[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3369
18. Wahlperiode 28.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan van Aken,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3168 –
Volkswirtschaftliche Kosten der Agro-Gentechnik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Agro-Gentechnik verursacht direkte und indirekte volkswirtschaftliche
Kosten. Das betrifft sowohl die gentechnikfreie Land- und Forstwirtschaft als
auch die Imkerei und die Lebensmittelwirtschaft. Betroffen sind nicht nur
ökologisch wirtschaftende Betriebe, sondern auch die konventionelle
Agrarbranche.
Sie haben erhöhte Kosten im Bereich der Lagerung, der Warentrennung, der
Rohstoffgewinnung, der Ernte, Laborkosten usw. Diese Kosten werden nicht
von den Nutzerinnen und Nutzern der Agro-Gentechnik – Agrarwirtschaft,
Saatgutindustrie oder Pestizidhersteller – getragen, sondern von der
Gesellschaft oder unbeteiligten Dritten.
Die volkswirtschaftlichen Kosten werden seit Jahren in der Debatte über die
Vor- und Nachteile der Agro-Gentechnik weitgehend ausgeblendet. Die
Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag hat dazu bereits im Jahr 2007 eine
Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441).
Damals wie heute ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, wie hoch die
volkswirtschaftlichen Kosten der Agro-Gentechnik sind. Dies zu wissen, ist
jedoch, neben ökologischen, sozialen und agrarstrukturellen Risiken, Teil der
politischen Folgeabschätzung und damit eine wichtige Grundlage für
gesetzliche Regelungen bei der Agro-Gentechnik.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 27. November 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3369 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das EU-Gentechnikrecht geht vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Landwirte,
der Unternehmen der Ernährungswirtschaft sowie der Verbraucherinnen und
Verbraucher aus, zwischen konventionellen und ökologisch erzeugten sowie
gentechnisch veränderten Produkten wählen zu können. Die
Wirtschaftsbeteiligten sollen also die Möglichkeit haben zu wählen, ob sie konventionelle,
ökologische oder gentechnisch veränderte Nutzpflanzen anbauen möchten bzw.
ob sie konventionelle, ökologische oder gentechnisch veränderte Produkte
weiterverarbeiten, vermarkten und kaufen wollen.
Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU Lebensmittel ohne
Gentechnik wählen können, bedarf es einer funktionierenden
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, aber auch einer Landwirtschaft, die die verschiedenen
Arten von Erzeugnissen anbieten kann.
Ergänzt wird der Grundsatz der Wahlfreiheit im EU-Gentechnikrecht durch den
Grundsatz der Koexistenz. Artikel 26a Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt
räumt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, Koexistenzregeln zu erlassen,
also die Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das
unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Gemäß
Artikel 26a Absatz 2 dieser Richtlinie sammelt und koordiniert die Kommission
in diesem Zusammenhang Informationen auf der Grundlage von
Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene, beobachtet die
Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten und entwickelt auf der
Grundlage dieser Informationen und Beobachtungen Leitlinien für die Koexistenz von
gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen (siehe
hierzu die Leitlinien der Kommission für die Entwicklung nationaler
Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von
GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen vom 13. Juli 2010).
Der Grundsatz der Wahlfreiheit erfordert eine Trennung der Warenströme vom
Saatgut bis zum Lebens- bzw. Futtermittel, die mit Kosten verbunden ist, auf die
sich die vorliegende Anfrage bezieht. Kosten der Trennung von Warenströmen
können auch in anderen Bereichen anfallen, wenn dort bestimmte Produkte
aufgrund ihrer besonderen Merkmale obligatorisch oder freiwillig gesondert
gekennzeichnet werden, also z. B. auch bei der Kennzeichnung von Produkten
mit dem Öko-Siegel, bestimmten Umweltsiegeln oder besonderen
Eigenschaften, die sie von anderen Produkten abheben. Je nach den Voraussetzungen, die
für die jeweilige Kennzeichnung gelten, und den Marktgegebenheiten sind diese
Kosten unterschiedlich hoch.
Außerdem verursacht der Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen
Kosten, wenn Mitgliedsstaaten Koexistenzregeln erlassen haben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3369 1. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder für die Sicherheitsforschung zur Agro-Gentechnik
(unabhängig von der Finanzierungsquelle) seit der Beantwortung der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren
und gentechnisch veränderten Organismen – GVO – aufschlüsseln)?
25. Welche Bundeshaushaltsmittel werden für Grundlagenforschung zur
Risikobewertung transgener Pflanzen aufgewendet, beispielsweise um die
Entwicklung von Maßstäben von Fütterungsstudien zu befördern?
Die Fragen 1 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Forschungsförderung des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) wurden im Zeitraum seit 2008 für die Forschung zur
biologischen Sicherheit von GVO folgende Fördersummen eingesetzt:
Dabei handelt es sich ausschließlich um Forschung zu Fragestellungen, die
gentechnisch veränderte Pflanzen betreffen.
In der Anlage findet sich eine Übersicht der Vorhaben des Bundesamtes für
Naturschutz (BfN) zur Risikobewertung und zum Monitoring von GVO. Keines
der Vorhaben hat einen bestimmten gentechnisch veränderten „Event“ zum
Gegenstand.
Seitens der Forschungsanstalten des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) werden keine Bundesmittel für die
Grundlagenforschung zur Risikobewertung transgener Pflanzen aufgewendet.
2. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder bei Genehmigungsverfahren für die Freisetzung und
das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Sorten seit der
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach
Jahren und GVO aufschlüsseln)?
Die Kosten des Bundes bei Genehmigungsverfahren für die Freisetzung
gentechnisch veränderter Pflanzen beliefen sich, wie sich aus der nachfolgenden
Tabelle ergibt, in den Jahren seit der letzten Berichterstattung auf
81 184,24 Euro.
Fördersummen im Rahmen der Maßnahme
„Biologische Sicherheitsforschung“ ab 2008
[in Mio. €]
Fördersumme in 2008 3,94
Fördersumme in 2009 4,06
Fördersumme in 2010 4,38
Fördersumme in 2011 3,05
Fördersumme in 2012 0,85
Fördersumme in 2013 0,00
Fördersumme in 2014 0,00
Drucksache 18/3369 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDabei handelt es sich um diejenigen Kosten für die Durchführung der
Genehmigungsverfahren, die aufgrund von Kostenbefreiungen bzw. -ermäßigungen
gemäß § 4 der Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz nicht von den
Antragstellern, sondern vom Bund getragen wurden. Der Rückgang der Kosten ist
im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Freisetzungsversuche
mit gentechnisch veränderten Pflanzen rückläufig ist. In Deutschland gab es
2013 erstmals seit zwanzig Jahren keine Freilandversuche mit gentechnisch
veränderten Pflanzen.
Die Kosten für die Durchführung der Genehmigungsverfahren für das
Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Pflanzen wurden in voller Höhe von den
Antragstellern getragen.
Die Kosten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.
3. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder für das Monitoring gentechnisch veränderter Pflanzen
seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/
7441 (bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)?
Das Monitoring von GVO nach Richtlinie 2001/18/EG ist vom
Genehmigungsinhaber durchzuführen. Dem Bund entstehen dadurch keine gesonderten
Kosten. Die Kosten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.
4. Wie hoch waren die Kosten des Standortregisters seit der Beantwortung der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441?
Die Kosten zur Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Standortregisters
setzen sich aus Personalkosten, Materialkosten und Lizenzgebühren zusammen.
Die Personalkosten betrugen für die Jahre 2008 bis 2014 ca. 30 724 Euro.
Materialkosten und Lizenzgebühren beliefen sich auf ca. 161 000 Euro. Somit
betrugen die Gesamtkosten für das Standortregister für den genannten Zeitraum
ca. 191 724 Euro.
Jahr GVO Kosten
2008 Sommerweizen 9 698,05
2008 Kartoffel 7 809,95
2009 Kartoffel 11 575,05
2009 Gerste 10 262,23
2009 Kartoffel 7 470,10
2009 Petunie 6 834,97
2010 Kartoffel 3 187,77
2010 Kartoffel 8 489,05
2011 Sommerweizen 8 548,33
2011 Tabak 6 640,59
2011 Mais 668,15
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/33695. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Länder
zur Überwachung des Vollzugs des Gentechnikgesetzes seit der
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach
Jahr und GVO aufschlüsseln)?
Die Kosten der Länder zur Überwachung des Vollzugs des Gentechnikgesetzes
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Länder
zur Überwachung der Lebens- und Futtermittel auf Gentechnikfreiheit seit
der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441
(bitte nach Jahren und GVO aufschlüsseln)?
Die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln auf Anteile gentechnisch
veränderter Organismen ist Aufgabe der Länder. Die im Rahmen dieser
Überwachung für die Länder entstehenden Kosten sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
7. Wie hoch waren die Kosten der Sortenzulassung aufgrund von
Anforderungen zur Sicherung der so genannten Koexistenz bzw. Überwachung der
Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften seit der Beantwortung der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO
aufschlüsseln)?
Durch die Koexistenzregelungen und Überwachung der
Kennzeichnungsvorschriften sind bei der Sortenzulassung keine erhöhten Kosten entstanden.
Koexistenzregelungen erfordern im Fall der Prüftätigkeit des
Bundessortenamtes (BSA) die Einhaltung bestimmter Abstände, die jedoch in der Regel
schon bei der Anbauplanung vorgegeben sind, so dass die Anbauflächen danach
ausgewählt werden können, ohne höhere Kosten zu verursachen.
8. Wie hoch waren die Kosten des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder zur Sicherung pflanzlicher Genreserven (z. B.
Genbanken) vor Kontaminationen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO
aufschlüsseln)?
Zur Sicherung pflanzlicher Genreserven (z. B. Genbanken) vor Spuren von
GVO sind keine weiteren Kosten angefallen. Auch an der bundeszentralen
Exsitu-Genbank sind keine weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der
„Gentechnikfreiheit“ von Genbankmaterial erforderlich gewesen und damit auch keine
weiteren Kosten angefallen.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den
volkswirtschaftlichen Kosten der Agro-Gentechnik vom 9. November 2007 hat die
damalige Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft die Kosten für
Aktivitäten zur Vermeidung von Spuren von GVO, für Personal auf 25 000 Euro
und den Aufwand für Sachmittel auf 1 000 Euro geschätzt. Diese Schätzungen
waren durch den Aufwand begründet, den die Initiierung von zwei
Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Bäumen, 1996 für fünf Jahre und 2001
für drei Jahre, verursachten. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass im
Rahmen der durchgeführten Versuche kein Eintrag von GVO-Spuren in die
Genreserven heimischer Pappelarten erfolgt. Ein entsprechendes Sicherheitskonzept
wurde bereits 1993 entwickelt.
Drucksache 18/3369 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSeit Beendigung des zweiten Freisetzungsversuchs 2003 wird mit gentechnisch
veränderten Bäumen ausschließlich im Gewächshaus gearbeitet. Aktivitäten zur
Vermeidung von Spuren von GVO beschränken sich daher auf die jährliche
Kontrolle auf Blütenbildung, die regelmäßig von Gärtnerinnen und Gärtnern mit
Unterstützung von Technischen Assistentinnen und Technischen Assistenten
durchgeführt wird. Daraus begründen sich auch die Sachmittel. Weiterreichende
räumliche Anpassungen als die in der Antwort auf die letzte Anfrage aus dem
November 2007 aufgeführten waren seitdem nicht notwendig.
Kosten:
Die Kosten für Aktivitäten zur Vermeidung von Spuren von GVO seit der letzten
Anfrage aus dem Jahr 2007 lassen sich wie folgt beziffern:
Geschätzter monetärer Aufwand (€):
9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten des
Schutzes von ökologisch wertvollen Gebieten der Länder vor
Kontamination durch transgene Pflanzen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren und GVO
aufschlüsseln)?
10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfkosten der
Saatgutbetriebe für GVO-Freiheit des Saatgutes seit der Beantwortung der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte nach Jahren
und GVO aufschlüsseln)?
11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtausgaben
der Agrarwirtschaft zur Sicherstellung der GVO-Freiheit des Saatgutes
seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/
7441?
12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüf- und
Kontrollkosten der agrarwirtschaftlichen Betriebe zum Nachweis der Freiheit
ihres Ernteguts von GVO seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 16/7441 (bitte getrennt für konventionell
wirtschaftende und ökologisch zertifizierte Betriebe angeben)?
13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
getrennte Nutzung von Ernte- und Bearbeitungsmaschinen sowie
Transportmitteln bzw. deren Zwischenreinigung, wenn die Maschinen von
Landwirtschaftsbetrieben genutzt worden sind, die mit und ohne Agro-
Jahr Personal (€) Sachmittel (€) Summe (€)
2008 1 550 50 1 600
2009 1 550 50 1 600
2010 1 550 50 1 600
2011 1 550 50 1 600
2012 1 550 50 1 600
2013 1 550 50 1 600
2014 1 550 50 1 600
Summe (€) 10 850 350 11 200
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3369Gentechnik wirtschafteten, seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 16/7441?
14. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfkosten der
Imkerinnen und Imker zum Nachweis der GVO-Freiheit des Honigs und
der Pollen seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 16/7441?
15. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
getrennte Lagerung bei Handel und Verarbeitung seit der Beantwortung
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441?
Die Fragen 9 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Angaben über die Höhe dieser
Kosten vor. Die Kosten, die bei den Ländern anfallen, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
16. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um ihre
Wissenslücken bezüglich der Kosten, die sich aus den Fragen 9 bis 15 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/7441 ergeben, zu schließen?
Die Bundesregierung hat keine Kostenerhebungen durchgeführt und hält es vor
dem Hintergrund des EU-Gentechnikrechts auch nicht für erforderlich, dass sie
eine solche Erhebung durchführt (vgl. auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung).
17. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgekosten durch
die Aberkennung des Bio-Status, wenn eine Fläche oder Erntepartie eines
Bio-Betriebes durch transgene Pflanzen kontaminiert wird?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen der Bio-Status in
Deutschland aberkannt wurde, weil auf einer Fläche oder in einer Erntepartie
eines Bio-Betriebes Spuren von GVO durch transgene Pflanzen eingetragen
wurden. Aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern liegen der
Bundesregierung hierzu keine verlässlichen Informationen vor.
Im Übrigen kann allgemein Folgendes festgestellt werden: aufgrund des
Preisunterschiedes zwischen Produkten aus ökologischer und solchen aus
konventioneller Erzeugung sowohl bei Lebens- als auch bei Futtermitteln ist unter der
Voraussetzung, dass keine Bio-Kennzeichnung mehr erfolgen darf, nur eine
Vermarktung als konventionelles Produkt zu einem entsprechend niedrigeren Preis
möglich. Je nach Fruchtart, Produktmenge, Marktsituation und Betriebsstruktur
würden daraus Erlös- und Einkommensverluste resultieren.
Bei Futterbauerzeugnissen sind auch Ersatzbeschaffungskosten einzubeziehen.
Je nach Fallkonstellation kann eine erneute Umstellung betroffener Flächen,
Tierbestände oder des gesamten Betriebes erforderlich werden. Vor diesem
Hintergrund ist eine allgemeine Bezifferung der Folgekosten nicht möglich.
Drucksache 18/3369 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeitkosten
für Verhandlungen über die erforderliche Abstimmung zur Sicherung der
so genannten Koexistenz zwischen Agro-Gentechnik verwendenden
Landwirtschaftsbetrieben einerseits und konventionell bzw. ökologisch
wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben andererseits?
19. Welche Arbeitszeitkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
für Informationsbeschaffung und Planung von Vorsorgemaßnahmen von
Landwirtschafts- oder Imkereibetrieben wegen eines geplanten Anbaus
transgener Pflanzen in der Nachbarschaft bzw. in der Nutzungsregion?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die genannten Kosten fallen in Deutschland nicht an, weil keine gentechnisch
veränderten Pflanzen angebaut werden. In anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden,
hängen die Kosten davon ab, ob sie Koexsistenzregeln erlassen haben und wie diese
ausgestaltet sind.
Im Übrigen würde sich in Deutschland bei einem Anbau von gentechnisch
veränderten Pflanzen die Vorsorgepflicht gemäß § 16b Absatz 1 des
Gentechnikgesetzes nach dem Verursacherprinzip an den Landwirt richten, der
gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut. Der einzige Beitrag, den der Nachbar zu
erbringen hat, ist, dem GVO-Erzeuger auf Anfrage Auskunft über seine eigenen
Anbaupläne zu geben. Dem Nachbarn entstehen hierdurch ein geringfügiger
Zeitaufwand und Portokosten. Die genannten Kosten sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
Rückrufaktionen für Lebens- oder Futtermittel, die nicht den gesetzlichen
Anforderungen bezüglich der Kennzeichnungspflichten im
Gentechnikgesetz entsprochen haben oder die nicht zugelassene GVO enthielten, seit
der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/
7441, und wer hat sie getragen (bitte nach Jahren und GVO
aufschlüsseln)?
Die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel beziehen sich auf in der EU
zugelassene GVO. Über die Kosten für etwaige Rückrufaktionen, die im
Wesentlichen bei der Wirtschaft anfallen, liegen der Bundesregierung keine
Angaben vor.
21. In welchem Umfang konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Regresskosten gegenüber dem jeweiligen Verursacher durchgesetzt werden,
bzw. in welchen Fällen ist das in welcher Höhe und aus welchen Ursachen
gescheitert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/336922. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung von
Resistenzen im Zusammenhang mit transgenen Pflanzen in den USA vor?
Welche zusätzlichen Kosten entstehen daraus für die Agrarbetriebe?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus für das EU-
Zulassungsverfahren?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in einigen Drittländern im
Zusammenhang mit dem Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen zu teilweise
erheblichen Resistenzbildungen von Unkräutern und Schädlingen gegenüber
bestimmten Pflanzenschutzmitteln gekommen ist. Die Resistenzbildungen, sind
jedoch nicht primär auf den Anbau gentechnisch veränderten Nutzpflanzen an
sich, sondern ähnlich wie bei den Resistenzbildungen im Bereich der
konventionellen Landwirtschaft im Wesentlichen auf Mängel in der Betriebsführung
zurückzuführen (z. B. Nichtbeachtung von Resistenzmanagement-
Empfehlungen, keine Fruchtfolge, großräumige Monokulturen, mangelhafter integrierter
Pflanzenschutz). Kostenersparnisse und der einfachere Anbau von gentechnisch
veränderten Nutzpflanzen begünstigen solche Fehlentwicklungen.
23. Welche Rückschlüsse hinsichtlich der nationalen
Koexistenzbestimmungen zwischen Feldern mit und ohne transgene Maispflanzen zieht die
Bundesregierung aus der am 17. Oktober 2014 veröffentlichten Studie von
Frieder Hofmann, Mathias Otto und Werner Wosniok „Maize pollen
deposition in relation to distance from the nearest pollen source under common
cultivation – results of 10 years of monitoring (2001 to 2010)“?
Die Publikation von Hofmann et al. (2014), die die Forschungsergebnisse der
letzten zehn Jahre mit technischen Pollensammlern zusammenfasst, behandelt
primär die Pollenablagerung auf den Pflanzen und nicht die für die Koexistenz
wichtigen Auskreuzungsaspekte. Die Ergebnisse wurden in anderen Berichten
und Artikeln bereits veröffentlicht, sind der Bundesregierung und den
zuständigen Behörden bekannt und wurden bereits hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
die nationalen Koexistenzbestimmungen vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Julius Kühn-Institut bewertet. Es
wird seitens des BMEL aufgrund der in der Veröffentlichung geschilderten
Ergebnisse derzeit keine Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen
Koexistenzregeln gesehen.
24. Welche Rückschlüsse hinsichtlich des EU-Zulassungsverfahrens zieht die
Bundesregierung aus der im Oktober 2014 aktualisierten vorgelegten
Studie des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft „Risiken mit
amtlichen Siegel: Mängel bei der Zulassung gentechnisch veränderter
Pflanzen“?
Im Rahmen der von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker angekündigten
Überprüfung der Rechtsvorschriften für die Zulassung von gentechnisch
veränderten Organismen wird die Bundesregierung die Studie bei ihrer
Meinungsbildung mit einbeziehen.
Drucksache 18/3369 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Welche Forschungsprojekte zur systematischen Analyse
volkswirtschaftlicher Folgekosten sowie zu agrarsozialen- und -strukturellen
Konsequenzen der Agro-Gentechnik werden nach Kenntnis der Bundesregierung
öffentlich gefördert (Zeitraum, Höhe der Finanzierung, Quelle)?
Es liegen der Bundesregierung keine Daten zu den genannten Projekten vor.
27. Was unternimmt die Bundesregierung zur Erlangung von Daten, mit
welchen Anbauverbote transgener Pflanzen auf sozioökonomischer Basis
begründet werden könnten?
28. Wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Datenbasis für bereits zum
Anbau zugelassene oder im Zulassungsverfahren befindliche transgene
Pflanzen?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Vergangenheit wurde keine umfassende Bewertung der Qualität der
Datenbasis für sozio-ökonomische Analysen über bereits zum Anbau
zugelassene oder im Zulassungsverfahren befindliche transgene Pflanzen durchgeführt.
Um dies zu ändern, wurde im Jahr 2011 von der Kommission das „European
GMO Socio-Economics Bureau (ESEB)“ eingerichtet. Diese wissenschaftliche
Einrichtung arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen. Auf deutscher Seite
sind das Thünen Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) aktiv eingebunden. Die bisherigen punktuellen
Erkenntnisse im Rahmen der Entwicklung eines Konzepts zur sozio-ökonomischen
Analyse des Anbaus transgener Pflanzen (Framework for the socio-economic
analysis of the cultivation of genetically modified crops) bei dem ESEB deuten
auf eine sporadische und erratische Datenverfügbarkeit hin. Das ESEB soll hier
Abhilfe schaffen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3369
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ISSN 0722-8333]