[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 9. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6319
18. Wahlperiode 13.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6149 –
Überlastete Schienenwege in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sind Schienenwege im deutschen Schienennetz dauerhaft überlastet,
beispielsweise wenn bei der Netzfahrplanerstellung kein Trassenangebot an ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) übermittelt werden kann, so ist das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) – in der Regel die DB Netz AG –
verpflichtet, dies laut § 16 EIBV (EIBV: Verordnung über den
diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur
Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur) „unverzüglich“
der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde
(Bundesnetzagentur) mitzuteilen und damit den betreffenden
Schienenwegabschnitt als überlastet zu erklären. Dies ist auch dann der Fall, wenn lediglich
absehbar ist, dass die Kapazität eines Schienenwegabschnitts in naher Zukunft
nicht ausreichen wird. Die Mitteilung muss im Bundesanzeiger und Internet
veröffentlicht werden. Nach gegenwärtiger Praxis erfolgt der Prozess der
Überlastungserklärung entsprechend einer Verwaltungsrichtlinie der beteiligten
Behörden, so dass z. B. Trassenablehnungen, denen offenkundig keine Überlastung
zugrunde liegt, nicht zu Überlastungserklärungen führen.
Sechs Monate nach der Überlastungserklärung eines Schienenwegabschnitts ist
seitens des EIU eine Kapazitätsanalyse gemäß § 17 EIBV vorzulegen.
Gegenstand der Analyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfahren sowie die
Benutzung und deren Auswirkung auf die Schienenwegkapazität. Geprüft werden
sollen neben Änderungen im Betriebsablauf und der Benutzung (Umleitung von
Zügen, zeitliche Verlagerung von Verkehrsleistungen) auch Maßnahmen zur
Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienenwegs.
Nach weiteren sechs Monaten hat das EIU gemäß § 18 EIBV den genannten
Behörden einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität (PEK) unter
vorheriger Beteiligung der Nutzer und des betroffenen Landes vorzulegen. Im PEK
müssen die Gründe für die Überlastung, die zu erwartende künftige
Verkehrsentwicklung, die den Schienenwegausbau betreffenden Beschränkungen sowie
die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhöhung der
Schienenwegkapazität dargestellt werden. Letzteres umfasst auch zu erwartende Änderungen
der Wegeentgelte. Des Weiteren ist auf Grundlage einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu ermitteln, ob Maßnahmen zur Erhöhung der Schienenwege
ergriffen werden sollen, und es muss ggf. ein Zeitplan für die Durchführung der
Maßnahmen erstellt werden.
Im Jahr 2015 sind laut Informationen der DB Netz AG die
Streckenabschnitte 2650, 2184, 2300, 2160, 2158 auf der Strecke Köln–Mülheim –
Duisburg – Mülheim(Ruhr)–Styrum – Essen Hbf – Bochum Hbf – Dortmund Hbf
durch die DB Netz AG als überlastet erklärt worden (
http://fahr-
weg.dbnetze.com/fahrweg-de/nutzungsbedingungen/snb/ueberlastete_
schienenwege_2009.html). Mit dieser Kleinen Anfrage wollen die Fragesteller
klären, welche Strecken seit dem Jahr 2007 als überlastet deklariert und welche
Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Schienenwegabschnitte wieder zu
entlasten bzw. die Kapazität zu erhöhen.
1. Welche Strecken wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2007 bis 2015 von der DB Netz AG als „überlastete Schienenwege“
deklariert (bitte untergliedert in Jahreszahlen mit Nennung des
Streckenabschnitts durch Streckennummer und Endbahnhöfe auflisten)?
Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur und des Eisenbahn-Bundesamtes handelt
es sich um folgende Strecken:
Jahr der
Überlastungserklärung
Streckennummer Streckenabschnitt
2007
5200 Gemünden (Main) – Würzburg
5900 Knoten Fürth – Bamberg
5910 Würzburg – Fürth (Bay.)
2008
3600 Hailer-Meerholz – Fulda
4000
Offenburg – Abzweig Gundelfingen
Abzweig Leutersberg – Weil a. Rh.
2010
1210 Niebüll – Westerland (Sylt)
- Bahnhof Hamburg Hbf
2011
1720 Uelzen – Stelle
- Bahnhof Berlin-Spandau
2012 1700 Wunstorf – Minden
2013 6109 Berlin Ostbahnhof – Berlin
Charlottenburg „Berliner Stadtbahn“
2014 2650, 2184, 2300,
2160, 2158
Köln-Mülheim – Duisburg – Mülheim
(Ruhr)-Styrum – Essen Hbf – Bochum
Hbf – Dortmund Hbf
2015 4010 Mannheim Waldhof – Zeppelinheim
2. Für welche dieser überlasteten Strecken liegt nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Kapazitätsanalyse gemäß § 17 EIBV und ein Plan zur Erhöhung
der Schienenwegkapazität (PEK) gemäß § 18 EIBV vor?
Eine Kapazitätsanalyse liegt für sämtliche Strecken mit Ausnahme des
letztgenannten Falles (Strecke 4010) vor. Ein PEK liegt für sämtliche Strecken außer
den beiden letztgenannten Fällen vor. In den Fällen, in denen noch keine
Kapazitätsanalyse bzw. kein PEK vorliegt, sind die gesetzlichen Fristen hierfür noch
nicht abgelaufen.
3. Wurden die in Frage 2 abgefragten Kapazitätsanalysen und PEK nach
Kenntnis der Bundesregierung fristgerecht bei der zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde eingereicht?
Ja.
4. Welche Maßnahmen wurden in den jeweiligen PEK vorgeschlagen, und ist
hierbei eine Tendenz zu bestimmten Maßnahmen zu erkennen (bitte
differenziert nach betrieblichen Nutzungsvorgaben, möglichen
Überlastungsentgelten und Infrastrukturertüchtigungs- und -ausbaumaßnahmen darstellen)?
Strecke 5200 Gemünden (Main) – Würzburg, Strecke 5900 Knoten Fürth –
Bamberg und Strecke 5910 Würzburg – Fürth (Bay.):
a) Betriebliche Maßnahmen:
Bei Trassenkonflikten soll in Absprache mit dem jeweiligen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) versucht werden, Güterzüge über den
Laufweg Gemünden – Waigolshausen – Bamberg – Fürth, Würzburg –
Ansbach – Nürnberg oder Würzburg – Neustadt (Aisch) – Nürnberg zu
trassieren. Dies gilt jeweils auch für die Gegenrichtung. Es ist hierbei eine
Erweiterung der Konstruktionsspielräume für die Trassenvergabe auf
+/- 90 Minuten vorgesehen.
Auf der Strecke Würzburg – Fürth sollen Güterzüge mit einer
konstruktiven Mindestfahrzeit von mehr als 78 Minuten (ohne Halte) zwischen
Würzburg Hbf und Fürth (Bay.) Hbf nachrangig behandelt werden. Die
DB Netz AG behält sich dabei eine Trassierung über die o. g.
Alternativlaufwege vor.
Auf der Strecke Würzburg – Fürth sollen keine zusätzlichen Halte im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV), die über das mit dem Freistaat
Bayern vereinbarte Nahverkehrskonzept 2011 (inkl. Bedienung neuer
Haltepunkt Neustadt (Aisch) Mitte) hinausgehen, möglich sein. Bei SPNV-
Trassen auf Teilstrecken sollen zusätzliche Halte nur dann eingerichtet
werden können, wenn der daraus entstehende Kapazitätsverlust durch
Gegenmaßnahmen seitens des Zugangsberechtigten vollständig kompensiert
werden kann.
Die DB Netz AG empfiehlt für Züge der Relation Norddeutschland –
Passau (– Österreich) bzw. Ostdeutschland – Südbayern die Nutzung des
alternativen Laufwegs über Leipzig / Chemnitz – Hof – Regensburg zu
prüfen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen werden die Verlagerung des Umschlagbahnhofs
Nürnberg, eine Beseitigung höhengleicher Bahnsteigzugänge im Zulauf
auf Bamberg – Fürth, der durchgehende viergleisige Ausbau auf der
Strecke Nürnberg – Fürth – Bamberg – Ebensfeld, ein Ausbau des Knotens
Würzburg sowie ein zweiter Bahnsteig im Bahnhof Rieneck, weiterhin die
Reaktivierung der Fahrmöglichkeit Nürnberg Rangierbahnhof – Nürnberg
Hauptgüterbahnhof, eine Kapazitätserhöhung auf der Alternativstrecke
Nürnberg – Ansbach, eine Beseitigung der höhengleichen
Bahnsteigzugänge auf drei Bahnhöfen der Strecke Fürth – Bamberg, der drei-/
viergleisige Ausbau Nürnberg – Eltersdorf (S-Bahn) sowie ein Ausbau in
Nürnberg-Stein.
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist
derzeit nicht beabsichtigt.
Strecke 3600 Hailer-Meerholz – Fulda:
a) Betriebliche Maßnahmen:
Bei Trassenkonflikten soll in Absprache mit dem jeweiligen EVU versucht
werden, Güterzüge über den Laufweg Frankfurt – Hanau – Friedberg –
Marburg – Kassel-Wilhelmshöhe, Darmstadt – Aschaffenburg – Hanau –
Friedberg – Marburg – Kassel-Wilhelmshöhe oder Frankfurt – Friedberg
– Marburg – Kassel-Wilhelmshöhe zu trassieren. Dies gilt jeweils auch für
die Gegenrichtung. Es ist hierbei eine Erweiterung der
Konstruktionsspielräume für die Trassenvergabe auf +/- 130 Minuten vorgesehen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen werden der Neubau einer zweigleisigen
Umfahrungsspange für den Schwarzkopftunnel (Strecke Würzburg – Aschaffenburg),
um Umleitungsverkehre über die Strecke Hailer-Meerholz – Schlüchtern
– Elm – Gemünden wegen Profileinschränkungen zu vermeiden, weiterhin
die Beseitigung der höhengleichen Bahnsteigzugänge und
Linienverbesserungen im Bahnhof Neuhof sowie die Aufhebung des Begegnungsverbots
von Reise- und Güterzügen im Schlüchterner Tunnel.
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist nicht
beabsichtigt.
Strecke 4000 Offenburg – Abzweig Gundelfingen und Abzweig Leutersberg –
Weil a. Rh.:
a) Betriebliche Maßnahmen:
In der Richtung Offenburg – Gundelfingen sollen Güterzüge mit einer
konstruktiven Mindestfahrzeit von mehr als 40 Minuten (ohne Halte)
zwischen Offenburg und Gundelfingen nachrangig behandelt werden.
Auf dem gesamten Teillaufweg Offenburg – Abzweig Gundelfingen bzw.
Leutersberg – Weil a. Rh. sollen keine zusätzlichen Halte im SPNV, die
über das Betriebsprogramm der Netzfahrplanperiode 2010 hinausgehen,
möglich sein. Bei SPNV-Trassen auf Teilstrecken sollen zusätzliche Halte
nur dann möglich sein, wenn der daraus entstehende Kapazitätsverlust
durch Gegenmaßnahmen seitens des Zugangsberechtigten vollständig
kompensiert werden kann. Die DB Netz AG empfiehlt für Züge der
Relation Offenburg – Südschweiz/Italien die Nutzung des alternativen
Laufwegs über Hattingen (Baden) – Singen – Schaffhausen (–Schweiz) zu
prüfen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen wird der viergleisige Ausbau des Abschnitts
Schliengen – Haltingen.
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist nicht
beabsichtigt.
Strecke 1210 Niebüll – Westerland (Sylt):
a) Betriebliche Maßnahmen:
Es werden keine betrieblichen Maßnahmen vorgesehen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen wird die Beseitigung der Fahrstraßenausschlüsse im
Bahnhof Keitum, um gleichzeitige Einfahrten zu ermöglichen.
c) Entgelte:
Laut dem vorgelegten PEK ist die Erhebung eines Entgelts gemäß § 21
Absatz 3 EIBV beabsichtigt.
Hamburg Hbf:
a) Betriebliche Maßnahmen:
Bei Trassenkonflikten sollen Zugfahrten mit Lokwechsel gegenüber
Zugfahrten ohne Lokwechsel nachrangig behandelt werden, ebenso
Nichtwendezüge gegenüber Wendezügen, Zugfahrten mit Veränderung an der
Zugbildung (Stärken/Schwächen) gegenüber Zugfahrten ohne Veränderung an
der Zugbildung sowie SPNV-Verkehre, die keine Doppelbelegung der
Bahnsteige zulassen, gegenüber SPNV-Verkehren, bei denen eine
Doppelbelegung möglich ist. Dies soll jeweils nach Rücksprache mit den
betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Zugangsberechtigten im
Rahmen des Koordinierungsverfahrens geschehen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK werden keine kurz- oder mittelfristigen Maßnahmen vorgesehen.
Langfristig ist der Ausbau der S4 auf der Strecke Diebsteich – Hamburg
Hbf – Bargteheide sowie die Errichtung eines zusätzlichen
Bahnsteiggleises in Hamburg Hbf inkl. Erstellung einer Abstellanlage in dessen Umfeld
geplant.
c) Entgelte:
Laut dem vorgelegten PEK ist die Erhebung eines Entgelts gemäß § 21
Absatz 3 EIBV beabsichtigt.
Strecke 1720 Uelzen – Stelle:
a) Betriebliche Maßnahmen:
Bei Trassenkonflikten soll in Absprache mit dem jeweiligen EVU versucht
werden, Güterzüge über die „Westumfahrung“ Wunstorf – Nienburg –
Verden – Rotenburg – Buchholz zu trassieren. Dies gilt auch für die
Gegenrichtung und soll jeweils unter Berücksichtigung der Start-Ziel-
Relation der Trasse geschehen. Es ist hierbei eine Erweiterung der
Konstruktionsspielräume für die Trassenvergabe auf +/- 90 Minuten vorgesehen.
Bei nicht ausreichender Wirkung der o. g. Maßnahme ist im PEK ggf. die
Erweiterung der Nutzungsvorgabe um den Laufweg Büchen – Wittenberge
– Stendal/Wustermark (bzw. Gegenrichtung) für Züge mit Start/Ziel
Großraum Berlin, Südostdeutschland, Polen, Tschechien vorgesehen. Diese
Möglichkeit wurde allerdings nur im PEK benannt, in den für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Zugangsberechtigten letztlich
maßgebenden Schienennetz-Benutzungsbedingungen jedoch nicht aufgeführt.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen werden der Bau einer zusätzlichen Verbindungskurve
von der Strecke Stendal – Uelzen an die Strecke Uelzen – Stelle sowie
anschließend weitere Anpassungen im Bahnhof Uelzen, zusätzlich ein
drittes Gleis zwischen Lüneburg und Stelle.
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist
derzeit nicht beabsichtigt.
Bahnhof Berlin-Spandau:
a) Betriebliche Maßnahmen:
Es sollen gemäß PEK keine Wenden von Zügen des Personenverkehrs
zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr und keine Fahrten von Zügen des
Personenverkehrs zur Abstellung von/nach Berlin-Ruhleben zwischen 5:00 Uhr und
22:00 Uhr zugelassen werden. Planmäßige Standzeiten am Bahnsteig
sollen zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr maximal fünf Minuten betragen.
Diese Maßnahmen wurden in den für die EVU bzw. Zugangsberechtigten
letztlich maßgebenden Schienennetz-Benutzungsbedingungen wie folgt
reduziert: Es sind keine Wenden von Zügen des Personenverkehrs
zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr zugelassen, es sei denn, der planmäßige
Aufenthalt am Bahnsteig dauert nicht länger als sechs Minuten und der
Kapazitätsverbrauch ist geringer als bei Abstellfahrten. Planmäßige
Standzeiten am Bahnsteig dürfen zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr maximal
sechs Minuten betragen.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK vorgesehen wird der Lückenschluss der Strecke 6179 im Bereich
Berlin-Spandau Mitte (zwischen Berlin-Spandau und Berlin-Ruhleben).
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist
derzeit nicht beabsichtigt.
Strecke 1700 Wunstorf – Minden:
a) Betriebliche Maßnahmen:
Bei Trassenkonflikten soll in Absprache mit dem jeweiligen EVU versucht
werden, Güterzüge über den Laufweg Hamm – Altenbeken – Raum
Hannover oder Hamm – Altenbeken – Kassel – Halle zu trassieren. Dies gilt
auch für die Gegenrichtung.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK werden keine infrastrukturellen Maßnahmen vorgesehen.
c) Entgelte:
Die Erhebung eines erhöhten Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV ist
derzeit nicht beabsichtigt.
Strecke 6109 Berlin Ostbahnhof – Berlin Charlottenburg („Berliner Stadtbahn“):
a) Betriebliche Maßnahmen:
Im PEK ist eine Systematisierung der Trassen auf dieser Strecke (zwölf
Trassen im Fünf-Minuten-Abstand in Berlin-Charlottenburg) vorgesehen.
Davon sollen dauerhaft bis zu 11 Trassen je Stunde belegt werden,
12 Trassen nur im Ausnahmefall. Bei Trassenkonflikten soll in Absprache
mit dem jeweiligen EVU versucht werden, Züge des
Schienenpersonenfernverkehrs in das Nord-Süd-System (Berlin Hbf tief) umzurouten.
b) Infrastrukturelle Maßnahmen:
Im PEK werden keine infrastrukturellen Maßnahmen vorgesehen.
c) Entgelte:
Laut dem vorgelegten PEK ist die Erhebung eines Entgelts gemäß § 21
Absatz 3 EIBV beabsichtigt.
In der Vergangenheit wurden in der Regel sowohl infrastrukturelle als auch
betriebliche Maßnahmen in den PEK vorgeschlagen; betriebliche
Nutzungsvorgaben wurden bislang häufiger verbindlich in den Schienennetz-
Benutzungsbedingungen umgesetzt. Die Erhebung eines Entgelts gemäß § 21 Absatz 3 EIBV
wurde in wenigen Fällen vorgesehen, aber bislang nicht umgesetzt.
5. Welche Maßnahmen der Infrastrukturertüchtigung (u. a. Signale,
Blockabschnitte, zusätzliche und verbesserte Weichen, Überholabschnitte) und des
Infrastrukturausbaus sind für die aufgelisteten überlasteten Schienenwege
nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, die eine Kapazitätserhöhung
der Strecke zu Folge haben (bitte je Strecke mit Nennung des
Streckenabschnitts durch Streckennummer und Endbahnhöfe auflisten)?
Die in der Antwort zu Frage 4, Infrastruktur, genannten Maßnahmen führen in
den meisten Fällen zu Kapazitätssteigerung in Form zusätzlicher Fahrplantrassen
auf den jeweiligen überlasteten Schienenwegen. Lediglich die Maßnahme im
Bahnhof Keitum sowie der viergleisige Ausbau Schliengen – Haltingen
(Oberrheinstrecke) erbringen für sich genommen nach Angaben des
Eisenbahninfrastrukturbetreibers keine Steigerung der Zahl der Fahrplantrassen, sondern eine
Steigerung der Betriebsqualität. Die letztgenannte Maßnahme führt jedoch in
Kombination mit dem weiteren viergleisigen Ausbau der Strecke zu
entsprechenden Kapazitätsvergrößerungen. In den bisherigen PEK sind Maßnahmen wie
Veränderungen von Blockabschnitten nicht vorgesehen.
6. In welchem Umfang geht es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in
Frage 5 abgefragten Maßnahmen nur um die Überlastungen im Regelbetrieb,
oder werden auch Maßnahmen zur Erhöhung der Betriebsqualität und somit
zum Abbau von Verspätungen geplant und anschließend realisiert?
In Ergänzung der Antwort zu Frage 5 wird darauf hingewiesen, dass Kapazität
und Betriebsqualität in einer Wechselbeziehung zueinander stehen. Eine
kapazitätssteigernde Maßnahme kann daher entweder in zusätzliche Fahrplantrassen
oder eine verbesserte Betriebsqualität (bzw. eine Kombination aus beidem, wenn
der mögliche Zuwachs an Fahrplantrassen nicht vollständig realisiert wird)
umgesetzt werden. Daher kann jede kapazitätssteigernde Maßnahme auch zur
Verbesserung der Betriebsqualität dienen.
7. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung
Gelegenheitsverkehre, insbesondere des Güterverkehrs, im Hinblick auf
Überlastungserklärungen?
Auf überlasteten Schienenwegen kann der Nachfrage nach Zugtrassen auch „nach
Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen …“
(§ 2 Punkt 5 EIBV) nicht entsprochen werden. Eine solche Koordinierung findet
jedoch nur im Rahmen der Netzfahrplanerstellung statt, sodass bisher nur
Konflikte von Netzfahrplantrassen im Hinblick auf Überlastungen überprüft werden.
Seit dem 22. Juni 2015 sieht die zwischen Bundesnetzagentur, Eisenbahn-
Bundesamt und DB Netz AG abgestimmte Verwaltungsrichtlinie jedoch die
Möglichkeit vor, dass auch eine schlechte Betriebsqualität zu Überlastungserklärungen
führen kann; inwieweit dabei dann auch Gelegenheitsverkehre eine nennenswerte
Rolle spielen werden, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
8. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgabe oft
jahrelang bestehender Takte und Anschlussbeziehungen des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für Überlastungserklärungen, wenn Nahverkehrszüge
für länger laufende Personenfern- und Güterzüge „rücken“ müssen und so
entscheidende Qualitäten des SPNV aufgegeben werden, und inwieweit sind
solche Fälle den beiden zuständigen Behörden bekannt?
Sofern der in der Anfrage beschriebene Fall eintritt und der Trassenkonflikt nicht
im Koordinierungsverfahren gelöst werden kann, findet das
Überlastungsverfahren Anwendung. Eine Überlastungserklärung auf Basis des in der Anfrage
beschriebenen Szenarios musste bislang noch nicht abgegeben werden. Grund
hierfür ist auch, dass bislang im Koordinierungsverfahren immer einvernehmliche
Lösungen gefunden wurden. Erst anlässlich der Netzfahrplanerstellung 2016,
d. h. vor wenigen Wochen, haben sich Aufgabenträger nach Ablauf der Frist über
Taktabweichungen und Haltausfälle beschwert. Ob es dadurch aber zu neuen
Überlastungserklärungen kommt oder nur bereits als überlastet erklärte Strecken
betroffen sind, ist derzeit noch nicht untersucht.
9. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Strecken als „zukünftig
überlastet“ erklärt werden, wenn z. B. ein SPNV-Aufgabenträger die Bestellung
zusätzlicher Verstärkerzüge oder Taktverdichtungen plant, diese aber
aufgrund der gegenwärtigen Auslastung der Strecke nicht realisiert werden
können?
Sofern die o. g. Umstände vorliegen und die konkrete Umsetzung der genannten
Planungen absehbar ist, wäre das Nichtausreichen der Kapazität des betroffenen
Schienenwegs in naher Zukunft absehbar und das Überlastungsverfahren
durchzuführen.
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überlastungserklärungen für
eingleisige Strecken, deren Kapazitäten voll durch den
Schienenpersonenverkehr genutzt werden, so dass tagsüber keine Trassen mehr für den
Güterverkehr zur Verfügung stehen (und nachts ebenfalls nicht, wegen fehlender
Streckenöffnung)?
Nein.
11. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Strecke
Niebüll – Westerland trotz wohl schon nach Information der Fragesteller im
Jahr 2010 erklärten Überlastung nicht möglich, binnen fünf Jahren
Maßnahmen zum Abbau der Überlastung zu realisieren, die in diesem Jahr zu
anhaltenden Diskussionen über die Vergabe der Kapazität für den Verkehr nach
Sylt gekommen ist?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, erbringt die auf der Strecke
Niebüll – Westerland durchgeführte kapazitive Maßnahme keine Mehrung an
Fahrplantrassen, sondern lediglich eine Verbesserung der Betriebsqualität. Der
PEK stellt fest, dass aus Sicht des aktuellen Bundesverkehrswegeplans 2003 kein
Bedarf an kapazitativen Maßnahmen zwischen Niebüll – Westerland (Sylt)
besteht und sich dementsprechend das seinerzeitige Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Juni 2010 gegen einen zweigleisigen Ausbau
ausgesprochen hat.
12. Welche der seit dem Jahr 2007 als überlastet erklärten Schienenwege
konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem durch welche Maßnahmen
wieder von der Liste der überlasteten Schienenwege gestrichen werden (bitte
je Strecke mit Nennung des Streckenabschnitts durch Streckennummer und
Endbahnhöfe und Maßnahme sowie Durchführungsjahr der Maßnahme
einzeln auflisten)?
Zurzeit gelten die in der Antwort zu Frage 1 genannten Schienenwege weiterhin
als überlastet bzw. in naher Zukunft drohend überlastet. Es wird jedoch nunmehr
jährlich überprüft, inwiefern die Voraussetzungen für eine Überlastungserklärung
fortbestehen.
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Strecken bzw.
Streckenabschnitte, bei denen ein Infrastrukturausbau zwar realisiert worden ist, aber
die Überlastung der Strecke nicht aufgehoben werden konnte?
Ausbaumaßnahmen auf den genannten Strecken haben bisher nicht zur
Aufhebung von Überlastungserklärungen geführt (vgl. Antwort zu Frage 12).
14. Inwiefern spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die Deklarierung einer
Strecke als überlastet im derzeitigen Bewertungsverfahren zum neuen
Bundesverkehrswegeplan eine Rolle?
Die Auflösung von Engpässen spielt nach der Grundkonzeption (siehe www.
bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/bundesverkehrswegeplan-2015-grundkonzeption
.html) eine zentrale Rolle bei der Bewertung und Priorisierung von Maßnahmen
für den neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Maßgeblich hierfür ist die
Engpassanalyse des Bezugsfalls für das Prognosejahr 2030, der dem neuen
BVWP zugrunde liegt. Die Deklarierung einer Strecke als (gegenwärtig)
überlastet ist dabei nur dann relevant, wenn unter Berücksichtigung der für das Jahr 2030
prognostizierten Verkehrsmenge und des zugehörigen Betriebsprogramms sowie
des bis dahin unterstellten Infrastrukturausbaus davon ausgegangen werden kann,
dass auf dieser Strecke auch weiterhin ein Engpass vorliegen wird.
15. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen an für überlastet
erklärten Streckenabschnitten im neuen Bundesverkehrswegeplan zeitlich
priorisiert?
Wenn ja, welche Maßnahmen (bitte je Strecke mit Nennung des
Streckenabschnitts durch Streckennummer und Endbahnhöfe und Maßnahme sowie
geplanter Durchführungszeitraum der Maßnahme einzeln auflisten)?
Die zeitliche Priorisierung von konkreten Maßnahmen kann erst nach Vorlage
des BVWP erfolgen.
16. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Anzahl der überlasteten
Schienenwege zu reduzieren und somit die Kapazität des deutschen
Schienennetzes zu erhöhen?
Durch die Priorisierung von engpassauflösenden Maßnahmen im neuen BVWP
soll die Kapazität des deutschen Schienennetzes insgesamt erhöht werden.
Darüber hinaus soll mit den Erkenntnissen aus der vom BMVI beauftragten
Machbarkeitsstudie erstmals eine fahrplanbasierte Infrastrukturentwicklung in die
Bundesverkehrswegeplanung einbezogen werden. Hierdurch soll durch
fokussierte Aus- und Neubaumaßnahmen eine bestmögliche Lösung für Taktverkehre
mit verkürzten Reisezeiten bei gleichzeitiger Auflösung der Engpässe im
Güterverkehr geschaffen werden.
17. Welche Möglichkeiten gibt es für EVU und Zugangsberechtigte nach
Kenntnis der Bundesregierung, sich allgemein – in ähnlicher Qualität wie beim
Straßennetz – über die Auslastung des bundesdeutschen Schienennetzes zu
informieren, um so Überlastungen und starke Auslastungen frühzeitig zu
erkennen, um gegebenenfalls eigene Planungen entsprechend frühzeitig
vornehmen zu können?
Nach Auskunft der DB Netz AG ist keine derartige Gesamtübersicht bekannt. Die
DB Netz AG ermittelt gemäß den Vorgaben aus den §§ 2 Ziffer 5 und § 16 bis
§ 18 EIBV für ihre Infrastruktur die überlasteten Schienenwege und
veröffentlicht diese in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB), aktuell in
Ziffer 4.3.
18. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung darin, die Leittechnik im
deutschen Schienennetz zu digitalisieren (ETCS), um das Schienennetz zur
Aufnahme weiterer Verkehre zu ertüchtigen?
Grundsätzlich überträgt auch die bereits in Deutschland vor allem auf
Schnellfahrstrecken (über 160 km/h) verwendete kontinuierliche
Linienzugbeeinflussung (LZB) Informationen digital codiert über die Luftschnittstelle. Durch die
technische Weiterentwicklung und den Anspruch, europaweit einsetzbar zu sein,
werden bei dem europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem
(European Train Control System – ETCS) jedoch größere Datenmengen und
komplexere Telegrammstrukturen verwendet. Deshalb ist das System flexibler einsetzbar
und kann das Triebfahrzeug und dessen Führer detaillierter über den
bevorstehenden Fahrtverlauf informieren.
ETCS allein kann aber in der Regel keine Kapazitätssteigerung der Strecke
herbeiführen. Dazu sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, wie Einrichtung
zusätzlicher Blockabschnitte ohne ortsfeste Signale (virtueller Block) mit
entsprechenden Gleisfreimeldeanlagen ähnlich dem Projekt CIR-ELKE (Computer
Integrated Railroading – Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz).
Die Vorteile des europäischen Zugsicherungssystems liegen vor allem in der
Schaffung länderübergreifender Interoperabilität und der optimalen Nutzung
anderweitiger Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung.
19. Wie weit sind die Konzepte und deren Umsetzung für die Digitalisierung der
Leittechnik in den europäischen Ländern nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Die Konzepte zur Einführung von ETCS und deren Umsetzung sind in den
einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich vorangeschritten.
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