[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2401
18. Wahlperiode 26.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden),
Matthias Gastel, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2314 –
Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist am
7. Juni 2007 in Kraft getreten. Seit dem 27. Dezember 2008 existieren die Erste
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(1. FlugLSV), seit dem 8. September 2009 die Zweite Verordnung
(2. FlugLSV), und seit dem 20. August 2013 die Dritte Verordnung
(3. FlugLSV) zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
Laut dem FluLärmG haben die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken,
die in sogenannten Lärmschutzbereichen liegen, Anspruch auf die Erstattung
bestimmter Schallschutzausgaben. Für besonders von Fluglärm betroffene
Grundstücke entsteht der Anspruch auf Erstattung sofort nach Festsetzung der
Lärmschutzbereiche, ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach
Festsetzung der Lärmschutzbereiche. Die Festlegung der Lärmschutzbereiche sollte
für bestehende Flugplätze bis zum Jahr 2009 erfolgt sein und die Betroffenen
sollten somit spätestens Anfang 2015 Schallschutz erhalten. Im Jahr 2014 sind
nach Information der Fragesteller aber nun immer noch einige
Lärmschutzbereiche nicht festgelegt und die Anwohnerinnen und Anwohner warten
weiterhin auf Schallschutz.
Das aktuelle Fluglärmschutzgesetz reicht bei Weitem nicht aus, um die
Bevölkerung wirksam zu schützen. Es ist ein reines Erstattungs- und
Entschädigungsgesetz ohne jegliche Elemente einer aktiven Lärmschutzpolitik.
Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm und verbindliche Lärmobergrenzen sind
darin nicht vorgesehen. Das Fehlen von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz
wird auch vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der
Bundesregierung in seinem aktuellen Sondergutachten „Fluglärm reduzieren –
Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten“ bemängelt (www.
umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/02_Sondergutachten/2012_2016/
2014_SG_Fluglaerm_HD.pdf?__blob=publicationFile).
Zudem sind die im FluLärmG festgelegten Auslösewerte für die Einrichtung
von Lärmschutzbereichen deutlich zu hoch. Sie entsprechen nicht dem aktuel-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 22. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelen Stand zahlreicher nationaler und internationaler Studien aus Medizin und
Lärmwirkungsforschung, wie beispielsweise den neuen Studien der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Joint Research Center der Europäischen
Kommission (WHO, JRC – European Commission Joint Research Centre –,
2011: Burden of disease from environmental noise. Quantification of healthy
life years lost in Europe. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe) oder
der Zusammenfassung neuerer Studien durch den Sachverständigenrat für
Umweltfragen – SRU (SRU 2008: Umweltgutachten 2008 – Umweltschutz im
Zeichen des Klimawandels).
Spätestens im Jahr 2017 muss die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
über die im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Lärmgrenzwerte Bericht
erstatten. Eine solche Überprüfung ist auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vorgesehen.
1. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des
Fluglärmschutzgesetzes für ausreichend?
Der Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist weit
fortgeschritten, wie die Zusammenstellung über den Verfahrensstand zeigt (siehe
Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5). Aufgrund der nachdrücklichen Bemühungen
der Beteiligten ist zu erwarten, dass alsbald weitere Festsetzungen von
Lärmschutzbereichen erfolgen. Der Gesetzesvollzug wird auch weiterhin durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
durch das Umweltbundesamt intensiv unterstützt, um einen zeitnahen und im
Bundesgebiet einheitlichen Vollzug des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm zu realisieren. Hierzu gehört insbesondere die Qualitätssicherung der
Datengrundlagen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche, soweit dies von den
Ländern gewünscht wird.
Im Übrigen legt Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor
Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I. S. 986) fest,
dass bestehende Lärmschutzbereiche, die auf der Grundlage der früheren
Fassung des FluLärmG festgesetzt worden waren, bis zur Festsetzung eines neuen
Lärmschutzbereiches durch die Länder fortgelten.
2. Wie soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigte Überprüfung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz konkret
erfolgen?
Wie ist die Zeitschiene für diese Überprüfung, und welche Zwischenschritte
plant die Bundesregierung?
Zur Überprüfung der in § 2 FluLärmG festgelegten Werte zur Abgrenzung der
Schutzzonen des Lärmschutzbereichs wird die Bundesregierung insbesondere
die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung auswerten und dabei
auch die Ergebnisse neuerer Forschungsvorhaben, wie z. B. der NORAH-Studie
(„Noise-Related Annoyance, Cognition and Health“), einbeziehen. Darüber
hinaus werden Konsultationen mit den maßgeblichen Akteuren vorbereitet. Die
Ergebnisse sollen in einen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen
Bundestag im Jahr 2017 einfließen, der nach § 2 Absatz 3 FluLärmG vorgesehen ist.
3. Für welche Flughäfen bzw. Landeplätze in Deutschland wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG
der Lärmschutzbereich gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erstmals oder
neu festgesetzt (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/24014. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verfahrensstand des
Festsetzungsverfahrens der Lärmschutzbereiche gemäß § 4 Absatz 3 und 4
FluLärmG an den einzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in
tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?
5. Für welche Flugplätze steht nach Kenntnis der Bundesregierung die gemäß
§ 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erforderliche Festsetzung des
Lärmschutzbereiches noch aus (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Den Verfahrensstand nach § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG zeigt die nachfolgende
Zusammenstellung, die insbesondere auf der Grundlage einer informellen
Abfrage bei den Ländern erstellt wurde.
Überblick über den Vollzug des novellierten FluLärmG (Stand: August 2014)
Flugplatz Art ICAOa
Ortskennung
DESb
liegtvor
LSBc liegt
vor
Entwurf
RVO
RVOd
vom
(Datum)
Anmerkung
Baden-Württemberg
Friedrichshafen Verkehrsflughafen EDNY ja ja ja 20. Dez.
2010
Karlsruhe/
Baden-Baden
Verkehrsflughafen EDSB ja ja ja 20. Dez.
2010
Mannheim Verkehrslandeplatz EDFM ja ja ja 20. Dez.
2010
Stuttgart Verkehrsflughafen EDDS ja ja ja 20. Dez.
2010
Bayern
Augsburg Verkehrslandeplatz EDMA ja derzeit § 4
Absatz 1
FluglärmG
nicht erfüllt
Ingolstadt/
Manching
Militärischer
Flugplatz
ETSI ja ja ja 25. Feb.
2014
Lechfeld Militärischer
Flugplatz
ETSL nein
Abstimmungsgespräche
werden zwischen
Bundeswehr
und
Landesregierung geführt
Memmingen Verkehrsflughafen EDJA ja ja ja 6. Nov.
2012
München Verkehrsflughafen EDDM ja in Vorbereitung
Neuburg an
der Donau
Militärischer
Flugplatz
ETSN ja ja ja 15. Mai.
2013
Nürnberg Verkehrsflughafen EDDN ja ja ja in Vorbereitung
a International Civil Aviation Organisation (ICAO)
b Datenerfassungssystem (DES)
c Lärmschutzbereich (LSB)
d Rechtsverordnung (RVO)
Drucksache 18/2401 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBrandenburg
Berlin
Brandenburg
Verkehrsflughafen EDDB ja ja ja 7. Aug.
2013
Bremen
Bremen Verkehrsflughafen EDDW ja ja ja 22. Dez.
2009
Hamburg
Hamburg Verkehrsflughafen EDDH ja ja ja 21. Feb.
2012
Hessen
Frankfurt am
Main
Verkehrsflughafen EDDF ja ja ja 30. Sep.
2011
Kassel-Calden Verkehrsflughafen EDVK ja ja ja 11. Mrz.
2013
Mecklenburg-Vorpommern
Neubrandenburg-
Trollenhagen
Militärischer
Flugplatz
ETNU ja ja ja 12. Aug.
2011
Heringsdorf Verkehrsflughafen EDAH ja § 2 Absatz 1
FluglärmG
nicht erfüllt
Lübeck-
Blankensee
Verkehrsflughafen EDHL ja ja ja 15. Jan.
2013
Rostock-Laage Militärflugplatz ETNL ja ja ja 26. Mai.
2014
Niedersachsen
Bremen Verkehrsflughafen EDDW ja ja ja 14. Sep.
2010
Hannover-
Langenhagen
Verkehrsflughafen EDDV ja ja ja 14. Sep.
2010
Nordholz Militärischer
Flugplatz
ETMN nein
Abstimmungsgespräche
werden zwischen
Bundeswehr
und
Landesregierung geführt
Wittmundhafen Militärischer
Flugplatz
ETNT ja ja ja
Wunstorf Militärischer
Flugplatz
ETNW ja ja ja 13. Aug.
2012
Nordrhein-Westfalen
Dortmund Verkehrsflughafen EDLW ja ja ja 11. Sep.
2012
Düsseldorf Verkehrsflughafen EDDL ja ja ja 25. Okt.
2011
Geilenkirchen Militärischer
Flugplatz
ETNG ja ja ja 15. Okt.
2013
Flugplatz Art ICAOa
Ortskennung
DESb
liegtvor
LSBc liegt
vor
Entwurf
RVO
RVOd
vom
(Datum)
Anmerkung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2401Köln/Bonn Verkehrsflughafen EDDK ja ja ja 7. Dez.
2011
Münster/
Osnabrück
Verkehrsflughafen EDDG ja ja ja 13. Mrz.
2012
Niederrhein Verkehrsflughafen EDLV ja ja ja 7. Dez.
2013
Nörvenich Militärischer
Flugplatz
ETNN ja ja ja 11. Jun.
2013
Paderborn/
Lippstadt
Verkehrsflughafen EDLP ja ja ja 11. Dez.
2012
Rheinland-Pfalz
Büchel Militärischer
Flugplatz
ETSB ja in Vorbereitung
Frankfurt-Hahn Verkehrsflughafen EDFH ja in Vorbereitung
Ramstein Militärischer
Flugplatz
ETAR ja in Vorbereitung
Spangdahlem Militärischer
Flugplatz
ETAD ja
Zweibrücken Verkehrsflughafen EDRZ ja in Vorbereitung
Saarland
Saarbrücken-
Ensheim
Verkehrsflughafen EDDR ja ja ja 9. Aug.
2011
Sachsen
Dresden Verkehrsflughafen EDDC ja ja ja 15. Feb.
2012
Leipzig/Halle Verkehrsflughafen EDDP ja ja ja 15. Feb.
2012
Schleswig-Holstein
Lübeck-
Blankensee
Verkehrsflughafen EDHL ja ja ja 29. Feb.
2012
Hamburg Verkehrsflughafen EDDH ja ja ja 13. Mrz.
2012
Hohn Militärischer
Flugplatz
ETNH nein
Abstimmungsgespräche
werden zwischen
Bundeswehr
und
Landesregierung geführt
Schleswig Militärischer
Flugplatz
ETNS ja ja ja 18. Nov.
2011
Sylt Verkehrsflughafen EDXW ja ja ja 2. Jun.
2010
Thüringen
Erfurt-Weimar Verkehrsflughafen EDDE ja ja ja 15. Mai.
2014
Flugplatz Art ICAOa
Ortskennung
DESb
liegtvor
LSBc liegt
vor
Entwurf
RVO
RVOd
vom
(Datum)
Anmerkung
Drucksache 18/2401 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich
baulich erweiterte zivile Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind,
unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der
Lärmwirkungsforschung?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende zivile
Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der
neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich
baulich erweiterte militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt
sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der
Lärmwirkungsforschung?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende militärische
Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung
der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?
Die Fragen 6, 7, 8 und 9 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat die Auswirkungen der Novelle des FluLärmG auf die
Flughafenanwohnerinnen und -anwohner noch nicht evaluiert. Vorgesehen ist
eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des novellierten FluLärmG für
den Bericht nach § 2 Absatz 3 FluLärmG an den Deutschen Bundestag im Jahr
2017. Grundsätzlich lässt sich aus heutiger Sicht sagen, dass allein von einer
Absenkung der Lärmwerte zur Abgrenzung der Schutzzonen, in denen Ansprüche
auf baulichen Schallschutz von Wohnungen und schutzbedürftigen
Einrichtungen bestehen und Baubeschränkungen gelten, keine vollständige Lösung der
Lärmprobleme erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund werden derzeit
für eine spürbare Verbesserung der Fluglärmsituation in der Umgebung der
Flughäfen in Deutschland umfassendere Lösungsansätze geprüft, wie sie auch
im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode angesprochen sind. Eine
deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch den Fluglärm lässt sich
durch die abgestimmte Anwendung einer Vielzahl von Einzelinstrumenten von
der Siedlungsplanung in der Flugplatzumgebung über technische Maßnahmen
am Luftfahrzeug bis zu flugbetrieblichen Möglichkeiten, wie. z. B. der
Anwendung lärmmindernder Ab- und Anflugverfahren erzielen. Dabei ist es essentiell,
die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung aufeinander abzustimmen.
10. Hält die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen zivilen und
militärischen Flugplätzen für zeitgemäß hinsichtlich der neuesten Ergebnisse
der Lärmwirkungsforschung?
Die um 3 Dezibel weniger strengen Werte des FluLärmG für die Tag-
Schutzzonen bei Militärflugplätzen wurde in der Amtlichen Begründung zur
Gesetzesnovelle von 2007 mit dem Verteidigungsauftrag der Streitkräfte und mit den
unterschiedlichen Lärmcharakteristiken an zivilen und militärischen Flugplätzen
begründet. Zweck der Novelle des FluLärmG war es, in der Umgebung von
Flugplätzen durch Beschränkungen der baulichen Nutzung und baulichen
Schallschutz auf den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm
hinzuwirken. Das Gesetz dient somit in erster Linie der lärmschutzorientierten
Steuerung der Siedlungsentwicklung in der Flugplatzumgebung und dem
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen in hoch lärmbelasteten Bereichen. Neuere
Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung beschreiben Zusammenhänge
zwischen der Lärmbelastung einerseits und den Wirkungen auf die Betroffenen
andererseits. Hieraus lassen sich nicht unmittelbar Werte zur Abgrenzung von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2401Schutzzonen ableiten, in denen bauliche Nutzungsbeschränkungen und
Schallschutzanforderungen für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen
gelten. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die bei der
Gesetzesnovelle im Jahr 2007 maßgebenden Belange zur Festlegung der
Schutzzonenwerte bei zivilen und militärischen Flugplätzen hinsichtlich neuer Gegebenheiten
und Erkenntnisse im Rahmen der Erarbeitung des Fluglärmberichtes
überprüfen.
11. Wie hoch ist die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in
der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG
berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen (bitte in
tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?
Der Bundesregierung liegen keine vollständigen, bundesweiten Angaben über
die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-
Schutzzone gelegenen Grundstücken der Lärmschutzbereiche vor. Beispielhaft
konnten für die Verkehrsflughäfen Frankfurt am Main, Hamburg und Köln/Bonn
folgende Daten zur Anzahl der Gebäude in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
Schutzzone ermittelt werden:
Flughafen Frankfurt am Main/Hessen
Innerhalb dieser Gebäude befinden sich schätzungsweise 12 500 Haushalte in
der Tagschutzzone 1 und ca. 86 000 Haushalte in der Nacht-Schutzzone des
Lärmschutzbereichs.
Flughafen Hamburg/Hamburg und Schleswig-Holstein
in der Freien und Hansestadt Hamburg
in Schleswig-Holstein
Flughafen Köln/Bonn/Nordrhein-Westfalen
Tag-Schutzzone 1 ca. 6 300 Gebäude
Nacht-Schutzzone ca. 39 000 Gebäude
Tag-Schutzzone 1 ca. 1 020 Wohngebäude
Nacht-Schutzzone ca. 3 640 Wohngebäude
Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone ca. 3 750 Wohngebäude
Tag-Schutzzone 1 ca. 50 Gebäude
Nacht-Schutzzone ca. 380 Gebäude
Tag-Schutzzone 1 Keine Gebäude
Nacht-Schutzzone ca. 10 800 Gebäude
Drucksache 18/2401 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die voraussichtliche Zahl
der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-
Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf
Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen, an Flughäfen bzw.
Landeplätzen bei denen noch keine Lärmschutzbereichsfestsetzungen erfolgt
sind (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Die Ermittlung der Anzahl
der anspruchsberechtigten Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der
Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken ist erst mit der Festsetzung des
jeweiligen Lärmschutzbereichs möglich.
13. Inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des aktuellen
Stands der Lärmschutzbereichsfestsetzungen und des Koalitionsvertrags
die momentane Formulierung im FluLärmG für überarbeitungsbedürftig,
dass der Anspruch auf Erstattung gemäß § 9 FluLärmG für viele
Menschen erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des
Lärmschutzbereichs entstehen soll?
Die Bundesregierung hält eine möglichst zeitnahe Realisierung des baulichen
Schallschutzes nach dem FluLärmG für wünschenswert. Beispielhaft wird
darauf hingewiesen, dass in der Freien und Hansestadt Bremen parallel zum
behördlichen Verfahren für die Umsetzung des FluLärmG der Verkehrsflughafen
Bremen das freiwillige Schallschutzprogramm Calmar umgesetzt hat. Das
Programm ist auf eine zeitlich vorgezogene Anspruchsabwicklung durch eine
privatrechtliche Vereinbarung ausgerichtet und sieht u. a. Vorleistungen des
Flughafens vor.
Die Bundesregierung wird die bei der Gesetzesnovelle im Jahr 2007
maßgebenden Belange zur Einführung einer zeitlichen Staffelung der
Erstattungsansprüche für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes hinsichtlich der jetzigen
Gegebenheiten und Erkenntnisse im Rahmen der Erarbeitung des
Fluglärmberichtes überprüfen.
14. Sieht die Bundesregierung angesichts eines etwaigen Umsetzungsdefizits
einen Handlungsbedarf auf Bundesebene?
Wie wirkt die Bundesregierung auf die zuständigen Behörden ein, um
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine zügige Umsetzung zu
erreichen?
Der Vollzug des FluLärmG ist mittlerweile weit fortgeschritten; auf die Antwort
zu den Fragen 3, 4 und 5 wird verwiesen. Die Festsetzung von
Lärmschutzbereichen für Flughäfen und Flugplätze erfolgt nach § 4 Absatz 2 FluLärmG durch
Rechtsverordnung der Landesregierung. Da die Länder dieses Gesetz und die
dazu erlassenen Vorschriften als eigene Angelegenheit ausführen, kann die
Bundesregierung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine
Fachaufsicht ausüben. Im Hinblick auf die Unterstützung eines effektiven Vollzuges
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit und durch das Umweltbundesamt wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/240115. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Einbeziehung von
Maßnahmen zum aktiven Schallschutz in ein novelliertes FluLärmG?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung tritt auf nationaler und internationaler Ebene intensiv für
Verbesserungen des aktiven Lärmschutzes ein. In diesem Rahmen wird auch
geprüft, welche Instrumente und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes einer
rechtlichen Stärkung bedürfen.
16. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Aufnahme eines
Lärmminderungsgebots in das FlulärmG?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung strebt an, den Schutz vor Fluglärm in den nächsten Jahren
deutlich zu verbessern, und verweist insoweit auch auf die entsprechenden
Aussagen des Koalitionsvertrags. Auf die Antwort zu Frage 15 wird ergänzend
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]