[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4701
18. Wahlperiode 22.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/4502 –
Mögliches Risiko für Patientinnen und Patienten sowie finanzielle Belastungen für
die Krankenkassen aufgrund Verordnung des Gerinnungshemmers Xarelto®
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gerinnungshemmer Xarelto® (Wirkstoff: Rivaroxaban) von Bayer wird
ebenso wie die Präparate Pradaxa® von Boehringer Ingelheim und Eliquis®
von Bristol Myers Squibb® vom Hersteller damit beworben, dass er das Risiko
von Schlaganfällen und Thrombosen erfolgreich senken, aber anders als beim
bislang vor allem eingesetzten Phenprocoumon (etwa Marcumar®) keine
regelmäßigen Blutentnahmen zur Kontrolle notwendig machen würde.
Die Verschreibungszahlen von Xarelto® und anderen neuen
Gerinnungshemmern schnellen in die Höhe, obwohl ein Zusatznutzen vielfach bezweifelt wird,
die neuen Produkte vielfach teurer sind und keine Langzeitstudien zu den
Nebenwirkungen bestehen.
Der Vorsitzende der „Arzneimittel-Kommission der deutschen Ärzteschaft“,
Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, macht das exorbitante Marketing für die
hohen Verschreibungszahlen verantwortlich: „Ich persönlich denke, dass das
Marketing eine ganz entscheidende Rolle spielt. Ich habe selten eine derartige
Kampagne gesehen wie bei diesen neuen Blutverdünnern. Es gibt eine Vielzahl
von Artikeln in gekauften Zeitschriften der Industrie. Es gibt Meinungsführer,
die ziemlich skrupellos diese neuen Medikamente propagieren, obwohl es
dafür keinen klaren Grund derzeit gibt. Und es gibt Fortbildungsveranstaltungen,
in denen so genannte Meinungsführer mit Interessenskonflikten auftreten und
durch ihre Aussagen ganz wesentlich ein unkritisches Verordnungsverhalten
fördern“, sagte er am 21. Januar 2015 in der ARD-Sendung „Plusminus“.
Es gibt keine Belege, dass Xarelto® zuverlässiger als die seit Jahrzehnten
verwendeten Präparate mit Phenprocoumon (etwa Marcumar®) ist. Auch die
Gefahr schwerer Blutungen wird nicht reduziert. Die Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft empfiehlt daher, den Einsatz von Xarelto® auf solche
Patientinnen und Patienten zu beschränken, für die die bislang verwendeten
Medikamente nicht infrage kommen (
www.akdae.de/Service/Newsletter/
Archiv/News/Archiv/2012-172.html).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4701 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Kosten einer Xarelto®-Therapie liegen rund 20-mal höher als bei
etablierten Gerinnungshemmern (siehe BARMER GEK Arzneimittelreport 2014,
www.presse.barmer-bek.de/). Dies führt zu jährlichen Zusatzkosten pro Patient
von etwa 1 000 Euro. Pro Jahr fallen für die Krankenkassen dadurch Kosten
von etwa einer halben Milliarde Euro an. Obwohl auf Xarelto® bisher nur
18 Prozent aller Verordnungen entfallen, entstehen hierdurch rund 63 Prozent
aller Kosten in diesem Arzneimittelsegment. Zum Vergleich: Das etablierte
Phenprocoumon (Marcumar®) hat bei Verordnungen einen Anteil von 75
Prozent, bei den Kosten aber nur einen von 13 Prozent.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im
Jahr 2014 fast 2 000 Meldungen zu Nebenwirkungen des Gerinnungshemmers
Xarelto® erhalten (
www.nebenwirkung.bfarm.de/). Laut BfArM besteht der
Verdacht, dass das Mittel für 161 Sterbefälle verantwortlich ist. Zu den
häufigsten unerwünschten Effekten zählen Blutungen. Auch listet das BfArM
130 möglicherweise durch Xarelto® induzierte Leberschädigungen auf.
Wenn Blutungen auftreten, gibt es gegen Xarelto® bislang kein schnelles
Gegenmittel (Antidot). Deswegen müssen häufig Operationen durchgeführt
werden, um Blutungen zu stoppen. Der Präsident der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern, Dr. med. Andreas Crusius, schildert, dass oft nur noch mit
sogenanntem Gewebe-Kleber eingegriffen werden kann. Bei Hirnblutungen
bleibt häufig keine andere Wahl, als in der betroffenen Region Adern zu
veröden (
www.cbgnetwork.org/5726.html).
Das BfArM hat unlängst den Vertrieb von 80 Medikamenten gestoppt, weil
sich die in Indien unternommenen Zulassungsstudien als fehlerhaft erwiesen
hatten. Auch die Bayer AG hat für Xarelto® klinische Prüfungen in Indien
durchführen lassen und auch hier hat es schwere Mängel gegeben. So kam es
zu vier Todesfällen, die zum Teil in der Studienauswertung jedoch nicht
berücksichtigt wurden, obwohl das Unternehmen den Angehörigen sogar
Entschädigungen gezahlt hat (
www.clinicalresearchsociety.org „NHRC sends
notice about trial-related deaths: Health ministry plans to finalize schedule
Y1“). Die US-amerikanische Gesundheitsinitiative „Public Citizen“ (www.
citizen.org/documents/1974.pdf) hat zudem festgestellt, dass es bei den
indischen Xarelto®-Studien Unregelmäßigkeiten bei der Vergleichsgruppe unter
Phenprocoumon (Marcumar®) gab. So waren nur 36 Prozent der Patientinnen
und Patienten aus der Marcumar®-Gruppe richtig auf den Wirkstoff eingestellt.
Und obwohl Marcumar® seine Wirksamkeit erst nach einiger Zeit entfaltet,
haben die Ärztinnen und Ärzte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kein
zusätzliches Mittel zur Blutverflüssigung verordnet. Dies alles setzte die
Probandinnen und Probanden einem erhöhten Risiko aus und verfälschte die
Ergebnisse der Studie. Die unabhängige kritische Zeitschrift „arznei-telegramm“ hat
ebenfalls Zweifel an den Xarelto®-Testreihen und bezeichnet sie als „wenig
aussagekräftig“ (
www.arznei-telegramm.de/html/2012_01/1201002_01.html).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie alle Arzneimittel unterliegen auch diese relativ neu auf dem Markt
befindlichen oralen Gerinnungshemmer einer engmaschigen behördlichen
Beobachtung auf europäischer und nationaler Ebene. Die kontinuierliche Bewertung des
Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines zugelassenen Fertigarzneimittels ist der
zentrale Dreh- und Angelpunkt aller Pharmakovigilanz-Maßnahmen. Wie sich aus
der folgenden Antwort der Bundesregierung ergibt, sind viele der aufgeführten
Meinungsäußerungen Gegenstand einer derzeit kontrovers geführten
wissenschaftlichen Diskussion. Alle Beteiligten einschließlich der pharmazeutischen
Hersteller und der verordnenden Ärzte müssen sich angesichts der möglichen
Nebenwirkungen aller Arten an Blutgerinnungshemmern ihrer hohen
Verantwortung bewusst sein. Des Weiteren muss man sich vergegenwärtigen, dass
Gerinnungshemmer oft bei schweren klinischen Erkrankungen oder mit dem Ziel
der primären oder sekundären Prävention solcher teilweise lebensbedrohlichen
Ereignisse, wie z. B. Akuttherapie oder Zustand nach Lungenembolie oder tiefer
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4701Beinvenenthrombose, Vorhofflimmern zur Verhinderung oder bei Zustand nach
Schlaganfall, eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund bleibt nach
sorgfältiger Auswertung der derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Daten und
Erkenntnisse durch die zuständigen fachlichen Gremien wie z. B. das
Pharmacovigilance Risk Assessment Committee (PRAC) der European Medicines
Agency (EMA) festzuhalten, dass auch für die neuen oralen Gerinnungshemmer
(NOAKs) bei sorgfältiger Beachtung der in den Gebrauchs- und
Fachinformationen genannten Indikationen, Kontraindikationen und sonstigen
Behandlungshinweise von einer derzeit positiven Nutzen-Risiko-Relation dieser
Arzneimittelgruppe auszugehen ist.
1. Inwiefern sieht die Bundesregierung angesichts der vom BfArM erfassten
Meldungen zu teilweise dramatischen Nebenwirkungen und dem Verdacht
einer hohen Zahl an Todesfällen Handlungsbedarf?
Im Hinblick auf die aktuelle öffentliche Diskussion, insbesondere über die
Sicherheitsrisiken von Xarelto® nach Markteinführung, nimmt die
Bundesregierung wie folgt Stellung:
Erfahrungsgemäß werden Verdachtsfälle bei neuen Arzneimitteln, wie den
NOAKs, z. B. Xarelto®, Pradaxa® oder Eliquis®, häufiger gemeldet als bei
bereits lang eingeführten Vitamin K Antagonisten. Bei der Interpretation von
Daten aus dem Spontanmeldungsregister muss beachtet werden, dass es sich um
Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen handelt. Ein
Kausalzusammenhang ist somit im Einzelfall nicht sicher belegt. Ferner sind Zahlen
aus der Spontanerfassung, insbesondere Meldungen zu Blutungsereignissen,
grundsätzlich nicht geeignet, die Häufigkeit des Auftretens von Risiken bei
unterschiedlichen Wirkstoffen miteinander zu vergleichen. Ein Anstieg der Zahl
von Verdachtsmeldungen ist nie isoliert zu betrachten, sondern muss immer im
Zusammenhang mit anderen Faktoren betrachtet werden, wie etwa dem Anstieg
der Verordnungszahlen, der Erweiterung von Indikationen sowie auch dem
tatsächlichen Meldeverhalten der Ärzte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
bekannte Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die sich schon länger im Markt
befinden, nicht mit derselben Intensität gemeldet werden wie entsprechende
Nebenwirkungen von neu eingeführten Arzneimitteln.
Gleichwohl unterliegen alle zugelassenen Arzneimittel und somit auch
Xarelto®, Pradaxa®, Eliquis® und die Vitamin K-Antagonisten (VKA) in der
Europäischen Union (EU) einer ständigen Beobachtung möglicher Risiken.
Meldungen über Nebenwirkungen werden dabei auf Risiko-Signale hin
untersucht. Aus den dem BfArM vorliegenden Meldungen ergibt sich aktuell kein
neuer Handlungsbedarf.
Die letzte routinemäßige Überprüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von
Rivaroxaban (Xarelto®) wurde im Oktober 2014 mit Bestätigung eines positiven
Verhältnisses abgeschlossen.
2. Wie häufig wurde Xarelto® nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
verordnet (bitte nach Bundesland, Kostenträger und pro Jahr
aufschlüsseln)?
Welche entsprechenden Daten liegen der Bundesregierung zu anderen
oralen Antikoagulantien (NOAK) vor?
Zu den Verordnungsdaten für die Jahre 2008 bis 2014 nach Kassenärztlichen
Vereinigungen siehe Anlage 1 und nach Krankenkassengruppen siehe Anlage 2.
Drucksache 18/4701 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Wie viel Geld haben die gesetzlichen Krankenkassen für Xarelto®,
Pradaxa® und ältere Antikoagulantien pro Jahr seit Markteintritt der NOAK
ausgegeben?
Die entsprechenden Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Quelle: INSIGHT Health
4. Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung eine durchschnittliche
Therapie mit Xarelto®, Pradaxa® und phenprocoumonhaltigen Generika
pro Monat?
Entsprechend den Angaben der DDD-Nettokosten im
Arzneiverordnungsreport 2014 werden die durchschnittlichen Monatskosten von Xarelto® mit
100,50 Euro, von Pradaxa® mit 96,90 Euro und von phenprocoumonhaltigen
Generika mit 4,80 Euro beziffert.
5. Liegt der Bundesregierung ein Vergleich der Nebenwirkungsprofile von
NOAKs, wie Xarelto® oder Pradaxa®, mit älteren Präparaten, wie
Phenprocoumon (Marcumar®), vor (falls ja, bitte die Ergebnisse zusammenfassen)?
Ein zusammenfassender Vergleich der Nebenwirkungsprofile von NOAKs,
wie Xarelto® oder Pradaxa®, mit phenprocoumonhaltigen Präparaten, wie
Marcumar®, liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Nebenwirkungsprofile
sind jedoch detailliert sowie teilweise auch vergleichend in den jeweiligen
Fachinformationen in den Abschnitten 4.8 und 5.1 beschrieben:
für Xarelto®:
www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/000944/WC500057108.pdf,
für Pradaxa®:
www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/000829/WC500041059.pdf,
für Eliquis®:
www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/002148/WC500107728.pdf,
für Marcumar®:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc//2014/11/18/0037262/
Occ46ea5f4cff4f6aa77ab49f83035ac3.pdf.
6. a) Warum erhielt Xarelto® eine Zulassung, obwohl es – anders als bei
phenprocoumonhaltigen Arzneimitteln wie Marcumar® – kein
Gegenmittel gibt, das im Fall des Falles Blutungen stoppen kann?
Die blutgerinnungshemmende Wirkung von Xarelto® lässt sich mit demselben
Gegenmittel (PPSB-Konzentrat/Prothrombinkomplex-Faktoren) aufheben, das
Jahr GKV-Ausgaben
2008 68 519 106
2009 71 256 754
2010 76 943 779
2011 87 761 652
2012 222 234 858
2013 472 385 991
2014 675 440 657
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4701auch bei Blutungen unter Marcumar® wirksam ist. Somit existiert für Xarelto®
ein zugelassenes und weit verfügbares Gegenmittel, das im Fall des Falles
Blutungen stoppen kann.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich notwendig
gewordener Eingriffe zum Stopp der durch Xarelto® hervorgerufenen
Blutungen?
Der Bundesregierung liegen keine weiterführenden Erkenntnisse bezüglich
entsprechender notwendig gewordener Eingriffe vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6a verwiesen.
7. Welche Überlegungen von internationalen Zulassungsbehörden, die
Zulassung bzw. vorgeschriebenen Warnhinweise in Fachinformationen von
Xarelto® zu modifizieren oder die Zulassung zu widerrufen, sind der
Bundesregierung bekannt?
Welche diesbezüglichen Überlegungen werden im BfArM angestellt?
Für Xarelto® wurde nach Kenntnis der Bundesregierung, basierend auf
Informationen des BfArM, aktuell am 24. Februar 2015 eine Änderung der
Fachinformation beantragt, mit der im Abschnitt 4.4 (Warnhinweise) eine ergänzende
Formulierung bezüglich der Behandlung von Patienten mit tiefer
Beinvenenthrombose für den Fall einer Tumorerkrankung eine Ergänzung vorgeschlagen wird:
„Patients with active cancer: Efficacy and safety of rivaroxaban in the treatment
of DVT, treatment of PE and prevention of recurrent DVT and PE (VTEs) in
patients with active cancer have not been established“. Andere Überlegungen
von internationalen Zulassungsbehörden, die Zulassung bzw. vorgeschriebene
Warnhinweise in Fachinformationen von Xarelto® zu modifizieren oder die
Zulassung zu widerrufen, sind dem BfArM derzeit nicht zur Kenntnis gebracht
worden.
Von Zulassungsbehörden aus der Europäischen Union sind dem BfArM derzeit
keine Überlegungen bekannt, die Zulassung maßgeblich zu modifizieren bzw.
zu widerrufen.
Aus Sicht des BfArM besteht bei Xarelto® derzeit keine neue Risikolage.
8. Sind der Bundesregierung Aussagen des Herstellers bekannt, denen zufolge
auf ein Antidot von Xarelto® aufgrund der Halbwertszeit (laut
Fachinformation fünf bis 13 Stunden bzw. 4,5 Stunden bei intravenöser Applikation)
verzichtet werden könne (
www.fachinfo.de/pdf/011277), und falls ja,
welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Zur Frage des Gegenmittels für Xarelto® wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Die Frage der fehlenden Verfügbarkeit eines spezifischen Antidots wurde im
Zulassungsverfahren mit dem Antragssteller mehrfach intensiv diskutiert. Im
Rahmen der wissenschaftlichen Diskussion wurde auch geprüft, ob bei der
genannten Halbwertszeit ein spezifisches Antidot erforderlich ist. Dieser
Zusammenhang leitet sich von einer ähnlich gelagerten Diskussion bei der Zulassung
der niedermolekularen Heparine in den 90er-Jahren ab. Damals wurde mit dem
Verweis auf die Halbwertszeit von 7,0 Stunden (z. B. bei Enoxaparin) für dieses
Antikoagulanz von den europäischen Entscheidungsgremien die Verfügbarkeit
eines Antidots als nicht notwendig erachtet.
Drucksache 18/4701 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode9. a) Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass Ärztinnen und
Ärzte das ��� noch dazu den Preis von phenprocoumonhaltigen
Arzneimitteln (etwa Marcumar® und Generika) um das Zwanzigfache (vgl.
BARMER GEK Arzneimittelreport 2014) übersteigende – Xarelto®
verhältnismäßig häufig verordnen, obwohl weite Teile der Fachwelt
davon abraten?
Die aktuelle öffentliche Diskussion zu einem breiten Einsatz von NOAKs wird
nach Kenntnis der Bundesregierung kontrovers geführt. Neben kritischen gibt es
auch positive Stimmen in der Fachöffentlichkeit (z. B. Beyer-Westendorf J;
Dt. Med. Wochenschr. 139, 2491 bis 2493 (2014)). Eine differenzierte Sicht je
nach Patientenpopulation und individuellen Risikofaktoren ist dabei notwendig.
In den Zulassungsstudien wiesen alle NOAKs ein positives Nutzen-Risiko-
Verhältnis auf und dies wurde in der wissenschaftlichen Literatur auch dargestellt.
In welchem Ausmaß abratende Meinungsäußerungen aus der Fachwelt die
therapeutische Entscheidungsfindung der Ärztinnen und Ärzte beeinflussen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Die ärztliche Therapiefreiheit ist verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 (Freiheit der Wissenschaft) und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1
(Berufsfreiheit) des Grundgesetzes geschützt und bildet eine der wesentlichen Säulen des
ärztlichen Heilauftrages und des ärztlichen Berufsrechts. Art und Umfang der
ärztlichen Leistung werden regelmäßig von der Ärztin oder vom Arzt selbst
bestimmt, die aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse und des ärztlichen
Gewissens eine Entscheidung über die Behandlungsmethode treffen.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Einschätzung der Arzneimittel-Kommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ;
www.akdae.de Leitfaden „Orale Antikoagulation bei nicht valvulärem
Vorhofflimmern“ September 2012), die zur Prophylaxe
kardioembolischer Erkrankungen bei Vorhofflimmern keinen Vorteil für eine
Therapie mit Dabigatran oder Rivaroxaban gegenüber Vitamin-K-
Antagonisten wie Phenprocoumon sieht und den Einsatz auf Fälle, bei denen die
Vitamin-K-Antagonisten keine Therapie-Option sind, beschränken
würde?
Aus der Sicht der Zulassungsbehörden (EMA, BfArM) wurde für beide
Arzneimittel in den zugelassenen Anwendungsgebieten bei nichtvalvulärem
Vorhofflimmern ein positives Nutzen-Risiko Verhältnis nachgewiesen. Dies ist
Grundlage der Zulassung der Arzneimittel und gesetzlich geregelt.
Die Zulassung der NOAKs bei Vorhofflimmern erfolgte im Vergleich gegen die
übliche Standardtherapie mit Vitamin K-Antagonisten; dabei reicht als
Zulassungsgrundlage der Nachweis der Nichtunterlegenheit aus; eine Überlegenheit
muss für die Zulassung nicht zwingend nachgewiesen werden. Das Nutzen-
Risiko-Verhältnis stellt eine dynamische Bilanz dar. Es kann beispielsweise für
ein Arzneimittel sehr wohl positiv sein, obwohl die Wirksamkeit im Vergleich
unterlegen, aber seine Anwendung dafür deutlich risikoärmer ist.
Eine Arzneimittelbehörde gibt keine differentialtherapeutischen Empfehlungen
ab; eine Arzneimittelzulassung ist auch nicht gleichzusetzen mit einer
Anwendungsempfehlung für oder gegen ein Arzneimittel.
Die AkdÄ hat einen anderen Arbeitsschwerpunkt als die Zulassungsbehörden.
Sie ist eine Einrichtung der Bundesärztekammer und setzt sich aus berufenen
Mitgliedern der deutschen Ärzteschaft zusammen und informiert die
Ärzteschaft vielfältig und aktuell zu Fragen einer rationalen Arzneimitteltherapie und
zur Arzneimittelsicherheit. Die Therapieempfehlungen der AkdÄ dienen dazu,
dem Arzt Entscheidungshilfen bei der Differentialtherapie des individuellen
Patienten zu geben. Die Empfehlungen der AkdÄ richten sich somit an Ärztinnen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4701und Ärzte, die – wie in der Antwort zu Frage 9a ausgeführt – grundsätzlich in
ihren Therapieentscheidungen frei sind. Eine Stellungnahme oder
Schlussfolgerung der Bundesregierung ist daher nicht angezeigt.
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
des „arznei-telegramms“, das Rivaroxaban nur bei Kontraindikationen
für Cumarine in der Therapie und Rezidiv-Prophylaxe von
Thrombembolien eine Option sieht und es bei Vorhofflimmern gar nur als dritte
Wahl nach Cumarinen und Dabigatran (Pradaxa®) betrachtet (siehe
www.arznei-telegramm.de/html/2012_01/1201002_01.html)?
Wie bereits angeführt, ist dies eine andauernde wissenschaftliche Diskussion, in
welcher in der Fachöffentlichkeit unterschiedliche Positionen vertreten werden.
Es handelt sich somit um eine Meinungsäußerung zur Differentialtherapie aus
der interessierten Fachwelt. Die geäußerten Positionen und Schlussfolgerungen
werden mit Interesse zur Kenntnis genommen. Es ist aber nicht Aufgabe der
Bundesregierung, sich in wissenschaftliche Diskussionen oder medikamentöse
Therapieempfehlungen eines einzelnen wissenschaftlichen Publikationsorgans
einzubringen oder hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen.
d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Prof. Dr. med. Wolf-
Dieter Ludwig, dass das Marketing der Herstellerfirma Bayer AG, das
im „BARMER GEK Arzneimittelreport 2014“ gar als aggressiv
bezeichnet wird, für die hohen Verschreibungszahlen von Xarelto®
verantwortlich ist?
e) Hält die Bundesregierung es angesichts der beschriebenen
Marketingpraktiken für notwendig, gesetzgeberisch tätig zu werden und strengere
Vorschriften zu erlassen?
Die Fragen 9d und 9e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu der Einschätzung von Prof. Wolf-Dieter Ludwig
keine belastbaren Informationen vor; insofern enthält sich die Bundesregierung
einer Bewertung oder Meinungsäußerung zu dieser Einschätzung. Vor dem
Hintergrund der ärztlichen Therapiefreiheit wird auch auf die Antwort zu den
Fragen 9a und 9b verwiesen.
Seitens der Bundesregierung werden derzeit keine weitergehenden
gesetzgeberischen Maßnahmen geprüft.
10. Teilt die Bundesregierung die Kritik der US-Aufsichtsbehörde FDA an der
Qualität der Studiendaten, aufgrund derer eine Zulassung zur Behandlung
des Akuten Koronarsyndroms verweigert wurde (
www.reuters.com vom
21. Juni 2012 „FDA rejects wider use for J & J/Bayerʼs Xarelto“)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Kritik an der klinischen Studie und
an einigen indischen Studienzentren dem Ausschuss für Humanarzneimittel
(CHMP) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der für die Begutachtung
europäischer Zulassungsanträge zuständig ist, bekannt. Der CHMP hatte
berücksichtigt, dass entsprechend den von der EU anerkannten internationalen
Leitlinien die Ergebnisse einer einzigen Studie für eine Genehmigung
ausreichen können. Der betreffende Antrag bestand aus einer groß angelegten Studie,
an der 15 526 Patienten in 766 Zentren in 44 Ländern teilgenommen hatten, und
einer ergänzenden Studie. Die Daten der drei indischen Prüfstellen betrafen
lediglich einen geringen Prozentsatz der gesamten Erhebungspopulation (1,2
Prozent). Der CHMP begutachtete die Daten zur Gesamtwirksamkeit einmal mit
und einmal ohne die Daten der drei Prüfstellen. Er schlussfolgerte, dass sich der
Drucksache 18/4701 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAusschluss der drei Prüfstellen nur unwesentlich auf das Gesamtergebnis der
Studie auswirkte.
11. Wie viele Inspektionen der indischen Xarelto®-Studien haben
bundesdeutsche oder europäische Institutionen unternommen?
Im Hinblick auf die zuletzt durchgeführte ATLAS-Studie wurden nach Kenntnis
der zuständigen Bundesoberbehörden keine GCP-Inspektionen dieser Studie in
Indien durch das BfArM/PEI oder durch andere EU-Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Studiendaten aus Indien haben das Gesamtergebnis der Studie nicht
beeinflusst (siehe Antwort zu Frage 10).
12. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge des BfArM-Präsidenten
Prof. Dr. Karl Broich, dass die hohen deutschen Standards bei Patienten-
und Probandensicherheit gefährdet werden, je mehr Studien in
Schwellenländer außerhalb von Europa verlagert werden (siehe www.
sueddeutsche.de/gesundheit/manipulationen-bei-
medikamententestsalles-ausser-kontrolle-1.2251937)?
Die zitierten Aussagen des BfArM wurden im Kontext des Bekanntwerdens
invalider Studiendaten der indischen Firma GVK Biosciences gemacht und
bezogen sich auf Generika. Die Bundesregierung hat ihre Einschätzung zu dem
Sachverhalt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN betreffend „Nationale und EU-weite Reaktionen auf gefälschte
Arzneimittelzulassungsstudien und auffällige Produktionsstätten in Indien“
dargelegt, vgl. Bundestagsdrucksache 18/3795. An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert. Unabhängig davon befürwortet die Bundesregierung die auch
vom BfArM angekündigte Erhöhung der Inspektionstätigkeit zu klinischen
Prüfungen in Schwellenländern.
13. Plant die Bundesregierung, Gesetze zu erlassen, welche die Verlagerung
von Arzneimittelstudien in ärmere Länder erschweren?
Nein. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Nationale und EU-weite Reaktionen
auf gefälschte Arzneimittelzulassungsstudien und auffällige Produktionsstätten
in Indien“ auf Bundestagsdrucksache 18/3795, insbesondere auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 22 (a. a. O, S. 1 f. und
S. 13) wird verwiesen.
14. Stellen die angeblich leichtere Handhabbarkeit (dadurch, dass laut Bayer
die Kontrolle des Blutgerinnungsstatus entfiele, siehe Bayer AG: 2014
Xarelto® PR Plan) und die damit verbundenen Zeitersparnisse beim
Einsatz von Xarelto® in den Augen der Bundesregierung einen Vorteil dar,
oder betrachtet die Bundesregierung das Fehlen von Kontrollen des
Gerinnungsstatus als ein Gesundheitsrisiko für die Patientinnen und Patienten?
Die Einschätzung ist abhängig vom Risikoprofil des einzelnen Patienten. Die
Bundesregierung nimmt zu individuellen, ärztlich zu verantwortenden
Therapieentscheidungen wie die Einstellung von Patienten auf NOAKs und deren
ggf. notwendig werdenden, begleitenden Maßnahmen wie der Frage nach
zusätzlichen Gerinnungskontrollen grundsätzlich nicht Stellung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/470115. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer vom
Pharmakologen Prof. Dr. Gerd Glaeske verantworteten Studie zu den
NOAKs, der zufolge bei den neuen Gerinnungshemmern ein zwischen
6 und 12 Prozent höheres Risiko von Blutungen in ganz bestimmten
Bereichen gegenüber den alten Mitteln besteht (vgl. Plusminus-Sendung
vom 21. Januar 2015)?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu einzelnen
Expertenmeinungen oder Studienergebnissen. Dies ist Sache der wissenschaftlichen
Fachöffentlichkeit. Im Übrigen kann die Datengrundlage für die zitierten
Angaben seitens des BfArM nicht nachvollzogen werden.
16. Liegen der Bundesregierung schon die Ergebnisse einer von der
Europäischen Arzneimittelagentur EMA durchgeführten Post-Zulassungsstudie
vor (falls ja, bitte zusammenfassen)?
Der Bundesregierung ist, basierend auf Informationen des BfArM, nicht
bekannt, dass die EMA eine Post-Zulassungsstudie durchführt.
17. Inwiefern hat die Bundesregierung vor, das Risikoprofil der neuen
Gerinnungshemmer im Rahmen des „Pharma-Dialogs“ mit der Industrie zu
erörtern?
Die Bundesregierung führt auf Grundlage des Koalitionsvertrags einen
ressortübergreifenden Pharmadialog unter Federführung des Bundesministeriums für
Gesundheit durch. Mit Vertretern der pharmazeutischen Industrie und deren
Verbänden sowie den Vertretern der Wissenschaft und der Gewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie werden im Rahmen des Dialogs Maßnahmen diskutiert, die das
Ziel haben, den Standort Deutschland für Forschung, Entwicklung und
Produktion zu stärken. Entscheidungen über die Wirksamkeit und Sicherheit von
Humanarzneimitteln werden ausschließlich durch die je nach Verfahren
zuständigen Arzneimittelzulassungs- und Überwachungsbehörden getroffen.
Grundlage dafür sind die Bestimmungen der entsprechenden EU-Verordnungen und
des Arzneimittelgesetzes. Der Pharmadialog ist dementsprechend nicht der
Rahmen, in dem die Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln erörtert werden.
18. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass Xarelto®
kürzlich die europäische Zulassung zur Behandlung des Akuten
Koronarsyndroms (ACS) erhielt, die US-Gesundheitsbehörde FDA hingegen in
der von der Bayer AG vorgelegten Zulassungsstudie ATLAS ACS
schwere Mängel gefunden hatte und eine Zulassung verweigerte, wobei
unter anderem die Unvollständigkeit und mangelnde Qualität der
Primärdaten, eine fehlende Bestätigung der Ergebnisse durch andere
Studiendaten und ein zu geringes Signifikanzniveau bemängelt wurde (www.
fiercepharma.com/story/fda-advisory-panel-gives-jjs-xarelto-
resoundingno-acs/2014-01-16)?
Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen
Arzneimittel-Agentur ist in Kenntnis der Diskussionen, die bei der FDA im Rahmen
der Beratungen über diesen Indikationserweiterungsantrag geführt wurden, nach
langen Beratungen zu einer positiven Zulassungsempfehlung gekommen (siehe
Antwort zu Frage 10).
Drucksache 18/4701 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AkdÄ (vgl.
Frage 9b), dass in der entsprechenden ATLAS-ACS-Zulassungsstudie der
Faktor-Xa-Inhibitor Rivaroxaban in Kombination mit ASS oder mit ASS
plus Clopidogrel oder Ticlopidin nach einem ACS zwar die
kardiovaskuläre Mortalität senkte, die Häufigkeit von Myokardinfarkten oder
Schlaganfällen jedoch nicht senkte, aber gleichzeitig das Blutungsrisiko
einschließlich intrazerebraler Blutungen durch Rivaroxaban erhöht wurde
und darum der Zusatznutzen von Rivaroxaban in der Indikation ACS
derzeit zumindest fraglich sei?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus für den
Zulassungsstatus sowie die Erstattungsfähigkeit von Xarelto®?
Nach Informationen des BfArM kam es in der angesprochenen ATLAS ACS-2-
TIMI 51 Zulassungsstudie für Rivaroxaban mit Patienten, die ein akutes
Koronarsyndrom (ACS) hatten, bei 6,1 Prozent (313 von 5 114) der mit Xarelto®
behandelten Patienten im Verlauf der Studie zu einem „Ereignis“ wie Herzinfarkt
oder Schlaganfall oder zum Tod infolge von Herzproblemen, verglichen mit
7,4 Prozent (376 von 5 113) der Patienten, die Placebo erhielten.
Die Ergebnisse belegen, dass insbesondere die Rate von Patienten mit
sogenanntem plötzlichen Herztod im Vergleich zu Placebo reduziert werden kann. Dies
bedeutet, dass statistisch gesehen durch die Behandlung von 56 Patienten mit
einer 2,5 mg Dosis Rivaroxaban zusätzlich zur Standardbehandlung mit ASS
und Thienopyridin ein Todesfall verhindert werden kann.
Diese Senkung der kardiovaskulären Mortalität ist, wie bei jeder Intensivierung
einer Antikoagulation, mit einem erhöhten Blutungsrisiko verbunden. Die Rate
schwerer Blutungsereignisse betrug 1,4 Prozent für die zugelassene 2,5-mg-
Dosierung im Vergleich zu 0,5 Prozent für die nur mit
Thrombozytenaggregationshemmern behandelten Patienten.
Das BfArM stimmt zusammenfassend aufgrund der Daten mit dem CHMP in
der Bewertung überein, dass das Nutzen-Risiko Verhältnis in der ACS
Indikation bei sorgfältiger Indikationsstellung positiv ist und teilt daher nicht die
Bewertung der AKdÄ.
Gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
haben Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Soweit ein Arzneimittel nicht bereits nach § 34 SGB V von
der Verordnung ausgeschlossen ist, obliegt es dem Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V,
Arzneimittel ganz oder teilweise von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen,
wenn diese unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind.
20. Ist es richtig, dass die Nutzenbewertung von Bestandsarzneimitteln durch
Streichung von § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) abgeschafft wurde und dass dies vor allem mit dem
bürokratischen Aufwand und den entstehenden Kosten begründet wurde?
Mit dem 14. SGB-V-Änderungsgesetz ist die Befugnis des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit
neuen Wirkstoffen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr waren,
aufgehoben worden. Die Bewertung von Arzneimitteln aus dem sogenannten
Bestandsmarkt ist seitdem nicht mehr möglich.
Die Änderung wurde damit begründet, dass Nutzenbewertungen im
sogenannten Bestandsmarkt häufig mit einem hohen methodischen und administrativen
Aufwand verbunden seien, der denjenigen für die Nutzenbewertung bei
Inverkehrbringen eines neuen Arzneimittels deutlich überschreite. Dies gelte sowohl
für die Erstellung des Dossiers durch den pharmazeutischen Unternehmer als
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4701auch für die Durchführung der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) und das von ihm beauftragte Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG; Bundestagsdrucksache 18/201).
21. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass eine bereits
angelaufene Nutzenbewertung von Xarelto® und anderen neuen
Antikoagulantien vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 17. April 2014
eingestellt wurde?
Falls ja, inwiefern sieht die Bundesregierung die Einstellung des
Nutzenbewertungsverfahrens als für die Patientinnen und Patienten
problematisch an?
22. Aus welchen Gründen sollten bei dem Beschluss zur Abschaffung der
Nutzenbewertung von Bestandsmarktarzneimitteln mit dem 14. Gesetz
zur Änderung des SGB V nach Kenntnis der Bundesregierung auch die
bereits laufenden Bewertungsverfahren abgebrochen werden?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Streichung von § 35a Absatz 6 SGB V entfiel die Rechtsgrundlage für
die Veranlassung von Bewertungen von Arzneimitteln, die bereits vor dem 1.
Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden, durch den G-BA. Damit entfiel die
Rechtsgrundlage auch für die nachfolgenden Verfahrensschritte. Eine
Beschlussfassung über den Zusatznutzen der betroffenen Arzneimittel war ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies wird auch in der Begründung zu
Artikel 1 Nummer 1 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für
ein 14. SGB-V-Änderungsgesetz ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/201).
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Folge in seiner Sitzung am
17. April 2014 beschlossen, die zu diesem Zeitpunkt bereits veranlassten
Nutzenbewertungen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen im sogenannten
Bestandsmarkt einzustellen. Die Bundesregierung hält die Einstellung der bei
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung bereits veranlassten Verfahren für die
zwingende rechtliche Konsequenz. Die Bundesregierung sieht die Einstellung
der betreffenden Verfahren nicht als für die Patientinnen und Patienten
problematisch an.
23. Durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das
Nutzenbewertungsverfahren für Xarelto® und Pradaxa® durch den G-BA beantragt, mit
welcher Begründung wurde es beschlossen, und wie haben sich die
einzelnen G-BA-Bänke sowie die Patientenvertretung dazu verhalten?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. April 2013 beschlossen, eine
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im sogenannten Bestandsmarkt zu veranlassen
und über die Entscheidungsgrundlagen für die Veranlassung einer Bewertung
konkreter Wirkstoffe entschieden. Er hat damit die gesetzlichen Vorgaben nach
§ 35a Absatz 6 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
konkretisiert. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Die Patientenvertretung
hat den Beschluss mitgetragen.
Drucksache 18/4701 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass eine Überprüfung
des (Zusatz-)Nutzens der neuen Antikoagulantien nunmehr nur noch nach
§ 35b SGB V über eine Kosten-Nutzen-Bewertung erfolgen könnte, die
mehrere Jahre dauert und die nach Inkrafttreten des AMNOG im Jahr 2011
nicht mehr und auch vorher unter anderem aufgrund des extrem hohen
Aufwands kaum angewendet wurde?
Wie viele Arzneimittel wurden seit Bestehen des § 35b SGB V bewertet,
und wie lange dauerten jeweils die Verfahren?
Nach § 35b SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss das IQWiG mit
einer Kosten-Nutzen-Bewertung beauftragen, wenn dies nach § 130b Absatz 8
SGB V nach einem Schiedsspruch von einer Vertragspartei beantragt wird. Eine
Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b SGB V kann vom pharmazeutischen
Unternehmer nach § 35a Absatz 5a SGB V auch dann beantragt werden, wenn der
G-BA keinen Zusatznutzen oder keine therapeutische Verbesserung festgestellt
hat. In diesem Fall trägt der pharmazeutische Unternehmer die Kosten für die
Bewertung. Beide Fallgestaltungen setzen eine Nutzenbewertung nach § 35a
SGB V voraus. Somit ist eine Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b SGB V
lediglich für Apixaban möglich, nicht jedoch für die Wirkstoffe Dabigatran und
Rivaroxaban. Ungeachtet dessen bleibt dem G-BA die Möglichkeit der
Bewertung des Nutzens und der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln zum Zwecke des
Erlasses von Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V sowie der
Beauftragung des IQWiG mit der Bewertung des Nutzens und der Kosten von
Arzneimitteln nach § 139a Absatz 3 Nummer 5 SGB V.
Nach § 35b SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
wurden vier Wirkstoffe im Vergleich mit 14 Komparatoren bewertet. Das Verfahren
dauerte vom 17. Dezember 2009 (Beschluss des G-BA) bis zum 3. September
2013 (Übermittlung des Abschlussberichts). Aufgrund des Pilotcharakters
dieses Verfahrens sowie der geänderten Rechtslage lassen sich daraus keine
Rückschlüsse auf die Dauer künftiger Verfahren ziehen. Ebenfalls mit Beschluss vom
17. Dezember 2009 hat der G-BA das IQWiG mit der Bewertung eines weiteren
Wirkstoffs beauftragt. Er hat diesen Auftrag mit Beschluss vom 18. Oktober
2012 zurückgenommen und dies mit einer Priorisierung der Beratungsthemen
sowie der geänderten Rechtslage begründet. Nach Kenntnis der
Bundesregierung lagen dem G-BA bislang keine Anträge nach § 35b SGB V (in der seit dem
1. Januar 2011 geltenden Fassung) vor. Die Gründe dafür sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
25. Wäre es nach Meinung der Bundesregierung angesichts der in einer Studie
zum Gerinnungshemmer Pradaxa® (das dem Xarelto® wirkverwandt ist)
festgestellten stark schwankenden Blutplasmaspiegel des Wirkstoffs
(
www.bmj.com vom 23. Juli 2014 „Dabigatran: how the drug company
withheld important analyses“) sinnvoll, auch bei NOAKs grundsätzlich
eine Gerinnungskontrolle unter Standardbedingungen vorzunehmen, um
Unter- und Überdosierungen zu vermeiden, insbesondere wo die Firma
Bayer laut Aussage der EMA schon im Jahr 2011 einen Test entwickelt
hatte, mit dem Überdosierungen festgestellt werden können (siehe
www.huffingtonpost.de/roland-holtz/blutverduennung-blutspiegel-
beineuen-antikoagulanzien-zu-testen-ist-moglich-und-
notig_b_6530282.html)?
Die Frage wird so verstanden, dass nach der Notwendigkeit der Einführung
eines generellen Blutspiegelmonitorings bei NOAKs mit dem Ziel einer
Risikoreduktion gefragt wird.
Die zuständige europäische wie nationale Behörde, die EMA und das BfArM,
sind sich nach Diskussion dieser Frage in den europäischen Expertengremien
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4701aus fachlicher Sicht einig, dass derzeit ein grundsätzliches bzw. generelles
(Standard-)Monitoring bei der Anwendung von Dabigatran (Pradaxa®) wie
Rivaroxaban (Xarelto®) nicht notwendig ist. Es wird jedoch begrüßt, dass
Patienten mit einem bekannten erhöhten Risiko für Komplikationen unter der
ärztlich zu verantwortenden Therapie einem therapeutischen Drug Monitoring
mit Plasmaspiegelkontrollen unterzogen werden können, obwohl diese
Kontrollen auch keine absolute Sicherheit bieten.
Drucksache 18/4701 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGKV-Verordnungen in Packungen nach Kassenärztlichen Vereinigungen, 2008 - 2014 Anlage 1
Quelle: INSIGHT Health
Substanzen KV-Region
J 2008
Verordnunge
n Total
J 2009
Verordnunge
n Total
J 2010
Verordnunge
n Total
J 2011
Verordnunge
n Total
J 2012
Verordnunge
n Total
J 2013
Verordnunge
n Total
J 2014
Verordnunge
n Total
Apixaban Baden-Württemberg 0 0 0 14 164 16.552 78.201
Bayern 0 0 0 72 897 17.513 80.064
Berlin 0 0 0 8 130 2.883 14.970
Brandenburg 0 0 0 1 402 4.491 18.456
Bremen 0 0 0 0 6 938 4.808
Hamburg 0 0 0 3 9 2.589 13.220
Hessen 0 0 0 10 147 11.151 51.132
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 2 12 3.184 15.390
Niedersachsen 0 0 0 6 76 8.023 40.831
Nordrhein 0 0 0 0 107 8.266 40.395
ohne Zuordnung 0 0 0 2 11 93 179
Rheinland-Pfalz 0 0 0 3 51 8.455 39.580
Saarland 0 0 0 0 9 2.126 10.088
Sachsen 0 0 0 42 187 8.841 35.537
Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 9 3.848 16.643
Schleswig-Holstein 0 0 0 23 62 2.624 14.911
Thüringen 0 0 0 0 10 3.427 15.436
Westfalen-Lippe 0 0 0 3 156 9.623 62.761
Dabigatran Baden-Württemberg 382 884 2.316 17.184 62.651 83.486 86.891
Bayern 328 879 1.467 13.399 60.801 81.579 79.279
Berlin 67 357 456 3.046 15.073 22.974 23.367
Brandenburg 16 85 157 3.476 21.989 28.092 27.700
Bremen 3 3 19 775 4.207 6.511 5.615
Hamburg 11 60 181 2.897 12.772 14.823 13.933
Hessen 197 415 1.116 9.736 37.876 52.646 52.621
Mecklenburg-Vorpommern 54 134 202 3.116 14.730 18.955 17.009
Niedersachsen 82 312 763 8.819 38.077 57.782 61.221
Nordrhein 81 174 765 9.527 40.124 56.995 59.290
ohne Zuordnung 21 105 92 164 261 243 189
Rheinland-Pfalz 101 290 597 7.006 33.870 47.246 48.772
Saarland 38 69 126 1.533 7.085 10.235 10.249
Sachsen 19 269 459 6.086 32.840 46.164 46.085
Sachsen-Anhalt 163 258 323 4.634 21.595 28.664 28.035
Schleswig-Holstein 17 74 209 3.283 16.885 24.206 25.548
Thüringen 27 180 493 3.340 21.192 30.712 31.610
Westfalen-Lippe 83 367 1.158 8.334 38.643 55.556 55.645
Phenprocoumon Baden-Württemberg 391.958 401.695 417.721 439.378 437.903 402.260 374.344
Bayern 451.542 467.682 489.447 516.673 523.557 497.528 483.844
Berlin 129.286 132.435 137.291 146.469 151.456 144.622 141.840
Brandenburg 126.650 131.611 139.488 148.161 152.217 144.808 140.486
Bremen 26.056 26.829 27.913 29.515 29.778 29.029 30.181
Hamburg 55.977 58.284 60.266 63.259 62.617 57.811 59.611
Hessen 233.623 241.320 253.751 268.926 270.399 250.801 239.070
Mecklenburg-Vorpommern 91.326 93.493 96.718 100.333 102.746 97.116 95.686
Niedersachsen 321.720 336.008 352.312 374.168 389.365 384.783 395.706
Nordrhein 385.104 397.964 415.090 436.208 452.712 448.474 447.804
ohne Zuordnung 5.879 3.177 2.126 1.666 1.471 931 873
Rheinland-Pfalz 164.683 170.964 175.160 186.689 185.625 171.280 166.168
Saarland 44.309 46.077 49.042 51.017 52.317 47.992 47.458
Sachsen 208.706 215.134 223.305 237.060 240.031 224.650 214.867
Sachsen-Anhalt 142.804 147.229 153.448 160.156 160.996 150.241 144.226
Schleswig-Holstein 104.668 109.993 117.187 124.048 131.361 126.119 126.766
Thüringen 126.410 131.833 138.748 145.919 147.522 138.306 135.409
Westfalen-Lippe 356.523 370.518 393.435 419.226 433.798 429.160 434.703
Rivaroxaban Baden-Württemberg 0 1.072 2.117 5.286 77.188 212.473 298.827
Bayern 0 1.540 2.887 5.231 73.943 196.595 270.341
Berlin 0 503 793 1.388 14.322 44.972 71.895
Brandenburg 0 235 947 1.323 18.935 53.346 79.231
Bremen 0 28 90 269 2.250 7.956 11.147
Hamburg 0 135 254 454 10.910 31.880 45.179
Hessen 0 450 1.112 2.066 34.041 95.312 141.476
Mecklenburg-Vorpommern 0 146 250 555 13.648 35.324 49.579
Niedersachsen 0 842 2.522 4.635 33.639 101.636 165.424
Nordrhein 0 1.082 2.877 5.007 39.393 109.590 166.725
ohne Zuordnung 0 86 177 274 733 1.322 1.409
Rheinland-Pfalz 0 408 1.102 1.905 25.746 71.024 103.821
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4701Rivaroxaban Saarland 0 49 140 220 5.170 15.912 25.306
Sachsen 0 433 1.323 1.962 41.929 103.492 151.030
Sachsen-Anhalt 0 714 1.141 1.426 21.009 59.120 90.522
Schleswig-Holstein 0 386 816 1.045 13.943 42.886 69.080
Thüringen 0 432 630 789 17.342 45.375 69.790
Westfalen-Lippe 0 604 1.996 3.356 37.370 103.514 149.976
Warfarin Baden-Württemberg 5.259 5.915 6.297 6.660 6.214 5.662 5.145
Bayern 6.458 6.809 7.180 7.706 7.397 6.848 6.606
Berlin 1.293 1.445 1.574 1.997 2.086 2.035 2.137
Brandenburg 570 635 715 786 796 835 931
Bremen 176 225 221 240 216 212 229
Hamburg 833 985 1.130 1.164 1.122 991 988
Hessen 6.207 6.834 7.541 8.654 8.591 8.125 7.649
Mecklenburg-Vorpommern 292 313 357 419 453 452 422
Niedersachsen 5.285 5.806 6.357 6.746 6.510 6.032 5.963
Nordrhein 6.409 7.059 7.380 7.961 7.795 7.583 7.473
ohne Zuordnung 116 112 71 74 49 26 32
Rheinland-Pfalz 6.364 6.687 6.671 7.064 6.855 6.354 6.140
Saarland 1.208 1.424 1.775 2.303 2.547 2.573 2.640
Sachsen 1.873 2.218 2.482 2.665 2.405 2.031 1.897
Sachsen-Anhalt 457 499 504 525 491 466 446
Schleswig-Holstein 1.010 1.163 1.305 1.442 1.532 1.351 1.538
Thüringen 500 566 580 657 650 604 565
Westfalen-Lippe 4.681 5.039 5.694 6.427 6.696 6.573 6.608
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
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