[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5777
18. Wahlperiode 17.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5663 –
Wiederaufbau von Kobani und Berichte über behördliches Vorgehen
gegen Rojava-Solidarität
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2015 wurde die syrisch-kurdische Stadt Kobani nach rund
viermonatiger Belagerung und teilweiser Besetzung durch den sogenannten Islamischen
Staat (IS) von den kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG
bzw. YPJ und ihren Verbündeten, darunter Peschmerga aus der Region
Kurdistan-Irak, Kommunisten aus der Türkei und einzelnen Brigaden der Freien
Syrischen Armee, befreit. Rund die Hälfte der 200 000 Einwohnerinnen und
Einwohner des selbstverwalteten Kantons, die vor den IS-Angriffen in die
Türkei geflohen waren, sind seitdem nach Angaben der Kantonalverwaltung in
die zu 80 Prozent zerstörte Stadt und die umliegenden Dörfer zurückgekehrt. Die
humanitäre Situation vor Ort ist weiterhin aufgrund der Zerstörung wichtiger
Infrastrukturen prekär. Dazu kommt ein faktisches Embargo durch die Türkei, die
nur ausgewählte Hilfstransporte ihre Grenze passieren lässt, aber nach Angaben
der Kantonalverwaltung wichtige Güter für den Wiederaufbau blockiert. Die
Sicherheitslage erscheint insbesondere aufgrund von Minen, Sprengfallen und
nicht explodierter Munition weiterhin höchst brisant (
www.jungewelt.de/2015/
05-12/011.php;
www.heise.de/tp/artikel/44/44991/1.html).
Zudem erfolgte Ende Juni 2015 ein erneuter Überfall des IS auf die Stadt. Die
nach YPG-Angaben auch über die Türkei nach Kobani eingedrungenen
Dschihadisten töteten dabei über 200 Zivilistinnen und Zivilisten.
Unterdessen sehen sich Aktivistinnen und Aktivisten, die sich an humanitären
Projekten zum Wiederaufbau, aber auch am Widerstand gegen den IS beteiligen
wollen, in verschiedenen Staaten der Europäischen Union (EU) staatlichen
Repressalien ausgesetzt. Am 18. Juni 2015 wurde die aus Duisburg stammende
S. K., Mitglied der Jugendgruppe Young Struggle, bei ihrer geplanten Ausreise
über den Düsseldorfer Flughafen von der Bundespolizei aufgehalten. Die junge
Frau wollte sich an einer humanitären Brigade des internationalen
sozialistischen Zusammenschlusses ICOR zum Bau eines Gesundheitszentrums in
Kobani beteiligen. Die Polizei nahm S. K. ihren Personalausweis und Reisepass
ab, sie erhielt ein Ausreiseverbot mit der Begründung der „Gefahrenabwehr“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. August 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5777 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(
www.antifa-duesseldorf.de/2015/07/06/interview-mit-sofie-k/;
https:\\linksunten.indymedia.org/de/node/146492).
Im März 2015 wurde die aus Duisburg stammende 19-jährige I. H., die sich den
Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG bzw. YPJ angeschlossen hatte,
bei der Verteidigung eines christlichen Dorfes gegen den IS in Rojava/
Nordsyrien getötet. Neben Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
wegen der Tötung der deutschen Staatsbürgerin wollte die Bundesanwaltschaft
auch ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Marxistisch-Leninistische
Kommunistische Partei (MLKP), in deren Namen H. nach Syrien gegangen war,
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung prüfen
(
www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/2000-menschen-erweisen-ivana-
hoffmann-die-letzte-ehre-a-1023582.html).
Auch in anderen EU-Staaten werden Maßnahmen gegen Personen ergriffen,
die sich dem bewaffneten Widerstand gegen den IS angeschlossen haben oder
dies möglicherweise vorhatten. So wurden zwei aus Spanien stammende
Mitglieder einer von der MLPK initiierten Internationalen Freiheitsbrigade aus
Rojava bei ihrer Rückkehr am 6. Juli 2015 festgenommen. Ein Sondergericht
wirft ihnen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor
(
www.heise.de/tp/artikel/45/45385/1.html). Auch in Großbritannien wurde im
Januar 2015 eine 18-jährige Kurdin unter dem Vorwurf der
Terrorismusunterstützung inhaftiert, weil sie sich möglicherweise den
Frauenverteidigungseinheiten YPJ in Rojava anschließen wollte (
www.theguardian.com/world/2015/
mar/13/british-teenage-girl-charged-kurdish-forces-fighting-isis).
1. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung
Ausreiseverbote gegen Personen, die zur Unterstützung humanitärer
Projekte oder ziviler Bereiche der Selbstverwaltungskantone nach Rojava
reisen wollen, für zulässig?
2. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung
Ausreiseverbote gegen Personen, die sich dem bewaffneten Widerstand
gegen den IS in Nordsyrien oder dem Nordirak anschließen wollen, für
zulässig?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Paßgesetz (PaßG) sieht die Möglichkeit vor, einem deutschen
Staatsangehörigen den Pass unter anderem zu versagen (§ 7 Absatz 1 PaßG), zu entziehen
(§ 8 PaßG), den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu
beschränken (§ 7 Absatz 2 PaßG) oder ihn für ungültig zu erklären (§ 11 Absatz 2
PaßG), wenn der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige
erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 7 Absatz 1
Nummer 1 PaßG) oder eine schwere staatsgefährdenden Gewalttat vorbereitet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10 PaßG).
Unter den gleichen Voraussetzungen wie das Paßgesetz sieht das
Personalausweisgesetz in § 6 Absatz 7 die Möglichkeit vor, anzuordnen, dass der
Personalausweis nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Nach § 6a Absatz 1 und 2 des Personalausweisgesetzes kann ein
Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis unter den Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 PaßG versagt oder entzogen werden. Im
Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 PaßG gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin
besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der
Ausweisbewerber
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuches oder
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Ab-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5777satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung
international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder
eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
Inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach den
genannten Normen des Pass- und Personalausweisgesetzes bei den in Frage 1 und 2
genannten Fallkonstellationen vorliegen können, hängt von den konkreten
Umständen eines jeden Einzelfalles ab, die nicht durch die Bundesregierung,
sondern durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte
zu prüfen und zu beurteilen sind.
3. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann und auf welcher rechtlichen
Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland Ausreiseverbote gegen
Personen verhängt, die nach Nordsyrien/Rojava reisen wollten?
a) Wie viele dieser Ausreiseverbote richteten sich gegen mutmaßliche
Anhänger des IS oder anderer dschihadistischer Gruppierungen (bitte
angeben, inwieweit der Verdacht bestand, dass die Betroffenen sich
bewaffneten Gruppierungen anschießen wollten, oder was sonst die Absicht
der Reise war, z. B. humanitäre Hilfe, Eheschließung mit einem
Dschihadisten etc.)?
b) Wie viele dieser Ausreiseverbote richteten sich gegen mutmaßliche
Unterstützerinnen und Unterstützer der Selbstverwaltungskantone von
Rojava (bitte angeben, inwieweit der Verdacht besteht, dass die
Betroffenen sich den bewaffneten Gruppierungen YPG bzw. YPJ oder anderen,
aufseiten der Selbstverwaltung kämpfenden Verbände anschießen
wollten, oder was sonst die Absicht der Reise war, z. B. humanitäre Hilfe)?
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Antwort zu den Fragen
1 und 2 verwiesen. Zu den Ausreiseverboten liegen der Bundesregierung keine
abschließenden Erkenntnisse vor, da in der föderalen Struktur der
Bundesrepublik Deutschland die Länder in dieser Frage zuständig sind. Eine
Meldeverpflichtung der Länder an Bundesbehörden besteht nicht.
Die Anzahl der behördlich verhängten Ausreiseverbotsverfügungen bewegt sich
nach hiesiger Kenntnis im niedrigen dreistelligen Bereich. Aufgrund der
unübersichtlichen Lage vor Ort ist häufig nicht gesichert bekannt, ob sich die
Ausreisewilligen dem „Islamischen Staat“ (IS) oder einer anderen islamistischen
Organisation anschließen möchten. Es ist allerdings von einer großen
Anziehungskraft des IS auszugehen.
Die „Partei der Demokratischen Union“ („Partiya Yekitiya Demokrat“ – PYD),
die als Zweig der Terrororganisation „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya
Karkeren Kurdistan“ – PKK) in Syrien gilt, verfügt zur Umsetzung ihrer
Autonomiebestrebungen – analog zu den Strukturen der PKK – über einen militärischen
Arm: die „Volksverteidigungseinheiten“ („Yekineyen Parastina Gel“ – YPG).
Sie bestehen nach eigenen Angaben aus rund 40 000 bis 50 000 Kämpfern. Bei
der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) handelt es sich um die Fraueneinheit der YPG.
Hier sind bislang drei passbeschränkende Maßnahmen aus dem Bereich PKK
bekannt geworden, die im Zusammenhang mit beabsichtigten
Kampfhandlungen für die o. g. Terrororganisationen stehen. Aus dem Bereich der
„Marxistisch-Leninistischen-Kommunistischen-Partei“ (MLKP) wurde eine
passbeschränkende Maßnahme bekannt.
Drucksache 18/5777 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise von Personen besprochen oder
vereinbart, die im Verdacht stehen, zur Unterstützung der
Selbstverwaltungskantone einschließlich ihrer Selbstverteidigungsmilizen YPG bzw. YPJ
u. a. nach Nordsyrien/Rojava ausreisen zu wollen oder von dort
zurückkehren?
Entsprechende Erörterungen sind nicht bekannt.
5. Welche EU-Staaten haben bislang nach Kenntnis der Bundesregierung
repressive Maßnahmen gegen Personen ergriffen, die im Verdacht stehen, zur
Unterstützung der Selbstverwaltungskantone einschließlich ihrer
Selbstverteidigungsmilizen YPG bzw. YPJ u. a. nach Nordsyrien/Rojava ausreisen
zu wollen oder von dort zurückkehren?
a) Um welche Maßnahmen auf welcher rechtlichen Grundlage in welchen
Staaten handelt es sich genau?
b) Wie viele Personen wurden in welchen EU-Staaten bislang wegen ihrer
möglichen bzw. geplanten Beteiligung an humanitären oder bewaffneten
Aktivitäten aufseiten der Selbstverwaltungskantone von Rojava
festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder verurteilt?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse.
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
(GBA) wurden bislang keine Personen wegen ihrer möglichen bzw. geplanten
Beteiligung an humanitären oder bewaffneten Aktivitäten aufseiten der
Selbstverwaltungskantone von Rojava festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder
verurteilt.
Kenntnisse über entsprechende Ermittlungs- und Strafverfahren in anderen EU-
Staaten liegen dem GBA nicht vor.
6. Inwieweit und in welchen Fällen und aus welchen Gründen im Einzelnen
erachtet die Bundesregierung eine Beteiligung deutscher Staatsbürger
oder in Deutschland aufenthaltsberechtigter Personen an Gruppierungen,
die in Syrien und dem Irak bewaffnet gegen den IS kämpfen, für unzulässig
oder strafbar?
a) Welche möglichen Straftatbestände kann eine Beteiligung deutscher
Staatsbürger oder generell in Deutschland aufenthaltsberechtigter
Personen am bewaffneten Widerstand gegen den IS im Irak und Syrien nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Umständen und auf
welcher rechtlichen und gesetzlichen Grundlage im Einzelnen erfüllen?
b) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist es deutschen
Staatsbürgern generell verboten, sich bewaffneten staatlichen, parastaatlichen
oder nichtstaatlichen Gruppierungen im Ausland anzuschließen?
Die Bundesregierung missbilligt Rekrutierungen und andere
Unterstützungsleistungen für den bewaffneten Kampf terroristischer Gruppen. Das
Gefährdungspotenzial von Kämpfern, die an der Waffe und mit Sprengstoffen
ausgebildet sind, ist erheblich. Die Frage, ob dabei eine Strafbarkeit nach deutschem
Strafrecht gegeben ist, hängt von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall ab,
deren Bewertung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden obliegt.
Abhängig vom Einzelfall kann die Strafbarkeit der handelnden Personen nach
deutschem Strafrecht in Betracht kommen. Dies können sowohl allgemeine
Straftatbestände wie die Tötungsdelikte nach den §§ 211, 212 des
Strafgesetzbuches (StGB) als auch die Tatbestände der Bildung einer terroristischen Verei-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5777nigung (auch im Ausland) nach den §§ 129a, 129b StGB sein. Denkbar ist auch
eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat nach § 89a StGB. Außerdem kommt gegebenenfalls eine Strafbarkeit
nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), insbesondere wegen
Kriegsverbrechen nach § 8 VStGB, in Betracht.
Es ist aber nicht generell strafbar, sich ausländischen staatlichen Gruppierungen
im Ausland anzuschließen.
Allerdings ist es nach § 109h StGB strafbar, einen Deutschen zum Wehrdienst
zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder
militärähnlichen Einrichtung anzuwerben oder ihn deren Werbern oder dem Wehrdienst
einer solchen Einrichtung zuzuführen.
7. Wie begründet die Bundesregierung konkret das gegen S. K. verhängte
Ausreiseverbot?
a) Was genau wurde oder wird S. K. vorgeworfen?
b) Aus welchen Quellen stammen die diesbezüglichen Erkenntnisse der
Bundespolizei?
c) Welche Behörde hat das Ausreiseverbot wann und für welchen Zeitraum
verhängt?
d) Wurden S. K. sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis
entzogen, und wenn ja, für wie lange?
Falls sie eines der Dokumente zurückerhalten hat, inwieweit ist darin die
Ausreisesperre ausdrücklich vermerkt worden?
e) Welche rechtlichen Mittel stehen S. K. nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Verfügung, um gegen das Ausreiseverbot vorzugehen, und
inwiefern und wann wurde sie darüber belehrt?
Die Bundesregierung kann schon mangels Sachkenntnis kein von einer
Landesbehörde verhängtes Ausreiseverbot begründen oder kommentieren.
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand des nach dem
Tod von I. H. angekündigten Prüfvorgangs der Generalbundesanwaltschaft
wegen möglicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die MLKP
oder einzelne Mitglieder oder Funktionäre oder Teilstrukturen dieser Partei
im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Kämpferinnen und Kämpfern
gegen den IS in Syrien und Irak?
a) Wurde mittlerweile ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wenn ja,
gegen wen, und aufgrund welcher möglichen Straftatbestände?
b) Wurde vonseiten der Justiz die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens
nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) gegen die MLKP oder
Teilstrukturen dieser Partei (welche) beantragt, und wie ist gegebenenfalls
die Haltung des für eine diesbezügliche Verfolgungsermächtigung
zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) hierzu?
Der GBA hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 einen Prüfvorgang zur
Prüfung eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der
Marxistisch-Leninistischen Partei Türkei/Nordkurdistan (MLKP) wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
gemäß § 129b StGB angelegt. Der Prüfvorgang ist nicht abgeschlossen und es
wurde kein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet.
Folglich wurde beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht
um die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung angefragt.
Drucksache 18/5777 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des
Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen Tötung der deutschen Staatsbürgerin
I. H. in Syrien?
Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Tötung der deutschen
Staatsbürgerin I. H. in Syrien wird durch die Staatsanwaltschaft Duisburg
geführt. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse dazu vor.
10. Inwieweit spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligung von
Mitgliedern der TKP bzw. ML bzw. ihres bewaffneten Arms TIKKO am
Widerstand der YPG bzw. YPJ bzw. der Internationalen Freiheitsbrigade
gegen den IS in Nordsyrien bei Aufrechterhaltung der vom BMJV im Jahr
2012 erteilten Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB und den am
15. April 2015 von der Bundesanwaltschaft unter dem Vorwurf des § 129b
StGB veranlassten Festnahmen von elf Mitgliedern der Konföderation der
Arbeiterinnen und Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) in
Deutschland, Griechenland, Frankreich und der Schweiz eine Rolle (
www.freitag.de
vom 17. Juni 2015 „MigrantInnen in der Diaspora kriminalisiert“)?
Die Beteiligung von Mitgliedern der TKP/ML bzw. ihres bewaffneten Arms
TIKKO am Widerstand der YPG/YPJ bzw. der Internationalen Freiheitsbrigade
gegen den IS ist nicht Gegenstand der Ermittlungsverfahren des GBA gegen elf
Personen wegen des Verdachts der Rädelsführerschaft/Mitgliedschaft in der
terroristischen Vereinigung im Ausland TKP/ML. Eine mögliche Mitgliedschaft in
der Konföderation der Arbeiterinnen und Arbeiter aus der Türkei (ATIK) ist
ebenfalls nicht vom Tatvorwurf umfasst. Dementsprechend besteht auch kein
Zusammenhang mit der vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erteilten Verfolgungsermächtigung.
11. Wie stellt sich die gegenwärtige Situation an der türkisch-syrischen
Grenze nach Kenntnis der Bundesregierung dar?
a) Welche passierbaren Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien
bestehen, und welche Gruppierungen kontrollieren diese jeweils auf
syrischer Seite?
Mit Stand 31. Juli 2015 waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Grenzübergänge Cilvegözü/Bab al-Hawa und Öncüpınar – Bab al-Salam
grundsätzlich für humanitäre und kommerzielle Güter offen. Auf syrischer Seite werden
diese momentan von diversen Gruppen der bewaffneten Opposition kontrolliert.
Die Grenzübergänge Aşşağıpulluyazı – Ain al-Bayda, Güveççi – Kherbet Eljoz,
Bükülmez – Atmeh, Mürşitpinar – Ain al-Arab/Kobani, Şenyurt – Derbassiyeh
und Nusaybin – Qamishly sind dagegen nur für humanitäre Güter offen. Von
diesen werden auf syrischer Seite Mürsitpinar – Ain al-Arab/Kobane und
Şenyurt – Derbassiyeh von der PYD/YPG und Nusaybin – Qamishly von der
syrischen Regierung kontrolliert. Die Grenzübergänge Akcakale – Tall Abyad
und Ceylanpinar – Ras Al-Ayn sind nur zeitweilig geöffnet. Für
Personenverkehr aus Syrien hat die Türkei ihre Grenze grundsätzlich geschlossen,
Ausnahmen gelten jedoch für humanitäre Fälle. Personenverkehr aus der Türkei nach
Syrien ist für syrische Staatsangehörige nach Erkenntnissen der
Bundesregierung grundsätzlich möglich.
b) Inwieweit, in welchem Ausmaß und an welchen Stellen ist es
Angehörigen dschihadistischer Gruppierungen, wie des IS, al Nusra, der
Armee der Eroberer etc. möglich, die türkisch-syrische Grenze zu über-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5777schreiten, und inwieweit findet dieser Grenzverkehr mit Wissen,
Unterstützung oder Billigung türkischer Behörden statt?
Der Bundesregierung sind Presseberichte bekannt, denen zufolge Angehörige
terroristischer Gruppen vereinzelt die Grenze von Syrien in die Türkei überquert
haben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die türkischen Behörden
solche Bewegungen soweit wie möglich unterbinden.
c) In welchen Bereichen der Grenze wurden von türkischer Seite aus
welche besonderen Blockademaßnahmen (Mauern, Zäune, Gräben, Minen
etc.) neben den bereits vor Beginn des syrischen Bürgerkrieges
bestehenden Grenzsicherungsanlagen errichtet, und welchen Zielen im
Einzelnen bzw. der Abwehr welcher möglichen Gefahren dienen diese
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesregierung sind Presseberichte über den Bau von insgesamt rund
150 Kilometern Mauer sowie 20 Meter hohen Wachtürmen zur
Grenzbeobachtung an verschiedenen Abschnitten der Grenze zu Syrien bekannt. Daneben
werden den Berichten zufolge entlang der Grenze auf 118 Kilometern Scheinwerfer
aufgestellt und auf insgesamt 365 Kilometern an verschiedenen Abschnitten
Gräben ausgehoben. Den Berichten zufolge dienen diese Maßnahmen der
Verhinderung von illegalem Grenzübertritt und Schmuggel.
d) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen können nach Kenntnis
der Bundesregierung generell Personen und Güter die Grenze zwischen
der Türkei und den drei Selbstverwaltungskantonen Cazire, Kobani
und Afrin in Nordsyrien passieren?
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
e) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen können Baufahrzeuge
und Baumaterialien für den Wiederaufbau von Kobani die türkisch-
syrische Grenze passieren, und wo und mit welcher Begründung gibt es
in diesem Bereich Restriktionen durch die türkischen Behörden?
Baufahrzeuge und Baumaterialien für den Wiederaufbau von Kobani werden
von den türkischen Behörden grundsätzlich als humanitäre Güter eingestuft und
ihr Transport deshalb auch grundsätzlich genehmigt.
Nur in Einzelfällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Transport nicht
genehmigt worden, weil die türkischen Behörden den humanitären Charakter
einzelner Lieferungen offenbar nicht erkennen konnten oder weil die
Baumaschinen nicht durch das Grenztor des Übergangs Mürşitpinar – Ain al-Arab/
Kobani passten.
f) Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen können Personen, die
sich am Wiederaufbau von Kobani einschließlich medizinischer
Versorgung beteiligen wollen, die Grenze nach Syrien von der Türkei aus
passieren, und inwieweit sind der Bundesregierung hier Restriktionen
vonseiten der türkischen Behörden bekannt (bitte benennen inwieweit
hier zwischen türkischen und syrischen Staatsbürgern und Bürgern
anderer Staaten unterschieden wird)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erlauben die türkischen Behörden
Personen, die sich am Wiederaufbau von Kobani/Ain al-Arab beteiligen wollen,
grundsätzlich den Grenzübertritt nach Kobani/Ain al-Arab, da dies als
humanitärer Einsatz angesehen wird. Lediglich nach dem neuerlichen Angriff der
Terrormiliz ISIS am 25. Juni 2015 auf Kobani und nach dem Selbstmordanschlag
in der türkischen Grenzstadt Suruç am 20. Juli 2015 hatten die türkischen
Behörden den Grenzübergang nach Kobani vorübergehend geschlossen. Seit dem
Drucksache 18/5777 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Juli 2015 ist der Übergang für humanitäres Personal unabhängig von der
Staatsangehörigkeit wieder geöffnet. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse zur Unterscheidung bezüglich der Staatsangehörigkeit vor. Seit
Beginn der Wiederaufbauarbeiten in Kobani haben dort humanitäre Helfer
unterschiedlicher Nationalitäten gearbeitet.
12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige humanitäre
Situation in der Stadt Kobani und den umliegenden Dörfern des Kantons?
a) Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischenzeitlich aus der Türkei nach Kobani
zurückgekehrt, und wo und unter welchen Umständen leben diese?
Laut Schätzungen der Vereinten Nationen sind rund 69 000 Menschen nach
Kobani zurückgekehrt. Die Situation in Kobani ist relativ stabil, jedoch kam es
Ende Juni 2015 zu einem kurzen Aufflammen von Kämpfen mit dem so
genannten IS mit rund 300 Todesopfern.
Die Menschen in Kobani benötigen insbesondere Unterstützung bei der
Gesundheitsversorgung, Trink- und Abwasserversorgung sowie bei der
Nahrungsmittelversorgung.
b) Welche Informationen über den aktuellen Stand des Wiederaufbaus
von Kobani hat die Bundesregierung?
Die Stadt Kobani ist zu mehr als 50 Prozent zerstört, darunter auch medizinische
Einrichtungen, Schulen und öffentliche Gebäude. Energie- und
Wasserversorgung funktionieren nur eingeschränkt. Große Teile der landwirtschaftlichen
Nutzflächen wurden durch Konfliktparteien vermint. Darüber hinaus stellen
nicht explodierte Kampfmittel und Sprengfallen eine erhebliche Gefährdung
dar. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Gefährdung und der Notwendigkeit
von Maßnahmen der Minen- und Kampfmittelräumung, sowie der volatilen
Sicherheitslage, kommt der Wiederaufbau nur langsam voran.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von internationalen Konferenzen,
die sich mit dem Wiederaufbau von Kobani befassen, und wenn ja,
inwieweit hat sie sich an solchen Konferenzen beteiligt oder beabsichtigt
dies in Zukunft zu tun?
Am 1. Juli 2015 fand im Europäischen Parlament in Brüssel eine Konferenz zum
Thema „International Rebuild Kobane Conference in the European Parliament“
statt, bei der die Bundesregierung als Beobachter teilgenommen hat. Weitere
Konferenzen zum Wiederaufbau Kobanis sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
d) Welche staatlichen und nichtstaatlichen Hilfsprojekte und
Hilfsprogramme aus Deutschland für den Wiederaufbau von Kobani und die
humanitäre Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sind der
Bundesregierung bekannt, und inwieweit unterstützt sie deren
Bemühungen?
Der Bundesregierung sind Berichte über einzelne zivilgesellschaftliche
Initiativen zur Unterstützung des Wiederaufbaus von Kobani bekannt. Die
Bundesregierung unterstützt humanitäre Hilfsprojekte von
Nichtregierungsorganisationen, der Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften sowie von Organisationen
der Vereinten Nationen (VN) für Flüchtlinge aus Kobani in der Türkei sowie
Maßnahmen für Rückkehrer in Kobani selbst, insbesondere im Bereich
Ernährungshilfe.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/577713. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung bei der türkischen Regierung für
eine weitere Öffnung der Grenze bzw. die Schaffung eines humanitären
Korridors aus der Türkei nach Kobani ein, um den Wiederaufbau der Stadt
zu unterstützten und die humanitäre Versorgung der zurückgekehrten
Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen?
Die Bundesregierung unterstützt grenzüberschreitende humanitäre
Hilfsmaßnahmen aus der Türkei, um notleidenden Menschen in Syrien zu helfen. Dabei
teilt sie die Sorge der Vereinten Nationen wie auch der türkischen Behörden,
dass eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Kobani/Ain al-Arab derzeit aufgrund
extremer Kontamination mit Sprengfallen, Minen und nicht explodierter
Munition erhebliche Risiken mit sich bringt. Darüber hinaus geht sie von einer
weiterhin bestehenden Bedrohung durch die Terrormiliz ISIS aus.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen erneuten
Überfall des IS auf Kobani Ende Juni 2015?
a) Wie viele IS-Kämpfer waren nach Kenntnis der Bundesregierung an
dem Angriff beteiligt, und wie konnten diese in die Stadt eindringen?
b) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise, dass
sich IS-Kämpfer über türkisches Territorium bewegen, die Grenze von
der Türkei aus passiert haben oder von türkischen Behörden
Hilfestellungen beim Eindringen nach Kobani oder beim Rückzug erhalten
haben?
c) Wie viele Menschenleben kostete der erneute IS-Angriff auf Kobani
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Zivilistinnen bzw.
Zivilisten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte von Kobani – YPG bzw.
YPJ, Asayis u. a. – und IS-Kämpfern aufschlüsseln)?
Am 25. Juni 2015 startete der IS eine Offensive auf Ain al-Arab. Dabei setzte er
mindestens drei Selbstmordattentäter und um die hundert IS-Kämpfer ein. Die
IS-Kämpfer sollen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Uniformen der
YPG und der Free Syrian Army (FSA) getragen haben.
15. Wie schätzt die Bundesregierung generell die Sicherheitslage in der
Region Rojava ein (bitte nach den Kantonen Afrin, Kobani und Cazire
getrennt aufschlüsseln und begründen)?
Da der Bundesregierung die genaue Abgrenzung der so genannten Kantone nicht
bekannt ist, kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden. Mit Stand
5. August 2015 stellt sich die Sicherheitslage wie folgt dar:
Die dominante bewaffnete Gruppe in den kurdischen Gebieten ist der
militärische Arm der PYD, die YPG. In der syrischen Provinz Hasaka dominiert sie die
Gebiete nördlich der Provinzhauptstadt Hasaka, die südlich gelegenen Gebiete
werden vom IS kontrolliert. Die Provinzhauptstadt Hasaka ist unter der YPG,
anderen regime-loyalen Milizen und den syrischen Streit- und Sicherheitskräften
aufgeteilt. Die zweite, größere Stadt der Provinz, die Grenzstadt Qamishli im
Norden Hasakas, ist ebenfalls unter der YPG, regiemetreuen Milizen und den
syrischen Streit- und Sicherheitskräften aufgeteilt. Am 27. Juli 2015 ereigneten
sich dort laut Presseberichten zwei Anschläge nach einer längeren Zeit relativer
Ruhe. In den ländlichen Gebieten konnte die YPG zahlreiche Erfolge gegen den
IS verbuchen, was insbesondere auf die Luftnahunterstützung durch die Anti-IS-
Koalition und die syrischen Luftstreitkräfte zurückzuführen ist. Dennoch konnte
der IS nicht aus diesen Gebieten vertrieben werden und schafft es noch immer,
erfolgreiche Offensivoperationen durchzuführen. Insbesondere nördlich des
Sinjar-Gebirges kommt es regelmäßig zu Kämpfen mit dem IS. Nur um die
Drucksache 18/5777 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStädte Rumailan und Malikiya wurden seit längerer Zeit keine Kämpfe
beobachtet. In der Region um die Grenzstadt Tal Abyad bis zur ca. 30 km südlich gelegen
Hauptverkehrsroute zwischen Qamishli und Aleppo ist die YPG zwar präsent,
schafft es aber nicht, den IS von Angriffen in diesem Gebiet abzuhalten. Auch
in den Gebieten um Ain al-Arab dominiert die YPG, aber auch hier kann der IS
bis in den Nahbereich von Ain al-Arab vordringen. Die Gebiete nordwestlich
von Afrin sind relativ ruhig. Insgesamt ist die Sicherheitslage sehr unsicher und
volatil, da es der YPG nicht gelingt, ein Eindringen des IS in diese Gebiete zu
verhindern.
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