchen Bundesländern
stehen die Anmeldungen noch aus?
Die Fragen 3 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Bundeswasserstraßen und die Bundesschienenwege ist die
Projektanmeldung abgeschlossen. Der Meldetermin zu den Bundeswasserstraßen war
ursprünglich bereits für Ende 2012 vorgesehen und wurde in Absprache mit den
Ländern bis zum Frühjahr 2013 verlängert. Die Anmeldung von
Schienenprojekten war für die DB Netz AG bis zum 30. September 2013 möglich, Dritte
konnten bis zum 31. März 2013 Projekte einreichen. Die Anmeldung für
Straßenprojekte erfolgt gegenwärtig durch die Auftragsverwaltung der Länder
und soll bis Ende 2013 abgeschlossen sein.
5. Wie viele Straßenprojekte wurden bislang insgesamt sowie jeweils von
welchem Bundesland angemeldet?
6. Wie hoch sind die derzeit veranschlagten Kosten der angemeldeten
Straßenprojekte insgesamt und unterteilt nach Bundesländern?
7. Wie viele Kilometer Autobahnen und Bundesstraßen sollen insgesamt und
unterteilt nach Bundesländern nach den Anmeldungen jeweils aus- und
neugebaut werden?
8. In welchem Verhältnis hinsichtlich Anzahl und Kosten stehen die
angemeldeten Verkehrsprojekte auf Straße, Schiene und Wasserwegen insgesamt
sowie jeweils unterschieden nach Neu- und Ausbau?
Die Fragen 5 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Projektanmeldungen Straße liegen bisher nur unvollständig vor.
Einschätzungen zum Umfang und zur Art der angemeldeten Projekte können erst nach
Abschluss der Anmeldung und Aufbereitung der Projektanmeldung
durchgeführt werden.
9. Wie gedenkt die Bundesregierung, die Vielzahl der angemeldeten Projekte
auf ein Maß zu reduzieren, das annähernd finanzierbar ist?
Die angemeldeten Projekte werden zunächst seitens des BMVBS geprüft.
Anschließend erfolgt die Bewertung in Form von Nutzen-Kosten-Analysen sowie
umwelt- und naturschutzfachlichen sowie raumordnerischen bzw.
städtebaulichen Beurteilungen. Die Bewertungsergebnisse bilden zusammen mit engpass-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/220bezogenen Analysen die Grundlage für die Entscheidung, ob bzw. mit welcher
Dringlichkeit Projekte in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 eingehen.
Die Priorisierungsstrategie ist im Entwurf der Grundkonzeption zum BVWP
2015 dargelegt.
10. Wie wurden die Anforderungen an die Projektanmeldungen verschärft
(S. 14 des im Internet auf der Seite des BMVBS eingestellten Entwurfs der
Grundkonzeption)?
11. Was waren die genauen Anforderungen an die Projektanmeldungen beim
BVWP 2003?
12. Was sind die genauen Anforderungen an die Projektanmeldungen beim
BVWP 2015?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Anmeldeverfahren für Verkehrsprojekte unterscheidet sich zwischen den
drei Verkehrsträgern. Das liegt vor allem an den unterschiedlichen Arten in
denen die Bundesverkehrswege verwaltet werden. Da die Bundesfernstraßen von
den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sind hier die
Anforderungen höher als bei den Verkehrsträgern Wasserstraße und Schiene.
Bei der Straße sind die Anforderungen an die Projektanmeldung gegenüber dem
BVWP 2003 erhöht worden. Damals genügte ein einfacher Lageplan ohne
Kennzeichnung von bautechnischen Einzelheiten, die Angabe der
Kostenschätzungen ohne weitere vertiefte inhaltliche Prüfung sowie die beabsichtigte
Anzahl der Fahrstreifen ohne Angabe des geplanten Querschnitts. Die
Anmeldungen erfolgten grundsätzlich auf der Planungsebene der „Verkehrseinheiten
(VKE)“. Die Anmeldungen der Projekte für den BVWP 2015 haben folgende
wesentlichen Merkmale zu erfüllen:
1. Anmeldung auf der Ebene von Gesamtprojekten
2. Nachvollziehbare Kostenschätzung mit Angabe der Kostendifferenzierung
nach Baugruppen und unterteilt nach Neubau- und Erhaltungsanteilen
3. Vorlage eines detaillierten Lage- und Höhenplans im Mindestmaßstab
1 : 25000 inklusive der geplanten baulichen Verknüpfungen mit dem
nachgeordneten Straßennetz
4. Detaillierte Auflistung der großen Ingenieurbauwerke
5. Angaben zum geplanten Querschnitt
6. Angaben zur Projektbegründung, Projekthistorie, Alternativenprüfung
innerhalb des Verkehrsträgers, Raumordnung, Städtebauliche Potenziale,
Berücksichtigung umweltfachlicher Gegebenheiten sowie der weiteren
Projektwirkungen.
Da die Bundesverkehrswegeplanung im Bereich Schiene nicht in
Auftragsverwaltung von den Ländern durchzuführen ist, können die Länder nicht zu
Voruntersuchungen von Projekten für die Bundesschienenwege verpflichtet werden.
Dementsprechend waren die Anforderungen an Projektanmeldungen, die von
Ländern, Verbänden, aus den Parlamenten oder aus der Bevölkerung kommen,
geringer als bei der Straße. Die Projektanmeldungen durch die DB Netz AG
werden aufgrund der dort bereits vorliegenden Planungen in der Regel bereits
detaillierter sein.
Für den Verkehrsträger Wasserstraße werden die Projektdefinitionen durch das
BMVBS und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorgenom-
Drucksache 18/220 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemen. Von den Ländern konnten hierzu Projektideen beim BMVBS eingereicht
werden.
13. Wann wurden diese Projektanforderungen wem übermittelt?
Zur Vorbereitung des Anmeldeprozesses der Bundesfernstraßen wurden
Schreiben des BMVBS an die Straßenbauverwaltungen der Länder im Juli und
November 2012 sowie im Juli 2013 gesandt. Die entsprechenden Schreiben zur
Projektanmeldung bei Wasserstraße sind im Juli 2012 an die Länder geschickt
worden. Die Informationen zur Schienenanmeldung wurden im Oktober 2012
an die Länder übermittelt. Die Informationen zur Projektanmeldung wurden
dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Oktober 2012
übermittelt und sind überdies auf der Internetseite des BMVBS verfügbar und im
Entwurf der Grundkonzeption enthalten. Ansonsten wird auf die Antwort zu den
Fragen 16 und 17 verwiesen.
14. Erfüllen alle angemeldeten Projekte diese Anforderungen?
Wenn nein, welche von wem angemeldeten Projekte bzw. welche Anteile
angemeldeter Projekte erfüllen die verschärften Anforderungen nicht, und
wie verfährt die Bundesregierung mit diesen Projekten?
Die Angaben der Projektanmeldung werden vom BMVBS und von externen
Fachgutachtern geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfungen können Änderungen oder
Ergänzungen der Anmeldung gefordert oder die Anmeldung vollständig
zurückgewiesen werden.
15. Wie viele Straßenvorhaben wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
den Ländern von „Gebietskörperschaften, Verbänden etc.“ übermittelt
(S. 47 des Entwurfs)?
a) Wie viele dieser Vorhaben wurden von den Ländern beim Bund
angemeldet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
b) Wie kontrolliert die Bundesregierung die Entscheidung der Länder,
ihnen von Dritten vorgeschlagene Projekte nicht beim Bund
anzumelden?
Dem Ergebnis der landesinternen Abstimmungsprozesse und der daraus
resultierenden Entscheidungen des Landes zur Anmeldung der Projekte kann bis zum
Abschluss der Anmeldungen nicht vorgegriffen werden. Das BMVBS wird
– nach Abschluss und Prüfung der Anmeldungen – mit den
Straßenbauverwaltungen der Länder Gespräche führen, in dem auch nicht angemeldete Projekte
thematisiert werden. Danach wird zu entscheiden sein, ob weitere Projekte zu
bewerten sind.
c) Nach welchen Kriterien sollen diese Projekte Dritter überprüft
werden?
Die Prüfung, Beurteilung und Bewertung von Projektvorschlägen Dritter, die
durch die Auftragsverwaltung der Länder beim BMVBS eingereicht werden,
erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei allen anderen gemeldeten Projekten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/220d) Inwieweit werden diese Dritten bei der weiteren Konkretisierung bzw.
Optimierung der von ihnen angemeldeten Projekte von den
Auftragsverwaltungen mit einbezogen?
In der Strategischen Umweltprüfung ist die formelle Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 14h bis 14j des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG) vorgesehen. Dementsprechend werden der Planentwurf des
BVWP mit seinen Anlagen und der Umweltbericht zu den
Umweltauswirkungen des Plans mit der Möglichkeit zur Stellungnahme veröffentlicht.
Bewertungsergebnisse werden im Projektinformationssystem zusammengeführt. Die
zu berücksichtigenden Stellungnahmen werden in den weiteren
Bearbeitungsprozess eingebracht. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung informiert abschließend darüber, wie die Stellungnahmen
berücksichtigt wurden.
16. Wurden „Gebietskörperschaften, Verbände etc.“ von der Bundesregierung
über die Möglichkeit zur Übermittlung ihrer Bedarfsanmeldungen von
Straßenbauvorhaben an die Länder informiert?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie erfolgte diese Information gegebenenfalls direkt an wen?
17. Wurden auch Umweltverbände von der Bundesregierung oder den
Auftragsverwaltungen der Länder über diese Möglichkeit informiert (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 16 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bund hat das Projektanmeldeverfahren im November 2012 auf den
Internetseiten des BMVBS sowie im Februar 2013 im Entwurf der Grundkonzeption für
den Bundesverkehrswegeplan 2015 vorgestellt. Die Grundkonzeption wurde
mit Pressemitteilung veröffentlicht. Verbände wurden auf einer gesonderten
Konsultationsveranstaltung über die Grundkonzeption informiert. Die
Konsultationsveranstaltung richtete sich auch an Umweltverbände sowie kommunale
Spitzenverbände. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, ob
Verbände zusätzlich durch die Auftragsverwaltung der Länder informiert wurden.
18. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits bei der
Projektanmeldung die Bürger oder die Öffentlichkeit beteiligt?
a) Wie geschah das?
b) Wurden dabei erweiterte Beteiligungsformen verwendet wie „Runde
Tische“ oder Ähnliches?
Wenn ja, in welchen Ländern?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung der Projektanmeldung obliegt den Ländern.
19. Wird die „Liste der in Bau befindlichen bzw. als gebunden geltenden
Vorhaben (…) bis Ende 2013 zusammen mit den angemeldeten Projekten
veröffentlicht“ (S. 45 des Entwurfs, bitte mit Begründung), und wenn nein,
wann genau soll diese Liste veröffentlicht werden?
Wie im Entwurf der Grundkonzeption angekündigt, soll die „Liste der im Bau
befindlichen bzw. als gebunden geltenden Vorhaben“ veröffentlicht werden.
Drucksache 18/220 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDies erfolgt voraussichtlich im ersten Quartal 2014. Die Veröffentlichung
erfolgt voraussichtlich 2014. Ein genannter Termin steht noch nicht fest.
20. Wird dies gleich in Form der Projektdossiers im
Projektinformationssystem PRINS erfolgen, und wenn nein, wann sollen die Projektdossiers über
das PRINS öffentlich gemacht werden (S. 54 des Entwurfs)?
21. Werden diese PRINS-Projektdossiers im Sinne der Schaffung von
Transparenz auch die ausführlichen Projektdossiers einschließlich der
Verkehrsprognosen enthalten?
Wie wird sichergestellt, dass diese Informationen allgemein verständlich
sind?
22. Werden im Internet auch alle relevanten Alternativen dargestellt (bitte mit
Begründung)?
23. Was ist am PRINS im Vergleich zum Bundesverkehrswegeplan 2003 neu
(S. 54 des Entwurfs)?
Welche Erweiterungen wird es konkret geben?
Die Fragen 20 bis 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Liste der im Bau befindlichen bzw. als gebunden geltenden Vorhaben“ wird
– zusammen mit den angemeldeten Projekten – unabhängig vom PRINS
veröffentlicht. Die Hauptaufgabe des PRINS wird darin bestehen, die
Bewertungsergebnisse der einzelnen Projekte transparent darzulegen. Nach Abschluss der
Bewertungsrechnungen und Aufbereitung der Ergebnisse für das PRINS erfolgt die
Veröffentlichung im Internet. Dargestellt und erläutert werden die Ergebnisse
der Nutzen-Kosten-Analysen, umwelt- und naturschutzfachlichen sowie
raumordnerischen bzw. städtebaulichen Beurteilungen. Ebenfalls Teil des PRINS
werden die jeweiligen verkehrsprognostischen Grundlagen sein. Dazu zählt die
Darstellung der mit dem Projekt verbundenen prognostizierten Veränderungen
der Verkehrsströme bzw. -belastungen. Größeren Raum als im PRINS zum
BVWP 2003 werden Hintergrundinformationen zum Projekt einnehmen. Dazu
zählen auch Aussagen zur Projektbegründung und -historie sowie zur Prüfung
relevanter Alternativen.
24. Welcher Gutachter sichtet und konsolidiert die angemeldeten
Schienenprojekte und unterzieht sie einer Grobbewertung (S. 48 des Entwurfs)?
Der Prozess zur Auswahl eines Gutachters für die Konsolidierung und
Begutachtung der angemeldeten Schienenprojekte dauert derzeit noch an.
Prüfung von Alternativen
25. Wie definiert die Bundesregierung „vernünftige Alternativen“ (S. 55 des
Entwurfs)?
Die formale Definition ergibt sich aus §14, §19b UVPG.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/22026. Welche von wem vorgeschlagenen Alternativen wurden anhand dieser
Kriterien nicht weiterverfolgt?
27. Inwieweit haben sich die Länder an die Vorgabe gehalten, „bei der
Anmeldung von Straßenprojekten darzulegen, inwieweit jeweils eine intensive
Auseinandersetzung mit ‚alternativen Lösungsmöglichkeiten‘ erfolgt ist“
(S. 55 des Entwurfs)?
Die Fragen 26 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus der Antwort zu den Fragen 10 bis 12 ist zu ersehen, dass die Länder
grundsätzlich nachzuweisen haben, dass und mit welchem Ergebnis eine
Alternativenprüfung erfolgte.
Dem Bund ist nicht bekannt, ob die Länder vor der Anmeldung bereits
Alternativen aufgrund von Untauglichkeit verworfen haben.
28. Wird die Darlegung der Länder zu den untersuchten „alternativen
Lösungsmöglichkeiten“ jeweils veröffentlicht (bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 23 verwiesen.
29. Bei wie vielen der angemeldeten Straßenprojekte sind Umweltkonflikte
(S. 55 des Entwurfs) absehbar (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt
in absoluten Zahlen sowie in Relation zur Gesamtzahl der jeweils
angemeldeten Straßenprojekte angeben)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 8 verwiesen.
30. Welche Erheblichkeitsschwelle hat die Bundesregierung hinsichtlich des
formal unbestimmten Kriteriums „Umweltkonflikt“ festgesetzt, und durch
welche gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Studien wurde die
Festsetzung dieser Erheblichkeitsschwelle festgelegt?
Die angemeldeten Projekte werden in einem ersten Schritt hinsichtlich des
Trassenverlaufs aus Umweltsicht betrachtet. Hierbei wird geprüft, ob der
Trassenverlauf aufgrund der örtlichen Gegebenheiten variiert werden muss oder ob gar
zusätzliche Brücken oder Tunnel zur Überwindung naturschutzfachlicher
Raumwiderstände nötig sind. Die Kriterien dieser Prüfung von
Umweltkonflikten werden derzeit in einem Forschungsprojekt entwickelt.
31. Zu wie vielen Straßenprojekten wurden „alternative
Lösungsmöglichkeiten“ untersucht?
a) Bei wie vielen davon wurden diese „alternativen
Lösungsmöglichkeiten“ auf Grund absehbarer Umweltkonflikte untersucht?
b) Bei wie vielen davon sind Umweltkonflikte absehbar?
c) Wie oft wurde dabei eine verkehrsträgerübergreifende Prüfung
durchgeführt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 8 verwiesen.
Drucksache 18/220 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Wie definiert die Bundesregierung „alternative Lösungsmöglichkeiten“,
und beinhaltet dies auch verkehrsträgerübergreifende Lösungsansätze
(bitte mit Begründung)?
Die Prüfung von Alternativen im BVWP wird auf der Ebene von Projekten,
Teilnetzen bzw. Korridoren und dem Gesamtplan stattfinden. Dabei ist zu beachten,
dass nur vernünftige Alternativen geprüft werden, die die Ziele sowie den
geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms
berücksichtigen und mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (§ 14, § 19b UVPG).
Aufgrund der Vielzahl von Projekten und der vorrangigen Planungskompetenzen
bei den Ländern wird eine strukturierte Alternativenprüfung auf Projektebene
bereits bei der Projektanmeldung erfolgen. Die Länder sind verpflichtet, bei der
Anmeldung von Straßenprojekten darzulegen, inwieweit eine intensive
Auseinandersetzung mit „alternativen Lösungsmöglichkeiten“ erfolgt ist. Insbesondere
bei Umweltkonflikten ist darzustellen, ob Alternativplanungen, vor allem der
Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, erwogen worden sind, und warum eine
solche Lösung nicht angemeldet wird. Soweit es sinnvoll ist, soll auch auf
Verkehrsträgeralternativen eingegangen werden. Dies kann nur im Einzelfall
festgelegt werden, sobald die Untersuchungen der angemeldeten Projekte beginnen.
33. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen angemeldeten
Straßenbauprojekten mit absehbaren Umweltkonflikten regelmäßig
Alternativen erwogen und dargelegt, warum eine solche Lösung nicht angemeldet
wurde?
Wenn nein, bei welchen angemeldeten Straßenprojekten in welchem
Bundesland ist dies jeweils nicht erfolgt, und welche Konsequenz zieht die
Bundesregierung jeweils daraus?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 8 verwiesen.
34. Überprüft die Bundesregierung diese Darlegungen der Länder, und behält
sie sich die Einbeziehung von untersuchten, aber nicht angemeldeten
Alternativen vor (bitte mit Begründung)?
35. Werden diese Alternativen in den „Meldelinien“ im Portal zum BVWP mit
dargestellt und von den Gutachtern im Rahmen der Nutzen-Kosten-Analyse
und der Umweltrisikoeinschätzung mit überprüft?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Falls sich bei der Prüfung des Projektes aus Umweltsicht der angemeldete
Trassenverlauf aufgrund von Umweltkonflikten als problematisch erweist, wird das
Land gebeten, umweltverträglichere Alternativen zu prüfen. Falls
entsprechende Alternativen möglich sind, werden die Bewertungsergebnisse ebenfalls
im PRINS dargestellt.
36. Werden die 2+1-Lösungen, die den Anbau einer Fahrspur vorsehen und
gemäß den Richtlinien keine Kapazitätserweiterung darstellen, generell
oder in Einzelfällen im Rahmen der Bedarfsplanung entschieden?
Nur wesentlich kapazitätssteigernde Maßnahmen sind Gegenstand der
Bedarfsplanung. Dazu gehören nicht die sogenannten 2+1-Lösungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/22037. Werden die Alternativen von Dritten, die Null-Plus-Lösungen
vorschlagen, im Rahmen der Projektprüfungsverfahren den Planungsvarianten
gegenübergestellt und in die Entscheidung einbezogen?
Die Prüfung einer Null-Plus-Lösung ist regelmäßig Gegenstand der
Alternativenprüfung.
38. Behält es sich die Bundesregierung im Einzelfall vor, nicht angemeldete
und auch nicht im Vorfeld untersuchte Straßenprojekte einer
Projektbewertung zu unterziehen, wie es auch der Verein „ProMobilität“ in seiner
Stellungnahme vorschlägt (bitte mit Begründung)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen.
39. Wie wird bei Projekten verfahren, bei denen nach Informationen der
Fragesteller die Länder umweltschonende Ausbauverfahren wie die 4+2-
Lösung bei der A 643 (Autobahndreieck Mainz–Anschlussstelle Mombach)
vorschlagen und das BMVBS eine Weisung erteilte, eine sechsspurige
Autobahn zu bauen?
Werden hier beide Alternativen geprüft?
Bei der A 643 ist die Prüfung der baulichen Voraussetzungen für eine temporäre
Seitenstreifenfreigabe erfolgt. Zwischen der AS Mainz-Mombach und der AS
Mainz-Gonsenheim müsste die vorhandene Vorlandbrücke auch im Fall der
sogenannte 4+2-Lösung mit großem Aufwand verbreitert werden. Vor dem
Hintergrund, dass ein sechsstreifiger Ausbau der Vorlandbrücke zuzüglich
Seitenstreifen nicht wesentlich aufwendiger ist, wird eine 4+2-Lösung als unwirtschaftlich
bewertet. Deshalb muss die Planung für den sechsstreifigen Ausbau zuzüglich
Seitenstreifen für die A 643 nach den geltenden Regelwerken schnellstmöglich
ausgeführt werden.
40. Schließt die Bundesregierung aus, die Seitenstreifenfreigabe in
Einzelfällen nicht nur als temporäre Lösung, sondern als dauerhafte Lösung,
zumindest für die Laufzeit des neuen Bundesverkehrswegeplans,
festzulegen (S. 43 des Entwurfs, bitte mit Begründung)?
Ja. Eine Seitenstreifenfreigabe kommt nur im Vorgriff auf den regelgerechten
Ausbau von überlasteten Autobahnen in Betracht. Hierzu ist es grundsätzlich
erforderlich, dass der Ausbau der betroffenen Strecke im Bedarfsplan vorgesehen
ist. Wegen der Bedeutung des Seitenstreifens für die Verkehrssicherheit darf
seine Verwendung als zusätzlicher Fahrstreifen nur sehr restriktiv angewendet
werden.
41. Wird die Bundesregierung den Vorschlag von „ProMobilität“ aufgreifen,
Telematik und andere Ausbaustandards systematisch in die
Projektbewertung einzubeziehen und nicht nur in Einzelfällen (bitte mit Begründung)?
Die Projekte der Straßenverkehrstelematik nach 2015 werden mit den
Investitionen des BVWP 2015 abgestimmt. So erfolgt im BVWP 2015 wie bisher eine
grundsätzliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Engpassauflösungen auf
Autobahnen durch Ausbaumaßnahmen (Erweiterung durch zusätzliche
Fahrstreifen) oder andere netzkonzeptionelle Lösungen. Ergänzend soll gemeinsam
mit den Ländern untersucht werden, inwieweit im Vorgriff auf die geplante
Ausbaumaßnahme auch temporäre Seitenstreifenfreigaben sinnvoll sein könnten.
Drucksache 18/220 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode42. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Deutschen Bahn AG
für die von ihr angemeldeten Schienenprojekten alternative Lösungen
untersucht und dargelegt, warum diese nicht weiter verfolgt werden sollen?
Wenn ja, bei welchen Projekten ist dies der Fall, und werden diese
Untersuchungen öffentlich gemacht (bitte mit Begründung)?
Der Untersuchungsprozess der von der Deutsche Bahn AG für eine Aufnahme
in den neuen BVWP angemeldeten Projekte beginnt in Kürze. Derzeit werden
für besonders komplexe verkehrliche Räume/Korridore eingehende Analysen
durchgeführt, um sie für die BVWP-Untersuchungen vorzubereiten. Für die
BVWP-Aufstellung installiert das BMVBS derzeit ein
Projektinformationssystem, das nach Abschluss der Bewertung auf die Internetseite des BMVBS
gestellt wird. Untersuchungsergebnisse der angemeldeten Projekte sowie der vom
BMVBS bei der BVWP-Aufstellung untersuchten Alternativen werden dort
veröffentlicht. Begründungen für die Auswahl oder die Abwahl von Alternativen
werden darin enthalten sein.
43. Wurden bei Wasserstraßenprojekten alternative Lösungen untersucht und
dargelegt, warum diese nicht weiterverfolgt werden sollen?
Wenn ja, bei welchen Projekten ist dies der Fall, und werden diese
Untersuchungen öffentlich gemacht (bitte mit Begründung)?
Die Alternativenprüfung erstreckt sich von der Projektdefinition und
Projektanmeldung bis zur Projektbewertung über alle Stufen des BVWP. Soweit sich
bei der Konsolidierung und/oder Bewertung alternative Lösungen abzeichnen,
können diese im BVWP 2015 untersucht werden. Die Ergebnisse der
Alternativenprüfung werden im Projektinformationssystem veröffentlicht. Die
Veröffentlichung untersuchter und ggf. ausgeschiedener Alternativen steht erst am
Ende des Bewertungsprozesses.
44. Welche naturschutzfachlichen Planungsaufträge des BVWP 2003 sind seit
der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 21
auf Bundestagsdrucksache 16/12014 mittlerweile zusätzlich vollständig
abgearbeitet?
Seit 2009 wurden folgende Projekte mit einem naturschutzfachlichen
Planungsauftrag in den Straßenbauplan eingestellt:
A 14 Wolmirstedt – B 189
A 49 Schwalmstadt – Neuental
B 90n B 87 – Nahwinden
B 246a OU Schönebeck, 3. BA
B 458 OU Dipperz
B 486 OU Dreieich/Offenthal.
45. Bei wie vielen aller vollständig abgearbeiteten naturschutzfachlichen
Planungsaufträgen wurden alternative Planungen verwirklicht, und worin
besteht jeweils die gefundene alternative Lösung?
Eine entsprechende Analyse liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Planung,
der Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen obliegt gemäß
Grundgesetz den Ländern (Auftragsverwaltung).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/22046. Wie bewertet die Bundesregierung die mit dem BVWP 2003 erstmals
geschaffene Kategorisierung in Form eines der Bedarfseinstufung
ergänzenden naturschutzfachlichen Planungsauftrages?
47. Ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der naturschutzfachliche
Planungsauftrag mit keinem Wort im Entwurf der Grundkonzeption genannt
wird, die Einschätzung zutreffend, dass es diese Kategorisierung beim
BVWP 2015 nicht mehr geben soll (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 46 bis 47 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kennzeichnungen von Projekten im BVWP 2003 und im Bedarfsplan für
die Bundesfernstraßen 2004 mit dem sogenannten „Ökostern“ sind Hinweis auf
den besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag für diese Projekte. Mit
dieser Kennzeichnung waren jedoch keine materiellen oder verfahrensmäßig
neuen Anforderungen an die Planung verbunden. Unabhängig von einer
Kennzeichnung mit dem „Ökostern“ müssen alle umwelt- und naturschutzfachlichen
Konflikte im Zulassungsverfahren bis zum Vorliegen des Baurechts rechtlich
umfassend abgearbeitet werden. Insoweit hatte die Kennzeichnung der Projekte
mit dem „Ökostern“ keine unmittelbaren Folgen für die weiteren Planungen.
Aufgrund der fehlenden Wirkungen auf das Planungsverfahren soll im BVWP
2015 auf einen formellen naturschutzfachlichen Planungsauftrag verzichtet
werden. Stattdessen werden bei der Aufstellung des BVWP 2015 gegenüber 2003
wesentlich weitergehende Anforderungen an die frühzeitige Umweltprüfung bei
der Anmeldung und Bewertung der Projekte gestellt. Darüber hinaus sieht der
Entwurf der Grundkonzeption vor, dass die Umweltbetroffenheit explizit bei der
Einordnung von Projekten in den Vordringlichen Bedarf Plus (VB+)
berücksichtigt wird, so dass Vorhaben nur dann in die Kategorie VB+ eingestuft werden
können, wenn sie keine besonders hohe Umweltbetroffenheit aufweisen.
Für jedes bewertete Projekt wird ein Dossier erstellt und veröffentlicht, in dem
u. a. die Ergebnisse der umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilung auf der
Einzelprojektebene dargestellt werden. Darüber hinaus kann eine Übersicht der
Projekte mit einer besonders hohen Umweltbetroffenheit erstellt werden. Auch
ohne Fortführung des „Ökosterns“ werden Projekte mit hoher umwelt- und
naturschutzfachlicher Betroffenheit demnach transparent im BVWP 2015
gekennzeichnet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]