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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Zeitschiene für die Überprüfung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz, Flughäfen bzw. Landeplätze mit Lärmschutzbereichen gemäß § 4 Absatz 3 und 4 sowie Verfahrensstand des Festsetzungsverfahrens, Bewertung der Werte unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung für zivile und militärische Flugplätze, Handlungsbedarf bei der Erstattung von Aufwendungen an Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, Aufnahme von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz und eines Lärmminderungsgebots in ein novelliertes FlugLG<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

26.08.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/231406.08.2014

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Markus Tressel, Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Tabea Rößner, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist am 7. Juni 2007 in Kraft getreten. Seit dem 27. Dezember 2008 existieren die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV), seit dem 8. September 2009 die Zweite Verordnung (2. FlugLSV), und seit dem 20. August 2013 die Dritte Verordnung (3. FlugLSV) zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

Laut dem FluLärmG haben die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, die in sogenannten Lärmschutzbereichen liegen, Anspruch auf die Erstattung bestimmter Schallschutzausgaben. Für besonders von Fluglärm betroffene Grundstücke entsteht der Anspruch auf Erstattung sofort nach Festsetzung der Lärmschutzbereiche, ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung der Lärmschutzbereiche. Die Festlegung der Lärmschutzbereiche sollte für bestehende Flugplätze bis zum Jahr 2009 erfolgt sein und die Betroffenen sollten somit spätestens Anfang 2015 Schallschutz erhalten. Im Jahr 2014 sind nach Information der Fragesteller aber nun immer noch einige Lärmschutzbereiche nicht festgelegt und die Anwohnerinnen und Anwohner warten weiterhin auf Schallschutz.

Das aktuelle Fluglärmschutzgesetz reicht bei Weitem nicht aus, um die Bevölkerung wirksam zu schützen. Es ist ein reines Erstattungs- und Entschädigungsgesetz ohne jegliche Elemente einer aktiven Lärmschutzpolitik. Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm und verbindliche Lärmobergrenzen sind darin nicht vorgesehen. Das Fehlen von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz wird auch vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der Bundesregierung in seinem aktuellen Sondergutachten „Fluglärm reduzieren – Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten“ bemängelt (www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/02_Sondergutachten/2012_2016/2014_SG_ Fluglaerm_HD.pdf?__blob=publicationFile).

Zudem sind die im FluLärmG festgelegten Auslösewerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen deutlich zu hoch. Sie entsprechen nicht dem aktuellen Stand zahlreicher nationaler und internationaler Studien aus Medizin und Lärmwirkungsforschung, wie beispielsweise den neuen Studien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Joint Research Center der Europäischen Kommission (WHO, JRC – European Commission Joint Research Centre –, 2011: Burden of disease from environmental noise. Quantification of healthy life years lost in Europe. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe) oder der Zusammenfassung neuerer Studien durch den Sachverständigenrat für Umweltfragen – SRU (SRU 2008: Umweltgutachten 2008 – Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels).

Spätestens im Jahr 2017 muss die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Lärmgrenzwerte Bericht erstatten. Eine solche Überprüfung ist auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des Fluglärmschutzgesetzes für ausreichend?

2

Wie soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Überprüfung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz konkret erfolgen?

Wie ist die Zeitschiene für diese Überprüfung, und welche Zwischenschritte plant die Bundesregierung?

3

Für welche Flughäfen bzw. Landeplätze in Deutschland wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG der Lärmschutzbereich gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erstmals oder neu festgesetzt (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

4

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verfahrensstand des Festsetzungsverfahrens der Lärmschutzbereiche gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG an den einzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

5

Für welche Flugplätze steht nach Kenntnis der Bundesregierung die gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erforderliche Festsetzung des Lärmschutzbereiches noch aus (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende zivile Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

10

Hält die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Flugplätzen für zeitgemäß hinsichtlich der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

11

Wie hoch ist die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

12

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die voraussichtliche Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen, an Flughäfen bzw. Landeplätzen bei denen noch keine Lärmschutzbereichsfestsetzungen erfolgt sind (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

13

Inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Lärmschutzbereichsfestsetzungen und des Koalitionsvertrags die momentane Formulierung im FluLärmG für überarbeitungsbedürftig, dass der Anspruch auf Erstattung gemäß § 9 FluLärmG für viele Menschen erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen soll?

14

Sieht die Bundesregierung angesichts eines etwaigen Umsetzungsdefizits einen Handlungsbedarf auf Bundesebene?

Wie wirkt die Bundesregierung auf die zuständigen Behörden ein, um sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine zügige Umsetzung zu erreichen?

15

Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Einbeziehung von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz in ein novelliertes FluLärmG?

Wenn nein, warum nicht?

16

Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Aufnahme eines Lärmminderungsgebots in das FlulärmG?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 6. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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