[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5678
18. Wahlperiode 30.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5566 –
Sicherstellung der Unabhängigkeit von Einrichtungen der Patientenberatung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
gemäß § 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Finanzmittel der
Krankenkassen ging bislang über fünf Jahre und wurde bis Ende 2015 an die
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) gemeinnützige GmbH,
eine Bietergemeinschaft aus gemeinnützigen Organisationen (Sozialverband
VdK Deutschland e. V., Bundesverband Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie ein Verbund aus
Sozialverband Deutschland e. V., BundesArbeitsGemeinschaft der
Patientenstellen und -Initiativen u. a.) vergeben. Ab dem Jahr 2016 wird die Laufzeit auf
sieben Jahre erhöht. Patientinnen und Patienten sollen über diese Einrichtungen
in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und
kostenfrei informiert und beraten werden. Ziel ist, die Patientenorientierung im
Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem
aufzuzeigen.
Nach Presseinformationen (vgl. z. B. Neue Westfälische vom 29. Juni 2015)
soll die Firma Sanvartis GmbH, die in Duisburg ein Callcenter betreibt, den
Zuschlag für die Fortführung der Patientenberatung ab dem Jahr 2016 erhalten. Da
sich diese Firma bislang nicht zuletzt über Aufträge von Krankenkassen und
Pharmakonzernen finanziert, wird laut diesen Medienberichten deren
Unabhängigkeit bei der Beratung von Patientinnen und Patienten in Zweifel gezogen.
Auf der Homepage des Unternehmens ist nachzulesen, dass jede bzw. jeder
dritte Versicherte, die bzw. der bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse anruft, im
Callcenter von Sanvartis landet (vgl.
www.sanvartis.de/fileadmin/downloads/
Heidenblut_Sanvartis_final.pdf). Auch Ärzte- und Zahnärzteorganisationen
warnen vor einer solchen Entscheidung und fordern insbesondere den
Patientenbeauftragten der Bundesregierung auf, eine offensichtlich beabsichtigte
Vergabeentscheidung an eine Callcenter-Firma, die auch für Krankenkassen tätig
ist, zu revidieren (vgl.
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pm15/150630_
Patientenberatung.pdf).
Viele Patientinnen und Patienten wenden sich nämlich nicht nur dann an
Beratungseinrichtungen, wenn sie Probleme bei der ärztlichen Behandlung oder mit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5678 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeanderen Dienstleistern haben, sondern auch häufig bei Streitfällen mit
Krankenkassen, Entscheidungen bei der Auswahl der Krankenversicherung und in
ähnlichen Fällen. Daher ist es für die Ratsuchenden wichtig, darauf vertrauen zu
können, dass die Beratung wirklich völlig unabhängig erfolgt.
Die derzeitige Beratung durch die UPD erfolgt nicht über ein Callcenter. Es gibt
zwar eine bundesweite kostenlose Beratungstelefonnummer, doch wird von
dort nach einem zentral organisierten Verteilschlüssel zu den Beraterinnen und
Beratern in den 21 regionalen Beratungsstellen durchgestellt. Die Hälfte der
Ratsuchenden wendet sich laut Selbstdarstellung ohnehin gezielt an die
nächstgelegene Beratungsstelle, ein Drittel davon nutzt die direkte Beratung und das
persönliche Gespräch, da neben einer allgemeinen Beratung auch oft weitere
Unterstützung vor Ort zur Lösung ihrer Probleme gesucht würde (vgl.
www.patientenberatung.de). Mit 21 Zweigstellen ist eine Beratungsstelle der
UPD für schätzungsweise mehr als die Hälfte der deutschen Bevölkerung in
weniger als einer Stunde erreichbar.
Zudem wird die Unabhängigkeit der UPD dadurch gewährleistet, dass ihre drei
Gesellschafter direkt oder indirekt zu jenen Organisationen zählen, die in
Deutschland maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen
und Patienten (nach den §§ 140f und 140g SGB V) sind und in der
Patientenbeteiligungsverordnung als unabhängig und neutral ausgewiesen sind. Die
Einnahme der Patientensicht ist daher für die rund 70 ausgebildeten Fachkräfte mit
Hochschulabschluss und einschlägiger Berufserfahrung, die für die UPD als
Beraterinnen und Berater tätig sind, selbstverständlich.
Diesen Vorteilen der UPD steht das Versprechen von Sanvartis gegenüber, rund
um die Uhr und nicht nur von 10 bis 18 Uhr (donnerstags bis 20 Uhr) erreichbar
zu sein. Durch die ab dem Jahr 2016 erfolgende deutliche Erhöhung der
Fördermittel könnte jedoch auch im Rahmen der derzeitigen Strukturen der UPD ein
Ausbau erfolgen.
Laut Gesetz erfolgen die Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die
Entscheidung darüber durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. Diese haben
sich bei der Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten
zu lassen, der unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich
tagt. Dem Beirat gehören auch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften
und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an.
Zwar darf der GKV-Spitzenverband laut Gesetz auf den Inhalt oder den Umfang
der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Falls aber ein Unternehmen,
das im Auftrag von Krankenkassen arbeitet, den Zuschlag erhält, wäre nicht
auszuschließen, dass deren Geschäftsinteressen in die Beratungsinhalte
hineinfließen könnten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wegen der großen Bedeutung, die in einer unabhängigen Patientenberatung von
der Bundesregierung gesehen wird, wurden mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-FQWG) die Mitwirkungsrechte des Patientenbeauftragten bei der
Mittelvergabe verbessert, indem er bereits in die Vorbereitung der Vergabe
eingebunden ist und so beispielsweise bei der Wahl des Vergabeverfahrens und der
Erarbeitung des Vertragsentwurfs mitwirkt. Nunmehr leitet er zudem die
Beiratssitzungen. Außerdem wurden für die neue Förderphase ab dem Jahr 2016 die
Fördermittel von 5,2 auf 9 Mio. Euro jährlich erhöht sowie die Laufzeit von
bisher fünf Jahre auf sieben Jahre verlängert. Die aktuelle Förderung der
Unabhängigen Patientenberatung endet zum 31. Dezember 2015. Gemäß § 65b des Fünf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5678ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vergibt der GKV-Spitzenverband die
Fördermittel im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten.
Zur Vergabe der Fördermittel ab dem Jahr 2016 hat sich der GKV-
Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten erneut zur Durchführung
eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens entschieden. Bei der Vergabe der
Fördermittel handelt es sich zwar nicht um einen öffentlichen Auftrag nach § 99
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die
Anwendung des Vergaberechtsregimes erfolgt aber freiwillig. Es handelt sich um ein
streng vertrauliches Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten
Teilnahmewettbewerb. Dieses Vergabeverfahren wurde bereits bei der letzten Vergabe
der Fördermittel nach § 65b SGB V im Jahr 2010 durchgeführt.
Angesichts der Höhe der Fördersumme bietet ein europaweites
Ausschreibungsverfahren ein größtmögliches Maß an Transparenz. Zugleich sind dem
Verfahren im Sinne des freien und fairen Wettbewerbs klare rechtliche Grenzen gesetzt.
Unter anderem muss während des gesamten Vergabeverfahrens das Prinzip der
Vertraulichkeit unbedingt und uneingeschränkt beachtet und eingehalten
werden. Das aktuelle Ausschreibungsverfahren begann mit dem Versand der
Vergabebekanntmachung am 13. Oktober 2014 und ist derzeit noch nicht
abgeschlossen. Die Beteiligten haben strenge Vertraulichkeit über die Bieter und die
Bewertung ihrer Angebote zu wahren, so dass sich die Bundesregierung derzeit
nur sehr eingeschränkt dazu äußern kann.
1. Sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung Presseberichte
wahrheitsgemäß, denen zufolge das Unternehmen Sanvartis GmbH aus Duisburg die
Fördermittel für die unabhängige Patientenberatung ab dem Jahr 2016
übertragen bekommen wird?
Falls nein, ging der Zuschlag an eine Tochterfirma von Sanvartis?
2. Wann fiel die Entscheidung über die Vergabe, bzw. falls noch nicht erfolgt,
wann wird sie fallen, und wann wird sie öffentlich verkündet?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Verfahren zur Vergabe der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands
befindet sich in folgendem Stadium:
Am 9. Juli 2015 sind die Vorinformationsschreiben an diejenigen Bieter
verschickt worden, die den Zuschlag nicht erhalten sollen. Von einem dieser Bieter
wurde die Vergabekammer angerufen. Der Zuschlag kann damit erst erteilt
werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im Nachprüfungsverfahren der
Vergabekammer sowie in einem ggf. folgenden Beschwerdeverfahren vorliegt.
Die Vergabekammer trifft ihre Entscheidung in der Regel innerhalb von fünf
Wochen ab Eingang des Antrags.
Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu den in einzelnen
Zeitungsartikeln veröffentlichten Vermutungen. Entsprechend der vergabe- und
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterliegt das Vergabeverfahren der
Vertraulichkeit, so dass sich die mit der Vergabe befassten Akteure nicht zum Inhalt des
Verfahrens äußern dürfen [siehe Vertraulichkeitsprinzip gemäß §§ 16 EG
Absatz 2, 17 EG Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)].
Drucksache 18/5678 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. a) Welche Haltung hatte bzw. hat der Beauftragte der Bundesregierung für
die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigter für
Pflege in dem Auswahlverfahren?
b) Stimmen Medienberichte, denen zufolge der Patientenbeauftragte,
Staatssekretär Karl-Josef Laumann, geäußert haben soll, „[i]ch werde meine
Zustimmung nur geben, wenn die Unabhängigkeit sowie ein hohes Maß
an Qualität, Regionalität und Bürgernähe gewährleistet sind“ (vgl.
www.all-in.de/nachrichten/deutschland_welt/politik/Aerztepraesident-
Groehe-muss-Unabhaengigkeit-der-Patientenberatung-sichern;art
15808,2000739)?
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat seine Zustimmung zu einer
Entscheidung jederzeit insbesondere davon abhängig gemacht, dass Neutralität
und Unabhängigkeit sowie ein hohes Maß an Qualität, Regionalität und
Bürgernähe gewährleistet sind, und hat dies auch entsprechend geäußert. Im Übrigen
wird auf die Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens und insoweit auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
c) Wie ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Bundesregierung
dabei Qualität nachzuweisen?
d) Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung Regionalität nachzuweisen?
e) Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung Bürgernähe nachzuweisen?
f) Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung Unabhängigkeit
nachzuweisen?
g) Um welche Form der Unabhängigkeit (rechtliche, finanzielle,
wirtschaftliche, personelle etc.) sollte es sich dabei handeln?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an entsprechende
Nachweise nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern sich aus den dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Unterlagen ergeben. Die die
Bewertungskriterien enthaltenden Vergabeunterlagen unterliegen nach den vergaberechtlichen
Vorschriften dem Prinzip der Vertraulichkeit. Ziel einer unabhängigen
Verbraucher- und Patientenberatung ist es, ein qualitativ hochwertiges Informations-
und Beratungsangebot bereitzustellen, das für Ratsuchende leicht zugänglich
und dessen fachliche Unabhängigkeit, insbesondere von Interessen der
Leistungserbringer und Kostenträger, erkennbar ist. Informationen und Beratung
müssen dabei sachlich korrekt und auf der Basis der höchsten verfügbaren
Evidenz erfolgen, um so Ratsuchende in ihrer Entscheidungsfähigkeit in
Gesundheitsfragen und in der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber
Leistungserbringern und Kostenträgern zu stärken.
In der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Auftragsbekanntmachung vom 18. Oktober 2014 wird zur Qualität, Regionalität, Bürgernähe
und Unabhängigkeit des Fördermittelempfängers Folgendes ausgeführt:
„Gegenüber der laufenden Förderperiode, die am 31.12.2015 endet, werden die
Fördermittel für die kommende Förderperiode auf 9 000 000 Euro jährlich
erhöht. Insgesamt steht für die gesamte Laufzeit von sieben Jahren damit eine
Fördersumme von ca. 63 000 000 Euro zur Verfügung. Damit soll die Anzahl der
Beratungskontakte bei sichergestellter Qualität deutlich gesteigert und die
Erreichbarkeit des unabhängigen Informations- und Beratungsangebots verbessert
werden.
Die zu fördernde unabhängige Einrichtung soll dabei einen Mix aus
verschiedenen, nutzerorientierten und soweit möglich barrierefreien Beratungszugängen
anbieten (persönlich-telefonisch, schriftlich per E-Mail, Fax und Brief, online-
Beratung und persönlich (face-to-face) nach telefonischem oder schriftlichem
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5678Erstkontakt). Unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzerpräferenzen (80
Prozent über Telefon) soll vorrangig das telefongestützte, qualitätsgesicherte
Beratungsangebot weiterentwickelt werden.
Unverzichtbare Qualitätskriterien der Beratungstätigkeit sind die sachliche
Richtigkeit, Relevanz und Angemessenheit übermittelter Informationen, die
Evidenzbasiertheit medizinischer Auskünfte und die nicht direktive, empathische und
allgemein verständliche Beratung und Vermittlung von Informationen.
Die zu fördernde unabhängige Einrichtung hat ein niedrigschwelliges Angebot
einzurichten, das sich in die bestehende Beratungslandschaft einfügt. Zur
Vermeidung von Doppelstrukturen sollen Ratsuchende bei Bedarf auch an andere
qualifizierte bzw. zuständige Informations- und Beratungsangebote
weiterverwiesen werden (Lotsenfunktion).
(…) Die Beratungstätigkeit der zu fördernden Einrichtung muss einer
dauerhaften Qualitätssicherung und Prozessoptimierung unterliegen. Zu diesem Zweck
wird der GKV-Spitzenverband weiterhin eine aus den Fördermitteln zu
finanzierende externe Evaluation im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten der
Bundesregierung und in Abstimmung mit dem begleitenden Beirats
beauftragen. Die zu fördernde Einrichtung hat die externe Evaluation zu unterstützen.
(…) Die Neutralität und Unabhängigkeit der zu fördernden Verbraucher- und
Patientenberatung ist von hoher Bedeutung und gem. § 65b Absatz 1 Satz 3
SGB V gesetzliche Voraussetzung für die Förderung. Dafür
● muss sichergestellt sein, dass die Verbraucher- und Patientenberatung frei
von jeglichen Interessenkonflikten erfolgt,
● müssen Einflussnahmen auf Beratungsinhalte und/oder Beratungsstandards
durch Dritte (z. B. Träger oder auch Kooperationspartner) ausgeschlossen
sein, wozu die Verbraucher- und Patientenberatung insbesondere durch eine
entsprechend verfasste, eigenständige Einrichtung erfolgen muss,
● muss die Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung eigenständig
und so ausgestaltet sein, dass eine unabhängige und neutrale Verbraucher-
und Patientenberatung gewährleistet ist, die die Nutzer auch als eigenständig,
unabhängig und neutral wahrnehmen können, was insbesondere die
Zurückstellung eigener institutioneller Interessen der Trägerorganisation/en hinter
die Förderziele sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten bei dem
eingesetzten Personal bedingt und
● dürfen personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Beratung erhoben
werden.“
4. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein immanentes Problem darin, dass
die Patientenberatung einerseits gesetzlich auch dafür gedacht ist,
„Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen“ (vgl. § 65b SGB V), der
Zuschlag andererseits aber durch den GKV-Spitzenverband und einem
Vertreter der Bundesregierung erteilt wird, die diese Problemlagen direkt
betreffen können oder die diese Problemlagen der Ratsuchenden
hervorgerufen haben können?
Neben der Information und Beratung von Versicherten und Patienten im
Gesundheitswesen soll die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung
gemäß § 65b Absatz 1 Satz 1 SGB V auch dazu dienen, Erkenntnisse aus der
Beratungstätigkeit in die Organisation der Versorgungsabläufe zurückfließen zu
lassen. Der niedrigschwellige Zugang zur unabhängigen Patientenberatung
bietet die Möglichkeit, schon frühzeitig Defizite im Gesundheitswesen aus Sicht
der Betroffenen zu identifizieren. Die unabhängige Verbraucher- und
Patientenberatung nimmt insoweit eine Rückmeldefunktion ins System wahr. Der GKV-
Drucksache 18/5678 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSpitzenverband darf auf den Inhalt des Monitorberichts keinen Einfluss nehmen.
In der Gesetzesbegründung zum § 65b SGB V (Bundestagsdrucksache 17/2413,
S. 25) ist festgehalten, dass die Beratungseinrichtung regelmäßig an die oder den
Patientenbeauftragten berichtet. Gemäß § 140h SGB V ist es speziell die
Aufgabe des Patientenbeauftragten, darauf hinzuwirken, dass die Belange von
Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende
und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer,
Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen berücksichtigt werden. Die
Befürchtung eines insoweit bestehenden Interessenkonflikts wird nicht geteilt.
5. Welche Rolle spielt der Beirat, und in welchem Stadium wird er wie
eingeschaltet?
Gesetzlich vorgesehen ist, dass der GKV-Spitzenverband und der
Patientenbeauftragte bei der Vergabe der Fördermittel von einem Beirat beraten werden, in
dem Wissenschaftler, Patientenvertreter, das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) vertreten sind. In welchem Stadium des Vergabeverfahrens der Beirat
zu beteiligen ist, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei dem aktuellen
Vergabeverfahren war der Beirat bereits frühzeitig, d. h. bei der Erarbeitung des
Entwurfs der Leistungsbeschreibung eingebunden.
6. Wann hat der Beirat den Vergabeausschuss beraten?
Ein „Vergabeausschuss“ existiert nicht. Der GKV-Spitzenverband und der
Patientenbeauftragte haben dem Beirat bereits den Entwurf der
Leistungsbeschreibung zur Neuvergabe der Unabhängigen Patientenberatung in seiner Sitzung am
11. September 2014 zur Diskussion vorgelegt. Die Ergebnisse des
Teilnahmewettbewerbs wurden dem Beirat am 8. Januar 2015 vorgestellt. Die dann
eingeholten Angebote wurden durch die jeweiligen Bieter in der Beiratssitzung am
26. März 2015 präsentiert. Die in den nachfolgenden Verhandlungsrunden des
GKV-Spitzenverbandes und des Patientenbeauftragten mit den Bietern erfolgten
Bewertungen wurden mit dem Beirat am 15. Juni und 29. Juni 2015 erörtert.
7. Welche Position haben die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften
und Patientenorganisationen im Beirat vertreten?
8. Gab es Kritik an dem Ausschreibungsverfahren?
Wenn ja, von wem, und wie wurde diese begründet?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Wegen der nicht öffentlichen Beiratssitzungen können die dort vertretenen
Positionen der Beiratsmitglieder von hieraus nicht im Einzelnen dargestellt
werden.
9. Welche Rolle spielen für den Patientenbeauftragten der Bundesregierung
die möglichen Auswirkungen der Vergabeentscheidung auf bestehende
Beratungsstrukturen der Patientenorganisationen und Sozialverbände?
Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksachen 17/2413
und 17/3698) soll sich das Beratungsangebot der Unabhängigen
Patientenberatung nach § 65b SGB V in die bestehende Beratungslandschaft einfügen. Zur
Vermeidung von Doppelstrukturen sollen Ratsuchende an andere qualifizierte
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5678Beratungsangebote verwiesen werden (Lotsenfunktion). Diese Anforderung
findet sich auch in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Auftragsbekanntmachung (s. Antwort zu Frage 3) wieder und ist entsprechend bei
der Vergabeentscheidung zu prüfen und zu berücksichtigen.
10. Inwiefern ist die Qualitätssicherung, die während des Pilotprojekts
evaluiert wurde, auf neuartige Strukturen übertragbar?
An die Qualität der Beratung werden auch in der künftigen Förderphase höchste
Maßstäbe angelegt; es ist eine weitere Qualitätsverbesserung angestrebt. Die
Fördervereinbarung stellt sicher, dass das bisher gewonnene Wissen und die
bisherigen Ergebnisse auch nach der Ende dieses Jahres ablaufenden Förderphase
in jedem Fall erhalten bleiben und in der neuen Förderphase genutzt werden
können.
11. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Fragen und
Beschwerden über Krankenkassen und den GKV-Leistungskatalog bei der
Tätigkeit der UPD (bitte wenn möglich mit Zahlen unterlegen)?
Der Monitorbericht Patientenberatung 2014 der Unabhängige Patientenberatung
Deutschland (UPD) zeigt Probleme mit Information, Aufklärung und Beratung
sowohl im Arzt-Patienten-Verhältnis als auch im Verhältnis zu Kostenträgern
auf. Gegenüber den Sozialleistungsträgern handelt es sich zum einen um die
Schnittstellenproblematik beim Übergang zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung, zum anderen um die Gewährung von Krankengeld und stationärer
Rehabilitation. Zahlen hierzu enthält der auf der Internetseite der UPD
veröffentlichte Monitorbericht 2014.
12. Inwiefern hält die Bundesregierung es grundsätzlich für sachgerecht, dass
eine Institution eine Ausschreibung durchführt, deren Gewinner vom
Ausschreibenden gesetzlich unabhängig sein soll?
Grundsätzlich bedarf diese Konstellation, in der der Fördermittelgeber von der
Tätigkeit des Fördermittelempfängers betroffen sein kann, einer besonderen
Aufmerksamkeit. Der Gesetzgeber hat daher in § 65b Absatz 1 Satz 2 SGB V
festgeschrieben, dass der GKV-Spitzenverband auf den Inhalt oder den Umfang
der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen darf. Zudem hat der Gesetzgeber
zuletzt mit dem GKV-FQWG die Beteiligungsrechte des Patientenbeauftragten
weiter verstärkt. Auch die regelmäßige Beratung durch einen Beirat stärkt die
Unabhängigkeit.
13. Inwiefern werden die Entscheidungsgründe für die Auswahl und die
Unterschiede bei den Bewerbungen im Nachhinein transparent gemacht?
Gemäß § 17 EG Absatz 3 VOL/A unterliegt das Vergabeverfahren auch nach
seinem Abschluss der Vertraulichkeit. Diese wahrend, werden der GKV-
Spitzenverband und der Patientenbeauftragte nach Ablauf der vorgeschriebenen
Wartefrist in der Öffentlichkeit ihre Entscheidung bekannt geben und
ausführlich erläutern.
Drucksache 18/5678 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Welche Lösungsmechanismen gibt es nach Ansicht der Bundesregierung,
wenn sich der GKV-Spitzenverband und der Patientenbeauftragte nicht
auf den Zuschlag für eine Bewerbung einigen können?
Gemäß § 65b Absatz 1 Satz 4 SGB V erfolgen sowohl die Vorbereitung als auch
die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel durch den GKV-
Spitzenverband „im Einvernehmen“ mit dem Patientenbeauftragten. Mithin wird sein
Einverständnis zwingend vorausgesetzt, denn unter „Einvernehmen“ wird
allgemein die völlige Willensübereinstimmung zwischen zwei oder mehreren
Beteiligten verstanden. Der GKV-Spitzenverband und der Patientenbeauftragte
müssen sich also auf einen Zuschlag für eine bestimmte Bewerbung einigen. Der
Fall einer Nichteinigung ist gesetzlich nicht geregelt. Das Zustandekommen
einer Einigung entspricht sowohl dem gesetzlichen Auftrag des GKV-
Spitzenverbandes, der zur Vergabe der Fördermittel nach § 65b SGB V verpflichtet ist,
als auch dem ureigenen Auftrag des Patientenbeauftragten, dessen
Aufgabenstellung nach § 140h SGB V explizit auf die Sicherstellung von Information und
Beratung für Patientinnen und Patienten ausgerichtet ist.
15. Sieht die Bundesregierung einen grundsätzlichen Unterschied zwischen
einem kommerziellen und einem gemeinnützigen Anbieter von
Beratungsleistungen für Versicherte und Patientinnen und Patienten?
Die nach § 65b SGB V zu fördernde Beratungsaufgabe ist nicht auf das
Erwirtschaften von Gewinn ausgerichtet.
16. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt beim GKV-
Spitzenverband, dem es einerseits verboten ist, Einfluss auf die
Patientenberatung zu nehmen, und der andererseits durch die Zuschlagserteilung
die Möglichkeit hat, eine bestimmte Arbeitsweise zu präferieren?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
17. Inwiefern steht es der Bundesregierung frei, eine unbefristete
Beauftragung für die Beratung von Versicherten und Patientinnen und Patienten
durch Änderung von § 65b SGB V zu ermöglichen?
Bei einer unbefristeten Förderung, d. h. der Institutionalisierung einer
Beratungseinrichtung, sind verfassungsrechtliche Vorgaben zu wahren. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die Förderung von
Patientenberatungseinrichtungen nach § 65b SGB V aus Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung finanziert wird.
Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Änderung des § 65b SGB V mit
dem GKV-FQWG ausgeführt, dass eine Verlängerung des Förderzeitraums von
bis dahin fünf Jahren für die Sicherstellung der Kontinuität der Beratung
sinnvoll sei, eine moderate Erhöhung der Förderphase auf sieben Jahre jedoch
ausreichend erscheine. Diese Zeitspanne ermögliche es der beratenden
Organisation, nachhaltige Strukturen aufzubauen und über einen längeren Zeitraum
kontinuierlich zu arbeiten, gleichzeitig aber dem Auftraggeber, zeitnah auf
Fehlentwicklungen zu reagieren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/567818. Erwägt die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, um den Kreis
derjenigen, die sich um die Fördermittel nach § 65b SGB V bewerben können,
einzuschränken?
Die Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf. Auf die Antwort zu
Frage 17 wird verwiesen.
19. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung, die
belegen könnten, dass der mit der regelmäßigen Ausschreibung
verbundene Wettbewerb trotz der damit verbundenen personellen Diskontinuität
bei den Beraterinnen und Beratern zu einer höheren Qualität der
Patientenberatung führen würde als eine kontinuierliche Förderung?
Die Bundesregierung hat hierzu keine wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auf die
Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
20. Inwieweit hält die Bundesregierung die bisherige Dokumentation der
UPD für sachgerecht (Monitor Patientenberatung, verschiedenen
Jahrgänge)?
Ist der neue Anbieter verpflichtet, diese bereits bestehende
Dokumentation inhaltsgleich fortzuführen?
Die bisherige Berichterstattung zu den aus der Beratungstätigkeit der UPD
gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich möglicher Problemlagen des
Gesundheitswesens wird als ein Gewinn gesundheitspolitischer Erkenntnis angesehen.
Der niedrigschwellige Zugang zur unabhängigen Patientenberatung bietet die
Möglichkeit, schon frühzeitig Defizite im Gesundheitswesen aus Sicht der
Betroffenen zu identifizieren. Die unabhängige Verbraucher- und
Patientenberatung nimmt insoweit eine Rückmeldefunktion ins System wahr. In der
Gesetzesbegründung zum § 65b SGB V (Bundestagsdrucksache 17/2413, S. 25)
ist festgehalten, dass die Beratungseinrichtung regelmäßig an die oder den
Patientenbeauftragten über Problemlagen zu berichten hat. Die regelmäßige
Berichterstattung an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung wird
deshalb in der Auftragsbekanntmachung vom 18. Oktober 2014 auch ausdrücklich
als Auftragsgegenstand benannt.
21. Wie viel haben die Pilotphase der UPD und deren Evaluierung gekostet?
In der Modellphase in den Jahren 2000 bis 2010 betrug die jährliche
Fördersumme nach § 65b Absatz 2 SGB V 5,113 Mio. Euro. Darin waren die Kosten
für die Evaluierung enthalten.
22. Welche bisherigen Einnahmequellen und Auftraggeber von Sanvartis sind
der Bundesregierung bekannt?
23. Wieviel Prozent derjenigen, die sich per Telefon an ihre Krankenkasse
wenden, gelangen nach Erkenntnissen der Bundesregierung zu Sanvartis?
24. a) Hat die Bundesregierung, die ja mit dem Patientenbeauftragten im
Vergabeausschuss sitzt und zudem zwei Vertreterinnen und Vertreter in
den Beirat entsendet, Einblick in Unterlagen, wie sich die Firma
Sanvartis bzw. eine Tochterfirma, die sich um die Fördermittel beworben
hat und den Zuschlag erhalten könnte, ab dem 1. Januar 2016 fachlich
qualifiziertes Personal beschaffen möchte?
Drucksache 18/5678 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Würde es sich teilweise auch um Beschäftigte handeln, die bislang
schon bei Sanvartis Beratungen für Krankenkassen oder
Pharmakonzerne durchführen?
c) Würde es sich den Unterlagen zufolge um Neueinstellungen handeln,
die noch keine ausreichenden Qualifikationen und Erfahrungen aus
dem Bereich der Patientenberatung aufweisen können?
d) Wird Sanvartis bzw. eine Tochterfirma, die sich um die Fördermittel
beworben hat und den Zuschlag erhalten könnte, wie bei der bisherigen
UPD einen Hochschulabschluss, Qualifikationen und Schulungen zur
Bedingung machen?
25. Ist den Bewerbungsunterlagen von Sanvartis (bzw. einer Tochterfirma, die
sich um die Fördermittel beworben hat und den Zuschlag erhalten könnte)
zufolge auch der Aufbau eines flächendeckenden Angebots von
Beratungsstellen mit persönlichen und telefonischen Sprechzeiten vorgesehen?
Wenn nein, wie können Ratsuchende, die das direkte Gespräch suchen und
auch zusammen mit der Beraterin bzw. dem Berater in Unterlagen
Einsicht nehmen wollen, dies bewerkstelligen?
26. Falls nicht Sanvartis, sondern eine Tochterfirma an dem
Ausschreibungsverfahren um die Fördermittel für die Patientenberatung teilgenommen
hat, ist der Bundesregierung bekannt, seit wann es diese Tochterfirma gibt
und in welcher Rechtsform diese tätig ist?
27. Welche weiteren Auftraggeber hat diese Firma nach Erkenntnissen der
Bundesregierung?
28. Welche fachlichen Qualifikationen dieser Tochterfirma sind der
Bundesregierung bekannt?
29. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesellschafter und
Geschäftsführer der Sanvartis GmbH und ihrer Tochterfirmen (bitte jeweils
nach Geschäftsanteilen aufschlüsseln)?
Wie hoch ist das haftende Stammkapital?
Was ist der Geschäftszweck der Sanvartis GmbH sowie deren
Tochterunternehmen?
Die Fragen 22 bis 29 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
In der Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage wird auf
den Grundsatz der Vertraulichkeit im Vergabeverfahren hingewiesen, das sich
auch auf die Möglichkeit der Beantwortung der Fragen zum jetzigen Zeitpunkt
auswirkt. Dementsprechend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
und die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Außerdem wird auch auf
die Antwort zu den Fragen 3c und 3g verwiesen, die das Anforderungsprofil
beschreiben, das eine unabhängige Patientenberatung erfüllen muss.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]