[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1405
18. Wahlperiode 13.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Martina Renner, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1237 –
Der Tod des V-Manns „Corelli“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Tod des V-Manns „Corelli“ schreibt der Journalist Andreas Speit in der
„taz.die tageszeitung“ vom 15. April 2014:
„Er hatte mehrere Namen: Thomas tauften ihn seine Eltern; HJ Tommy
nannten ihn die rechten Kameraden, Corelli hieß er beim Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV). Am Wochenende sickerte durch: Der langjährige
Rechtsextremist und ehemalige V-Mann Thomas R. ist tot.
Der einstige Spitzel hätte viele Fragen zum NSU beantworten können, sagt
David Begrich, Rechtsextremismus-Experte vom Beratungsprojekt
Miteinander e. V. in Sachsen-Anhalt. Denn um das Jahr 2000 herum sei R. einer der ‚
Führenden Kader‘ im Spektrum der Freien Kameradschaften und dem Blood-&-
Honour-Netzwerk gewesen.
Doch Thomas R., der nach seiner Enttarnung im Jahr 2012 in ein
Zeugenschutzprogramm kam, wird keine Antworten mehr liefern. Einem Spiegel-
Bericht zufolge soll der Verfassungsschutz das parlamentarische
Kontrollgremium des Bundestages am vergangenen Mittwoch über den Tod des
früheren Topspitzels informiert haben.
Thomas R. war seit den neunziger Jahren in der Neonaziszene aktiv. Bei einem
Rechtsrockkonzert 1995 lernte er in Dresden das spätere NSU-Mitglied Uwe
Mundlos kennen. Dem BfV teilte ‚Corelli‘ mit, dass Mundlos mit Freunden die
Kameradschaft Jena gegründet habe. Der Kontakt zwischen R. und Mundlos
scheint nachhaltig gewesen zu sein: Im persönlichen Kontaktverzeichnis von
Mundlos, das Ermittler 1998 beschlagnahmten, fanden sich die Daten von R.
Das Bundeskriminalamt (BKA) schätzte ihn in einem internen Bericht als
‚Namensgeber und Initiator‘ des Nationalen Widerstands Halle/Saale ein. Der
V-Mann gab zudem das Szeneblatt ‚Nationaler Beobachter‘ heraus und betrieb
mehrere Internetprojekte. Auf einem der Onlineportale befand sich das
Szenemagazin ‚Der Weiße Wolf‘. Im Jahr 2002 erhielt das Magazin vom NSU-Trio
2 500 Euro. Das Magazin bedankte sich: ‚Vielen Dank an den NSU, es hat
Früchte getragen.‘ Für den Rechtsextremismus-Fachmann Bergrich wirft allein
diese Nähe die Frage nach weiteren Kontakten zum NSU-Trio auf. Auch die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1405 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRolle eines V-Manns, der staatlich finanziert die rechtsextreme Szene
nachweislich mit aufbaute, hätte hinterfragt werden müssen, sagt Bergrich.
Nach dem Auffliegen des NSU musste R. auch beim BKA aussagen. Bei seiner
Vernehmung 2012 blieb der Zeuge den Akten nach verschwiegen. Er log sogar.
‚Zu diesen Typen‘ habe er keinerlei Kontakte gehabt, sagte R. – und konnte
nicht erklären, wie sein Name auf die ‚Garagenliste‘ gekommen sei.
Das BfV erklärte offiziell: Der V-Mann habe mit dem NSU nichts zu tun
gehabt und auch nichts darüber berichtet. Zweifel daran sind berechtigt.
Unter dem Namen ‚Corelli‘ war R. von 1994 bis 2007 eine Topquelle des BfV.
Das Amt stufte ihn intern mit der höchsten Bewertungsstufe ‚B‘ ein – das hieß:
Diese Quelle galt als zuverlässig. R. zählte wohl zu den Bestverdienern unter
deutschen Spitzeln. Allein das BfV soll ihm insgesamt 180 000 Euro gezahlt
haben – das bisher höchste bekannte Honorar für einen V-Mann.
R. lieferte auch Informationen zur deutschen Sektion des ‚Ku-Klux-Klan‘
(KKK). Recherchen der taz ergaben: Zu den KKK-Mitgliedern gehörten
Kollegen der vermutlich vom NSU in Heilbronn getöteten Polizistin Michèle
Kiesewetter.“ (taz.die tageszeitung, 15. April 2014).
Laut „DER SPIEGEL“ soll Thomas R. „Ende März leblos in einer Wohnung in
Nordrhein-Westfalen aufgefunden“ worden sein. „Nach vorläufigen
Ermittlungen der Behörden in Nordrhein-Westfalen gibt es bislang keine Anhaltspunkte
für eine ‚Fremdeinwirkung‘; R. starb laut Sicherheitskreisen an den Folgen
einer zuvor nicht erkannten Diabetes-Erkrankung.“ (DER SPIEGEL, 14. April
2014).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist um eine möglichst lückenlose und transparente
Aufarbeitung und Darstellung des in Rede stehenden Sachverhalts bemüht. Der
parlamentarische Informationsanspruch muss dennoch nach Abwägung mit
entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall
zurückstehen. Ein Teil der Fragen kann nicht oder nicht offen beantwortet
werden. Im Einzelnen gelten dafür folgende Begründungen:
1.
Ein Teil der Fragen zielt auf Einzelheiten zu einem Todesermittlungsverfahren,
das durch die zuständigen Landesbehörden geführt wird. Zu
Ländersachverhalten kann die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz (GG)
vorgegebenen Kompetenzordnung keine Aussagen treffen. Das trifft für die
Fragen 4 bis 10 sowie 13 zu. Ausnahmen gelten nur insoweit, als die
betreffenden Ermittlungsbehörden einzelne Informationen zur Veröffentlichung
freigegeben haben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu den genannten
Fragen keine eigenen Erkenntnisse vor.
2.
Der zu den Fragen 22, 24, 26, 28, 29 sowie 31 abgefragte Sachverhalt ist
Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA). Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den
Einzelheiten dieses Ermittlungsverfahrens, um den Fortgang der Ermittlungen nicht
zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende
Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen
berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren
zurück. Auch die Nennung einer (Teil-) Bewertung ist aus den genannten Gründen
zu versagen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/14053.
Die Bundesregierung muss abwägen, ob die Bekanntgabe von Einzelaspekten
zu Schutzmaßnahmen der Sicherheitsbehörden geeignet wäre, die geschützten
Personen, ihre Angehörigen oder die sie schützenden Mitarbeiter zu gefährden,
u. a. dadurch, dass die Arbeitsweise von Schutzprogrammen offengelegt würde.
Hierdurch würden wichtige Individualrechtsgüter aller in Schutzprogrammen
befindlichen Personen, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) für entsprechende Gefährder angreifbar, da
diese aus solchen Informationen auf Schutzmaßnahmen rückschließen könnten.
Wirkungsvoller Schutz in aktuellen und zukünftigen Fällen kann nur
gewährleistet werden, wenn die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden in diesen Fällen
nicht offengelegt wird.
Deshalb nimmt die Bundesregierung regelmäßig weder zur Arbeitsweise,
Ausstattung, finanziellen Zuwendungen zu Schutzprogrammen von
Sicherheitsbehörden noch zu den Mitarbeitern und deren dienstlichen Aktivitäten öffentlich
Stellung. Im Hinblick auf die Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage
ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass zu den Fragen 15 und 16 sowie 19 bis 21 der Schutz der in Frage stehenden
Individualrechtsgüter geschützter Personen, ihrer Angehörigen und der sie
schützenden Mitarbeiter des BfV das Auskunftsrecht des Abgeordneten bzw.
der Fraktion im Einzelfall überwiegen und daher eine Beantwortung nicht
erfolgen kann. Die Bekanntgabe würde zum einen die staatliche Schutzpflicht
gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen könnte dadurch die
Funktionsfähigkeit der Schutzprogramme insgesamt nachhaltig beeinträchtigt
werden.
Die genannten Fragen betreffen darüber hinaus teilweise auch Umstände, deren
Bekanntwerden aus Gründen des Staatswohls unter allen Umständen
ausgeschlossen werden muss. Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung
durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten, ohne deren Geheimhaltung die
nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Insoweit muss
auch die geringste Gefahr eines öffentlichen Bekanntwerdens dieser Fähigkeiten
ausgeschlossen werden, weswegen insoweit auch eine Einstufung als
Verschlusssache nicht in Betracht kommt.
Zu den Fragen 2 (teilweise), 14, 17 und 18 (teilweise) hat eine Abwägung mit
den in Frage stehenden Individualrechtsgüter geschützter Personen bzw. den
dargestellten Staatswohlerwägungen ergeben, dass eine Einstufung als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“
erforderlich ist. Auf die entsprechend eingestuften Antwortteile wird ausdrücklich
verwiesen.
1. Wann genau starb Thomas R. unter welchen Umständen, und was war
– nach bisherigen Erkenntnissen – die Todesursache?
Der genaue Todeszeitpunkt von Thomas R. steht nicht fest. Eine am 8. April
2014 durch Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin des
Universitätsklinikums Münster im Beisein des zuständigen Dezernenten der
Staatsanwaltschaft Paderborn durchgeführte Obduktion ergab als vorläufiges Ergebnis eine
todesursächliche Hyperglykämie. Dieses vorläufige Ergebnis ist
zwischenzeitlich durch weitere chemische Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin
bestätigt worden. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen ist von einer
Hyperglykämie, die zu einem tödlichen diabetischen Koma geführt hat,
auszugehen.
Drucksache 18/1405 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wann genau wurde Thoma R. von wem aufgefunden, und handelt es sich
hierbei um einen Beamten oder mehrere Beamte des BKA oder des BfV?
Thomas R. wurde am Nachmittag des 7. April 2014 durch den Vermieter der
von ihm bewohnten Wohnung leblos aufgefunden. Ein weiterer Teil der Antwort
ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur Begründung wird auf
Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
3. Welche Beamte welcher Behörden wurden zum Auffindeort gerufen?
Es wurde – wie in derartigen Fällen üblich – die örtliche Polizeibehörde
(Paderborn) informiert.
4. Wie, wann und wen informierte die Behörde, die zuerst von Thomas R.s
Tod Kenntnis nahm, andere Behörden?
5. Wann und durch wen wurden das Polizeipräsidium Bielefeld und die
Staatsanwaltschaft Paderborn eingeschaltet?
6. Welche Behörden haben die Ermittlungen zur Feststellung der
Todesursache durchgeführt?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kreispolizeibehörde Paderborn führte im Zuständigkeitsbereich der
Staatsanwaltschaft Paderborn ein Todesermittlungsverfahren durch. Darüber hinaus
wird auf die Antwort zu Frage 1 und Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Wie wurde der Leichnam wann durch wen identifiziert?
Die Identifizierung des Thomas R. erfolgte über seine Fingerabdrücke sowie
durch seinen Bruder. Auf Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
8. Welche gerichtsmedizinischen Untersuchungen zur Feststellung der
Todesursache wurden wann durchgeführt, und wann waren diese
Untersuchungen mit welchen Ergebnissen abgeschlossen?
9. Wurde eine toxikologische Untersuchung des Leichnams von Thomas R.
eingeleitet, und wenn ja, wann genau wurde diese toxikologische
Untersuchung eingeleitet?
10. Wurde die toxikologische Untersuchung schon abgeschlossen, und wenn
ja, wann und mit welchem Ergebnis wurde diese Untersuchung
abgeschlossen?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 und Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/140511. Ab wann genau haben Vertreter von Sicherheitsbehörden – wie dies der
„DER SPIEGEL“ berichtet – Medienvertretern mitgeteilt, dass Thomas R.
an den Folgen „einer zuvor nicht erkannten Diabetes-Erkrankung“
gestorben sei (vgl. DER SPIEGEL 14. April 2014), und waren zu diesem
Zeitpunkt schon die toxikologischen Untersuchungen abgeschlossen?
Eine entsprechende Informationsweitergabe von Seiten der
Bundessicherheitsbehörden ist nicht erfolgt.
12. Wurde auch den Vertretern des Parlamentarischen Kotrollgremiums des
Deutschen Bundestages mitgeteilt, dass Thomas R. an den Folgen einer
nicht erkannten Diabetes-Erkrankung gestorben sei?
Zu spezifischen Inhalten der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„Geheim“ eingestuften Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums
nimmt die Bundesregierung außerhalb dieses Gremiums keine Stellung.
13. Wann genau wurden die Angehörigen von Thomas R. über seinen Tod
durch welche Behördenmitarbeiter informiert, und trifft es zu, dass die
Angehörigen nicht zur Identifizierung von Thomas R. hinzugezogen
worden sind und von seinem Tod erst aus den Medien erfahren haben?
Auf die Antwort zu Frage 7 und Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
14. Befand sich Thomas R. zum Zeitpunkt seines Todes noch im
Zeugenschutzprogramm einer bundesdeutschen Sicherheitsbehörde, und wenn ja,
welche Behörde hat das Zeugenschutzprogramm durchgeführt?
Die Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur
Begründung wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
15. Wurde Thomas R. vom BKA in ein Schutzprogramm aufgenommen, und
gehört zu dem Schutzprogramm von wichtigen Personen auch eine
medizinische Überprüfung der Gesundheit?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Wie viele Kosten sind zum Schutz von Thomas R. seit seiner Aufnahme
in das Schutzprogramm entstanden?
Die Bundesregierung nimmt zu Fragen der Arbeitsweise von
Sicherheitsbehörden, die darüber hinaus Leib und Leben geschützter Personen, ihrer
Angehörigen und der sie schützenden Mitarbeiter gefährden können, keine Stellung.
Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/1405 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Wie ernst wurde die Gefährdungslage von Thomas R. Anfang des Jahres
2014 vom BKA eingeschätzt, und welches waren die Gründe, dass
Thomas R. in den Raum Bielefeld ziehen konnte, obwohl seine Tätigkeit
für rechtsextreme Organisationen in dieser Region Anfang der 90er-Jahre
begonnen hatte?
Die Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur
Begründung wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
18. Hat das BfV auch Zeugenschutzprogramme für Personen, die als
gefährdet eingestuft werden, wie z. B. V-Leute oder enttarnte Beamte des BfV?
Das BfV hat keine Zeugenschutzprogramme. Ein weiterer Teil der Antwort
ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Auf die Begründung in
Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.*
19. Hatten die V-Mann-Führer des BfV, die Thomas R. lange Jahre betreut
hatten, auch noch während der Zeit des Schutzprogrammes Kontakt zu
ihm, und wenn ja, wie häufig, und wie sah dieser Kontakt praktisch aus?
20. Hatten die ehemaligen V-Mann Führer des BfV noch aktuelle
Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie die aktuelle Anschrift im Kreis
Paderborn von Thomas R.?
21. Haben möglicherweise andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV
während des Zeugenschutzprogramms Kontakt zu Thomas R. gehalten?
Wenn ja, mit welcher Begründung und welchen Aufgaben?
Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt zu Fragen der Arbeitsweise von
Sicherheitsbehörden, die darüber hinaus Leib und Leben geschützter Personen, ihrer
Angehörigen und der sie schützenden Mitarbeiter gefährden können, keine Stellung.
Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die – jetzt für die Öffentlichkeit neu
aufgetauchte – CD mit dem Titel „NSU/NSDAP“, die offenbar aus dem
Zeitraum 2006 (vgl. DER SPIEGEL, 19. April 2014, S. 43) oder schon
aus dem Oktober 2003 stammen soll (wie das rechte Internetportal
„eigentümlich frei“ am 19. April 2014 schreibt) und zahlreiche Fotos von
Thomas. R enthält?
Die derzeit noch nicht abgeschlossene Auswertung der CD ist Gegenstand
laufender Ermittlungen der Bundesanwaltschaft. Bei laufenden Ermittlungen
sieht die Bundesregierung von weiteren Stellungnahmen ab, um den Fortgang
derselben nicht zu gefährden. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/140523. Seit wann ist welchen Bundessicherheitsbehörden diese CD bekannt?
Der GBA und das Bundeskriminalamt (BKA) erlangten am 4. März 2014 und
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am 10. März 2014 Kenntnis von
dem Datenträger.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Hersteller, Vertrieb und
Verbreitung der genannten CD einschließlich des Zeitpunkts der
Einstellung ins Internet?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
25. War dem BfV diese CD schon seit dem im Jahr 2003 oder 2006 bekannt,
und wenn ja, wie hat das BfV diese CD damals bewertet?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
26. Wenn nein, wie bewertet das BfV heute diese CD und die Rolle von
Thomas R. in dem rechtsextremen/rechtsterroristischen Netz?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
27. War dem BMI diese CD „NSU/NSDAP“ schon seit dem Jahr 2003 oder
2006 bekannt, und wenn ja, wie hat das Bundesministerium des Innern
(BMI) diese CD damals bewertet?
Nein.
28. Wenn nein, wie bewertet das BMI heute diese CD und die Rolle von
Thomas R. in dem rechtsextremen/rechtsterroristischen Netz?
29. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund heute die
Spende des NSU an die Zeitschrift „Der Weiße Wolf“ im Jahr 2002?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
30. Sollte das BfV schon im Zeitraum von 2003 bis 2006 oder bis zum
4. November 2011 die CD „NSU/NSDAP“ besessen haben, warum wurde
diese CD nicht dem zweiten Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages vorgelegt?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
31. Belegt die CD „NSU/NSDAP“ nicht auch nach Ansicht der
Bundesregierung eine viel größere Nähe und Einbeziehung der Topquelle des BfV in
das rechtsterroristische Geflecht um Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe,
und wenn nein, wie begründet dies die Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Drucksache 18/1405 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. War die Existenz dieser CD „NSU/NSDAP“ einer der Gründe, wieso der
NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages in der
17. Wahlperiode nur so einen eingegrenzten Zugang zu den Akten des
BfV bezogen auf den V-Mann „Corelli“ erhielt?
Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 27 wird verwiesen. Zur Beibringung
von Unterlagen zu Corelli gemäß Beweisbeschluss BfV-16 wurde im Übrigen
zwischen der Hausleitung des BMI und den Obleuten des 2.
Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode vereinbart, dass ein Interesse an hochsensiblen
VM-Informationen nur insoweit besteht, als sich Bezüge zum NSU ergeben.
Dementsprechend wurde der Beweisbeschluss abschließend erfüllt. Darüber
hinaus erfolgte in Erfüllung des Beweisbeschlusses BfV-18 des 2.
Untersuchungsausschusses die Benennung des VM-Führers, der am 15. April 2013
als Zeuge umfänglich vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt hat. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]