[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4580
18. Wahlperiode 10.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg,
Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4358 –
Rückführungen von Asylsuchenden in die Ukraine
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren werden ausländische Flüchtlinge – nach Recherchen des ARD-
Magazins „Report Mainz“ (17. Februar 2015) und des Nachrichtenmagazins
„DER SPIEGEL“ (14. Februar 2015) – z. B. aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU), wie Ungarn, Polen oder der Slowakei, in die Ukraine
zurückgeführt.
Zwischen 300 und 400 Flüchtlinge waren nach Erkenntnissen des so
genannten Border Monitoring Project Ukraine (
www.bordermonitoring-ukraine.eu/
statistics/) in den letzten Jahren davon betroffen. Sie stammen überwiegend aus
Afghanistan, Tschetschenien und Somalia.
Zu dem Faktum solcher so genannten Pushbacks in die Ukraine sind gut
dokumentierte Berichte seit Langem bekannt, die aus dem Zeitraum vor dem
Zusammenbruch des autoritären Janukowytsch-Regimes in der Ukraine im
Februar 2014 stammen:
● Human Rights Watch: „Buffeted in the Borderland – The Treatment of
Asylum Seekers and Migrants in Ukraine“ (2010),
● Border Monitoring Project Ukraine: „Access to Protection Denied –
Refoulement of Refugees and Minors on the Eastern Borders of the EU – the
case of Hungary, Slovakia and Ukraine“ (2011),
● Andrii Mazurenko (British Institute of International and Comparative
Law): „Immigration Detention and the Rule of Law – National Report
Ukraine“ (2013).
Demnach werden aus der EU in die Ukraine zurückgeführte Menschen bis zu
einem Jahr in so genannten Detention Centres interniert. Zugang zu einem
fairen Asylverfahren haben sie dort in der Regel nicht. Dafür aber enthalten die
Dokumentationen glaubwürdige Berichte über fehlende medizinische
Versorgung und Mangelernährung sowie Korruption in diesen
Gewahrsamseinrichtungen. Überdies besteht immer die Gefahr einer Weiterschiebung – zurück in
die Russische Föderation oder in andere Verfolgerstaaten.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4580 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGleichzeitig muss die Ukraine aufgrund der Aggression Russlands und der
durch Russland unterstützten Milizen im Osten des Landes ca. eine Million
Binnenflüchtlinge versorgen und unterbringen. Auch die völkerrechtswidrige
Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation führte zur Flucht
tausender Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in das von der Ukraine
kontrollierte Staatsgebiet. Neben dem faktischen Kriegszustand in den östlichen
Regionen sieht sich das Land zeitgleich tiefgreifenden Umwälzungen und
enormen Herausforderungen ausgesetzt, um die angestrebte Überwindung des
bislang herrschenden oligarchischen und autoritären Regimes zu bewältigen und
dauerhaft Demokratie und einen Rechtsstaat aufzubauen.
Das Asylsystem in der Ukraine ist – so Human Rights Watch – schon lange vor
der Annexion der Krim und der militärischen Destabilisierung durch Russland
und durch von Russland unterstützte Kräfte „zusammengebrochen“. In den
Jahren 2007 bis 2009 erhielten gerade einmal 284 Personen Asyl.
Viele Flüchtlinge – wie z. B. aus Somalia – hatten von vornherein keine
Aussicht auf Erfolg, weil eine nichtstaatliche Verfolgung in der Ukraine nicht
berücksichtigt wird (a. a. O., S. 6 f.).
Diese Praxis von Rückführungen aus den EU-Staaten in die Ukraine ohne
Zugang zu einem Asylverfahren in der EU stellt aus Sicht des UNHCR (Hoher
Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) einen Verstoß gegen
internationales Recht (ZEIT ONLINE, 14. Februar 2015) bzw. gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention dar (DER SPIEGEL, 14. Februar 2015).
Angesichts dessen stellt sich die Frage der Verantwortung Europas bzw. der
Bundesrepublik Deutschland:
● Zum einen trat im Jahr 2010 das Rückübernahmeabkommen mit der Ukraine
in Kraft (ABl. L 332/48 vom 18. Dezember 2007). Dieses Abkommen lässt
die sich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ukraine
z. B. aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechte und
Pflichten „unberührt“.
● Zum anderen erhielt die Ukraine – so „DER SPIEGEL“ – in den Jahren
2000 bis 2006 (im Rahmen des Strukturförderprojekts TACIS – Technical
Aid to the Commonwealth of Independent States) 35 Mio. Euro für Projekte
insbesondere im Bereich Grenzsicherung. Und im Rahmen der EU-
Nachbarschaftspolitik erhielt die Ukraine zwischen 2007 und 2010 weitere
30 Mio. Euro u. a. für die Einrichtung von Haftanstalten für Flüchtlinge.
Und seit dem Jahr 2010 wurden z. B. der „International Organization of
Migration“ nochmals 12,3 Mio. Euro zur Intensivierung der
Grenzüberwachung und der Verbesserung der Rücknahmepraxis (GUMIRA-Projekt
– Follow-Up – sowie die Projekte SURCAP und MIGRECO) zur
Verfügung gestellt.
● Zur Umsetzung des Rücknahmeübereinkommens mit der Ukraine wurden
aber auch auf mitgliedstaatlicher Ebene Gelder zur Verfügung gestellt – so
z. B. durch die Bundesrepublik Deutschland (Human Rights Watch,
a. a. O., S. 32 f.).
1. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren von einem Mitgliedstaat der EU an die Ukraine rückgeführt
(bitte nach Jahren und nach dem jeweiligen Grenzabschnitt aufschlüsseln,
wie z. B. ukrainisch-slowakisch, ukrainisch-rumänisch, ukrainisch-polnisch,
ukrainisch-ungarisch)?
2. Ist es zutreffend, dass die in den Jahren 2010 bis 2015 von der EU in die
Ukraine rückgeführten Personen zu großen Teilen aus Afghanistan,
Tschetschenien und Somalia stammten, also aus Ländern, bei denen in den
Mitgliedstaaten der EU hohe Flüchtlingsanerkennungsquoten festzustellen
sind (
www.ec.europa.eu „Asylum quarterly report“, Dezember 2014)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4580Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch die Bundespolizei wurden folgende Abschiebungen und
Zurückschiebungen aus Deutschland auf dem Luftweg in die Ukraine festgestellt:
Rückführungsmaßnahmen deutscher Behörden, die auf dem Landweg vollzogen
werden, erfasst die Bundespolizei nicht nach Zielstaaten.
Nach Kenntnis der Bundesregierung und basierend auf den Feststellungen der
Bundespolizei fanden im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2015 insbesondere keine
Abschiebungen und Zurückschiebungen von Personen aus Afghanistan und
Somalia in die Ukraine auf dem Luftweg statt.
Volkszugehörigkeiten wie Tschetschenen werden von der Bundespolizei nicht
statistisch erfasst. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Der Bundesregierung liegen ferner keine Erkenntnisse über Rückführungen von
asylsuchenden Drittstaatsangehörigen vor, die von anderen Staaten der
Europäischen Union (EU) in den vergangenen zehn Jahren bzw. in den Jahren 2010
bis 2015 in die Ukraine abgeschoben worden sind.
3. Welche Mittel wurden durch die EU seit dem Jahr 2000 für Projekte und
Maßnahmen in der Ukraine zum Zwecke
a) der Grenzsicherung bzw. Grenzüberwachung,
b) des Baus bzw. des Unterhalts so genannter Temporary Holding Facilities
bzw. Detention Centres für Drittstaatsangehörige, die aus der EU in die
Ukraine zurückgeführt wurden,
c) zur Förderung der Rückübernahmepraxis durch die Ukraine zur
Verfügung gestellt (bitte nach Jahren, Zweck der Maßnahme, Name des
Strukturprojekts, Projektnehmer bzw. Projektausführender sowie den
jeweiligen Beträgen in Euro aufschlüsseln)?
Die Ukraine ist begünstigter Staat des EU-Programms der Östlichen
Partnerschaft, in dem u. a. eine Arbeitsgruppe zum Integrierten Grenzmanagement
eingerichtet ist. Die EU unterstützt darüber hinaus seit dem Jahr 2005 die
Entwicklung der Fähigkeiten des Grenz- und Zollmanagements in der Ukraine und
Moldawien mit der EU Border Assistance Mission (EUBAM). Am 1. Dezember
Jahr Anzahl davon ukrainische Staatsangehörige
2005 902 898
2006 623 619
2007 325 322
2008 315 312
2009 398 389
2010 402 390
2011 242 240
2012 106 105
2013 80 79
2014 84 83
Drucksache 18/4580 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2014 hat die EU außerdem die EU Advisory Mission (EUAM) begonnen,
welche die ukrainischen Behörden bei der Erarbeitung von
Sicherheitssektorstrategien berät und bei der Neuorganisation und -strukturierung der
Sicherheitsbehörden unterstützt. Zur Schaffung eines integrierten
Grenzmanagementsystems in der Ukraine hat die EU für den Zeitraum der Jahre 2011 bis 2015
60 Mio. Euro bereitgestellt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Mittel wurden durch die EU seit dem Jahr 2000 für Projekte und
Maßnahmen zur Förderung des Asylsystems in der Ukraine zur Verfügung
gestellt (bitte nach Jahren, dem konkreten Zweck der Maßnahme, Name des
Strukturprojekts, Projektnehmer bzw. Projektausführender sowie den
jeweiligen Beträgen in Euro aufschlüsseln)?
Aus dem Europäischen-Nachbarschaftspolitik-(ENP-)Jahresaktionsprogramm
2012 wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Ukraine in Migrations- und
Asylverfahren finanziert (28 Mio. Euro). Diese Maßnahme diente der
Unterstützung bei der Angleichung der ukrainischen Verfahren in den Bereichen
Migration und Asyl an europäische und internationale Standards, beste Praktiken und
Erfahrungen. Das Programm wurde in enger Abstimmung mit weiteren
Organisationen (z. B. International Organization for Migration – IOM –, Hoher
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen – UNHCR –, lokale
Nichtregierungsorganisationen – NGOs – durchgeführt. Die Hilfe bezog sich hauptsächlich auf
rechtliche und verfahrens- bzw. verwaltungstechnische Aspekte.
5. Welche Mittel wurden durch die Bundesregierung seit dem Jahr 2000 für
Projekte und Maßnahmen in der Ukraine zum Zwecke
a) der Grenzsicherung bzw. Grenzüberwachung,
Die Bundesregierung erteilt regelmäßig Auskunft zu den seit dem Jahr 2008
stattfindenden Maßnahmen der grenzpolizeilichen Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe (Quartalsanfrage der Fraktion DIE LINKE.). In Bezug auf die
Unterstützung der Ukraine wird hierzu auf die Antworten der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksachen 16/10252, 16/11314, 16/12968, 16/13897, 17/84, 17/
866, 17/2845, 17/4939, 17/6034, 17/6710, 17/7617, 17/8688, 17/9536, 17/
10450, 17/11251, 17/12469, 17/13437, 18/154, 18/2986 sowie 18/3979
verwiesen.
b) des Baus bzw. des Unterhalts so genannter Temporary Holding Facilities
bzw. Detention Centres für Drittstaatsangehörige, die aus der EU in die
Ukraine zurückgeführt wurden,
c) der Förderung der Rückübernahmepraxis durch die Ukraine zur
Verfügung gestellt
(bitte nach Jahren, Zweck der Maßnahme, Name des Strukturprojekts,
Projektnehmer bzw. Projektausführender sowie den jeweiligen Beträgen in
Euro aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Mittel wurden durch die Bundesregierung seit dem Jahr 2000 für
Projekte und Maßnahmen zur Förderung des Asylsystems in der Ukraine
zur Verfügung gestellt (bitte nach Jahren, Zweck der Maßnahme, Name des
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4580Strukturprojekts, Projektnehmer bzw. Projektausführender sowie den
jeweiligen Beträgen in Euro aufschlüsseln)?
Für den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2009 sind vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) Maßnahmen zur Förderung des Asylsystems in der
Ukraine durchgeführt worden. So wurde u. a. im Jahr 1995 eine national
finanzierte bilaterale Unterstützungsmaßnahme des Bundesamtes initiiert, welche
neben weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) die
Ukraine als Ziel hatte. Das BAMF trug dabei die Kosten für einen Berater. Eine
genauere Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten bedürfte weiterer
Recherchen.
7. Wie viele „Temporary Holding Facilities“ bzw. „Detention Centres“
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ukraine seit dem Jahr 2000
für die Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen, die aus der EU in die
Ukraine zurückgeführt wurden, gebaut?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich Aufnahmezentren für sich
unerlaubt im Gastland aufhaltende Ausländer und Staatenlose in Tschernihiw,
Wolyn (Gebiet Luzk), Jahodyn (Gebiet Kiew), Odessa und im Gebiet
Transkarpatien. Eine weitere Einrichtung in Mykolajiw wird derzeit errichtet.
8. Wie viele dieser „Temporary Holding Facilities“ bzw. „Detention
Centres“ liegen im Kriegsgebiet in der Ostukraine und in den von Russland
unterstützten Kräften kontrollierten Gebiete?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es ein Aufnahmezentrum in Donezk,
dessen Betrieb jedoch infolge der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen
eingestellt wurde.
Umsetzung des Rückübernahmeabkommens durch die Ukraine
9. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Umsetzung des
Rückübernahmeabkommens durch die Ukraine einen Erfolg dar, und wenn ja,
warum?
Probleme in der Anwendung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen EU-
Rückübernahmeabkommens mit der Ukraine sind nach Auskunft der
Bundesländer, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den rechtmäßigen Vollzug des
Aufenthaltsrechts eigenverantwortlich gewährleisten müssen, bisher nicht
bekanntgeworden. Der Erfolg des EU-Rückübernahmeabkommens ist in dem für beide
Seiten verbindlich vorgegebenen und festgeschriebenen transparenten und
rechtstaatlichen Verfahren für die Erstellung von Rückübernahmeersuchen und
den Vollzug der Rückführungen zu sehen.
10. Welche praktischen Folgen hat die Bestimmung in der Präambel des
Rücknahmeübereinkommens, dass die sich für die Mitgliedstaaten der EU
z. B. aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechte und
Pflichten in den Fällen „unberührt“ bleiben, in denen Flüchtlinge auf dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erklären, dort Asyl beantragen zu wollen,
dieser Antrag aber nicht angenommen bzw. bearbeitet wird, sondern die
asylsuchende Person unter Hinweis auf das Rücknahmeübereinkommen
in die Ukraine zurückgeschoben wird?
Solche Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 18/4580 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des UNHCR, dass die
Praxis von Rückführungen aus der EU in die Ukraine gegen
internationales Recht bzw. gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
verstößt?
Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargestellt, wurden nach Auskunft der
zuständigen Bundesländer aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich
keine asylsuchende Drittstaatsangehörigen oder abgelehnte Asylbewerber eines
Drittstaates in die Ukraine abgeschoben.
Über die Rückführungspraxis anderer Länder der EU liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über
die Rückübernahme von Personen nimmt in der Präambel ausdrücklich Bezug
auf zentrale völkerrechtliche Übereinkünfte zur Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention,
die Genfer Flüchtlingskonvention und den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte. Artikel 14 Absatz 1 (Unberührtheitsklausel) stellt
ausdrücklich klar, dass das Abkommen die Rechte und Pflichten, die sich aus dem
Völkerrecht sowie den in der Präambel genannten und sonstigen internationalen
Übereinkünften ergeben, unberührt lässt. Die hieraus resultierenden
völkerrechtlichen Vorgaben dürfen als Rückf��hrungshindernisse durch das
Rückübernahmeabkommen nicht eingeschränkt werden und bestimmen auch den
Rahmen, innerhalb dessen das innerstaatliche Recht die Rückführung von den
betroffenen Personen regeln kann.
Im Rahmen des mit der Ukraine abgeschlossenen EU-
Rückübernahmeabkommens überwachen die Vertragsparteien durch ein Kontrollgremium (Artikel 15;
gemischter Rückübernahmeausschuss), dass die genannten Regeln und
völkerrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Dabei werden auf Grundlage der
einschlägigen europäischen Regeln und völkerrechtlichen Vorgaben (EU-Richtlinien
und zuvor genannte Übereinkünfte zur Wahrung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten) an die Rückführung strenge Anforderungen gestellt, die die
Beachtung eines hohen Menschrechtsstandards vorgeben.
Sollten sich Anhaltspunkte für eine nicht menschenrechtskonforme Praxis von
Rückführungen aus der EU in die Ukraine ergeben, so geht die Bundesregierung
davon aus, dass die Kommission die hierfür vorgesehenen Maßnahmen
ergreifen und auf eine Korrektur hinwirken wird. Die Bundesregierung wird die
Kommission gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
im Rahmen der dafür vorgesehen Gremien bei Bedarf unterstützen.
Die Ukraine ist ferner Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonventionen und hat
in jedem Einzelfall die sich aus der Rechtsstellung der Konventionen heraus
ergebenden Regelungen zu beachten.
12. Sind der Bundesregierung Berichte bekannt, die sich kritisch mit der Frage
der Zurückschiebung von Asylsuchenden aus der EU in die Ukraine bzw.
mit der Behandlung dieser Menschen und ihrer Asylersuchen in der
Ukraine beschäftigen?
Wenn ja,
a) welche diesbezüglichen Berichte kennt die Bundesregierung,
b) was sind deren wesentlichen Inhalte
(bitte nach den jeweiligen Berichten aufschlüsseln)?
Neben den in den Vorbemerkungen erwähnten Berichten ist der
Bundesregierung lediglich ein Bericht des UNHCR bekannt, der in allgemeiner Form zur
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4580Vorsicht bei Rückführungen rät (International Protection Considerations related
to developments in Ukraine – Update II Januar 2015, Nummer 35, www.
refworld.org/docid/54c639474.html).
13. Hält die Bundesregierung diese Dokumentationen für glaubwürdig, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Berichte, weist jedoch darauf hin, dass die dort beschriebenen Einzelfälle
ganz überwiegend bereits einige Zeit zurückliegen.
14. Ist die Bundesregierung mit den Autoren dieser Berichte in Kontakt
getreten, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sah hierzu keine Veranlassung. Unabhängig von diesen
Berichten steht sie jedoch in regelmäßigem Kontakt mit UNHCR und Human
Rights Watch.
15. Hat die Bundesregierung die deutsche Botschaft in Kiew gebeten, Fragen
der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens durch die Ukraine bzw.
die Behandlung aus der EU zurückgeschobener Menschen und die ihrer
Asylersuchen in der Ukraine zu untersuchen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Und wenn nein, warum nicht?
Nein. Aus Sicht der Bundesregierung läge die primäre Zuständigkeit hierfür
auch bei der EU-Delegation bzw. der Europäischen Kommission.
16. Hat die Bundesregierung die deutsche Botschaft in Kiew gebeten,
„Temporary Holding Facilities“ bzw. „detention centres“ zu besuchen und mit
den dort inhaftierten Personen über ihre Behandlung und Erlebnisse im
Gewahrsam zu sprechen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Und wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Deutsche Botschaft Kiew ist mit dem Besuch von Einrichtungen, in
denen deutsche Staatsangehörige inhaftiert sind oder in denen von Deutschland
ausgelieferte Personen inhaftiert werden sollen, vollständig ausgelastet.
17. Wäre ein solcher Besuch aus Sicht der Bundesregierung nicht
aufschlussreich bzw. hilfreich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Stand der Flüchtlingsanerkennungspraxis in der Ukraine
18. Wie viele asylsuchende Personen lebten bzw. leben nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des UNHCR in der Ukraine (bitte für die letzten
zehn Jahre aufschlüsseln)?
Laut UNHCR leben derzeit in der Ukraine 5 701 asylsuchende Personen. Für
vorhergehende Jahre liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
Drucksache 18/4580 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Wie viele Personen wurden in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des UNHCR in der Ukraine als Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Laut UNHCR leben derzeit in der Ukraine 3 132 anerkannte Flüchtlinge. Eine
Aufschlüsselung nach Herkunftsstaaten liegt der Bundesregierung nicht vor.
20. Wie viele staatenlose Personen lebten bzw. leben nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des UNHCR in der Ukraine (bitte für die letzten zehn
Jahre aufschlüsseln), und was weiß die Bundesregierung über die
Lebensbedingungen dieser Menschen?
Laut UNHCR leben derzeit in der Ukraine 35 504 Staatenlose. Für
vorhergehende Jahre liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des UNHCR die
Zahl so genannter Binnenflüchtlinge (internal displaced personen) in den
letzten Jahren und speziell nach Annexion der Krim durch Russland und
Beginn der Kampfhandlungen im Osten des Landes entwickelt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Binnenflüchtlingen aus der Zeit vor
der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim vor. Seit März 2014 ist die Zahl
der Binnenflüchtlinge von der Krim stetig gestiegen, seit Ende April 2014 wird
sie von der Zahl der Binnenflüchtlinge aus der Ostukraine, die insbesondere in
den Monaten Juli und August 2014 stark angestiegen ist, deutlich übertroffen.
Derzeit beträgt die Zahl der Binnenflüchtlinge nach Kenntnis der
Bundesregierung etwa 1,152 Millionen Personen.
22. Kann man in der Ukraine unter den herrschenden Kriegsbedingungen im
Osten des Landes und dem tiefgreifenden Umbruch staatlicher
Institutionen derzeit von einem rechtsstaatlich funktionierenden Asylsystem
sprechen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, was folgt aus dieser Feststellung aus Sicht der
Bundesregierung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
23. Kann die Bundesregierung die Feststellung von Human Rights Watch aus
dem Jahr 2010 bestätigen, dass es im ukrainischen Asylrecht – im
Vergleich zum Recht der EU – gravierende Schutzlücken gibt (z. B. wegen
der Nichtberücksichtigung nichtstaatlicher Verfolgung)?
Im Jahr 2011 hat das ukrainische Parlament ein Flüchtlingsgesetz angenommen,
das das Asylsystem des Landes wesentlich verbessert hat und das seither
mehrfach im Sinne umfassender Schutzgewährung weiter verbessert wurde. Der
Bundesregierung liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass es gegenwärtig
gravierende Schutzlücken gäbe.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/458024. Wie beurteilt die Bundesregierung die Menschenrechtslage von Lesben,
Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen
in der Ukraine, und welche Auswirkungen hat sie nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des UNHCR auf den Schutz von Flüchtlingen, die aus
der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen
Orientierung bzw. Geschlechtsidentität in ihrem Herkunftsstaat in die Ukraine
geflohen sind, durch die ukrainischen Behörden?
Homosexualität ist in der Ukraine seit dem Jahr 1991 nicht mehr strafbar.
Rechtlicher Diskriminierungsschutz besteht seit dem Jahr 2014 auf Grundlage einer
Rechtsmeinung des Verfassungsgerichts, das ein Verbot der rechtlichen
Diskriminierung wegen sexueller Orientierung der Verfassung entnimmt. In der
gesellschaftlichen Praxis herrschen nach Kenntnis der Bundesregierung gleichwohl
weiterhin erhebliche Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (LGBTI – Lesbian,
Gay, Bisexual, Transgender and Intersexual Persons) vor.
Zur Schutzgewährung für Flüchtlinge, die aus der begründeten Furcht vor
Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität in ihrem
Herkunftsstaat in die Ukraine geflohen sind, liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
25. Hat nach Einschätzung der Bundesregierung das Ausbrechen des Krieges
in der Ukraine Folgen für das Funktionieren des Asylsystems in diesem
Land, und wenn ja, welche, und welche Konsequenzen ergeben sich
daraus für die Bundesrepublik Deutschland und die EU?
Es ist davon auszugehen, dass das ukrainische Asylsystem in den Landesteilen,
die infolge der Kampfhandlungen derzeit nicht unter der Kontrolle der
ukrainischen Regierung stehen, nicht angewendet wird. Hinsichtlich der übrigen
Landesteile liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, die daran zweifeln
ließen, dass der Schutz ausländischer Flüchtlinge durch das nationale
Flüchtlingsrecht der Ukraine weiterhin gewährleistet sei. Abschiebungen anerkannter
Flüchtlinge oder Asylberechtigter finden nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht statt.
26. Hat die Bundesregierung bzw. hat die deutsche Botschaft in Kiew
Erkenntnisse darüber, dass sich in den letzten drei Jahren in der Ukraine bzw.
in bestimmten Landesteilen
● die Ausländerfeindlichkeit,
● das Ausmaß rassistischer Diskriminierungen,
● die Zahl fremdenfeindlicher Übergriffe bzw. so genannter Hassdelikte
erhöht hat, und wenn ja, welche?
Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung von solchen
Diskriminierungen und Übergriffen auch anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende
oder staatenlose Personen betroffen?
Die Bundesregierung hat keine derartigen Erkenntnisse.
27. Setzt sich die Bundesregierung innerhalb der EU infolge des Krieges in
der Ukraine für ein Aussetzen des Rückübernahmeabkommens mit der
Ukraine – zumindest für die Dauer des Konfliktes – ein, und wenn nein,
warum nicht?
Nein, die Bundesregierung hat dazu bislang keine Veranlassung gesehen.
Drucksache 18/4580 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Ist es zutreffend, dass Deutschland bis zum Jahr 2009 (anders als andere
Mitgliedstaaten der EU) keinen einzigen Flüchtling aus der Ukraine über
das Resettlement-Programm des UNHCR aufgenommen hat (vgl. Human
Rights Watch, a. a. O., S. 34 f.)?
a) Hat Deutschland seit dem Jahr 2009 Flüchtlinge über das
Resettlement-Programm des UNHCR aus der Ukraine aufgenommen?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
b) Hält es die Bundesregierung – angesichts der prekären Lage in der
Ukraine – für sinnvoll, ggf. auch kurzfristig Flüchtlinge über das
Resettlement-Programm des UNHCR aus der Ukraine zu übernehmen?
Wenn ja, wie viele?
Wenn nein, warum nicht?
Das deutsche Resettlement-Programm wurde im Dezember 2011 von der
Innenministerkonferenz beschlossen und in den Jahren 2012 bis 2014 im
Rahmen eines Pilotverfahrens mit 300 Aufnahmeplätzen jährlich
durchgeführt. Mit Beschluss der Innenministerkonferenz im Dezember 2014 wurde
das Programm verstetigt und auf 500 Aufnahmeplätze jährlich aufgestockt.
Der Bund hat seit dem Jahr 2012 900 besonders schutzbedürftige
Resettlement-Flüchtlinge über das deutsche Resettlement-Programm
aufgenommen. Ukrainische Staatsangehörige waren nicht darunter. Die Auswahl der
Aufzunehmenden erfolgt jedes Jahr in enger Kooperation mit dem UNHCR
und unter Berücksichtigung von dessen Resettlement-Prioritäten. UNHCR
hat nach Kenntnis der Bundesregierung weder in der Vergangenheit einen
entsprechenden Resettlement-Bedarf für ukrainische Staatsangehörige
geltend gemacht, noch finden sich in den Resettlement-Prioritäten für die Jahre
2014 bzw. 2015 des UNHCR Anhaltspunkte für einen solchen Bedarf
(
www.unhcr.org/51e3eabf9.html; www.unhcr.org/543408c4fda.html). Eine
Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen im Rahmen des
Resettlements war und ist in absehbarer Zukunft seitens UNHCR bisher nicht
vorgesehen. Da die Bundesregierung bei der Durchführung des deutschen
Resettlement-Programms auch weiterhin an der Zusammenarbeit mit UNHCR
festhalten möchte, ist derzeit eine Aufnahme von ukrainischen
Staatsbürgern durch Resettlement nicht avisiert.
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