[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1240
18. Wahlperiode 25.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1138 –
Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Stuttgart 21 wird gebaut, während der in der Planrechtfertigung zentrale
Aspekt der Leistungsfähigkeitssteigerung durch den Bahnhofsneubau inzwischen
stärker in Zweifel steht als je zuvor. Von Kritikern des Projekts Stuttgart 21
(S21) wurde inzwischen dargelegt (vgl. Abschnitt „Leistungsfähigkeit für die
Züge“), dass die Auslegung sowohl für die Züge wie für die Fußgänger auf eine
Maximalbelastung unter dem damaligen wie heutigen Bedarf erfolgte. Das
geplante Wachstum ist in der Spitzenstunde nicht erreichbar, was durch die
Gutachten der Planfeststellung selber belegt ist. Außerdem haben die Deutsche
Bahn AG (DB AG) und ihre Gutachter Aussagen zu höheren
Leistungsfähigkeitswerten inzwischen selbst zurückgenommen bzw. Fehler in den zugrunde
liegenden Studien eingeräumt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die
Fortsetzung des Baus unter Einsatz erheblicher Mittel aus Steuergeldern
fragwürdig.
Leistungsfähigkeit für die Züge
Bezüglich der Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21 für den Zugverkehr
argumentierte die Bundesregierung in früheren Antworten mit dem
Planfeststellungsverfahren und seiner gerichtlichen Bestätigung (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Oktober
2010 auf Bundestagsdrucksache 17/3333, Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 31. Januar 2012 auf
Bundestagsdrucksache 17/8529, jeweils zu Frage 1). Auch gab die
Bundesregierung an, im sogenannten Stresstest wären „die Regeln der Richtlinie 405
vollumfänglich eingehalten“ worden (Bundestagsdrucksache 17/8529, zu den
Fragen 21 und 22). Hierzu hat sich seither eine grundlegend neue Situation
ergeben, nachdem diesen Entscheidungen durch neue Aussagen der DB AG und
ihrer Gutachter sowie neue Analysen die sachliche Basis bezüglich der
angenommenen Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21 entzogen ist, wie in der
Einwendung von Dr. Christoph Engelhardt im Anhörungsverfahren zum
Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3 dargelegt ist (im Folgenden kurz „Einwendung“,
goo.gl/Xze6jP; siehe auch „Kritik an den Plänen der Bahn“,
www.stuttgarter-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 24. April 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1240 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezeitung.de vom 24. Februar 2014). Diese Einwendung liefert nach Auffassung
der Fragesteller den umfassenden Nachweis eines Leistungsrückbaus durch
das Projekt Stuttgart 21. Sie gibt auch die Erläuterungen zu den folgenden
Ausführungen.
Es ist fachlich unstrittig und wurde auch ausdrücklich im
Planfeststellungsbeschluss zum PFA 1.1 (S. 150) wie auch im Finanzierungsvertrag des Projekts
vom 30. März 2009 (Anlage 3.2a Anhang 1.1 S. 5 Nummer 1.3.3) festgehalten,
dass für die Bemessung der Infrastruktur die Spitzenstunde „maßgeblich“ ist.
In dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachten von Prof. Dr.-Ing.
Wulf Schwanhäußer war ermittelt worden, dass der neue Tiefbahnhof in
der geplanten Form auf maximal „32,8 Züge pro Stunde“ limitiert ist (vgl.
Wulf Schwanhäußer, „Stuttgart 21.: – Ergänzende betriebliche
Untersuchungen, Teil 3“, 20. Juli 1997, S. 58). In der Ergebnisdarstellung (S. 65/66, ebd.)
waren auch nur „32 bis 35 Gleisbelegungen je Stunde“ für eine „optimale
Bemessung“ angegeben worden. Das genehmigende Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) übersah nach Auffassung der Einwendung bei der Genehmigung dieser
Planung, dass diese Planung weder den damaligen Bedarf von rund 38 Zügen
in der morgendlichen Spitzenstunde (Fahrplan Sommer 1996) abzuwickeln
vermochte, noch das geplante Wachstum von +50 Prozent im Fernverkehr und
+80 Prozent im Regionalverkehr (vgl. Die Machbarkeitsstudie Projekt
„Stuttgart 21“, 1995).
Die Bundesregierung verweist auch auf die gerichtliche Bestätigung der
Planfeststellung (Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg vom 6. April
2006, Az. 5 S 1200/12, Rn. nach
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/
document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=f65f846338c6eac4c2cfa04a675cdac0&nr
=6718&pos=2&anz=3). Dieses Urteil übersah nach Auffassung der
Einwendung jedoch ebenfalls den Widerspruch zwischen Kapazitätsrückbau und
geplantem Wachstum. Darüber hinaus unterlag es einem weiteren gravierenden
Missverständnis aus dem Vergleich von Mittel- mit Spitzenwerten der
Betriebsprogramme, wodurch Stuttgart 21 scheinbar Reserven aufwies, die jedoch
tatsächlich nicht gegeben waren. Insbesondere stützt sich der VGH-Entscheid
auch maßgeblich auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Ullrich Martin aus dem
Jahr 2005. In Randnummer 72 der Urteilsbegründung wird als Grundlage für
die „überlegene Aufnahmefähigkeit“ von S21 der „optimale Leistungsbereich“
von „41 bis 50 Zügen je Stunde“ genannt (im Gutachten 42 bis 51 Züge). Prof.
Dr.-Ing. Ullrich Martin hat diese Aussage jedoch inzwischen dahingehend
korrigiert, dass hier die Kapazität des Bahnhofs eher am unteren Ende der Spanne,
also nahe 42 Zügen zu sehen ist (vgl. „Wie viele Züge verkraftet der
Tiefbahnhof?“,
www.stuttgarter-zeitung.de vom 18. Oktober 2013, „Initiatoren:
Bürgerbegehren auf gutem Weg“,
www.stuttgarter-zeitung.de vom 7. November 2013,
Erläuterung:
http://www.leistungsrueckbau-s21.de/fragen/details/#Martin-
Gutachten). Nach Korrektur der unrealistisch niedrigen durchschnittlich
1,6 Minuten Haltezeit rechtfertigt die Martin-Untersuchung laut der
Einwendung nicht mehr als rund 32 Züge pro Stunde. Dem VGH-Urteil aus dem Jahr
2006 ist somit nach Auffassung der Fragesteller in drei wesentlichen Punkten
die sachliche Basis entzogen.
Die Deutsche Bahn AG verwies zur Leistungsfähigkeit zuletzt nicht mehr auf
die Planfeststellung oder das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Ullrich Martin,
sondern vielmehr auf den sogenannten Stresstest. Die Aussage der
Bundesregierung, im Stresstest wären „die Regeln der Richtlinie 405 vollumfänglich
eingehalten“ worden (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 21 und 22
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8529) ist jedoch inzwischen
zu korrigieren: Von März 2012 bis September 2013 hatte dazu ein Austausch
von Argumenten zwischen der DB AG sowie der SMA und Partner AG (SMA)
auf der einen Seite und Vertretern von WikiReal auf der anderen Seite
stattgefunden, vermittelt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-
Württemberg (MVI). Im Verlauf dieser indirekten Diskussion hatten DB AG
und SMA verschiedene Verstöße gegen die Richtlinie 405 eingeräumt
(abgestimmtes Protokoll der „Besprechung railsys wikireal“ von Vertretern des MVI,
der DB AG und der SMA vom 14. März 2012; „Fragen des Landes zum
Stresstest“, undatiert, offenbar Mai 2012). Die DB AG und die SMA wurden mit die-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1240sen Eingeständnissen und auch weiteren Widersprüchen in ihren bisherigen
Darstellungen in einem Fragenkatalog von WikiReal (
www.wikireal.org) vom
27. Mai 2013 konfrontiert (Dr. Christoph Engelhardt „Fragenkatalog zum
Stresstest an die Deutsche Bahn AG und die SMA und Partner AG“), worauf
das MVI am 30. September 2013 mitteilte, dass DB AG und SMA von einer
Beantwortung dieses Fragenkatalogs absehen wollen. Damit sind die im
Fragenkatalog thematisierten Eingeständnisse der Richtlinienverstöße
unwidersprochen:
– Ein Verspätungsaufbau von einer Minute markiert nicht, wie von der
DB AG in der Stresstestdokumentation dargestellt, die Grenze zur
risikobehafteten, sondern zur mangelhaften Betriebsqualität.
– Die Zulaufstrecken wurden entgegen der Richtlinie nur so weit
ausgewertet, wie sie noch eine günstige Betriebsqualität aufwiesen.
– Die Belegungsgrade waren nicht, wie von der Richtlinie gefordert,
ausgewiesen worden. Die DB AG behauptet, das nicht tun zu müssen, kann
aber die entsprechende Passage der Richtlinie nicht nennen.
– Die eingebrachten Verspätungen wurden entgegen der in der Richtlinie
geforderten Statistik gekappt.
– Die Verwendung von nicht zugelassenen Zeitanteilen im Verspätungsabbau
wurde von der DB AG damit gerechtfertigt, dass man immerhin darauf
verzichtet habe, auch andere nicht zugelassene Zeitanteile zu verwenden.
– Durch eine Fehleingabe in das Simulationsprogramm wurden Verspätungen
schon abgebaut, bevor sie überhaupt in die Simulation Eingang gefunden
hatten.
Darüber hinaus war verschiedentlich auch die Forderung der Richtlinie nach
realistischen Prämissen verletzt worden:
– Die Belastung des Bahnhofs in der morgendlichen Spitzenstunde war
unrealistisch um die in dieser Zeit in Stuttgart eingesetzten Züge entlastet
worden. Für diese Züge wird aber auch zukünftig Bedarf sein.
– Nicht erklären konnte die DB AG, warum für die S-Bahn ein
Pünktlichkeitswert von 98 Prozent verwendet wurde, für die zuvor ein Wert von 82,3
Prozent veröffentlicht worden war.
Die Abschätzung der nötigen Fehlerkorrekturen im Stresstest lässt laut der
Einwendung nur noch rund 30 bis 32 Züge als plausible Kapazität für Stuttgart 21
erscheinen. Die Kapazität von Stuttgart 21 reicht damit nicht, um den heutigen
Spitzenstundenbedarf zu bewältigen, geschweige denn, das geplante
Wachstum von 30 bis 50 Prozent zu ermöglichen. Demnach erscheint aus Sicht der
Fragesteller gleich eine Reihe von Kriterien erfüllt, die es erlauben bzw.
erforderlich machen, die Planfeststellung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) zurückzunehmen (§§ 44, 48, 49, 75 VwVfG, § 18e Absatz 4 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG): Das Projekt Stuttgart 21 leidet
„offensichtlich“ unter einem „besonders schwerwiegenden Fehler“, die Realisierung
eines deutlichen Verkehrswachstums mittels einer Kapazität unter dem
aktuellen Bedarf kann „aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen“, der als
Ausbau deklarierte Rückbau verstößt „gegen die guten Sitten“, die Täuschung über
die wahren Verhältnisse wurde „mit unrichtigen und unvollständigen Angaben
erwirkt“ und die Behörde ist „auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen“, da „ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde“ und „schwere Nachteile für das
Gemeinwohl zu verhüten“ sind sowie „offensichtliche“ Mängel „auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind“.
Der Kopfbahnhof hat, wie von dem Planungsbüro Vieregg-Rössler GmbH
ermittelt und vom MVI und von der Nahverkehrsgesellschaft Baden-
Württemberg mbH (NVBW) bestätigt, eine Kapazität von rund 50 Zügen pro Stunde
(vgl. „Kopfbahnhof könnte heute schon mehr Züge abwickeln als S21“,
mvi.baden-wuerttemberg.de vom 22. November 2011). Stuttgart 21 reduziert
also die Kapazität um rund ein Drittel. Im Unterschied dazu hatte die Bundes-
Drucksache 18/1240 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderegierung in dem Antrag auf EU-Förderung des Bahnprojekts Stuttgart–Ulm
vom 12. Juli 2007 (vgl.
http://www.bei-abriss-aufstand.de/wp-content/uploads/
EU-Subventionsantrag-S21.pdf) als „erwartetes Ergebnis“ der Förderung
angegeben, dass der neue Bahnhof die doppelte Leistungsfähigkeit des
Kopfbahnhofs habe. In der Beschreibung des Bahnhofs wurde außerdem angegeben, alle
acht Bahnsteigkanten wären aus allen Richtungen in alle Richtungen befahrbar.
Tatsächlich sind jeweils nach dem Gleisplan jeweils nur maximal fünf
Bahnsteigkanten von jedem Zulaufgleis erreichbar. Die Bewilligung der
Europäischen Kommission enthält in ihren Anhängen die „Bedingungen“ der
Förderung. Dort wurden die beiden Angaben als „Hauptziel“ bzw. „Beschreibung“
der Aktivität genannt (12. Dezember 2008,
http://ec.europa.eu/transparency/
regdoc/rep/3/2008/DE/3-2008-8055-DE-F-0.Pdf).
Das EBA hatte den unter anderem mit den obigen Argumenten im Detail
begründeten Antrag auf Rücknahme der Planrechtfertigung des Projekts (goo.gl/
v7piM8) mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 abgelehnt (goo.gl/vapDZ4). Zur
Begründung wurde angeführt, in der laut Antrag aufgrund von „unrichtigen
und unvollständigen“ Angaben erwirkten Planfeststellung hätte die fehlende
Planrechtfertigung im Anhörungsverfahren geltend gemacht werden können.
Tatsächlich war jedoch die systematische Verdeckung des Leistungsrückbaus
erst jetzt, rund acht Jahre später aufgedeckt worden. Laut EBA ist „eine
Fehlerhaftigkeit der den Planfeststellungsbeschlüssen zugrundeliegenden
Gutachten zudem nicht erkennbar“ – eine Aussage, zu der keine weiteren
Begründungen angeführt oder Belege geliefert wurden. Der VGH Baden-Württemberg
hätte am 13. August 2012 (Az. 5 S 1200/12, siehe oben) zudem entschieden,
die Kapazitätsberechnungen wären nicht zu beanstanden. Tatsächlich hatte der
VGH zu diesen Kapazitätsberechnungen jedoch keine Bewertung
vorgenommen.
Leistungsfähigkeit für die Fußgänger
Der Leistungsrückbau bei Stuttgart 21 betrifft auch die Reisendenströme im
Bahnhofsgebäude, die sicher und komfortabel bewältigt werden müssten. Die
DB AG hatte Personenstromanalysen als Grundlage der „Dimensionierung der
Fußgängeranlagen“ erstellen lassen. Hierzu legte Dr. Christoph Engelhardt von
der Faktencheck-Plattform
www.wikireal.org am 27. Februar 2013 für die
Fraktion SÖS und LINKE. im Stuttgarter Gemeinderat eine kritische Analyse
vor (goo.gl/ BMZ8sG). Demnach verringert sich auch bei den
bezeichnenderweise ausdrücklich nur auf die Reisenden aus 32 Zügen pro Stunde
dimensionierten Fußgängeranlagen die Kapazität erheblich und es wird der Vorwurf
erhoben, dass die Vertreter der DB AG am 24. Juli 2012 den Stuttgarter
Gemeinderat und damit einen Finanzierungspartner des Projekts zu
wesentlichen Eigenschaften des Projekts getäuscht hatten. Das S21-
Kommunikationsbüro hatte die Vorwürfe als „haltlos“ bezeichnet und eine „detaillierte Prüfung“
der Studie angekündigt (vgl. „Zweifel an den Fluchtwegen“, stuttgarter-
zeitung.de vom 1. März 2013), die bis heute jedoch nicht veröffentlicht wurde.
Die Aufsichtsräte der Bundesregierung und der Aufsichtsratsvorsitzende
waren am 4. März 2013 über diese Umstände informiert worden (vgl.
Dr. Christoph Engelhardt, Positionspapier, goo.gl/vRbwX1 und E-Mail-
Anschreiben, goo.gl/QBJEHf), wie schon zuvor am 7. Dezember 2012 über den
Leistungsrückbau bei den Zügen (vgl. Dr. Christoph Engelhardt,
Positionspapier, goo.gl/YQz51E und E-Mail-Anschreiben, goo.gl/ YHhnwk).
Ein neueres Gutachten der Firma PTV Planung Transport Verkehr AG
für das MVI kommt zwar zum Schluss, die Ergebnisse der früheren
Personenstromanalyse seien „auf der sicheren Seite“. Das neue Gutachten hatte jedoch
ausdrücklich nicht die Eingangsparameter der Untersuchungen geprüft, die
die Ergebnisse wesentlich geschönt hatten. Nach Korrektur dieser teils
regelwidrigen Prämissen erfüllt Stuttgart 21 selbst bei der untersuchten, gegenüber
den geplanten Betriebsprogrammen reduzierten Belastung nicht die
Minimalanforderungen an den Bewegungskomfort (vgl. Analyse von 27. Februar
2013). Das Projekt ist somit auch ein Rückbau der Kapazität der
Fußgängeranlagen des Stuttgarter Hauptbahnhofs (
www.wikireal.org/wiki/Stuttgart_21/
Personenzugänge).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1240Leistungsfähigkeit für die Züge
1. Inwieweit kann die Planfeststellung noch als Beleg für eine ausreichende
Kapazitätsbemessung gelten, wenn Stuttgart 21 laut eben dieser
Planfeststellung auf rund 32 Züge pro Stunde limitiert ist, damals aber schon
38 Züge in der morgendlichen Spitzenstunde im Hauptbahnhof fuhren und
der Bahnhofsneubau erhebliches Wachstum ermöglichen sollte?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das EBA bei der
Genehmigung durch unrichtig und unvollständig gemachte Angaben getäuscht
wurde (vgl. dazu die Einwendung und Dr. Christoph Engelhardt, „Warum
der Rückbau übersehen werden konnte“, goo.gl/M2zXeN; bitte mit
Begründung)?
3. Kann die Bundesregierung als Fach- und Rechtsaufsicht über das EBA und
mit ihrer Verantwortung für die Schieneninfrastruktur ausschließen, dass
infolge fehlerhafter Leistungsnachweise bzw. fehlerhafter Darstellungen in
der Planfeststellung sowie aufgrund unzureichender Leistungsfähigkeit von
Stuttgart 21 eine Rücknahme der S21-Planfeststellung durch das EBA nach
den §§ 44, 48, 49, 75 VwVfG und § 18e Absatz 4 AEG oder auf anderem
Wege geboten wäre?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2005 in Bezug genommene
Prognose der Zugzahlen für das Großprojekt „Stuttgart 21“ wurde der
Planrechtfertigung zugrunde gelegt und auch in der gerichtlichen Kontrolle durch den
VGH Baden-Württemberg (Az.: 5 S 2257/05) so akzeptiert. Eine Täuschung des
Eisenbahn-Bundesamtes durch die Vorhabenträgerin wurde in dem
Gerichtsverfahren nicht festgestellt. Es besteht auf Grundlage der rechtskräftigen
Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Az.: 5 S 2257/05) keine
Veranlassung, den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Prognose der Zugzahlen
nicht als Grundlage für das Vorhaben anzusehen. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zur beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 wurde durch den VGH Baden-Württemberg
(Beschluss vom 13. August 2012, Az.: 5 S 1200/12) festgestellt, dass eine
Aufhebung auch aus anderen Gründen (§ 49 VwVfG) nicht geboten ist.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Behauptung, im
Stresstest wären „die Regeln der Richtlinie 405 vollumfänglich eingehalten“
worden, durch die Eingeständnisse der DB AG und der SMA mittlerweile
widerlegt ist (bitte mit Begründung)?
Der Bundesregierung sind diesbezügliche Eingeständnisse nicht bekannt.
Drucksache 18/1240 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Trifft es zu, dass für Stuttgart 21 in der jeweils „für die Bemessung
maßgeblichen“ Spitzenstunde entsprechend dem geplanten Wachstum eine
Leistungsfähigkeit von rund 50 Zügen pro Stunde zu fordern wäre, entsprechend
einem Wachstum des „Zugangebots“ von „ca. 50 Prozent“ gegenüber dem
Jahr 2001 laut dem Finanzierungsvertrag (
www.bahnprojekt-stuttgart-
ulm.de/details/kosten-und-finanzierung/) von 2. April 2009, Anlage 3.2a
Anhang 1, S. 6 (2001 fuhren laut Fahrplan in der Spitzenstunde ab 7.00 Uhr
33,5 Züge) und einem Wachstum von +30 Prozent gegenüber dem Jahr 2011
laut Erläuterungsbericht zum PFA 1.3 (
www.rpbwl.de/stuttgart/s21/A-01-
Erl%e4uterungsbericht/A%2001%20Teil%20I/A-1-Teil-I_110929_EB_
Teil_I_Stand_Stept_11.pdf), S. 30 (im Jahr 2011 fuhren 38,5 Züge in der
Spitzenstunde ab 6.50 Uhr)?
a) Wenn nicht 50 Züge pro Stunde, welche andere Leistungsfähigkeit in der
„für die Bemessung maßgeblichen“ Spitzenstunde ist für Stuttgart 21 zu
erzielen, und wo ist diese Anforderung beschrieben?
b) Welches Gutachten, das nicht selbst einen Leistungsrückbau beschreibt
oder von seinen Autoren später relativiert wurde, weist eine solche
Leistungsfähigkeit nach?
Der in der Frage zitierte Finanzierungsvertrag wurde zwischen dem Land
Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart, dem Verband Region
Stuttgart und der Flughafen Stuttgart GmbH mit der DB AG und den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen. Der Bund ist kein Vertragspartner und
kann zu den Zielen dieses Vertrags keine Aussage treffen. Zur
Finanzierungsentscheidung des Bundes wird auf die Vorbemerkung der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum Thema
„Stuttgart 21 – Richtlinienkonformität des Stresstests und fraglicher Rückbau von
Bahn-Infrastruktur“ (Bundestagsdrucksache 17/8529) verwiesen.
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem der Auslegung von Stuttgart 21 zugrunde gelegten
Betriebsprogramm, das voraussetzt, dass nachts, wenn der Verkehr üblicherweise
auf null zurückgeht, mehr Züge fahren müssten als mittags (32 Züge jeweils
in den typisch vier Stunden der Hauptverkehrszeit und 19 Züge jeweils in
den typisch 7,5 Stunden der Nebenverkehrszeit und 530 Züge am Tag laut
dem Betriebsszenario nach dem Bundesverkehrswegeplan [BVWP] 2003
der Planfeststellung)?
7. Inwieweit kann die Bundesregierung darlegen, dass der Anspruch des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) „Ohne
eine moderne und leistungsfähige Schieneninfrastruktur ist ein attraktiver,
nachhaltiger und an den Kundenbedürfnissen ausgerichteter
Schienenverkehr nicht zu leisten. Eine gut ausgebaute Schieneninfrastruktur ist
Voraussetzung für Wachstum im Schienenverkehr. Ein Schwerpunkt der
Verkehrspolitik ist deshalb, die Qualität der Verkehrswege zu sichern und
dort, wo es nötig ist, durch Neu- und Ausbau Engpässe zu beseitigen.“
(
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/weiterfuehrung-der-bahnreform-
zukunft-der-bahn.html) erfüllt ist durch den auf 32 Züge ausgelegten und
limitierten Bahnhof, der nach Auffassung der Fragesteller einen Engpass
auf der europäischen Magistrale Paris–Bratislava schaffen wird (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem Projekt Stuttgart 21 und der
NBS Wendlingen–Ulm die im Zuge der Bedarfsplanüberprüfung für das
Zielnetz 2025 ermittelten Zugzahlen bewältigt werden können. Der Schlussbericht
zur Bedarfsplanüberprüfung ist auf der Webseite des BMVI einzusehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12408. Wie bewertet die Bundesregierung als Fach- und Rechtsaufsicht des EBA
dessen Begründung der Ablehnung der Rücknahme der Planfeststellung
vom 29. Oktober 2013?
a) Sieht die Bundesregierung hierin eine Täuschung, und ist diese im
Nachhinein nicht mehr zu beanstanden (bitte mit Begründung)?
b) Ist in einem Planfeststellungsgutachten kein Fehler „erkennbar“, das
nach Auffassung der Fragesteller dem Bahnhofsumbau, der ein
Verkehrswachstum ermöglichen soll, einerseits eine Kapazität unterhalb
des aktuellen Bedarfs und weit unter dem geplanten Verkehrswachstum
bescheinigt, andererseits dieser Planung aber gleichzeitig auch das
Prädikat einer „optimalen Bemessung“ erteilt?
c) Ist in einem Planfeststellungsgutachten kein Fehler „erkennbar“, wenn
nach Auffassung der Fragesteller dort am Tag eine günstigere
Betriebsqualität ermittelt wurde, indem ein Großteil des geplanten Verkehrs aus
der Simulation herausgenommen und in die nicht betrachtete Nacht
verlagert wurde?
d) Aufgrund welcher Aussagen im Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 13. August 2012 (Az. 5 S 1200/12,
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/
laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=5%20
S%201200/12&nr=16034) ist der VGH laut EBA der Auffassung, die
„Kapazitätsberechnungen“ wären „nicht zu beanstanden“?
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 hat das Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Stuttgart, einen Antrag auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse aus
den Jahren 2005, 2006 und 2007 für die PFA 1.1, 1.5 und 1.6a des Großprojekts
„Stuttgart 21“ abgelehnt. Klage gegen den ablehnenden Bescheid wurde von den
Antragstellern nicht erhoben.
Der Antrag wurde damit begründet, dass auf Grundlage neuerer Erkenntnisse
die Planrechtfertigung entfallen sei; das Projekt „Stuttgart 21“ begründe einen
Rückbau der Leistungsfähigkeit des Bahnhofs. Die vorgetragene Leistungskritik
schaffe einen neuen Sachverhalt.
Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Unter anderem wurde auf
den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. August 2012 (Az. 5
S 1200/12) verwiesen. Dort hat der VGH Baden-Württemberg in einem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die gesetzlich
vorgegebenen Voraussetzungen für die Aufhebung des bestandskräftigen
Planfeststellungsbeschlusses nicht gegeben seien (siehe auch Antworten zu den Fragen
1 bis 3).
Aussagen zu den Fragen 8b und 8c wurden in der Begründung des Bescheides
vom 29. Oktober 2013 so nicht getroffen. Es wurde lediglich dargelegt, dass
eine Fehlerhaftigkeit der den Planfeststellungsbeschlüssen zugrundeliegenden
Gutachten nicht erkennbar sei.
9. Seit wann sind der Bundesregierung, ihren Vertretern im Aufsichtsrat der
DB AG und dem EBA die folgenden, aus der Sicht der Fragesteller
gegebenen Fakten bekannt und wie reagierte/reagierten sie jeweils auf
a) Prof. Dr.-Ing. Gerhard Heimerls Auslegung von S21 auf 32 Züge pro
Stunde,
b) Prof. Dr.-Ing. Wulff Schwanhäußers Limitierung von S21 auf
32,8 Züge pro Stunde,
c) die Rücknahme der 51 Züge auf rund 42 Züge durch Prof. Dr.-Ing.
Ullrich Martin,
Drucksache 18/1240 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) die eingestandenen Richtlinienverstöße im Stresstest?
Die Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Gerhard Heimerl und Prof. Dr.-Ing.
Schwanhäußer wurden im Rahmen der o. g. Planfeststellungsverfahren der
Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis gebracht. An dem sogenannten
Stresstest war die Bundesregierung nicht beteiligt und macht sich die Ergebnisse
auch nicht zu Eigen.
10. In welchem Umfang sind aus Sicht der Bundesregierung „Bedingungen“
von Förderanträgen zu erfüllen?
a) Können also auch als „Hauptziel“ erwartete Verbesserungen schon vor
der Projektumsetzung als deutliche Verschlechterungen erkennbar sein
wie das aus Sicht der Fragesteller vorliegende Minus an
Leistungsfähigkeit durch Stuttgart 21 anstelle der zugesagten Verdopplung?
b) Können Projektbeschreibungen vollkommen unzutreffend sein, wie
im Fall der wahlfreien Erreichbarkeit der Bahnsteigkanten bei
Stuttgart 21, die aus Sicht der Fragesteller gar nicht gegeben ist?
c) Unter welchen Bedingungen ist dann Subventionsbetrug überhaupt
möglich?
Maßgeblich für ein mit TEN-Mitteln gefördertes Projekt ist die Entscheidung
(Förderbewilligung). Die darin festgeschriebene Zielstellung, insbesondere die
einzelnen Aktivitäten sind maßgeblich für die Abrechnung der im Rahmen der
Entscheidung durchgeführten Leistungen gegenüber der EU. Auf dieser Basis
erfolgt dann auch die Auszahlung der TEN-Mittel. Die EU prüft die Umsetzung
der Projekte. Insoweit ist Subventionsbetrug ausgeschlossen.
Leistungsfähigkeit für die Fußgänger
11. Ist die Bundesregierung oder sind ihre Vertreter im Aufsichtsrat über das
Ergebnis der vom S21-Kommunikationsbüro angekündigten „detaillierten
Prüfung“ der Analyse von Dr. Christoph Engelhardt vom 27. Februar
2013 informiert (um Veröffentlichung des Prüfberichts wird gebeten)?
Was unternimmt die Bundesregierung oder unternehmen ihre Vertreter im
Aufsichtsrat, um den in dieser Analyse benannten möglichen Verdacht der
Täuschung eines Finanzierungspartners auszuräumen bzw. die
Information der Finanzierungspartner richtigzustellen, oder wird der Verdacht
hingenommen?
12. Kann die Bundesregierung in ihrer Verantwortung für die
Schieneninfrastruktur ausschließen, dass für den Tiefbahnhof allein schon durch die auf
die Reisenden aus lediglich 32 Zügen pro Stunde dimensionierten
Fußgängeranlagen ein Engpass für den Bahnverkehr auf der europäischen
Magistrale Paris–Bratislava entsteht, und ist dabei gutachterlich
berücksichtigt, dass die Gemeinschaftsflächen bei rund 50 Zügen pro Stunde
sowie die Bahnsteige bei den geplanten Doppelbelegungen gegebenenfalls
erheblich höher belastet wären und dass sich die Situation für die
Fußgänger nach Einplanung der Fluchttreppenhäuser, neben denen nur
minimale Durchgänge verbleiben, möglicherweise verschärft hat (bitte mit
Begründung)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/124013. Besteht aus Sicht der Bundesregierung angesichts der hier dargestellten
Fakten Handlungsbedarf bei EBA oder DB AG in dem Sinne, dass weitere
Baumaßnahmen und Kosten vermieden werden sollten, solange die
möglichen Zweifel an Kostenkalkulation und Planrechtfertigung nicht
ausgeräumt sind (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei Stuttgart 21 handelt es sich nicht um ein Projekt des Bedarfsplans für die
Schienenwege des Bundes, sondern um ein eigenwirtschaftliches Projekt der
Deutschen Bahn AG (DB AG). Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind
Vorhabenträger und Bauherr. Das Land Baden-Württemberg, die Stadt Stuttgart,
der Verband Region Stuttgart und die Flughafen Stuttgart GmbH beteiligen sich
als Aufgabenträger an der Finanzierung.
Der Bund übernimmt mit einem Festbetrag in Höhe von 563,8 Mio. Euro
inklusive TEN-Mitteln für das Projekt Stuttgart 21 den Anteil, der für die
Einbindung der Neubaustrecke (NBS) Wendlingen–Ulm in den Knoten Stuttgart
auch ohne Verwirklichung von Stuttgart 21 erforderlich gewesen wäre. Die NBS
Wendlingen–Ulm ist Bestandteil des im Vordringlichen Bedarf eingeordneten
Bedarfsplanvorhabens Ausbaustrecke/NBS Stuttgart–Ulm–Augsburg.
Die Fußgängeranlagen sind nicht Bestandteil der Bundesverkehrswegeplanung.
Deren Dimensionierung richtet sich nach vorgegebenen Richtlinien. Die
Deutsche Bahn hat im März 2013 den fortgeschriebenen Entwurf eines neuen
Brandschutz- und Sicherheitskonzeptes für den neuen Hauptbahnhof den zuständigen
Fachbehörden übergeben. Derzeit erfolgt die weitere Detailabstimmung. Das
abschließende Konzept wird dann dem Eisenbahn-Bundesamt zur weiteren
Prüfung und Genehmigung übergeben. Inwiefern externe Analysen in diesen
Prozess einfließen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333]