[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2071
18. Wahlperiode 07.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1777 –
Halbierung des Schienenverkehrslärms bis zum Jahr 2020
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom November 2013
heißt es: „Den Schienenlärm wollen wir bis 2020 deutschlandweit halbieren.
Ab diesem Zeitpunkt sollen laute Güterwagen das deutsche Schienennetz nicht
mehr befahren dürfen. Die Bezuschussung für die Umrüstung auf
lärmmindernde Bremsen setzen wir fort. Den Stand der Umrüstung werden wir 2016
evaluieren. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte der in
Deutschland verkehrenden Güterwagen umgerüstet sein, werden wir noch in
dieser Wahlperiode ordnungsrechtliche Maßnahmen auf stark befahrenen
Güterstrecken umsetzen – z. B. Nachtfahrverbote für nicht umgerüstete
Güterwagen.“
In der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung –
16. BImSchV) der Bundesregierung vom 30. April 2014 auf
Bundestagsdrucksache 18/1280 heißt es (S. 34): „Bei Güterzügen kann damit gerechnet werden,
dass bis zum Jahr 2020 80 Prozent und bis zum Jahr 2030 100 Prozent der
Güterwagen mit Verbundstoff-Klotzbremsen ausgestattet sind.“ Diese
Festlegungen widersprechen der Aussage im Koalitionsvertrag, denn wenn im Jahr
2020 nur 80 Prozent umgerüstete Güterwagen auf dem deutschen Schienennetz
fahren, gibt es nicht gleichzeitig ein Verbot des Einsatzes nicht umgerüsteter
Wagen.
Im Zuge einer Frage in einer Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale
Infrastruktur des Deutschen Bundestages antwortete die Bundesregierung
schriftlich zur Frage des Standes der Umrüstung wie folgt: „Von den
Güterwagen, die im nationalen Fahrzeugregister erfasst sind, sind derzeit rund
17 000 Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen ausgestattet“
(Ausschussdrucksache 18(15)22).
Neben dem nationalen Pilotprojekt „Leiser Rhein“, das auf die Umrüstung von
5 000 Güterwagen angelegt war, mit einer Umrüstung von derzeit lediglich
knapp 1 500 Güterwagen (siehe Ausschussdrucksache 18(15)22) aber nur
einen bescheidenen Beitrag zur Lärmminderung leistet, gibt es nun begleitend
zum am 9. Dezember 2012 eingeführten lärmabhängigen Trassenpreissystem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 4. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2071 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(laTPS) eine weitere nationale Fördermöglichkeit über eine am 17. Oktober
2013 bekannt gegebene Förderrichtlinie (
www.eba.bund.de/SharedDocs/
Publikationen/DE/Finanzierung/laTPS/rl_latps.html?nn=639068), über die
maximal 50 Prozent der Investitionsmehrkosten übernommen werden.
Insgesamt ist das Fördervolumen dabei auf 152 Mio. Euro begrenzt. Darüber
hinaus besteht auf europäischer Ebene über die am 11. Dezember 2013 in Kraft
getretene Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“ (CEF) die Möglichkeit einer Förderung in Höhe von bis zu
20 Prozent der Kosten zur Umrüstung von Schienen-Güterwagen. Das
Volumen dabei ist allerdings auf ein Prozent der CEF-Mittel begrenzt, die sich für
den Verkehrssektor auf 26,25 Mrd. Euro belaufen.
Beim Neu- und Ausbau von Schienenstrecken werden die
Lärmschutzmaßnahmen auf der Basis von Prognosen festgelegt. Rechtlich möglich ist es im Falle,
dass nach Inbetriebnahme einer Strecke tatsächlich höhere Lärmbelastungen
entstehen, nachträgliche Anordnungen zum Lärmschutz nach § 75 Absatz 2
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu erlassen. Laut Antwort
der Bundesregierung vom 30. Mai 2014 auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Herbert Behrens, Fraktion DIE LINKE., ist „eine Pflicht der
Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung, ob die dabei prognostizierten
Beurteilungspegel während des Betriebs tatsächlich auftreten, […] weder in der
16. BImSchV noch im BImSchG vorgesehen. Eine derartige Evaluierung
findet nicht statt.“ (Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 18/1684). Die
Frage, inwieweit es in den letzten fünf Jahren entsprechende nachträgliche
Anordnungen gegeben habe, konnte die Bundesregierung wegen der Kürze der
Zeit nicht beantworten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den Schienenlärm bis zum Jahr
2020 deutschlandweit zu halbieren. Wichtige Bausteine auf diesem Weg sind
das Lärmsanierungsprogramm für die Förderung von Maßnahmen zur
Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes und das
lärmabhängige Trassenpreissystem (laTPS).
Für die im Jahr 1999 eingeführte Lärmsanierung des Bundes stehen im Haushalt
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) seit dem
Jahr 2007 jährlich 100 Mio. Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2014 sind im
Haushalt 130 Mio. Euro für Lärmsanierung an Schienenwegen veranschlagt.
Vorrangig sollen solche Streckenabschnitte saniert werden, bei denen die
Wirkung der Maßnahme besonders hoch ist. Die Wirkung der Lärmsanierung lässt
sich beschreiben in der erreichbaren Lärmminderung und der Anzahl der
Anwohner, für die vor der Lärmsanierung Lärmbelastungen oberhalb der
Lärmsanierungsgrenzwerte vorliegen. Bei einem Streckennetz von rund 33 600
Kilometern Gesamtlänge besteht bei 3 690 Kilometern Bedarf für Lärmsanierung.
Davon wurden seit dem Jahr 1999 bereits 1 300 Kilometer in 968
Ortsdurchfahrten saniert. Insgesamt wurden bis Ende 2013 ca. 500 Kilometer
Schallschutzwände errichtet und bei etwa 51 000 Wohneinheiten passive
Schallschutzmaßnahmen (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämpften Lüftern)
finanziell gefördert. Insgesamt wurden dafür Haushaltsmittel in Höhe von rund
840 Mio. Euro aufgewendet.
Mit dem Fahrplanwechsel 2012/2013 wurde das lärmabhängige
Trassenpreissystems (laTPS) eingeführt. Eckpunkte sind eine laufleistungsabhängige
Bonuszahlung als Zuwendung des Bundes an die Wagenhalter in Höhe von 50 Prozent
auf die fiktiven Mehrkosten für die Umrüstung auf Verbundstoff-Bremssohlen,
begrenzt auf maximal 152 Mio. Euro und einer Laufzeit von 8 Jahren. Ab dem
Jahr 2020 sollen keine lauten Güterwagen mehr auf dem deutschen
Schienennetz verkehren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2071Nach dem Koalitionsvertrag wird die Förderung der Umrüstung in der neuen
Legislaturperiode fortgesetzt. Für die Erhöhung der Wirksamkeit des laTPS soll
eine stärkere Spreizung der Trassenpreise erfolgen. Im Jahr 2016 ist der Stand
der Umrüstung zu evaluieren. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens
die Hälfte der in Deutschland verkehrenden Güterwagen umgerüstet sein, sind
noch in dieser Wahlperiode ordnungsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen
(Nachtfahrverbot für laute Güterwagen o. Ä.). Zudem sollen auf europäischer
Ebene Initiativen ergriffen werden, mit denen sich Deutschland für die
Einführung eines EU-Programms zur Förderung der Umrüstmehrkosten sowie für ein
EU-weites Verbot lauter Güterwagen einsetzt.
1. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung derzeit für die für das
Jahr 2016 vorgesehene Evaluation des Standes der Umrüstung?
2. Sollen dafür ein oder mehrere Aufträge an Gutachter vergeben werden?
Wenn ja, jeweils wann, warum, und mit welchem Auftrag?
3. Zu welchem genauen Zeitpunkt sollen die Ergebnisse der Evaluierung
vorliegen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird die Evaluierung des Standes der Umrüstung der
Bestandsgüterwagen so vorbereiten, dass Datenerhebung und anschließende
Auswertung im Jahr 2016 durchgeführt werden können. Über die arbeitstechnische
Organisation dieser Leistung ist noch nicht entschieden. Das
Evaluierungsergebnis soll so rechtzeitig vorliegen, dass – abhängig vom Ergebnis der
Evaluierung – noch in der 18. Legislaturperiode ordnungsrechtliche Regelungen
beschlossen werden könnten.
4. Wie viele Güterwagen verkehrten nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 in Deutschland?
a) Wie viele davon waren jeweils im nationalen Fahrzeugregister erfasst?
b) Wie viele davon (bitte für die unter Frage 4a abgefragten Wagen
gesondert angeben) waren mit Verbundstoff-Bremssohlen ausgestattet,
und bei jeweils wie vielen Fahrzeugen davon handelte es sich um
umgerüstete Güterwagen, und wie viele waren bereits bei der Zulassung
entsprechend ausgestattet?
5. Hat die Bundesregierung bzw. das Eisenbahn-Bundesamt selber Kenntnis
von allen in Deutschland verkehrenden Güterwagen, oder verfügt nur die
DB Netz AG über die entsprechenden Informationen (bitte mit
Begründung)?
6. Wird die DB Netz AG der Bundesregierung die ihr verfügbaren
Informationen über die auf dem Netz der Schienenwege des Bundes verkehrenden
Güterwagen und insbesondere die Angabe des jeweiligen Bremssystems
zur Verfügung stellen, bzw. tut sie dies bereits regelmäßig oder
unregelmäßig (bitte mit Begründung)?
a) Könnte die DB Netz AG diese Information verweigern, und wenn ja, mit
welcher Begründung?
b) Wann, wie oft, und wie hat sich die Bundesregierung seit Beginn des
Jahres 2010 über die auf dem Netz der Schienenwege des Bundes verkeh-
Drucksache 18/2071 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderende Zahl an Güterwagen und deren Ausrüstung mit Bremssystemen
informiert?
Die Fragen 4 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Dem Eisenbahn-Bundesamt liegen keine Informationen über die in Deutschland
tatsächlich verkehrenden Güterwagen vor. Die DB Netz AG hat keine
detaillierte Kenntnis von verkehrenden Güterwagen auf ihrer Infrastruktur. Die DB
Netz AG erhält keine Wagenlisten der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese
Informationen haben im Detail ausschließlich die
Eisenbahnverkehrsunternehmen.
7. Wie viele Güterwagen waren in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils im
nationalen Fahrzeugregister registriert?
a) Sind darin nur Güterwagen nationaler Halter registriert?
b) Wie viele der darin registrierten Güterwagen gehören der Deutschen
Bahn AG (DB AG)?
c) Wie viele der registrierten Güterwagen davon sind mit Verbundstoff-
Bremssohlen ausgestattet, und bei jeweils wie vielen Fahrzeugen davon
handelte es sich um umgerüstete Güterwagen, und wie viele waren
bereits bei der Zulassung entsprechend ausgestattet (bitte unterschieden
für DB AG und andere Halter angeben)?
Die Anzahl der im deutschen Fahrzeugregister geführten Güterwagen liegt über
die Jahre hinweg bei durchschnittlich ca. 180 000 Stück. Mit Stand vom 23. Juli
2014 sind 183 683 Güterwagen im Register eingestellt, die sowohl auf nationale
als auch internationale Halter registriert sind. Auf die DB AG entfallen 82 608
Fahrzeuge.
Der Anteil der mit Verbundstoff-Bremssohlen ausgerüsteten Fahrzeuge beträgt
insgesamt 20 464 Stück. Bei der DB AG sind 9 473 (davon 7 041 bereits bei der
Zulassung ausgerüstete und 2 432 umgerüstete Fahrzeuge) und bei den anderen
Haltern 10 991 (davon 10 872 bereits bei der Zulassung ausgerüstete und 119
umgerüstete Fahrzeuge) gelistet.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Aussage der DB AG, dass eine Umrüstung von 50 Prozent ihrer
Güterwagen erst im Jahr 2017 zu schaffen sei?
Die Bundesregierung nimmt die Aussage der DB AG zur Kenntnis.
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
den Aussagen der Vereinigung der Privatgüterwagen-Interessenten – VPI –
e. V. vom 14. Januar 2014, dass sich „diejenigen, die die Umrüstung weiter
hinauszögern und darauf spekulieren, dass der Betrieb von
Graugussbremsen auch noch 2020 noch erlaubt wäre, sich Wettbewerbsvorteile
verschaffen“, da die „Subventionierung zwar die Kosten der Umrüstung“, „aber
nicht die Mehrkosten des Betriebs“ abdecke (
www.vpihamburg.de/
file_downloads/1124, S. 19 ff.)?
Die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im
Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf
Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (Förderrichtlinie
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2071laTPS) regelt die finanzielle Unterstützung des Bundes an die Wagenhalter. Die
bei der Europäischen Kommission nach der Eisenbahnbeihilfeleitlinie
notifizierte Förderrichtlinie laTPS legt einen Förderhöchstbetrag von 211 Euro je
Achse fest. Dies entspricht der hälftigen Förderung der Umrüstmehrkosten. Die
Förderung steht in- und ausländischen Wagenhaltern offen. Das mit 152 Mio.
Euro ausgestattete Förderprogramm endet im Zieljahr 2020. Dann sollen keine
lauten Güterwagen mehr auf dem deutschen Netz verkehren. Die rechtlichen
Voraussetzungen werden derzeit erarbeitet. Die Spekulation auf einen
möglicherweise längeren Einsatz lauter Güterwagen auf dem deutschen Schienennetz ist
deshalb unbegründet.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Betrieb umgerüsteter
Güterwagen höhere Kosten verursacht, als der Betrieb von Güterwagen
mit Graugussbremsen (bitte mit Begründung)?
a) Welche Informationen zu den Betriebskosten der verschiedenen
Bremssysteme liegen der Bundesregierung vor?
b) Welche eigenen Untersuchungen hat sie diesbezüglich angestellt?
c) Wie viel höher liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Betriebskosten jeweils eines umgerüsteten und eines
bereits mit einem lärmarmen Bremssystem ausgestatteten Güterwagens
im Vergleich zu einem Güterwagen mit Graugussbremse?
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen hat der Einsatz von Verbundstoff-
Bremsklotzsohlen erhöhte Betriebskosten im Vergleich zu Grauguss-Sohlen zur
Folge. Verbundstoffsohlen schleifen die Radoberfläche glatt. Dieser Effekt, der
auch für die Reduzierung der Rollgeräusche von Güterwagen verantwortlich ist,
führt zu einem höheren Verschleiß der Räder. Die Standzeit der Räder verringert
sich dadurch, da beim Einsatz von Grauguss-Sohlen nahezu ausschließlich der
Rad-Schiene-Kontakt für den Radverschleiß ursächlich ist. Radscheiben-
Bremssysteme können sich in Betriebskosten noch günstiger darstellen als
Klotzbremssysteme, allerdings sind diese in der Anschaffung erheblich teurer,
und Bestandsfahrzeuge können nur unter erheblichen Kostenaufwand
umgerüstet werden.
Im Rahmen des Pilot- und Innovationsprogramms „Leiser Güterverkehr“
wurden vorhandene Untersuchungen von Praxistests sowie Erfahrungen der
Wagenhalter zusammengetragen und ausgewertet.
Die Höhe der Betriebsmehrkosten hängt vom Wagentyp, der
Bremskonfiguration und ganz wesentlich vom Betriebseinsatz ab. Bei einem vierachsigen
Güterwagen mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 30 000 km pro Jahr wird
von Betriebsmehrkosten von 836 Euro pro Jahr im Vergleich zum Einsatz von
Grauguss-Sohlen ausgegangen.
11. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Kosten für die Umrüstung eines Güterwagens?
Bei einem vierachsigen Güterwagen wird bei der Umrüstung von Grauguss-
Sohlen auf LL-Sohlen mit Kosten in Höhe von 1 688 Euro gerechnet.
Drucksache 18/2071 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Zeitaufwand für die Umrüstung eines Güterwagens, in dem dieser nicht
für den Verkehr zur Verfügung steht?
Können in dieser Zeit weitere Überprüfungs- oder Wartungsarbeiten
durchgeführt werden (bitte mit Begründung)?
Bei einer Umrüstung von Grauguss-Sohlen auf LL-Sohlen fallen Umrüstzeiten
in der Größenordnung von ein bis zwei Stunden an. Während dieser Zeit können
auch andere Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Werkstattaufenthalts
durchgeführt werden.
13. Wie viele Hersteller für Verbundstoff-Klotzbremsen zum Ersatz
bestehender Graugussbremsen in Güterwagen (sog. LL-Sohle) sind der
Bundesregierung bekannt?
a) Welche Produktionskapazitäten haben diese nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils?
b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung ausreichende
Kapazitäten zur Umrüstung von Güterwagen (bitte mit Begründung)?
Derzeit gibt es drei Hersteller, die zwei zugelassene LL-Sohlentypen
produzieren.
Die Produktionskapazität liegt derzeit je Hersteller bei ca. 200 000 bis 250 000
Sohlen pro Jahr.
Das Projekt Lärmreduzierter Güterverkehr durch innovative Verbundstoff-
Bremsklotzsohlen (LäGiV) hat die Entwicklung neuer
Verbundstoffbremssohlen mit besserem Verschleißverhalten zum Gegenstand. Derzeit ist damit zu
rechnen, dass in der zweiten Jahreshälfte 2015 zwei neue LL-Sohlentypen die
endgültige Freigabe der UIC erhalten werden. Hier werden ebenfalls
Produktionskapazitäten von 250 000 Stück pro Jahr angenommen.
Vor dem Hintergrund der bestehenden und künftigen Produktionskapazitäten
geht die Bundesregierung davon aus, dass ausreichend Verbund-
Bremsklotzsohlen zur Umrüstung von Güterwagen bereitgestellt werden können.
14. Kann ausgeschlossen werden, dass umgerüstete Güterwagen zu einem
späteren Zeitpunkt wieder mit Graugussbremsen ausgestattet werden
(bitte mit Begründung)?
Nein.
15. Welche Überlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung, die – nach
Auffassung der Fragesteller bestehende – Diskrepanz zwischen dem
finanziellen Anreiz für die Wagenhalter für eine spätere Umrüstung
einerseits und der politischen Zielvorgabe einer Umrüstungsquote von
50 Prozent bis zum Jahr 2016 andererseits aufzulösen?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keine Diskrepanz zwischen dem
finanziellen Anreiz und der politischen Zielvorgabe einer Umrüstquote von
mindestens der Hälfte der in Deutschland verkehrenden Güterwagen im Jahr 2016.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/207116. Gibt es Überlegungen, die höheren Betriebskosten über das – aus Sicht der
Wagenhalter – in der derzeitigen Form nicht ausreichende Anreizsystem
der lärmabhängigen Trassenpreise (laTPS) hinaus auszugleichen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
Eine höhere Förderintensität für die Wagenhalter als die derzeit gewährte 50-
prozentige Förderung der Umrüstmehrkosten ist nach der EU-
Eisenbahnbeihilfeleitlinie nicht zulässig.
17. Wie soll die in der o. g. Ausschussdrucksache erwähnte „stärkere
Spreizung der Trassenpreise“ zur „Erhöhung der Wirksamkeit des laTPS“
konkret ausgestaltet werden?
a) Wann soll dies umgesetzt werden (bitte mit Begründung)?
b) Gab es hierzu bereits Gespräche mit der DB Netz AG?
Wann ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum noch nicht?
Die DB Netz AG hat zum 9. Dezember 2012 – neben dem Förderprogramm des
BMVI – eine Lärmkomponente in ihr Trassenpreissystem eingeführt. Ziel ist es,
einen ergänzenden Anreiz zur Umrüstung und zum Einsatz leiser Güterwagen
zu bieten. Dieses System adressiert ausschließlich die
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und soll die Wirkung des Förderprogramms des Bundes
unterstützen. Finanziert wird der EVU-Bonus zur Umrüstung und zum Einsatz
leiserer Güterwagen über einen lärmabhängigen Trassenpreiszuschlag für laute
Güterzüge.
Die Lärmkomponente der DB Netz AG ist am 01.06.2013 mit einem
Trassenpreiszuschlag von 1 Prozent für laute Züge und einem laufleistungsabhängigen
Bonus für den Einsatz leiser umgerüsteter Wagen gestartet. Für leisere
Güterzüge, d. h. für Züge, die zu mindestens 80 Prozent aus leiseren Wagen bestehen,
fällt kein Zuschlag an. Zum 1. Juli 2014 hat sich der Trassenpreiszuschlag auf
1,5 Prozent erhöht und gilt bis zum 13. Dezember 2014. Zum 14. Dezember
2014 wird der Trassenpreiszuschlag auf 2,0 Prozent angehoben. Am gleichen
Stichtag werden auch die Anforderungen an Güterzüge verschärft. Diese gelten
erst dann ab leiser, wenn mindestens 90 Prozent der Wagen leiser sind.
Das BMVI steht zum lärmabhängigen Trassenpreissystem in regelmäßigem
Kontakt mit der DB Netz AG. Die Entwicklung des Trassenpreiszuschlags und
die Definition leiserer Güterzüge wurde in diesen Gesprächen erörtert und die
bisher stattgefundene Entwicklung als aktuell wirksame Steuerungswirkung zur
Bildung „leiser“ Güterzüge eingeschätzt.
18. Welche weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Reduzierung des
Schienenverkehrslärms stehen der Bundesregierung außer den im
Koalitionsvertrag explizit genannten Nachtfahrverboten für nicht umgerüstete
Wagen zur Verfügung?
Welche davon präferiert die Bundesregierung (bitte jeweils begründen)?
Die Bundesregierung wird alle Eingriffs- und Gestaltungsmöglichkeiten prüfen,
die als Ergebnis einer ordnungsbehördlichen Anordnung zu einer Reduzierung
der vom Schienengüterverkehr ausgehenden Schallemission führen können. Die
Prüfung und Bewertung, welche Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kommen
und welche Auswirkungen von einer oder der Kombination mehrerer Maßnah-
Drucksache 18/2071 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemen auf alle Beteiligten einwirken, ist noch nicht abgeschlossen. Daher kann
derzeit noch keine Aussage dazu getroffen werden, welche Maßnahmen die
Bundesregierung präferieren wird.
19. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die Umrüstung
ausländischer Güterwagen befördern?
Im Rahmen des lärmabhängigen Trassenpreissystems (laTPS) ist auch die
Umrüstung von Güterwagen ausländischer Wagenhalter möglich, wenn die
Kriterien der Förderrichtlinie laTPS vom 17. Oktober 2013 erfüllt sind. Zudem wird
auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
20. Soll das Pilotprojekt „Leiser Rhein“ fortgeführt werden (bitte mit
Begründung)?
Das Pilotprojekt „Leiser Rhein“ war bis zum Jahr 2012 befristet.
21. Inwieweit unterscheiden sich die Förderbedingungen der beiden
nationalen Förderrichtlinien zur Umrüstung von Güterwagen, insbesondere
bezüglich der gewährten finanziellen Förderkonditionen?
Das Förderprogramm zum Pilotprojekt „Leiser Rhein“, das nach der EU-
Umweltbeihilfeleitlinie notifiziert worden war, sah eine Förderung der
Umrüstmehrkosten sowie eine Förderung der in den ersten fünf Jahren anfallenden
Betriebsmehrkosten vor. Die Förderintensität betrug 50 Prozent. Im Programm
waren Mittel für die Umrüstung von insgesamt 5 000 Güterwagen vorgesehen.
Die damalige Umweltbeihilfeleitlinie sah eine maximale Förderung von
7,5 Mio. Euro je Empfänger vor.
Die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im
Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf
Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (Förderrichtlinie
laTPS vom 17. Oktober 2013) sieht eine Förderung von bis zu 50 Prozent der
Umrüstmehrkosten vor. Die Förderhöhe ist begrenzt auf 211 Euro je
Güterwagenachse. Diese Förderrichtlinie ist nach der EU-Eisenbahnbeihilfeleitlinie
notifiziert. Diese erlaubt nur die Förderung der Umrüstmehrkosten, ist aber
hinsichtlich der Höhe je Förderempfänger nicht begrenzt. Insgesamt wird der Bund
bis zu 152 Mio. Euro für dieses Förderprogramm bereitstellen.
22. Wie viele Anträge zur Förderung wie vieler Güterwagen sind nach der das
laTPS begleitenden Förderrichtlinie bereits eingegangen?
Mit Stand vom 25. Juli 2014 sind nach der Förderrichtlinie laTPS fünf Anträge
zur Umrüstungsförderung mit einer Gesamtzahl von 97 412 Güterwagen beim
Eisenbahn-Bundesamt eingegangen.
23. Inwieweit unterscheiden sich diese beiden nationalen Förderprogramme
jeweils von der Möglichkeit der Förderung über die CEF, insbesondere
bezüglich der gewährten finanziellen Förderkonditionen?
Die CEF-Mittel werden an die Mitgliedsländer ausgezahlt, die CEF-Projekte
fördern. Eine unmittelbare Förderung von Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2071Gemäß CEF-Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b iv beträgt die finanzielle
Unterstützung der Europäischen Kommission hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten
bei Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms, u. a. durch
Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials, 20 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für diesen Förderzweck stellt die Europäische Kommission Haushaltsmittel
i. H. v. 260 Mio. Euro für alle Mitgliedsländer bereit. Der Betrag entspricht 1
Prozent der für CEF Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
24. Wie ist das Verfahren zur Beantragung einer Förderung zur Umrüstung
aus der CEF?
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland bereits
Anträge zur Umrüstung aus Mitteln der CEF?
Wenn ja, die Umrüstung wie vieler Güterwagen ist beantragt?
Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Verfahren bestimmt die Innovation and Networks Executive Agency der E
uropäischen Kommission (INEA) in ihrem Aufruf, Förderanträge zu stellen
(„call“). Ein entsprechender call ist noch nicht erfolgt.
Nachträgliche Anordnungen zum Lärmschutz
26. An welchen Streckenabschnitten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2008 aufgrund der Überschreitung des zuvor erwarteten
Beurteilungspegels Lärmschutzmaßnahmen als nachträgliche
Anordnungen gemäß § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erlassen?
Eine Zusammenstellung von Streckenabschnitten, an denen in den letzten sieben
Jahren Lärmschutzmaßnehmen nachträglich angeordnet wurden, liegt der
Bundesregierung nicht vor. Dafür wäre eine umfassende Prüfung durch das
Eisenbahn-Bundesamt erforderlich, bei welchen Planfeststellungsbeschlüssen bzw.
Plangenehmigungen nachträglich Anordnungen gemäß § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlassen wurden.
27. Durch wen können grundsätzlich nachträgliche Anordnungen im Sinne
der vorhergehenden Frage bei wem beantragt werden (bitte das Verfahren
für nachträgliche Anordnungen beschreiben)?
28. Auf Basis welcher Erkenntnisse sind grundsätzlich nachträgliche
Anordnungen im Sinne der vorhergehenden Frage möglich?
29. Sind – vor dem Hintergrund, dass es keine Überprüfung der
prognostizierten Beurteilungspegel während der Betriebsphase gibt – stattdessen die
Ergebnisse der Umgebungslärmkartierung, die auf Basis der EU-
Umgebungslärmrichtlinie regelmäßig auch für Schienenwege zu erfolgen hat,
grundsätzlich eine geeignete Grundlage für den rechtssicheren Erlass
nachträglicher Anordnungen im Sinne der vorhergehenden Frage (bitte
mit Begründung)?
Die Fragen 27 bis 29 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Voraussetzung für nachträgliche Anordnungen gemäß § 75 Absatz 2 Satz 2
VwVfG ist ein Antrag des Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde gemäß
Drucksache 18/2071 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode§ 75 Absatz 3 Satz 1 VwVfG. Formelle Anforderungen an das Verfahren sind in
§ 75 Absatz 2 und 3 VwVfG geregelt. Die Umgebungslärmkartierung ist keine
geeignete Grundlage für den rechtssicheren Erlass nachträglicher Anordnungen,
da diese durch eine Berechnung, nicht jedoch durch eine Messung, erstellt
werden. Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
30. Inwieweit fließen Lärmmessungen an Schienenwegen in die
Umgebungslärmkartierung der Schienenwege ein (bitte das Verfahren der
Umgebungslärmkartierung an Schienenwegen beschreiben)?
Die Lärmmessungen an Schienenwegen sind nicht Bestandteil der
Umgebungslärmkartierung der Schienenwege. Vielmehr erfolgt die Kartierung der
Lärmquellen durch Berechnung entsprechend § 5 der Vierunddreißigsten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; Verordnung über die
Lärmkartierung (34. BImSchV).
Dabei werden zunächst die Emissionsdaten der untersuchten Lärmquellen und
die topographischen Eigenschaften der Umgebung in einem schalltechnischen
Modell zusammengeführt. Dann erfolgt, mithilfe geeigneter Programme,
computergestützt eine Schallausbreitungsrechnung nach den einschlägigen
Berechnungsvorschriften.
31. In welcher Art und Weise, durch wen, und zu welchen Anlässen werden
Lärmmessungen an Schienenwegen des Bundes durchgeführt?
Die DB Netz AG führt seit dem Jahr 2013 probeweise Akustikmessungen der
Schallabstrahlung des Zugverkehrs im Mittelrheintal durch. Hierdurch soll auch
die nachhaltige Lärmminderungswirkung der Verbundstoffsohlen gezeigt
werden. Die Deutsche Bahn AG plant, diese Ergebnisse im Internet regelmäßig zu
veröffentlichen. Zudem werden zu Versuchszwecken Schallmessungen am
Gleis durchgeführt, um einzelne Komponenten des Schienenfahrwegs sowie des
Rollmaterials zu optimieren. Im Rahmen der Überwachung des „besonders
überwachten Gleises“ (BüG) erfolgen regelmäßige Messfahrten mit dem
Schallmesszug der Deutschen Bahn AG zur Überwachung der planfestgestellten BüG-
Abschnitte im Streckennetz der DB Netz AG.
32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es
grundsätzlich problematisch ist, wenn es zwar einen Rechtsanspruch auf
Lärmschutzmaßnahmen gibt, jedoch keine entsprechende Überprüfung durch
Lärmmessung erfolgt, ob die festgelegten Maßnahmen auch tatsächlich
einen ausreichenden Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor
Schienenverkehrslärm entsprechend den Vorgaben des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der Grenzwerte der 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung erhalten (bitte mit Begründung)?
Der Verordnungsgeber hat mit der 16. BImSchV ein Rechenverfahren zur
Verfügung gestellt, um eine belastbare Prognose – und damit eine Basis für eine
Bewertung – für den zukünftig zu erwartenden Schienenverkehrslärm aufstellen zu
können. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde, ob und wenn ja in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen von der
Vorhabenträgerin ausgeführt werden müssen. Künftig erwarteter
Schienenverkehrslärm kann naturgemäß nur durch Messungen erfasst werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/207133. Plant die Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragesteller
konzeptionelle Schwäche des Immissionsschutzrechtes zu beheben (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung kann die vom Fragesteller vermutete konzeptionelle
Schwäche des Immissionsschutzrechtes nicht erkennen.
Besonders überwachtes Gleis (BüG)
34. In wie vielen Fällen und auf jeweils welchen Strecken des Bundes gab es
in den Jahren 2012 und 2013 Verstöße gegen die Auflage zur
Durchführung von Messfahrten zur Kontrolle des BüG?
Im Jahr 2012 gab es einen Verstoß gegen die Auflage zur Durchführung von
Messfahrten zur Kontrolle des BüG. Der Verstoß betraf Messfahrten auf den
Berliner S-Bahn-Strecken 6002 zwischen Nordbahnhof und Buch, 6020 in
Moabit (Ring-S-Bahn) und 6036 zwischen Priesterweg und Lichterfelde Süd.
Der Verstoß bestand in der Nichteinhaltung der Frist für die Regelüberwachung.
Der Grund für die Nichteinhaltung der Frist war nach den Ausführungen der
DB AG ein Defekt des Schallmesswagens. Die Messfahrten auf den genannten
Strecken wurden mit etwa einmonatiger Verspätung nachgeholt.
Im Jahr 2013 wurden keine Verstöße gegen die Auflage zur Durchführung von
Messfahrten zur Kontrolle des BüG festgestellt.
35. In wie vielen Fällen und auf jeweils welchen Strecken des Bundes gab es
in den Jahren 2012 und 2013 Verstöße gegen die Auflage zum Schleifen?
Welche Sanktionen oder sonstige Maßnahmen wurden daraufhin jeweils
angeordnet bzw. erlassen?
Auf den nachfolgenden Strecken gab es Verstöße gegen die Auflage zum
Schleifen:
Strecke 6036 Berlin Priesterweg–Lichterfelde Süd
Strecke 6340 Halle (Saale) Hbf.–Guntershausen (2 Bereiche)
Strecke 6350 Halle (Saale) Gbf.–Halle (Saale) Hbf. (2 Bereiche)
Strecke 6351 Halle (Saale) Hbf.–Dieskau (1 Bereich)
Strecke 6353 Halle (Saale) Hbf.–Halle-Ammendorf (1 Bereich)
Strecke 4000 Mannheim–Basel–Konstanz (6 Bereiche)
Strecke 4280 Karlsruhe–Basel (4 Bereiche)
Strecke 5910 Fürth–Würzburg (7 Bereiche)
Strecke 5920 Nürnberg–Ingolstadt (8 Bereiche)
Das zuständige Infrastrukturunternehmen wurde mit Fristsetzung und
Zwangsgeldandrohung zur Durchführung des Schleifens aufgefordert. Bis auf die
Strecke 6036 wurde das Schleifen in angemessener Frist nachgeholt. Bei der
Strecke 6340 traten witterungsbedingte Verzögerungen auf.
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ISSN 0722-8333]