[Deutscher Bundestag Drucksache 18/279
18. Wahlperiode 14.01.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Kathrin Vogler, Sabine
Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/234 –
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich nach § 27 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) „Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“ Die
Leistungen müssen nach § 12 Absatz 1 SGB V „ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“
Der Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist in
§ 31 Absatz 1 SGB V spezifiziert.
In § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V sind jedoch Arzneimittel, „bei deren
Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“, vom
Versorgunganspruch für gesetzlich Versicherte nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Als Teil
dieser sogenannten Lifestyle-Medikamente sind ausdrücklich Arzneimittel zur
Raucherentwöhnung erwähnt – zusammen etwa mit Arzneimitteln, die
überwiegend der Steigerung der sexuellen Potenz, der Zügelung des Appetits oder
der Verbesserung des Haarwuchses dienen. Diese Regelung wurde im Zuge des
GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) mit den Stimmen der
Regierungsfraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der
oppositionellen Fraktion der CDU/CSU im Jahr 2003 in das SGB V aufgenommen (vgl.
Bundesgesetzblatt Nr. 55 vom 19. November 2003). Das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) führt aus, dass für eine einschränkende Auslegung
dieser gesetzlichen Regelung zur Ermöglichung der Verordnungsfähigkeit in
Ausnahmefällen in der Rechtsprechung grundsätzlich kein Raum gesehen werde
(
www.g-ba.de/downloads).
Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
spezifiziert diese Regelung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 9 SGB V als „Arzneimittel,
deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist
oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des
Selbstwertgefühls dienen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. Januar
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/279 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge
natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht
notwendig ist oder
4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren
Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist.“
In der medizinischen Wissenschaft ist die Wirksamkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung unumstritten (
www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/
020-005p.pdf ,
www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/TE/A-Z/PDF_Kurzversion/
Tabakabhaengigkeit_k.pdf,
www.degam.de/uploads/media/Rauchen1.pdf,
www.aerzteblatt.de/archiv/101940/, www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/
Medikamente.html). Auch die Bundesärztekammer sieht in der
medikamentösen Raucherentwöhnung ein „beträchtliches Nutzenpotential“
(
www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.5598.7699).
Zugleich werden die Nikotinabhängigkeit bzw. Tabaksucht und insbesondere
ihre Folgeerscheinungen als schwere Erkrankung beschrieben (siehe ebenda).
Deutschland hat die Tabakrahmenkonvention unterzeichnet, die direkte
Gesetzeswirkung hat (Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen, im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November
2004). Dieses Übereinkommen wurde „in der Erkenntnis“ unterzeichnet, dass
die „Ausbreitung der Tabakepidemie ein weltweites Problem mit
schwerwiegenden Folgen für die menschliche Gesundheit ist“ und dass der „von ihnen
erzeugte Rauch pharmakologisch wirksam, toxisch, mutagen und karzinogen sind,
und dass Tabakabhängigkeit in den wichtigsten internationalen
Krankheitsklassifikationen als Erkrankung separat eingestuft ist“. Die Gesundheitsgefahren
„einzudämmen ist vorrangiges Ziel der Bundesregierung, die eine dem
Gesundheitsschutz verpflichtete Politik verfolgt“, führt sie in der Problembeschreibung
aus (dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/033/1503353.pdf ).
In ihrer Leitlinie betont die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und
Beatmungsmedizin e. V. etwa das „hohe Suchtpotenzial von Nikotin, das mit dem
anderer (‚harten‘) Drogen vergleichbar ist“. Rauchen ist auch nach Einschätzung
der Drogenbeauftragten der Bundesregierung „das größte vermeidbare
Gesundheitsrisiko in Deutschland […] Jährlich sterben in Deutschland etwa 110.000
Menschen an den direkten Folgen des Rauchens. Zusätzlich ist von etwa 3.300
Todesfällen durch Passivrauchen auszugehen. […] Für die Gesundheitspolitik
ist es daher ein vorrangiges Anliegen, den Tabakkonsum zu verringern“ (http://
drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/tabak/situation-in-deutschland.html).
Derzeit sind Arzneimittel mit den Arzneistoffen Nikotin, Vareniclin und
Bupropion zur Raucherentwöhnung zugelassen.
Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und Asthma bronchiale
sind typische Folgeerkrankungen des Rauchens. Der G-BA hat die
Nikotinersatztherapie in seine Richtlinie für die strukturierten Behandlungsprogramme
(Disease-Management-Programme – DMP) der COPD und des Asthmas
aufgenommen und damit in bestimmten deren Erstattungsfähigkeit festzulegen
versucht. Das BMG beanstandete jedoch diesen Beschluss mit Verweis auf die
Rechtswidrigkeit der entsprechenden Passagen (
www.g-ba.de/downloads/
40-268-1929/2012-02-16_DMP-RL_Erstfassung_BMG.pdf). Eine
Gesetzesinitiative zur Aufhebung des Erstattungsausschlusses gab es von Seiten der
Bundesregierung jedoch nicht.
Der Wissenschaftliche Aktionskreis Tabakentwöhnung (WAT) e. V. hat eine
verfassungsrechtliche Klageinitiative zur Gleichbehandlung der
Tabakabhängigkeit als Suchterkrankung und zum Patientenrecht auf sachgerechte
medizinisch-psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet (
www.wat-ev.de/
WAT_Aufrufbrief.pdf). Der WAT e. V. beklagt, die Politik hätte versagt und
müsse daher rechtlich gezwungen werden, die Tabakentwöhnung zur
erstattungsfähigen Leistung zu machen. Für die Klageinitiative sei es unbedingt
geboten, sie komplett frei von kommerziellen Interessen (Pharmaindustrie u. Ä.)
zu halten. Daher werden momentan Sponsoren für das notwendige
Rechtsgutachten gesucht. Neben Expertinnen und Experten haben sich bislang auch
fünf medizinische Fachgesellschaften finanziell beteiligt (
www.wat-ev.de/
Initiative.html).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/279Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Rauchen ist und bleibt das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko. Deshalb liegt
ein Schwerpunkt der Gesundheitspolitik der Bundesregierung darauf, den
Einstieg in das Rauchen zu verhindern. Hier sind in den letzten Jahren, vor allem
unter Jugendlichen, deutliche Erfolge zu verzeichnen. Die
Repräsentativbefragungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigen, dass
sich der Raucheranteil unter den 12- bis 17-jährigen Jugendlichen innerhalb von
zehn Jahren mehr als halbiert hat. Er ist von 27,5 Prozent im Jahr 2001 auf
12 Prozent im Jahr 2012 gesunken.
Gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung in vielfältiger Weise alle
Bemühungen, mit dem Rauchen aufzuhören. Tabakabhängigkeit ist ein komplexes
multikausales Phänomen. Eine Vielzahl unterschiedlicher biologischer,
psychologischer und sozialer Aspekte spielt bei der Entwicklung des
Konsumverhaltens eine Rolle. Durch diese Komplexität ergeben sich auch für die
Tabakentwöhnung unterschiedliche Ansatzpunkte.
Nach den neuesten Daten des Epidemiologischen Suchtsurveys haben ca.
36 Prozent der aktuell Rauchenden in den letzten Jahren einen ernsthaften
Versuch unternommen, mit dem Rauchen aufzuhören. Dabei nutzt die Mehrheit
keinerlei Hilfsmittel. Auch unter denjenigen, die bei ihrem Rauchstopp erfolgreich
waren, haben ca. 75 Prozent keine Hilfsmittel verwendet. Allerdings belegen
wissenschaftliche Untersuchungen, dass die Erfolgsquote bei denjenigen, die
mit Hilfestellung einen Aufhörversuch unternommen haben, deutlich höher
liegt. Die langfristige Abstinenzquote für nicht unterstützte Aufhörversuche
liegt bei lediglich 3 bis 5 Prozent. Diese kann durch die Inanspruchnahme von
Hilfsmaßnahmen deutlich gesteigert werden, für Gruppenprogramme sind
Erfolgsquoten von ca. 30 Prozent belegt.
In Deutschland existieren eine Vielzahl von unterschiedlichen Hilfsangeboten,
deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Hierzu gehören u. a.
Selbsthilfematerialien, Kurzinterventionen, Telefonberatung, Verhaltenstherapie und
Pharmakotherapie. Eine Übersicht über qualitätsgesicherte Angebote von
Tabakentwöhnungsbehandlungen findet sich auf der gemeinsamen Seite des
Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) und der BZgA unter
www.anbieter-
raucherberatung.de. Laut Präventionsbericht 2013 der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nahmen auf der Grundlage von § 20 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) im Jahr 2012 insgesamt 11 681 Personen an Kursen
zur Förderung des Nichtrauchens teil.
Wissenschaftliche Studien belegen auch, dass alle auf dem Markt befindlichen
nikotinhaltigen Präparate den Therapieerfolg erhöhen. Eine medikamentöse
Unterstützung ist aber nur sinnvoll, wenn die Motivation zur Beendigung des
Tabakkonsums gegeben ist und zugleich eine Auseinandersetzung mit den
Rauchgewohnheiten stattfindet. Hinzu kommt, dass Nikotinersatzpräparate in
der Praxis häufig falsch angewendet werden.
1. Wie viele Menschen sterben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland jährlich an den direkten und indirekten Folgen des
Tabakkonsums?
Nach Schätzungen des DKFZ (wie sie auch in der Vorbemerkung der
Bundesregierung zitiert wurden) ist für Deutschland davon auszugehen, dass jährlich
zwischen 100 000 und 120 000 Menschen an den Folgen des Rauchens sterben,
ca. 3 300 davon an den Folgen des Passivrauchens.
Drucksache 18/279 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche Erkrankungen kann das Tabakrauchen auslösen?
Zu den Erkrankungen, die bei Rauchern und Raucherinnen vermehrt auftreten,
gehören z. B. Herz-Kreislauf-, Atemwegs- und Krebserkrankungen. Außerdem
wirkt sich das Rauchen negativ auf den Stoffwechsel, das Skelett, den
Zahnhalteapparat, die Augen und die Fruchtbarkeit aus. Das Rauchen schädigt den
gesamten menschlichen Organismus.
3. Welche Kosten verursacht die Behandlung von Folgeerkrankungen des
Tabakkonsums nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Die Kosten für die Versorgung von Krankheiten und Gesundheitsproblemen, die
auf das Rauchen zurückgehen, belaufen sich Schätzungen zufolge auf 7,5 Mrd.
Euro jährlich (Jahrbuch Sucht 2013).
4. Welche gesamtwirtschaftlichen Kosten verursacht der Tabakkonsum nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Hierzu liegen verschiedene wissenschaftliche Ansätze vor, die unterschiedliche
Kosten in die Berechnung einbeziehen. Unter Einbeziehung von
Erwerbsunfähigkeit, Frühberentung und Todesfällen ist von gesamtwirtschaftlichen Kosten
in Höhe von 21 Mrd. Euro pro Jahr auszugehen (Jahrbuch Sucht 2013).
5. Ist eine Nikotin- bzw. Tabakabhängigkeit nach Ansicht der Bundesregierung
eine Krankheit (bitte begründen)?
Tabakabhängigkeit ist nach den Diagnosekriterien der ICD-10 (International
Classification of Diseases – die derzeit geltende internationale Klassifikation
von Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation – WHO) als Krankheit
eingestuft.
6. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, was unterscheidet die
Nikotinabhängigkeit von anderen Erkrankungen, das einen Versorgungsausschluss
für die entsprechenden Arzneimittel im Sozialgesetzbuch rechtfertigt?
Nach § 34 Absatz 1 Satz 7 und 8 SGB V sind bestimmte Arzneimittel von der
Versorgung ausgeschlossen, dazu gehören insbesondere Arzneimittel, die
überwiegend zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des
Körpergewichts dienen. Weiterhin nennt das Gesetz Medikamente, die der
Raucherentwöhnung, der Verbesserung des Haarwuchses, der Behandlung der
erektilen Dysfunktion und der Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Da es
sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die
private Lebensführung bedingt ist, ist jeder Verbraucher/jede Verbraucherin für
deren Finanzierung selbst verantwortlich.
7. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, wie ist der
Versorgungsausschluss von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung mit dem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit bzw. dem Menschenrecht auf den
bestmöglichen erreichbaren Gesundheitszustand in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot zu vereinbaren?
Die Verfassungsmäßigkeit von § 34 SGB V ist bereits mehrfach gerichtlich
bestätigt worden. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/279wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV
Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die in erster Linie einer
Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen bzw.
die unter dem Gesichtspunkt der privaten Lebensführung dem
Eigenverantwortungsbereich der Versicherten zugeordnet werden können. Leistungsausschlüsse
im SGB V gelten dabei für alle Versicherten. Finanzielle Belastungen für
Bezieher niedriger Einkommen, die einer Finanzierung entsprechender Leistungen
durch die Versicherten selbst entgegen stehen, können nicht durch Regelungen
im SGB V ausgeschlossen werden, da die Frage der wirtschaftlichen
Bedürftigkeit für die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV grundsätzlich nicht
maßgeblich sein kann. Die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz ist eine
Frage anderer staatlicher Instrumente.
8. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, hat sich diese Einschätzung
seit Aufnahme der Arzneimittel zur Raucherentwöhnung in § 34 SGB V
geändert?
Nein.
9. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, ist die medizinische
Behandlung der Nikotinabhängigkeit zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich gerechtfertigt?
Versicherte haben gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine
Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts besteht bei einer
Regelwidrigkeit des Körper- oder Geisteszustandes, der die Notwendigkeit ärztlicher
Heilbehandlung oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Soweit bei
Nikotinabhängigkeit eine Krankheit im Sinne von § 27 SGB V vorliegt, kann
grundsätzlich ein Anspruch auf Krankenbehandlung bestehen. Die Krankenkassen stellen
den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V genannten Leistungen unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese
Leistungen nach dem Gesetz nicht der Eigenverantwortung der Versicherten
zugerechnet werden.
10. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, ist die Nikotin- bzw.
Tabaksucht nach Einschätzung der Bundesregierung eine geringfügige
Erkrankung, die einen Erstattungsausschluss rechtfertigt?
Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V sind Arzneimittel zur Behandlung
geringfügiger Gesundheitsstörungen von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen,
sog. Bagatellarzneimittel. Der Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung beruht jedoch auf § 34 Absatz 1 Satz 7 bis 9 SGB V und ist
allgemein als Ausschluss von „Lifestyle-Präparaten“ bekannt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
11. Falls die Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, welche Rückschlüsse zieht
die Bundesregierung aus der ICD10-Klassifizierung des
Tabakabhängigkeitssyndroms als psychische und Verhaltensstörungen (F17.2) sowie den
in F17.1 sowie 3 bis 9 genannten Diagnosen als Folge des Tabakkonsums?
12. Falls die Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, rechtfertigen trotzdem die
Folgeerkrankungen des mit einer Nikotinabhängigkeit einhergehenden
Drucksache 18/279 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRauchens grundsätzlich die Behandlung der Nikotinabhängigkeit zu
Lasten der GKV?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
13. Steht nach Ansicht der Bundesregierung bei der Raucherentwöhnung die
Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund, bzw. was unterscheidet die
Raucherentwöhnung hier von anderen Maßnahmen, etwa zur begleitenden
Therapie von COPD oder Asthma bronchiale (bitte begründen)?
Maßnahmen zur Tabakentwöhnung (wie z. B. ärztliche Beratung oder
spezifische Ausstiegsprogramme) werden – auch für Patientinnen und Patienten mit
chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) oder Asthma – durch die
GKV finanziert. Lediglich medikamentöse Maßnahmen sind gemäß § 34
Absatz 1 Satz 8 SGB V insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Eigenverantwortung der Versicherten ausdrücklich von der Versorgung zu Lasten der GKV
ausgeschlossen. Die Tagestherapiekosten für Medikamente zur
Raucherentwöhnung liegen in einem Bereich, den Versicherte auch wegen der eingesparten
Kosten für Zigaretten selbst finanzieren können.
14. Welche Arzneimittel, die nach allgemein anerkanntem Stand der
medizinischen Wissenschaft gegen eine chronische Erkrankung wirksam sind,
sind außer den Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung noch von der
Versorgung nach SGB V ausgeschlossen?
Der Ausschluss von Arzneimitteln von der Versorgung nach SGB V erfolgt
unabhängig von ihrer Anwendung bei chronischen oder nicht chronischen
Erkrankungen.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die unterschiedlich
häufige Verwendung von Nikotinersatzmitteln in der Europäischen Union,
und welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Die Kommission hat mit einer Eurobarometerumfrage im Mai 2012 Daten u. a.
zur Verwendung von Nikotinersatzmitteln in der EU erhoben (
http://ec.europa.
eu/health/tobacco/docs/eurobaro_attitudes_towards_tobacco_2012_en. pdf).
Danach wurden bei Rauchstoppversuchen in den Ländern Irland, Schweden und
Vereinigtes Königreich überdurchschnittlich häufig Nikotinersatzpräparate oder
andere Medikamente verwendet. Dies sind auch die Länder, neben Dänemark
und den Niederlanden, in denen generell häufiger Rauchstoppversuche
unternommen werden. Innerhalb der EU gibt es hier ein deutliches Nord-Süd-Gefälle.
Die Studie liefert allerdings keine Erklärungsansätze für diese Unterschiede.
16. In welchen europäischen Staaten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Arzneimittel zur Raucherentwöhnung von den öffentlich-rechtlichen
Krankenversicherungen oder staatlichen Krankenversorgungssystemen
bezahlt (bitte einzeln für die verschiedenen Arzneimittel auflisten)?
Der Bundesregierung ist keine Übersicht über die Finanzierung einzelner
Arzneimittel zur Rauchentwöhnung in anderen Staaten bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/27917. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Erstattung von
Arzneimitteln zu Raucherentwöhnung als Satzungsleistung oder per
Einzelfallgenehmigung?
Nach § 34 SGB V sind Arzneimittel zur Raucherentwöhnung von der
Versorgung ausgeschlossen. Von einzelnen Krankenkassen werden
nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens im Rahmen des § 20 SGB V
als freiwillige Satzungsleistungen angeboten.
18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesärztekammer
zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung
geäußert?
Die Bundesärztekammer hat sich verschiedentlich für eine Erstattungsfähigkeit
von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung ausgesprochen.
19. Wie hat sich die Drogenbeauftragte der Bundesregierung zur
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäußert?
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode, die
Abgeordnete Mechthild Dyckmans, hat sich für den Ausbau von nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft wirksamen
Tabakentwöhnungsangeboten ausgesprochen. Diese sollten um erstattungsfähige
Angebote der ärztlichen Tabakentwöhnungsbehandlung ergänzt werden,
insbesondere für Personen mit tabakbedingten Erkrankungen.
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zur
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäußert?
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
hat im Internet (
www.Gesundheitsinformation.de) Informationen zur
Rauchentwöhnung mit Hilfe von Nikotinersatzpräparaten veröffentlicht. Außerdem
wurden Leitlinienrecherchen zum Disease Management Programm für Asthma
bronchiale und COPD durchgeführt. Forderungen nach einer
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Rauchentwöhnung wurden darin nicht geäußert.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Deutsche
Krebsforschungszentrum zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung geäußert?
Das DKFZ weist auf seiner Website sehr differenziert darauf hin, in welchen
Fällen medikamentöse Unterstützung bei der Tabakentwöhnung sinnvoll sein
kann (siehe auch Antwort zu Frage 22).
22. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung medizinische
Fachgesellschaften und Berufsverbände zur Erstattungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäußert?
In einem Offenen Brief haben sich verschiedene medizinische
Fachgesellschaften sowie die Deutsche Herzstiftung und das DKFZ für die Übernahme der
ärztlichen Leistungen für Diagnostik, Motivation sowie die Kosten für die
medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung bei tabakabhängigen
Drucksache 18/279 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRaucherinnen und Rauchern in den Leistungskatalog der GKV und die
Erweiterung der Budgets der behandelnden Ärzte für die Bereitstellung dieser
Leistungen ausgesprochen.
23. Wie hat sich der G-BA zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung geäußert?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Arzneimittel-
Richtlinie festgestellt, dass Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nikotin, Bupropion und
Vareniclin als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel, deren Einsatz im
Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, zur Behandlung von
Nikotinabhängigkeit von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Für Versicherte,
die an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) für Asthma bronchiale
oder COPD teilnehmen, hat sich der G-BA mehrheitlich – gegen die Auffassung
des GKV-Spitzenverbandes – dafür ausgesprochen, dass im Rahmen von
Raucherentwöhnungsprogrammen auch medikamentöse Maßnahmen einmalig
verordnet werden können, sofern deren therapeutischer Nutzen belegt ist.
24. Welchen diesbezüglichen Beschluss des G-BA hat das BMG beanstandet
(bitte Inhalt der Regelung zu Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung
wiedergeben)?
Der G-BA hat – aufgrund der ihm mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz
(GKV-VStG) übertragenen Regelungskompetenz – am 16. Februar 2012 einen
Beschluss zur Überführung seiner vorangegangenen Empfehlungen u. a. zur
Aktualisierung der Anforderungen an DMP für Asthma und COPD in eine
Richtlinie gefasst. Der Beschluss enthielt in den Anforderungen für die DMP
Asthma bronchiale sowie in den Anforderungen für die DMP COPD jeweils
u. a. die Aussage, dass ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern ggf.
geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen zur Tabakentwöhnung
im Rahmen des jeweiligen DMP angeboten werden sollen. In den tragenden
Gründen führte der G-BA hierzu aus, dass entsprechende
Tabakentwöhnungsprogramme auch die einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen
einschließen könnten.
Diese Regelung ist nach Auffassung des BMG mit den geltenden gesetzlichen
Vorgaben in § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V nicht vereinbar, und wurde daher als
rechtswidrig beanstandet.
25. Welchen Handlungsspielraum hat der G-BA, die Erstattungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu regeln, ohne gegen das SGB V
und hier insbesondere gegen § 34 Absatz 1 Satz 7 und 8 zu verstoßen?
Hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung gilt, dass sie – wie andere „Lifestyle“-Arzneimittel – gemäß § 34 Absatz 1
Satz 8 SGB V ausdrücklich von der Versorgung zu Lasten der GKV
ausgeschlossen sind (siehe auch die Antwort zu Frage 6). Für eine einschränkende
Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Ermöglichung der
Verordnungsfähigkeit in Ausnahmefällen wird in der Rechtsprechung grundsätzlich kein Raum
gesehen. Auch die gesetzlichen Vorgaben für die strukturierten
Behandlungsprogramme bieten keine Grundlage für eine Festlegung eigener,
leistungsrechtlicher Ansprüche für die Behandlung im DMP entgegen dem ausdrücklichen
gesetzlichen Verordnungsausschluss des § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/27926. Warum hat die Bundesregierung nicht spätestens nach dem Beschluss des
G-BA eine Gesetzesinitiative gestartet, die in den vom G-BA
befürworteten Fällen die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung ermöglicht?
In Deutschland besteht bereits ein differenziertes Angebot der
Tabakentwöhnung. Eine Übersicht der vorhandenen Angebote zur Raucherentwöhnung
bieten die BZgA und das DKFZ in einer gemeinsamen Datenbank an, um über
diesen Weg den Zugang zur Tabakentwöhnung zu erleichtern (siehe auch die
Vorbemerkung der Bundesregierung). Des Weiteren wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
27. Welche gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Akteure haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beibehaltung des
Erstattungsausschlusses von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung in der GKV
ausgesprochen?
Akteure, die für die Beibehaltung einer Regelung sind, geben in der Regel keine
Stellungnahme ab.
28. Sieht die Bundesregierung in dem Erstattungsausschluss von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung eine Rationierung von medizinisch
notwendigen Leistungen (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Kosteneffektivität einer
arzneimittelgestützten Raucherentwöhnungstherapie (sowohl bezogen auf
die Ausgaben der GKV, als auch gesamtwirtschaftlich)?
Zur Kosteneffektivität der Tabakentwöhnung liegen international mittlerweile
zahlreiche gesundheitsökonomische Studien vor (Überblick bei Mühlig 2013,
Wissenschaftlicher Arbeitskreis Tabakentwöhnung e. V.). Für Deutschland wurde
von Wasem et al. (Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement 2007)
eine Kosteneffektivitätsstudie am Beispiel der Nikotinersatztherapie
durchgeführt, die die Kosteneffektivität belegt. Da kaum Studien zur Kosteneffektivität
kognitiv-verhaltenstherapeutischer Gruppenprogramme vorliegen, lassen sich
keine Aussagen treffen, inwiefern sich durch den Einsatz von Medikamenten ein
zusätzlicher Effekt erzielen lässt. In einer Studie von Hall et al. (Journal of
Behavioral Health Services and Research 2005) wurde ein direkter Vergleich
einer psychologischen Intervention mit Bupropion und Notriptylin
vorgenommen und ermittelt, dass die psychologische Intervention die höchste
Kosteneffektivität erzielt.
Drucksache 18/279 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Mit welcher Begründung werden die Kosten der medikamentösen
Therapie einer Opiatabhängigkeit von der GKV erstattet, die der
medikamentösen Therapie einer Nikotinabhängigkeit aber nicht?
Ist das nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Gleichheitsgrundsatz
in Verbindung mit dem Willkürverbot zu vereinbaren?
31. Wie werden unterschiedliche Regelungen für die Erstattungsfähigkeit von
psychotherapeutischen oder ärztlichen und medikamentösen Therapien
zur Raucherentwöhnung begründet?
Ist das nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Gleichheitsgrundsatz
in Verbindung mit dem Willkürverbot zu vereinbaren?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Ein Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil hier keine im
Wesentlichen gleichen Sachverhalte vorliegen.
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Zusammenhang
zwischen Rauchverhalten und Sozialstatus?
Alle vorliegenden Studien zu diesem Thema belegen, dass Männer und Frauen
aus bildungsfernen Milieus häufiger rauchen als diejenigen mit mittlerem und
insbesondere als diejenigen mit hohem Sozialstatus (GEDA: Gesundheit in
Deutschland aktuell 2010).
33. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Zusammenhang
zwischen Rauchverhalten und Geschlecht?
Die Zahl der Raucher liegt nach wie vor über der der Raucherinnen. Im Jahr
2012 rauchten in der erwachsenen Bevölkerung (18 Jahre und älter) 34 Prozent
der Männer und 26 Prozent der Frauen (Epidemiologischer Suchtsurvey, Kraus
et al. 2013). Bei beiden Geschlechtern ist ein Rückgang zu verzeichnen. In
jüngeren Altersgruppen ist eine Annäherung im Rauchverhalten festzustellen.
34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu genetischen
Einflussfaktoren für die Entwicklung einer Substanzabhängigkeit und insbesondere
einer Nikotinabhängigkeit?
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu genetischen
Einflussfaktoren für die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Raucherentwöhnung?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Reihe von Studien scheinen die Hypothese einer genetisch bedingten
Vulnerabilität für einen starken oder abhängigen Tabakkonsum zu stützen. Starke
Abhängigkeit wirkt sich zugleich negativ auf die Erfolgswahrscheinlichkeit
einer Raucherentwöhnung aus. Der Anteil der Genetik für die Entstehung der
Tabakabhängigkeit wird auf etwa 30 bis 50 Prozent geschätzt (DHS,
Suchtmedizinische Reihe Bd. 2, 2013).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/27936. Welche weiteren gesellschaftlichen, sozialen oder biologischen
Einflussfaktoren für die Entwicklung einer Substanzabhängigkeit und
insbesondere einer Nikotinabhängigkeit sind der Bundesregierung bekannt?
Die neurobiologische Forschung der letzten Jahrzehnte hat die Entstehung der
Tabakabhängigkeit umfassend untersucht. Mögliche Wirkorte und Mechanismen
der Abhängigkeitsentwicklung, das Prinzip der Toleranzentwicklung, die
Entstehung der Entzugssymptomatik und des Suchtgedächtnisses konnten im
Tiermodell wie am Menschen auf der Basis der neuronalen Wirkung von Nikotin
identifiziert werden. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) hat
2013 in ihrer Suchtmedizinischen Reihe einen Band zum Thema
Tabakabhängigkeit herausgegeben, der die biologischen Grundlagen der Tabakabhängigkeit
sowie die sozialen und psychischen Aspekte, die zum Entstehen einer
Tabakabhängigkeit beitragen, umfassend erläutert.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die
psychische Konstitution der Raucherin bzw. des Rauchers Einfluss auf die
Erfolgswahrscheinlichkeit einer Raucherentwöhnung hat?
Personale und damit auch psychische Faktoren haben einen großen Einfluss auf
die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Raucherentwöhnung. Eine starke
Motivation und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung innerhalb des nächsten Monats
stellen wichtige Faktoren für die Vorhersage der Abstinenzwahrscheinlichkeit
dar. Psychische Komorbiditäten wie z. B. Depression verringern dagegen die
Wahrscheinlichkeit eines selbstinitiierten Rauchstopps. Dagegen erhöht sich die
Wahrscheinlichkeit eines Rauchstopps bei stärkerem Kohärenzgefühl, weniger
Stresserleben und hoher Priorität für die eigene Gesundheit (Sussmann
Substance Use & Misuse 2002).
38. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung vor diesem
Hintergrund die Aussage haltbar, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung könnten
gemäß Arzneimittelrichtlinie des G-BA von der Erstattung
ausgeschlossen sein, weil „deren Einsatz im Wesentlichen durch die private
Lebensführung bedingt ist“ (vgl. oben zitierte Arzneimittelrichtlinie des G-BA)?
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind gemäß § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V
ausdrücklich von der Versorgung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Für eine
einschränkende Auslegung dieser gesetzlichen Regelung zur Ermöglichung der
Verordnungsfähigkeit in Ausnahmefällen wird in der Rechtsprechung
grundsätzlich kein Raum gesehen. Insbesondere bieten auch die gesetzlichen
Vorgaben für die strukturierten Behandlungsprogramme keine Grundlage für eine
Festlegung eigener, leistungsrechtlicher Ansprüche auf die Versorgung mit
Arzneimitteln.
39. Inwiefern hängt der Behandlungsanspruch nach SGB V vom eigenen
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschulden ab?
In der GKV haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V).
Nach § 52 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherte an den Kosten
der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz
oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern, wenn
sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen
begangenen Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen zugezogen haben. Der Gedanke
Drucksache 18/279 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Eigenverantwortung liegt auch § 52 Absatz 2 SGB V zugrunde. Danach hat
die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu
beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder
teilweise zu versagen oder zurückzufordern, wenn sich Versicherte eine Krankheit
durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung
oder ein Piercing zugezogen haben.
40. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung der Erstattungsausschluss
von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung als Anwendung des
Selbstverschuldensprinzips zu sehen?
§ 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V schließt Arzneimittel zur Raucherentwöhnung
insbesondere auch deshalb von der Erstattungsfähigkeit aus, weil sie unter dem
Gesichtspunkt der privaten Lebensführung dem Eigenverantwortungsbereich
der Versicherten zugeordnet werden.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Evidenz für die
Wirksamkeit einer Raucherentwöhnung mit unterstützenden
Nikotinersatzmitteln (bitte die entsprechenden medizinischen Leitlinien bzw. Studien
anfügen)?
Die Wirksamkeit aller nikotinsubstituierenden Verfahren ist auf der Basis einer
großen Zahl methodisch guter Studien hinreichend belegt (DHS 2013). Den
neusten umfassenden Überblick über vorhandene Cochrane Reviews zu
pharmakologischen Interventionen in der Tabakentwöhnung liefern Cahill et al.
2013. Derzeit wird von den einschlägigen Fachgesellschaften eine S-3 Leitlinie
zum Thema Tabakabhängigkeit erarbeitet, die zu diesen Verfahren
Empfehlungen enthalten wird.
42. Wie schätzt die Bundesregierung die Evidenz für die Wirksamkeit einer
unterstützten Raucherentwöhnung mit Varenicilin ein (bitte die
entsprechenden medizinischen Leitlinien bzw. Studien anfügen)?
Das in der Antwort zu Frage 41 bereits erwähnte Cochrane Review von Cahill
et al. 2013 bewertet auch Vareniclin als wirksame medikamentöse
Rauchentwöhnungshilfe, fordert aber weitere Studien zur Sicherheit. Zu Vareniclin wird
es in der in Antwort zu Frage 41 genannten S-3 Leitlinie ebenfalls
Empfehlungen geben.
43. Wie schätzt die Bundesregierung die Evidenz für die Wirksamkeit einer
unterstützten Raucherentwöhnung mit Bupropion ein (bitte die
entsprechenden medizinischen Leitlinien bzw. Studien anfügen)?
Das in der Antwort zu Frage 41 bereits erwähnte Cochrane Review von Cahill
et al. 2013 bewertet auch Bupropion als wirksame medikamentöse
Rauchentwöhnungshilfe. Zu Bupropion wird es in der in Antwort zu Frage 41 genannten
S-3 Leitlinie ebenfalls Empfehlungen geben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/27944. Inwiefern spielt die aktuelle wissenschaftliche Datenlage bei der
Beurteilung der Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung eine Rolle?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
dem Grundsatz „Das Recht muss der Wissenschaft folgen“ bei?
Die Bundesregierung verfolgt die Meinungsäußerungen sowohl aus der
Wissenschaft als auch aus anderen gesellschaftlichen Gruppen und macht sich daraus
ein Bild für ihr Handeln.
45. Inwiefern kann der G-BA seiner Verpflichtung, sich am aktuellen Stand
der Wissenschaft zu orientieren, überhaupt nachkommen, wenn
Therapiemethoden ungeachtet ihres medizinischen Nutzens gesetzlich von der
Versorgung nach SGB V ausgeschlossen werden?
Soweit der Gesetzgeber eine Leistung unter dem Gesichtspunkt der
Eigenverantwortung der Versicherten per se von dem Leistungsumfang der GKV
ausgenommen hat, besteht keine Normsetzungskompetenz des G-BA.
46. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gesundheitlichen
Nutzen einer Tabakkonsumreduktion?
Ist ein reduzierter Konsum nach Ansicht der Bundesregierung ein
sinnvolles Mittel der Schadensreduktion („Harm Reduction“)?
Es ist wissenschaftlich belegt, dass ein kompletter Rauchstopp die positivsten
Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Ein systematischer Review von Pisinger
und Godtfredsen aus dem Jahr 2006 hat die damals vorliegenden Studien zum
Thema reduzierter Tabakkonsum zusammengefasst und geht von leicht
positiven Effekten auf die Gesundheit bei einer substantiellen Reduzierung des
Tabakkonsums um mehr als 50 Prozent aus. Die Autorinnen plädieren deshalb
dafür, den Begriff der „Harm Reduction“ nicht zu verwenden. Vor diesem
Hintergrund wird allgemein ein kompletter Rauchstopp empfohlen. Dennoch kann
für einige besonders stark abhängige Raucherinnen und Raucher auch die
schrittweise Reduktion ein sinnvoller Ansatz sein, um am Ende die
Tabakabstinenz zu erreichen.
47. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Arzneimittel zur
Raucherentwöhnung dazu beitragen, den Tabakkonsum zu reduzieren,
und welche Effekte hätte dies auf die Ausgaben der GKV bei
Erstattungsfähigkeit der Arzneimittel?
Bei der Tabakentwöhnung kommt es vor allem auf persönliche Motivation zum
Rauchverzicht an. Medikamentöse Maßnahmen können unter Umständen eine
zusätzliche Unterstützung darstellen, die jedoch individuell mit dem
behandelnden Arzt abgeklärt werden müssen. Dabei sollte eine medikamentöse
Rauchentwöhnung immer mit verhaltenstherapeutisch orientierten Angeboten kombiniert
werden. Wenn die Raucherentwöhnung mit Hilfe von Arzneimitteln erfolgreich
verläuft, ist langfristig von positiven Effekten auf die Ausgaben der GKV
auszugehen, wenn Folgeerkrankungen vermieden werden können. Eine Übernahme
der Kosten für diese Arzneimittel würde jedoch zunächst zu Mehrausgaben der
Krankenkassen führen. Die Bereitschaft eines Patienten oder einer Patientin,
selbst diese Ausgaben zu tragen, ist dagegen ein Zeichen für eine Motivation,
die bei der Raucherentwöhnung zwingend erforderlich ist.
Drucksache 18/279 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode48. Meint die „Raucherentwöhnung“ nach § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V nach
Ansicht der Bundesregierung ausschließlich eine auf Abstinenz zielende
Behandlung (bitte begründen)?
Der Wortlaut des § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V deckt auch Arzneimittel ab, die
lediglich auf eine Reduktion des Tabakkonsums abzielen, da auch dies eine
Form der Entwöhnung ist. Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 46 und
47 verwiesen.
49. Unter welchen Bedingungen wird eine Nikotinersatztherapie zur
Raucherentwöhnung von der GKV erstattet?
50. Unter welchen Bedingungen wird Vareniclin zur Raucherentwöhnung von
der GKV erstattet?
51. Unter welchen Bedingungen wird Bupropion zur Raucherentwöhnung
von der GKV erstattet?
Die Fragen 49 bis 51 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 34 SGB V sind Arzneimittel zur Raucherentwöhnung von der
Versorgung ausgeschlossen.
52. Was rechtfertigt die ungleichen Regelungen von Arzneimitteln im
Vergleich zu anderen Therapiemethoden zur Raucherentwöhnung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
53. Mit welcher Begründung wurde wann die Erstattungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung per Gesetz von der Versorgung
ausgeschlossen?
Zur Einführung der Regelung und Begründung wird auf die
Bundestagsdrucksache 15/1525, Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)“ und zum
Abstimmungsverhalten auf das Plenarprotokoll der 64. Sitzung des Deutschen
Bundestages verwiesen.
54. Wie war vorher die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung in der GKV geregelt?
Zuvor gab es keine gesetzliche Regelung zur Erstattungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung in der GKV. Die gesetzliche Regelung stellt
klar, dass die betreffenden Arzneimittel, die bis dahin nach den Arzneimittel-
Richtlinien des G-BA von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen
waren, nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der GKV sind. Die Regelung
dient der Rechtssicherheit von Krankenkassen und Vertragsärzten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/27955. Welche Therapiemethoden zur Raucherentwöhnung werden von den
GKV ganz oder teilweise erstattet (bitte nach Regelkatalog und
Satzungsleistungen einzelner Kassen unterteilen)?
Eine Übersicht über Pflicht- und Satzungsleistungen der Krankenkassen speziell
zur Raucherentwöhnung liegt der Bundesregierung nicht vor.
56. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Evidenzen
für die Wirksamkeit nichtmedikamentöser Maßnahmen zur
Raucherentwöhnung zu der für die Nikotinersatztherapie bzw. anderer Arzneimittel?
Die Wirksamkeit verhaltensbezogener Therapie- und Behandlungsformen gilt
als wissenschaftlich abgesichert. Abhängig von verschiedenen Faktoren wie
z. B. Alter, Geschlecht und Abhängigkeitsstärke des Rauchers besteht die größte
Erfolgsaussicht in modularen Rauchentwöhnungskonzepten, die
motivationsfördernde, abstinenzbegünstigende Maßnahmen und Selbstkontrolltechniken
mit Verfahren zur Bewältigung von Risikosituationen und eventueller Rückfälle
kombinieren. Das jeweilige Angebot sollte auf die Bedürfnisse des
ausstiegswilligen Rauchers bzw. der Raucherin abgestimmt sein und kann von einer
Kurzintervention im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs, über den Einsatz
verhaltenstherapeutischer Methoden bis hin zu einer Kombination von
Verhaltenstherapie und medikamentöser Rauchentwöhnung reichen. Ein Überblick über
die Wirksamkeit verschiedenster Hilfsmaßnahmen findet sich in der 2011 von
der BZgA herausgegebenen und kommentierten Übersicht „Tabakentwöhnung
in Deutschland“. Es wird auch auf die Antworten zu den Fragen 41 bis 43
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]