[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2549
18. Wahlperiode 17.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2438 –
Externe Hilfsmittelberaterinnen und Hilfsmittelberater
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen sind für die Lebensqualität
und Teilhabe der Betroffenen von zentraler Bedeutung. Die Feststellung eines
Hilfsmittelbedarfs obliegt nach § 275 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Nach
Recherchen des NDR-Magazins „Panorama 3“ beauftragen gesetzliche
Krankenkassen jedoch sogenannte externe Hilfsmittelberaterinnen und -berater (eHB),
um diese Aufgabe zu übernehmen oder gegebenenfalls der Begutachtung des
MDK zu widersprechen. Ziel sei die Senkung der Ausgaben für Hilfsmittel. Laut
„Panorama 3“ würden eHB häufig preisgünstigere Hilfsmittel „empfehlen“ und
für ihre Dienstleistung mit Ausgabenersparnissen für die Kassen in
Millionenhöhe werben. Außerdem würden Hilfsmittelberaterfirmen mit einem
„Schutzmanneffekt“ werben. Der im Bericht befragte Sozialrechtler Prof. Dr. Ingo
Heberlein vermutet darin einen Schutz der Krankenkasse vor Ansprüchen der
Versicherten (
www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama3/Sparen-am-
Patienten-Trick-der-Krankenkassen,krankenkassen190.html%20 bzw.
www.ndr.
de/der_ndr/presse/mitteilungen/Panorama-3-Krankenkassen-nutzen-offenbar-
Schlupfloch-im-Gesetz-um-Kosten-zu-druecken,pressemeldungndr14334.html).
Detlef Fuhrmann vom Verband unabhängiger Hilfsmittelberater wurde bereits
im Jahr 2012 mit der Aussage „die erfolgreiche Tätigkeit der Hilfsmittelberater
sei mit Einsparungen von Leistungskosten belegt“ zitiert (
www.ostechnik.de/
index.php/1241-Einschaltung%20externer%20Hilfsmittelberatung%20in%20
der%20Kritik).
Das Bundesversicherungsamt (BVA) als Rechtsaufsicht der
bundesunmittelbaren Krankenkassen hält den Einsatz von externen Hilfsmittelberaterinnen und
-beratern für unzulässig (Brief des BVA an den BVMed – Bundesverband
Medizintechnologie e. V. vom 21. Mai 2014). Die bundesunmittelbaren
Krankenkassen würden durch das BVA seit längerem darüber informiert, dass der Einsatz
externer Hilfsmittelgutachter und -berater nicht länger toleriert werden könne.
Da die gesetzlichen Krankenkassen lediglich eigene Aufgaben nach § 197b
SGB V übertragen dürften, seien aus Sicht des BVA im Ergebnis keine Fälle
denkbar, in denen schlicht technisch unterstützende Tätigkeiten ohne Bezug zu
medizinischen Bewertungen in Betracht kämen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. September
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2549 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des
Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) kann laut einem Brief an den BVMed –
Bundesverband Medizintechnologie e. V. vom 3. Juni 2014 keine
Rechtsverletzung der durch das Ministerium beaufsichtigten Allgemeinen Ortskrankenkasse
(AOK) Rheinland/Hamburg erkennen. So sei dem Arbeitspapier der
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur „Beauftragung privater
Gutachterdienste durch die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der
Hilfsmittelversorgung“ vom April 2011 zu entnehmen, dass hier nicht die Aufgaben und
Befugnisse nach § 275 ff. SGB V übertragen würden, sondern die „Erforderlichkeit im
Einzelfall“ einer Versorgung.
Bedenken hat auch der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit der Bundesregierung Peter Schaar geäußert. In seinem
Tätigkeitsbericht der Jahre 2011–2012 stellte er allgemein fest, dass immer mehr
Krankenkassen externe Gutachterstellen mit Aufgaben beauftragen würden, die
das Sozialgesetzbuch dem MDK zugewiesen hätte (Nummer 11.1.7). Den
Einsatz von eHB hielt Peter Schaar für „datenschutzrechtlich problematisch“. Eine
Berechtigung der gesetzlichen Krankenkassen, weitere Daten beim Versicherten
zu erheben oder statt des MDK einen Dritten, wie z. B. einen externen
Hilfsmittelberater, zur Begutachtung einzuschalten, sehe das SGB V nicht vor. Die
Einschaltung eines anderen Hilfsmittelberaters sei auch nach den Regelungen über
die Datenverarbeitung im Auftrag nach § 80 SGB X nicht möglich. Ohne
entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen sei die Beauftragung von externen
Hilfsmittelberaterinnen und -beratern eine Umgehung der nach § 275 ff. SGB V
gesetzlich dem MDK zugewiesenen Aufgaben. Die Hilfsmittelberater würden
von der Krankenkasse mit Informationen versorgt und/oder holen weitere
Informationen unmittelbar beim Versicherten ein. Auf der Grundlage dieser Daten
erarbeitet ein Hilfsmittelberater in gleicher Weise wie der MDK einen
Entscheidungsvorschlag für die Krankenkasse. Sofern es für die Arbeit des MDK
notwendig ist, externe Gutachter hinzuzuziehen, hätte das grundsätzlich durch den
MDK selbst zu geschehen (Nummer 11.1.10).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die kritische Diskussion im Zusammenhang mit
der externen Hilfsmittelberatung ernst und prüft derzeit, inwieweit
diesbezüglich Handlungsbedarf besteht. Zu den Grundlagen ist Folgendes festzustellen:
Nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Krankenkassen können gemäß
§ 275 Absatz 3 SGB V in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels
die Erforderlichkeit des Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. Der MDK spricht hierzu eine
entsprechende Empfehlung aus. Die Feststellung des Hilfsmittelbedarfs obliegt der
jeweiligen Krankenkasse.
Gemäß § 197b SGB V können die Krankenkassen die ihnen obliegenden
Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung
wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die
Arbeitsgemeinschaft oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen
Interesse des Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt
werden. Darüber hinaus dürfen wesentliche Aufgaben zur Versorgung der
Versicherten nicht in Auftrag gegeben werden. Auf Basis des § 197b SGB V wurde
von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im April 2011 das
Arbeitspapier zur „Beauftragung privater Gutachterdienste durch die
gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Hilfsmittelversorgung“ erarbeitet. Dieses
Arbeitspapier wurde als Grundlage für das aufsichtsrechtliche Handeln erstellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2549Die Rechtsauffassungen des Bundesversicherungsamtes (BVA) und des
Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-
Westfalen zur Beauftragung externer Hilfsmittelberater sind der
Bundesregierung bekannt.
1. Ist die Beauftragung von eHB durch die Krankenkassen nach Ansicht der
Bundesregierung grundsätzlich wünschenswert?
2. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des BVA, dass der Einsatz
von eHB für die Begutachtung von Leistungsanträgen für Hilfsmittel
grundsätzlich unzulässig ist, da es keine rechtliche Befugnis dafür gebe
(bitte ausführlich begründen)?
a) Falls ja, wie wirkt sie darauf hin, die Beauftragung von eHB durch die
Krankenkassen zu unterbinden?
b) Falls ja, plant sie eine gesetzliche Klarstellung?
c) Falls nein, inwiefern sind für die Bundesregierung anders als für das
BVA Fälle denkbar, in denen lediglich technisch unterstützende
Tätigkeiten ohne Bezug zu medizinischen Bewertungen in Betracht kommen?
d) Falls nein, inwiefern hält die Bundesregierung eine Doppelbeauftragung
von MDK und eHB durch Krankenkassen für problematisch?
e) Falls nein, inwiefern hält sie den Ersatz des MDK bei der Begutachtung
von Leistungsanträgen für Hilfsmittel durch eHB für problematisch?
3. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der unter anderem
durch die AOK Rheinland/Hamburg erfolgten Ausschreibung der externen
Hilfsmittelberatung?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bei der
Ausschreibung angewendeten Vergabekriterien?
b) Welche Anreize bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung durch die Krankenkassen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Einsatz der externen Hilfsmittelberater und der notwendigen
Voraussetzungen wurde das Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden des Bundes und der
Länder zur „Beauftragung privater Gutachterdienste durch die gesetzlichen
Krankenkassen im Bereich der Hilfsmittelversorgung“ erstellt. In diesem
Arbeitspapier wird die Einschaltung externer Hilfsmittelberater unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung als
zulässig angesehen, wenn die Krankenkasse diese Aufgabe nicht selbst fristgerecht
wahrnehmen kann, der MDK im Einzelfall keine zeitnahe Begutachtung
vornehmen kann und der Versicherte der Beauftragung und der Datenübermittlung
zugestimmt hat.
Nach aktueller Auskunft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) werden externe Hilfsmittelberater von den Krankenkassen in
der Regel nur in Einzelfällen eingesetzt. Der Einsatz erfolgt im Rahmen von
komplexen Versorgungen sowie im Bereich der Versorgung mit Hör- und
Sehhilfen. Es wird aus technischer Sicht die Erforderlichkeit und Geeignetheit der
beantragten Versorgung unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände
des Versicherten geprüft.
Auch vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung der Bundesregierung
dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird derzeit von der
Bundesregierung geprüft, ob und inwieweit diesbezüglich Handlungsbedarf besteht.
Drucksache 18/2549 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Seit wann gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung den Einsatz von eHB
im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen, und seit wann ist der
Bundesregierung dieser Einsatz bekannt?
Nach Auskunft des BVA kann ein genauer Zeitpunkt, ab dem die gesetzlichen
Krankenkassen externe Hilfsmittelberater in Anspruch nehmen, nicht benannt
werden. Der Bundesregierung ist der Einsatz externer Hilfsmittelberater seit
einigen Jahren bekannt, insbesondere im Kontext des oben angesprochenen
Arbeitspapiers. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu der vom ehemaligen
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
dargestellten Übermittlung von Daten von Krankenkassen an eHB?
a) Ist eine solche Datenübermittlung nach Ansicht der Bundesregierung
erlaubt (bitte begründen)?
b) Falls nein, was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, können
Krankenkassen gemäß § 197b SGB V Aufgaben von Dritten nur wahrnehmen lassen,
wenn es u. a. im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt und Rechte
der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. In der Antwort zu den Fragen 1
bis 3 ist darauf hingewiesen worden, dass in einem Arbeitspapier des Bundes
und der Länder festgehalten wird, dass der Einsatz externer Hilfsmittelberater
nur zulässig ist, wenn u. a der Versicherte der Beauftragung und der
Datenübermittlung zugestimmt hat. Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu
diesem Themenfeld wird im Rahmen der laufenden Prüfung eines ggf.
bestehenden Handlungsbedarfes auch die Frage zu klären sein, ob und inwieweit eine
datenschutzrechtliche Begleitregelung erforderlich wäre.
6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualifikation von eHB
sichergestellt?
Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes werden die Beratungen nur von
Personen durchgeführt, die in der jeweils zu genehmigenden Hilfsmittelversorgung
über die erforderliche Fachexpertise verfügen. Die Hilfsmittelberater haben
demzufolge eine geeignete Ausbildung absolviert und verfügen über mehrjährige
Berufserfahrung. Verschiedene Krankenkassen orientieren sich bezüglich der
Ausbildungsvoraussetzungen an den Qualifikationsvorgaben der Empfehlungen
nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V. Neben dem Nachweis einer einschlägigen
beruflichen Ausbildung werden an den Hilfsmittelberater auf vertraglicher Basis
grundsätzlich zusätzliche Anforderungen hinsichtlich ihres Fachwissens, ihrer
Zusatzqualifikation und ihrer weiteren Kenntnisse gestellt.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Höhe der
Honorierung von eHB?
8. Inwiefern hält die Bundesregierung eine im zitierten Panorama-Beitrag
angedeutete Vergütung von eHB anhand der für die Krankenkassen
akquirierten Einsparungen bei den Hilfsmittelausgaben für problematisch bzw.
rechtswidrig (auch bereits im Jahr 2012 berichtet:
www.ostechnik.de/
index.php/1241-Einschaltung%20externer%20Hilfsmittelberatung%20in
%20der%20Kritik)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2549 9. Inwiefern befürchtet die Bundesregierung Fehlanreize durch eine am
Einsparvolumen angelehnte Vergütung von eHB?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vereinbarung erfolgsabhängiger Honorare ist aus Sicht der
Bundesregierung unzulässig. Die Zahlung erfolgsabhängiger Honorare wird in dem oben
angesprochenen Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
ausdrücklich untersagt.
Vom BVA sind in der Vergangenheit Vertragsmodelle zwischen Krankenkassen
und externen Hilfsmittelberatern mit erfolgsabhängiger Vergütung beanstandet
worden. Diese Verträge sind zwischenzeitlich gekündigt bzw. wurden in
Verträge ohne erfolgsabhängige Vergütung angepasst.
10. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass bei einer
Änderung einer ärztlichen Verordnung durch eine Hilfsmittelberaterin oder
einen Hilfsmittelberater bei Problemen trotzdem die verschreibende Ärztin
bzw. der verschreibende Arzt haftet (Behandlungsfehler, Regress etc.)?
Die Haftung für von Ärztinnen oder Ärzten verursachte Schäden setzt
grundsätzlich voraus, dass diese Pflichten im Behandlungsverhältnis gegenüber der
Patientin oder dem Patienten verletzt haben und diese Pflichtverletzungen für
den eingetretenen Schaden ursächlich waren. Dabei sind die Verletzung der
Pflicht zur Behandlung entsprechend den Anforderungen der medizinischen
Wissenschaft (Behandlungsfehlerhaftung) und die Verletzung der Pflicht zur
ordnungsgemäßen Aufklärung über den Eingriff und bestehende
Behandlungsrisiken (Aufklärungsfehlerhaftung) die wesentlichen haftungsauslösenden
Pflichtverletzungen. Wird eine ärztliche Verordnung von Dritten geändert und
kommt es zu einem behandlungsbedingten Schaden bei der Patientin oder dem
Patienten, entfällt eine Haftung der Ärztin oder des Arztes daher immer dann,
wenn die Änderung der Verordnung für den Schaden ursächlich war. Ob dies im
konkreten Einzelfall anzunehmen ist, haben im Streitfall die Gerichte zu
beurteilen.
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Patientinnen
und Patienten gesundheitliche Nachteile entstanden sind durch die
Begutachtung von eHB und die daraus resultierende Vergabe von Hilfsmitteln?
Das BVA teilte auf Nachfrage der Bundesregierung mit, dass immer wieder
Eingaben von Versicherten an das BVA herangetragen werden, worin die
Ablehnung von Leistungsentscheidungen im Hilfsmittelbereich moniert wird.
Grundlage der entsprechenden Bescheide der Krankenkassen sind häufig
ablehnende Gutachten und Stellungnahmen des MDK bzw. in Einzelfällen auch
externer Hilfsmittelberater. Eine erhebliche Anzahl spezifischer Beschwerden
über die Begutachtung dieser Berater insbesondere im Hinblick auf
gesundheitliche Nachteile der Versicherten liegt jedoch nicht vor.
Drucksache 18/2549 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eHB Vorteile etwa von
Patientinnen und Patientinnen oder von Sanitätshäusern angenommen
haben und als Gegenleistung entsprechende Wunschempfehlungen an die
Krankenkassen ausgesprochen haben?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eHB Vorteile
angenommen haben und als Gegenleistung Wunsch-Empfehlungen an die Krankenkassen
ausgesprochen haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]