[Deutscher Bundestag Drucksache 18/733
18. Wahlperiode 05.03.2014
Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes vom 28. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Halina Wawzyniak,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/553 –
Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes im
Zeitraum 2002 bis 2012
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Novellierung des G 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 – also noch vor den
für weitere Überwachungsausweitungen folgenreichen Ereignissen vom
11. September 2001 – wurden durch den Gesetzgeber einerseits Vorgaben aus
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (1 BvR
2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95) umgesetzt, andererseits
Erweiterungen hinzugefügt, die über den Regelungsauftrag des Gerichts hinausgingen.
Hierzu zählte die Ausweitung der Überwachungsverfügbarkeit für die von und
nach Deutschland geführte internationale Telekommunikation auf 20 Prozent
der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität.
Zwar hieß es in der Begründung zur Neufassung des G 10-Gesetzes seinerzeit,
es sei „nicht beabsichtigt, den Umfang der bisherigen Kontrolldichte zu
erweitern“ (Bundestagsdrucksache 14/5655, S. 17). Doch geböte es – wie dort im
weiteren erläutert wird – die neuartige Technologie der Paketvermittlung
(Packet Switching) zugleich, die Obergrenze in der Erfassungskapazität auf
20 Prozent heraufzusetzen. Als Beleg dazu diente das Beispiel eines Telefaxes,
dessen Anfang über einen Lichtwellenleiter, dessen Mittelteil über Satellit und
dessen Ende über Koaxialkabel geroutet werde. Da die Pakete erst kurz vor
ihrem Ziel – „etwa an der letzten Vermittlungsstelle vor dem Empfänger“ –
wieder zusammengesetzt würden, wäre die strategische Fernmeldekontrolle
ohne das Aufspüren der einzelnen Pakete auf den unterschiedlichen
Übertragungswegen „sinnlos und unverwertbar“ (ebd.).
Mit dieser Darstellung war nicht nur ein Bild der Leitwegebestimmung und
Paketvermittlung gezeichnet, das der bestehenden physikalischen
Netzwerkarchitektur nicht entsprach. Hinter dem Kabelverzweiger oder dem
Hauptverteiler der Vermittlungsstelle begann und beginnt kein dezentralisiertes
Kommunikationsnetz ohne Hierarchien, in dem die Leitwegeberechnung
vollständig ungebündelt, hierarchisch unstrukturiert und technisch wie ökonomisch
ineffizient erfolgt (Rainer Fischbach „Internet: Zensur, technische Kontrolle,
Verwertungsinteressen“ in Bisky/Kriese/Scheele (Hrsg.) „Medien – Macht –
Demokratie“, Berlin 2009, S. 116f). Auch wurde unterschlagen, dass ein
Abgreifen aller Pakete an der richtigen Stelle, etwa dem Kern- oder Backbonenetz
bzw. den Internetaustauschknoten (CIX), möglich ist. Ferner wurden nach
Auffassung der Fragesteller den 10 Prozent aus der geheimdienstlichen Praxis in
der Überwachung der zuvor allein nicht leitungsgebundenen Kommunikation
(Richtfunk und Satellit) weitere 10 Prozent – sozusagen additiv für die
leitungsgebundene Kommunikation (Glasfaser- und Koaxialkabel) –
aufgeschlagen und rechtlich auf 20 Prozent der gesamten elektronischen Kommunikation
ausgedehnt.
Neben dieser, den Bedingungen des G 10-Gesetzes unterworfenen,
strategischen Rasterfahndung der Telekommunikation betreibt der
Bundesnachrichtendienst (BND) auch eine Überwachung jenes Teils der Telekommunikation,
die im sogenannten offenen Himmel stattfindet (Dr. Bertold Huber „Die
strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes – Eingriffsbefugnisse
und Regelungsdefizite“, NJW 2013, S. 2573). Hierbei handelt es sich um
Telekommunikationsverkehre, die ihren Ausgangs- und Zielpunkt in zwei
ausländischen Staaten oder innerhalb eines ausländischen Staates haben. Eine
effektive Kontrolle dieser, sich auf das BND-Gesetz berufenden, strategischen
Rasterfahndung findet, wie sich zuletzt im Falle von 500 Millionen Metadaten zeigte,
die laut Presseberichten allein im Dezember 2012 an die National Security
Agency (NSA) weitergegeben wurden und nach der Erklärung des früheren
Chefs des Bundeskanzleramtes und Bundesministers für besondere Aufgaben,
Ronald Pofalla, vom 19. August 2013 der Auslandsaufklärung des BND in Bad
Aibling und in Afghanistan entstammen sollen, nicht statt.
Zudem steht seit den Snowden-Enthüllungen der Verdacht im Raum, dass die
westlichen Geheimdienste untereinander einen Tauschring betreiben. Der
aktive Zugriff auf Informationen aus Inlandskommunikation ist ihnen
gewöhnlich durch die bestehenden Rechtsgrundlagen versperrt. Will ein Dienst, aus
welchen Gründen auch immer, dennoch Zugriff auf solche Informationen,
muss er im Gegenzug Informationen aus Auslandskommunikation zum Tausch
anbieten. Eine Art des Ringtauschs versorgt dann jeden Dienst mit den
benötigten Inlandsinformationen, die er eigenständig nicht gewinnen darf.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Dem Bundesnachrichtendienst (BND) ist das technische Mittel der
„Strategischen Fernmeldeaufklärung“ gesetzlich zugewiesen. Die strategische
Fernmeldeaufklärung dient der Gewinnung auftragsrelevanter Informationen durch die
Aufklärung internationaler Telekommunikationsverkehre. Dieses ist mit dem
polizeilichen Instrument der „Rasterfahndung“ wesensmäßig nicht vergleichbar.
Eine polizeiliche Rasterfahndung ist ein maschinell-automatisierter
Datenabgleich anhand bereits vorliegender Daten. Insofern ist die seitens der
Fragesteller vorgenommene sprachliche Verknüpfung („Die strategische Rasterfahndung
des Bundesnachrichtendienstes im Zeitraum 2002 bis 2012“) sachlich
unzutreffend.
1. Wie viele Telekommunikationsverkehre fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung gegenwärtig weltweit an, wie viele davon werden von und nach
Deutschland geführt, und wie viele sind rein innerdeutsche Verkehre?
Hinsichtlich der weltweit anfallenden Telekommunikationsverkehre liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Nur ein Rückgriff auf externe Quellen
könnte zur Ermittlung dieser Daten führen.
Im Einzelnen kann lediglich ausgeführt werden:
Für das Jahr 2012 resultiert aus einer von der Bundesnetzagentur
vorgenommenen Auswertung der Statistischen Datenbank der Internationalen
Fernmeldeunion (ITU) ein weltweites Gesprächsaufkommen von etwa 10 Billionen
Minuten.
Bei einer rein nationalen Betrachtung ist festzustellen, dass nach Erhebungen
der Bundesnetzagentur rund 17 Milliarden aus Deutschland abgehende Fest-
und Mobilfunkminuten auf Verbindungen in ausländische Fest- und
Mobilfunknetze im Jahr 2012 entfielen. Auf rein innerdeutsche Gespräche (Verbindungen
in nationale Fest- und Mobilfunknetze) entfielen danach im Jahr 2012 insgesamt
ca. 264 Milliarden Minuten.
Die Bundesregierung verfügt hinsichtlich der Verkehre, welche aus dem
Ausland nach Deutschland geführt werden, über keine spezifischen Erkenntnisse.
Näherungsweise kann nach Auskunft der Bundesnetzagentur davon
ausgegangen werden, dass diese Verkehre in etwa den gesamten abgehenden
Gesprächsminuten in ausländische Netze (ca. 17 Milliarden Minuten) entsprechen.
Für den Datenverkehr liegen keine tief gegliederten Informationen bei der
Bundesnetzagentur vor. Laut Bundesnetzagentur belief sich der Datenverkehr über
Festnetzanschlüsse im Jahr 2012 auf insgesamt 7 Milliarden Gigabyte, das
mobile Datenvolumen betrug rund 155 Millionen Gigabyte, für das Jahr 2013
geschätzt gut 230 Millionen Gigabyte. Unternehmensangaben zufolge erreichte
das weltweite mobile Datenvolumen zuletzt rund 1,5 Milliarden Gigabyte/
Monat.
2. Welcher Anteil der von und nach Deutschland geführten internationalen
Telekommunikationsverkehre wird nach Kenntnis der Bundesregierung
heute leitungsgebunden (Glasfaser- und Koaxialkabel) und welcher nicht
leitungsgebunden (Richtfunk und Satellit) übertragen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, liegen zum
grenzüberschreitenden Datenverkehr keine Erkenntnisse vor.
Ausführungen sind auch hier nur in Bezug auf Gesprächsverkehre in Teilen
bekannt:
Nach Erhebungen der Bundesnetzagentur wurden im Jahr 2012 etwa 13,4
Milliarden Verbindungsminuten von Festnetzanschlüssen (klassisches Telefonnetz,
DSL, Glasfaser und Koaxialkabel) aus in ausländische Fest- und
Mobilfunknetze abgewickelt.
Darüber hinaus wurden von Mobilfunktelefonen ca. 3,3 Milliarden
Gesprächsminuten in ausländische Fest- und Mobilfunknetze geführt.
Zu welchen Anteilen diese Gesprächsverbindungsminuten per Funk oder
leitungsgebunden aus dem Ausland kommen oder ins Ausland geführt wurden, ist
nicht bekannt.
3. Welcher Anteil am gesamten in Deutschland anfallenden Netzwerkverkehr
entfällt nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell jeweils auf die
Protokolle und Protokollklassen E-Mail (SMTP, IMAP, POP3), Voice over IP
(VoIP) und Instant Messaging (IM)?
Zum Fragegegenstand liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Erneut kann hinsichtlich des Gesprächsaufkommens Folgendes ausgeführt
werden: Nach Erhebungen der Bundesnetzagentur wurde im Jahr 2012 über IP-
basierte Netze (VoIP) ein in Zeiteinheiten gemessenes Gesprächsvolumen von
ca. 45 Milliarden Minuten geführt. Damit erreichte die VoIP-Technologie zu
diesem Zeitpunkt einen Anteil von etwa 26 Prozent am Gesamtvolumen der
über Festnetze geführten Gesprächsminuten. Welche Anteile – auch zum
Datenverkehr – auf die übrigen Protokolle und Protokollklassen entfallen, ist der
Bundesnetzagentur nicht bekannt.
4. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Zahl der
Telekommunikationsverkehre, die tatsächlich in die Umwandlungsgeräte bzw.
Empfangsanlagen – im Folgenden einheitlich: Erfassungssysteme – des BND
gelangen, im Jahr 1999 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR
2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, Rn. 89, 230) und im Jahr 2001
gegenüber dem Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 14/5655,
S. 18) öffentlich gemacht, stuft jüngere, ähnlich lautende parlamentarische
Auskünfte (Bundestagsdrucksache 17/9640, S. 5) darüber aber als „VS –
Geheim“ ein und verweist diese in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages?
Ob Informationen zu technischen Fähigkeiten des BND öffentlich zugänglich
gemacht werden können, richtet sich nach dem Ergebnis einer an der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA)
ausgerichteten Prüfung der jeweils fragegegenständlichen Sachverhalte.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]).
Die im Rahmen der in der Frage genannten Bundestagsdrucksache aus dem Jahr
2012 (Bundestagsdrucksache 17/9640, S. 5) erbetenen Auskünfte betrafen
konkret erzielte Ergebnisse, die mit technischen Aufklärungsmethoden erlangt
werden konnten. Auf Bundestagsdrucksache 14/5655 (S. 18), hingegen werden
lediglich abstrakte Fähigkeiten im Rahmen eines Gesetzentwurfs beschrieben.
Die jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfungen haben ergeben, dass die
Ausführungen im Gesetzentwurf offen erfolgen konnten, während diejenigen in der
erstgenannten Bundestagsdrucksache geheimhaltungsbedürftig waren. Um dem
Informationsrecht des Parlaments nachzukommen, wurden die entsprechenden
Informationen als Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
5. Wie viele Telekommunikationsverkehre gelangten im Zeitraum von 2002
bis 2012 täglich in die Erfassungssysteme des BND, und wie viele davon
wurden auf der Grundlage der Rechtsansicht, Artikel 10 des Grundgesetzes
(GG) und das G 10-Gesetz griffen nicht, der Aufgabenzuweisung des § 1
des BND-Gesetzes (BNDG) zugeordnet (bitte nach Jahr und jeweiliger
Anzahl aufschlüsseln)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. Sie ist
gesetzlich nicht vorgesehen. In Ermangelung einer entsprechenden statistischen
Erfassung kann daher keine Auskunft über die von Systemen des BND täglich
erfassten Datensätze im angefragten Zeitraum gegeben werden.
6. Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus Beschränkungen
in Einzelfällen (§ 3 G 10-Gesetz) im Zeitraum von 2002 bis 2012 an mit
nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen
übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der
übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?
Der BND hat im Zeitraum von 2002 bis 2012 keine Daten aus
Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10-Gesetz an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben
betraute ausländische öffentliche Stellen übermittelt.
7. Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus strategischen
Beschränkungen (§ 5 G 10-Gesetz) im Zeitraum 2002 bis 2012 an mit
nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen
übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der
übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?
Unter den Voraussetzungen des § 7a G 10 hat der BND im Jahr 2012 insgesamt
drei Übermittlungen an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute
ausländische öffentliche Stellen vorgenommen.
In einem Fall erfolgte eine Übermittlung von Daten aus strategischen
Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 auf der Grundlage des § 7a G 10 an eine Stelle
in vorgenanntem Sinn; übermittelt wurde ein Datensatz in Form von finished
intelligence, d. h. ein Produkt der Auswertung. Darüber hinaus erfolgten unter den
Voraussetzungen des § a G 10 zu einem Sachverhalt zwei weitere
Übermittlungen von Daten aus Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 an eine mit
nachrichtlichen Aufgaben betraute ausländische Stelle. Insoweit wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/14560, Antwort zu Frage 85 verwiesen.
8. Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus der Überwachung
von Kommunikationen, die ihren Anfangs- und Endpunkt im Ausland
haben, im Zeitraum von 2002 bis 2012 an mit nachrichtendienstlichen
Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen übermittelt (bitte nach
Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der übermittelten Datensätze
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/11296, Antwort zu Frage 1 verwiesen. Statistiken, anhand
derer die erbetenen Auskünfte abgelesen werden können, existieren nicht.
Hierfür besteht weder eine gesetzliche Notwendigkeit noch ein fachlicher Bedarf.
Die Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
9. Wie oft und in welchem Umfang haben mit nachrichtendienstlichen
Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen Daten aus der
Überwachung von Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch
innerdeutsche Verkehre, im Zeitraum von 2002 bis 2012 an den BND
übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der erhaltenen Übermittlungen und
Anzahl der übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?
Statistiken, anhand derer die erbetenen Auskünfte abgelesen werden könnten,
existieren nicht. Hierfür besteht weder eine gesetzliche Notwendigkeit noch ein
fachlicher Bedarf. Die Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
10. Hält es die Bundesregierung weiterhin für zeitgemäß, dass die G 10-
Kommission lediglich über Übermittlungen an ausländische öffentliche Stellen
aus Beschränkungen nach § 5 G des 10-Gesetzes zu unterrichten ist, nicht
aber über solche aus § 3 des G 10-Gesetzes und ebenso wenig über
Übermittlungen aus der Überwachung von Kommunikationen mit
Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche Verkehre, die der BND von
ausländischen öffentlichen Stellen erhält?
Wenn ja, warum?
Gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 G 10 erstreckt sich die Kontrollbefugnis der
Kommission auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sämtlicher auf der
Grundlage des G 10 erhobenen personenbezogenen Daten. Die
Kontrollbefugnis schließt Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 ein, umfasst
Übermittlungen und ist unabhängig von einer dies betreffenden Unterrichtung der
Kommission durch die Bundesregierung. Die spezielle Unterrichtungsregelung des § 7a
Absatz 5 G 10 trägt den Besonderheiten von strategischen
Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]
vom 14. Juli 1999, Rn. 270:
www.bverfg.de/entscheidungen/rs199907141bvr
222694.html) im Hinblick auf die besonderen Folgen von
Auslandsübermittlungen Rechnung. Beschränkungen nach § 3 G 10 knüpfen dagegen von vornherein
an einen individualisierten Verdacht an. Diesen abweichenden Regelungen
liegen unterschiedliche Sachverhalte – und damit sachliche Gründe für eine
Ungleichbehandlung – zugrunde.
In der nachrichtendienstlichen Praxis werden Informationen regelmäßig ohne
Angaben zu ihrer Herkunft übermittelt. Eine Unterrichtungspflicht gegenüber
der Kommission zu Informationen, die ausländische Nachrichtendienste aus
einer Überwachung von Telekommunikationen mit Deutschlandbezug
gewonnen und im Anschluss dem BND übermittelt haben, liefe insofern ins Leere.
11. Hält die Bundesregierung die von ihr vor dem Bundesverfassungsgericht
vertretene Rechtsansicht, Artikel 10 GG und das G 10-Gesetz griffen nicht
bei der Überwachung der Telekommunikation im sogenannten offenen
Himmel weiterhin für zeitgemäß vor dem Hintergrund, dass heute – so
nach Auskunft der Bundesregierung selbst – „an beliebigen Orten der Welt
Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche
Verkehre, auftreten“ (Bundestagsdrucksache 17/14739, S. 14) können?
Artikel 10 GG wie auch das G 10 gewähren den Schutz des
Fernmeldegeheimnisses in ihrem Geltungsbereich unabhängig davon, ob Kommunikationen
technisch über das Ausland geleitet werden. Das Übertragungsmedium oder der
Übertragungsweg spielen hierfür keine Rolle. Kommunikationen von
Grundrechtsträgern, wie auch innerdeutsche Verkehre, unterfallen dem Schutzbereich
des Artikels 10 GG.
12. In wie vielen Fällen und in welcher Größenordnung wurden im Zeitraum
von 2002 bis 2012 Beschränkungsmaßnahmen des BND nach § 5 des
G 10-Gesetzes vor der Unterrichtung der G 10-Kommission wegen
Gefahr im Verzug angeordnet (bitte nach Jahr, Anzahl und Prozentsatz an der
Gesamtheit der Beantragungen aufschlüsseln)?
Jahr Anzahl Prozentsatz
2002 0 0,0 %
2003 2 12,5 %
2004 1 8,3 %
2005 2 14,3 %
2006 6 35,3 %
2007 15 45,5 %
2008 14 41,2 %
2009 5 20,0 %
2010 9 26,5 %
2011 4 13,3 %
2012 5 17,2 %
13. In wie vielen Fällen und in welcher Größenordnung wurden im Zeitraum
von 2002 bis 2012 Anordnungen auf Beschränkungsmaßnahmen des
BND nach § 5 G 10-Gesetz von der G 10-Kommission für unzulässig oder
nicht notwendig erklärt (bitte nach Jahr, Anzahl und Prozentsatz an der
Gesamtheit der Beantragungen aufschlüsseln)?
In keinem Fall wurden im Zeitraum von 2002 bis 2012 Anordnungen auf
Beschränkungsmaßnahmen des BND nach § 5 G 10-Gesetz von der G 10-
Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erachtet.
14. Welche genauen Umstände sind maßgebend dafür, dass die
Bundesregierung der G 10-Kommission Anträge zu Beschränkungsmaßnahmen in
Form von Tischvorlagen vorlegt, wie der vormalige Vorsitzende der G 10-
Kommission Dr. Hans de With (taz.de, 2. August 2013,
www.taz.de/
!121082/) berichtet?
Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Unterrichtung der G 10-Kommission
richtet sich nach deren Anforderungen.
15. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, in welchen
zeitlichen Abständen, durch wen und in welcher Form die Mitglieder der
G 10-Kommission über die technische Seite der nachrichtendienstlichen
Erfassungssysteme und ihre Entwicklung in Kenntnis gesetzt werden?
Es obliegt der Entscheidung der Kommission, wie sie ihre Kontrolle nach § 15
Absatz 5 G 10 ausübt. Ihre Kontrollbesuche bei den Nachrichtendiensten des
Bundes und ihre Berichtsbitten an die Bundesregierung erstrecken sich auch auf
technische Gesichtspunkte. Darüber hinaus berichtet die Bundesregierung von
sich aus über technische Sachverhalte, zu denen sie davon ausgeht, dass sie für
die Kommission von Interesse sein könnten.
16. Wie wird von unabhängiger Seite sichergestellt, dass die Integrität der
informationstechnischen Erfassungssysteme des BND jederzeit gegeben ist
und beispielsweise von außen nicht auf die Protokolldatei zugegriffen
werden kann, das Nachladen von Programmcodes zum Ausführen nicht
genehmigter Funktionen ausgeschlossen bleibt und auch keine
„Hintertüren“ zu einem Zugriff auf die Erfassungssysteme bestehen?
Die Erfassungssysteme des BND werden ausschließlich durch ihn selbst und nur
in abgeschotteten und gesicherten Infrastrukturen bzw. Netzen betrieben. Ein
unberechtigter Zugriff oder eine Manipulation durch unbefugte Dritte erfolgt
daher nicht.
17. Hat die Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2012 unabhängige
technische Überprüfungen der Erfassungssysteme des BND veranlasst,
und wenn ja, welche Mittel wurden dafür verwendet (bitte nach Jahr,
Betrag und jeweiligem Haushaltstitel, aus dem die Mittel zur Verfügung
gestellt werden, aufschlüsseln)?
Die Erfassungssysteme des BND zur Umsetzung strategischer
Überwachungsmaßnahmen nach §§ 5 ff. G 10 wurden gemäß § 27 Absatz 3 der Verordnung
über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen der
Telekommunikation (TKÜV) durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) kostenneutral zertifiziert.
18. Wurden im Rahmen dieser oder anderer Überprüfungen auch
Einsichtnahmen in den Quellcode der Erfassungssysteme gewährt?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Prüfschritte im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach § 27 Absatz 3
TKÜV sind funktionaler Natur und erfordern grundsätzlich keine Einsicht in
den Quellcode der Systeme.
19. In welcher Form wird eine physikalische oder logische Trennung zwischen
jenen Erfassungssystemen gewährleistet, die bezogen auf eine
Kapazitätsschranke nach den Deliktbereichen aus § 5 des G 10-Gesetzes operieren,
und solchen, die prozentual unbeschränkt zugreifen können – etwa in der
Überwachung der internationalen Telekommunikation, die ihren
Ausgangs- und Endpunkt im Ausland hat – oder auch in
Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 des G 10-Gesetzes (Gefahr für Leib oder Leben einer
Person in Ausland)?
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Geheimhaltungsgründen
nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil erfolgen kann.
Die Beantwortung der Frage 19 ist geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthält, die im Zusammenhang mit Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden des BND stehen. Der Schutz insbesondere der technischen
Aufklärungsfähigkeiten des BND im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die
Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er
dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche
Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für
die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern
könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit
dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.*
20. Hält die Bundesregierung die Kapazitätsgrenze in Höhe von 20 Prozent
weiterhin für zeitgemäß vor dem Hintergrund, dass heute sämtliche
netzwerkbezogene Kommunikation digital erfolgt, mit ihr potentiell an sechs
von 30 Tagen eines Monats eine vollständige Überwachung der
elektronischen Kommunikation möglich ist und somit – entgegen der Erwartung
des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR
* Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2437/95, Rz. 223) aus dem Jahr 1999 – eine flächendeckende Erfassung
jedenfalls des internationalen Fernmeldeverkehrs zu besorgen ist?
Wenn ja, warum?
Die in § 10 Absatz 4 Satz 4 G 10-Gesetz festgelegte 20 Prozent-
Kapazitätshöchstgrenze ist eine wirksame und zeitgemäße Begrenzung der strategischen
Fernmeldeaufklärung. Hierbei handelt es sich um einen Maximalwert. Für
konkrete Beschränkungsmaßnahmen des BND wird jeweils ein bestimmter
Kapazitätsanteil angeordnet. Der Grenzwert von maximal 20 Prozent der angeordneten
Übertragungswege gilt dabei zu jedem einzelnen Zeitpunkt. Eine
Überschreitung erfolgt nicht. Die strategische Fernmeldeaufklärung des BND betrifft
lediglich einen geringen Anteil gefahrenbereichsspezifisch angeordneter
international gebündelter Übertragungswege.
21. Gilt die Aussage der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/14560,
S. 23), dass ein „Full take“ und eine Nutzung von XKeyscore „im Rahmen
und in den Grenzen des Artikel 10-Gesetzes zulässig“ sei, auch vor dem
Hintergrund, dass nach den technischen Darlegungen aus dem PRISM-
Bericht Caspar Bowdens für das Europäische Parlament (The US
surveillance programmes and their impact on EU citizensʼ fundamental rights,
S. 13/14) XKeyscore die Daten drei Tage lang in einem Zwischenspeicher
vorhält?
Ja, denn entscheidend ist die Beachtung der rechtlichen Vorgaben beim
jeweiligen Einsatz des Systems. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22
verwiesen.
22. Wird das Überwachungssystem XKeyscore, das nach Angaben der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/14560, S. 21) seit dem Jahr 2007
in Bad Aibling im Einsatz ist und seit dem Jahr 2013 in zwei weiteren
Außenstellen des BND getestet wird, auch im Rahmen des G 10-Gesetzes
eingesetzt oder dazu erprobt?
Im BND wird XKeyscore nicht im Rahmen der G 10-Erfassung eingesetzt und
diesbezüglich auch nicht erprobt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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