[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 8. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6990
18. Wahlperiode 10.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6788 –
Zum Stand der Einführung digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz; Bundestagsdrucksache 18/5293) soll
gewährleisten, dass „bereits jetzt nutzbare elektronische Kommunikationsverfahren schnell
Eingang in die Versorgung finden“. Zudem würden damit „der Aufbau der
Telematikinfrastruktur gefördert und klargestellt, dass die sichere
Telematikinfrastruktur zukünftig die zentrale elektronische Infrastruktur im Gesundheitswesen
sein wird“.
Das technologische Großprojekt elektronische Gesundheitskarte (eGK) und
Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) hat bislang über 1,3 Mrd. Euro verschlungen
(eGK-Kosten-Uhr,
www.ikkev.de/). Bereits zum 1. Januar 2006 sollten die
eGK eingeführt werden und bald danach potentiell nutzbringende
Anwendungen der eGK an den Start gehen (§ 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
SGB V). Doch „Pleiten, Pech und Pannen“ (vgl. z. B.
www.shz.de/
schleswigholstein/politik/peinliche-panne-bei-der-elektronischen-gesundheitskarte-id1037
3731.html) verzögerten die Einführung − die Versicherten haben bis heute keinen
zusätzlichen Nutzen von der eGK. Die Komplexität des Vorhabens wurde massiv
unterschätzt (
www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/elektronische-
gesundheitskarteverzoegerungen-kosten-milliarden-a-9760 14.html). Nach der Durchführung von
Praxistests ist keine einzige Anwendung mit dem ursprünglichen
Sicherheitskonzept (doppelte PIN-Eingabe durch Versicherte und Leistungserbringer)
mehr in der konkreten Planung oder Erprobung. Die Speicherung auf
externen Servern (im Sinne einer zusätzlichen Speicherung von Gesundheitsdaten auf
anderen als den Rechnern der Leistungserbringerinnen und -erbringer) ist zwar
nach wie vor Teil des TI-Konzepts – allerdings gibt es noch immer keinen exakten
Fahrplan für diese Anwendungen, kein praxistaugliches Sicherheitskonzept und
keinen Zeitplan (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/3235). Auch eine transparente
Kosten-Nutzen-Abwägung fehlt weiterhin (ebenda).
Trotzdem soll die eGK mit „Zuckerbrot und Peitsche“ (
www.aerztezeitung.de/
praxis_wirtschaft/e-health/telemedizin/article/886946/reaktionen-e-health-gesetz-
ueberzeugt-noch-nicht.html) voran gebracht werden. Der Entwurf des E-Health-
Gesetzes sieht zum einen Sanktionen gegen Gesellschafter der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) vor, wenn
gesetzliche Fristen nicht eingehalten werden. Zum anderen werden aber auch diverse
zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte eröffnet.
In der geplanten Neufassung von § 291a Absatz 5 SGB V sollen Ausnahmen von
der Zustimmungspflicht der Versicherten für den einzelnen Zugriff auf ihre Daten
eingeführt werden. So soll auf den geplanten Medikationsplan ohne technische
Zugriffsautorisierung der/des Versicherten durch Leistungserbringerinnen und
-erbringer zugegriffen werden können. Für den automatischen Onlineabgleich
von Stammdaten der Versicherten (VSD) sollen unter anderem
„die Festlegung der übergreifenden Architektur der Telematikinfrastruktur
sowie Sicherheits- und Betriebskonzepte für den bundesweiten Wirkbetrieb,
der Aufbau und Betrieb der zentralen Anteile der Telematikinfrastruktur,
soweit sie für den Anwendungsfall benötigt werden,
die Schaffung der Voraussetzungen für die Anbindung der Einrichtungen der
vertragsärztlichen Versorgung sowie der Fachdienste der Krankenkassen an
die Telematikinfrastruktur,
die rechtzeitige Etablierung erforderlicher Zulassungsverfahren für die
zentral und dezentral betriebenen Komponenten und Dienste […],
der erfolgreiche Nachweis der Eignung aller Maßnahmen und Verfahren in
realen Versorgungsumgebungen, insbesondere im Hinblick auf
Funktionalität, Sicherheit und Praktikabilität“
in Angriff genommen werden. Die Einführung des VSD sei daher auch „von
strategischer Bedeutung“ (Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/5293, S. 27
und 42).
Nach über zehn Jahren Konzeption, Planung und Feldtests und Jahre nach der
Einführung der eGK sind also die elementaren Eigenschaften der TI immer noch
unklar. Im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung im
Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 4. November 2015 verglich Dr. Silke
Lüder vom Bündnis „Stoppt-die-e-Card“ das Big-Data-Projekt mit einem
Flugzeug, das man ohne Ziel und Landebahn gestartet hat.
Nach wie vor stehen die Sicherheitskonzepte nicht und gibt es insbesondere
keinen Nachweis, dass das ganze System selbst nur für die einfachste aller geplanten
Anwendungen, den VSD, überhaupt funktioniert sowie sicher und praktikabel ist.
Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisierte in seiner
Einlassung im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung des
Gesundheitsausschusses am 4. November 2015 die geplante Sicherheitsarchitektur und
erklärte solch eine Struktur im Jahr 3 nach Snowden schlicht als nicht mehr
zeitgemäß.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen legt den Grundstein für die sichere digitale Vernetzung, die Motor für
den medizinischen Fortschritt und damit für den Patientennutzen ist. Das Gesetz
enthält einen Fahrplan für die Einführung einer sicheren digitalen
Kommunikationsinfrastruktur für das Gesundheitswesen und medizinische Anwendungen. Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind eng in das
Projekt eingebunden. Der BSI-Präsident bezeichnet das Gesetz für sichere
digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen als
„Meilenstein für die IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (
www.bmg.bund.de/presse/
pressemitteilungen/pressemitteilungen-2015-02/e-health-gesetzentwurf-im-
kabinett.html).
Die hohen Sicherheitsanforderungen der Telematikinfrastruktur sind weltweit ein
Alleinstellungsmerkmal für die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen.
Wichtig ist, dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens konkrete Vorteile für
die Patientinnen und Patienten bringt. Mit dem Gesetz für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen werden die Einführung
nutzbringender Anwendungen wie Versichertenstammdatenmanagement,
Notfalldaten, Medikationsplan, die elektronische Patientenakte und telemedizinische
Anwendungen mit Anreizen und sanktionsbewehrten Fristen beschleunigt.
1. Welche elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen klassifiziert die
Bundesregierung als Telematik-Anwendungen?
Ziel der Bundesregierung ist, dass sich die Telematikinfrastruktur als die
maßgebliche Infrastruktur für das deutsche Gesundheitswesen entwickelt und damit
auch für alle Anwendungen im Gesundheitswesen, die die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen, offensteht. Die Bundesregierung sieht daher kein
Erfordernis für eine Einordnung bzw. Festlegung von elektronischen Anwendungen
im Gesundheitswesen als „Telematik-Anwendungen“.
2. Für welche Telematik-Anwendungen ist laut bestehendem oder mit dem
E-Health-Gesetz geplanten Recht
a) nur der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), nicht aber der
Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich,
b) der Einsatz der TI, nicht aber der eGK erforderlich,
c) der Einsatz der TI und der eGK erforderlich,
d) weder der Einsatz der eGK noch der TI erforderlich?
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Aufbau der
Telematikinfrastruktur sind gesetzlich geregelt. Insoweit wird auf die §§ 291 ff. des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verwiesen. Mit dem Gesetz für sichere
digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sollen so
schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit
flächendeckend nutzbringende Anwendungen für eine Verbesserung der
Versorgung der Versicherten eingeführt werden. Für die Anwendungen nach § 291a
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 9 ist die Nutzung der
Telematikinfrastruktur und der eGK erforderlich. Für die nicht gesetzlich geregelten
Anwendungen gibt es keine zwingenden Vorgaben.
3. Für welche Telematik-Anwendungen ist laut bestehendem oder mit dem
E-Health-Gesetz geplanten Recht
a) eine Datenspeicherung auf der eGK geplant oder gegeben,
b) eine zusätzliche Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten auf
anderen als den Rechnern/Servern der Leistungserbringern geplant,
c) keine zusätzliche Datenspeicherung geplant,
d) der Ort der Datenspeicherung noch unklar?
Nach den gesetzlichen Regelungen des SGB V ist eine Datenspeicherung auf der
eGK hinsichtlich der administrativen Daten des Versicherten und hinsichtlich der
Notfalldaten des Versicherten geregelt. Grundsätzlich ist gesetzlich festgelegt,
dass die Speicherung medizinischer Daten nur auf Wunsch des Versicherten und
mit dessen ausdrücklicher Zustimmung erfolgen darf.
Der Ort der Datenspeicherung für weitere Anwendungen nach § 291a Absätze 2
und 3 wird von der Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem BSI und
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
festgelegt.
Für Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen wird der Ort der
Datenspeicherung vom Betreiber festgelegt.
4. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass gesetzlich vorgesehene
Anwendungen, die gemäß der gematik-Spezifikationen eine doppelte
PIN-Eingabe durch Versicherte und Leistungserbringer erfordern, mangels
praktikablem und sicherem Konzept nicht in der näheren Planung sind?
a) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für das
elektronische Rezept aus?
In welchen Feldtests wurde die Anwendung als sicher, praktikabel und
funktional bestätigt?
b) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für die
elektronische Patientenakte aus?
In welchen Feldtests wurde die Anwendung als sicher, praktikabel und
funktional bestätigt?
c) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für die Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit aus?
Die Bundesregierung kann nicht bestätigen, dass gesetzlich vorgesehene
Anwendungen, bei denen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 291a SGB V der
Einsatz eines elektronischen Heilberufsausweises und der elektronischen
Gesundheitskarte vorgesehen sind, nicht in der näheren Planung sind. Das Gesetz für
sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sieht
sowohl für die Einführung der elektronischen Patientenakte als auch für die
Einführung von Daten des Medikationsplans einschließlich der Daten zur Prüfung
der Arzneimitteltherapiesicherheit Fristen vor. Die mit der Umsetzung der eGK
gesetzlich beauftragten Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitswesen
haben beschlossen, die Konzeption des elektronischen Rezepts gegenüber
anderen Anwendungen der eGK zunächst zurückzustellen, bis die notwendigen
technischen und organisatorischen Basisstrukturen für die sichere Anbindung von
Arztpraxen und Apotheken bereitstehen und erste Erfahrungen mit der
Verwaltung medizinischer Daten vorliegen. Für alle Anwendungen der elektronischen
Gesundheitskarte gilt, dass sie erst dann umgesetzt werden, wenn sie ihren
Nutzen für die Patientinnen und Patienten, ihre Praxistauglichkeit sowie die
Einhaltung des Datenschutzes in Testverfahren eindeutig nachgewiesen haben.
5. Inwiefern gibt es ein beschlossenes, getestetes und umsetzbares Konzept für
die Architektur der TI?
Das Architekturkonzept ist eines der elementaren systemspezifischen Konzepte
und somit auch eines der ersten erstellten und beschlossenen Dokumente der
Telematikinfrastruktur. Die derzeit gültige Version unter dem Dokumentenkürzel
gemKPT_Arch_TIP trägt die Versionsnummer 1.
Auf den Internetseiten der Gesellschaft für Telematik unter der Rubrik
„Spezifikationen“ sind alle Konzepte und Spezifikationen der Telematikinfrastruktur
veröffentlicht (
www.gematik.de/cms/de/spezifikation/release_1_5_ors1/konzepte_
und_spezifikationen_2/r1_5_konzepte_und_spezifikationen.jsp).
6. Inwiefern gibt es ein beschlossenes, getestetes und umsetzbares
Sicherheitskonzept für die TI?
Für die Telematikinfrastruktur besteht ein übergreifendes Sicherheitskonzept, das
von der Gesellschaft für Telematik in enger Abstimmung mit dem BSI erstellt
wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Gilt die TI nach Ansicht der Bundesregierung als „Kritische Infrastruktur“
im Sinne des § 2 Absatz 1 und 10 des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsgesetz), welche weiteren
IT-Infrastrukturen im Bereich der Gesundheitsversorgung werden von der
Bundesregierung ebenfalls als „Kritische Infrastruktur“ gewertet?
Die konkrete Bestimmung „Kritischer Infrastrukturen“ erfolgt mittels
Rechtsverordnung durch das BMI. Die Verabschiedung ist in zwei Körben geplant. Der
Sektor Gesundheit wird erst im zweiten Korb geregelt werden. Da die
entsprechende Aufarbeitung für diesen Korb erst im Jahr 2016 erfolgt, ist noch keine
Abschätzung darüber möglich, ob die Telematikinfrastruktur oder welche
weiteren Infrastrukturen aus der Gesundheitsversorgung unter das BSI-Gesetz fallen
werden.
In Artikel 3 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen
im Gesundheitswesen ist darüber hinaus geregelt, dass die Gesellschaft für
Telematik als Betreiber der Telematikinfrastruktur und Betreiber von Diensten der
Telematikinfrastruktur von den Vorgaben des BSI-Gesetzes zur Einhaltung von
Mindeststandards und zur Meldung von IT-Störungen an das BSI ausgenommen
ist. Grund hierfür ist, dass diese Betreiber mit den neu durch das Gesetz für
sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen in
§ 291b SGB V eingefügten Regelungen dem BSI-Gesetz gleichwertigen
Regelungen unterfallen.
a) Wie viele Unternehmen werden daher voraussichtlich von einer
entsprechenden Verordnung nach § 10 Absatz 1 IT-Sicherheitsgesetz erfasst
sein?
Für die Folgenabschätzung für das IT-Sicherheitsgesetz wurde eine Anzahl von
2 000 Unternehmen über alle sieben geregelten Sektoren geschätzt. Für die
Sektoren aus dem ersten Korb (Energie, Informationstechnik und Kommunikation,
Ernährung, Wasser) wird im Rahmen der Verordnungsgebung eine
Konkretisierung im Frühjahr 2016 erfolgen können. Einen Überblick über die Verpflichteten
über alle Sektoren wird hingegen erst Mitte 2017 vorliegen.
b) Wann ist mit einer entsprechenden Verordnung zu rechnen?
Die Verordnung ist in zwei Körben geplant. Korb 1 mit den Sektoren Energie,
Informationstechnik und Kommunikation, Wasser und Ernährung soll im
Frühjahr 2016 in Kraft treten. Die verbleibenden drei Sektoren Finanzen, Gesundheit
und Verkehr sollen Ende 2016 in Kraft treten.
c) Welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und
Verfügbarkeit der TI und der angeschlossenen IT-Infrastrukturen im Bereich
der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der §§ 7 bis 9 des IT-
Sicherheitsgesetzes sind derzeit in welchem Stadium der Vorbereitung oder
bereits abgeschlossen?
Auf die Antworten zu den Fragen 7, 7a und 7b wird verwiesen.
8. Welche Voraussetzungen für die Anbindung von Arztpraxen oder anderen
Leisungserbringerinnen und -erbringer an die TI fehlen bislang?
Alle für die Anbindung erforderlichen Produkte und Dienste werden derzeit von
der Industrie entwickelt und befinden sich in den vorgesehenen Zulassungs- und
Zertifizierungsverfahren.
9. Was meint die Bundesregierung mit „zentralen Anteile[n] der
Telematikinfrastruktur“ in ihrem Gesetzentwurf (Nummer 10 des Gesetzentwurfs, S. 42,
Bundestagsdrucksache 18/5293)?
10. Was ist unter dezentralen und was unter zentralen Komponenten der TI
zu verstehen (Nummer 10, § 291, Absatz 2b [neu],
Bundestagsdrucksache 18/5293)?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Als zentrale Anteile der Telematikinfrastruktur werden diejenigen Komponenten
und Dienste verstanden, die als Infrastrukturelemente von allen spezifischen
Anwendungen genutzt werden. Beispiele sind Verzeichnis-, Namens- und
Zeitdienste sowie Dienste für die Bereitstellung der Public-Key-Infrastruktur.
Dezentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur werden dagegen bei den
Leistungserbringern betrieben. Beispiele dafür sind Kartenlesegeräte und
Konnektoren. Weitere Details sind dem veröffentlichten Architekturkonzept zu
entnehmen (siehe Antwort zu Frage 5).
11. Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung erste Teile der TI in Betrieb
genommen werden und welche Teile werden das sein?
Nach den aktuellen Plänen der gematik wird der Start der Flächentests des
Versichertenstammdatendienstes im zweiten Quartal 2016 beginnen. Der Start erfolgt
zunächst in der Region Nord-West und anschließend im dritten Quartal in der
Region Süd-Ost. Mit dem Start des Flächentests werden erste Teile der
Telematikinfrastruktur in Betrieb genommen.
12. Für welche der konkreten Anwendungen, die mit dem E-Health-Gesetz
forciert werden sollen, ist eine PIN-Eingabe durch Versicherte erforderlich?
Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass beim Medikationsplan
bereits eine erste Ausnahme von der PIN-Pflicht eingeführt werden soll?
Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen werden die Anwendungen Versichertenstammdatendienst,
Notfalldaten und Medikationsplan als sanktionsbewehrte Anwendungen der
elektronischen Gesundheitskarte forciert.
Für die Anwendung Versichertenstammdatendienst ist keine PIN-Eingabe
erforderlich. Beim Medikationsplan ist die PIN-Eingabe des Versicherten
grundsätzlich vorgesehen. Der Versicherte kann hier allerdings entscheiden, ob er die
Bereitstellung der Daten des Medikationsplans in elektronischer Form ohne eigene
PIN-Eingabe nutzen möchte. Hier erhält er die Möglichkeit, die PIN-Eingabe bei
der Nutzung der Anwendung zu deaktivieren.
Der Zugriff auf Notfalldaten benötigt situationsbedingt keine PIN-Eingabe des
Versicherten. Hat der Versicherte die PIN-Eingabe aktiviert, wird er beim
Schreiben der Notfalldaten durch einen Arzt aufgefordert, die PIN einzugeben. Darüber
hinaus ist für einen Zugriff auf medizinische Anwendungen der elektronischen
Gesundheitskarte der Einsatz eines Heilberufsausweises immer Voraussetzung.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Verschiebungen von
geplanten Feldtests, und welche Auswirkungen hat dies auf die im E-Health-
Gesetz genannten Fristen (
www.shz.de/schleswig-holstein/politik/
peinlichepanne-bei-der-elektronischen-gesundheitskarte-id10373731.html)?
Nach derzeitigem Planungsstand soll im ersten Halbjahr 2016 die Erprobung
gestartet werden. Auf die im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen genannten Fristen hat dies keine
Auswirkungen. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Inwiefern kann die TI auch für Privatversicherte genutzt werden (bitte
gegebenenfalls mögliche Anwendungen auflisten)?
Grundsätzlich kann die Telematikinfrastruktur für Privatversicherte genutzt
werden. Zurzeit sind hier keine Anwendungen festgelegt.
15. Inwiefern wurden und werden die privaten
Krankenversicherungsunternehmen am Aufbau der TI beteiligt?
Bis zum Ende des Jahres 2012 war der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik. Danach ist er auf
eigenen Wunsch ausgeschieden.
16. Inwiefern ist geplant, Nutzungsentgelte für IT-Unternehmen,
Leistungserbringerinnen und -erbringer, Versicherungsunternehmen oder andere zu
erheben, die nicht an den Kosten für den Aufbau der TI beteiligt wurden?
Im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen ist in § 291b Absatz 1d Satz 4 SGB V vorgesehen, dass die
Gesellschaft für Telematik für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für
Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht im SGB V oder im Elften Buch
Sozialgesetzbuch geregelt sind, Entgelte verlangen kann.
17. Inwiefern ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte mbH (gematik) als Unternehmen anzusehen, und inwiefern arbeitet sie
gewinnorientiert?
Im Jahr 2005 wurden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (durch
das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen)
beauftragt, die für die Einführung und Anwendung der elektronischen
Gesundheitskarte erforderliche interoperable und kompatible Informations-,
Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur) zu schaffen und diese
Aufgabe durch die Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 291b SGB V
wahrzunehmen. Infolgedessen wurde die Gesellschaft für Telematik in der
Rechtsform einer GmbH gegründet. Die Gesellschaft für Telematik trifft nach
§ 291a Absatz 7 Satz 2 SGB V die Regelungen zur Telematikinfrastruktur und
übernimmt deren Aufbau und Betrieb. Damit nimmt die Gesellschaft für
Telematik eine öffentliche Aufgabe wahr und ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
und unterliegt so besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen.
Der Gesellschaftszweck der Gesellschaft für Telematik wird ausschließlich durch
die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verwirklicht und ist bislang nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet. Soweit die Gesellschaft für Telematik im Rahmen
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Entgelte erheben möchte, bedarf es
dazu einer Ermächtigungsgrundlage. Derzeit ist die Gesellschaft für Telematik
nach § 291b Absatz 1c SGB V im Rahmen der Erteilung von Zulassungen
berechtigt, Entgelte zu verlangen und hat dazu (mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit – BMG) einen Entgeltkatalog festgelegt und auf ihrer
Internetseite veröffentlicht. Die erhobenen Entgelte sind nach dem
durchschnittlichen Aufwand der Gesellschaft für Telematik in den Zulassungsverfahren
bemessen worden.
18. Inwiefern übernimmt die gematik hoheitliche Aufgaben?
19. Inwiefern wurde die gematik öffentlich beliehen (bitte Rechtsgrundlage
nennen)?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus den von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b SGB V
durchzuführenden Aufgaben ergibt sich, dass die Gesellschaft für Telematik im Bereich der
Zulassungen hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
20. Wer darf in Deutschland Gebühren erheben und wer nicht?
Eine Gebühr im Sinne des Abgabenrechts ist eine öffentlich-rechtliche
Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem
Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche
Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an
diese Leistung deren Kosten im Sinne des im Gebührenrechts geltenden
Kostendeckungsprinzips zu decken. Gebühren in diesem Sinne können daher nur von
Behörden erhoben werden, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
erbringt oder von einem Beliehenen erhoben werden, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird. Die Gebührenerhebung
bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage.
21. Inwiefern darf die gematik als GmbH Gebühren erheben?
Die Gesellschaft für Telematik darf in ihrer Funktion als Beliehene insoweit
Gebühren und Auslagen erheben, als dies in einem Gesetz bestimmt ist und sie
öffentliche Aufgaben wahrnimmt und somit als Behörde tätig wird. Das Gesetz für
sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sieht
vor, in § 291b Absatz 1d Satz 1 SGB V die Gesellschaft für Telematik zu
ermächtigen, für bestimmte Zulassungen und Bestätigungen Gebühren und Auslagen zu
erheben. Bei diesen Zulassungen und Bestätigungen erbringt die Gesellschaft für
Telematik individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des
Gebührenrechts. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung im Einzelnen bestimmt dann
das BMG in Form einer Rechtsverordnung.
22. Inwiefern ist geplant, die gematik zur Erhebung von Gebühren zu
ermächtigen, und inwiefern ist dies heute bereits der Fall?
Wie bereits dargelegt, kann die Gesellschaft für Telematik dort, wo sie individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen erbringt, Gebühren und Auslagen vom
Gebührenschuldner erheben.
Nach § 291b Absatz 1d Satz 1 SGB V des Gesetzes für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen soll die Gesellschaft für
Telematik für bestimmte Zulassungen und Bestätigungen Gebühren und Auslagen
erheben können. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte die
Gesellschaft für Telematik im Bereich der Zulassung lediglich Entgelte erheben.
23. Inwiefern ist es rechtlich möglich, einen Gesellschafter einer GmbH allein
für die Tätigkeit der GmbH haftbar zu machen?
Inwiefern spielen dafür interne Arbeitsaufteilungen eine Rolle?
Die Frage der Haftung wird im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen nicht aufgeworfen. Es gelten die
allgemeinen Bestimmungen nach dem GmbH-Gesetz. Danach ist eine persönliche
Haftung der Gesellschafter, unabhängig von der internen Arbeitsaufteilung,
grundsätzlich ausgeschlossen, § 13 Absatz 2 GmbH-Gesetz.
Sanktionen in Form von Haushaltskürzungen betreffen juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung und sind zulässig.
24. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Router für die TI, die
sogenannten Konnektoren, ca. 2 000 Euro kosten sollen?
a) Wenn ja, warum kosten diese TI-Router das 10-fache von normalen
Sicherheitsroutern?
b) Inwiefern werden hier nach Ansicht der Bundesregierung
Versichertengelder für die Industrieförderung missbraucht?
Die Bundesregierung kann dies nicht bestätigen.
25. Wer soll nach Ansicht der Bundesregierung die Medikation beim geplanten
Medikationsmanagement gemäß Entwurf des E-Health-Gesetzes
analysieren, und was beinhaltet diese Analyse?
Inwiefern ist insbesondere intendiert und gesichert, dass
a) die Reichweite der Arzneimittelverordnung überprüft wird,
b) Arzneimittel-Interaktionen (Wechselwirkungen) überprüft werden,
c) der Medikationsplan durch andere als die verordnenden Ärztinnen und
Ärzte fachlich auf Verordnungsfehler oder Unstimmigkeiten überprüft
wird,
d) diejenigen, welche die vorgenannten Aufgaben übernehmen, dafür
entlohnt werden,
e) bei der Prüfung die Selbstmedikation einbezogen wird,
f) Medikationsdaten aus anderen Arztpraxen, einem ambulant
behandelnden Krankenhaus oder einer Apotheke, die nach Patientenwunsch
einbezogen werden sollen, auch tatsächlich übermittelt werden?
Ein gutes Medikationsmanagement setzt voraus, dass die am Medikationsprozess
des Versicherten beteiligten Ärzte und Apotheker sowie insbesondere auch der
Versicherte selbst über die aktuelle Arzneimitteltherapie und die hierzu zu
berücksichtigenden Anwendungshinweise informiert sind.
Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen soll daher ein Anspruch für Versicherte, die gleichzeitig
mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, auf Erstellung und Aushändigung
eines Medikationsplans sowie dessen Aktualisierung gegenüber dem
behandelnden Arzt geschaffen werden. Dieser ist als erster mit dem Patienten befasst und
legt unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden medizinischen Befunde die im
Medikationsplan zu dokumentierenden Inhalte im Rahmen seiner Therapie und
Verordnungstätigkeit ohnehin fest. Hierzu gehört gemäß den
Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auch die Erfassung der bisherigen
Medikation des Versicherten im Hinblick auf Verordnungen durch andere Ärzte
sowie im Hinblick auf die Selbstmedikation des Versicherten.
Aktualisierungen und Ergänzungen zum Medikationsplan können, soweit
Veranlassung dazu besteht, auch von anderen mit- und weiterbehandelnden Ärzten und
auch in Krankenhäusern vorgenommen werden. Darüber hinaus sieht der
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vor, dass – sofern sich die Angaben im
Medikationsplan bei Ausgabe von Arzneimitteln in der Apotheke ändern bzw.
Ergänzungen im Medikationsplan erforderlich machen – künftig auch Apotheker
verpflichtet werden, den Medikationsplan auf Wunsch des Versicherten – z. B.
hinsichtlich der in der Apotheke erworbenen Selbstmedikation – zu aktualisieren.
Die Prüfung der Reichweite einer Arzneimittelverordnung und möglicher
Arzneimittelinteraktionen sowie die Identifikation möglicher Risiken der bisherigen
Arzneimitteltherapie erfolgt – wie bisher – sowohl im Rahmen der ärztlichen
Therapie und Verordnungstätigkeit des behandelnden Arztes als auch beim
Arzneimittel abgebenden Apotheker.
Der Medikationsplan stellt eine gute Grundlage dar, um diese Prozesse beim Arzt
und in der Apotheke zu unterstützen und durch Vereinfachung der
Arzneimittelanamnese zur Vermeidung von Arzneimittelrisiken beizutragen.
26. In welcher Beziehung steht der mit dem E-Health-Gesetz einzuführende
Medikationsplan und die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der Erhöhung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zueinander?
a) Inwiefern wurden diese verwandten Anwendungen funktional zusammen
konzipiert?
b) Inwiefern ist geplant und gewährleistet, dass die beiden Telematik-
Anwendungen miteinander korrespondieren?
Im Rahmen der fachlichen Arbeiten zu der Anwendung „Daten zur Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit“ der Gesellschaft für Telematik hat sich gezeigt,
dass die hierfür erforderlichen Daten weitestgehend mit denjenigen Vorgaben
übereinstimmen, welche durch die Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft (AkdÄ) und andere Beteiligte im Rahmen des Aktionsplans des BMG
zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit für einen Medikationsplan
erarbeitet wurden und die gemäß dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation
und Anwendungen im Gesundheitswesen bei der Vereinbarung über Inhalt und
Struktur des Medikationsplans berücksichtigt werden sollen. Deshalb hat die
Gesellschaft für Telematik beschlossen, den elektronischen Medikationsplan nicht
als eigene Anwendung, sondern als Vorstufe der Daten zur Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit zu entwickeln. Um diese fachliche Vorgehensweise zu
unterstützen und eine redundante Datenhaltung zu vermeiden, sieht der
Gesetzesbeschluss vor, dass beide Bereiche auch gesetzlich als einheitliche Anwendung
geregelt werden sollen. Diese beinhaltet sowohl die Daten des Medikationsplans
als auch die Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
27. Inwiefern hält es die Bundesregierung für wünschenswert, dass beim
Medikationsplan das tatsächlich eingenommene Präparat und nicht nur der
Wirkstoff dokumentiert wird?
a) Inwiefern kann die Ärztin bzw. der Arzt, welche/r das
Medikationsmanagement pflegt, wissen, ob die Apotheke ein verordnetes Präparat
ausgetauscht hat?
b) Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass
die tatsächlich angewendeten Arzneimittel dokumentiert werden?
c) Inwiefern sind etwa orale Arzneimittel mit besonderer
Wirkstofffreisetzung (beispielsweise Retardtabletten) untereinander austauschbar, und
inwiefern kann nach Kenntnis der Bundesregierung die konkrete
Wirkstofffreifreisetzung für den Medikationsplan relevant sein?
Die Festlegung der Inhalte und der Struktur des Medikationsplans und einer
Verfahrensweise zu dessen Aktualisierung obliegt gemäß § 31a Absatz 4 SGB V des
Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen den hierzu vorgesehenen Vereinbarungspartnern der fachlich betroffenen
Leistungserbringerorganisationen im Gesundheitswesen. Dies umfasst auch die
Vereinbarung einer Verfahrensweise zur Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen zur vorrangigen Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker.
Die AkdÄ und andere Beteiligte haben im Rahmen des Aktionsplans des BMG
zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit Vorgaben für einen
Medikationsplan erarbeitet, die nach dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation
und Anwendungen im Gesundheitswesen bei der oben genannten Vereinbarung
zu berücksichtigen sind. Diese sehen sowohl die Dokumentation der
Wirkstoffbezeichnung als auch die Dokumentation des Fertigarzneimittelnamens
(Handelsnamen) vor. Die Aufzeichnung des Handelsnamens ist sachgerecht, da viele
Patienten sich daran orientieren, insbesondere dann, wenn der Wirkstoffname
lang ist. Andererseits stellt eine Wirkstoffbezeichnung im Fall eines Austauschs
des Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen für den Patienten eine
wiedererkennbare Konstante dar.
Darüber hinaus sieht das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen in § 73 Absatz 8 Satz 7 SGB V eine Verpflichtung
für Vertragsärzte vor, für die Verordnung von Arzneimitteln künftig nur solche
elektronischen Systeme zu nutzen, die die Rabattverträge mit pharmazeutischen
Unternehmen nach dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigen, sodass künftig
ein Austausch eines Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen in der
Apotheke nicht mehr erforderlich sein sollte.
Zudem sieht der Gesetzesbeschluss über das Gesetz für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vor, dass – sofern sich die
Angaben im Medikationsplan bei Ausgabe von Arzneimitteln in der Apotheke
ändern bzw. Ergänzungen im Medikationsplan erforderlich machen – künftig auch
Apotheker verpflichtet werden, den Medikationsplan auf Wunsch des
Versicherten zu aktualisieren. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die
tatsächlich angewendeten Arzneimittel im jeweils aktuellen Medikationsplan
dokumentiert sind.
28. Für wann ist mit der Verfügbarkeit sicherer elektronischer
Übermittlungsmöglichkeiten für Daten des Medikationsplans zu rechnen?
Wann werden auch etwa Apotheken diese Möglichkeit besitzen?
Der Gesetzesbeschluss über das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen verpflichtet in § 291b Absatz 1 Satz 10
SGB V die Gesellschaft für Telematik, bis zum 31. Dezember 2017 die
Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit Daten des Medikationsplans in
elektronischer Form mittels der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden
können.
Gleichzeitig werden den jeweiligen Vertragspartnern im Gesetzesbeschluss
gemäß § 291a Absatz 7b Satz 4 SGB V auch gesetzliche Fristen zur Vereinbarung
der Telematikzuschläge für den vertragsärztlichen Bereich sowie für Apotheker
im Hinblick auf eine Nutzung von Daten des Medikationsplans in elektronischer
Form mittels der elektronischen Gesundheitskarte mit Wirkung ab dem 1. Januar
2018 gesetzt.
29. Warum soll die Einführung eines Medikationsplans auf Papier, ausgerechnet
durch das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen
im Gesundheitswesen“ geregelt werden?
Der Medikationsplan soll dem Versicherten eine zusammenfassende Information
über die von ihm aktuell eingesetzten Arzneimittel bereitstellen und ihm
Hinweise für deren richtige Anwendung geben. Gleichzeitig soll der Medikationsplan
eine bessere Information der am Medikationsprozess beteiligten Berufsgruppen
(Ärzte, Apotheker, ggf. ambulante Pflegedienste) ermöglichen.
Um eine einfache Handhabung des Medikationsplans für den Versicherten bzw.
den ihn betreuenden Angehörigen oder die betreuende Pflegekraft zu
gewährleisten, ist der Medikationsplan dem Versicherten als Papierausdruck auszuhändigen.
Für eine breite Nutzung des Medikationsplans ist es unverzichtbar, ein
praktikables Verfahren zu seiner Aktualisierung durch einen Arzt oder Apotheker
anzubieten. Dazu soll der Medikationsplan in weiteren Umsetzungsstufen, sobald die
Telematikinfrastruktur hierfür genutzt werden kann, neben der Papierform auch in
elektronischer Form mit der Gesundheitskarte bereitgestellt werden. Die im
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen zur Festlegung der Inhalte und der Struktur des Medikationsplans zu treffende
Vereinbarung umfasst daher insbesondere auch Vorgaben, die eine einheitliche
elektronische Nutzung der Daten des Medikationsplans in den von Vertragsärzten
zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen
Programmen der Apotheken berücksichtigen.
Mit der stufenweisen Einführung des Medikationsplans können sofort
Verbesserungen der Arzneimitteltherapiesicherheit erzielt werden. Gleichzeitig erhalten
Anbieter sowie Anwender informationstechnischer Systeme in Praxen,
Krankenhäusern und Apotheken die Möglichkeit, ihre lokal genutzten Systeme rechtzeitig
auf eine einrichtungsübergreifend einheitliche Bereitstellung von
Medikationsdaten in elektronischer Form mittels der elektronischen Gesundheitskarte
umzustellen.
30. Von wem soll die Aktualisierung der Daten des Medikationsplans nach
Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden können?
Inwiefern ist geplant, dass die Versicherten diese später selbst aktualisieren
können?
Der Medikationsplan ist dem anspruchsberechtigten Versicherten in Papierform
auszuhändigen. Dabei steht es dem Versicherten frei, Ergänzungen und
Anpassungen auf seinem Medikationsplan vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 25 verwiesen.
31. Wer haftet für die Richtigkeit und Aktualität des Medikationsplans, wenn
aufgrund fehlerhafter Daten etwa Arzneimittel falsch angewendet oder
verordnet werden?
Die Haftung für eine mögliche fehlerhafte Erstellung bzw. Aktualisierung des
Medikationsplans richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen
Vorschriften.
32. Warum sollen Patientenvertreterinnen und -vertreter nicht über die
Ausgestaltung des Medikationsmanagements mitentscheiden sondern nur Stellung
beziehen dürfen?
Die Einführung eines standardisierten Medikationsplans, der Versicherten in
Papierform ausgehändigt wird, geht auf eine Forderung im Rahmen des
Aktionsplans Arzneimitteltherapiesicherheit zurück, der vom BMG in Zusammenarbeit
mit der AkdÄ/Bundesärztekammer und anderen Beteiligten im Jahre 2007 ins
Leben gerufen wurde und an dessen Entwicklung und Fortschreibung
insbesondere auch Patientenorganisationen beteiligt waren und es auch weiterhin sind.
Auch bei der Erarbeitung des Medikationsplans selbst waren Patientenvertreter
beteiligt.
Die so im Rahmen des Aktionsplans Arzneimitteltherapiesicherheit erarbeiteten
Vorgaben für einen Medikationsplan sind nach dem Gesetz für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen bei der gesetzlich
vorgesehenen Vereinbarung zur näheren Ausgestaltung des Medikationsplans zu
berücksichtigen.
Insofern ist eine interessensgerechte Einbeziehung bei der Ausgestaltung des
Medikationsplans bereits gewährleistet.
33. Welche Ansätze und Erfahrungen aus dem Modellprojekt ARMIN
(
www.abda.de/themen/positionen-und-initiativen/armin/) sind in die
Konzeption des Medikationsplans eingeflossen oder sollen einfließen?
Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
stärkeren Einbeziehung der Apotheken in das Medikationsmanagement, als
es das E-Health-Gesetz jetzt vorsieht, gemacht?
Im noch nicht abgeschlossenen Modellprojekt ARMIN soll nach Informationen
der Projektbeteiligten der im Rahmen des Aktionsplans
Arzneimitteltherapiesicherheit entwickelte Medikationsplan eingesetzt werden, der auch bei der im
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen vorgesehenen Vereinbarung zugrunde gelegt werden soll.
Beim Modellprojekt ARMIN wird eine geregelte Zusammenarbeit von Arzt und
Apotheker im Medikationsmanagement erprobt. Eine interdisziplinäre
Kommunikation zwischen Apothekern und Ärzten kann wesentlich zur Verbesserung der
Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen.
Im Übrigen liegen die Schwerpunkte beim Modellprojekt ARMIN insbesondere
auf der stufenweisen Erprobung der ärztlichen Wirkstoffverordnung, einem
Medikationskatalog, der für bestimmte versorgungsrelevante Indikationen
Empfehlungen zu zugelassenen Wirkstoffen und Wirkstoffkombinationen enthält sowie
dem Medikationsmanagement von multimorbiden Patienten, die an bestimmten
chronischen Erkrankungen leiden.
Sofern im Modellprojekt ARMIN z. B. im Hinblick auf die Wirkstoffverordnung
Erkenntnisse gewonnen werden, die in Bezug auf die mit dem Gesetz für sichere
digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vorgesehene
Einführung eines einheitlichen Medikationsplans relevant sein können, besteht
die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Informationen bei der weiteren
Fortschreibung des Medikationsplans, zumal die im Gesetz für sichere digitale
Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen beauftragten
Vereinbarungspartner zur Festlegung von Inhalt und Struktur des Medikationsplans auch
als Leistungserbringerorganisationen am Modellprojekt ARMIN beteiligt sind.
34. Welche Anreize sind für Ärztinnen und Ärzte, die selbst das
Medikationsmanagement nicht durchführen sowie für Apotheken für die Übermittlung
von relevanten Daten (Arzneimittelverordnungen, Selbstmedikationskäufe,
Arzneimittelsubstitutionen etc.) geplant?
35. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass vor dem Hintergrund
dieser Anreizstrukturen die Übermittlung der Daten an die entsprechende
(Haus-)Arztpraxis zuverlässig erfolgen wird?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr Bewertungsverhältnis
zueinander wird im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
(EBM) von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Bewertungsausschuss bestimmt.
Zur Frage der bei Abgabe eines Arzneimittels in der Apotheke (z. B.
Selbstmedikationskäufe, Arzneimittelsubstitutionen) insoweit erforderlichen Ergänzungen
und Aktualisierungen im Medikationsplan wird auf die Antworten zu den Fragen
25 und 27 verwiesen.
36. Wo sollen später die Daten des geplanten elektronischen
Medikationsmanagements gespeichert werden, wenn per eGK zugegriffen werden kann?
Die Festlegung des Speicherorts von Daten des Medikationsplans in
elektronischer Form, die mittels der elektronischen Gesundheitskarte bereitgestellt werden
sollen, obliegt der Gesellschaft für Telematik.
37. Inwiefern ist die telemedizinische Begutachtung von Röntgenaufnahmen nur
in der GKV geplant, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
derartige Anwendungen etwa in der Versorgung von Privatversicherten, im
Rahmen von Selbstzahlerleistungen oder bei Menschen, die nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden?
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im
Gesundheitswesen sieht einen Auftrag an den Bewertungsausschuss zur
telemedizinisch-konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vor. Es handelt
sich somit um eine Leistung im Geltungsbereich des SGB V der Bestimmungen
zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Bundesregierung hat keine
Erkenntnisse zu derartigen Anwendungen in der Versorgung von
Privatversicherten, von Selbstzahlern oder bei der Versorgung von Menschen nach den §§ 4
und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
38. Welche Regionen in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung
medizinisch unterversorgt vor dem Hintergrund, dass die telemedizinische
Begutachtung von Röntgenaufnahmen laut Gesetzentwurf für die
„Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in unterversorgten
Regionen“ gedacht ist?
39. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass telemedizinische
Anwendungen letztlich dazu beitragen könnten, den Anspruch, eine
wohnortnahe Versorgung sicherzustellen, zu relativieren?
Die Fragen 38 und 39 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2015 das GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, auch in Zukunft eine
gut erreichbare, flächendeckende medizinische Versorgung der Patientinnen und
Patienten in allen Regionen Deutschlands auf hohem Niveau sicherzustellen.
Aufbauend auf den Regelungen des seit Januar 2012 geltenden GKV-
Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) eröffnet es flexible Möglichkeiten, um im
Hinblick auf regionale Gegebenheiten die gesundheitliche Versorgung zu
steuern.
Ein Bündel von Maßnahmen auf verschiedenen Planungs- und
Verantwortungsebenen soll dafür sorgen, dass weiterhin überall, in Stadt und Land, genügend
Ärztinnen und Ärzte für eine hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung der
Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen und eine gezielte
Weiterentwicklung der Versorgung erfolgt.
Eine Weiterentwicklung der Versorgung wird auch mit dem vorliegenden Gesetz
für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
aufgegriffen, so sollen neben der telemedizinisch-konsiliarischen
Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen auch weitere bestimmte telemedizinische
Anwendungen flächendeckend, unabhängig vom Wohnort und somit auch unabhängig
vom Vorliegen einer möglichen Unterversorgung eingeführt werden. Durch
telemedizinische Leistungen steht eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, die
Versorgung bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, insbesondere überall dort, wo zum
Teil vergleichsweise größere räumliche Distanzen zu überwinden sind.
Telemedizinische Anwendungen können den Arzt-Patienten-Kontakt vor Ort
unterstützen, sofern der Versicherte dies wünscht.
40. Inwiefern ist die TI Voraussetzung für die geplante konsiliarische
Begutachtung von Röntgenaufnahmen?
Gemäß der Regelung im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen ist die Telematikinfrastruktur nicht Voraussetzung
für die geplante konsiliarische Begutachtung von Röntgenaufnahmen.
41. Aus welchem Grund soll der Zusatz in § 291 Absatz 1 Nummer 7 [alt]
SGB V gestrichen werden?
§ 291 Absatz 1 enthält keine Nummer 7.
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ISSN 0722-8333]