[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7485
18. Wahlperiode 08.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Dr. Konstantin von Notz, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7327 –
Chancen der Nutzung von Open Data
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland zählt weltweit nach Einschätzung der Open Knowledge
Foundation (
www.heise.de/open/meldung/Stiftung-Deutschland-bei-Open-Data-nur-
Schlusslicht-2679606.html) zu den Schlusslichtern bei der Zugänglichmachung
von öffentlichen Datenbeständen (Open Data). Entgegen dem weltweiten Trend
ist die Nutzung von E-Government-Angeboten in Deutschland sogar rückläufig
(vgl. ,,E-Government in Deutschland“, Nationaler Normenkontrollrat). Die
kostenfreie Bereitstellung und Verfügbarkeit von im öffentlichen Sektor
anfallenden Daten für kommerzielle wie auch nichtkommerzielle Zwecke u. a. für mehr
Innovation, Transparenz und Wertschöpfung zählen zu den großen
Hoffnungsträgern der Digitalisierung, während sie in Deutschland seit Jahren weitgehend
ignoriert werden. Bei der Umsetzung der umfassenden G8-(G7-)Aktionspläne
zu Open Data etwa belegt Deutschland den letzten Platz (vgl. Studie des Centers
for Data Innovation,
www.datainnovation.org/2015/03/open-data-in-the-g8/).
Während Staaten wie die USA oder Großbritannien dem Thema Open Data
sowohl national als auch im Rahmen der G8 eine hohe Priorität einräumen (vgl.
Studie der Stiftung Neue Verantwortung von 2015,
www.stiftung-nv.de/
sites/default/files/impulse_g8-open_data_charta_l.pdf) und große Fortschritte
realisieren, fällt Deutschland hier weiter zurück. Weiterhin verweigert
Deutschland den Beitritt zur Open-Government-Partnership-Initiative (OGP), einem
Zusammenschluss von derzeit mehr als 60 Staaten, die durch Open-Data-
Aktivitäten die politische Offenheit, Transparenz und Zusammenarbeit staatlicher
Stellen mit der Zivilgesellschaft fördern wollen. Das federführende
Bundesministerium des Innern lässt dieses zentrale Thema der Digitalisierung und die mit
dieser Entwicklung verbundenen Modernisierungs- und
Wachstumsmöglichkeiten aus Sicht der Fragesteller auf mehr als fahrlässige Weise ungenutzt.
Entgegen den Ankündigungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD und der ,,Digitalen Agenda“ wurde auf Bundesebene bis heute keine
gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der Verwaltungsbehörden angehalten
werden können, größere Anteile ihrer Datenberge der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen. Stattdessen überholen einzelne Bundesländer wie Hamburg den Bund
mit Transparenzgesetzen, die aus Sicht der Fragesteller kluge
Weiterentwicklungen der bisherigen Informationsfreiheitsgesetze der ersten Generation
darstellen. Nennenswerte Aktivitäten zur Förderung des auch von der
Bundesregierung stets betonten (vgl. Aktionsplan der Bundesregierung zu Open Data
2014, S. 6, „Herausforderungen“), notwendigen kulturellen Wandels in den
Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen fehlen nahezu vollständig.
Die mit Open-Data-Ansätzen erzielbaren Gemeinwohlgewinne und
Wachstumsmöglichkeiten, etwa durch darauf aufbauende Innovationen und
Geschäftsmodelle einer jungen und dynamischen Digitalwirtschaft, werden ungenutzt
liegengelassen. Es fehlt im Bundesministerium des Innern nach Informationen
der Antragsteller zudem an jeglichen finanziellen und personellen Ressourcen,
um die notwendigen Fortschritte zu erzielen. Die Gründe für diese im Ganzen
aus Sicht der Fragesteller unverständliche Blockadehaltung der
Bundesregierung bleiben im Dunkeln.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat mit der Erstellung und weitest gehenden Umsetzung des
Nationalen Aktionsplans ihren Willen deutlich gemacht, die Bereitstellung von
Daten der Verwaltung als offene Daten auf der Basis international anerkannter
Open-Data-Prinzipien nachhaltig zu fördern. Sie hat dabei auch deutlich gemacht,
dass dies ein langwieriger Prozess ist. Das der Open-Data-Charta der G8
zugrundeliegende Prinzip „Offene Daten als Standard“ kann nur langfristig und Schritt
für Schritt umgesetzt werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden
Haushaltsbelastungen sind zudem vollständig und dauerhaft in den betroffenen
Einzelplänen gegen zu finanzieren.
Soweit in den nachfolgenden Fragen die Bundesregierung oder die Ministerien
angefragt werden, erfolgen die Antworten bezogen auf die Ressorts, BKM und
BPA ohne Einbeziehung des jeweiligen Geschäftsbereichs. Bei der Beantwortung
der Fragen 43 bis 46 wurde auch der Geschäftsbereich beteiligt.
1. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten
Open-Data-Ankündigungen zum Bund als Vorreiter bei Open Data konkret
umzusetzen, bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen?
Auf die Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 21. September 2015 auf
Bundestagsdrucksache 18/6027 und auf die Ausführungen im Aktionsplan wird verwiesen.
Insbesondere die Umsetzung des Prinzips „Open Data als Standard“ wird auch
weiterhin ein wesentlicher Aspekt bei der Förderung der Bereitstellung öffentlicher
Daten als Open Data sein.
2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die in der „Digitalen Agenda“
gemachten Open-Data-Ankündigungen, unter anderem bei „Beschaffungen der
Bundesverwaltung praktische Hemmnisse für Open Source Software (OSS)
mit dem Ziel der Chancengleichheit“ weiter abzubauen, bis wann und durch
welche konkreten Maßnahmen umzusetzen?
Beim Abbau praktischer Hemmnisse bei der Beschaffung von OSS geht es nicht
um einen Open-Data-Ansatz (im Sinne der Bereitstellung von öffentlichen
Daten). Es geht vielmehr um den Umgang mit vielen, zum Teil sehr
unterschiedlichen OSS-Lizenzbedingungen, deren Rechte und Pflichten in öffentlichen
Vergabeverfahren korrekt erfasst und beachtet werden müssen.
Um Unsicherheiten im Umgang mit OSS zu vermeiden und besser handhabbare
Lösungen zu haben, wurden seitens einer Bund-Länder-übergreifenden
Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums des Innern Arbeiten
aufgenommen, um die Beschaffung von OSS in den sog. „EVB-IT Verträgen“ dezidiert
abzubilden. Dies erfolgt auch unter Einbezug von Einschätzungen aus der IT-
Wirtschaft, da Pluralismus, Wettbewerb und Preise in Vergabeverfahren
maßgeblich davon abhängen, ob bestimmte Anforderungen der öffentlichen Hand
überhaupt akzeptiert werden bzw. erfüllt werden können. Diese Arbeiten dauern noch
an.
Im Kontext mit IT-Beschaffungen wird ferner auf den Beschluss 2015/5 des
Rates der IT-Beauftragten der Ressorts vom 29. Juli 2015 zu Kriterien für die
Nutzung von Cloud-Diensten der IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung
hingewiesen. Der Beschluss besagt in Nummer 3 Buchstabe c: „Soweit Cloud-
Lösungen in Anspruch genommen werden, ist zur Vermeidung von „Lock-in-Effekten“
und wirtschaftlich ausnutzbaren Abhängigkeiten in möglichst hohem Maße
Cloud-Lösungen auf Basis offener Standards der Vorzug zu geben“.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Rechtsstaat effektive
Maßnahmenkataloge zum Aufbrechen traditioneller Verwaltungsstrukturen
hin zu einem offenen und transparenteren Staat am besten entsprechende, die
angestrebten Ziele befördernde gesetzliche Vorgaben für die Verwaltung
beinhalten?
Mit Blick auf traditionelle Verwaltungsstrukturen bedarf es eines weiter
voranschreitenden Wandels im Denken und Handeln, um den Prinzipien eines offenen,
transparenten Staates zu genügen. Dies kann, soweit erforderlich, grundsätzlich
auch durch begleitende gesetzliche Maßnahmen unterstützt werden.
4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung neben der bereits durch
Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU erfolgten Änderung des
Informationsweiterverwendungsgesetzes keine weiteren gesetzlichen Regelungen zur
Stärkung und Umsetzung von Informationsfreiheit und Open Data plant, bzw.
welche Bedeutung kommt dem in der „Mainzer Erklärung“ der CDU vom
9. Januar 2016 (S. 3) gemachten Ankündigung zu, man werde noch ein
Open-Data-Gesetz vorlegen?
Die Annahme ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zutreffend. Die Mainzer
Erklärung ist zunächst eine politische Stellungnahme ohne Bindungswirkung für die
Bundesregierung.
5. Bis wann wird das genannte Open-Data-Gesetz dem Deutschen Bundestag
vorgelegt, und welche grundlegenden Fragen werden darin geregelt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Bedeuten die Aussagen der Bundesregierung, man werde Open Data
allenfalls „langfristig und Schritt für Schritt“ umsetzen (Nationaler Aktionsplan
2014, S. 8), dass sie Fragen der Digitalisierung, des internationalen
Wettbewerbs und des damit verbundenen wettbewerblichen Zeitfaktors insgesamt
eine eher nachrangige Bedeutung zumisst, und wenn ja, weshalb, und wenn
nein, mit welchen konkreten Maßnahmen sollen die formulierten Ziele bis
wann erreicht werden?
Die Bundesregierung misst den genannten Fragestellungen im Rahmen der
aktuellen politischen Situation die angemessene Bedeutung zu. Dies gilt ebenso für
konkrete Maßnahmen wie auch den erforderlichen Zeitrahmen.
7. Was bedeutet im Kontext der Rechtfertigung ihrer langfristig angelegten
Planung die Aussage der Bundesregierung konkret, es handele sich um einen
Prozess, der „eng mit der Digitalisierung verzahnt sei“ (Antwort zu Frage 6
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., S. 4, Bundestagsdrucksache
18/6027)?
Die Digitalisierung schafft die Möglichkeit, Daten maschinenlesbar und damit
breit und effizient zur Verfügung zu stellen. Open Data verlangt standardisierte
Formate und technische Strukturen in den Verwaltungsbehörden, die geeignet
sind, große Datenmengen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der notwendige
Anpassungsprozess kann aufgrund der heute gegebenen technischen Systeme nur
langfristig und Schritt für Schritt vorgenommen werden. Der Fortschritt der
Digitalisierung ist somit eng verzahnt mit dem Prinzip Open Data als Standard.
8. Warum vertritt die Bundesregierung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Diskussion um die Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes
im Jahr 2012, Autoren J. Ziekow/A. Debus/E. Musch, Ausschussdrucksache
17(4)522 B und der Möglichkeiten der Reform der entsprechenden
gesetzlichen Rahmenvorgaben die Auffassung, eine Bereitstellung von offenen
Daten könne „selbstverständlich“ nur im Rahmen der geltenden Gesetze
erfolgen (so der Aktionsplan der Bundesregierung, S. 5)?
Auch im Falle einer Änderung von Rahmenvorgaben besteht das Erfordernis fort,
dass die Bereitstellung offener Daten nur im Rahmen der geltenden Gesetze
erfolgen kann.
9. Gibt es auf Seiten der Bundesregierung wirtschaftliche Bedenken gegen die
verstärkte Bereitstellung von Open Data, vergleichbar etwa den Sorgen der
Bundesländer bezüglich möglicher Einnahmeausfälle durch vormals
entgeltliche Datenweitergaben bei den Geodaten, und wenn ja, welche?
Beachtet werden müssen haushaltsrechtliche Vorgaben und Verpflichtungen. Der
Möglichkeit, mit der Abgabe von Daten Einnahmen zu erzielen, setzt das
novellierte Informationsweiterverwendungsgesetz jedoch enge Grenzen. Im Übrigen
gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Geodaten, die nach den
Geodatenzugangsgesetzen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet
werden dürfen. Dies ist bei den Geodaten des Bundes in der Regel der Fall (§ 11
des Geodatenzugangsgesetzes).
Speziell zu Umwelt-Geodaten ist anzumerken, dass die informationspflichtigen
Stellen des Geschäftsbereichs des für die Umwelt-Geodaten federführend
zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) umfassende Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des
Umweltinformationsgesetzes (UIG) getroffen haben, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren
Umweltinformationen zu erleichtern, indem sie ihre Informationen – auch
Geodaten – zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten
speichern und über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar anbieten.
Insoweit wird auch § 10 Absatz 3 UIG Rechnung getragen.
Diese Formen der Bereitstellung und aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit
erfolgen gemäß § 12 Absatz 1 UIG frei von Gebühren und Auslagen. Damit wird
den Open Data-Prinzipien bezogen auf die Umwelt-Geodaten vollumfänglich
Rechnung getragen. Wirtschaftliche Bedenken vergleichbar denen der Länder
bestehen hier insoweit nicht.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das wirtschaftliche und
volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener Verwaltungsdaten in Deutschland,
und auf welcher Grundlage beruht diese Schätzung?
Das wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener
Verwaltungsdaten wurde in den vergangen Jahren in einer Reihe von Studien in
Deutschland und anderen Staaten durchgängig als hoch eingeschätzt. Zuletzt hat
eine Studie der Europäischen Kommission im November 2015 das Potential
offener Daten (Open Data) untersucht und Schätzungen zum voraussichtlichen
Marktwert, entstehenden Arbeitsplätzen, Kostenersparnissen und weiteren
möglichen Effekten für den Zeitraum 2016 bis 2020 abgegeben. Die Bundesregierung
verfolgt solche Untersuchungen und teilt deren Einschätzung im Grundsatz. Eine
konkrete Quantifizierung ist wegen der raschen und offenen technischen
Entwicklung aber nur bedingt belastbar, wie auch die Bandbreite der Ergebnisse
unterschiedlicher Studien verdeutlicht. Von einer eigenen Bezifferung sieht die
Bundesregierung deshalb zurzeit ab.
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Transparenzgesetzen der Länder Hamburg, Bremen und Rheinland-
Pfalz unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die auf diesen Gesetzen
beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur
Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze
um ein Vielfaches reduzieren könnten?
Die mit der Fragestellung behauptete Tatsache, dass „die auf diesen Gesetzen
beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur
Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze um ein
Vielfaches reduzieren könnten“, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
12. Unter der Federführung welches Bundesministeriums wird das von der CDU
angekündigte Open-Data-Gesetz erstellt und vorgelegt werden (siehe
Fragen 4 und 5)?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
13. Wie ist der konkrete Umsetzungsstand bezüglich der im Nationalen
Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 verankerten Einzelpunkte
(bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Verpflichtungen aus dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open
Data – Charta der G8 sind weitestgehend umgesetzt. Eine tabellarische Übersicht
wird seit Beginn der Umsetzung des Aktionsplans öffentlich zugänglich im
Internet unter
www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/Open_Government/
Monitoring/Monitoring_node.html gepflegt.
Ergänzend dazu wird angemerkt:
Mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open Data – Charta der G8
hat die Bundesregierung sich zur Öffnung der öffentlichen Datenbestände auf
Basis anerkannter Open-Data-Prinzipien selbst verpflichtet. Das Bundesministerium
des Innern (BMI) hat die Gesamtkoordination der Bereitstellung von Daten der
Bundesverwaltung im Bund-Länder-übergreifenden Portal „GovData“ sowie der
weiteren Open-Data-Aktivitäten in der Bundesverwaltung übernommen. Das
Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG)
wurde geändert. Eine Studie zur Bedeutung des Verkaufs von Daten für den Bund
wurde in Auftrag gegeben und veröffentlicht.
In einzelnen Behörden und Ministerien wurden und werden darüber hinaus
regelmäßig themenspezifische Workshops und Hackathons durchgeführt, so z. B. ein
Workshop für (Daten-)Journalisten zur Nutzung der Daten des Statistischen
Bundesamts oder der „Daten-Run“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) veranstaltet im April 2016 eine Konferenz zum wirtschaftlichen
Potential offener Daten.
Über das Datenportal für Deutschland – GovData, über das Beteiligungsportal
open-data-aktionsplan.de sowie über Social- Media-Kanäle wurden darüber
hinaus regelmäßig aktuelle Themen, aber auch z. B. Leitfäden zur
Datenveröffentlichung kommuniziert. Technische Grundlagen wie z. B. das Metadatenformat,
aber auch der Quellcode von GovData, wurden über den Online-Dienst GitHub
öffentlich zur Verfügung gestellt.
Bezüglich der Datenbereitstellung fand und findet ein regelmäßiger Austausch
zwischen Bund, Ländern und Kommunen statt. Bund und einige Länder arbeiten
bereits seit dem Jahr 2011 gemeinsam am Thema, woraus u. a. GovData entstand.
Ebenso bringt Deutschland sich auf der europäischen Ebene aktiv ein und arbeitet
eng mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD
DACHLI“ (Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz-Liechtenstein)
zusammen.
14. Warum ist die Mehrzahl der im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der
Open-Data-Charta der G8 verankerten Punkte über ein Jahr nach
Inkrafttreten des Aktionsplans noch nicht umgesetzt oder erst teilweise umgesetzt?
Diese Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Auf die Antwort
zu Frage 13 wird verwiesen. Im Übrigen hat die Bundesregierung im Aktionsplan
erklärt, dass sie damit nationale Schwerpunkte zur Förderung von Open Data
gesetzt hat, der erforderliche Änderungsprozess damit aber nicht abgeschlossen ist,
sondern auch über das Jahr 2015 hinausgehen wird und unter Berücksichtigung
verfügbarer finanzieller wie personeller Ressourcen schrittweise weiter
umgesetzt werden muss.
15. Bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen soll der Nationale
Aktionsplan umfänglich umgesetzt werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. In welchem Umfang ihrer Arbeitszeit (bitte ggf. nach Bundesministerium
differenzierend aufschlüsseln) sind die mit der Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans benannten sogenannten Ansprechpersonen angewiesen und
befugt, sich neben ihren eigentlichen Aufgaben mit Fragen von Open Data
zu befassen?
Die Ansprechpersonen der Ressorts und von der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und des Presse- und Informationsamts der
Bundesregierung (BPA) für Open Data befassen sich im Rahmen der in den
Geschäftsverteilungsplänen festgelegten Aufgaben im erforderlichen und als
zweckmäßig anzusehenden Umfang mit Fragen von Open Data.
17. Wie viele Personen arbeiten innerhalb der Bundesregierung laut
Stellenbeschreibungen und gemäß tatsächlicher derzeitiger Stellenbesetzungssituation
konkret an der Förderung von Open Data sowie an der Umsetzung des
Aktionsplans (bitte nach Bundesministerium aufschlüsseln)?
Auswärtiges Amt (AA)
Das AA hat eine organisatorisch in der Zentralabteilung angesiedelte
Ansprechperson für Open Data, die sich neben ihren sonstigen Zuständigkeiten derzeit zu
etwa 5 Prozent mit dem Thema befasst. Da es sich um ein Querschnittsthema
handelt, sind weitere Arbeitseinheiten, insbesondere in der IT und der
Rechtsabteilung, aber auch in den Fachreferaten, mit dem Thema befasst, deren Aufwand
sich nicht genau quantifizieren lässt.
Bundeskanzleramt (BKAmt)
Drei Personen in dem dafür notwendigen Umfang.
BKM
Bei der BKM gibt es eine Ansprechperson zu Open-Data und zwei weitere
Beschäftigte, die laut Geschäftsverteilungsplan der BKM mit Aufgaben zu Open
Data betraut sind. Alle haben daneben eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu
erledigen. Ein genauer Stellenanteil für Open-Data-Aufgaben ist nicht festgelegt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Das Thema Open Data ist im BMAS als querschnittliches E-Government-Thema
eingestuft. Wie viele Personen mit Open Data sowie an der Umsetzung des
Aktionsplans befasst sind, kann deshalb nicht konkret beziffert werden.
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans sind im BMBF zwei Personen
(auf Sachbearbeitungs- und Referatsleitungsebene) als Ansprechpartner benannt.
Eine weitere Person nimmt übergreifende Fragen von Open Data wahr. Darüber
hinaus betrug der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Datensätze, die im
GovData-Portal für das BMBF bereitgestellt wurden, ca. zwei Personenmonate
für einen externen Auftragnehmer.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Da es sich bei Open Data um ein Querschnittsthema handelt, sind je nach
Fragestellung verschiedene Fachreferate im BMEL und auch Mitarbeitende des
Geschäftsbereichs in unterschiedlich hohem Maß beteiligt. Eine Quantifizierung ist
vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Im zuständigen Referat sind zwei Personen neben anderen Aufgaben auch mit
dem Thema Open Data befasst, je nach Fragestellung werden andere Fachreferate
einbezogen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Im BMFSFJ gehört das Themenfeld „Open Data“ zum Aufgabenbereich des
Referats DG 3 (Transparenz und Teilhabe, Informationsfreiheitsgesetz). Die
Mitglieder des Referates beschäftigen sich koordinierend für das gesamte BMFSFJ
mit Fragen und Konzeptionen zu Open Data. Im BMFSFJ gibt es keine
Erhebungen, die die aktuellen Arbeitsanteile zu diesem Kriterium widerspiegeln.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Das Bundesministerium für Gesundheit und die Behörden seines
Geschäftsbereichs sind den ihnen aus dem Aktionsplan obliegenden konkreten
Verpflichtungen nachgekommen. Die weitere Förderung von Open Data erfolgt im Rahmen
der allgemeinen Aufgabenerfüllung.
BMI
Zwei Personen, die diese Aufgabe gegenwärtig vertretungsweise wahrnehmen.
Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Eine Person laut Stellenbeschreibung und gemäß tatsächlicher derzeitiger
Stellenbesetzungssituation.
BMUB
Für das Thema Open Data werden im BMUB derzeit ca. zwei Vollzeitäquivalente
eingesetzt.
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
Im BMVg sind auf den zwei Dienstposten zwei Personen mit dem Thema
IFG/IWG befasst.
BMVI
Im BMVI ist eine Person involviert.
BMWi
Zwei Personen zu jeweils 15 Prozent der Arbeitszeit.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Zwei Personen.
BPA
Eine Person, ggf. unterstützt durch betroffene Arbeitseinheiten des Hauses (z. B.
Internetredaktion).
18. Ist es zutreffend, dass die im federführenden Bundesministerium des Innern
bislang in „Referat 01 – Verwaltungsmodernisierung“ für das Thema Open
Data fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht länger mit
dem Thema betraut sind?
Im Rahmen der normalen Personalentwicklung haben Mitarbeiter, die lange Zeit
mit Open Data-Themen befasst waren, neue Aufgaben übernommen. Die Stellen
werden nachbesetzt.
19. Wie viele Planstellen sind insgesamt im Bundesministerium des Innern mit
der Bearbeitung des Themas Open Data derzeit betraut (bitte Auflistung nach
Referaten und genauen Planstellen)?
Im BMI sind in dem für den Bereich Open Data zuständigen Referat O 1
insgesamt 1,5 Planstellen für die Bearbeitung dieses Themas vorgesehen.
20. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die derzeitige Personalsituation
sowohl im federführenden Bundesinnenministerium als auch in den
Bundesministerien insgesamt ausreichend ist, um die selbstgesteckten Ziele zu
erreichen?
Grundsätzlich ja. Neue Schwerpunkte oder Programme können die personellen
Belastungen verändern und Überprüfungen des Personalbedarfs zur Folge haben.
21. Gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, dem Thema Open
Data im Rahmen der angekündigten Kompetenzbündelung und der
Schaffung einer Digitalagentur (vgl. Mündliche Frage 34 des Abgeordneten
Dr. Konstantin von Notz für die Fragestunde am Mittwoch, dem 13. Januar
2016) einen höheren Stellenwert einzuräumen als bislang?
Wenn ja, wie konkret soll dies sichergestellt werden?
22. Wie gedenkt die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Digitalagentur
die unterschiedlichen Entwicklungen in den unterschiedlichen
Bundesministerien (z. B. Bundesministerium des Innern mit „Open-Data-Aktionsplan“,
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit
„Modernitätsfonds“ und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Umsetzung
der „PSI-Richtlinie“, PSI – Public-Sector-Information) zu koordinieren,
bzw. wird eine solche ressortübergreifende Koordinierung des Themas Open
Government Data überhaupt angestrebt?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMWi und das BMJV haben in ihrem Maßnahmenprogramm „Mehr
Sicherheit, Souveränität und Selbstbestimmung in der digitalen Wirtschaft“
angekündigt, die Bündelung und Optimierung der regulatorischen und administrativen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Digitalisierung in einer Behörde zu prüfen.
Das Thema Open Data ist von den derzeitigen Überlegungen zur Bündelung von
Kompetenzen in einer Digitalagentur nicht erfasst. Eine erforderliche
Meinungsbildung zur Errichtung einer Digitalagentur und zu möglichen Inhalten hat
zwischen den Ressorts noch nicht stattgefunden.
23. Welche Gesamtkosten entstehen aus Sicht der Bundesregierung durch die
vollständige Umsetzung der Open-Data-Strategie des Bundes?
Und über welchen Zeitraum fallen diese Kosten an?
Die Bundesregierung hat keine isolierte Open Data-Strategie. Open Data ist
vielmehr ein Prozess, der eng mit Fragen der Digitalisierung verzahnt ist und daher
als Teil der von der Bundesregierung aufgestellten Digitalen Agenda verfolgt
wird. Eine isolierte Betrachtung und Benennung aller Kosten der Umsetzung des
Open Data Prinzips ist daher nicht möglich.
24. Auf welche Weise ist die Open-Data-Strategie des Bundes in eine
Gesamtstrategie zum produktiven und zugleich sicheren Umgang mit Daten
und Informationen eingebettet, und wenn ja, in welchen Dokumenten zur
Digitalisierung sind diese Überlegungen niedergelegt?
Die Öffnung staatlicher Datenbestände – etwa Geo-, Statistik- sowie anderer
Datenbestände – ist als Ziel in der Digitalen Agenda genannt, das sowohl der
Transparenz als auch dem Angebot neuer digitaler Dienste dient. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung in
Umsetzung der Tatsache, dass auch nicht personenbezogene Datensätze,
wenn sie mit Daten aus anderen Quellen kombiniert werden, dazu beitragen
können, personenbezogene Informationen zu schaffen und/oder öffentlich
zugänglich zu machen?
Solange Daten nicht personenbezogen sind, unterfallen Sie nicht dem
Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Erst wenn aus einer
Kombination mit anderen Hinweisen/Informationen ein Datum auf eine Person
bezogen werden kann, gilt es als „personenbezogen“ und unterfällt vollumfänglich
dem Datenschutzrecht. Insbesondere sind die Grundsätze der Datenvermeidung
und Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG einzuhalten. Danach haben sich Auswahl
und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen und diese, soweit möglich und nicht unverhältnismäßig, zu
pseudonymisieren oder zu anonymisieren. Unter Geltung der künftigen
Datenschutzgrundverordnung werden Datenschutz durch Technik („privacy by design“) und
datenschutzrechtliche Voreinstellungen („privacy by default“) weiter gestärkt, um die
Entstehung personenbezogener Daten durch technische Maßnahmen auf das
Erforderliche zu beschränken. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachen die
unabhängigen Datenschutzbehörden und Gerichte. Angesichts dessen sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf.
26. Warum setzt die Bundesregierung zur Förderung des allgemein als
bedeutend erkannten Themas Open Data weder auf klassische Werbemaßnahmen
noch auf anderweitige Werbemaßnahmen, und wie soll auf diese Weise der
letztlich auch von ihr für nötig gehaltene kulturelle Wandel hin zu mehr
Offenheit erreicht werden?
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßiger und zielführender, in der
Verwaltung den notwendigen Kulturwandel einzuleiten und die Zivilgesellschaft Schritt
für Schritt über die interessierten Nutzer einzubeziehen, bevor breit angelegte
Informationskampagnen durchgeführt werden, die nach Auffassung der
Bundesregierung ohne entsprechende Vorbereitung ihren Zweck verfehlen würden. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6027 vom 21.
September 2015 verwiesen.
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach es sich bei Open Data um
eine weltweite Bewegung handelt, welche weitere Anstrengungen auf
europäischer Ebene sowie auch auf internationaler Ebene nach sich ziehen muss,
und wenn ja, welche konkret?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, weshalb sie den internationalen
Austausch zu Open Data unterstützt z. B. in der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), in der Kooperation OGD DACHLI
oder auch im Rahmen der Open-Data-Charta der G8.
28. Weshalb beharrt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund weiterhin auf
einem europäisch wie international nicht an die gängigen Creative-
Commons-Lizenzen (
https://irights.info/wp-content/uploads/2015/10/Open_Content
_-_Ein_Praxisleitfaden_zur_Nutzung_von_Creative-Commons-Lizenzen.
pdf) anschlussfähigen, nationalen Sonderlizensierungssystemen?
Die Datenlizenz Deutschland hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. In
ihrer Version 2.0 ist sie vom Sachverständigenrat der „Open Definition“ als
offene Lizenz anerkannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/12616 vom 5. März 2013, sowie zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6027 vom 21.
September 2015 verwiesen.
29. Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse der Open-Data-Bewegung,
wonach nicht für jedes auftretende Problem in der Umsetzung der Open-Data-
Prinzipien das Rad neu erfunden werden muss und deshalb der
Erfahrungsaustausch zwischen den Anwenderstaaten von hervorgehobener Bedeutung
sein kann?
Ja.
30. Inwiefern findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Deutschland und
anderen Anwenderstaaten statt, und welche Erkenntnisse hat dieser Austausch
bereits ergeben?
Deutschland bringt sich auf europäischer Ebene aktiv ein und arbeitet eng mit den
deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD DACHLI“
zusammen.
Als Folge dieser Zusammenarbeit konnten z. B. Metadatenmodelle in der
„Kooperation OGD DACHLI“ abgestimmt werden.
Auch auf kommunaler Ebene findet ein internationaler Erfahrungsaustausch statt,
worüber der Bundesregierung jedoch keine detaillierten Erkenntnisse vorliegen.
31. Warum verweigert die Bundesregierung entgegen der Ankündigung im
Koalitionsvertrag (vgl. Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode, S. 153) und
entgegen zahlreichen Forderungen aus den Ländern sowie aus
Nichtregierungsorganisationen weiterhin den Beitritt zur Open-Government-Partnership-
Initiative?
Die regierungsinterne Meinungsfindung hinsichtlich einer Umsetzung des
Beitritts ist noch nicht abgeschlossen.
32. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten
Open-Data-Ankündigungen zum Beitritt Deutschlands zur Open-
Government-Partnership-Initiative noch innerhalb dieser Legislaturperiode
umzusetzen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen
einen baldigen Beitritt?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
33. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass sich einige Bundesländer nicht an
der Finanzierung des Datenportals Govdata beteiligen werden und von
Januar 2016 an die Daten dieser Länder in dem Portal nicht mehr zu finden
sein werden?
Die Bundesregierung bedauert es, dass nicht alle Länder der
Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, auf dessen Grundlage das Datenportal GovData
finanziert und betrieben wird. Neben dem Bund, vertreten durch das BMI, sind die
folgenden Länder beigetreten:
• Baden-Württemberg
• Berlin
• Brandenburg
• Hamburg
• Nordrhein-Westfalen
• Rheinland-Pfalz
• Sachsen
• Schleswig-Holstein (seit 1. Dezember 2015)
Bremen ist der Verwaltungsvereinbarung nicht beigetreten, beteiligt sich aber an
der Finanzierung.
34. Wird die Neuaufsetzung von Govdata zu einer Zählbarkeit von Downloads
führen, und wenn nein, warum wird eine auch für die Akzeptanz der
Plattform so zentrale Funktionalität (ggf. in Kooperation mit den Bundesländern)
nicht eingeführt?
Ja. Die Zahlen werden in Kürze auch auf GovData als Datensatz veröffentlicht.
35. Welche Erwägungen liegen der Entscheidung der Bundesregierung
zugrunde, eine dem Open Data Institute in Großbritannien vergleichbare
Institution zur Entwicklung der Open-Data-Kultur bislang nicht gründen zu
wollen (s. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/6027)?
Die Bundesregierung sieht den Schwerpunkt bei ihrer Förderung von Open Data
gegenwärtig in anderen Bereichen.
36. Welche Schritte hat die Bundesregierung zur Umsetzung der G20 Anti-
corruption open data principles unternommen, bzw. welche konkreten, weiteren
Schritte sind geplant, um die für das Jahr 2016 festgelegten Ziele noch zu
erreichen?
Die G20 Anti-Corruption Open Data Principles enthalten keine „für 2016
festgelegten Ziele“. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 13 genannten
Maßnahmen verwiesen.
37. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung in Vorbereitung auf
die International Open Data Conference im Jahr 2016 von Madrid getroffen
bzw. wird sie noch treffen (Größe der Delegation; Vorlage von Initiativen
usw.), um einen sichtbaren Beitrag zu erbringen und den inzwischen
international wahrgenommenen Rückstand in Sachen Open Data aufzuholen (vgl.
auch Impulspapier der stiftung neue verantwortung: Offene Daten ohne
Deutschland, Juni 2013)?
Die Bundesregierung hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten
Planungen in Vorbereitung der o. g. Veranstaltung getroffen oder beabsichtigt.
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach bedeutende Fortschritte
für Open Data nicht allein von einer zentral abrufbaren Plattformlösung
abhängen, sondern parallel auch durch Anreize zur dezentralen
Veröffentlichung relevanter Datenbestände verwirklicht werden können?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu konkret geplant?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass allein von einer zentral
abrufbaren Plattformlösung bedeutende Fortschritte für Open Data abhängen, sieht
hier aber gegenwärtig den Schwerpunkt.
39. Welcher Kostenaufwand entstand für die Entwicklung einer „Lizenz über die
Nutzung eines europaweiten webbasierten Darstellungsdienstes, eines
deutschlandweiten Ortssuchdienstes sowie eines Routingdienstes des
Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie für Aufgaben im Zusammenhang
mit der Flüchtlingslage“?
Die genannten Dienste nutzen Daten und Verfahren des Bundesamtes für
Kartographie und Geodäsie (BKG), der Vermessungsverwaltungen der Länder und von
OpenStreetMap. Die Daten der Länder werden in der Regel an Dritte nur gegen
Gebühr abgegeben. Der Aufwand bei der Festlegung einer Lizenz entstand in
erster Linie durch Verhandlungen mit den Ländern zur Bereitstellung ihrer Daten zu
annähernd offenen Bedingungen. Für die Entwicklung der Lizenz sind keine
Sachkosten entstanden. Es fanden Verhandlungen mit Vertretern der
Vermessungsverwaltungen statt, die auf Seite der Bundesregierung mit ca. 5
Personentagen höherer Dienst abzuschätzen sind. Aufwände auf Seiten der Ländergremien
können nicht abgeschätzt werden.
40. Welche Gründe sprachen gegen die Verwendung einer existierenden Lizenz
für die Dienste wms_topplus_web_refugees, wmts_topplus_web_refugees,
wfs_geokodierung_refugees, gdz_geokodierung_refugees und web_routing
und die dazugehörigen Daten?
Der Lizenztext für die genannten Dienste wurde aus der Gebührenrichtlinie der
Vermessungsverwaltungen der Länder abgeleitet und an die gegebenen
Rahmenbedingungen angepasst. Die Verwendung einer international standardisierten
Lizenz wie z. B. Creative Commons kam nicht in Frage, da dort die
einschränkenden Bedingungen der Länder nicht abgebildet sind.
41. Wie erklärt die Bundesregierung den Anspruch, Unternehmen mit der
Bereitstellung des Dienstes "TopPlus-Web-refugees" unterstützen zu wollen
(
www.geodatenzentrum.de/geodaten/gdz_rahmen.gdz_div?gdz_spr=deu&
gdz_akt_zeile=4&gdz_anz_zeile=5&gdz_unt_zeile=0&gdz_user_id=0),
wenn die dazugehörigen Lizenzbedingungen genau diese Nutzung
ausschließen?
Alle nichtkommerziellen Vorhaben von Verwaltungsstellen des Bundes, der
Länder, der Kommunen sowie von Nicht-Regierungsorganisationen und
Unternehmen bei der Bewältigung der Flüchtlingslage sollen unterstützt werden. Darauf
sind die Lizenzbedingungen ausgerichtet.
Unter der Voraussetzung, dass die Anwendung nicht zu kommerziellen Zwecken
erfolgt, wird auch den Unternehmen das Nutzungsrecht am Dienst „TopPlus-
Web-Refugees“ eingeräumt.
42. Aus welchen konkreten Gründen wurde darauf verzichtet, die Dienste und
Daten von TopPlus-Web-Refugees als Open Data bereitzustellen?
Eine Bereitstellung der Daten und Dienste als Open Data kam für die
Vermessungsverwaltungen der Länder (als Inhaber der Rechte an den für die Dienste
genutzten Geobasisdaten) nicht in Frage.
43. Wie oft hat der Bund seit dem Jahr 2013 jeweils Nachnutzer von Daten des
Bundes (unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als
Open Data) zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen oder zum Einholen
noch nicht eingeräumter Nutzungsrechte aufgefordert (bitte jeweils den
Datensatz, den Nachnutzer, den entstandenen Aufwand, die Beanstandung und
den Ausgang der Rechtedurchsetzung auflisten)?
BMEL:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) hat seit dem Jahr 2013 in insgesamt
drei Fällen (potentielle) Nachnutzer zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen
aufgefordert:
1. in Bezug auf die Nutzung von Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung
zur Verwendung für ein Bewertungssystem für Kontaminanten, Arzneimittel
und Toxine in Form einer Smartphone-Anwendung, die auf den Daten der
amtlichen Lebensmittelüberwachung beruht. Die Nutzung wurde gestattet. Eine
die Nutzung im Detail regelnde Vereinbarung wurde geschlossen.
2. bezüglich einer Anfrage zur Weiterverwendung von Daten zu Kupfer-
Rückstandsgehalten aus der „Nationalen Berichterstattung
Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln 2013“. Der Nutzer beabsichtigte, diese Daten
einer eigenen Analyse zu unterziehen und in Form eines wissenschaftlichen
Artikels zu veröffentlichen. Die Nutzung wurde in Abstimmung mit den für die
Erhebung der Daten zuständigen Ländern unter Auflagen gestattet.
3. bezüglich einer Nutzung der „Liste Milcherzeuger“ zwecks Entwicklung einer
Smartphone-Anwendung. Der Nutzer wurde darauf hingewiesen, dass die
beabsichtigte Nutzung als Weiterverwendung im Sinne des IWG einzustufen sei
und es ggf. einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung bedürfe. Das
Ansinnen wurde daraufhin aufgegeben.
BMG:
Im Geschäftsbereich gab es zwei Fälle (beide beim Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information), die ggf. in diesem Kontext zu nennen
wären.
Fall 1:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten
(s.
www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 4 bis 8 Stunden
Beanstandung: Verdacht der Weitergabe einer Ergebnismenge an einen nicht
nutzungsberechtigten Dritten.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von
Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.
Fall 2:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten
(s.
www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 2 Stunden.
Beanstandung: Verdacht auf Vorhaltung und Analyse der Ergebnismenge auf
einem privaten, nicht hinreichend abgesicherten Notebook.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von
Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.
44. Wie oft war der Bund in gerichtliche und außergerichtliche
Auseinandersetzungen um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken
(unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als Open Data)
verwickelt (bitte jeweils das Werk, die Art der Nutzung, den Streitgegenstand,
den entstandenen Aufwand und den Ausgang der Auseinandersetzung
auflisten)?
Die Beantwortung wird unter Berücksichtigung der Fragestellung in Frage 43 auf
den Zeitraum ab dem Jahr 2013 beschränkt. Der entstandene Aufwand ist
detailliert beziffert, soweit dies möglich war.
AA:
Seit dem Jahr 2013 gab es für das Auswärtige Amt einen Fall:
Ein Werk war betroffen: Bericht einer Auslandsvertretung an die Zentrale
Art der Nutzung: Der Kläger wollte den Bericht im Internet veröffentlichen
Streitgegenstand: Der Kläger beantragte die gerichtliche Feststellung, dass eine
Veröffentlichung zulässig sei.
Entstandener Aufwand: kein externer (kein externer RA, keine Gerichtskosten);
interner nicht mehr nachzuvollziehen.
Ausgang der Auseinandersetzung: Unterliegen des Klägers.
BKM und Geschäftsbereichsbehörden:
Nur das Bundesarchiv war im Bereich des audiovisuellen Archivguts insgesamt
in sechs Auseinandersetzungen verwickelt, davon zwei gerichtlich:
1. Auseinandersetzung, gerichtlich:
Zwei Werke waren betroffen: „Das Haus“ und „Polizei 1984“
Art der Nutzung: Fernsehen
Streitgegenstand: Beanspruchung der Nutzungsrechte durch Filmschaffenden
Entstandener Aufwand: RA-Kosten 7 769 Euro
Ausgang der Auseinandersetzung: Musterprozess, Urteil; Nutzungsrechte bei
BArch.
2. Auseinandersetzung, gerichtlich:
Ein Werk war betroffen: NVA-Logo
Art der Nutzung: exklusive Nutzung als Wort/Bildmarke durch Dritten
Streitgegenstand: Löschung der Wort/Bildmarke
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Wort/Bildmarke zu Gunsten BArch
gelöscht.
3. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Sechs Werke (a-f) waren betroffen: a) Neue Deutsche Wochenschau Nr. 656,
Peter Fechter b) Der schwarze Kanal c) Eine Mauer klagt an d) Licht an der
Mauer e) Freiheit kennt keine Mauer f) Bilanz
Art der Nutzung: a) Ausschnittverwertung b) – f) Bearbeitung/ Publikation
Streitgegenstand: a) Bestreiten der BArch-Nutzungsrechte durch
Kameramann/Rechtsnachfolger b) – f) Nutzung v. Archivgut bei Miturheberschaft
Entstandener Aufwand: a) – f) selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: a) weitere Nutzung durch BArch b) – f)
keine Nutzung bei fehlender Zustimmung von Miturhebern.
4. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: Triumph des Willens
Art der Nutzung: nicht genehmigte Verbreitung
Streitgegenstand: strafrechtliche Verfolgung bei widerrechtlicher Nutzung im
Ausland
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Ermittlungsverfahren offen.
5. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 183-J14021
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem
Benutzungsverhältnis durchgesetzt.
6. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 101I-578-1928-23A
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem
Benutzungsverhältnis durchgesetzt.
BMEL:
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine außergerichtliche sowie
in der Folge gerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung von zwei
urheberrechtlich geschützten Werken geführt, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
ist. Es handelt sich um das urheberrechtliche Nutzungsrecht an zwei
wissenschaftlichen Berichten im Rahmen eines
Pflanzenschutzmittelgenehmigungsverfahrens der Europäischen Union. Der Anspruchsgegner veröffentlichte diese
Berichte ohne Zustimmung des BfR auf seiner Internetseite mit Download-Option.
Streitgegenstand in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Anspruch
auf Unterlassung der genannten Nutzung. Das zuständige Landgericht hat dem
Antrag des BfR stattgegeben. Der Anspruchsgegner hat Widerspruch
angekündigt, die Berichte aber von seiner Internetseite entfernt. Der entstandene Aufwand
für das BfR lässt sich noch nicht konkret beziffern, da das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Das BfR hat eine Anwaltskanzlei mit der
Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Eventuelle Verfahrenskosten sind ggf. vom
Unterlegenen des Rechtsstreits zu tragen.
BMI:
Das BMI war zweimal in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt.
Im Jahr 2014 stellte die Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. eine im
Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhaltene
Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz auf ihr Internetportal
www.fragdenStaat.de. Die vom BMI beantragte einstweilige Verfügung
scheiterte vor Land- und Kammergericht Berlin an der Einstufung der fünfseitigen
Ministervorlage als mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es
entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 7 821 Euro.
Im Jahr 2015 begehrte ein IFG-Antragsteller Informationszugang zu den (in
Rechtsstreitigkeiten nie veröffentlichten) Rechtsanwaltsschriftsätzen des Bundes,
mit denen vor dem Bundesverwaltungsgericht um den IFG-Informationszugang
zu Nachrichtendiensten gestritten wird. Das BMI hat sich auf Drängen des von
ihm beauftragten Rechtsanwalts und Hochschullehrers bei der Ablehnung des
Informationszugangs auf die Urheberrechte des RA an seinen Schriftsätzen berufen.
Diese gehen mangels Veröffentlichung nicht in die Verfügungsbefugnis des
Bundes als Mandanten über. Der verwaltungsgerichtliche Streit schwebt vor Gericht
und ist noch nicht entschieden.
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
Das BeschA war im angefragten Zeitraum einmal in eine außergerichtliche
Auseinandersetzung um die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
verwickelt:
• Werk: Schnittstellenkonzept und Wortmarke „X-Vergabe“
• Art der Nutzung: Nutzung der Wortmarke im Geschäftsverkehr
• Streitgegenstand: Registrierung der Marke „X-Vergabe“ im Markenregister
seitens des nutzenden Unternehmens
• Aufwand: ca. 3 800 Euro Anwaltskosten
• Ausgang: Außergerichtliche Einigung über die Löschung der
Firmeneintragung und Registrierung der Bundesrepublik als rechtmäßiger Markeninhaberin
im Register, Gewährung von Nutzungsrechten an das Unternehmen.
BMJV:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Ein Verfahren; das Bundespatentgericht bejahte den Anspruch eines Dritten im
Verfahren der freien Akteneinsicht nach § 31 PatG auf Übersendung von Kopien
bzw. Ausdrucken von Nichtpatentliteratur (NPL). Das DPMA hat sein Verfahren
daraufhin umgestellt und liefert seither Kopien der NPL im
Akteneinsichtsverfahren an den Antragsteller. Der Aufwand im gerichtlichen bzw.
außergerichtlichen Verfahren ist mit ca. 5 Personentagen im hD zu beziffern.
BMUB:
Gerichtliche Auseinandersetzungen:
In einem Urheberrechtsstreit wegen Nachvergütung auf Grund der Nutzung der
Figur des Luchses „Don Cato“ als Bildungsmaterial zu Zwecken der
Öffentlichkeitsarbeit (CD-ROMs, Poster, Broschüren) wurde die Klage auf Zahlung eines
ergänzenden Nutzungsentgeltes gegen das BMUB vom Landgericht Berlin
abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 250 000 Euro festgelegt.
Außergerichtliche Auseinandersetzungen:
• In ca. 25 Fällen macht das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Beseitigungs-
und Unterlassungsansprüche gegenüber den Inhabern von Sonnenstudios in
Deutschland geltend, die in ihren Geschäftsräumen wie auch auf ihrer
Internetseite das Logo für das nicht mehr gültige Zertifikat des BfS „Geprüftes
Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des Bundesamts für Strahlenschutz“
zu Werbezwecken nutzen und veröffentlichen. Das BfS ist Inhaber der
Nutzungsrechte an diesem Logo. Durch Nutzung des Logos ohne die Zustimmung
des BfS werden die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten
Nutzungsrechte verletzt. Der Aufforderung zur Beseitigung des Logos wird
überwiegend nachgekommen. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier
nicht beziffert werden.
• Im Rahmen einer Bürgeranfrage hat sich das BfS über die Einräumung von
Nutzungsrechten für die Verwendung eines im Auftrag des BfS erstellten
Berichtsanhangs (Auflistung radioaktiver Isotope) auseinandergesetzt. Der
Bürger beabsichtigte den Anhang unter Quellenangabe auf einer Internetseite als
PDF einzustellen sowie die Tabelle in den Anhang seines Buches
aufzunehmen. Im Ergebnis wurde ihm vom BfS unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht eingeräumt. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht
beziffert werden.
• Im Auftrag eines Verlages wird gegenüber dem BfS ein Lizenzschaden wegen
behaupteter Urheberrechtsverletzung (Herunterladen und das zur
Verfügungstellen eines Werkes) geltend gemacht und mit Klage gedroht. Von 2010 bis
2015 gingen beim BfS regelmäßig Zahlungsaufforderungen zu diesem
Vorgang ein. Der Zahlungsaufforderung wird seitens des BfS nicht
nachgekommen, da die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung auf Verlangen des
BfS durch den Anspruchsteller nicht näher bestimmt werden und daher eine
Überprüfung der Vorwürfe nicht möglich ist. Der Ausgang der
Auseinandersetzung ist ungewiss. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht
beziffert werden.
BMVg:
Seit dem Jahr 2013 führt die Bundesregierung gegen die Funke Medien NRW
GmbH einen Zivilprozess um den Urheberrechtsschutz der vom BMVg erstellten
„Unterrichtungen des Parlaments“ über die Auslandseinsätze der Bundeswehr.
Nachdem die Klage des Bundes in den beiden ersten Instanzen erfolgreich war,
bemüht sich die Beklagte beim Bundesgerichtshof um die Zulassung der
Revision.
Die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Funke Medien NRW GmbH
in der Angelegenheit war Gegenstand der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 15. März 2013 auf
Bundestagsdrucksache 17/13510.
BMWi:
Auseinandersetzung: außergerichtlich
Werk: Förder-Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Art der Nutzung: Verwendung des Logos für kommerzielle Zwecke
Gegenstand der Auseinandersetzung: Unzulässige Nutzung des Logos
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang: Beendigung der unzulässigen Nutzung.
45. Wie viele Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) hat der Bund seit dem Jahr 2013
erhalten (bitte jeweils die Behörde, das Werk und den Ausgang des IWG-
Antragsverfahrens auflisten)?
AA:
Insgesamt zwei Anträge
1. Werk: die in der Bundestagsdrucksache Nr. 18/4765 (Antwort auf die
Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. zu
Visaerteilungen im Jahr 2014 vom 24. April 2015) zu Visazahlen genannten
Informationen in (weiteren) maschinenlesbaren Formaten zur Veröffentlichung auf
einer Website eines Vereins
Ausgang: Ablehnung, da weitere maschinenlesbare Formate nicht im
Auswärtigen Amt vorlagen.
2. Werk: Berichte mehrerer Botschaften in osteuropäischen Staaten zur Situation
der Minderheiten (v. a. Roma) dort zur Veröffentlichung auf einer Website
eines Vereins
Ausgang: Ablehnung des Antrags wegen entgegenstehenden Urheberrechts,
der Antragsteller hat daraufhin ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht
Schöneberg angestrengt und verloren (siehe auch Antwort zu Frage 44). Ebenso ist
er vor dem VG Berlin unterlegen.
BMAS:
Es wurden zwei Anfragen als Antrag nach IWG erfasst. Diese betrafen zum einen
die Videodatei einer Pressekonferenz (Weiterverwendung wurde nicht gestattet),
zum anderen eine Druckvorlage (Weiterverwendung gestattet). Es handelte sich
in beiden Fällen um niedrigschwellige Anfragen per E-Mail, bei denen sich der
Anfragende nicht auf das IWG berufen hat.
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Seit dem Jahr 2013 hat das BVL 26 Anträgen nach dem IWG stattgegeben und
dementsprechende Lizenzvereinbarungen geschlossen. In 25 Fällen waren Daten
der Pflanzenschutzmittel-Rohdatei und in einem Fall Daten der amtlichen
Lebensmittelüberwachung betroffen.
BMJV:
Eine Anfrage im Jahr 2015 für den Bereich Daten des Handelsregisters/
Unternehmensregisters; Ausgang des Verfahrens: Verweis des Anfragenden an die jeweils
zuständigen Stellen.
Bundesverwaltungsgericht:
Im Jahr 2013 wurde an das Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf
Übermittlung sämtlicher Entscheidungen in identischer Form und zu den gleichen
Konditionen, wie diese an die juris GmbH weitergegeben werden, nach dem IWG
gestellt. Seitens des Antragstellers wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht
Leipzig auf Herausgabe der geforderten Informationen erhoben. Dieses
Verfahren wurde – im Zusammenhang mit dem hier anhängigen und im Jahr 2015 durch
Klagerücknahme beendeten Verfahren zum gleichen Thema gegen das BVerfG
(BVerwG 7 C 13.13) – durch Klagerücknahme 2015 eingestellt.
Deutsches Patent- und Markenamt:
83 Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG seit dem Jahr
2013.
Es handelt sich um elektronische Daten zu Schutzrechtsverfahren. Von den
83 Anträgen haben 77 zu erfolgreichen Vereinbarungen geführt.
Bundesamt für Justiz (BfJ):
Das BfJ hat einen Antrag nach dem IWG, und zwar im Jahr 2013, erhalten. Es
wurde beantragt, regelmäßig möglichst frühzeitig über geplante Gesetzblätter und
deren voraussichtliche Inhalte informiert zu werden. Der Antrag wurde
abschlägig beschieden.
BMI:
Ein Antrag. Die im Jahr 2015 vom BMI begehrte Nutzung richtete sich auf eine
Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz. Diese fünfseitige
Ministervorlage war jedoch von Land- und Kammergericht Berlin schon als mangels
Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig eingestuft worden. Damit
war der Antrag auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG
gegenstandslos, der fragliche Text ohnehin schon gemeinfrei und einschränkungslos
verwendbar.
BKA:
Das Bundeskriminalamt hat einen solchen Antrag erhalten. Bei dem Werk
handelt es sich um das „Bundeslagebild Korruption 2014“. Der Antrag wurde positiv
beschieden.
46. Welche der in der Antwort zu Frage 44 genannten Werke wurden seitdem
als Open Data bereitgestellt oder könnten als Open Data bereitgestellt
werden?
Keine, zumindest sind keine Fälle dieser Art bekannt.
47. Welches Potential misst die Bundesregierung sozialen Innovationen durch
Open Data bei?
Und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese durch die Offenlegung
von öffentlichen Daten bereits ausreichend ermöglicht werden?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Potential von Open Data noch
nicht ausgeschöpft ist. Sie misst den daraus potentiell resultierenden sozialen
Innovationen u. a. auch Bedeutung für Familien, Frauen, ältere Menschen und die
Jugend zu.
Der Offenlegung und Nutzung von Verwaltungsdaten über das GovData-Portal
kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]